VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 13 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi AktuarPaganini URTEIL vom 5. Oktober 2018 in der Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Curdin Conrad, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch
2 - 1.A._____ ist Eigentümerin der Parzelle Z.1., worauf sich die erhal- tenswerte Chesa B. und die teilweise schützenswerte Chesa C._____ samt erhaltenswertem Stallteil befinden, in der X.er Dorf- kernzone. 2.Am 30. Juni 2017 erteilte die Gemeinde X. A._____ unter Auflagen die Baubewilligung für den Innenumbau (inkl. Dachausstieg) und den Neu- bau der Garage sowie Technikräume im 3. UG bei der Chesa B.. Im Vorfeld dieser Baubewilligung wurde die Erstellung einer 64 m 2 grossen Dachterrasse auf der Chesa B. diskutiert. Nachdem sich die Baube- raterin jedoch in ihrem Bericht vom 24. April 2017 dagegen ausgesprochen hatte, wurde auf die geplante Dachterrasse (vorerst) verzichtet. 3.Am 31. August 2017 wurde A._____ der nachgesuchte Umbau der Chesa C._____ unter Auflagen bewilligt. 4.Nach diversen Besprechungen mit den Vertretern des Bauamtes, der Bau- behörde sowie der Bauberaterin reichte A._____ der Gemeinde am 5. Ja- nuar 2018 ein Baugesuch um Erstellung einer ca. 30 m 2 grossen Dachter- rasse auf der Chesa B._____ ein. 5.Am 30., mitgeteilt am 31. Januar 2018, lehnte der Gemeindevorstand ge- stützt auf den Antrag der vorprüfenden Baukommission das als Wiederer- wägungsgesuch entgegengenommene Projektänderungsgesuch vom 5. Januar 2018 ab. Der Gemeindevorstand erwog insbesondere, dass die Bauberaterin der Schaffung einer Dachterrasse nach wie vor negativ ge- genüberstehe. Wie die dem Projektänderungsgesuch beigelegte Fotodo- kumentation zeige, hätten die betreffenden Bauteile in den meisten Fällen einen negativen Einfluss auf das Ortsbild der Gemeinde, weshalb die Bau- kommission und die Baubehörde in Zukunft viel sensibler auf die Erstellung solcher Bauelemente reagieren müssten.
3 - 6.Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführerin) am 7. März 2018 Be- schwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: " 1. Der Beschluss des Gemeindevorstandes vom 31. Januar 2018 sei aufzuheben.
4 - 10.Am 3. Mai 2018 zog die Beschwerdeführerin replicando ihren Eventualbe- gehren in Ziff. 3 der Beschwerde zurück, sie hielt an ihren übrigen Anträgen fest und vertiefte ihre Argumentation. 11.Am 7. Mai 2018 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträ- gen fest und erläuterte ihren Standpunkt. 12.Am 17. Mai 2018 fand in Anwesenheit der Parteien, ihrer Vertreter und der Bauberaterin ein Augenschein statt. Zum Augenscheinprotokoll äusserte sich die Beschwerdegegnerin am 4. Juni 2018 und die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2018. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Angefochten ist vorliegend der Baubeschluss vom 30., mitgeteilt am 31. Januar 2018, mit welchem die Beschwerdegegnerin das Projektänderungs- gesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2018 zur Erstellung einer Dachterrasse auf der Chesa B._____ auf Parzelle Z.1._____ abwies. Die- ser Entscheid ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb er in die Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden fällt (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Als Bauherrin und Adressatin des ablehnenden Baubeschlusses ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
5 - 1.2.Die Beschwerdegegnerin hat in der Vernehmlassung eingeräumt, dass es sich beim Baugesuch vom 5. Januar 2018 nicht um ein Wiedererwägungs- gesuch, sondern um ein Baugesuch um Änderung des am 30. Juni 2017 rechtskräftig bewilligten Umbauprojekts. Wie von der Beschwerdeführerin durch Rückzug ihres Eventualbegehrens auf Rückweisung und Behand- lung des Baugesuchs vom 5. Januar 2018 anerkannt, ist der angefochtene Baubescheid deswegen aber nicht aufzuheben und zurückzuweisen. Mit dem hier strittigen Abänderungsgesuch vom 5. Januar 2018 haben sich die Baukommission und der Gemeindevorstand im Übrigen materiell ausein- andergesetzt, weshalb eine Rückweisung ein prozessualer Leerlauf wäre, der von den Parteien auch nicht gewünscht ist. 1.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, dass der Entscheid be- reits infolge der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben sei, da als Ablehnungsgrund bloss ein Telefonat des Bausekretariats mit der Baube- raterin gedient habe. Die Beurteilung der Bauberaterin nach Art. 93 Abs. 5 des kommunalen Baugesetzes (BG) fehle. Dieser Mangel werde nicht da- durch geheilt, dass sich die Bauberaterin bereits im Gutachten vom 24. April 2017 gegen die ursprünglich geplante, 64 m 2 grosse Dachterrasse und sonst in genereller Weise gegen Dachterrassen ausgesprochen habe. 1.3.2. Die Bauberaterin, dipl. Arch. ETH/SIA D., gab zwar keinen Bericht zum Projektänderungsgesuch vom 5. Januar 2018 ab, sie hat aber ihre Ein- schätzung zu Dachterrassen und zur ursprünglich geplanten Dachterrasse von 64 m 2 bereits in ihrem Bericht vom 24. April 2017 (BG-act. 2) im Rah- men des ersten Baugesuchs zum Umbau der Chesa B. geäussert und diese im Hinblick auf die vorliegend zur Diskussion stehende Dachter- rasse von 30 m 2 anlässlich des Augenscheins vom 17. Mai 2018 präzisiert. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit geheilt. 1.3.3. Angesichts der bereits hinreichend geäusserten Facheinschätzung er- scheint dem Gericht die Einholung eines detaillierten Berichts hinsichtlich
6 - der strittigen Dachterrasse bei der Bauberaterin – wie von der Beschwer- degegnerin beantragt – in antizipierter Beweiswürdigung nicht notwendig.
2.Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Bau einer Dachterrasse auf der Chesa B._____ aus gestalterischen Gründen verweigert hat. 3.1.Nach Art. 73 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün- den (KRG; BR 801.100) sind Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Um- gebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. In der hier einschlägigen Dorfkernzone sind Siedlungsstruktur und Bau- weise zu erhalten und zu ergänzen. Neubauten, Umbauten und Erweite- rungen bestehender Bauten haben sich bezüglich Höhe Stellung, Proporti- onen, Dachform und Gestaltung in die bestehende Siedlung einzufügen (Art. 69 Abs. 2 BG). Die Chesa B._____, worauf die Dachterrasse realisiert werden soll, ist un- bestritten erhaltenswert. Als erhaltenswerte Bauten bezeichnet der Gene- relle Gestaltungsplan Bauten, die wegen ihrer Stellung, Architektur und Bausubstanz von siedlungsbaulichem und bauhistorischem Wert sind. Sie dürfen nicht abgebrochen werden. Bei Erneuerungen und Umbauten ist die wichtige historische Bausubstanz und Grundstruktur des Gebäudes im We- sentlichen zu erhalten (Art. 93 Abs. 2 BG). Laut Art. 93 Abs. 5 BG sind unter anderem Bauvorhaben an erhaltenswer- ten Bauten gemäss Abs. 2 der Baubehörde vor der Ausarbeitung eines Bauprojektes zu melden. Eine von der Baubehörde bezeichnete ausgewie- sene Fachperson beurteilt die Bauvorhaben, hält den Befund in einem schriftlichen Bericht fest und formuliert unter Berücksichtigung der Zielset- zungen nach unter anderem Abs. 2, Empfehlungen für allenfalls notwen- dige Schutzmassnahmen bzw. Anordnungen. Die Baubehörde kann die Denkmalpflege beiziehen. Gestützt auf diesen Bericht legt die Baubehörde nach Anhörung der Eigentümerin die Randbedingungen sowie die Beurtei-
7 - lungskriterien für das Bauvorhaben in einer anfechtbaren Verfügung fest und bestimmt dabei insbesondere, welche Gebäudeteile zu erhalten und welche beseitigt werden dürfen. Bei sämtlichen Massnahmen und Anord- nungen ist nach Möglichkeit den Nutzungsabsichten der Grundeigentüme- rin Rechnung zu tragen. 3.2.Laut der Beschwerdeführerin seien die Gestaltungsvorschriften eingehal- ten. Das bestehende Flachdach werde grundsätzlich erhalten, aber aus ortsbaulichen Gründen etwas abgesenkt. Gegen aussen zu sehen sei le- diglich ein filigraner Handlauf, der 35 cm über das Dach hinausrage. Die Dachterrasse sei vom Dachrand zurückversetzt und trete visuell gegenüber dem öffentlichen Raum nicht in Erscheinung. Durch die Einstufung der Chesa B._____ als erhaltenswert würden die An- forderungen an die Dachgestaltung keineswegs erhöht. Wie aus der Foto- dokumentation und den editierten Baubewilligungen für Dachterrassen er- sichtlich, habe die Beschwerdegegnerin bisher auch keinen Unterschied gemacht, ob ein Gebäude erhaltens- oder gar schützenswert sei. Die Ver- gleichsbeispiele seien nach den allgemeinen gestalterischen Vorschriften von Art. 73 Abs. 1 KRG beurteilt worden. Die geplante Dachterrasse hebe sich von den bewilligten Vergleichsbeispielen positiv ab. Eine optimale Ge- samtwirkung dürfe nicht verlangt werden. Die Beschwerdegegnerin habe bei der Auslegung der Ästhetikfrage ihren Beurteilungs- und Ermessens- spielraum überschritten. Vorliegend gehe es auch um Gleichbehandlung in der Anwendung von ge- setztem Recht. Die Bewilligungspraxis der Gemeinde habe lange gedauert. Schlechte Beispiele von Dachterrassen seien untauglich, neue rechtskon- forme Projekte zu verhindern. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, schon die Zonenvorschrift für die Dorfkernzone (Art. 69 BG) verlange, dass die nach aussen in Erschei- nung tretenden, baulichen Veränderungen erhöhten gestalterischen Vor- gaben zu genügen hätten. Darüber hinaus sei die Chesa B._____ erhal- tenswert im Sinne von Art. 93. Abs. 2 BG. Dadurch würden die Anforderun-
8 - gen an die nach aussen in Erscheinung tretenden Veränderungen gegenü- ber den allgemeinen gestalterischen Vorschriften von Art. 73 KRG erhöht. Die gemäss Art. 93 Abs. 5 BG zwingend beizuziehende Bauberaterin habe in ihrem Bericht vom 24. April 2017 zu der schon damals in Erwägung ge- zogenen Dachterrasse insbesondere ausgeführt, dass nicht nur die Terras- senkonstruktion an sich, sondern auch die Ausstattung bzw. Möblierung ein Problem für die Umgebung sei. Zudem seien Dachterrassen im histori- schen Dorfkern völlig fremd. In den Kerngebieten von X._____ sei zu keiner Zeit auf Terrassen gewohnt worden. Da die baugesetzlichen Vorausset- zungen für eine Baubewilligungserteilung nicht gegeben seien, bleibe auch kein Raum für eine Interessenabwägung. Die Berufung auf eine angeblich bestehende Praxis zu Dachterrassen helfe nicht weiter, zumal es grundsätzlich keine Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Des Weiteren könne auch nicht von einer largen Praxis gesprochen werden, da die Baubehörde in vergleichbarer Lage Dachterrassen die Be- willigung versagt habe, so z.B. 2014 im Falle des Umbaus E._____ und F.. Infolge des Gutachtens der Bauberaterin vom 24. April 2017 habe der Gemeindevorstand seine frühere Praxis überdacht und beschlossen, die gestalterischen Bestimmungen zumindest in der Dorfkernzone streng zu handhaben. Deshalb spiele es keine Rolle, wie früher entschieden wor- den sei. Im Übrigen taugten weder die von der Beschwerdeführerin ange- führten Chesa G. noch das H._____ als Vergleichsobjekte. Die vor- liegend geplante Dachterrasse wäre nämlich völlig ausgestellt und nur durch den Dachgiebel der benachbarten Chesa C._____ begrenzt, woge- gen sich die anderen Terrassen an die auf diesem Geschoss schon beste- henden Gebäudeteilen anlehnten. Im Bereich der schützenswerten Chesa C._____ wirkten Dachterrassen ohnehin in höchstem Masse störend, nicht zuletzt auch wegen der unterschiedlichen Silhouette (hier Giebeldach, dort Flachdach). 3.3.Vorab ist übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die Berufung auf eine kommunale Praxis zu Dach-
9 - terrassen, insbesondere auf die auf der Chesa G._____ am 31. März 2010 bewilligte und realisierte Dachterrasse nicht weiter hilft, zumal die Be- schwerdegegnerin infolge des Gutachtens der Bauberaterin vom 24. April 2017 klargestellt hat, dass sie die gestalterischen Vorschriften im Bereich der Dorfkernzone streng handhaben will. Indessen sprechen sich weder die Beschwerdegegnerin noch die Bauberaterin für ein kategorisches Verbot von Dachterrassen im historischen Dorfkern aus. Nachfolgend zu untersu- chen ist, ob die Beschwerdegegnerin im hier strittigen, ablehnenden Ent- scheid in Anwendung einer strengen Interpretation der Gestaltungsvor- schriften den Grundsatz der Verhältnismässigkeit noch einhält oder ihr Er- messen überschreitet. Erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin hingegen als nachvollziehbar, beruht er mithin auf einer vertretbaren Wür- digung der massgebenden Sachumstände, so hat das Gericht diesen zu respektieren und darf das Ermessen der kommunalen Behörde nicht durch ihr eigenes ersetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_434/2012 vom
10 - vom 24. April 2017 (BG-act. 2) erwähnt, ist irrelevant, zumal das H._____ selbst auch über eine Dachterrasse verfügt. Weiter wird die Dachterrasse von privaten Gebäuden, wie von einigen Fenstern des Hotels I._____ aus, einsehbar sein, was aber nicht in erheblicher Weise ins Gewicht fällt. Dar- aus kann geschlossen werden, dass die Dachterrasse versteckt bleibt und ästhetische Gründe somit auch keine entscheidende Rolle spielen dürfen, zumal auch, wie es nachfolgend noch aufgezeigt wird, weniger die für die Erstellung der Dachterrasse geplanten, baulichen Massnahmen – die äus- serst marginal durch einen filigranen Handlauf in Erscheinung treten wer- den –, sondern vielmehr die nachfolgende Benutzung und zu erwartende Möblierung der Dachterrasse – der aber mit Auflagen begegnet werden kann – im Vordergrund steht. 3.5.Die Bauberaterin nennt verschiedene Gründe, weshalb die vorliegende Dachterrasse nicht gebaut werden sollte: Zum einen werde die Dachter- rasse auf dem Dach der erhaltenswerten Chesa B._____ und neben der schützenswerten C._____ erstellt, wobei es in X._____ nur noch wenige solcher schützenswerten Häuser gebe. Zudem seien Dachflächen im his- torischen Dorfkern nicht als Dachterrassen konzipiert und völlig fremd. Wei- ter bestehe hier im Gegensatz zum H._____, bei dem sich die Fassade des Attikageschosses auf dem Flachdach befinde, kein Hintergrund und kein Unterbruch. Die Terrasse sei ausgestellt. Dazu ist festzustellen, dass es hier um eine 30 m 2 grosse, vom Dachrand zurückversetzte Dachterrasse geht, worauf eine bedeutende Einsicht vom öffentlichen und privaten Grund, wie erwähnt, praktisch ausgeschlossen bleibt. Die Einfügung in die bestehende, umliegende Siedlung – die zum Teil bereits durch diverse Häuser mit Dacheinschnitten und mindestens zwei Dachterrassen gekennzeichnet ist (vgl. BG-act. 5/BF-act. 7) – und da- mit die Entstehung einer guten Gesamtwirkung können erreicht werden, selbst wenn reine Dachterrassen im Dorfkern fremd sind. Insoweit kann wohl nicht entscheidend sein, dass die vorliegende Terrasse, wie von der Bauberaterin und der Beschwerdegegnerin vorgetragen, "nur" durch den
11 - Dachgiebel der schützenswerten Chesa C._____ und nicht etwa durch eine bestehende Fassade bzw. einen Gebäudeteil im Hintergrund begrenzt ist. Dies auch deshalb, weil von oben aus dem Luftraum – d.h. aus der einzigen Perspektive, die massgeblich Einsicht auf die Dachterrasse ermöglicht – dieser architektonische Aspekt wohl kaum auffallen wird. Durch Anbrin- gung eines filigranen Geländes auf einer niedrig gehaltenen Brüstung (vgl. BF-act. 6) wird im Übrigen auch nicht in die Bebauungsstruktur der erhal- tenswerten Chesa B._____ eingegriffen. Da die Chesa B._____ bereits ein Flachdach aufweist, ist ausserdem nicht ersichtlich, inwieweit die Dachter- rasse die Schutzinteressen der unmittelbar angrenzenden, schützenswer- ten Chesa C._____ tangieren sollte. Was schliesslich die von der Be- schwerdegegnerin und der Bauberaterin angeführte Problematik der nachträglichen Benutzung der Dachterrasse (Aufstellen von Sichtschutz- massnahmen oder Möblierung und dgl.) und das folgende Risiko einer Aus- uferung anbelangt, wie es bei der Chesa G._____ festgestellt werden konnte, so erscheint dem Gericht durchaus möglich, dieser Problematik durch entsprechende, im Grundbuch anmerkbare Auflagen entgegenzuwir- ken. Durch solche Auflagen dürfte auch aus dem Luftraum betrachtet eine gute Gesamtwirkung des Dorfes entstehen. Wie die Auflagen im Einzelnen auszugestalten sind, wird es der Beschwerdegegnerin überlassen. 4.Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Verweige- rung der Nutzung des Flachdaches der Chesa B._____ als Dachterrasse aufgrund des feinen, beabsichtigten Geländers, der marginalen Sicht dar- auf und der Möglichkeit, die Benutzung der Dachterrasse mittels Auflagen zu regeln, unverhältnismässig ist, weshalb die Baubewilligung für die Er- stellung der nachgesuchten Dachterrasse von der Beschwerdegegnerin zu erteilen ist. Die Erteilung der Baubewilligung erfolgt wohlgemerkt für den konkreten Einzelfall, ohne Präjudizierungscharakter für allfällige zukünftige, gleich gelagerte Fälle in der betreffenden Dorfkernzone. Der angefochtene, ablehnende Beschluss ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur
12 - Erteilung der Baubewilligung für die nachgesuchte Dachterrasse unter den nötigen Auflagen zurückgewiesen. 5.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- und Kanzleiauslagen zu Lasten der un- terliegenden Beschwerdegegnerin. Diese hat der Beschwerdeführerin aus- serdem eine Parteientschädigung auszurichten. Die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2018 weist einen Aufwand von insgesamt Fr. 16'857.45 auf, was dem Gericht angesichts fehlender besonderer Schwierigkeiten des vorliegenden Falles als zu hoch erscheint. Die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu zahlende aussergerichtliche Entschädigung wird deshalb auf pauschal Fr. 8'000.-- (inkl. MWST) festgesetzt. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Gemeindevor- standes X._____ vom 30./31. Januar 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Gemeinde X._____ zur Erteilung der Baubewilligung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.266.-- zusammenFr.3‘266.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubün- den, Chur, zu bezahlen.
13 - 3.Die Gemeinde X._____ hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 8'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]