Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2018 102
Entscheidungsdatum
13.04.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 102 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi AktuarinParolini URTEIL vom 13. April 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Killias, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Corina Caluori, Beschwerdegegnerin und

  • 2 - C._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache

  • 3 - 1.C._____ ist seit 2005 Eigentümer der Parzelle N._____ im Weiler D._____ in der Gemeinde B.. Diese liegt in der Dorfkernzone, in der die Ge- staltungsberatung obligatorisch ist. Das ursprüngliche, auf der Parzelle N. stehende Wohnhaus mit Stallscheune aus dem frühen 18. Jahr- hundert wurde auch "E.", "F." oder "G." genannt. Im Ge- nerellen Gestaltungsplan ist es als erhaltenswerte Baute aufgeführt. 2.Der am 27. September 2011 genehmigte Quartierplan D. umfasst den nördlichen Teil des Weilers mit den dortigen, ursprünglich noch nicht überbauten Parzellen, jedoch nicht die Parzelle N.. Das Gestaltungs- konzept des Quartierplans wurde von Architekt H. erarbeitet, der in der Folge als Bauberater für Bauvorhaben innerhalb des Quartierplanperi- meters tätig war. Bauberater für das übrige Gemeindegebiet war bzw. ist Architekt I., dem ab Februar 2017 auch die Aufgabe als Gestaltungs- berater für das Quartierplangebiet D. übertragen wurde. 3.Neben der Parzelle N._____ befindet sich die Parzelle O., ebenfalls in der Dorfkernzone von D.. Deren Eigentümerin ist die A._____ AG. Diese Aktiengesellschaft bezweckt u.a. den Kauf und Verkauf, die Ver- marktung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien. Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift ist J.. 4.Im Jahr 2008 hatte Architekt J. ein Umbauprojekt für "E." auf Parzelle N. erarbeitet. Im Jahr 2016 projektierte der Architekt K._____ einen Neubau. Im Zusammenhang mit Letzterem bewilligte die Baubehörde der Gemeinde B._____ am 20. Juli 2016 im Sinne eines Vor- entscheids das Gesuch um Abbruch des bestehenden Gebäudes, behielt sich jedoch die Bewilligung für ein Neubauprojekt aufgrund eines ordentli- chen Baugesuchs vor.

  • 4 - 5.Mit Baugesuch vom 23. Dezember 2016 ersuchte C._____ um Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und den von K._____ in Zu- sammenarbeit mit dem Architekturbüro L._____ geplanten Neubau eines Ferienhauses auf Parzelle N.. Dagegen erhob die A. AG mit Eingabe vom 1. Februar 2017 Einsprache. Unterzeichnet war diese Ein- gabe von J._____ und M.. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 liess die Denkmalpflege Graubünden der Gemeinde das Inventarblatt der kantona- len Inventarliste der schutzwürdigen Bauten, Anlagen und Ortsbilder zum fraglichen Gebäude Nr. P. "als Position der Denkmalpflege" zur Kenntnis zukommen. 6.Mit einem zweiten, am 23. März 2018 eingereichten Baugesuch beantragte C._____ erneut um Erteilung der Bewilligung für den Abbruch des beste- henden Gebäudes auf Parzelle N._____ und den Neubau eines Ferienhau- ses mit im Gegensatz zum ursprünglichen Projekt leicht abgeänderter Fas- sadengestaltung. Am 6. April 2018 zog C._____ das erste Baugesuch vom

  1. Dezember 2016 zurück, worauf die Gemeinde jenes Baubewilligungs- verfahren mit Verfügung vom 3. Mai 2018 infolge Rückzugs abschrieb. 7.Gegen das zwischen dem 8. und 28. Juni 2018 öffentlich aufgelegte Bau- gesuch vom 23. März 2018 erhob J._____ bzw. die A._____ AG am 26. Juni 2018 Einsprache; er bzw. sie beantragte sinngemäss die Verweige- rung der nachgesuchten Abbruch- und Neubaubewilligung. 8.Mit Eingabe vom 20. September 2018 ersuchte der Bündner Heimatschutz beim Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden (nachfolgend EKUD) um vorsorgliche Unterschutzstellung von "E._____" (Wohnhaus und Stallscheune).
  • 5 - 9.Mit Einspracheentscheid vom 26. November 2018, mitgeteilt am 27. No- vember 2018, wies die Gemeinde B._____ die Einsprache gegen das Bau- gesuch vom 23. März 2018 ab. Für das Einspracheverfahren erhob sie keine Kosten. Gleichentags erteilte sie, mittels separatem Bauentscheid, die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes auf der Parzelle N._____ und den Neubau des geplanten Wohnhauses unter Auf- lagen und Einräumung eines Näherbaurechts zu Lasten der gemeindeei- genen (Strassen-)Parzelle 944 in Form eines noch abzuschliessenden öf- fentlich-rechtlichen Vertrags. Die Gemeinde führte aus, der kommunale Gestaltungsberater sei im Rahmen einer umfassenden Interessenabwä- gung zum Schluss gelangt, dass ein Abbruch des bestehenden Gebäudes und ein Neubau von hoher architektonischer Qualität unter Einhaltung be- stimmter gestalterischer Auflagen vertretbar seien. Dieser Auffassung schliesse sich die Gemeinde an. 10.Am Tag nach Mitteilung des Bauentscheids, am 28. November 2018, wurde das Gebäude auf der Parzelle N._____ abgebrochen. Vom abgebrochenen Haus blieben am folgenden Tag noch Holzteile, Teile der Dachsteinplatten und Reste des Mauerwerks im Sockelbereich zurück. 11.Mit Eingabe vom 29. November 2018 ersuchte die A._____ AG beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden um sofortige Verfügung eines Baustopps. Mit Verfügung vom 30. November 2018 ordnete der Instrukti- onsrichter superprovisorisch an, dass bis zu seinem Entscheid über die all- fällige definitive Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Baumate- rial des damals teilweise oder ganz abgebrochenen Gebäudes nicht ent- sorgt werden dürfe und auf Parzelle N._____ zu belassen sei. Er unter- sagte die Vornahme weiterer Bauarbeiten, insbesondere von Aushubarbei-

  • 6 - ten. Im Übrigen wies er das Gesuch der A._____ AG betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, soweit er darauf eintrat. 12.Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2018 zum Gesuch um Verfügung eines Baustopps beantragte C., auf das Gesuch sei insoweit nicht einzutreten, als mit diesem beantragt werde, ihm sei zu verbieten, das auf Parzelle N. in B./D. lagernde Abbruchmaterial abzu- transportieren, zu entsorgen und weitere Abbrucharbeiten auszuführen. Die Gemeinde reichte keine Stellungnahme ein. 13.Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 untersagte der Instruktionsrichter C._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, auf Parzelle N._____ Aushubarbeiten und Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung des Ersatzneubaus gemäss den bewilligten Plänen auszuführen. Im Übri- gen wies er das Massnahmegesuch ab, soweit er darauf eintrat. Die Ver- fügung blieb unangefochten. 14.Mit Entscheid vom 28. Dezember 2018 schrieb das EKUD das Verfahren betreffend vorsorgliche Unterschutzstellung des Gebäudes auf Parzelle N._____ infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab. 15.Gegen den (Bau- und) Einspracheentscheid der Gemeinde vom 26. No- vember 2018, mitgeteilt am 27. November 2018, erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 28. Dezember 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der angefochtene Beschluss des Gemeinderates aufzuheben.

  • 7 -

  1. Die Baubewilligung zur Erstellung eines Neubaus gemäss Ziff. 2 des genannten angefochtenen Entscheides sei zu widerrufen.
  2. Es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, anstelle des zerstörten Gebäudes Nr. P._____ (E.) auf der Parzelle Nr. N. einen in seinem äusseren Erscheinungsbild dem zerstörten Original mög- lichst nahekommenden Neubau zu errichten.
  3. Bei diesem Neubau sollen die detaillierten Planauflagen des Vorgän- gerbaus massgeblich sein. Abweichungen vom äusseren Erschei- nungsbild seien nur zu gestatten, soweit sich dies als technisch zwin- gend erweist.
  4. Der Wiederaufbau gemäss Antrag 3 und 4 soll innert zweier Jahre ab Rechtskraft des Urteils abgeschlossen sein.
  5. Zur Sicherung der loyalen Umsetzung des Wiederaufbaus habe die Vorinstanz H._____ als Berater beizuziehen.
  6. Es sei ein Augenschein durchzuführen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 16.Der Instruktionsrichter sistierte das Verfahren mit Verfügung vom 3. Januar 2019 bis feststehen würde, ob die am 28. Dezember 2018 ergangene Ver- fügung des EKUD angefochten würde oder nicht. Am 14. Februar 2018 teilte der Rechtsvertreter von C._____ mit, dass das Verfahren wohl defini-
  • 8 - tiv abgeschlossen sei, zumal weder er noch sein Mandant in dieser Ange- legenheit etwas gehört hätten. 17.Mit Vernehmlassung vom 4. März 2019 beantragte C._____ (nachfolgend Beschwerdegegner), die Beschwerde sei, soweit darauf eingetreten wer- den könne, kosten- und entschädigungsfällig abzuweisen. 18.Mit Vernehmlassung vom 8. März 2019 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 19.Mit Replik vom 1. April 2018 (recte: 2019) hielt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. 20.Mit Duplik vom 10. Mai 2019 hielt der Beschwerdegegner unverändert an seinen Anträgen fest. 21.Mit Duplik vom 13. Mai 2019 hielt auch die Beschwerdegegnerin unverän- dert an ihren Anträgen fest. 22.Mit Triplik vom 23. Mai 2018 (recte: 2019) äusserte sich die Beschwerde- führerin zu den Ausführungen in der Duplik vom 10. Mai 2019 des Be- schwerdegegners 2 bzw. vom 13. Mai 2019 der Beschwerdegegnerin.

  • 9 - 23.Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwer- degegners 2, mit Schreiben vom 31. Mai 2019 der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin die Honorarnote ein. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit entscheid- relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenös- sischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Einspracheentscheid so- wie die Baubewilligung des Gemeinderats vom 26. November 2018 (Akten Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1, Akten Beschwerdegegnerin [Bgin-act.] 16 und 17, Akten Beschwerdegegner [Bg-act.] 9 und 10) stellen einen kom- munalen Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG dar. Dagegen steht kein anderes Rechtsmittel als die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Art. 92 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100], Art. 46 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110] sowie Art. 107 Abs. 2 des Baugesetzes der Gemeinde B._____ [nachfolgend BG]). Dieser ist auch nicht endgültig (vgl. Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumpla- nung [RPG; SR 700]), womit die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist.

  • 10 - 2.Den Rechtsschutz im Falle von Verfügungen, die sich – wie vorliegend der angefochtene Einspracheentscheid und die Baubewilligung vom 26. No- vember 2018 – auf das RPG und dessen kantonale und eidgenössische Ausführungsbestimmungen stützen, regelt Art. 33 RPG. Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG muss das kantonale Recht die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten an das Bundesgericht gewährleisten. Damit gelten die Legiti- mationserfordernisse von Art. 89 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren nach Art. 33 RPG (vgl. AEMISEG- GER/HAAG, in: AEMISEGGER/KUTTLER/MOOR/HAAG [Hrsg.], Kommentar zum RPG, Zürich 2010, Art. 33 Rz. 53 mit weiteren Hinweisen), wobei das kan- tonale Recht den Kreis der Beschwerdebefugten weiter fassen kann (AEMI- SEGGER/HAAG, a.a.O., Art. 33 Rz. 53). Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (lit. a), wer durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Im kantonalen Recht regelt Art. 50 VRG die Legitimation zur Beschwerde vor Verwaltungsgericht. Demnach ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vor- schrift dazu ermächtigt ist. Diese Umschreibung geht nicht über die in Art. 89 Abs. 1 und Abs. 2 BGG beschriebene hinaus, weshalb bezüglich Beschwerdelegitimation im kantonalen Beschwerdeverfahren auf Art. 89 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 BGG und die dazu er- gangene Rechtsprechung abgestellt werden kann.

  • 11 - 2.1.Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. November 2018 (Bf- act. 1, Bgin-act. 16, Bg-act. 9) trat die Beschwerdegegnerin auf die Ein- sprache von J._____ bzw. der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2018 (Bgin-act. 14, Bg-act. 7) mit der Begründung ein, der Einsprecher sei als Eigentümer der Nachbarparzelle O._____ unbestrittenermassen einspra- chelegitimiert. 2.1.1. Der Beschwerdegegner bestreitet in seiner Vernehmlassung vom 4. März 2019 und in der Duplik vom 10. Mai 2019 die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass im Verfahren vor der Ge- meinde nur J._____ und nicht die Beschwerdeführerin Einsprache erhoben und die Gemeinde diese auch als Eingabe einer Einzelperson behandelt habe. Vor Verwaltungsgericht hätte daher nur J._____ Beschwerde erhe- ben dürfen, nicht aber die Beschwerdeführerin, die gar nicht Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids sei. Auch die Beschwerdegegnerin äussert sich in ihrer Vernehmlassung vom

  1. März 2019 und in der Duplik vom 13. Mai 2019 zur Beschwerdelegitima- tion der Beschwerdeführerin. Sie führt aus, im Gegensatz zur ersten Ein- sprache vom 1. Februar 2017 habe die Einsprache vom 26. Juni 2018 ge- gen das zwischen dem 8. und dem 28. Juni 2018 aufgelegte Baugesuch vom 23. März 2018 als Eingabe von J._____ verstanden werden müssen, zumal sie in dessen Namen verfasst worden sei. Der Umstand, dass die Gemeinde fälschlicherweise ausgeführt habe, er sei als Eigentümer der Nachbarparzelle zur Einsprache legitimiert, sei für ihn ohne weiteres er- kennbar gewesen. Demgegenüber gehe die Beschwerdeführerin im Be- schwerdeverfahren implizit davon aus, dass sie Einsprache erhoben habe und dass ihre Einsprache abgewiesen worden sei. In diesem Zusammen-
  • 12 - hang sei festzuhalten, dass sowohl J._____ als auch die Beschwerdefüh- rerin von dem – zu Handen von J._____ an die Zustelladresse der Be- schwerdeführerin adressierten – Einspracheentscheid und dem gleichen- tags eröffneten Baubescheid Kenntnis erhielten. Insofern hätten beide kei- nen Rechtsnachteil erlitten. 2.1.2. Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Replik vom 1. April 2019 und in der Triplik vom 23. Mai 2019 im Wesentlichen, J._____ sei beherrschender und einzelzeichnungsberechtigter Aktionär der Familien-AG, weshalb er die auf Briefpapier der Beschwerdeführerin verfasste Einsprache vom 26. Juni 2018 auch allein habe unterzeichnen dürfen. Als Privatperson und Nichteigentümer der fraglichen Nachbarparzelle wäre er gar nicht legiti- miert gewesen, Einsprache zu erheben. Die Beschwerdegegnerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie im kommunalen Verfahren auf die Einspra- che eintrete, im Beschwerdeverfahren jedoch geltend mache, sie hätte dar- auf nicht eintreten dürfen. Würde die Legitimation nicht bejaht, stellte dies eine klassische Form von überspitztem Formalismus dar. Im Übrigen sei das Verwaltungsgericht auf das Gesuch um Erlass eines sofortigen Bau- stopps eingetreten, weil es davon ausging, dass die Einsprache von der Beschwerdeführerin erhoben worden sei. 2.2.Im Rubrum der Beschwerdeschrift vom 28. Dezember 2018 ist die Be- schwerdeführerin aufgeführt. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass J._____ die Beschwerdeführerin als deren Verwaltungsratspräsident ver- tritt. Als Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens tritt also eindeutig die Beschwerdeführerin auf und nicht J._____ als Privatperson. Damit ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen hat oder nicht (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Klar ist, dass die Be- schwerdeführerin Eigentümerin der fraglichen Nachbarparzelle O._____ ist

  • 13 - und nicht J., der somit persönlich – im Gegensatz zur Beschwerde- führerin – die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b (besonderes Berührtsein) und lit. c (schutzwürdiges Interesse) BGG, soweit ersichtlich, gar nicht erfüllt und insofern weder einsprache- noch beschwerdeberechtigt ist. 2.2.1. Die massgebliche Einsprache vom 26. Juni 2018 (Bgin-act. 14, Bg-act. 7) wurde auf dem Briefpapier der Beschwerdeführerin (A. AG) verfasst und von J._____ unterzeichnet. Für andere Eingaben verwendete die Be- schwerdeführerin dasselbe Briefpapier (vgl. Einsprache vom 1. Februar 2017 [Bgin-act. 9], Beschwerde vom 28. Dezember 2018, Vollmacht vom

  1. März 2019 [BfReplik-act. 1]). Der Absender bzw. Briefkopf (A._____ AG) ist dabei jeweils auf dem Papier rechts im Querformat aufgeführt. Für die A._____ AG sind gemäss Handelsregisterauszug sowohl J._____ wie auch M._____ einzelzeichnungsberechtigt, die übrigen Mitglieder des Ver- waltungsrats sind kollektivzeichnungsberechtigt (zu zweien). Während die frühere Einsprache vom 1. Februar 2017 (Bgin-act. 9) gegen das Bauge- such vom 23. Dezember 2016 (Bg-act. 3) von J._____ und M._____ unter- zeichnet ist, trägt die hier massgebliche Einsprache vom 26. Juni 2018 (Bgin-act. 14, Bg-act. 7) nur die Unterschrift von J.. Während der Briefkopf und die Einzelzeichnungsberechtigung von J. für die Be- schwerdeführerin als Partei des vorinstanzlichen Verfahrens sprechen, ist der Umstand, dass die Einsprache vom 1. Februar 2017 in der "wir"-Form verfasst ist, die Einsprache vom 26. Juni 2018 hingegen in der "ich"-Form und die Unterschrift von J._____ keinen Hinweis auf die Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin enthält, ein Indiz dage- gen. In der ersten Einsprache vom 1. Februar 2017 wurde erwähnt, dass die Einsprecherin Eigentümerin der Nachbarparzelle sei. Dass in der zwei- ten Einsprache vom 26. Juni 2018 nicht mehr auf die Eigentümereigen- schaft hingewiesen wird, spricht nach Ansicht des Gerichts und entgegen
  • 14 - den Ausführungen des Beschwerdegegners nicht zwingend dafür, dass J._____ nunmehr für sich allein und nicht für die A._____ AG sprechen wollte. Immerhin war der Gemeinde spätestens seit dem ersten Einspra- cheverfahren bekannt gewesen, dass die hiesige Beschwerdeführerin Ei- gentümerin der Parzelle O._____ war und nicht J._____ persönlich. In je- dem Fall, nicht nur bei Zweifeln an der Parteieigenschaft, hätte die Ge- meinde von Amtes wegen die Legitimation und damit die Eigentümerschaft bzw. gegebenenfalls, wie der Beschwerdegegner ausführt, auch eine Nut- zungsberechtigung prüfen müssen. Stattdessen führte sie selbst, im Ru- brum des angefochtenen Einsprachentscheids vom 26. November 2018, als Partei in zweideutiger Weise "J., c/o A. AG" auf, ging von J._____ als Einsprecher aus und bezeichnete ihn, den Einsprecher, – fäl- schlicherweise und wider besseres Wissens – als Eigentümer der Nachba- rparzelle O.. Bei all dem ist schliesslich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin beim Verfassen der Einsprache vom 26. Juni 2018 (Bgin-act. 14, Bg-act. 7) nicht anwaltlich vertreten war und, nach eigenen Angaben (vgl. Triplik vom 23. Mai 2019 Rz. 3) sowie der Formulierung nach zu urteilen, wohl auch (noch) nicht im Hintergrund juristisch unterstützt wurde. Unter all diesen Umständen ist nach Ansicht des Gerichts davon auszugehen, dass die A. AG am vorinstanzlichen Einspracheverfah- ren teilgenommen hat und nicht J._____ als Privatperson. Das Gegenteil anzunehmen, würde einen unzulässigen überspitzten Formalismus darstel- len, mithin eine sachlich nicht gerechtfertigte Strenge, die der rechtssu- chenden Beschwerdeführerin den Rechtsweg in unzulässiger Weise ver- sperren würde (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_267/2007 und 1C_269/2007 vom 28. Februar 2008 E.10.1). 2.2.2. Damit kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin die Voraus- setzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 33 RPG erfüllt, weshalb

  • 15 - grundsätzlich (vgl. die Ausnahmen in den Erwägungen 3.2.2. und 3.4) auf die Beschwerde einzutreten ist. 3.Im Nachfolgenden ist, als weitere Prozessvoraussetzung, zu prüfen, ob mit der Beschwerde vom 28. Dezember 2018 ein gültiger Anfechtungsgegen- stand in das Beschwerdeverfahren eingebracht worden ist oder nicht. 3.1.Die Beschwerdegegnerin erliess am 26. November 2018 den Einspra- cheentscheid (Bf-act. 1, Bgin-act. 16, Bg-act. 9) und gleichzeitig, in einer separaten Verfügung, die Baubewilligung (Bgin-act. 17, Bg-act. 10). 3.1.1. Sowohl die Beschwerdegegnerin wie auch (zumindest sinngemäss) der Beschwerdegegner rügen, dass die Beschwerdeführerin fälschlicherweise lediglich den Einspracheentscheid, jedoch nicht auch die Baubewilligung vom 26. November 2018, die dem Einsprecher unbestrittenermassen gleichzeitig zugestellt worden sei, angefochten habe, weshalb die Abbruch- und Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen sei. Zudem bringt der Be- schwerdegegner vor, die Beschwerde richte sich, sofern die Baubewilli- gung doch angefochten sei, lediglich gegen die Bewilligung des Ersatzneu- baus, nicht jedoch gegen die Bewilligung des Abbruchs. Damit stelle die Abbruchbewilligung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und die Frage, ob dieser Teil der Beschwerde wegen des in der Zwischenzeit erfolgten Abbruchs gegenstandslos geworden sei, stelle sich nicht mehr. 3.1.2. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Replik vom 1. April 2019 und in der Triplik vom 23. Mai 2019 diesbezüglich dar, schon der Ingress der Be- schwerdeschrift verweise darauf, dass es ihr sowohl um den Abbruch wie auch um den Ersatzneubau ging. Auch im Einspracheentscheid seien

  • 16 - beide Aspekte thematisiert worden. Im Bauentscheid sei es um technische Fragen gegangen, darin fehle sogar eine Bewilligung für den Abbruch des alten und die Erstellung des neuen Baus. Dass sie sowohl die Abbruch- wie auch die Baubewilligung habe anfechten wollen, gehe auch aus den Anträ- gen (Aufhebung Entscheid, Widerruf Baubewilligung, Verpflichtung zur Er- stellung eines dem Original möglichst nahekommenden Neubaus, mithin die weitestmögliche Wiederherstellung des Vorzustands) klar hervor. So- fern von "Widerruf" der Baubewilligung für den Neubau die Rede sei, so sei klar, dass es – schon mangels Rechtskraft des Entscheids als Vorausset- zung für einen Widerruf – um die Aufhebung desselben gehe; dies ergebe sich im Übrigen auch aus der Begründung. Schliesslich sei auch klar, dass gegen beide Entscheide der Vorinstanz ein einziges Rechtsmittel gegeben sein müsse; eine Partei könne nicht gezwungen werden, mit separaten Rechtsmitteln sowohl gegen den Einspracheentscheid als auch gegen die Baubewilligung vorzugehen. 3.1.3. Gemäss langjähriger Praxis des Verwaltungsgerichts können Einspra- cheentscheide, die nicht gleichzeitig auch die Baubewilligung enthalten oder gleichzeitig mit der Baubewilligung ergehen, nicht als Entscheide im Sinne des heutigen Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG gelten (vgl. PVG 1991 Nr. 22, der noch auf Art. 13 Abs. 1 lit. a des früheren Gesetzes über die Verwal- tungsgerichtsbarkeit [aVGG] verweist). Das Verwaltungsgericht hielt im zi- tierten Entscheid fest, dass einem blossen Einsprache-Abweisungsent- scheid keinerlei selbständige Rechtswirkung zukomme, dass ein solcher insbesondere dem Baugesuchsteller noch keinerlei Rechte gewähre (PVG 1991 Nr. 22). Ob gebaut werden dürfe oder nicht, entscheide sich allein anhand des Baubescheids, mit dessen Erlass erst gegebenenfalls feststehe, dass die Gemeinde das Bauvorhaben bewillige. Der Baube- scheid sei den Einsprechern selbst dann zu eröffnen, wenn der Einspra- cheentscheid separat ergangen sei, und erst von diesem Zeitpunkt an laufe

  • 17 - die Rechtsmittelfrist (PVG 1991 Nr. 22 mit Hinweis auf PVG 1976 Nr. 110). Dementsprechend schreibt auch Art. 46 KRVO vor, dass die kommunale Baubehörde, nach Abschluss des Auflageverfahrens sowie Einholung not- wendiger Stellungnahmen anderer betroffener Behörden, über das Bauge- such und allfällige Einsprachen entscheidet und den Bauentscheid erlässt (Abs. 1) sowie, dass Bauentscheide den Baugesuchstellenden und allfälli- gen Einsprechenden gleichzeitig zu eröffnen sind (Abs. 2 Satz 1). 3.1.4. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin am 26. November 2018 in sepa- raten Verfügungen sowohl den Einspracheentscheid wie auch die Baube- willigung erlassen und diese am 27. November 2018 u.a. den Einsprechern mitgeteilt (Bf-act. 1, Bgin-act. 16, Bg-act. 9 und Bgin-act. 17, Bg-act. 10). Im Rubrum der Beschwerde vom 28. Dezember 2018 führte die Beschwer- deführerin auf, dass sich die Rechtsschrift gegen den Entscheid "betreffend Bewilligung zum Abbruch des 'E._____' (...) und die Bewilligung zur Erstel- lung eines Ersatzbaus (Einspracheentscheid vom 26. November 2018)" richte. In den Rechtsbegehren ist die Rede von "Beschluss des Gemeinde- rats" (Ziff. 1) und Widerruf der "Baubewilligung" (Ziff. 2). Auch wenn die Formulierung formal-juristisch in verschiedener Hinsicht unpräzis ist, geht aus dem Gesamtzusammenhang (inkl. Begründung der Beschwerde) zu- mindest sinngemäss hervor, dass die Beschwerdeführerin gegen das ge- samte Bauvorhaben (Abbruch und Neubau) vorgehen und dass sie sowohl den Einspracheentscheid wie auch die Baubewilligung aufgehoben haben möchte. In diesem Sinne nennt sie sowohl den Einspracheentscheid (im Rubrum) wie auch die Baubewilligung (in Ziff. 2 der Rechtsbegehren). Das Gericht geht damit davon aus, dass korrekterweise sowohl der Einspra- cheentscheid wie auch die Baubewilligung vom 26. November 2018 An- fechtungsgegenstand sind; dies trotz des Umstands, dass der Baube- scheid von der Beschwerdeführerin nicht ins Recht gelegt wurde. Anders zu entscheiden, würde auch hier einen überspitzten Formalismus bedeuten

  • 18 - (vgl. dazu auch Erwägung 2.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 1C_267/2007 und 1C_269/2007 vom 28. Februar 2008 E.10.1). Ebenfalls schadet es der Beschwerdeführerin nicht, dass sie einen "Widerruf" bean- tragt, obwohl damit offensichtlich nicht ein "Widerruf" im juristisch-techni- schen Sinn (wofür das Verwaltungsgericht gar nicht zuständig wäre, vgl. Art. 25 VRG), sondern die Aufhebung der ebenfalls angefochtenen Baube- willigung gemeint sein muss. 3.2.Gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG können die Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen. Zulässig sind jedoch neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge (Art. 51 Abs. 3 VRG). 3.2.1. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner rügen eine unzuläs- sige Erweiterung der Rechtsbegehren, weil die Anträge in den Ziffern 3-6 der beschwerdeführerischen Rechtsbegehren über den Streitgegenstand hinausgingen. Ihrer Ansicht nach kann auf die Beschwerde auch aus die- sem Grund nicht eingetreten werden. 3.2.2. Mit Eingabe vom 26. Juni 2018 (Bgin-act. 14, Bg-act. 7) hatte die hiesige Beschwerdeführerin gegen das Bauprojekt des Beschwerdegegners Ein- sprache erhoben. Ihre Rügen richteten sich hauptsächlich gegen den Ab- bruch des bestehenden Gebäudes (Erhalt des bestehenden Hauses), je- doch auch gegen den geplanten Neubau (Ortsbild). Die Beschwerdegeg- nerin setzte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Novem- ber 2018 (Bf-act. 1, Bgin-act. 16, Bg-act. 9) mit diesen Einwänden ausein- ander, wies sie als unbegründet ab und hielt fest, dass die Baubewilligung erteilt werden könne. Wenn nun die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde vom 28. Dezember 2018 die Aufhebung des Einspracheent-

  • 19 - scheids und der Baubewilligung sowie die Beachtung bestimmter Vorga- ben für die Prüfung des Neubaus beantragt, verlangt sie weniger als die gänzliche Verweigerung der Baubewilligung, was grundsätzlich zulässig ist. Neu macht sie aber geltend, dass der Neubau in seinem äusseren Er- scheinungsbild dem zerstörten Original möglichst nahe kommen solle, während sie in ihrer Einsprache vom 26. Juni 2018 auf den Gestaltungs- plan des Quartierplans D._____ sowie die Bauberatungspflicht hingewie- sen und sinngemäss gerügt hatte, das Bauprojekt passe nicht ins Ortsbild. Zudem hatte sie dargelegt, dass die im Quartierplanbereich erstellten Neu- bauten alle aus massivem Strickholz gebaut seien und sich so dem Er- scheinungsbild der bestehenden Gebäude anpassten. Konkret verlangt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde den originalgetreuen Wiederauf- bau (Ziff. 3) nach den detaillierten Planaufnahmen des Vorgängerbaus (Ziff. 4) innerhalb von zwei Jahren (Ziff. 5) sowie den Beizug von Architekt H._____ als Bauberater (Ziff. 6). Damit geht sie mit ihrer Beschwerde in unzulässiger Weise über die in ihrer Einsprache vom 26. Juni 2018 effektiv gestellten Rechtsbegehren hinaus, obwohl sie dieselben bereits damals hätte stellen können. Auf die Ziffern 3-6 ihrer Rechtsbegehren kann somit nicht eingetreten werden. 3.3.Schliesslich ist zu prüfen, ob die Abbruchbewilligung vom 26. November 2018 (Bgin-act. 17, Bg-act. 10) infolge des in der Zwischenzeit erfolgten Abbruchs des fraglichen Gebäudes gegenstandslos geworden ist oder nicht. 3.3.1. Der Beschwerdegegner macht geltend, das Thema des Abbruchs sei in der Zwischenzeit gegenstandslos, weil das Gebäude heute nicht mehr existiere und mit den übriggebliebenen Materialien auch nicht mehr aufgebaut wer- den könne. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung könne daher nur noch das Ersatzbauprojekt sein, nicht hingegen die Frage, ob die

  • 20 - Voraussetzungen des Abbruchs gegeben waren, der Abbruch also recht- mässig war oder nicht. 3.3.2. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, die Argumentation der Gegenpar- teien sei schockierend, würde diese doch darauf hinauslaufen, dass rechts- widrige Abbrüche nicht mehr richterlich überprüft werden könnten. Die Tat- sache, dass das Unterschutzstellungsverfahren beim EKUD infolge Zer- störung des fraglichen Kulturguts als gegenstandslos erklärt worden sei, bedeute nicht, dass dies auch für die Rechtsbegehren der Beschwerdefüh- rerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu gelten habe. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei die Frage, ob ein Ersatzneubau zu errichten sei, der den Situationswert des Altbaus wiederherstelle, oder ob ein Neu- bau erstellt werden dürfe. Vorfrageweise stelle sich sehr wohl die Frage, ob der Abbruch von "E." rechtmässig erfolgt sei. Mit ihrer Argumen- tation wollten die Gegenparteien eine richterliche Überprüfung ihres Vorge- hens verhindern. Dies sei bedenklich, zumal sie von dem seit 20. Septem- ber 2018 beim EKUD laufenden Unterschutzstellungsverfahren seit Okto- ber 2018 gewusst und dieses mit Fristerstreckungsgesuchen hinausgezö- gert hätten, während die Beschwerdegegnerin, entgegen ihrer Zusiche- rung, bis zum Entscheid des EKUD keine Baubewilligung zu erteilen, eine solche am 26. November 2018 dennoch erliess, und der Beschwerdegeg- ner seine Vernehmlassung dem EKUD erst nach erfolgtem, offenbar auf den Erlass der Bewilligung hin minutiös geplantem Abbruch einreichte. Der Abbruch sei entgegen allen Regeln von Treu und Glauben und auch mate- riell rechtswidrig erfolgt, weil "E." nicht umfassend begutachtet und seine Unterschutzstellung hintertrieben worden sei. Damit seien die Vor- aussetzungen für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, mit- hin zumindest des Situationswerts, gegeben.

  • 21 - 3.3.3. Gemäss Art. 20 VRG schreibt eine Behörde das Verfahren als erledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheids in der Sache wegfällt, insbesondere aufgrund des Rück- zugs der Begehren, der Rücknahme des angefochtenen Entscheids oder eines Vergleichs. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Abbruch von "E._____" bewilligen durfte oder nicht, wurde vorliegend nicht mittels eines Rückzugs, eines Vergleichs oder einer Entscheidrücknahme erledigt; sie steht damit immer noch im Raum. Auch wenn das Gebäude bereits abge- brochen ist, kann der Beschwerdeführerin ein Rechtsinteresse daran, zu wissen, ob die von ihr gerügte Abbruchbewilligung korrekt war oder nicht, nicht abgesprochen werden. Je nachdem könnten sich aus der Antwort auf diese Frage weitere rechtliche Schritte ergeben, zumal nicht von der Hand zu weisen ist, dass das Verhalten gegenüber dem EKUD einerseits und der Zeitpunkt des Abbruchs andererseits, der sozusagen parallel mit dem Er- halt der entsprechenden Bewilligung am 28. November 2018 startete und somit dessen vorgängige Organisation und insbesondere das Bereitstellen auch schwerer Baumaschinen vor Ort erforderte, durchaus gewisse Fragen aufwerfen könnte, die jedoch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen sind. Insofern kann entgegen den Ausführungen des Be- schwerdegegners nicht von Gegenstandslosigkeit desjenigen Teils der Be- schwerde, der die Abbruchbewilligung betrifft, gesprochen werden. 3.4.Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Prozessvor- aussetzungen, insbesondere die Beschwerdelegitimation und die Frage nach dem korrekten Anfechtungsgegenstand, in Bezug auf die Ziffern 1, 2 und 7 der Rechtsbegehren zu bejahen sind und damit in diesem Umfang auf die Beschwerde vom 28. Dezember 2018 einzutreten ist.

  • 22 - 4.Gemäss Art. 11 VRG erhebt die Behörde die notwendigen Beweise, wobei sie an Begehren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist (Abs. 3). Als Beweismittel dienen der Behörde neben dem Wissen ihrer Mit- glieder sowie den amtlichen Akten (Art. 12 Abs. 1 lit. a VRG) und Urkunden (lit. b) u.a. auch die Befragung von Beteiligten und Auskunftspersonen (lit. d) sowie der Augenschein (lit. e). Reichen diese Beweismittel zur Ab- klärung des Sachverhalts nicht aus, können Behörden von Amtes wegen oder auf Antrag hin Zeugen einvernehmen (Art. 12 Abs. 2 VRG). 4.1.Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde vom 28. Dezember 2018 die Durchführung eines Augenscheins (Ziff. 7) und macht diesbezüg- lich geltend, damit könne gezeigt werden, dass der geplante Neubau das Ortsbild von D._____ beeinträchtige. In der Replik vom 1. April 2018 bean- tragt die Beschwerdeführerin die Einvernahme des Architekten H._____ als Zeugen im Zusammenhang mit den Vorgängen bei der Quartierplanausar- beitung und seiner Aufgabe als ehemaliger Bauberater der Gemeinde. 4.2.Dem Gericht stehen für die Beurteilung der Angelegenheit u.a. sämtliche Baugesuchsakten inkl. Pläne (Bgin-act. 13, Bg-act. 6) sowie Fotos des ur- sprünglichen Gebäudes auf Parzelle N._____ (Bf-act. 4, 5, BfReplik- act. 11, Bgin-act. 18, Bg-act. 11, 14) zur Verfügung, sodass sich die Mit- glieder des Gerichts ein ausreichendes Bild der Situation vor Ort machen konnten. Die Durchführung eines Augenscheins erweist sich als nicht not- wendig, weshalb dieser Beweisantrag abgelehnt wird. 4.3.Auch die Zeugeneinvernahme des Architekten H._____ erscheint dem Ge- richt nicht erforderlich, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die angeblich offenen Fragen rund um die Rolle und Aufgabe des ehemaligen Baubera- ters entscheidrelevant wären. Die Meinung von H._____ zu dem seit 2016

  • 23 - in Frage stehenden Neubaukonzept (Abbruch und Ersatzneubau) geht im Übrigen aus einem Mail vom 7. Mai 2016 an die Beschwerdegegnerin her- vor (Bf-act. 2, Beilage zu Bf-act. 7). Damit ist auch dieser Beweisantrag abzulehnen. 5.Vorliegend ist streitig, ob die Beschwerdegegnerin den Abbruch von "E." und den Ersatzneubau gemäss Baugesuch vom 23. März 2018 (Bgin-act. 13, Bg-act. 6) zu Recht bewilligte oder nicht. 5.1.Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob das frag- liche Gebäude auf Parzelle N. unter weitergehenden Schutz hätte gestellt werden müssen bzw. ob der Beschwerdegegner und allenfalls auch die Beschwerdegegnerin Solches mit seinem/ihrem Verhalten gegenüber dem EKUD in dem seit September 2018 laufenden Unterschutzstellungs- verfahren (Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 27 des Ge- setzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden [Kanto- nales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG; BR 496.000]) bewusst ver- eitelt haben könnten, indem sie diese Behörde irregeführt hätten mit ihren Gesuchen, die Frist zur Stellungnahme bis zum 30. November 2018 zu er- strecken (BfReplik-act. 2c und 2d), bzw. seitens der Gemeinde auch mit der Zusicherung, während des Unterschutzstellungsverfahrens keine Bau- bewilligung zu erteilen (BfReplik-act. 3 S. 3, Bg-act. 12) und mit der am

  1. November 2018 (Freitag) kurzfristig erfolgten (nämlich drei Tage vor Erlass der Baubewilligung vom 26. November 2018 [dem darauffolgenden Montag]) Mitteilung an das EKUD (Bgin-act. 21), dass der ordentliche Ge- schäftsgang nun weitergeführt werde. 5.2.Des Weiteren ist festzuhalten, dass mit einem Bauvorhaben begonnen wer- den darf, sobald die Baubewilligung schriftlich vorliegt (Art. 91 Abs. 1
  • 24 - Satz 1 KRG). Satz 2 dieser Bestimmung enthält den Vorbehalt anderslau- tender Anordnungen in einem Rechtsmittelverfahren (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 KRG). Der Vorbehalt in Satz 2 bezieht sich auf Fälle, in denen beim Ver- waltungsgericht Beschwerde erhoben wurde: diesfalls ist denkbar, dass der/die instruierende Richter/Richterin die Bauarbeiten von Amtes wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers mit vorsorglicher Verfügung ein- stellt (vgl. Arbeitshilfe des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden [DVS] zum KRG, Art. 91 Abs. 1, S. 93). Diese Bestimmung wurde – durchaus gewollt – (bau-)gesuchsteller-freundlich ausformuliert (vgl. dazu Botschaft der Regierung an den Grossen Rat Nr. 3/2004-2005, zu Art. 96 E-KRG [heute Art. 91 KRG], S. 366). Dass diese geänderte Be- stimmung, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, Bundesrecht verlet- zen soll, insbesondere Art. 33 Abs. 2 RPG, ist nicht ersichtlich, zumal die volle Überprüfung des Baubescheids durch wenigstens eine Beschwerde- behörde weiterhin gewährleistet bleibt. Im Gegenzug zu dieser Lockerung trägt nun die Bauherrschaft das Risiko eines gegebenenfalls anderslauten- den Beschwerdeentscheids, wenn sie – zulässigerweise – vor Eintritt der Rechtskraft zu bauen beginnt. Daran ändert angesichts des Vorrangs des kantonalen Rechts (Art. 85 Abs. 1 KRG, vgl. auch Erwägung 6) nichts, dass die Gemeinde ihr Baugesetz offenbar noch nicht an diese Änderung ange- passt hat und der insofern nicht mehr KRG-konforme Art. 98 BG noch vor- sieht, dass mit den Bauarbeiten erst begonnen werden darf, wenn die Bau- bewillig erteilt wurde und rechtskräftig ist. Davon ausgehend, dass die Baubewilligung dem Beschwerdegegner tatsächlich am 26. November 2018 zugestellt wurde, war er nach dem Wortlaut des Gesetzes berechtigt, sofort nach deren (postalischen) Entge- gennahme zum Abbruch des Gebäudes zu schreiten, auch wenn die Rechtskraft der fraglichen Baubewilligung erst nach Ablauf der 30-tägigen

  • 25 - Rechtsmittelfrist bzw. nach einem allfälligen Beschwerdeverfahren ablief bzw. ablaufen würde. Ob er mit seinem Wissen und Verhalten der Be- schwerdeführerin auf unrechtmässige Art und Weise die Möglichkeit, mit- tels Begehren um superprovisorische Massnahmen dagegen vorzugehen, genommen haben könnte, muss hier ebenfalls nicht entschieden werden. 5.3.Schliesslich muss vorliegend auch nicht über eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Sinne von Art. 94 KRG oder Art. 47 KNHG geurteilt werden. Eine solche setzt die Feststellung eines materiell vor- schriftswidrigen Zustands und eine Anordnung, diese zu beseitigen, voraus (Art. 94 Abs. 1 KRG) bzw. die Beschädigung oder Zerstörung eines ge- schützten Objekts und die Verpflichtung, diese rückgängig zu machen, die Kosten der Beseitigung des Schadens zu übernehmen oder angemesse- nen Ersatz zu leisten (Art. 47 Abs. 1 KNHG). Ersteres (Anordnung zur Be- seitigung) liegt (vorerst) in der Zuständigkeit der kommunalen Baubehörde (Art. 94 Abs. 2 Satz 1 KRG und Art. 47 Abs. 2 KNHG), Zweiteres (Wieder- herstellung nach KNHG) setzt die vorgängig erfolgte Unterschutzstellung des fraglichen Objekts voraus. Dasselbe gilt für die Frage, ob aus Gründen der Verhältnismässigkeit oder des Vertrauensschutzes von der Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen ganz oder teilweise abzusehen ist (Art. 94 Abs. 4 KRG). In diesem Fall hätte die kommunale Baubehörde eine Duldungsverfügung zu erlassen (Art. 94 Abs. 4 KRG). Dies alles ist nicht Gegenstand des vorliegend zu prüfenden Bau- und Einspracheentscheids vom 26. November 2018 (Bf-act. 1, Bgin-act. 16 und 17, Bg-act. 9 und 10), sondern müsste, wenn schon, in einem separaten Verfahren von der Ge- meinde bzw. gegebenenfalls vom Kanton beurteilt werden, bevor das Ver- waltungsgericht in einem gegen einen entsprechenden Entscheid angeho- benen Beschwerdeverfahren darüber entscheiden könnte.

  • 26 - 6.Die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichts bezieht sich gemäss Art. 51 Abs. 1 VRG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b). Bezüglich der Ko- gnition des Verwaltungsgerichts gilt es festzuhalten, dass die Bündner Ge- meinden in weiten Bereichen des Bauwesens und der Raumplanung auto- nom sind (BGE 128 I 3 E.2b, BGE 118 Ia 446 E.3c; Urteile des Verwal- tungsgerichts R 14 98 vom 10. Februar 2015 E.3a und R 11 07 vom

  1. Juni 2011 E.2.a), d.h. in Bezug auf all jene Fragen, die im kantonalen Gesetz nicht abschliessend geregelt sind und bei denen den Gemeinden eine relativ erhebliche Gestaltungsfreiheit zusteht, stellen die Vorschriften der kommunalen Bauordnungen autonomes Gemeinderecht dar. Bei deren Anwendung und Auslegung auferlegt sich das Verwaltungsgericht Zurück- haltung, dies ganz besonders, wenn ästhetische, nämlich die Ortsbild- pflege und das kommunale Stil- und Geschmacksempfinden betreffende, sowie örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Dies gilt gerade dort, wo die Natur der Streitsache Schwierigkeiten bereiten kann, etwa bei der Frage, ob sich ein Bauteil in die bauliche Umgebung einfüge oder das Ortsbild nicht beeinträchtige, und wo im besonderen Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind (Urteil des Verwaltungsgerichts R 14 98 vom 10. Februar 2015 E.3.a). Die Gemeinden sind in der Regel besser in der Lage, die Bau- und Ortsbildgeschichte, ihre Absichten in der Ortsbildpflege und das kom- munale Stil- und Geschmacksempfinden zu berücksichtigen. Dabei kann aber nicht allein der Geschmack der Baubehörde dafür massgebend sein, was architektonisch gut gestaltet ist oder sich an die landschaftliche und bauliche Umgebung anpasst; dies lässt sich vernünftigerweise nur nach all- gemeingültigen architektonischen und objektivierbaren Kriterien beurteilen (zum Ganzen: BGE 128 I 3 E.2b, BGE 118 Ia 446 E.3c; Urteile des Verwal- tungsgerichts R 14 98 vom 10. Februar 2015 E.3a, R 11 109 vom 27. März
  • 27 - 2012 E.1, R 11 7 vom 21. Juni 2011 E.2.a und R 03 8 vom 10. April 2003 E.1a; PVG 1994 Nr. 19). Den Gemeinden kommt demnach gemäss konstanter Rechtsprechung ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in den das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen missbraucht oder überschritten hat. Die Kognition des Verwaltungsgerichts beschränkt sich damit praktisch auf eine Willkürprüfung, d.h. das Verwaltungsgericht kann nur dann ein- greifen, wenn der sich gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechts- grundsätze verstösst (Urteile des Verwaltungsgerichts R 14 98 vom 10. Fe- bruar 2015 E.3a, R 11 109 vom 27. März 2012 E.1, R 11 7 vom 21. Juni 2011 E.2.a und R 07 44 vom 30. August 2007 E.2; PVG 1994 Nr. 19). 7.Im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 26. November 2018 (Bf-act. 1, Bgin-act. 16 und 17, Bg-act. 9 und 10) verneinte die Gemeinde eine Verletzung des BG, insbesondere von Art. 59 und Art. 60 BG. Gemäss diesen Bestimmungen sei ein Abbruch für das im Generellen Gestaltungs- plan als erhaltenswert aufgeführte Gebäude auf Parzelle N._____ nicht ausgeschlossen, dies im Gegensatz zu den dort als schützenswert be- zeichneten Bauten. Der von ihr beigezogene Bauberater sei zum eindeuti- gen Schluss gekommen, dass der Abbruch des Gebäudes und ein Neubau von hoher architektonischer Qualität unter Einhaltung bestimmter gestalte- rischer Auflagen vertretbar sei. Der Erhalt des fraglichen Gebäudes sei nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen, weil es sich in einem zu schlechten baulichen Zustand befunden habe. Der geplante Neubau sei von hervorragender architektonischer Qualität und erfülle die gestalteri- schen Auflagen des Bauberaters, weshalb sie die Bewilligung erteilt und die Einsprache als unbegründet abgewiesen habe.

  • 28 - 7.1.Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 28. Dezember 2018 geltend, das geschlossene Ortsbild von D._____ habe einen hohen historischen Wert. Mit dem im Jahr 2011 erarbeiteten Quartierplan sei er- reicht worden, dass die Einzigartigkeit der Siedlung erhalten werde, indem sich die neu zu erstellenden Bauten ins Ortsbild einfügten. Die Gestaltungs- beratung sei obligatorisch, zudem sei ein Gestaltungskonzept erarbeitet worden. Dass "E.", das einen markanten Abschluss einer Baugruppe am oberen Rand des Weilers gebildet habe, nicht als schützenswertes Ge- bäude in den Quartierplan aufgenommen worden sei, sei schwer verständ- lich. Die Gestaltung des vom Beschwerdegegner geplanten Neubaus ent- halte ortsfremde Elemente und wirke skurril (Hauptbaukörper aus Sichtbe- ton, Balkon an der Giebelfassade aus Beton und Glas, ovales Dachfens- ter). Die Gemeinde habe mit der Bewilligung des Bauprojekts das BG miss- achtet und auch die Beurteilung des ehemaligen Gestaltungsberaters igno- riert, indem sie diesen durch einen anderen Architekten ersetzt habe. Der einzig gangbare Weg, das schützenswerte Ortsbild von D. wieder- herzustellen, bestehe darin, den zerstörten Altbau soweit möglich und sich am Erscheinungsbild des Altbaus originalgetreu orientierend wiederaufzu- bauen. Dies sei machbar, zumal das Gebäude im Jahr 2007 aufgenommen worden sei, die entsprechenden Pläne verfügbar und umsetzbar seien. Mit den heutigen Techniken der Rekonstruktion könne der sogenannte Situati- onswert wiederhergestellt werden. Sie, die Beschwerdeführerin, sei be- rechtigt einzufordern, dass sich der Beschwerdegegner denselben Regeln zu unterziehen habe, die auch sie selbst beim Bau ihrer Häuser auf der Nachbarparzelle zu beachten hatte. Der Beschwerdegegner könne sich nicht auf die Unverhältnismässigkeit der Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustands berufen, zumal er treuwidrig vorgegangen sei. Die Be- schwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Zürcher Baurekursgerichts vom 18. Februar 2016 (BRGE IV Nr. 0020-

  • 29 - 0021/2016, bes. E.5.2, 5.4.2 und 6.2), in dem unter vergleichbaren Um- ständen die Rekonstruktion eines Baudenkmals angeordnet worden sei. In der Replik vom 1. April 2019 und in der Triplik vom 23. Mai 2019 führt die Beschwerdeführerin auch mit Hinweis auf das Inventarblatt der Denk- malpflege Graubünden weiter aus, "E." besitze ein hohes, wohl auf die Zeit vor 1700 zurückreichendes Alter, hohe architekturhistorische Qua- litäten und einen ausserordentlich hohen Situationswert. Nichts deute dar- auf hin, dass sich die Beschwerdegegnerin mit der auch von der Denkmal- pflege Graubünden dargelegten Schutzwürdigkeit des Gebäudes vertieft auseinandergesetzt habe. Vielmehr habe sie im Verbund mit dem Be- schwerdegegner darauf hingearbeitet, die Unterschutzstellung zu hinter- treiben. Mit seinem Verhalten (Abbruch und Entsorgung der Balken) habe der Beschwerdegegner eine nähere dendrochronologische bzw. denkmal- pflegerische Untersuchung verhindert. Damit müsse die Schutzwürdigkeit anhand der vorhandenen Akten beurteilt werden. Das Gebäude sei des- halb nur als erhaltenswürdig eingestuft gewesen, weil die Gegenparteien einer kantonalen Unterschutzstellung zuvorgekommen seien. Die vorge- nommene Interessenabwägung sei fehlerhaft, zumal ein denkmalpflegeri- sches, auf sachlichen und wissenschaftlichen Kriterien abgestütztes Gut- achten nie erstellt worden sei. Sollte man das Inventarblatt genügen lassen, hätte sich die Beschwerdegegnerin in unzulässiger Weise darüber hinweg- gesetzt. Aktenwidrig sei die Behauptung, dass das Haus unrettbar verloren gewesen sei. Der Beschwerdegegner habe den Unterhalt des Gebäudes offenbar stark vernachlässigt, weshalb ein Abbruch nicht mehr mit der Un- verhältnismässigkeit von Erhaltungsmassnahmen begründet werden könne. Von wem auch immer das Neubauprojekt stamme, es passe nicht in das Ortsbild von D.. Störend seien vor allem die Wahl von Steinen und Sichtbeton, verbunden mit einem grossen Balkon auf der Talseite und einem Dachflächenfenster. Holz fehle gänzlich, womit es für den Weiler

  • 30 - D._____ nicht typisch sei und die Aussage der Gegenparteien, es entspre- che in optima forma dem Situationswert des Vorgängerbaus unverständlich erscheine. Die von J._____ erstellten Bauten auf Parzelle O._____ würden, entgegen den Behauptungen des Beschwerdegegners, alle planerischen und baugesetzlichen Vorgaben einhalten. Der Gestaltungsplan sei auch in Auftrag gegeben worden, um die Qualität dieser Bauten weiterzuführen und die konstruktive Grundstruktur der leerstehenden Ställe zu erhalten. 7.2.Der Beschwerdegegner bestreitet in seiner Vernehmlassung vom 4. März 2019 und in der Duplik vom 10. Mai 2019 den Vorwurf, die Baubehörde habe sich über die Erkenntnis von Fachleuten hinweggesetzt. Vielmehr sei das Projekt vom jetzigen Bauberater begleitet und als den gestalterischen Vorgaben entsprechend beurteilt worden. Der Umstand, dass das fragliche Gebäude im Generellen Gestaltungsplan als erhaltenswerte Baute aufge- führt sei, bedeute nur, dass bei Umbauten die wesentlichen Elemente der äusseren Erscheinung zu erhalten seien, über Ersatzbauten werde nichts gesagt. Die Parzelle N._____ sei nicht Teil des Quartierplans, somit könn- ten dessen Gestaltungsrichtlinien kein Grund für die Verweigerung der Baubewilligung sein. Im Übrigen könne auch bei den neu erstellten Bauten nicht von überlieferter Bauweise gesprochen werden (z.B. wegen der Über- höhe und der üppigen Befensterung). Bis zum Bau dieser Häuser sei "E." frei dagestanden, nur mit losem Bezug zum Weiler D.. Mit den gestalterisch prägenden Neubauten sei eine Zäsur zum Siedlungskern geschaffen worden und "E." habe, was seine Erscheinung angehe, seine Selbständigkeit verloren. Der geplante Ersatzbau stimme mit den pla- nungsrechtlichen Vorgaben bzw. mit den gestalterischen Vorschriften für D. überein. Für die beantragte Wiederherstellung bzw. Rekonstruk- tion mangle es an einer gesetzlichen Grundlage. Auch das EKUD habe festgehalten, dass ein Wiederaufbau angesichts des durch den Abbruch erlittenen Substanzverlustes wohl nicht mehr in Frage komme. Vorliegend

  • 31 - könne es höchstens um das Schutzziel des Situationswerts gehen, nämlich um die Erhaltung einer seit längerer Zeit bestehenden und für das Ortsbild bedeutungsvollen baulichen Situation. Wegen der in der unmittelbaren Um- gebung neu erstellten Bauten habe "E._____" seine ursprüngliche Bedeu- tung für das Orts- und Landschaftsbild verloren. Unter diesem Aspekt wäre es daher verfehlt, wenn an Stelle des abgebrochenen ein identisches Ge- bäude erstellt werden müsste; die massgebliche Referenz zu den errichte- ten Neubauten könne nur durch ein Gebäude von grosser Ausdrucksstärke hergestellt werden, das im Sinne einer Balance seinerseits einen Akzent setze. Dies gelinge dem eingereichten und bewilligten Bauprojekt in her- vorragender Weise (Gebäudeabmessungen, Volumen, Proportionen). Be- sonders daran sei der Verzicht auf Holzteile und die Ausgestaltung der Fas- sadenteile über dem Sockel mit feinstrukturiertem Beton. 7.3.Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2019 und in der Duplik vom 13. Mai 2019 den Vorwurf, sie habe sich über die Meinung von Bauberatern und Fachexperten hinweggesetzt, als unzutref- fend zurück. Die fragliche Bauparzelle befinde sich in der Dorfkernzone, in der erhöhte Gestaltungsanforderungen gelten würden; die Parzelle sei er- schlossen und das Bauvorhaben sei zonenkonform. Der Generelle Gestal- tungsplan, in dem das Gebäude als erhaltenswert aufgeführt sei, sei vom Stimmvolk angenommen und von der Regierung genehmigt worden; es gebe keine Gründe, diese Qualifikation als rechtswidrig anzusehen. Der Bauberater der Gemeinde sei zum Schluss gekommen, dass ein Abbruch vertretbar sei und der Neubau hohen architektonischen Qualitätsan- sprüchen genüge sowie ortstypisch verankert sei. Für sie habe es keinen Anlass gegeben, an der Fachkompetenz des Bauberaters und an seiner Beurteilung zu zweifeln; von Gefälligkeitsgutachten könne nicht gespro- chen werden. Das Neubauprojekt halte sich in Bezug auf Proportionen und Lage an das vorbestandene Gebäude, es weise zudem die typischen Merk-

  • 32 - male von D._____ auf (keine grossen Fensterflächen, Materialisierung, An- lage mit zwei Zeilen von giebelständigen Bauten). Obwohl die Parzelle aus- serhalb des Quartierplans D._____ liege, würden die in den entsprechen- den Vorschriften festgelegten konstruktiven Materialien Holz und Stein ver- wendet; selbst im Quartierplanperimeter wäre Beton also zulässig. Die Frage, ob die Abbruchbewilligung zulässig war, sei zu bejahen, zumal es sich bei "E." gemäss Generellem Gestaltungsplan lediglich um eine erhaltenswerte (und nicht schützenswerte) Baute gehandelt habe. Aus dem Inventar der Denkmalpflege Graubünden, in dem die Baute mit dem Schutzstatus "erhaltenswert" aufgeführt sei, könne für das vorliegende Ver- fahren nichts abgeleitet werden. Dieses diene ohnehin nur als Hinweisin- ventar für die Gemeinde und die Eigentümer, es entfalte keine Rechts- oder Schutzwirkung. Die Gemeinde habe in einer umfassenden Abwägung ge- prüft, ob ein Erhalt des Gebäudes möglich und ein Ersatz durch den ge- planten Neubau gerechtfertigt wäre. Sie sei zum Schluss gekommen, dass eine Sanierung, ein Umbau oder der Erhalt nicht zumutbar seien, weil der bauliche Zustand des in den letzten Jahren unbewohnten und verfallenen Gebäudes zu schlecht gewesen sei. Den Vorwurf, die Gemeinde habe mit ihrem Verhalten gegenüber dem EKUD einer kantonalen Unterschutzstel- lung zuvorkommen wollen, weise sie als reine Mutmassung zurück. In Be- zug auf den Neubau habe sich die Gemeinde vertieft mit dem Schutzgehalt des Gebäudes auseinandergesetzt; sie habe die Rechtslage eingehend geprüft und beurteilt und habe das Einspracheverfahren mit Mitteilung an den Kanton mit dem vom Heimatschutz initiierten Verfahren beim EKUD koordiniert. Der Neubau sei von hervorragender architektonischer Qualität und passe hervorragend ins Ortsbild. Auch die übrigen gestalterischen Auf- lagen würden mit dem Neubau berücksichtigt. Das von der Beschwerde- führerin erwähnte ISOS-Inventar entfalte im Baubewilligungsverfahren keine direkte Wirkung. Ohnehin sei darin das Ortsbild von D. lediglich als von lokaler Bedeutung klassifiziert; das Gebäude auf Parzelle N._____

  • 33 - werde dort gar nicht erwähnt, somit habe es keine besondere Bedeutung für das Ortsbild. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte orts- bildprägende Bedeutung lasse sich damit nicht begründen. Für die von der Beschwerdeführerin verlangten Anordnungen (Erstellung eines möglichst originalgetreuen Neubaus nach Planaufnahmen des Vorgängerbaus inner- halb der nächsten zwei Jahre unter Beizug des ehemaligen Bauberaters) gebe es, abgesehen davon, dass diese Rechtsbegehren über den Streit- gegenstand hinausgehen würden, keine rechtliche Grundlage. 8.Art. 73 Abs. 1 KRG schreibt vor, dass Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen sind, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Auch die Gemeinde hat in Art. 59 ff. BG entsprechende Bestimmungen zum Ortsbild- und Landschaftsschutz erlassen. Demnach sind Bauvorha- ben, einschliesslich Umgebungsgestaltung, die das Bild der Umgebung oder das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen, nicht zuläs- sig (...) (Art. 59 Abs. 1 BG). Besondere Rücksicht auf die bestehende Über- bauung ist im Bereich und in der Nähe der Dorfkernzone geboten (Art. 59 Abs. 2 BG). Die hier interessierende Parzelle N._____ liegt in der Dorfkernzone von D., jedoch nicht im Perimeter des Quartierplans D.. Gemäss Art. 34 BG umfasst die Dorfkernzone den historischen Kern des Dorfes B._____; die Zonenvorschriften bezwecken dessen Erhalt und Sanierung (Art. 34 Abs. 1 BG). Bei allen Neubauten, Erneuerungen, Änderungen und Wiederaufbauten ist bei der Gestaltung (Material, Baukörper, Proportionen, Farbe, Dachform, Stellung, usw.) auf die überlieferte Bauweise des Dorfes Rücksicht zu nehmen, insbesondere in der Umgebung von künstlerisch oder historisch wertvollen Gebäuden (Art. 34 Abs. 2 BG). In der Dorfkern-

  • 34 - zone von D._____ ist die Gestaltungsberatung für sämtliche Bauaktivitäten zudem obligatorisch (Art. 4 Abs. 4 Satz 1 BG). Alle Bauabsichten sind vor dem Projektierungsstart zu melden, die Gemeinde orientiert und berät Bau- herrschaften, Architektinnen und Architekten in Bezug auf die Gestaltung von Bauvorhaben in der Dorfkernzone von D._____ (Art. 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 BG). "E." ist im Generellen Gestaltungsplan der Gemeinde als wertvolles Gebäude bzw. als zu erhaltendes Objekt aufgeführt. Bei Umbau- ten derartiger Objekte sind gemäss Art. 60 Abs. 3 BG die wesentlichen Ele- mente der äusseren Erscheinung zu erhalten; nach Möglichkeit soll jedoch auch wohnhygienischen Gesichtspunkten angemessen Rechnung getra- gen werden. 8.1.Was die Frage des Abbruchs von "E." betrifft, argumentierte die Be- schwerdegegnerin im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom

  1. November 2018 (Bf-act. 1, Bgin-act. 16 und 17, Bg-act. 9 und 10) da- hingehend, dass ein Abbruch erhaltenswerter (im Gegensatz zu schützens- werten) Bauten gesetzlich nicht ausgeschlossen und demnach unter be- stimmten Voraussetzungen zulässig sei. Die Gemeinde habe für die Beur- teilung des Bauvorhabens einen Gestaltungsberater beigezogen; sie schliesse sich dessen Schlussfolgerung an, dass ein Abbruch des beste- henden Gebäudes und ein Neubau von hoher architektonischer Qualität unter Einhaltung bestimmter gestalterischer Auflagen vertretbar sei. Für die Zulässigkeit des Abbruchs sprächen der schlechte bauliche Zustand des Gebäudes, Sicherheitsüberlegungen, die Einhaltung energietechnischer und bauphysikalischer Anforderungen und ökonomische Gründe sowie, angesichts der tiefen Raumhöhen, die Unmöglichkeit einer zeitgemässen Wohnnutzung. Als weiteres Argument führte sie die hohe architektonische Qualität des Neubaus an.
  • 35 - 8.1.1. "E." ist, wie erwähnt, im Generellen Gestaltungsplan als erhaltens- werte Baute aufgeführt. Der Abbruch einer solchen Baute ist – im Gegen- satz zu einer als schützenswert bezeichneten Baute – nicht grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 60 Abs. 2 und 3 BG). Die Beschwerdegegnerin be- fasste sich bereits seit mindestens Mai 2016 (vgl. Bgin-act. 5, Bg-act. 2) bzw. Dezember 2016 mit dem Bauprojekt, als der Beschwerdegegner ein erstes Baugesuch einreichte (Bg-act. 3), worauf im Juli 2017 mindestens eine Besprechung mit der Denkmalpflege und dem kommunalen Baubera- ter stattfand (Bgin-act. 10, Bg-act. 4). Nach Eingang des aktuellen Bauge- suchs vom 23. März 2018 (Bgin-act. 13, Bg-act. 6) beauftragte die Be- schwerdegegnerin den seit Februar 2017 nicht nur für die übrigen Ortsteile, sondern auch für D. zuständigen Bauberater, Architekt I._____, zum Bauvorhaben Stellung zu nehmen (Bgin-act. 15, Bg-act. 8), bevor sie schliesslich anlässlich der Sitzung vom 26. November 2018 den Einspra- cheentscheid fällte, die Baubewilligung erteilte und diese Entscheide am
  1. November 2018 mitteilte (Bf-act. 1, Bgin-act. 16 und 17, Bg-act. 9 und 10). 8.1.2.1.Vorerst ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die Fachkompetenz und Unabhängigkeit des kommunalen Bauberaters in Zweifel zu ziehen; die entsprechende Kritik der Beschwerdeführerin am Wechsel vom ursprünglichen Bauberater für den Quartierplanperimeter, Architekt H., zum Architekten I. bezieht sich denn auch nicht auf dessen fachliche Qualifikation, sondern zielt auf die diesbezüglichen Umstände des seitens der Baubehörde vollzogenen Wechsels. Diese sind vorliegend aber nicht von Relevanz; dies umso weniger als dieser Wechsel bereits im Jahr 2016/2017 erfolgte (Bgin-act. 4-8), als zwar die Diskussion um Erhalt oder Abbruch von "E._____" bereits im Gang war, jedoch vor Einreichung des aktuell in Frage stehenden Baugesuchs am 23. März 2018 (Bgin-act. 13, Bg-act. 6).
  • 36 - 8.1.2.2.Der Bauberater hielt in seiner 1 ½-seitigen Stellungnahme vom 22. Mai 2018/24. August 2018 (Bgin-act. 15, Bg-act. 8) einleitend einerseits fest, dass er auf die Vorgeschichte mit dem Wechsel der Bauberatung nicht ein- gehe, andererseits, dass er den Ort vor dem Aktenstudium mit Gemeinde- vertretern besichtigt habe. Auch hielt er fest, dass er zur Aufteilung und Organisation der Innenräume nicht Stellung nehme. Zum konkreten Projekt erklärte er, die Besichtigung habe gezeigt, dass es sich beim beschriebe- nen Objekt zweifellos um ein wertvolles Gebäude handle, obwohl auch sichtbar sei, dass sich in den letzten Jahren niemand um das Haus geküm- mert habe. Um die Hintergründe und Vorstellungen des Baugesuchstellers zu erfahren, habe er mit diesem und dessen Architekten, L., (ohne Anwesenheit von K.) eine Besprechung organisiert und auch einen Vertreter der Denkmalpflege eingeladen. Ergänzend zum Gespräch sei eine Umbauprojektvariante besprochen worden. Diese habe gezeigt, dass der hintere Teil des Gebäudes neu erstellt werden müsste und im vorderen Teil weitreichende Massnahmen notwendig wären, um das Gebäude in ein zeitgemässes, funktionales (z.B. bezüglich Raumhöhen) und bezahlbares Objekt umzubauen. Die Eingriffe seien z.T. so stark, dass sie die Fragen von Abbruch und Erhalt verdeutlichten, ohne eine Antwort zu liefern. Dies alles habe der Gemeinde geholfen, den Entscheid zu fällen, dass das be- stehende Haus abgebrochen werden könne; er als Bauberater könne die- sen Entscheid vertreten. Alle seien sich einig gewesen, dass ein Neubau hohen architektonischen Ansprüchen genügen und ortstypisch verankert sein müsse. Das vorliegende Projekt sei daher mit zusätzlichen gestalteri- schen Auflagen für die Baueingabe ergänzt worden: ähnliche Proportionen als Referenz zum bestehenden Gebäude, typische Merkmale von D._____ (Sockel, Dachausbildung, zurückhaltende Fassade, keine grossen Eingriffe in die Topografie, ruhige Dachlandschaft) sowie ökologische Bauweise und

  • 37 - natürliche Materialien. Zum Schluss hielt der Bauberater fest, dass die ge- stellten Anforderungen mit dem eingereichten Baugesuch erfüllt würden. 8.1.3. Aus den Akten ist ersichtlich, dass bereits anlässlich der Besprechung vom

  1. Juli 2017 mit Gemeindevertretern, der Bauherrschaft und dem Archi- tekten L., dem kommunalen Bauberater und einem Vertreter der Denkmalpflege über die Möglichkeit des Erhalts des Gebäudes beraten worden war, wobei auch damals die Schwierigkeiten eines solchen – Kos- ten-/Nutzenverhältnis, mangelnde Bewohnbarkeit – thematisiert wurden (vgl. entsprechende Aktennotiz; Bgin-act. 10, Bg-act. 4). Der Vertreter der Denkmalpflege erwähnte in diesem Zusammenhang das Inventarblatt zum Gebäude Nr. P., das er der Gemeinde im Vorfeld der Besprechung mit Schreiben vom 6. Juni 2017 mit dem Hinweis zugestellt hatte, dass die- ses Eigentümerschaften, Planern und Architekten, Gemeinden und dem Kanton diene, sich über den Zweck und Umfang des Gebäudeerhalts sowie über eine weitere, dem Objekt angemessene Planung zu verständigen (Bgin-act. 19). 8.1.4. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 1 KNHG erstellt der Kanton (...) kantonale In- ventare der schutzwürdigen Objekte (Schutzobjekte), so auch ein Inventar der schutzwürdigen Bauten und Anlagen (Art. 25 KNHG). Die Aufnahme eines Objektes in ein kantonales Inventar stützt sich auf Kriterien wie Sel- tenheit, Vielfalt, Gefährdung, Eigenart, ästhetische Werte, Lage, Grösse, ökologische Funktion und wissenschaftliche Bedeutung (Art. 4 Abs. 2 KNHG); sie enthalten eine Umschreibung der Objekte, der Schutzziele, der massgeblichen Kriterien für ihre Einstufung sowie ihres Schutzstatus (Art. 4 Abs. 3 KNHG). Die Inventare bilden Grundlagen im Sinne der Raumpla- nungsgesetzgebung und entfalten ausschliesslich amtsinterne Wirkung (Art. 6 Abs. 1 KNHG). Solange über die Aufnahme eines inventarisierten
  • 38 - Objektes in der Grundordnung nicht rechtsverbindlich entschieden ist, ent- falten die entsprechenden Inventare im Baubewilligungsverfahren keine Wirkung (Art. 6 Abs. 2 KNHG). "E." figuriert auf der kantonalen Inventarliste der schutzwürdigen Bauten, Anlagen und Ortsbilder (Inventarblatt Nr. P.; Bf-act. 4, Bgin- act. 18). Darin werden das Gebäude und dessen Baugeschichte detailliert beschrieben und mit Fotos und Plänen veranschaulicht. Als Schutzziel wird der Erhalt des äusseren, weitgehend bauzeitlichen Erscheinungsbilds samt Öffnungen und Klappläden und der Eindeckung des Daches mittels Stein- platten beim talseitigen Strickteil (Stube, Nebenstube, darüber liegende Kammern sowie Erschliessung) und bei der Stallscheune aufgeführt. Auf Dachaufbauten und Dachfenster solle verzichtet werden. Die bestehenden Fenster als wichtiges Element des äusseren Erscheinungsbildes seien zu erhalten oder betreffend Typologie und Material gleichwertig zu ersetzen. Im Inneren sei die Grundrissstruktur sowie der Stufentäfer zu erhalten. 8.1.5. Der Weiler D._____ figuriert auch im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) (Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über den Na- tur- und Heimatschutz [NHG; SR 451], Verordnung über das Bundesinven- tar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS; SR 451.12]) als Ortsbild von lokaler Bedeutung (Bgin-act. 20, Bg-act. 13). Besondere Er- wähnung finden dort die Kapelle und u.a. die traditionellen Strickbauten, die durch Umbauten nur wenig verändert worden seien und somit ihre ur- sprüngliche Gesamterscheinung wahrten. Nicht erwähnt werden einzelne Gebäude, auch nicht "E._____". Gemäss Art. 11 VISOS berücksichtigen die Kantone das ISOS bei ihren Planungen, insbesondere in der Richtpla- nung (...) (Abs. 1). Sie sorgen dafür, dass das ISOS auf der Grundlage der

  • 39 - kantonalen Richtpläne insbesondere bei der Nutzungsplanung Berücksich- tigung findet (Art. 11 Abs. 2 VISOS). 8.1.6. Angesichts des grossen Ermessens, das der Gemeinde bei der Auslegung des kommunalen Baurechts zukommt (vgl. Erwägung 6), erachtet das Ge- richt die Beurteilung der Beschwerdegegnerin betreffend den Abbruch von "E.", die sich auf die fachmännische Beurteilung ihres Bauberaters abstützte, als nachvollziehbar. Wie sie im angefochtenen Bau- und Ein- spracheentscheid vom 28. November 2018 (Bf-act. 1, Bgin-act. 16 und 17, Bg-act. 9 und 10) begründend darlegte, ist ein Abbruch erhaltenswerter Bauten unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Die Beschwerdegegne- rin verwies auf den schlechten Zustand des Gebäudes. Diesen veran- schaulicht ein Foto auf dem Inventarblatt Nr. P. (Bf-act. 4, Bgin- act. 18), auf dem die eingestürzte Rückwand zu sehen ist. Unbestritten ist, dass das Gebäude bereits seit Jahren nicht mehr bewohnt war und sich auch niemand darum gekümmert hatte. Insofern ist plausibel, dass die in- volvierten Fachpersonen, wie der Bauberater in seiner Stellungnahme vom

  1. Mai 2018/24. August 2018 (Bgin-act.15, Bg-act. 8) und auch Gemein- devertreter, Architekt und Denkmalpfleger bereits anlässlich der Bespre- chung vom 12. Juli 2017 (Bgin-act. 10, Bg-act. 4) die Kosten für einen Er- halt als sehr gross und das Kosten-/Nutzen-Verhältnis für eine Umbaupro- jektvariante als unverhältnismässig erachteten, sodass ein Erhalt von "E." trotz seines historischen Wertes als unzumutbar gewertet wurde. Auf dem Inventarblatt Nr. P. und den Umbauplänen von J._____ aus dem Jahr 2008 (Bg-act. 1 Grundrisse, Schnitt A-A) ist auch ersichtlich, dass die Raumhöhen der beiden nach Südosten ausgerichteten Kammern im Eingangsgeschoss (Stube, Schlafzimmer) tief waren (ca. 1.80 m; vgl. im Gegensatz dazu auch den geplanten Teil im Bereich der Stallscheune mit Raumhöhen von ca. 2.20-2.70 m, Bg-act. 1). Unter diesen Umständen liegt auf der Hand, dass eine Wohnnutzung des bestehenden Gebäudes, nach
  • 40 - heutigem Standard und wohnhygienischen Anforderungen, schwierig ge- wesen wäre, nach Ansicht der Gemeinde gar unmöglich. Ferner spielten – von der Beschwerdegegnerin nicht näher umschriebene – Sicherheitsüber- legungen und energietechnische sowie bauphysikalische Kriterien eine Rolle. Selbst aus den zusätzlichen Dokumenten – dem Inventarblatt Nr. P._____ der kantonalen Inventarliste der schutzwürdigen Bauten und Anlagen und dem ISOS-Inventar zum Weiler D._____ –, die allerdings im Baubewilli- gungsverfahren keine direkten Rechtswirkungen entfalten (vgl. Erwä- gung 8.1.4 und 8.1.5), lässt sich nicht entnehmen, dass das Gebäude auf der Parzelle N._____ als solches zwingend zu erhalten gewesen wäre. Da Solches auch in der bau- und raumplanerischen Grundordnung der Ge- meinde (Baugesetz, Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan) nicht vorge- schrieben ist, kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sie hätte mit Erteilung der Abbruchbewilligung gegen rechtliche Vorgaben ver- stossen bzw. ihr Ermessen überschritten. 8.2.Im Gegenzug zum bewilligten Abbruch von "E._____" verlangte die Ge- meinde gestützt auf die Stellungnahme ihres Bauberaters vom 22. Mai 208/24. August 2018 (Bgin-act. 15, Bg-act. 8), dass das Neubauprojekt ho- hen architektonischen Anforderungen genüge und sich ortstypisch veran- kere. Im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 26. November 2018 (Bf-act. 1, Bgin-act. 16 und 17, Bg-act. 9 und 10) erachtete sie diese Voraussetzungen als gegeben; sie führte begründend aus, der geplante Neubau sei von "hervorragender architektonischer Qualität" und passe "ge- radezu hervorragend ins Ortsbild". Die wesentlichen Elemente der äusse- ren Erscheinung des ursprünglichen Gebäudes wie z.B. Form, Stellung und Volumen würden "geradezu vorbildlich" übernommen. Die zusätzlichen,

  • 41 - vom Bauberater verlangten gestalterischen Auflagen, dass mithin typische Merkmale von D._____ wie der Sockel, die Dachausbildung, eine zurück- haltende Fassade, keine grossen Eingriffe in die Topographie und eine ru- hige Dachlandschaft zu übernehmen und zeitgemäss zu interpretieren seien und dass eine ökologische Bauweise und natürliche Materialien zu wählen seien, würden "durchgängig berücksichtigt". 8.2.1. Bereits gegen das erste Baugesuch vom 23. März 2016 (Bg-act. 3) hatte die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 1. Februar 2017 (Bgin- act. 9) gestalterische Bedenken vorgebracht. Insbesondere hatte sie die beim Neubau vorgesehenen Steinplatten in Form von Strickbalken für die Fassade gerügt (vgl. Modellbild im ersten Baugesuch vom 23. Dezember 2016, Bg-act. 3). Anlässlich der daraufhin einberufenen, bereits erwähnten Besprechung vom 12. Juli 2017 mit Gemeindevertretern, dem Architekten, dem Vertreter der Denkmalpflege sowie dem kommunalen Bauberater war darauf hingewiesen worden, dass ein Abbruch im Hinblick auf die hohe ar- chitektonische Qualität des Neubauprojekts befürwortet werde (Ge- meinde); das Volumen des neuen Gebäudes wurde für in Ordnung befun- den, für problematisch hingegen das Material, nämlich der Stein (gemeint waren wohl die Steinplatten in Form von Strickbalken) (Vertreter der Denk- malpflege) (Bgin-act. 10, Bg-act. 4). Diesbezüglich wurde dann seitens des Bauberaters eingewendet, dass für die Fassade Beton und nicht Stein ver- wendet würde, falls das Projekt von Architekt K._____ erarbeitet würde. Im neuen, mit Baugesuch vom 23. März 2018 eingereichten Bauprojekt (Bgin- act. 13, Bg-act. 6) sind eine ähnliche Grundform, Kubatur und Stellung des Baukörpers wie beim alten Gebäude (vgl. Situationsplan in Bgin-act. 13), ein Sockel aus Stein, die Fassade aus Beton und die Dachbedeckung aus Naturstein vorgesehen (vgl. Pläne, Detail Giebel und Baubeschrieb in Bgin- act. 13). Neu hinzu kommen sollen ein vorstehender Balkon, mit Glasgelän- der, abgestützt auf einer Säule, und eine grosszügige Verglasung des

  • 42 - Wohnzimmers (vgl. Baubeschrieb in Bgin-act. 13). In ihrer Einsprache vom

  1. Juni 2018 (Bgin-act. 14, Bg-act. 7) rügte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das schützenswerte Ortsbild im Wesentlichen, dass für den Hauptkörper kein Holzstrick, sondern Sichtbeton, mithin ein ortsfremdes Element verwendet werde; störend seien auch der Sockel aus Naturstei- nen, der Balkon an der Giebelfassade (mit Zementsäule und gläsernem Balkongeländer) und das ovale Dachflächenfenster aus Beton, das eine Art Lichtkamin bilde. 8.2.2. Zum Neubau hielt der Bauberater der Beschwerdegegnerin in seiner Stel- lungnahme vom 22. Mai/24. August 2018 (Bgin-act. 15, Bg-act. 8) in einem einzigen Satz fest, dass die gestellten Anforderungen erfüllt seien; dies, nachdem er zuvor betont hatte, alle (ohne zu erwähnen, wen genau er da- mit meine) seien sich einig gewesen, dass der Neubau hohen architektoni- schen Ansprüchen genügen und ortstypisch verankert sein müsse. Dazu formulierte er die bereits erwähnten (vgl. Erwägung 8.1.2) gestalterischen Auflagen (Proportionen, typische Merkmale von D., Bauweise/Mate- rialien). Nicht verständlich ist, dass er diese Auflagen in seiner Stellung- nahme vom 22. Mai/24. August 2018 als Ergänzung des vorliegenden Pro- jekts "für die Baueingabe" bezeichnete, nachdem das Baugesuch bereits davor, nämlich im März 2018 eingereicht worden war (Bgin-act. 13, Bg- act. 6). Nicht haltbar ist, dass weder er noch die Beschwerdegegnerin in der Folge im Einzelnen darlegten, wie die verlangten Auflagen beim hier fraglichen Neubau effektiv ausgestaltet sind. Im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 26. November 2018 (Bf-act. 1, Bgin-act. 16 und 17, Bg-act. 9 und 10) wiederholte die Beschwerdegegnerin im Wesent- lichen lediglich die vom Bauberater aufgeführten Kriterien wie die Über- nahme und die zeitgemässe Interpretation der typischen Merkmale von D. (Sockel, Dachausbildung, zurückhaltende Fassade, keine gros- sen Eingriffe in die Topographie, ruhige Dachlandschaft), die ökologische
  • 43 - Bauweise sowie die Verwendung natürlicher Materialien, die sie, ohne wei- ter darauf einzugehen, als "durchgängig berücksichtigt" erachtete. Einzig in Bezug auf die vom Bauberater verlangten ähnlichen Proportionen zum alten Bestand, legte die Beschwerdegegnerin dar, dass Form, Stellung und Volumen und damit die wesentlichen Elemente der äusseren Erscheinung "geradezu vorbildlich" übernommen würden. Die auffällig grosszügige Ver- wendung von Superlativen täuscht hier gerade nicht darüber hinweg, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern eine vertiefte fachmännische Auseinanderset- zung mit dem Neubauprojekt stattgefunden hätte. 8.2.3. Dafür, dass dem Neubauprojekt hohe architektonische Qualität zukommt, scheint aufgrund der Angaben der Beschwerdegegnerin, des Bauberaters und des Beschwerdegegners allein der Name des Architekten K._____ zu sprechen. Dass dies tatsächlich so sein könnte, mag zutreffen, wird jedoch nirgends dargelegt. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Qualität eines Bauprojekts trotz des diesbezüglich grossen Ermessens der Gemeinde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach allge- meingültigen architektonischen und objektivierbaren Kriterien zu beurteilen ist (vgl. Erwägung 6; BGE 128 I 3 E.2b, BGE 118 Ia 446 E.3c; Urteile des Verwaltungsgerichts R 14 98 vom 10. Februar 2015 E.3a u.a.). 8.2.4. Augenfällig ist vorliegend das Fehlen einer architektonischen Einordnung des Neubauprojekts und einer Auseinandersetzung mit der dagegen erho- benen Kritik, insbesondere bezüglich der vom Bauberater formulierten Vor- aussetzung der ortstypischen Verankerung. Während anhand der einge- reichten Pläne, des Baubeschriebs und des Modellbildes (Bgin-act. 13, Bg- act. 6) nachvollziehbar ist, dass das geplante Gebäude bezüglich Grund- form, Volumen, Ausrichtung und Dachform mehrheitlich mit den entspre- chenden Eigenschaften von "E._____" abgebrochenem "Hus" überein-

  • 44 - stimmt, wird mit keinem Wort darauf eingegangen, dass für die ursprünglich im Holzstrickbau erstellte Fassade kein Holz mehr verwendet werden soll, sondern diese neu in Beton mit einem Natursteinsockel geplant ist. Im Bau- beschrieb (Bgin-act. 13) wird erwähnt, der Entwurf spiele mit dem Material Stein, mit dem in der Umgebung traditionell sehr oft gebaut und der in dif- ferenzierter Ausprägung eingesetzt werde; die zweiteilige Aussenfassade werde geschichtet, im Untergeschoss dominierten grossformatige Steine. Bezüglich der eingesetzten Materialien – Beton und Stein – wird hervorge- hoben, dass diese sehr robust seien und für Langlebigkeit ohne Verwitte- rung im strengen Gebirgsklima stehen würden. Abgesehen davon, dass auch Holz langlebig und witterungsbeständig ist, gingen der Bauberater in seiner Stellungnahme vom 22. Mai/24. August 2018 (Bgin-act. 15, Bg- act. 8) und auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Bau- und Ein- spracheentscheid vom 26. November 2018 auf den bereits in der Einspra- che vom 26. Juni 2018 (Bgin-act. 14, Bg-act. 7) erhobenen Einwand der Beschwerdeführerin, es fehle die traditionelle Strickbauweise, nicht ein. Die Beschwerdeführerin betont auch in ihrer Beschwerde vom 28. Dezember 2018 unter Hinweis auf den (für die übrigen Parzellen geltenden) Quartier- plan die Wichtigkeit, dass in D._____ massive Holzbauten im traditionellen Stil (Strickbau) gebaut würden. Angesichts des Umstands, dass gerade auch im kantonalen Inventar der schutzwürdigen Bauten, Anlagen und Ortsbilder (Inventarblatt Nr. P.; Bf-act. 4, Bgin-act. 18) das äussere Erscheinungsbild des Strickteils und der Stallscheune (Erwägung 8.1.4) und im ISOS (Bgin-act. 20, Bg-act. 13) die traditionelle Strickbauweise und die entsprechende ursprüngliche Ge- samterscheinung des Weilers D. besondere Erwähnung finden, ist unverständlich, dass weder der Bauberater noch die Beschwerdegegnerin dieses wichtige Element des Ortsbildes in die Diskussion um den Neubau aufnahmen und prüften. Dies gilt unabhängig davon, dass weder das kan-

  • 45 - tonale Inventar noch das ISOS eine direkte bindende Rechtswirkung zeiti- gen; immerhin sind diese Unterlagen – wie auch der für einen Teil des Wei- lers D._____ geltende Quartierplan D._____ und der Generelle Gestal- tungsplan – bei der Interpretation der hier massgeblichen Frage, was das Ortsbild charakterisiert, was zur überlieferten Bauweise gehört und womit eine gute Gesamtwirkung erzielt werden kann (vgl. Art. 73 Abs. 1 KRG, Art. 59 f. BG, Art. 34 BG und Erwägung 8), wertvolle Hilfen. Nicht verständ- lich ist daher, dass sie bei der Entscheidfindung der Beschwerdegegnerin keinerlei Erwähnung fanden. Ebenso unbegründet und nicht nachvollzieh- bar ist die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Fassade aus Beton in der für den Architekten K._____ typischen Ausgestaltung (mit kleinen runden Löchern) passe zum Ortsbild, sind doch in D., soweit ersicht- lich, weder der Vorgängerbau noch andere Bauten ganz in Beton und nur die Kapelle sowie ein Wohnhaus in Stein gebaut. Daran ändert nichts, dass der (für die fragliche Parzelle N. nicht anwendbare) Quartierplan D._____ (Bf-act. 12, Bgin-act. 2, jeweils Anhang 4) die Verwendung von Beton, Naturstein und grauem Putz zulässt; immerhin führt der Quartierplan D._____ nebst dem Stein auch das Holz als konstruktives Material auf (Bf- act. 12, Bgin-act. 2, jeweils Anhang 4). Auch dazu, wie der Balkon mit Glas- geländer und das ovale Dachfenster aus Beton (eingeschnitten in die Na- tursteinplatten) einzuordnen sind, äussern sich die Beschwerdegegnerin und ihr Bauberater nicht. Vielmehr betont die Beschwerdegegnerin darüber hinaus den touristischen Mehrwert, der sich daraus ergebe, dass auf ihrem Gemeindegebiet ein Gebäude eines weiteren bekannten Architekten ent- stehe, und dass dieser Umstand im Rahmen der vorgenommenen Interes- senabwägung dazu beigetragen habe, dass die Baubewilligung erteilt wer- den konnte. Dabei fällt aber auf, dass selbst K._____ in seiner Bestätigung vom 19. Februar 2019 (BfReplik-act. 10, Bg-act. 15) von Beton und Glas als Kontrast zu den traditionellen Häusern spricht. Mithin scheint er auf den Gegensatz zwischen den traditionellen Materialien Stein und Holz einer-

  • 46 - seits und seinem Bauprojekt andererseits und nicht auf Einpassung in das ursprüngliche Ortsbild, sondern in die nicht näher bezeichneten 'modernen Wohnbauten' zu setzen, wenn er schreibt: "Although the original traditional house had exterior wall composed of materials such as natural stone and wood, I strongly desire to replace with reinforced concrete (= Beton) as we conserve the form and the stone podium. Thus a traditional house (as a substitute for the old house) would act as a foreign body in the midst of modern life houses." Schliesslich sei, wenn die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis auf welt- bekannte Architektur argumentiert, darauf hingewiesen, dass auch der frühere Gestaltungsberater für den Quartierplanperimeter D., Archi- tekt H., eine andere Meinung vertrat, wie er in einer am 7. Mai 2016, mithin zum früheren Projekt abgegebenen Stellungnahme zum Ausdruck brachte (Bf-act. 2 sowie Beilage zu einem persönlichen Brief vom 20. De- zember 2018 an J._____ und dessen Familie, Bf-act. 7). Auch wenn er dies als Privatperson und nicht als Bauberater oder Begutachter tat, wäre sei- tens der Gemeinde eine vertieftere Auseinandersetzung mit dem geplanten Neubau und den entsprechenden Vorbehalten, gerade im Hinblick auf des- sen Passung zum Ortsbild von D., erst recht erforderlich gewesen, handelt es sich doch nicht nur bei J. und K., sondern auch bei H. um einen international anerkannten Architekten. Das Gericht er- achtet die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abklärungen zum Neubauprojekt als unzureichend, weshalb der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid vom 26. November 2018 (Bf-act. 1, Bgin-act. 16 und 17, Bg-act. 9 und 10) aufgehoben und zu weiterer Abklärung bezüglich der geforderten architektonischen Qualität und der ortstypischen Veranke- rung des Neubauprojekts, insbesondere was die umstrittenen Elemente Fassade, Sockel, Balkon und Dach betrifft, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

  • 47 - 8.3.Das Gericht kommt daher, zusammenfassend, zum Schluss, dass die Be- schwerdegegnerin mit der Erteilung der Abbruchbewilligung den ihr bei Ge- staltungsfragen zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten, je- doch bei der Erteilung der Baubewilligung für das Neubauprojekt auf Par- zelle N._____ keine ausreichenden Abklärungen vorgenommen hat, wes- halb der angefochtene Einspracheentscheid und die Baubewilligung vom

  1. November 2018 (Bf-act. 1, Bgin-act. 16 und 17, Bg-act. 9 und 10), mit dem die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2018 (Bgin- act. 14, Bg-act. 7) abgewiesen wurde, aufzuheben sind. Folglich ist die Be- schwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 9.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kos- ten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG), wobei mehreren Parteien die Kosten zu gleichen Teilen aufzuerlegen sind, soweit die Behörde nichts Anderes entscheidet (Art. 73 Abs. 2 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens CHF 20'000.--, sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaft- lichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). 9.1.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Staatsgebühr im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 4'000.-- festgesetzt. Sie wird zusammen mit den Kanzleiausgaben dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den un- terliegenden Parteien, nämlich der Beschwerdegegnerin und dem Be- schwerdegegner, je zur Hälfte (Art. 73 Abs. 1 VRG) auferlegt. Der Antrag der Beschwerdeführerin, bei einem allfälligen Unterliegen ihrerseits bei der Verlegung der Verfahrenskosten und der aussergerichtlichen Entschädi-
  • 48 - gung vom Unterliegerprinzip abzuweichen, ist bei diesem Verfahrensaus- gang hinfällig. 9.2.Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel ver- pflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). 9.2.1.Vorliegend wird die Parteientschädigung dem Ausgang des Beschwerde- verfahrens entsprechend zu Gunsten der obsiegenden Beschwerdeführe- rin und zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin und des Be- schwerdegegners zugesprochen. 9.2.2.Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin legte mit Schreiben vom
  1. Mai 2019 eine Honorarnote über CHF 9'125.-- (Honoraraufwand von März bis Mai 2019 von 36.5 h à CHF 250.--, keine Auslagen, keine MWST) ins Recht. Das Gericht erachtet den geltend gemachten Zeitaufwand ange- sichts der gesamten Umstände, der Schwierigkeit der Angelegenheit und des Umfangs des Verfahrens als angemessen. Die Praxis des Verwal- tungsgerichts (Praxisänderung vom 5. September 2017, vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b, S 17 15 vom 27. September 2017 E.7b und R 18 17 vom 18. September 2019 E.9.2.1) geht gestützt auf die Verordnung über die Bemessung des Hono- rars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV; BR 310.250]) dahin, dass bei Einreichen einer Honorarvereinbarung der geltend gemachte Stundenansatz übernommen wird, sofern er den Ansatz von CHF 270.-- nicht überschreitet. Ist Letzteres der Fall, wird er auf CHF 270.-- herabgesetzt. Wird keine Honorarvereinbarung eingereicht, be-
  • 49 - trägt der Stundenansatz höchstens CHF 240.-- (vgl. Praxisänderung vom
  1. September 2017). Angesichts dieser Praxis und weil keine Honorarver- einbarung eingereicht wurde, ist die Honorarrechnung des Rechtsvertre- ters der Beschwerdeführerin anzupassen, indem nicht ein Stundenansatz von CHF 250.--, sondern ein solcher von CHF 240.-- zur Anwendung ge- langt. Damit resultiert ein zuzusprechendes Honorar von CHF 8'760.--. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdegeg- nerin und der Beschwerdegegner verpflichtet, die Beschwerdeführerin, je zur Hälfte, mit total CHF 8'760.-- aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der an- gefochtene Einspracheentscheid und die Baubewilligung, beide vom 26. November 2018, mitgeteilt am 27. November 2018, werden aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen bezüglich des Neubauprojekts an die Gemeinde B._____ zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonCHF4'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF998.-- zusammenCHF4'998.-- gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde B._____ und von C._____.

  • 50 - 3.Die Gemeinde B._____ und C._____ haben die A._____ AG, je zur Hälfte, mit total CHF 8'760.-- aussergerichtlich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 4. Februar 2022 nicht eingetreten (1C_288/2021).

Zitate

Gesetze

30

BG

  • Art. 3 BG
  • Art. 4 BG
  • Art. 34 BG
  • Art. 59 BG
  • Art. 60 BG
  • Art. 98 BG

BGG

des

  • Art. 4 des

i.V.m

  • Art. 89 i.V.m

KNHG

  • Art. 4 KNHG
  • Art. 6 KNHG
  • Art. 25 KNHG
  • Art. 47 KNHG

KRG

  • Art. 73 KRG
  • Art. 85 KRG
  • Art. 91 KRG
  • Art. 94 KRG

KRVO

  • Art. 46 KRVO

RPG

VISOS

VRG

  • Art. 11 VRG
  • Art. 12 VRG
  • Art. 20 VRG
  • Art. 25 VRG
  • Art. 49 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 51 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

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