Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2018 16
Entscheidungsdatum
23.10.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 16 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi AktuarPaganini URTEIL vom 23. Oktober 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin und B._____ und C._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache

  • 2 - 1.Am 12. Oktober 2017 stellten C._____ und B._____ bei der Gemeinde X._____ das Gesuch, auf ihrer Parzelle Z.1._____ das dort befindliche Zweifamilienhaus zu sanieren, mit neuer Aussentreppe im OG, Wärme- dämmung der Fassade und des Daches sowie den Einbau neuer Fenster. Zudem beabsichtigten sie die Erstellung einer Luft-/Wasser-Wärmepumpe und den Anbau eines offenen Autounterstandes für zwei Fahrzeuge. 2.Innerhalb der öffentlichen Auflage vom 27. Oktober bis 16. November 2017 erhob unter anderem A., Eigentümer der benachbarten Parzelle Z.2., am 13. November 2017 gegen das Baugesuch Einsprache. In der Einsprache und in der Ergänzung vom 2. Januar 2018 bemängelte A._____ insbesondere die Eignung zur Befahrung des Weges zur Baupar- zelle und wies auf die bisher autofreie Nutzung des Weges gemäss Ge- wohnheitsrecht hin. Zudem beschwerte er sich über den unbekannten Standort der mit Geräuschemissionen verbundenen Wärmetauscher der Luft-/Wasser-Wärmepumpe. 3.Am 20. November 2017 beantragten die Baugesuchsteller, die Baubewilli- gung sei zu erteilen und die Einsprache sei abzuweisen. Sie argumentier- ten unter anderem, dass die Zufahrt erst in einem zweiten Schritt verbes- sert werden solle. Dazu hätten sie das – im Grundbuch eingetragene – Recht. Ihr Haus sei bereits heute genügend erschlossen. Die Gemeinde habe diese Zufahrtsmöglichkeit bewilligt. Es werde ein bestehendes Haus saniert und sie beriefen sich auf die Bestandesgarantie. Heutige Fahrzeuge könnten eine solche steile Abfahrt im Übrigen ohne Gefährdung des Ver- kehrs auf der Gemeindestrasse bewältigen, ebenso die Steigung bei der Zufahrt. Lärmimmissionen blieben auf ein Minimum beschränkt und seien vom Einsprecher aufgrund der Dienstbarkeit Fuss- und Fahrwegrecht hin- zunehmen. Ein Gewohnheitsrecht bestehe nicht. Der Einsprecher habe die Zufahrt über sein Grundstück zu dulden.

  • 3 - 4.Am 21., mitgeteilt am 26. Februar 2018, wies der Gemeindevorstand X._____ die Einsprache ab, soweit er darauf eintrat, und erteilte mittels se- parater Verfügung die Baubewilligung unter üblichen Bedingungen und Auflagen. Den Einwand gegen die Luft-/Wasser-Wärmepumpe wies er ab. Auf die Einwände bezüglich der Zufahrt und der Verkehrsgefährdung trat er nicht ein, da die Zufahrt gar nicht Verfahrensgegenstand sei. Ebenso trat er auf die Einwände bezüglich der Nutzung des Weges nicht ein, da sie privatrechtlicher Natur seien. Auf eine Kostenerhebung wurde verzichtet. 5.Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführer) am 22. März 2018 (Post- stempel) Einsprache (recte: Beschwerde) ans Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden. Er beschwerte sich, dass die Gemeinde auf seine in der Einsprache gemachten Einwände nicht eingegangen sei und schilderte er- neut seine Argumente bezüglich der Zufahrt. 6.Am 30. April 2018 beantragte die Gemeinde X._____ (Beschwerdegegne- rin), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuwei- sen. Sie unterstrich, dass sie auf die Einwände des Beschwerdeführers ein- gegangen sei und führte nochmals aus, warum sie darauf nicht eingetreten sei. Zudem legte sie subsidiär dar, wie die Einwände des Beschwerdefüh- rers, selbst bei Eintreten darauf, unbegründet seien. 7.Am 7. Mai 2018 nahmen auch die Baugesuchsteller (Beschwerdegegner) Stellung und beantragten, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, even- tualiter sei sie abzuweisen. Die vom Beschwerdeführer gerügte Zufahrt sei nicht Gegenstand des Baugesuchs bzw. des Baubewilligungsverfahrens und könne deshalb auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerde- verfahrens sein, womit die Eintretensvoraussetzungen mangels tauglichen Anfechtungsobjekts nicht erfüllt seien. Zudem legten die Beschwerdegeg- ner subsidiär dar, warum die Einwände des Beschwerdeführers materiell ohnehin abzuweisen wären.

  • 4 - 8.Am 8. Juni 2018 (Poststempel) hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. Er erhob ausserdem den formellen Einwand, die Pro- filierung sei nicht vollständig gewesen. 9.Am 20. Juni 2018 hielt auch die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest. 10.Am 22. Juni 2018 hielten die Beschwerdegegner duplicando ebenfalls an ihren Anträgen fest und bestritten das ihrer Ansicht nach ohnehin ver- spätete Argument der angeblich unvollständigen Profilierung. Dieser Rechtschrift lag auch die Honorarnote samt Honorarvereinbarung des Rechtsvertreters bei. 11.Am 11. Juli 2018 nahm der Instruktionsrichter die Anfrage des Beschwer- deführers vom 9. Juli 2018 auf Stellung eines Antrags auf Kostenbefreiung als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entgegen. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters sandte der Beschwerdeführer am

  1. September 2018 dem Gericht die dazu nötigen Unterlagen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, auf den angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
  • 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenös- sischem Recht endgültig sind. Angefochten ist vorliegend der Bau- und Ein- spracheentscheid vom 21. Februar 2018, mitgeteilt am 26. Februar 2018. Dieser Entscheid ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen In- stanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsob- jekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den dar. 1.2.Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Zudem wurde die Be- schwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG). Damit sind – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner – die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. 2.Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einwände des Beschwerdeführers betreffend die Zufahrt zum Grundstück der Be- schwerdegegner zu Recht nicht eingetreten ist bzw. ob sie diese zu Recht subsidiär abgewiesen hat. 3.1.In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verlet- zung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs geltend: Die Beschwerdegegnerin sei nicht auf seine in der Einsprache gemachten Einwände eingegangen. Diese Rüge ist unbegründet. Nachdem die Be- schwerdegegnerin davon ausgeht, dass auf die Beschwerde gar nicht ein-

  • 6 - getreten werden kann, musste sie auch nicht auf die materiellen Einwände des Beschwerdeführers eingehen, was sie im Übrigen subsidiär, ausser bei den Einwänden betreffend die Lärmemissionen der Zufahrt und deren Nut- zung, doch noch gemacht hat. Demnach ist das rechtliche Gehör nicht ver- letzt. 3.2.Auf die unbelegt gebliebene Behauptung des Beschwerdeführers, die Pro- filierung betreffend Wärmetauscher hinter dem Haus auf Parzelle Z.1._____ sei nicht rechtzeitig erfolgt bzw. seien dort gar keine Bauprofile gestellt worden, ist nicht weiter einzugehen. 4.1.Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die bestehende Zufahrt sei nicht Gegenstand des Baugesuchs, weswegen sie nicht auf die entsprechenden Einwände eingetreten sei. Diese Argumentation greift zu kurz. Die Beschwerdegegner beabsichtigen neben der Durchführung von Sanierungsmassnahmen am bestehenden Haus unter anderem die Erstel- lung eines Autounterstands. Damit verbunden ist somit auch die Frage des Genügens der Zufahrt zum Baugrundstück für Motorfahrzeuge von der Ge- meindestrasse her über die Nachbarparzellen Z.3., Z.2. und Z.4._____. Gemäss der in der Stellungnahme vom 20. November 2017 ge- machten Angaben der Beschwerdegegner im Einspracheverfahren beab- sichtigen die Beschwerdegegner erst in einem zweiten Schritt die Zufahrt zu verbessern. Dass der Ausbau der Zufahrt sehr wahrscheinlich Gegen- stand eines späteren Baugesuchs sein wird, bedeutet indessen nicht, dass der Bau des vorliegend geplanten Autounterstands losgelöst vom Beste- hen einer hinreichenden, strassenmässigen Erschliessung bewilligt werden kann. Wie der Beschwerdeführer berechtigterweise vorbringt, macht ein Autounterstand nur dann Sinn, wenn eine Zufahrt sichergestellt ist. Nach- folgend ist somit zu prüfen, ob eine genügende Erschliessung für Fahr- zeuge besteht.

  • 7 - 4.2.Gemäss Art. 72 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) werden Neubauten sowie wesentliche Umbauten und Erweiterungen nur bewilligt, sofern das Grundstück baureif ist (Abs. 1). Ein Grundstück gilt als baureif, wenn seine Form und Grösse eine zonen- gemässe und zweckmässige Überbauung gestatten und das Grundstück für die beabsichtigte Nutzung vorschriftsgemäss erschlossen ist oder die Erschliessung bis zum Abschluss des Bauvorhabens ausgeführt wird (Abs. 2). 4.3.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, der Weg sei momentan eine Wiese. Die Nutzung des Weges habe sich in dieser Zeit als Gewohnheitsrecht einge- stellt und eine andere Nutzung werde nicht akzeptiert. Das 1992 im Grund- buch eingetragene Fahrrecht über sein Grundstück sei für das Grundstück der Antragsteller zwar vorhanden. Zum Zeitpunkt der Eintragung sei es aber im Wesentlichen darum gegangen, gelegentlich Warentransporte durchzuführen. Es sei zu keiner Zeit in Erwägung gezogen worden, dass der Weg permanent täglich befahren werden solle. Der Weg (Wiese) sei meist für den Abtransport von Heu mit landwirtschaftlichen Maschinen ge- nutzt worden. Während der letzten 22 Jahre habe auf diesem Weg kein Autoverkehr stattgefunden. Der Vorbesitzer habe einen Stellplatz in der Nachbarschaft gemietet gehabt. 4.3.2. Bei unterschiedlichen Auslegungen der zivilrechtlichen Berechtigung ist es nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Sache des Zi- vilrichters, über den Bestand bzw. den Umfang der Rechte zu richten und damit auch zu entscheiden, ob der Bauherrin die Realisierung ihres Bau- vorhabens aus zivilrechtlicher Optik zu verbieten ist oder nicht. Die Ge- meinde ist nur in Fällen von offensichtlich fehlender zivilrechtlicher Baube- rechtigung befugt, ein Baugesuch nicht an die Hand zu nehmen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts R 18 7 vom 12. September 2018 E.3.1 m.H.).

  • 8 - 4.3.3. Gemäss Grunddienstbarkeitsvertrag von 1992 wurde unter anderem zu- gunsten der Bauparzelle Z.1._____ und zulasten der Parzellen Z.4., Z.3. und Z.2._____ ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht auf einer Breite von 3 m eingeräumt (vgl. BGer-act. 2). Infolge der vom Verwal- tungsgericht zurückhaltend vorzunehmenden Prüfung zivilrechtlicher Vor- fragen ist hier demnach von einer rechtlich gesicherten Zufahrt zur Baupa- rzelle auszugehen. 4.4.1. Im Eispracheverfahren und nun auch vor dem Verwaltungsgericht bemän- gelt der Beschwerdeführer ferner, dass ein permanenter Zugang zum Bau- grundstück mit Kraftfahrzeugen gemäss Baugesetz nicht zulässig sei. Um das Grundstück über andere, mit Wegrecht belastete Grundstücke zu er- reichen, übersteige die Geländeneigung des Zuweges 25 %. Im Baugesetz (Art. 24 Abs. 4 BG) sei aber eine maximale Steigung von 12 % erwähnt, mit Aufweis eines Vorplatzes von mindestens 6 Meter. Selbst bei einem Ausbau bzw. Befestigung des Weges stelle dieser eine erhebliche Gefähr- dung für den Durchgangsverkehr dar und sei für den täglichen Gebrauch nicht geeignet. Durch den steilen Weg könne ein Fahrzeug nicht rechtzeitig bremsen und würde eine Kollision auf der Gemeindestrasse verursachen. Schwach motorisierte Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit Einachsantrieb schafften die Steigung nur, wenn bereits 10 bis 20 m vorher auf der Ge- meindestrasse Anlauf genommen werde, um den letzten Rest der Steigung zu überwinden; dies auch bei einem Ausbau der Strasse. Im November 2017 habe ein Personenwagen sogar geborgen werden müssen. 4.4.2. Klarzustellen ist vorab, dass eine Zufahrt bis zum geplanten Autounter- stand zurzeit bereits besteht, wenn auch durch eine Wiese. Der Beschwer- deführer verkennt ausserdem, dass ein mit einer Grunddienstbarkeit ein- geräumter Fahrweg auf fremdem Boden nötigenfalls, innerhalb der zivil- rechtlichen Schranken, grundsätzlich ausgebaut werden darf, weshalb seine Einwände über die Ungeeignetheit und Gefährlichkeit des aktuell auf

  • 9 - einer Wiese führenden Wegs unbehelflich sind. Mit den Beschwerdegeg- nern ist zu den obigen Einwänden ausserdem festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer angerufene Bauvorschrift (Art. 24 Abs. 4 BG) nur den direkt vor einer allfälligen Garage bzw. Autoeinstellhalle befindlichen Vor- platz bzw. Rampe mit direkter Ausfahrt auf öffentliche Strassen, Wege und Plätze regelt, nicht jedoch die Steigung auf einer im Privateigentum befind- lichen Feinerschliessungsstrasse bzw. Hauszufahrt oder die Länge des dort nötigen Vorplatzes. Es liegt deshalb kein Verstoss gegen Art. 24 Abs. 4 BG vor. Die Erschliessung der Bauparzelle ist nach dem Gesagten si- chergestellt. 4.4.3. Der Beschwerdeführer wendet noch ein, Fahrzeuge würden mehrmals täg- lich den Weg im ersten Gang mit Vollgas hochfahren, weshalb eine erheb- liche, zusätzliche Lärmimmission entstünde. Dazu ist im vorliegenden Ver- fahren zu erwähnen, dass die Lärmemissionen, die bei bestimmungs- gemässem Gebrauch der Zufahrt mit einem Motorfahrzeug entstehen, nicht unzulässig sind. Weitere Fragen sind im allfälligen Bauverfahren be- treffend den späteren Ausbau der Zufahrt zu behandeln, wo in Kenntnis der konkreten Gestaltung des Fahrwegs auch dessen Auswirkungen auf die Nachbarschaft beurteilt werden können. 5.Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich zusammenfassend als unbegründet. Der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid ist in Ab- weisung der Beschwerde somit zu bestätigen. 6.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Dieser hat zudem die obsiegenden Beschwerdegegner aussergerichtlich zu ent- schädigen. Dagegen steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen- den Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).

  • 10 - 6.2.Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner hat am 22. Juni 2018 eine Ho- norarnote über insgesamt Fr. 3'582.15 samt Honorarvereinbarung einge- reicht. Ausgehend von den sich hier stellenden Fragen scheint dieser Be- trag noch als angemessen, weshalb der Beschwerdeführer gehalten ist, die Beschwerdegegner in dieser Höhe zu entschädigen. 7.Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 7.1.Gemäss Art. 76 Abs. 1 VRG kann die Behörde durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozess- führung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (vgl. auch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). 7.2.Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, der zusammen mit seiner Ehe- frau ein jährliches Einkommen aus Renten von Fr. 27'476.-- erzielt, ist ohne Vornahme einer Gegenüberstellung dieses Einkommens mit dem prozes- sualen Notbedarf aktenkundig ohne Weiteres ausgewiesen. Auch verfügt er über kein relevantes Vermögen, das zur Finanzierung des vorliegenden Prozesses verwendet werden müsste: Das Guthaben gemäss Steuerver- anlagung in der Höhe von Fr. 1'352.-- wird vom Freibetrag (sog. Notgro- schen) erfasst (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E.2.2.2), eine Aufstockung der Hypothek ist bei diesem Ein- kommen unrealistisch und, so wie ein Verkauf seiner Liegenschaft, unver- hältnismässig (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubün- den U 18 45 vom 16. Oktober 2018 E.4). Ausserdem ist die Beschwerde- erhebung nicht von vornherein als aussichtlos zu betrachten und seitens des Beschwerdeführers ist auch keine Mutwilligkeit erkennbar. Dem Ge-

  • 11 - such des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ist demnach stattzugeben. 7.3.Hinzuweisen ist noch darauf, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 77 Abs. 1 VRG das Erlassene zu erstatten hat, wenn sich seine Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und er hierzu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons auf Rückerstattung verjährt in zehn Jahren nach Rechtskraft dieses Entscheides. 7.4.Ausserdem gilt zu beachten, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege den Beschwerdeführer von allen behördlichen Kosten und Gebühren befreit, ihn aber nicht von der Bezahlung der aussergerichtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegner entbindet (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_292/2012 vom 19. Juli 2012 E.6.4). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.1.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Gerichtskos- ten von Fr. 1'500.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernom- men. 2.2.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ ge- bessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene zu erstat- ten. 3.A._____ hat B._____ und C._____ aussergerichtlich mit Fr. 3'582.15 (inkl. MWST) zu entschädigen.

  • 12 - 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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BG

  • Art. 24 BG

VRG

  • Art. 38 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 76 VRG
  • Art. 77 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

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