VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 12 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi AktuarPaganini URTEIL vom 12. Februar 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Schaller, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerin 1 und Baugesellschaft B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Toller, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache
3 - erfolge. Zur Begründung führte der Gemeindevorstand im Wesentlichen aus, dass der Quartiergestaltungsplan Wohnüberbauung C._____ als pro- jektbezogener Sondernutzungsplan im Sinne von Art. 26 Abs. 1 ZWG zu qualifizieren sei, gestützt auf welchen trotz der verfassungsrechtlichen Nut- zungsbeschränkungen von Art. 75b BV dennoch Zweitwohnungen erstellt werden dürften. 7.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 6. März 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: " 1.Der Einspracheentscheid der Gemeinde X._____ vom 6. Februar 2018 sei auf- zuheben, eventualiter sei dessen Nichtigkeit festzustellen. 2.Der gemäss Dispositiv Nr. 2 des angefochtenen Einspracheentscheids separat erfolgende Bauentscheid sowie die gesamten Baubewilligungsakten seien der beschwerdeführenden Partei zur Einsicht zuzustellen unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft und der Gemeinde X.." Der Beschwerdeführer wies zunächst darauf hin, dass die Beschwerdebe- gründung ohne Kenntnis des Bauentscheids erfolge. Dieser sei dem Be- schwerdeführer zusammen mit sämtlichen Baubewilligungsakten mit An- setzung einer Frist von 30 Tagen zur Vervollständigung der Beschwerde zuzustellen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Gemeinde sieben Jahre nach Inkrafttreten des Quartierplans Wohnü- berbauung C. Baubewilligungen für Zweitwohnungen gestützt auf diesen Quartierplan erteilen wolle. Dies sei nicht erlaubt, zumal sich der Quartierplan nicht über die Nutzung und über die Anzahl Wohnungen aus- spreche. Der siebenjährige Quartierplan hätte gemäss Art. 21 KRVO abgeändert werden müssen, weil neue Vorschriften auf kantonaler und eidgenössi-
4 - scher Ebene zu beachten seien. Infolge Inkrafttretens von Art. 75b Abs. 1 BV müsste die Gemeinde den fraglichen Quartierplan sowie den Zonen- plan anpassen. Um eine rechtsgleiche Anpassung des Zonenplans zu ga- rantieren, sei eine Planungszone zu erlassen. Dieser Pflicht sei die Ge- meinde nicht nachgekommen. Die angefochtene Baubewilligung fusse auf einem ungültigen Zonenplan und verletze Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG. Sämtli- che noch nicht bebauten Wohnzonen müssten auf die Übereinstimmung mit Art. 75b BV überprüft werden. Für die zu erstellenden Wohnungen in den Häusern F und G gelte ein Er- stellungsverbot für Zweitwohnungen. Weil die Baubewilligungen nach dem
6 - Restfläche von Parzelle 147 nicht zur Debatte. Die erteilten Baubewilligun- gen beruhten somit auf einem gültigen Zonenplan. Eine Planungszone würde sich nur dann aufdrängen, wenn die Gemeinde ihre Nutzungsordnung durch Redimensionierung der Bauzone anpassen müsste, was aber nicht der Fall sei. Bei Art. 27 RPG handle es sich zudem um eine blosse Kann-Vorschrift; den Gemeinden komme diesbezüglich ein erheblicher Spielraum zu. Eine Planungszone sei auch nicht gerechtfertigt, zumal das Quartier voll erschlossen und baureif sei. Konkrete Bauabsich- ten seien hier vorhanden. Die vom Beschwerdeführer verlangte Festset- zung einer Planungszone erweise sich als ungeeignet und unverhältnis- mässig. Eine Anpassung des fraglichen Quartierplans dränge sich nicht auf, zumal die Gemeinde X._____ gemäss dem revidierten kantonalen Richtplan ihre Bauzonen nicht redimensionieren müsse und daher eine Anpassung des Zonenplans im Bereich der Parzelle 147 nicht zu erfolgen habe. Die Fristenregelung für den Verfall von Baubewilligungen sei auf projektbe- zogene Sondernutzungspläne nicht anwendbar. Beim Quartiergestaltungsplan Wohnüberbauung C._____ handle es sich um einen projektbezogenen Quartierplan. Er erfülle alle Voraussetzungen, die Art. 26 ZWG an einen solchen stelle. 12.Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie führte im Wesentlichen die- selben Argumente wie die Beschwerdegegnerin 2 an und fügte noch hinzu, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet sei. Der Beschwerdefüh- rer habe wesentlich zur Aufblähung des Verfahrens beigetragen, weshalb die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien. Zudem sei der Be- schwerdegegnerin 1, abweichend vom Regelfall, eine Parteientschädigung zuzusprechen.
7 - 13.Am 4. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest und beantragte überdies die Edition der Quartierplanung B._____ vom
8 - 14.Am 18. Juni 2018 hielt die Beschwerdegegnerin 1 duplicando an ihren An- trägen fest und unterstrich, dass der Quartiergestaltungsplan Wohnüber- bauung C._____ als projektbezogener Sondernutzungsplan im Sinne von Art. 26 ZWG zu qualifizieren sei. Angesicht seines hohen Detaillierungs- grads komme dem Quartiergestaltungsplan der Charakter eines baurecht- lichen Vorentscheids zu und die Beschwerdegegnerin 2 habe einen aus dem Vertrauensgrundsatz abgeleiteten Anspruch auf die Erteilung der nachgesuchten Baubewilligungen. 15.Am 29. Juni 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin 2 auf die Einrei- chung einer Duplik. 16.Mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 forderte der Instruktionsrichter die Be- schwerdegegnerin 1 auf, sämtliche Baugesuchsunterlagen betreffend die Baubewilligungen vom 6., mitgeteilt am 8. Februar 2018, für die Häuser F und G auf Parzelle 147 zuzustellen. Dieser Aufforderung kam die Be- schwerdegegnerin 1 am 23. Oktober 2018 nach. Die betreffende Korre- spondenz wurde dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 am 19. bzw. 25. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht. 17.Am 14. Januar 2019 liess die Beschwerdegegnerin 1 dem Verwaltungsge- richt das ersuchte, aktuelle, unterzeichnete und genehmigte Exemplar des Gesetzes über die Einschränkung und Lenkung des Zweitwohnungsbaus und zur Förderung von Erstwohnungen und gewerbliche Nutzungen zu- kommen. Dieses Gesetz wurde den übrigen Parteien am 15. Januar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese liessen sich dazu nicht mehr verneh- men.
9 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenös- sischem Recht endgültig sind. Die angefochtenen kommunalen Baubewil- ligungen sowie der Einspracheentscheid vom 6., mitgeteilt am 8. Februar 2018, mit denen die Beschwerdegegnerin 1 die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2017 abgewiesen und die von der Beschwerdegegnerin 2 nachgesuchten Baubewilligungen für die Erstellung der Mehrfamilienhäuser Haus F und Haus G auf Parzelle 147 unter Bedin- gungen und Auflagen erteilt hat, sind weder endgültig noch können sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellen sie taugliche Anfechtungsobjekte für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine nach Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimat- schutz (NHG; SR 451) grundsätzlich (verbands)beschwerdebefugte Orga- nisation im Bereich des Natur- und Heimatschutzes. Dieser ist vorliegend insofern zur Beschwerdeerhebung legitimiert, als es um die Beschränkung des Zweitwohnungsbaus geht, welche das Bundesgericht unlängst als Bundesaufgabe qualifiziert hat (vgl. BGE 139 II 271 E.11) und er bereits im vorinstanzlichen Verfahren Einsprache erhoben hat (vgl. Art. 104 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]). Demzufolge ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres legiti- miert, gegen die gestützt auf Art. 26 des Bundesgesetzes über Zweitwoh- nungen (ZWG; SR 702) erteilten Baubewilligungen sowie gegen den ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 6., mitgeteilt am 8. Februar 2018, Be- schwerde zu erheben.
10 - 1.2.Anders sieht es bezüglich des beschwerdeführerischen Antrags auf Über- prüfung der Nutzungsplanung (namentlich des Zonenplans und des zur Diskussion stehenden Quartierplans) respektive der Bauzonengrösse aus. Wie die Beschwerdegegnerin 1 zutreffend geltend macht, brachte der Be- schwerdeführer diese Rüge in seiner Einsprache vom 6. Dezember 2017 (vgl. Bg1-act. 3) nicht vor, weshalb die Erhebung derselben im Beschwer- deverfahren eine unzulässige Ausdehnung der Rechtsbegehren nach Art. 51 Abs. 2 VRG darstellt. Diese Rüge erweist sich somit als unzulässig. Hinzu kommt, dass gestützt auf Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) sowie Art. 47 Abs. 2 KRG nur Grundei- gentümer unter gewissen Voraussetzungen einen formellen Anspruch auf Überprüfung der bestehenden Nutzungsplanung erheben können (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichtes 1C_40/2016 vom 5. Oktober 2016 E.3.1; TANQUEREL, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], Praxis- kommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 21 RPG Rz. 63 ff.). Weil es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Grundei- gentümer handelt, sondern vielmehr um eine (verbands) beschwerdebe- fugte Organisation im Bereich des Natur- und Heimatschutzes, ist der Be- schwerdeführer hinsichtlich des Antrags auf Überprüfung der Nutzungspla- nung respektive der Bauzonengrösse nicht legitimiert. Diesbezüglich ist so- mit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Darüber hinaus geben die Ein- tretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 6. März 2018 − unter Vorbehalt des soeben Gesagten − einzutreten ist. 2.Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 das Baugesuch der heutigen Beschwerdegegnerin 2 vom 17. November 2017 für den Neu- bau der Mehrfamilienhäuser Haus F und Haus G auf Parzelle 147 zu Recht unter Bedingungen und Auflagen bewilligt und die dagegen erhobene Ein- sprache des heutigen Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2017 abge- wiesen hat. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob es sich beim Quar-
11 - tiergestaltungsplan Wohnüberbauung C._____ um einen projektbezoge- nen Sondernutzungsplan im Sinne der Zweitwohnungsgesetzgebung han- delt, gestützt auf welchen gemäss Art. 26 ZWG in Abweichung von den verfassungsrechtlichen Nutzungsbeschränkungen dennoch Zweitwohnun- gen erstellt werden dürfen. Nicht zur Diskussion hingegen stehen die Baubewilligungen für die Wohn- häuser I und H, weshalb auf die diesbezügliche Rüge des Beschwerdefüh- rers hinsichtlich deren angeblicher Widerrechtlichkeit nicht einzugehen ist. 3.Zunächst ist auf die beschwerdeführerischen Beweisanträge einzugehen. 3.1.Bezüglich der beantragten Edition der Quartierplanung B._____ vom
13 - genstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Insofern erübrigt sich die Edition der genannten Baubewilligungen. 3.5.Abschliessend gilt es in beweisrechtlicher Hinsicht noch festzuhalten, dass sich im vorliegenden Verfahren auch die Durchführung eines Augen- scheins erübrigt. Denn einerseits ergibt sich der Sachverhalt hinreichend aus den Akten und anderseits gilt es vorliegend ausschliesslich Rechtsfra- gen zu beantworten, welche sich anhand der Aktenlage beurteilen lassen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Durchführung eines Augenscheins zur Beantwortung der vorliegend zu entscheidenden Fragen als nicht not- wendig, weshalb das Gericht in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 127 V 491 E.1b) auf dessen Durchführung verzichtet. 4.Der Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht zunächst geltend, dass die Nutzungsplanung der Gemeinde, namentlich der kommunale Zonen- plan und der zur Diskussion stehende Quartierplan, an die neue Rechts- lage, mithin den geänderten Richtplan Graubünden (KRIP, Ziff. 5.3.4), Art. 75b der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 8 Abs. 2 RPG hätte angepasst werden müssen und das fragliche Quartierplangebiet zu diesem Zwecke mit einer Pla- nungszone im Sinne von Art. 27 RPG zu belegen gewesen wäre. Diese Bestimmungen seien durch die Gemeinden im Rahmen ihrer Nutzungspla- nungen zu vollziehen. Weil es sich dabei um zwingendes übergeordnetes Recht handle, hätten die entsprechenden Anpassungen nicht bei nächster Gelegenheit, sondern sofort zu erfolgen. Bevor dies nicht geschehen sei, dürfe keine Baubewilligung für Erst- und Zweitwohnungen erteilt werden. Mit anderen Worten fussten die angefochtenen Baubewilligungen auf ei- nem ungültigen Zonenplan und verletzten demnach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG.
14 - 4.1.Zur Stellung eines Antrags auf Überprüfung der kommunalen Nutzungspla- nung resp. der Bauzonengrössen ist der Beschwerdeführer – wie oben un- ter E.1 festgehalten – nicht legitimiert. Dennoch wird nachfolgend im Sinne einer Eventualbegründung darauf eingegangen. 4.1.1. Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungs- pläne überprüft und nötigenfalls angepasst (Art. 21 Abs. 2 RPG). Gemäss Rechtsprechung ist die akzessorische oder vorfrageweise Über- prüfung des Nutzungsplans im Verfahren betreffend einen Anwendungsakt grundsätzlich ausgeschlossen. Eine solche Kontrolle ist jedoch ausnahms- weise zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Pläne namentlich im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG gegeben sind und wenn das öffentliche Interesse an der Aufrechthaltung der den von der Planung be- troffenen Eigentümern auferlegten Beschränkungen weggefallen sein könnte. Art. 21 Abs. 2 RPG sieht eine Überprüfung in zwei Etappen vor: In einem ersten Schritt wird abgeklärt, ob sich die Verhältnisse erheblich geändert haben, so dass sich die Überprüfung des Plans rechtfertigt; in einem zweiten Schritt erfolgt nötigenfalls die Plananpassung. Als Verhält- nisse, deren Änderung eine Anpassung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG rechtfertigen, fallen sowohl tatsächliche, als auch rechtliche Umstände in Betracht, beispielweise eine Gesetzesänderung (vgl. BGE 144 II 41 E.5.1 m.H.). Das Inkrafttreten des revidierten Raumplanungsgesetzes per 1. Mai 2014 (RPG 1) – insbesondere die Verpflichtung, überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren (Art. 15 Abs. 2 RPG) – ist für sich alleine noch nicht als er- hebliche Veränderung der Verhältnisse einzustufen, welche eine vorgezo- gene Überprüfung des Plans rechtfertigen würde; es müssen andere Um- stände dazukommen, wie etwa die Lage der Parzelle in der bestehenden Bauzone, der Grad der Erschliessung oder das Alter des Plans. Ob sich eine Plananpassung als notwendig erweist, beurteilt sich aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung (vgl. BGE 144 II 41 E.5.2 m.H.).
15 - 4.1.2. Vorliegend wurde die Grundordnung der Beschwerdegegnerin 1 im No- vember 2011 totalrevidiert und von der Regierung am 8. Mai 2012 geneh- migt (vgl. Bg2-act. 9). Wie oben erwähnt, rechtfertigt die per 1. Mai 2014 mit RPG 1 in Kraft getretene Verpflichtung, überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren (Art. 15 Abs. 2 RPG), per se noch keine vorgezogene Über- prüfung der Pläne. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich gemäss der mit Regierungsbeschluss vom 20. März 2018 (Bg2-act.
16 - stellt). Zudem sind die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit vorliegend derart gewichtig, dass eine Revision des Nutzungsplans bzw. des Quartierplans Wohnüberbauung C._____ von vornherein ausscheidet. Der Grundeigentümer hat im Vertrauen auf die Planbeständigkeit seit Anbeginn erhebliche Investitionen getätigt, die auf die Realisierung sämtlicher Etappen ausgerichtet waren. Überdies stützen sich die fraglichen, voll erschlossenen und baureifen Überbauungsetappen auf einen rechtskräftigen Quartierplan, die − wie nachstehend noch darge- stellt wird − als projektbezogener Sondernutzungsplan im Sinne von Art. 26 Abs. 1 ZWG zu qualifizieren ist. Die Interessenabwägung fällt somit zu- gunsten der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit aus. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht von einer Überprüfung des Nutzungsplans sowie des betreffenden Quartierplans und − erst recht − von einer Anpassung derselben abgesehen. 4.2.Des Weiteren verlangt der Beschwerdeführer den Erlass einer Planungs- zone. Gemäss seiner Auffassung könne nämlich nur so eine rechtsgleiche Anpassung des Zonenplans an die neue Rechtslage garantiert werden. 4.2.1. Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszo- nen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte (Art. 27 Abs. 1 RPG). Sodann sieht Art. 21 Abs. 1 KRG betreffend kommunale Planungs- zonen vor, dass, wenn der Erlass oder die Änderung der Grundordnung oder eines Quartierplans in die Wege geleitet wird, der Gemeindevorstand für die davon betroffenen Gebiete eine Planungszone erlassen kann. 4.2.2. Bei einer Planungszone nach Art. 27 RPG handelt es sich um eine der Nut- zungsplanung dienende vorsorgliche Massnahme des Bundesrechts. Sie dient der Sicherstellung der Nutzungsplanung, da innerhalb derselben
17 - nichts unternommen werden darf, was diese erschweren könnte. Der Zweck der Planungszone besteht somit darin, dem zuständigen Planungs- organ im Hinblick auf das beabsichtigte Planungsvorhaben die nötige Pla- nungs- und Entscheidungsfreiheit zu wahren. Sie verhindert, dass die be- absichtigte Nutzungsplanungsänderung innerhalb der Planungszone in ir- gendeiner Weise negativ präjudiziert wird (vgl. BGE 118 Ia 510 E.4d; Urteil des Bundesgerichtes 1C_91/2011 vom 26. Oktober 2011 E.2.2; RUCH, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nut- zungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 27 Rz. 26; HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 241 f.). Mit dem Erlass einer Planungszone kann somit verhindert werden, dass eine bevorstehende Nutzungsplanung durch Bauten „in letzter Minute“ un- terlaufen wird (vgl. Arbeitshilfe KRG vom Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Dezember 2010, S. 20). 4.2.3. Die Festsetzung einer Planungszone bewirkt eine öffentlich-rechtliche Ei- gentumsbeschränkung und ist dementsprechend mit Art. 26 BV nur verein- bar, wenn sie im Sinn von Art. 36 BV auf gesetzlicher Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und voll entschädigt wird, falls sie einer Enteignung gleichkommt (BGE 133 II 353 E.3.1, 118 Ia 510 E.4d, 113 Ia 362 E.2; Urteil des Bundesgerichtes 1C_91/2011 vom 26. Ok- tober 2011 E.2.2; RUCH, a.a.O., Art. 27 Rz. 25). Um dem Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu genügen, muss die Festsetzung einer Planungszone ge- eignet und notwendig sein zur Erreichung des von dieser Massnahme ver- folgten Ziels und zudem in einem vernünftigen Verhältnis zu den Eigen- tumsbeschränkungen stehen, die dem Einzelnen auferlegt werden. Primä- rer Massstab ist der Zweck, der mit der Planungszone verfolgt wird. Die Eignung ist beispielsweise dann zu verneinen, wenn Planungszonen aus- schliesslich auf Grundstücken festgesetzt worden sind, für die bereits Bau- begehren eingereicht wurden (RUCH, a.a.O., Art. 27 Rz. 36).
18 - 4.2.4. Wie oben bereits gesehen ist es davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer nicht befugt ist, eine Überprüfung der Bauzonengrösse zu verlan- gen. Ihm fehlt somit die Legitimation zur Beantragung des Erlasses einer Planungszone. Abgesehen davon, steht im vorliegenden Fall keine Revi- sion der Nutzungsplanung unmittelbar bevor. Die Voraussetzung einer be- vorstehenden Planung ist somit nicht erfüllt. Zudem steht eine Auszonung im vorliegenden Quartierplangebiet nicht ernsthaft zur Diskussion und der Erlass einer Planungszone für die erschlossene und baureife Bauparzelle 147 im bereits weitgehend überbauten Quartierplangebiet wäre unverhält- nismässig. Darüber hinaus kommt der Gemeinde hinsichtlich der Frage, ob und wann sie eine Revision der Grundordnung oder eines Quartierplans einleitet und ob sie hierfür eine Planungszone über das gesamte Baugebiet oder nur Teile davon erlässt, ein erheblicher Entscheidungsspielraum zu. Weder Art. 27 Abs. 1 RPG noch Art. 21 Abs. 1 KRG verpflichten die Ge- meinde, über die betroffenen Gebiete eine Planungszone zu erlassen. Viel- mehr handelt es sich sowohl bei Art. 27 Abs. 1 RPG als auch bei Art. 21 Abs. 1 KRG um eine Kann-Vorschrift. Der Beschwerdeführer dringt mit sei- nen Begehren somit nicht durch. 5.Zu beurteilen ist sodann die eigentliche Kernfrage des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens, nämlich ob der Quartierplan Wohnüberbauung C._____ als projektbezogener Sondernutzungsplan im Sinne von Art. 26 Abs. 1 ZWG zu qualifizieren ist, gestützt auf welchen trotz der verfassungs- rechtlichen Nutzungsbeschränkungen von Art. 75b BV dennoch Zweitwoh- nungen erstellt werden dürfen. 5.1.Die vorliegende Angelegenheit fällt nämlich in den Anwendungsbereich von Art. 75b BV, gemäss welchem der Anteil von Zweitwohnungen am Ge- samtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Brut- togeschossfläche (BGF) einer Gemeinde auf 20 % beschränkt ist. Da die beschwerdegegnerische Gemeinde diese prozentmässige Beschränkung unbestrittenermassen übersteigt (vgl. vom Bundesamt für Raumentwick-
19 - lung jährlich publiziertes Wohnungsinventar der betreffenden Gemeinde [Zweitwohnungsanteil 75.6 %]), ist die Schaffung neuer Zweitwohnungen gemäss Art. 6 ff. ZWG grundsätzlich nicht mehr möglich. Das ZWG regelt jedoch diverse Ausnahmetatbestände, gestützt auf welche die Schaffung neuer Zweitwohnungen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 % dennoch zulässig ist. Einer von diesen Ausnahmetatbeständen wird eben in der Übergangsbestimmung von Art. 26 Abs. 1 ZWG statuiert, wonach Zweitwohnungen dann erstellt werden dürfen, wenn sie Gegen- stand eines projektbezogenen und mindestens zu einem wesentlichen Teil auf die Erstellung von Zweitwohnungen ausgerichteten Sondernutzungs- plans bilden, welcher vor dem 11. März 2012 rechtskräftig genehmigt wurde (lit. a) und die wesentlichen Elemente der Baubewilligung betreffend Lage, Stellung, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie de- ren Nutzungsart und Nutzungsmass regelt (lit. b). 5.2.Der Botschaft des Bundesrates zum Zweitwohnungsgesetz (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen vom 19. Februar 2014, BBl 2014, S. 2287 ff., 2315) lassen sich zur erwähnten Ausnahmebestimmung (damals noch Art. 24 des Entwurfes zum ZWG) folgende Ausführungen entnehmen: "Die Voraussetzungen nach Absatz 1 stellen sicher, dass die in der Regel aufwendigen Planungen für projektbezogene Sondernutzungspläne, die zu einem wesentlichen Teil auf die Erstellung von Zweitwohnungen ausgerichtet sind, schon vor der Annahme des Zweit- wohnungsartikels erfolgt sind. Ob es sich bei einem Sondernutzungsplan um einen sol- chen spezifischen Sondernutzungsplan handelt oder nicht, ist insbesondere aufgrund des Projektbeschriebs, der angestrebten Planungsziele und der vorgesehenen Nutzungsarten zu beurteilen. Sondernutzungspläne mit schematischen Baubereichen und ohne ersichtli- chen Projektbezug fallen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 24. Artikel 24 beschränkt sich auf projektbezogene Sondernutzungspläne, die am 11. März 2012 rechtskräftig genehmigt waren und deshalb altrechtlichen Sachverhalten wie den am
23 - Spielraum für die Dimensionierung und die architektonische Gestaltung der Bauten offengelassen habe. Dier hier zu beurteilende Gestaltungsplan weise diesbezüglich einen hohen Detaillierungsgrad auf. Zudem habe der Quartierplan D., im Gegensatz zum Quartierplan Wohnüberbauung C., keine Vorschriften zur Nutzung enthalten und keinen Bezug zu einem konkreten Projekt gehabt. Auch aus dem Hinweis auf den Quartierplan E._____ könne der Beschwer- deführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der fragliche Entscheid sei nicht einschlägig, zumal im dortigen Verfahren aufgrund einer Vereinba- rung zwischen der Gemeinde und der Bauherrschaft der Vertrauensschutz im Vordergrund gestanden habe. 5.7.Der Quartierplan Wohnüberbauung C._____ besteht aus den Plänen Quar- tierplangebiet mit Bestand, Quartiergestaltung, Bauflächen und Umge- bung, Quartiererschliessung mit Parkierung, Grenz- und Gebäudeab- stände, Höhenkotenplan und Gebäude- und Firsthöhen. Grundlagen bilden gemäss Art. 5 Quartierplanvorschriften (QPV) der Plan Richtprojekt Gebäu- degrundrisse mit Bemassungen, der Plan Richtprojekt Hauptfassaden mit dargestelltem Gestaltungscharakter Gebäude, der Etappierungsplan, der Erläuterungsbericht und der Lärmschutznachweis (vgl. Bg1-act. 1). Dem Erlass des Quartierplans haben konkrete und projektbezogene Angaben und Berechnungen (Art. 6-15 QPV: Gestaltungs- und Bauvorschriften samt Ausnutzungsberechnung; Art. 16-19 QPV: Erschliessung) zugrunde gele- gen. Die Pläne sind im Massstab 1:200 gezeichnet. Konkret sind im Quar- tiergestaltungsplan die Lage und Stellung der Gebäude inklusive Ge- schosszahlen, die bebaubaren Flächen, die Erschliessung sowie die Was- serflächen (Kiesfangbecken, Bach, Klärteich, Badesee) festgelegt. Im Plan Bauflächen und Umgebung werden die überbaubaren Flächen sowie die Umgebungsgestaltung festgelegt. Im Quartiererschliessungsplan mit Par- kierung wird die Quartiererschliessung durch Zufahrt und Erschliessungs- wege, die Parkierungsanlage sowie die Gebäudeerschliessung und den Standort für den Containerplatz geregelt. Es enthält zudem Angaben über
24 - die Anzahl der Parkplätze sowie die Zufahrt zur Parzelle West. Im Plan Grenz- und Gebäudeabstände werden die Grenz- und Gebäudeabstände entsprechend den Vorschriften der Wohnzone A sowie die Gestaltung der Gebäudeabstände innerhalb des Quartierplanperimeters verbindlich fest- gelegt. Aus dem Höhenkotenplan wird die Darstellung der einzelnen Höhenkoten für die Gebäudeschwerpunkte, Trauf- und Firsthöhe sowie der Erdgeschosskoten ersichtlich. Die Einpassung der Gebäude im Gelände und die Gebäudehöhen im Zusammenhang mit den Terrainschwerpunkten werden sodann im Plan Gebäude- und Firsthöhen festgelegt. In den Quar- tierplanvorschriften wird schliesslich unter anderem die Gestaltung der Ge- bäude detailliert und verbindlich festlegt (Art. 6-15; vgl. Bg1-act. 1). Diese werden durch diverse Planbestandteile sowie durch den Erläuterungsbe- richt konkretisiert (insb. Ziff. 2 "Gestaltungskonzept"; vgl. Bg1-act. 2). In Ziff. 2.1 des Erläuterungsberichts werden Aussagen über die bauliche Gestal- tung der Umfassungswände und die Dachgestaltung gemacht. Ziff. 2.2 enthält Vorgaben zur Umgebungsgestaltung. In Art. 13 QPV (Bg1-act. 1) werden sodann die Gebäudehöhen detailliert für jedes Gebäude angege- ben. Gemäss Art. 10 Abs. 2 QPV sind die im Quartierplan festgelegen Ge- bäudeabmessungen profiliert worden und können im Baubewilligungsver- fahren nicht mehr angefochten werden. Richtplancharakter haben ferner gemäss Art. 5 QPV die Richtprojekte Gebäudegrundrisse und Hauptfas- sen, der Erläuterungsbericht sowie der Lärmschutznachweis. Bezüglich des Nutzungsmasses kann auf die detaillierte Ausnutzungsberechnung in Art. 15 QPV verwiesen werden. Aus dieser Bestimmung ergibt sich insbe- sondere auch, wie die gesamte BGF von 6258.10 m 2 auf die geplanten 56 Wohnungen aufgeteilt werden. Der Quartierplan äussert sich zudem über die Nutzung der geplanten Bauten aus, was schon aus dem Titel ersichtlich ist ("Wohnüberbauung C._____"). Zudem liegt das Gebiet in der Wohnzone A. Der vorliegende Quartierplan weist hinsichtlich der Lage, der Stellung, der Grösse und der Gestaltung der Bauten, der einzelnen Erschliessungsanla- gen sowie der Umgebungsgestaltung somit einen sehr hohen Detaillie-
25 - rungsgrad auf. Der fragliche Quartierplan schränkt die bauliche Freiheit ge- genüber der Regelung in der Grundordnung erheblich ein. Der Beschwer- degegnerin 2 ist bei der Stellung, Dimensionierung und der architektoni- schen Gestaltung der Bauten kein grosser Spielraum mehr geblieben. Dies zeigt auch der Vergleich insbesondere des Quartiergestaltungsplanes Bauflächen und Umgebung Situation 1:200 und des Quartiergestaltungs- planes Richtprojekt Gebäude Grundrisse 1:200 mit den bewilligten Situati- onsplänen (Bg1-Beilagen) für Haus F (9. Etappe) und Haus G (Häuser G1 und G2 mit Tiefgarage, 8. Etappe). Entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers ist der Detaillierungsgrad des vorliegenden Quartierplans damit viel höher als derjenige im Quartierplan D., gemäss Urteil des Bundesgerichtes 1C_860/2013 vom 18. September 2014. Dieser legte "bloss" Freihalteflächen, Baulinien und Baugestaltungslinien fest und re- gelte in den Quartierplanvorschriften die "Grundsätze" für die Bauweise und die Gestaltung der Bauten sowie deren Umgebung. Im Gegensatz zum vorliegend zur Diskussion stehenden Quartierplan Wohnüberbauung C. liess der Quartierplan D._____ einen relativ grossen Spielraum für die Dimensionierung und die architektonische Gestaltung der Bauten und es fehlte ein Bezug zu einem konkreten Bauprojekt. Dementsprechend ab- erkannte das Bundesgericht dem Quartierplan D._____ denn auch die Qualität eines projektbezogenen Sondernutzungsplans (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_860/2013 vom 18. September 2014 E.6.2). Des Wei- teren wird die Baufreiheit durch den Quartierplan Wohnüberbauung C._____ auch wesentlich mehr eingeschränkt, als im Quartierplan F._____ der Gemeinde Y., welcher Gegenstand des Urteils des Bundesge- richtes 1C_580/2014 vom 25. November 2015 gebildet hat, wobei das Bun- desgericht selbst dort die Sondernutzungsplanqualität des fraglichen Quar- tierplans bejaht hat. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des hohen Detaillierungsgrads des Quartierplans Wohnüberbauung C. und der Tatsache, dass der Quartierplan die bauliche Freiheit ge- genüber der Regelung in der Grundordnung erheblich einschränkt, kommt
26 - dem Quartierplan Wohnüberbauung C._____ der Charakter eines bau- rechtlichen Vorentscheids zu. 5.8.Zu prüfen bleibt noch, ob der Quartierplan "mindestens zu einem wesentli- chen Teil auf die Erstellung von Zweitwohnungen" ausgerichtet ist (vgl. Art. 26 Abs. 1 ZWG). 5.8.1. Dazu macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, unter Ziff. 2.22. der angefochtenen Bewilligungen werde spezifiziert, dass sowohl Ortsan- sässigen als auch Nichtortsansässige die Wohnungen nützen dürfen. Da- mit stehe fest, dass in den Augen der Beschwerdegegnerin 1 der strittige Quartierplan nicht zu einem wesentlichen Teil auf die Erstellung von Zweit- wohnungen ausgerichtet sei. Die Frage der Nutzung der Wohnungen sei auch nach der Quartierplanung offengeblieben und das Problem der Zweitwohnungen sei vorerst mit ei- nem Sondergesetz über die Lenkung des Zweitwohnungsbaus behandelt worden (Gesetz vom 4. November 2011) und dann durch die Anpassung der Grundordnung an Art. 75b BV. Über die Verteilung der Kontingente sei erst anlässlich der Baubewilligung entschieden worden. Damit sei erwie- sen, dass der Quartiergestaltungsplan vom 17. August 2010 nicht zu einem wesentlichen Teil auf die Erstellung von Zweitwohnungen ausgerichtet sei. Entsprechend habe auch die Gemeinde im Gesetz vom 4. November 2011 in Ziff. 2 lit. e präzisiert, dass Projekte, bei denen die Baubewilligungsdauer abgelaufen sei, der Kontingentierung unterstellt seien. Die Bemerkung unter Ziff. 3.2 auf S. 5 des Erläuterungsberichts des Quar- tiergestaltungsplans betreffend die Dauer der Erstellung der geplanten Überbauung wegen der Kontingentierung sei keineswegs eine Zusiche- rung, dass Zweitwohnungen gebaut werden dürften, sondern im Gegenteil ein Hinweis auf die Unsicherheit des Erhalts der Kontingente. Der Eigentü- mer der Parzelle 147 habe schon anlässlich des Erlasses des Quartierpla- nes im Jahr 2010 gewusst, dass die Nutzung der geplanten Wohnungen als Zweitwohnungen keineswegs sicher gewesen sei, sondern durch die
27 - Massnahmen der Gemeinde zur Einschränkung und Lenkung des Zweit- wohnungsbaus präjudiziert würde. Er hätte zudem damit rechnen müssen, dass für die sich in der Wohnzone A befindende Bauparzelle angesichts der konstanten Wohnbevölkerungszunahme eine Nachfrage nach Woh- nungen für Einheimische bestehe. 5.8.2. Zu beachten ist, dass Art. 26 Abs. 1 ZWG nicht verlangt, dass die Zweck- bestimmung im Sondernutzungsplan explizit vermerkt sein muss. Es genügt, wenn die Nutzung der Bauten zu Zweitwohnungszwecken implizit aus der Gesamtheit des Plans, den dazugehörigen Vorschriften und den gesamten rechtlichen oder tatsächlichen Umständen ersichtlich ist. Dies ist etwa der Fall, wenn die Anlage angesichts ihrer Lage und ihrer Zweckbe- stimmung klar auf die touristische Nutzung ausgerichtet ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_508/2014 vom 30. Juli 2014 E.3.3; HAUSER/JÄGER, in: WOLF/PFAMMATTER [Hrsg.], Handkommentar ZWG/ZWV, Bern 2017, Art. 26 N 12). Eine solche Auslegung drängt sich letztlich auch vor dem Hinter- grund des Vertrauensgrundsatzes (Art. 9 BV) auf, denn vor dem Inkrafttre- ten von Art. 75b BV war es − vorbehältlich anderweitiger kantonaler Vor- schriften − nicht geboten, bei Wohnbauprojekten nach der Art der Wohn- nutzung zu differenzieren (vgl. WALDMANN, Zweitwohnungsbau: Zulässig- keit von neuen Zweitwohnungen, die auf einem früheren projektbezogenen Sondernutzungsplan beruhen, in: BR 2/2016, S. 90 ff. S.93). 5.8.3. Für die Realisierung der Überbauung mit einer BGF von 6'258.10 m 2 und 56 Wohnungen (Art. 15 QPV) hat sich die zehnstufige Etappierung (Art. 20 QPV, wobei die Reihenfolge hinsichtlich Häuser F bis I offenbar angepasst wurde) nach den Angaben der Beschwerdegegnerinnen deswegen aufge- drängt, weil bereits beim Erlass des Quartierplans vom 17. August 2010 eine kommunale Kontingentierungsregelung des Zweitwohnungsbaus be- stand. So durfte in der beschwerdegegnerischen Gemeinde damals in der hier interessierenden Gebietsfläche jährlich nur eine limitierte Zweitwoh- nungsfläche (1'500 m 2 BGF) erstellt werden (vgl. Beschluss vom 15. April
28 - 2009, S. 2 [Bg2-act. 1]). Die Etappierung des Quartierplans Wohnüberbau- ung C._____ war aus Sicht der Beschwerdegegnerinnen insofern Folge der damals geltenden Kontingentierung des Zweitwohnungsbaus. Ohne Zweit- wohnungsbeschränkung hätte sich die Etappierung ihrer Ansicht nach erü- brigt (zur Geltung der Zweitwohnungsbeschränkung s. vorne E.6.3). Dass dies in den Augen der Bauherrschaft so zutreffen musste, geht aus der Bemerkung im Erläuterungsbericht zum Quartierplan Wohnüberbauung C._____ (Bg1-act. 2, Ziff. 3.2) hervor, der wie folgt lautet: "Da die Erstellung der geplanten Überbauung aufgrund der Kontingentsbestimmungen für Zweitwohnungen voraussichtlich 12 bis 15 Jahre dauert, kann die Bautätig- keit keineswegs mit einer Grossbaustelle verglichen werden [...]". Daraus kann geschlossen werden, dass der Quartierplan Wohnüberbauung C._____ von allem Anfang an auf die Erstellung von Zweitwohnungen aus- gerichtet war. Hinzu kommt, dass in den bis heute erstellten Mehrfamilien- häusern nach den glaubhaften Angaben der Beschwerdegegnerinnen aus- schliesslich Zweitwohnungen bewilligt wurden, die durch die Beschwerde- gegnerin 2 in der Folge erstellt und durch diese als solche verkauft worden sind. 6.Zu klären sind noch die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen hin- sichtlich der kommunalen Kontingentierung für Zweitwohnungen.
6.1.Auch nach Erlass der Zweitwohnungsvorschriften können Kantone und Ge- meinden Bestimmungen erlassen, die die Erstellung und Nutzung von Wohnungen stärker einschränken als das ZWG (vgl. Art. 3 Abs. 2 ZWG; WOLF/NUSPLIGER, in: WOLF/PFAMMATTER [Hrsg.], Handkommentar ZWG/ZWV, Bern 2017, Einleitung N 12). Allfällige, schärfere kantonale oder kommunale Vorschriften sind somit zu beachten. Einschlägig ist hier das kommunale Gesetz über die Einschränkung und Lenkung des Zweitwohnungsbaus und zur Förderung von Erstwohnungen und gewerblichen Nutzungen vom 4. November 2011, genehmigt am 8. Mai 2012. Dieses sieht für Zweitwohnungen eine Kontingentsregelung vor
31 - angefochtenen Baubewilligungen vom 6./8. Februar 2018 [Bg1-act. 1 und 2] je mit Hinweis auf die nicht mehr geltende Verordnung über Zweitwoh- nungen). Nach Annahme der Zweitwohnungsinitiative lässt sich in der vor- liegenden Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil über 20 % die An- wendung einer Kontingentierung zwar entbehren, für die vorliegende Kon- stellation ist das kommunale Gesetz zur Zweitwohnungsbeschränkung und dessen Kontingentierungsregelung indessen grundsätzlich zu beachten, wobei wie gesagt ein Befreiungstatbestand greift. Die Rügen des Be- schwerdeführers hierzu zielen somit ins Leere. 7.Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorzubringen scheint, die Bewil- ligungen für die Häuser F und G seien bereits erloschen, zumal der strittige Quartierplan bereits am 17. August 2010 genehmigt wurde, so ist festzu- halten, dass die Fristenregelung gemäss Art. 91 Abs. KRG betreffend Bau- beginn bzw. -vollendung für projektbezogene Sondernutzungspläne nicht gilt. Wie die Beschwerdegegnerinnen zu Recht vortragen, darf nach Erlass eines projektbezogenen Sondernutzungsplans nicht sofort mit dem Bau be- gonnen werden, sondern dafür braucht es noch eine Baubewilligung, die hier am 6. Februar 2018 erteilt wurde(n) und für die dann Art. 91 Abs. 2 KRG gilt. 8.Zusammenfassend erfüllt der Quartierplan Wohnüberbauung C._____ die Voraussetzungen eines projektbezogenen Sondernutzungsplans gemäss Art. 26 Abs. 1 ZWG. Gestützt darauf können die geplanten Häuser F und G (Etappen 9 und 8) auf Parzelle 147 als Zweitwohnungen realisiert wer- den. Die Beschwerde ist in Bestätigung der angefochtenen Bau- und Ein- spracheentscheide somit abzuweisen. 9.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG).
32 - 9.2.1. Der Beschwerdeführer hat zudem die obsiegende Beschwerdegegnerin 2 aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 hat eine Honorarnote über Fr. 15'084.45 (58 Stunden à Fr. 240.-- zzgl. Spesen und MWST) einge- reicht. Dem Gericht erscheinen die aufgewendeten 58 Stunden angesichts des Umfangs des Falles und auch im Vergleich zu den vom Gegenanwalt verrechneten 19 Stunden zu hoch. Die Parteientschädigung wird deshalb um die Hälfte gekürzt und ermessensweise auf pauschal Fr. 7'542.25 fest- gesetzt. 9.2.2. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zu- gesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Von dieser Regel abzuweichen besteht hier – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 1 – keinen Anlass, weshalb ihr keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.724.-- zusammenFr.3‘724.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
33 - 3.A._____ hat die Baugesellschaft B._____ mit Fr. 7'542.25 aussergerichtlich zu entschädigen.
4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 23. Januar 2020 gutgeheissen (1C_161/2019).