VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 104 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterMeisser, von Salis AktuarOtt URTEIL vom 15. Januar 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., und B., C., D., alle vertreten durch B., Beschwerdeführerinnen gegen Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Beschwerdegegner und Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin betreffend Enteignungsrecht (Kostenentscheid)
2 - Mit Urteil 1C_326/2018 vom 21. November 2018 hob das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A., B., C._____ und D._____ (Beschwerdeführerinnen) die Dispositivziffer 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 4 vom 26. April 2018 betreffend die Verlegung der vorinstanzlichen Gerichtskosten auf. Das Bundesgericht wies die Angelegenheit zur Neuregelung der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid bloss aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]); vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640; m.w.H. DORMANN, in: NIGGLI/UEBERSAX/ WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 107 Rz. 12 ff.). Dabei kann das Bundesgericht nach Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG auch die Kosten und/oder die Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. Es weist die Angelegenheit dabei entweder an die Vorinstanz zurück, damit diese über die (Kosten-)verteilung entscheidet oder entscheidet selbst (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1658; GEISER, in:
3 - NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 67 Rz. 5 und Art. 68 Rz. 24 f.). Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben, insbesondere die entscheidwesentlichen Erwägungen, des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1643; DORMANN, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER, a.a.O., Art. 107 Rz. 18; vgl. auch BGE 143 IV 214 E.5.3.3 m.H.a. 135 III 334 E.2.1). 2.Somit sind nach verbindlicher Anordnung des Bundesgerichts die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) und unter Mitberücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_255/2017 vom
4 - 4.Das Bundesgericht führte dazu in Erwägung 6.3 aus, dass bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG zwingend dem Umstand Rechnung zu tragen sei, dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerinnen nur deshalb (vollständig) unterlagen, weil das Verwaltungsgericht einen von den Beschwerdeführerinnen erkannten Verfahrensmangel geheilt habe. Der geheilte Verfahrensmangel im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden (BVFD; Beschwerdegegner) betraf die Nichtprotokollierung des Augenscheines vom 8. September 2016 durch den Beschwerdegegner. Dabei handelte es sich aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichts um eine leichte Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, welcher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren infolge eines durch das Verwaltungsgericht durchgeführten Augenscheines mit Zustellung dieses Protokolls an die Parteien, des durchgeführten doppelten Schriftenwechsel sowie der uneingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts in dieser Sache und des Umstandes, dass eine Rückweisung lediglich zu einem formalistischen Leerlaufes führte, als (ausnahmsweise) geheilt betrachtet werden könne (Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden [VGU] R 17 4 vom 26. April 2018 E.3d). Dass den Beschwerdeführerinnen in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG überhaupt Kosten auferlegt wurden, erachtete das Bundesgericht aber weder als willkürlich noch als bundesrechtswidrig. Weil aber die Beschwerdeführerinnen im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur infolge der Heilung dieses Verfahrensmangels (vollständig) unterlagen, müsse diesem Umstand bei der Kostenverlegung Rechnung getragen werden, weil Art. 73 Abs. 2 VRG ein Abweichen von der dort statuierten Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens an die unterliegende(n) Partei(en) zulasse. 5.Die Beschwerdeführerinnen brachten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren R 17 4 neben formellen Rügen hinsichtlich der Verletzung des
5 - rechtlichen Gehörs durch die Nichtzustellung eines vermutungsweise erstellen Protokolls des Augenscheins vom 8. September 2016 auch materielle Einwände gegen die Departementsverfügung vom