VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 17 92 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi AktuarOtt URTEIL vom 2. Oktober 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin und B. und C., D., E._____ und F._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher, Beschwerdegegner betreffend Feststellungsverfügung / Grundbuchanmerkung
3 - 3.In der Folge gelangten Informationen an die Gemeinde X., wonach im Hotel G. umfangreiche Handwerkerarbeiten stattfänden. Aufgrund dieser Erkenntnisse, fand am 13. Mai 2016 eine Baukontrolle statt. Dabei stellte die Gemeinde fest, dass in verschiedenen Räumen Küchen einge- baut wurden. Gleichentags verfügte die Gemeinde X._____ superproviso- risch einen Baustopp für die im Gange befindlichen Arbeiten im Gebäude "Hotel G." auf der Parzelle P.1.. Diese Verfügung ging zuhan- den sämtlicher Eigentümer von Stockwerkeigentumseinheiten auf der frag- lichen Parzelle an die Korrespondenzadresse resp. Verwaltung der Stock- werkeigentümergemeinschaft Hotel G._____ (StWEG Hotel G.), an die Domiziladresse der I. AG, welche sich am Domizil der A._____ AG befindet, an K._____ sowie L._____ und M.. Die I. AG, K._____ sowie L._____ und M._____ sind jeweils Eigentümer einer oder mehrerer Stockwerkeigentumseinheiten (StWE). L._____ und M._____ sind seit Ende Juni 2015 zudem Präsident bzw. Mitglied (des Verwaltungs- rates) der I._____ AG. Den Verfügungsadressaten wurde zudem eine Frist bis zum 25. Mai 2016 gesetzt, um sich zum Baustopp vernehmen zu las- sen. Ferner wurden sie aufgefordert, umgehend ein nachträgliches Bauge- such für die bereits ausgeführten Arbeiten im Gebäude des Hotels G._____ einzureichen. Zudem wurden sie darauf hingewiesen, dass Zweckänderun- gen dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren unterlägen und es wurden weitere Baukontrollen sowie allfällige (Verwaltungsstraf-)Sanktionen vorbe- halten. Die Gemeinde X._____ hielt in ihrem Entscheid fest, dass in der Baubewilligung vom 26. Mai 1999 die Flächen bis und mit dem 3. OG (aus- drücklich) als Hotelflächen bewilligt worden seien. Des Weiteren wies sie auf eine bereits seit dem 25. Oktober 2012 bestehende Planungszone (ver- längert am 14. August 2014, 8. März 2016 und 12. Juni 2018) hin, welche im März 2016 im Hinblick auf die Anpassung der kommunalen Zweitwoh- nungsgesetzgebung an das per 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Zweit- wohnungsgesetz des Bundes verlängert wurde. Dabei würden insbeson- dere ergänzende Regelungen betreffend touristisch bewirtschaftete Woh-
4 - nungen, Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherber- gungsbetrieben sowie generell der Umgang mit bestehenden Hauptnutz- flächen, welche nach kommunalem Recht als Dienstleistungs- und/oder -Produktionsflächen zu qualifizieren seien, geprüft. Infolge dieser Pla- nungszone sei momentan eine Umnutzung von Hotelflächen in Zweitwoh- nungsflächen nicht möglich. Schliesslich wurde auch noch darauf hinge- wiesen, dass für die ursprüngliche Realisierung des Südtraktes die Aus- nahmeregelung gemäss Art. 7 BG in Anspruch genommen worden sei, wel- che eine solche Privilegierung aber an eine spezifische Nutzungsart, ins- besondere eine Hotelnutzung, knüpfe. 4.Anlässlich einer weiteren Baukontrolle am 19. Mai 2016 wurde eine Foto- dokumentation verschiedener, nummerierter Wohn-/Beherbergungs- einheiten, namentlich Nr. 104, 105, 201, 204, 205, 301–305, 402, 403, er- stellt, woraus die (eingebauten) Küchen jeweils ersichtlich sind. 5.Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 ersuchte der von der I._____ AG manda- tierte und bevollmächtigte Rechtsvertreter um eine Fristerstreckung für die Stellungnahme zur superprovisorischen Verfügung vom 13. Mai 2016. Fer- ner wurde noch Auskünfte betreffend Formalitäten des Augenscheins vom
5 - im Hotel G._____ bis und mit 3. OG als Hotelflächen am 26. Mai 1999 be- willigt worden seien, ergebe sich bereits aus dem Betreff der entsprechen- den Baubewilligung, weil dieser auf "Abbruch/Neubau Hotel" laute. Zudem bildete Bestandteil der Baugesuchunterlagen auch ein von der Gesuchstel- lerin selbst eingereichte Zusammenstellung vom 18. März 1999 betreffend "Bettenspiegel Hotel" und "Wohnungen Hotel". Auch aus der Pflichtpark- platzberechung im Rahmen der am 9. Januar 2002 bewilligten Projektän- derung ergebe sich, dass sich in der Liegenschaft neben 52 Hotelbetten, Restaurations- und Dienstleistungsfläche bloss noch im 4. bis 7. OG Woh- nungen befänden. 7.Es wurde erneut über diese Angelegenheit in der Regionalpresse berichtet; dabei wurde seitens der als Besitzerin des Gebäudes bezeichneten N._____ bzw. von O._____ kundgegeben, dass ein rentabler Hotelbetrieb in der vorhandenen Konstellation nicht realisierbar sei und dass Verkaufs- absichten für die Wohn-/Beherbergungseinheiten bestünden. 8.Am 8. Juni 2016 nahm der Rechtsvertreter der I._____ AG auch im Namen von K._____ sowie L._____ und M._____ Stellung zum am 13. Mai 2016 superprovisorisch verfügten Baustopp. Darin wurde hauptsächlich ausge- führt, dass sich aus den erteilten Baubewilligungen nicht ergebe, dass ge- wisse (Gebäude-)Flächen ausdrücklich als Hotelflächen bewilligt worden seien. Es wurde zudem der Standpunkt vertreten, dass die in der ersten Maihälfte ausgeführten Bauarbeiten überhaupt nicht bewilligungspflichtig seien, weil es sich bloss um Arbeiten/Sanierungen an bestehenden Küchen handle. Es wurde dementiert, dass neue Küchen eingebaut worden seien. Hinsichtlich des Umstandes, dass in der Liegenschaft G._____ die Flächen bis und mit dem 3. OG als Hotelflächen bewilligt worden seien, wurde aus- geführt, dass dies unzutreffend sei. Im Ergebnis fehle dem Baustopp eine Grundlage, weil keine rechtlichen Einschränkungen bezüglich der Nutzung (als Hotel) bestünden und es sich bei den Arbeiten lediglich um Sanierun-
6 - gen bzw. Vervollständigungen von bestehenden Kücheneinrichtungen handle und somit auch die Planungszone keine Wirkung entfalte. 9.Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 (mitgeteilt am: 29. Juni 2016) hob der Gemeindevorstand den am 13. Mai 2016 superprovisorisch verfügten Bau- stopp auf und gestattete der Bauherrschaft auf eigenes Risiko sowie vor- behältlich einer allfälligen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nach einem negativen Baubewilligungsentscheid, die Küchen in den Zim- mern Nr. 104, 105, 201, 204, 205, 301–305, 402, 403 soweit fertigzustellen, dass die besagten Zimmer als Hotelzimmer genutzt werden könnten. Weil Anhaltspunkte für die Verletzung von materiellen Bauvorschriften bestün- den, werde von Amtes wegen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt. Die Eigentümer der fraglichen Zimmer bzw. Wohn-/Beher- bergungseinheiten wurden aufgefordert, innert 20 Tagen ein nachträgli- ches Baugesuch einzureichen, wobei aus den Plänen unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 3 KRVO sowohl der vorbestehende als auch der Zustand nach der Änderung ersichtlich sein müsse. Im Unterlassungsfalle ziehe die Ge- meinde die Feststellung von Amtes wegen in Erwägung, dass die Küchen- einbauten in diversen Hotelzimmern materiell baurechtswidrig seien. Zu- dem wurde in Ziffer 1.2 darauf hingewiesen, dass die Gemeinde beabsich- tige, eine weitere Verfügung zu erlassen, welche feststelle, dass die Flächen bis und mit dem 3. OG im Hotel G._____ (Parzelle P.1.) rechtskräftig als (klassische) Hotelflächen bewilligt wurden und – bis im Rahmen eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens eine andere Nut- zung bewilligt sei – ausschliesslich als (klassische) Hotelflächen genutzt werden dürften. Allenfalls seien die festgestellten zulässigen Nutzungen noch (im Grundbuch) anzumerken und bis zum rechtskräftigen Abschluss des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens würde im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme eine Beschränkung der Nutzung der Flächen bis und mit dem 3. OG im Hotel G. auf eine (klassische) Hotelnutzung erfolgen. Letztgenannte, beabsichtigte Anordnung hinsichtlich des Aus-
7 - schlusses einer Zweitwohnungsnutzung bzw. die Beschränkung auf eine (klassische) Hotelnutzung für den Bereich des Hotels G._____ bis zum
9 - nungen den seinerzeitigen Baubewilligungen von 1999 bzw. 2002 wider- spräche, weil die Flächen bis und mit dem 3. OG ausdrücklich als Hotel- flächen bewilligt worden seien und die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 BG hinsichtlich der Gebäudehöhe in Anspruch genommen habe werden müssen. Die Bauherrin bzw. die Eigentümerin des Hotelteils der Liegenschaft habe bereits verschiedentlich kundgetan, dass sie Hotel- flächen als Zweitwohnungen verkaufen möchte. Unter diesen Umständen sei es unabdingbar, dass die Gemeinde X._____ die anbegehrten Feststel- lungen treffe und diese Feststellungen im Grundbuch eintragen lasse. Die Einsprecher stellten in Abrede, dass es sich bei den StWE S52375 und S52380 um altrechtliche Wohnungen handle. 13.Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 übermittelten die Einsprecher der Ge- meinde ein Schreiben des Geschäftsführers der N._____ auf dem Briefpa- pier des Hotels G._____ vom 14. April 2017, wonach für die Wohnung von B._____ und C._____ jegliche Dienstleistungen, wie insbesondere die Lie- ferung von Speisen und Getränken, eingestellt würden. Die Einsprecher bekräftigten, an ihren Anträgen gemäss der Einsprache vom 30. März 2017 festzuhalten und wiesen mit dem übermittelten Schreiben vom 14. April 2017 auf einen Widerspruch hin. Denn durch die Einstellung von hotelmäs- sigen Dienstleistungen werde die Glaubwürdigkeit, wonach bei gegebenen planerischen Voraussetzungen die Umnutzung von bestehenden Flächen in touristisch bewirtschaftete Wohnungen beabsichtigt werde, in Frage ge- stellt. 14.Am 10. Mai 2017 nahm der Rechtsvertreter der A._____ AG, welcher be- reits im Vorfeld die I._____ AG, K._____ sowie L._____ und M._____ ver- treten hatte, im Namen der Bauherrschaft Stellung zur Einsprache. Es wurde die Abweisung der Einsprache beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum sich die Einsprechenden gegen die vorgenom-
10 - menen Kücheneinbauten zu Wehr setzten. Denn es sei notorisch, dass dies heute zum Standard der Hotelnutzung in einem derartigen Segment gehöre. Der Hotelbetrieb im G._____ funktioniere bestens, wovon auch die Einsprechenden profitierten. Es wurde daran festgehalten, dass die Kücheneinbauten in die Hotelzimmer nicht im Zusammenhang mit einer Umnutzung in (Zweit-)Wohnungen erfolgten, sondern diese Massnahmen ausschliesslich der Hotelnutzung dienten. Ferner wurde bestritten, dass bis und mit dem 3. OG bloss eine Hotelnutzung bewilligt worden sei. Eine aus- schliessliche oder notwendige Hotelnutzung habe im Baubewilligungsver- fahren nicht zur Diskussion gestanden. Das gesamte Gebäude habe im Hofstattrecht "für Zweitwohnungen" erstellt werden können und es seien Wohneinheiten bewilligt und auch so ausgeführt worden. Dementspre- chend seien auch die Grundbucheinträge erfolgt. Aus diesen Gründen und mangels Auflagen in der Baubewilligung seien insbesondere die beiden StWE S52375 und S52380 von jeglicher Hotelverpflichtung freizustellen. Diese seien nämlich seit Baubeginn zu selbständigen Wohnungen ausge- baut und auch (mehrheitlich) so genutzt worden. Schliesslich wurde noch festgehalten, dass – sobald es die öffentliche Bauordnung angesichts der bestehenden Planungszone zulasse – die Nutzung der einzelnen Stock- werkeigentumseinheiten im Eigentum der A._____ AG (recte: I._____ AG, L._____ und M._____ und K._____) als "touristisch bestehende Wohnun- gen" bzw. als Wohnungen im Zusammenhang mit einem strukturierten Be- herbergungsbetrieb angestrebt werde. Explizit anerkannt wurde, dass mo- mentan eine Umnutzung aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei. 15.Am 15. Juli 2017 hielten die Einsprecher an ihren Anträgen fest und ent- gegneten den Ausführungen der Baugesuchstellerin. 16.Mit Bau- und Einspracheentscheid sowie Feststellungsverfügung vom
11 - E._____ und F._____ im Hauptbegehren abgewiesen und im Eventualbe- gehren gutgeheissen (Ziffer 1). Das Baugesuch betreffend Kücheneinbau wurde nach Massgabe von bestimmten Modalitäten bzw. Auflagen bewil- ligt, wobei die mit dem Bewilligungsvermerk versehenen Baupläne und all- fällige weitere Dokumente integrierenden Bestandteil der Baubewilligung bildeten (Ziffer 2). In Ziffer 3 wurde festgestellt, dass die Fläche im Hotel G._____ (Parzelle P.1.) bis und mit dem 3. OG (teilweise 4. OG) gemäss rechtskräftiger Baubewilligung vom 9. Januar 2002 ausschliesslich als klassische Hotelflächen (inkl. dazugehöriger Bauten und Anlage wie Gaststätten etc.) bewilligt wurden und – bis im Rahmen eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens eine andere Nutzung bewilligt wird – aussch- liesslich als solche genutzt werden dürfen. Konkret betreffe dies die Stock- werkeinheiten S52360 (Hotel mit Restaurationsräumen und Bar samt Ne- benräumen); S52361 (Pianobar mit WC-Anlagen und Nebenräumen); S52362 (Restaurant/Bar/Ladengeschäft); S52364–S52380 (Hotelzimmer). Das Grundbuchamt X. wurde angewiesen, diese öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung als Auflage bei den vorgenannten Stockwerkein- heiten im Grundbuch X._____ mit dem Stichwort "ausschliessliche (klassi- sche) Hotelnutzung" anzumerken. 17.Mit Beschwerde vom 13. November 2017 beantragte der Rechtsvertreter der A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin), die Feststellungsver- fügung des Vorstandes der Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerde- gegnerin) vom 10./11. Oktober 2017 sei vollumfänglich aufzuheben. Even- tualiter sei von einer Anmerkung im Grundbuch gleichwohl abzusehen, auch wenn eine Feststellungsverfügung zulässig sein und eine klassische Hotelnutzung rechtskräftig festgestellt werden sollte. Ferner seien die Ein- sprachen von B._____ und C., D. sowie E._____ und F._____ sowohl im Haupt- und Eventualbegehren unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8 % MWST auf die ausseramtliche Ent- schädigung abzuweisen. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungs-
12 - folge zuzüglich 8 % MWST. Neben formellen Ausführungen und Kommen- tierungen bzw. Ergänzungen des in der angefochtenen Verfügung festge- stellten Sachverhaltes, rügte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass die Beschwerdegegnerin mit der A._____ AG als Nichteigentümerin der betroffenen Stockwerkeigentumseinheiten bzw. (damalige) Betreiberin die falsche Verfügungsadressatin ins Recht gefasst habe, womit kein Grundbucheintrag verfügt werden könne. Der Feststellungsverfügung mangle es auch an einem öffentlichen Interesse und diese gehe vom un- zutreffenden Sachverhalt aus, wonach im Rahmen des Baubewilligungs- verfahrens eine klassische Hotelnutzung verfügt worden sei. 18.In der innert erstreckter Frist erfolgten Vernehmlassung der Beschwerde- gegnerin vom 10. Januar 2018 beantragte sie die Abweisung der Be- schwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Dabei legte sie detailliert den in der vorliegenden Angelegenheit massgeblichen Sachverhalt und die Vor- geschichte der betroffenen Parzelle P.1._____ dar. Zur (materiellen) Be- gründung ihres Antrags auf Abweisung der Beschwerde entgegnete sie den Rügen der Beschwerdeführerin. Dabei verneinte sie insbesondere die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge einer falschen Verfü- gungsadressatenwahl und legt das ihrer Ansicht nach gegebene öffentliche Interesse an einer derartigen Feststellungsverfügung dar. Zudem erklärte sie, aus welchen Umständen, insbesondere im Rahmen des Baubewilli- gungsverfahrens im Jahre 1999 bzw. der bewilligten Projektänderung im Jahre 2002, sie darauf schloss, dass die Flächen des neu erstellten Hotels G._____ überwiegend im Hinblick auf eine klassische Hotelnutzung bewil- ligt worden seien. 19.Ebenfalls am 10. Januar 2018 nahmen die vormaligen Einsprecher, B._____ und C., D. sowie E._____ und F._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) Stellung zur Beschwerde vom 13. November 2017. Sie beantragten das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter sei die
13 - Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. In der Begründung bestritten sie primär die Beschwerdelegitimation der vorliegend als Beschwerdeführerin auftretenden A._____ AG, weil diese nicht Eigentümerin der von der Feststellungsverfügung und den Grund- buchanmerkungen betroffenen Stockwerkeigentumseinheiten sei. Im Hin- blick auf eine allfällige materielle Prüfung der Beschwerde, teilten die Be- schwerdegegner im Wesentlichen den Standpunkt der Beschwerdegegne- rin. 20.Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und replizierte. In der Duplik vom 26. Februar 2018 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren fest. Am
14 - 1.Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des Gemeindevorstandes der Ge- meinde X._____ vom 10. Oktober 2017 (mitgeteilt am 11. Oktober 2017). Dieser behandelte das Baugesuch der A._____ AG betreffend Küchenein- bauten in verschiedenen Stockwerkeigentumseinheiten in der Liegenschaft auf der Parzelle P.1._____ sowie die dagegen erhobene Einsprache von drei Eigentümern anderer Stockwerkeigentumseinheiten in dieser Liegen- schaft. In diesem Zusammenhang wurde auch noch gegenüber den Ei- gentümern von für eine Hotelnutzung zentralen Stockwerkeigentumsein- heiten (S52360–S52362) sowie mehrerer, als Wohn-/Beherbergungs- räume konzipierter, Stockwerkeigentumseinheiten (S52364–S52380), im Dispositiv eine Ziffer mit feststellendem Charakter aufgenommen, wonach die Flächen im Hotel G._____ bis und mit dem 3. OG (teilweise 4. OG) gemäss rechtskräftiger Baubewilligung vom 9. Januar 2002 ausschliesslich als klassische Hotelflächen bewilligt worden seien. Zudem wurde angeord- net, dass das Grundbuchamt X._____ auf den entsprechenden Stockwerk- eigentumseinheiten auf Kosten der Eigentümer eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung als Auflage anmerke, wonach "ausschliesslich (klassische) Hotelnutzung" zulässig sei. Beim Baubewilligungs- und Ein- spracheentscheid inkl. Feststellung und Anweisung zur Anmerkung der entsprechenden Auflage im Grundbuch (Dispositivziffer 3) vom 10. Okto- ber 2017, welcher vom Gemeindevorstand als (kommunale) Verwaltungs- und Baubehörde (vgl. Art. 31 der kommunalen Verfassung sowie Art. 4 des kommunalen Baugesetzes [BG]) beschlossen wurde, handelt sich um ei- nen kommunalen Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflegen (VRG; BR 370.100). Insofern ist das Verwaltungsgericht örtlich und sachlich zuständig. Im Namen der Be- schwerdeführerin wurde die Beschwerde zudem frist- und formgerecht ein- gereicht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG). 2.Vorweg ist die von den Beschwerdegegnern aufgeworfene Frage der Be- schwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu prüfen. Denn ein Urteil in
15 - der Sache setzt als formelle (Sach-)Urteilsvoraussetzung voraus, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäss Art. 50 VRG erfüllt. Gemäss dieser Bestimmung ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (siehe dazu VGU U 14 67/U 14 76 vom 1. Dezember 2015 E.3a). 2.1.Gemäss den Beschwerdegegnern mangle es der A._____ AG, die im vor- liegenden Beschwerdeverfahren, welches gegen die Feststellungsverfü- gung vom 10. Oktober 2017 gerichtet sei, als Beschwerdeführerin auftrete, an der Beschwerdelegitimation. Denn sie sei nicht Eigentümerin der von der Feststellungsverfügung und den Grundbuchanmerkungen betroffenen Stockwerkeigentumseinheiten. Gemäss eigenen Angaben sei sie nicht ein- mal mehr Betreiberin des Hotels G.. Insofern sei sie aber durch die Feststellungsverfügung nicht betroffen oder beschwert. Die von der Fest- stellungsverfügung sowie der Anweisung an das Grundbuchamt zur Eintra- gung einer Anmerkung auf den Stockwerkeigentumseinheiten betroffenen Personen seien bloss die betroffenen Stockwerkeigentümer, konkret also die I. AG, L._____ und M._____ sowie K._____. Vorliegende Be- schwerde sei aber ausdrücklich im Namen der Beschwerdeführerin und nicht in demjenigen der betroffenen Stockwerkeigentümer erhoben wor- den, auch wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im vorinstanz- lichen Verfahren auch die Eigentümerschaft dieser Stockwerkeigentums- einheiten vertreten habe. Daraus sei zu schliessen, dass die Eigentümer auf eine Beschwerde verzichteten. Von der Namensnennung im Rubrum eines Entscheides hänge nicht die Beschwerdelegitimation ab. Vielmehr sei eine Person gemäss Art. 30 VRG (recte: Art. 50 VRG) zur Beschwerde legitimiert, wenn sie von einem Entscheid berührt oder betroffen sei und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung desselben habe. Die von der Beschwerdeführerin alternativ verlangte Ausdehnung
16 - der erhobenen Beschwerde auf die von der Feststellungsverfügung betrof- fenen Stockwerkeigentümer sei gesetzlich nicht vorgesehen. 2.2.Die Beschwerdeführerin entgegnete, dass sie als alleinige Verfügungs- adressatin in der angefochtenen Feststellungsverfügung (im Rubrum) auf- geführt und als Einzige zur Beschwerde aktivlegitimiert gewesen sei. Aus diesem Grund hätten die von der Feststellungsverfügung mitbetroffenen Stockwerkeigentümer auch kein Rechtsmittel ergreifen können. Sofern die- ser Argumentation nicht gefolgt werden könne, sei die Beschwerde(-erhe- bung) auf die konkret betroffenen Stockwerkeigentümer, namentlich die I._____ AG, L._____ und M._____ sowie K._____ auszudehnen, wobei dann davon ausgegangen werden könne, dass deren rechtliches Gehör durch die vormalige Vertretung durch den Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin mit den vorliegend eingereichten Rechtsschriften gewahrt wäre. Auf erste Aufforderung hin, würden entsprechende Vollmachten beschafft. Bereits in der Beschwerde vom 13. November 2017 wurde in diesem Zu- sammenhang ausgeführt, dass die angefochtene Feststellungsverfügung nicht korrekt und aufzuheben resp. nicht umsetzbar sei, weil die Verfü- gungsadressatin nicht Eigentümerin der (strittigen) Liegenschaft sei. Die Verfügung sei an die (damalige) Betreiberin, die A._____ AG, gerichtet ge- wesen. Insofern könne kein Grundbucheintrag verfügt werden, auch wenn eine klassische Hotelnutzung ausgewiesen wäre. 2.3.Die Beschwerdegegnerin erachtete die Rüge des angeblich falschen Ver- fügungsadressaten als unbegründet. Denn Ziffer 3 des Dispositivs des an- gefochtenen Entscheides nenne eindeutig die davon betroffenen Stock- werkeigentumseinheiten, wobei es sich um diejenigen der I._____ AG, L._____ und M., sowie K. handle. Die angefochtene Feststel- lungsverfügung sei an die StWE-Verwaltung Q._____ AG zuhanden sämt- licher Eigentümer zugestellt worden. Zudem sei die Verfügung dem Rechtsvertreter der A._____ AG zu deren Handen sowie auch zu Handen
17 - der von ihm im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls vertretenen I._____ AG, den Herren L._____ und M._____ sowie K., zugestellt worden. Ebenso sei sie dem Rechtsvertreter von B. und C., D. sowie E._____ und F._____ zugestellt worden. Verfügungsadressaten seien somit alle von der Feststellungsverfügung betroffenen Stockwerkei- gentümer gewesen. Bereits in der Vernehmlassungsaufforderung vom
19 - schwerde legitimiert gewesen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde vom 13. November 2017 innert der Rechtsmittelfrist (nur) im Namen der A._____ AG erhoben wurde. Aufgrund der vorstehenden Erwägung 2.4 ist aber nicht ersichtlich, worin die Betroffenheit und das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin hinsichtlich der ange- fochtenen Feststellungsverfügung bzw. der Dispositivziffer 3 des Entschei- des vom 10. Oktober 2017 bestehen soll. Die anwaltlich vertretene Be- schwerdeführerin äussert sich dazu nicht spezifisch bzw. führt selber aus, nicht Eigentümerin von Stockwerkeigentumseinheiten zu sein, die Gegen- stand der Feststellung und Grundbuchanmerkungen gemäss Dispositivzif- fer 3 des angefochtenen Entscheides bilden. Infolge ihrer fehlenden (Stockwerk-)Eigentümerstellung und des Umstandes, dass ihr als Bauher- rin die bereits eingebauten Kücheneinrichtungen nachträglich bewilligt wur- den, ist aber eine anderweitige, besondere Betroffenheit erforderlich. Denn im Ergebnis käme die Bejahung der Beschwerdelegitimation der Be- schwerdeführerin in ihrem Namen der Zulassung einer Drittbeschwerde pro Adressat gleich, welche aber ein (eigenständiges) Rechtsschutzinteresse voraussetzt (vgl. dazu KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 961; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, § 23 Rz. 1568; MARANTELLI/HUBER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfah- rensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 48 Rz. 34 ff.). Die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass nur sie als Verfügungsadressatin zu be- trachten sei, weil bloss sie im Rubrum des angefochtenen Entscheides auf- geführt gewesen sei, verkennt, dass sie bloss im Hinblick auf ihre Stellung als Bauherrin für das von ihr eingereichte Baugesuch (materielle) Verfü- gungsadressatin war. Bezüglich der festgestellten, vorerst einzig zulässi- gen (klassischen) Hotelnutzung und der entsprechenden Grundbuchan- merkung bei verschiedenen Stockwerkeigentumseinheiten weist die Be- schwerdeführerin aber kein eigenes, unmittelbar schutzwürdiges Interesse
20 - hinsichtlich der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheides auf, weil diese Beschränkung auf eine klassische Hotelnutzung von bestimmten Flächen in der fraglichen Liegenschaft den bisher von ihr geführten und auch künftigen Hotelbetrieb nicht tangiert. Die Beschwerdeführerin stellt sich darüber hinaus auch selbst auf den Standpunkt, dass für die anste- hende Umnutzung der nach ihren Angaben grundbuchtechnisch als Woh- nung ausgestalteten Stockwerkeigentumseinheiten zu touristisch bewirt- schafteten Wohnungen bzw. Wohnungen im Zusammenhang mit einem strukturierten Beherbergungsbetrieb selbstverständlich die Anpassung der öffentlichen Bauordnung abzuwarten sei. Die strittige Feststellungsverfü- gung hält aber fest, dass die festgestellte Nutzungseinschränkung hinsicht- lich einer (klassischen) Hotelnutzung bis und mit dem 3. OG (teilweise
21 - mer dieser Stockwerkeigentumseinheiten von der strittigen Anordnung hin- gegen unmittelbar in ihren (Eigentums-)Rechten betroffen und wären somit zur Beschwerde legitimiert gewesen. Gemäss Dispositivziffer 7 des stritti- gen Entscheides, wurde dieser mit der klarerweise sie betreffenden Dispo- sitivziffer 3 sowohl ihrem damaligen Rechtsvertreter als auch zuhanden sämtlicher Eigentümer der Verwaltung bzw. der Korrespondenzadresse der StWEG Hotel G._____ (siehe dazu Bg1-act. 59 und Bg1-act. 60 S. 1) eröffnet. In der Dispositivziffer 3 wurden die Nummern der Stockwerkeigen- tumseinheiten explizit aufgeführt (S52360–S52362 sowie S52364– S52380) und die davon betroffenen Stockwerkeigentümer wurden in Bezug auf die Kostentragung der Grundbuchanmerkung auch namentlich ge- nannt. Zusätzlich wurde auch im Kostenentscheid betreffend die Feststel- lungsverfügung (Dispositivziffer 5.3) die entsprechenden Kosten den Ei- gentümer dieser Stockwerkeigentumseinheiten, namentlich I._____ AG, L._____ und M._____ sowie K._____, unter solidarischer Haftung, aufer- legt. Insofern konnte kein Zweifel darüber bestehen, dass die von der Fest- stellung und Grundbuchanmerkung betroffenen Stockwerkeigentümer (ma- terielle) Verfügungsadressaten waren. Denn massgeblich für die Rechts- wirkung und Rechtskraft eines Entscheides ist primär das Dispositiv eines Entscheides, wobei dies allerdings nicht ausschliesst, dass auch die für das Verständnis des Dispositiv unerlässlichen oder auf im Dispositiv verwie- sene Erwägungen an der Rechtskraftwirkung teilhaben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1P.348/2003 vom 4. November 2003 E.2.1 sowie 1C_523/2008 E.2.3; GRIFFEL, in: GRIFFEL [ Hrsg.], Kommentar zum Verwal- tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 28 Rz. 7). Die Nichtnennung der von der Feststellung und Grund- buchanmerkung betroffenen Stockwerkeigentümer im Rubrum des infolge von Bauarbeiten bzw. eines Baugesuches ausgelösten Entscheides führt nicht zu einer Nichtvollstreckbarkeit bzw. einem Formmangel mit Nichtig- keitsfolge, weil im Dispositiv und der Begründung bzw. dem Sachzusam- menhang ohne weiteres die materiellen Verfügungsadressaten der ange-
22 - fochtenen Feststellungsverfügung zu entnehmen waren und sie vom Ent- scheid auch Kenntnis erhielten (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1126). Innert der Rechtsmittelfrist gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG ergab sich aus den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin aber nicht mit hinreichender Si- cherheit, dass auch die betroffenen Stockwerkeigentümer Beschwerde er- hoben hätten. Vielmehr führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, dass nur die Beschwerdeführerin aktivlegitimiert sei (vgl. vorstehende Erwägung 2.5), was gemäss vorstehenden Ausführungen aber gerade nicht zutrifft. Dass die Beschwerdegegnerin eine Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt, ändert daran nichts. Die in der Replik vom 15. Februar 2018 für diesen Fall verlangte "Ausdehnung" der Beschwerde auf die betroffenen Stockwerkeigentümer wird nicht näher begründet. Insbesondere auf welche verfahrensrechtliche Bestimmung sich eine solche Ausdehnung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmit- telfrist gegenüber einem materiellen Verfügungsadressaten abstützen soll, liess die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter offen. Eine solche ist denn auch nicht ersichtlich. Die Erstreckung einer Rechtsmittelfrist ist gemäss Art. 9 Abs. 1 VRG ausgeschlossen (vgl. dazu für Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]: Urteil des Bundes- gerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E.3.2.1). Worin ein unverschul- detes Hindernis gemäss Art. 10 VRG hinsichtlich der Wiederherstellung ei- ner Frist bestehen sollte, ist weder ersichtlich noch wird es dargelegt. Auch die Beiladung gemäss Art. 40 VRG verfolgt einen anderen Zweck. Diese Bestimmung soll Dritten, die durch den Verfahrensausgang in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen betroffen sind, die Teilnahme an einem zwi- schen anderen Parteien anhängig gemachten Verfahren ermöglichen. Dies insbesondere zur Vermeidung von einander widersprechenden Entschei- dungen und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu VGU R 15 86 vom 2. Februar 2017 E.2b f.). Damit ist die vorliegende Konstellation aber nicht zu vergleichen, weil die von der strittigen Feststellungsverfügung
23 - und Grundbuchanmerkung betroffenen Stockwerkeigentümer gemäss vor- stehenden Ausführungen selbst (materielle) Adressaten waren, wobei ih- nen eine entsprechende (Feststellungs-)Verfügung bereits mit Verfügung vom 28. Juni 2016 betreffend den aufgehobenen, superprovisorischen Baustopp in Aussicht gestellt wurde (siehe Bg1-act. 51). Dazu nahmen die betroffenen Stockwerkeigentümer innert erstreckter Frist am 28. Februar 2017 Stellung (siehe Bg1-act. 52), womit ihnen vor Erlass des begründeten Entscheides das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 16 VRG gewährt wurde. 2.7.Mangels fristgerechter Anfechtung durch die betroffenen Stockwerkei- gentümer, denen der vorliegend angefochtene, ihnen bereits früher an- gekündigte sowie begründete Entscheid gehörig zugestellt wurde und sich in erkennbarer Weise an sie richtete, können die vom Feststellungsent- scheid betroffenen Stockwerkeigentümer im vorliegenden Verfahren kei- nen Sachentscheid erwirken. Der Beschwerdeführerin wiederum fehlt es an einem unmittelbaren, eigenen schützenswerten Interesse. Bei diesem Ergebnis kann auf die Beschwerde der A._____ AG nicht eingetreten wer- den. 3.Doch selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre diese auf- grund der nachfolgenden Erwägungen abzuweisen und die angefochtene Feststellung bezüglich der betroffenen Stockwerkeigentumseinheiten so- wie die Grundbuchanmerkung zu schützen. 3.1.Gemäss der Beschwerdeführerin mangle es der Feststellungsverfügung an einem öffentlichen Interesse und sie gehe vom unzutreffenden Sachverhalt aus, wonach im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eine klassische Hotelnutzung verfügt worden sei. In der Folge wurden die tatsächlichen Verhältnisse und die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin in Frage gestellt, wonach der Neubau der Liegenschaft bzw. des Hotels G._____ bis
24 - und mit dem 3. OG (sowie teilweise auch das 4. OG) ursprünglich als klas- sische Hotelfläche bewilligt worden sei. Anlässlich des Erwerbes der Lie- genschaft G._____ habe die Käuferschaft detailliert und unter Beizug der Grundbuchunterlagen abgeklärt, ob Einschränkungen bestünden. Im Grundbuchauszug und der Stockwerkeigentumsbegründung werde von Wohneinheiten (teilweise mit Kücheneinrichtungen) gesprochen. Aufgrund dieser öffentlichen Urkunden sowie mangels anderer Anordnungen in der Baubewilligung sei die Käuferschaft im Jahre 2014 zu Recht davon über- zeugt gewesen, in der Nutzung der Liegenschaft (diesbezüglich) frei zu sein, auch wenn damals ein Teil der Stockwerkeigentumseinheiten als Ho- telzimmer genutzt worden sei. Des Weiteren sei Art. 90 KRG, worauf sich die Beschwerdegegnerin für die Anmerkung der von ihr erkannten klassi- schen Hotelnutzung bzw. der daraus resultierenden Nutzungsbeschrän- kung berufe, erst am 1. Januar 2006 (recte: 1. November 2005) in Kraft getreten. Im Zeitpunkt des Erlasses der Baubewilligung bzw. der Projek- tänderung (1999 bzw. 2002) habe also keine entsprechende gesetzliche Grundlage bestanden. Eine rückwirkende Anmerkung gemäss Art. 90 KRG entspreche auch nicht dem Wortlaut von Art. 90 Abs. 2 KRG, wonach sol- che Anmerkungen vor Baubeginn zu erfolgen hätten. Schliesslich sei auch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht im ursprünglichen Baubewilli- gungsverfahren bzw. der darauffolgenden Projektänderung (rudimentäre) Anhaltspunkte für eine "klassische Hotelnutzung" fände und diese als aus- gewiesen erachtete, von der strittigen Anmerkung einer solchen Nutzungs- beschränkung auf den betroffenen StWE abzusehen. Die Anmerkung einer solchen Einschränkung, welche auf jeden Fall auf sehr wackligem Funda- ment stehe, sei vollkommen unnötig und sei auch für die beabsichtigte künftige Nutzung im Rahmen von bewirtschafteten Zweitwohnungen zu- mindest hinderlich oder könnte eine solche sogar ausschliessen. Repli- cando wurde weiterhin in Abrede gestellt, dass sich bloss aus Beilagen zur Baubewilligung einschneidende Nutzungsbeschränkungen wie die aussch- liessliche, klassische Hotelnutzung grosser Flächen dieser Liegenschaft er-
25 - geben können. Sofern eine solche Nutzungsbeschränkung gewollt gewe- sen wäre, hätte sie an prominenter Stelle in der Baubewilligung als Auflage formuliert werden müssen. Schliesslich wurde auch noch geltend gemacht, dass die Liegenschaft G._____ im Rahmen des Hofstattrechts bewilligt worden sei, weil gar keine Ausnahmebewilligungsmöglichkeiten für ein Ge- bäude mit den Dimensionen der Liegenschaft G._____ bestanden hätten. Auch die nördlich und östlich liegenden drei, überhöhten Mehrfamilienhäu- ser mit Zweitwohnungen seien im Hofstattrecht erstellt worden. 3.2.Die Beschwerdegegnerin nahm zu Rügen der Beschwerdeführerin einge- hend Stellung. 3.2.1. Soweit die Beschwerdeführerin die Unzulässigkeit der Feststellungsverfü- gung geltend mache, dringe diese damit nicht durch. Denn entgegen der beschwerdeführerischen Meinung bestehe sehr wohl ein gewichtiges öf- fentliches Interesse daran festzustellen, dass die Flächen bis und mit dem
26 - zember 1998 zum (ursprünglichen) Baugesuch hinzuweisen. Nur unter die- ser Prämisse, dass es sich beim Bauvorhaben um einen (Wieder-)Aufbau eines Hotels handle, seien Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 6 und 7 BauG erteilt worden, weil insbesondere ein öffentliches Interesse am Wi- deraufbau des charakteristischen und für den Ferienort prägende Hotels G._____ bestanden habe. Dementsprechend habe das Bauvorhaben denn auch überwiegend aus Hotelzimmern bestanden und nur drei Wohnungen vorgesehen, womit die Bewilligung für den Abbruch/Neubau des Hotels G._____ mit überwiegender Hotelnutzung erteilt worden sei. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, dass sich ohne konkrete Be- schränkungen der Nutzungsmöglichkeiten auf eine Hotelnutzung mittels Auflagen in der Baubewilligung ohne weiteres eine freie Nutzungsmöglich- keit ergebe, verkenne die Beschwerdeführerin die Rechtsnatur einer Bau- bewilligung. Denn der Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens defi- niere der Bauherr anhand des von ihm eingereichten konkreten Projektes, welches sich insbesondere aus den eingereichten Plänen und weiteren Un- terlagen ergebe. Dieser strebe den Erlass einer Verfügung an, worin die Baubehörde die baupolizeiliche und raumplanerische Zulässigkeit eines konkreten Bauvorhabens bestätige und dafür die entsprechende Baubewil- ligung erteile. Werde eine Baubewilligung ohne bestimmte Auflagen erteilt, bedeute dies nicht, dass der Bauherr später in der Nutzung seines Baupro- jektes frei wäre. Bewilligt worden sei nämlich nur das konkrete Bauprojekt mit der vorgesehenen Nutzung. Spätere Änderungen bedürften gemäss Art. 86 Abs. 1 KRG wiederum einer Baubewilligung. Gemäss Art. 90 KRG könnten zwar Nutzungsbeschränkungen mittels Auflagen in der Baubewil- ligung und Anmerkung im Grundbuch sichergestellt werden, wobei diese aber ohnehin nicht konstitutiv, sondern bloss deklaratorisch wären. Schliesslich nähmen Anmerkungen am öffentlichen Glauben des Grundbu- ches gemäss Art. 973 Abs. 1 ZGB nicht Teil.
27 - Schliesslich sei auch mit der Baubewilligung vom 9. Januar 2002 im Rah- men einer nach Fertigstellung der Bauten erforderlich gewordenen, nachträglichen Projektänderung keine Zweckänderung bewilligt worden. Denn in der Bauphase sei abweichend von den bewilligten Plänen die Raumaufteilung so geändert worden, dass mehr Hotelbetten entstanden seien, aber es bei drei Wohnungen – allerdings mit (teilweise) geänderter Stockwerklage – blieb. Infolge der erhöhten Anzahl Hotelbetten, musste auch eine neue (Pflicht-)Parkplatzberechnung durchgeführt werden, wel- che diesen Zustand festhielt. Das Projektänderungsgesucht konnte dem- entsprechend bewilligt werden, weil weiterhin grösstenteils Hotelzimmer und wie bereits ursprünglich geplant bloss drei Wohnungen erstellt worden waren, wobei sich die Hotelbettenzahl sogar noch erhöht hatte. Im schliesslich zurückgezogenen Baugesuch vom 21. März 2013 des da- maligen Gesuchstellers sei erstmals um eine Bewilligung einer Zweckän- derung zu bewirtschafteten Wohnungen von diversen Hotelzimmern vom EG bis teilweise ins 4. OG ersucht worden. Daraus ergebe sich, dass sich an der bewilligten Nutzung (klassische Hotelnutzung) der Flächen im Hotel G._____ vom EG bis zum 3. OG (teilweise 4. OG), konkret die StWE S52360–S52362 sowie S52364–S52380, nichts geändert habe. Es sei zwi- schenzeitlich keine Nutzungsänderung bewilligt worden und die genannten Flächen seien solange ausschliesslich als klassische Hotelflächen zu nut- zen, als nicht in einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren eine andere Nutzung bewilligt werde. 3.2.2. Des Weiteren führt die Beschwerdegegnerin auch aus, dass gemäss Art. 90 Abs. 1 KRG Bewilligungen mit den gebotenen Nebenbestimmungen bzw. Auflagen zu verknüpfen seien, wenn sich Anordnungen zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustandes aufdrängten. Solche Anord- nungen müssen geeignet, erforderlich und zudem verhältnismässig sein. Nebenbestimmungen mit längerer zeitlicher Wirkung oder von erheblicher
28 - Bedeutung seien vor Baubeginn auf Kosten des Baugesuchstellers im Grundbuch anzumerken. Vorliegend handle es sich um eine Anordnung zur Erhaltung des rechtmässigen Zustandes, welche nicht rückwirkend neue Rechte und/oder Pflichten begründe, sondern es werde bloss der Rechts- zustand, wie er seit den Baubewilligungen aus den Jahren 1999 und 2002 gelte, sichtbar gemacht. Auch der Wortlaut von Art. 90 Abs. 2 KRG, wo- nach Anmerkungen (im Normalfall) vor Baubeginn auf Kosten des Bauge- suchstellers im Grundbuch anzumerken seien, spreche nicht gegen die strittigen Grundbuchanmerkungen. Spätere Anmerkungen seien insbeson- dere zulässig, wenn sie wie vorliegend keine neuen Rechte und Pflichten begründeten, sondern bloss einen seit längerem bestehenden Rechtszu- stand sicherten und im Rechtsverkehr sichtbar machen. Dies ergebe sich ohne weiteres aus der ratio legis von Art. 90 KRG und sei auch vom Ver- waltungsgericht im Urteil R 14 65 vom 6. Oktober 2015 bestätigt worden. Die bloss im Regelfall zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzunehmende Handlung einer Gemeinde schliesse im Übrigen auch in anderen Konstel- lationen wie beispielsweise die Bezahlung der Ersatzabgabe für Pflicht- parkplätze oder Nutzungsbeschränkungen nach Art. 7 des Bundesgeset- zes über Zweitwohnungen (ZWG; SR 702) ein späteres Tätigwerden nicht aus. Die Bestimmung dürfte nach Sinn und Zweck nicht so ausgelegt wer- den, dass ein späteres Handeln nicht mehr möglich sei. Vorliegend seien die Voraussetzungen für die Anmerkung der beschränkten Nutzungsmög- lichkeit der Hotelflächen gegeben. Denn durch den Kücheneinbau in ver- schiedene Hotelzimmer werde zwar die Nutzung als Hotelzimmer nicht ver- unmöglich, weswegen dies auch (nachträglich) bewilligt worden sei, doch verfügten diese Zimmer damit über alle Elemente, die auch eine Wohnung aufweise. Die Stockwerkeigentumseinheiten könnten somit sowohl geset- zeskonform als auch -widrig genutzt werden. Ausserdem könnte bei poten- ziellen Käufern der Eindruck entstehen, dass es sich hierbei nicht um klas- sische Hotelflächen, sondern um gewöhnliche (altrechtliche) Wohnungen handeln könnte. Seitens der für den Hotelbetrieb Verantwortlichen, sei eine
29 - Umnutzungsabsicht auch klar kundegetan worden und auch in der Regio- nalpresse thematisiert worden. Weil bei den von der Feststellungsverfü- gung Betroffenen zudem klar die Meinung vertreten werde, dass sie in der Nutzung der Flächen im Hotel G._____ völlig frei seien, drängten sich ent- sprechende Sicherungsmassnahmen zur Erhaltung des rechtmässigen Zu- standes auf. Es sei nicht statthaft, dass eine, unter Inanspruchnahme von für Hotelbauten vorgesehene Ausnahmebewilligungen erstelle Baute, durch Umnutzungen der Hotelflächen in Wohnflächen dem damaligen Aus- bauprivileg schrittweise beraubt werde. Die Auflage sei im vorliegenden Fall geeignet und erforderlich, um gesetzeswidrige Auswirkungen zu ver- hindern. Den Betroffenen entstünde dadurch im Übrigen auch keine Nach- teile, weil die Anmerkung deklaratorisch sei und im Falle einer, den gesetz- lichen Vorgaben entsprechenden, Zweckänderung im (ord.) Baubewilli- gungsverfahren jederzeit geändert werden könne. 3.2.3. Soweit auch noch der Vertrauensschutz angerufen werde, wonach die nicht näher bestimmte Käuferschaft aufgrund fehlender Auflagen in den Baubewilligungen und aufgrund fehlender Anmerkungen im Grundbuch darauf vertraut habe, dass sie in der Nutzung der Liegenschaft frei seien, sei darauf hinzuweisen, dass allfällige Grundbuchanmerkung nicht konsti- tutiv seien und sich somit an den (beschränkten) Nutzungsmöglichkeiten als Hotelflächen gemäss den Baubewilligungen aus dem Jahre 1999 und 2002 nichts ändert. Die Käuferschaft habe auch nicht darauf vertrauen dür- fen, dass die Nutzung dieser Liegenschaft nur insoweit Schranken unter- liegen würde, soweit sich diese aus dem Grundbuch oder Auflagen in der Baubewilligung ergäben. Denn Anmerkungen nähmen nicht an der Wir- kung des öffentlichen Glaubens des Grundbuches gemäss Art. 973 Abs. 1 ZGB teil. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt wäre erkennbar gewesen, dass Stockwerkeinheiten in einer Hotelliegenschaft gekauft worden seien. In einer solchen Konstellation wäre es geboten gewesen, die zulässige Nut- zung der Stockwerkeigentumseinheiten bei der zuständigen Amtsstelle
30 - (Bauamt) abzuklären, zumal öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkun- gen unabhängig von einer Anmerkung im Grundbuch bestehen können. Im Übrigen könnten Auskünfte und Angaben, die nicht von Staatsorganen, sondern Privatpersonen ausgehen, von vornherein keinen Vertrauens- schutz begründen. Somit seien die Angaben in der Stockwerkeigentums- begründung oder Kaufverträgen unbehilflich. Dementsprechend fehle es an einer Vertrauensgrundlage. 3.3.Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt, wird im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens einem mittels Plänen und weiteren Unterlagen (vgl. dazu Art. 42 KRVO und Art. 95 BG) konkretisierten Bau- bzw. Raum- nutzungsvorhaben die polizei- bzw. raumordnungsrechtliche (Bau-)Bewilli- gung erteilt, welche die Übereinstimmung mit dem anwendbaren öffentli- chen Recht bestätigt (siehe VGU R 17 101 vom 19. Juni 2018 E.2.1; siehe auch Art. 86 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 KRG). Das Baugesuch hat somit alle für das Vorhaben erforderlichen Angaben zu enthalten. So kann insbeson- dere nur das von der Behörde bewilligt werden, was (insbesondere) aus den Plänen mit hinreichender Klarheit hervorgeht und somit auch nur dies in Rechtskraft erwachsen. Bloss schematische Darstellungen in Projektein- gabeplänen genügen nicht und der Bauherr trägt in Fällen von unklaren oder missverständlichen Plänen die Folgen unklarer Planinhalte (siehe Ur- teile des Bundesgerichts 1C_344/2017 vom 17. April 2018 E.3.1, 1C_148/2011 E.3.3, 1P.791/2006 vom 13. November 2007 E. 3.3 und 1P.728/2006 vom 16. Februar 2006 E.2). Der rechtmässig bewilligte Zu- stand wird denn auch regelmässig aufgrund der Baubewilligung sowie der Baugesuchsunterlagen, insbesondere den damals eingereichten und be- willigten Plänen, bestimmt (Urteile des Bundesgerichts 1C_576/2011 vom
33 - Darüber hinaus können Nebenbestimmungen auch aus dem von einem Gesetz verfolgten Zweck bzw. aus einem mit der Hauptanordnung zusam- menhängenden öffentlichen Interesse hervorgehen (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz. 926). Damit ist aber nicht gesagt, dass die Beschwerde- gegnerin in Anbetracht der damaligen Umstände gehalten gewesen wäre, eine entsprechende, explizite Auflage in den Bewilligungen aus den Jahren 1999 und 2002 zu formulieren und diese bereits zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch anmerken zu lassen. Auch wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Baubehörde anläss- lich der Baubewilligung im Jahre 1999 bzw. 2002 zwingend eine entspre- chende Nutzungsbeschränkung hinsichtlich (klassischer) Hotelflächen als Auflage hätte formulieren müssen, verfängt dies nicht. Aus heutiger Sicht betrachtet erschiene dies zwar als der Klarheit dienlich, wobei aber zu be- achten ist, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine mit Art. 75b der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) bzw. dem ZWG resp. der eidgenössischen Zweitwohnungsverordnung (ZWV; SR 702.1) vergleichbare Beschränkungsregelung von Zweitwohnungen bestand und somit auch entsprechende Umnutzungsanreize von bestehen- den Wohn- und Beherbergungsräumen nicht offenkundig waren (vgl. dazu aber immerhin das kommunale Gesetz über die Kontingentierung von Zweitwohnungen vom 30. November 2008 sowie die kantonale Richtpla- nanpassung "Erst- und Zweitwohnungen sowie touristische Beherbergung" vom 10. November 2009, genehmigt durch das Eidgenössische Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 15. März 2010). Mangels vergleichbarer, gesetzlicher Einschränkungen war auch das öf- fentliche Interesse an der Kundgabe von entsprechenden Nutzungsein- schränkungen und möglichen Schwierigkeiten bei der Bewilligung einer Umnutzung im Verkaufsfall bedeutend geringer ausgeprägt. In diesem Zu- sammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Nebenstimmungen in der konkreten Situation mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar
34 - sein müssen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 929 ff.). Wie nachste- hend noch dargelegt wird, ging die Beschwerdegegnerin im damaligen Zeitpunkt zu Recht davon aus, dass sie den Wiederaufbau einer (überwie- genden) Hotelbaute bewilligt hatte. Dementsprechend war sie zu diesem Zeitpunkt nicht gehalten, vorsorglich auch noch eine explizite Auflage hin- sichtlich einer Nutzungseinschränkung bestimmter Wohn-/Beherber- gungsräume in die Baubewilligungen aus dem Jahren 1999 und 2002 auf- zunehmen. 3.3.2. Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach anlässlich der Baube- willigung bzw. der bewilligten Projektänderung in den Jahren 1999 und 2002 eine überwiegende Hotelnutzung sowie drei Wohnungen bewilligt worden seien, ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht zu beanstanden. In den Akten findet sich ein Begleitschreiben vom 17. Dezember 1998 zum (ursprünglichen) Baugesuch im Auftrag des damaligen Grundstücksei- gentümers und Bauherren H._____ sowie von R._____ (Bg1-act. 3). Darin wurde in Ergänzung zu den Baugesuchsunterlagen zusätzliche Erläute- rung zum Bauvorhaben gemacht. Das bestehende Hotel G._____ genüge den Gästeansprüchen nicht mehr. Bei dieser Ausgangslage bestünden für den Eigentümer zwei Möglichkeiten. Nämlich diejenige eines Hotelneu- baues sowie der Abbruch des bestehenden Hotels und die Überbauung des gesamten Grundstückes mit Zweitwohnungen. Der Grundstücksei- gentümer habe sich für den Hotelneubau entschieden. Für die Finanzie- rung dieses Vorhabens sei es aber unabdingbar, dass ein Teil der Hotel- parzelle an Dritte verkauft werde. Dafür habe er in der Person von R._____ einen Geschäftspartner gefunden, welcher diese abgetrennte Grundstück- fläche für die Erstellung von Zweitwohnungen nutzen werde, denn als Ho- telier könne er neben dem Hotelneubau nicht auch noch das Risiko einer Überbauung mit Zweitwohnungen übernehmen. Neben dem geplanten Ho- telneubau erstelle der Geschäftspartner zwei Appartementhäuser, deren Einheiten verkauft würden. Dem Hotel werde eine gemeinsame Wellness-
35 - Anlage vorgelagert. Diese Ausführungen werden bestätigt, wenn man die im Zusammenhang mit dieser Gesamtüberbauung errichtete öffentliche Ur- kunde vom 5. Oktober 1999 betreffend Grenz- und Überbaurechte, Fahr- und Fusswegrechte sowie Durchleitungs-, Anschluss- und Mitbenützungs- rechte betrachtet (Bg1-act. 18). Auch darin wird explizit festgehalten, dass auf der Parzelle P.1._____ ein Hotel und auf der angrenzenden Par- zelle P.2._____ Appartementhäuser, jeweils gemäss den zwei separaten Baubewilligungen vom 26./31. Mai 1999 erstellt werden sollen. Die am
40 - ten Luftbildern ebenfalls keine Stütze. Insbesondere in Richtung Osten be- wegen sich die neu erstellten Mehrfamilienhäuser nicht in den vorbeste- henden Gebäudeabmessungen bzw. Kubatur. 3.3.4. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf einen angeblich durch die grund- buchlichen Eintragungen und Belege geschaffenen Vertrauensschutz hin- sichtlich einer vollständig freie Nutzungsmöglichkeit der betroffenen Stock- werkeigentumseinheiten beruft, dringt sich auch damit nicht durch. Sie leitet dies in erster Linie aus der Benennung der Stockwerkeigentums-einheiten als "Wohnungen" in der Stockwerkeigentumsbegründungsurkunde aus dem Jahre 1999 (vgl. dazu Bg1-act. 19) sowie den entsprechenden Grund- stücksbeschreibungen im Grundbuchauszug (siehe Bg1-act. 60 und Bg2- act. 1) ab. Dies weil die Käuferschaft beim Erwerb 2014 hinsichtlich der zukünftigen Nutzungsoptionen umfangreiche Abklärungen getätigt haben will und es sich dabei um öffentliche Urkunden handle. Der in Art. 9 BV statuierte Grundsatz eines Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, be- stimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden schützt die- sen in seinen aus dieser Vertrauensgrundlage resultierenden berechtigten Erwartungen, wenn er entsprechende, nicht rückgängig zu machende Dis- positionen getroffen hat und die Fehlerhaftigkeit einer ihm bekannten Zusi- cherung nicht erkennbar war. In diesem Zusammenhang steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden ge- genüber Privaten (vgl. zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 624, 627 ff. und 712 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O. § 22 Rz. 1 ff.; WIEDERKEHR, in: WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des Allgemeinen Verwal- tungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 1965 ff.). Inwiefern die Rechte und Pflichten von Privaten betreffende Stockwerkeigentumsbegründungsur- kunde hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Baubewilligung aufgrund eines damals eingereichten Bauprojektes eine behördliche Vertrauensgrundlage gegenüber der Beschwerdeführerin begründen soll, wird nicht schlüssig
41 - dargelegt. Daran ändert nichts, dass diese Stockwerkeigentumsbegrün- dungsurkunde öffentlich beurkundet wurde. Die gemäss Art. 9 ZGB mit öf- fentlichen Registern und Urkunden einhergehende verstärkte Beweiskraft erstreckt sich auf das von der Urkundsperson kraft eigener Wahrnehmung als richtig bescheinigte, insbesondere die Tatsachen der Identität der Er- klärenden, ihrer Handlungs- und Urteilsfähigkeit sowie ihren Erklärungswil- len (vgl. dazu Art. 30 ff. des bündnerischen Notariatsgesetzes [NotG; BR 210.300]). Der Urkundeninhalt geniesst mithin bloss verstärkte Beweis- kraft im Rahmen der die Urkundsperson treffende bundesrechtliche Prü- fungspflicht und Registereinträge bescheinigen einen Sachverhalt, der den eingetragenen Bestand von Rechten oder Rechtsverhältnissen begründet, jedoch gewöhnlich keine Gewähr für den Bestand der aufgeführten Rechte bietet (vgl. zum Ganzen LARDELLI, in: HONSEL/VOGT/GEISER (Hrsg.), Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 9 Rz. 24 ff.). Die vorliegend im Begründungsakt gewählte Bezeichnung verschiedener Stockwerkeigentumseinheiten als "Wohnungen" wird zudem nicht als zwin- gender Inhalt des öffentlich beurkundeten Begründungsaktes aufgefasst (vgl. dazu WERMELINGER, Das Stockwerkeigentum, 2. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, Art. 712d Rz. 29 ff. und Art. 712e Rz. 4 ff.; WERMELINGER, Das Stockwerkeigentum, Art. 712a–712t ZGB, Zürcher Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht, Bd. IV/1c, Zürich 2010, Art. 712d Rz. 47 ff.). Die zuständige (Bau-)Behörde war an diesem Begründungsakt nicht beteiligt oder hat auch keine entsprechenden Zusicherungen abgegeben. Im Übri- gen ist auf Art. 20 Abs. 2 GBV hinzuweisen, wonach Angaben der Grund- stückbeschreibungen nicht an der Grundbuchwirkung im Sinne von Art. 971 bis 974 ZGB teilhaben. Insofern mangelt es überhaupt an einer hinreichenden Vertrauensgrundlage, woraus sich eine (völlig) freie Nut- zung der betroffenen Stockwerkeigentumseinheiten ergeben könnte. Somit sind die weiteren Elemente des Vertrauensschutzes in eine behördliche Zusicherung (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 627 ff. und 667 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O. § 22 Rz. 10 ff.) nicht weiter zu
42 - prüfen. Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass der vormalige Ei- gentümer infolge der Einreichung des Baugesuches vom 21. März 2013 (Bg1-act. 36) selbst davon auszugehen schien, dass die Umnutzung von (weiteren) Wohn-/Beherbergungseinheiten zu bewirtschafteten Wohnun- gen im Hotel G._____ eine baubewilligungspflichtige Zweckänderung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 KRG (vgl. dazu auch VGU R 10 103 vom 4. Ja- nuar 2011 E.2c und R 14 73 vom 10. März 2015 E.3a) darstellt und dem- entsprechend im Rahmen der Baubewilligungen aus den Jahren 1999 und 2002 bloss eine überwiegende Hotelnutzung bewilligt worden war. 3.4.Hauptauslöser für die strittige Feststellung und Grundbuchanmerkung auf den betroffenen Stockwerkeigentumseinheiten ist bei dieser Ausgangslage aber der nachträglich bewilligte Einbau von Kücheneinrichtungen, welche im Übrigen dazu führt, dass verschiedene davon betroffene Stockwerkei- gentumseinheiten nunmehr eigentlich den Wohnungsbegriff von Art. 2 Abs. 1 ZWG erfüllen. Aufgrund dieser Ausgangslage, dem per 11. März 2012 in einer Volksabstimmung angenommenen Art. 75b BV und der seit- her in Kraft getretenen bundesrechtlichen Zweitwohnungsgesetzgebung sowie infolge der nach wie vor geltenden Planungszonen bezüglich Zweit- wohnungen in der fraglichen Gemeinde, besteht klarerweise ein erhebli- ches öffentliches Interesse an der strittigen Feststellung, wonach auf der Parzelle P.1._____ die Flächen bis und mit dem 3. OG (teilweise 4. OG) bzw. den Stockwerkeigentumseinheiten S52360–S52362 sowie S52364– S52380 anlässlich der Baubewilligung vom 9. Januar 2002 (zuletzt) aus- schliesslich als klassische Hotelflächen bewilligt worden seien (vgl. dazu vorstehende Erwägungen 3.3.2 f.). Ferner rechtfertigt es sich die entspre- chende Nutzungsbeschränkung bei den betroffenen Stockwerkeigentums- einheiten im Grundbuch anzumerken, um diesen vorbestehende Ein- schränkung in den Nutzungsmöglichkeiten gegenüber potenziellen Käufern offen zu legen. Denn dies entspricht gerade dem Zweck einer solchen An- merkung und die Beschwerdegegnerin ist dazu gemäss Art. 962 ZGB auch
43 - verpflichtet (vgl. vorstehende Erwägung 3.3.1). Kann zukünftig im Rahmen eines (ordentlichen) Baubewilligungsverfahrens (vgl. dazu VGU R 10 103 vom 4. Januar 2011 E.2c und R 14 73 vom 10. März 2015 E.3a) eine an- dere als die momentan zulässige Nutzung bewilligt werden, fällt die ent- sprechende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung dahin und sie wäre in Nachachtung von Art. 962 Abs. 2 ZGB wieder zu löschen. Damit ist aber auch gesagt, dass die entsprechende Anmerkung einer in Zukunft al- lenfalls möglichen Nutzungsänderung nicht entgegensteht. Die Planungs- zone wurde im Übrigen am 12. Juni 2018 bis zum 25. Oktober 2020 ver- längert, womit in jedem Fall eine Nebenbestimmung von längerer zeitlicher Dauer oder erheblicher Bedeutung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 KRG bzw. eine anmerkungspflichtige Eintragung gemäss Art. 962 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 129 GBV vorliegt. Dass gemäss dem Wortlaut von Art. 90 Abs. 2 KRG solche Nebenbestimmungen vor Baubeginn auf Kosten des Baugesuch- stellers anzumerken sind, kann auf jeden Fall nicht absolut verstanden wer- den. Dies zeigt sich exemplarisch am vorliegenden Fall, soweit man die Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides als Nebenbestimmung zur erteilten Baubewilligung (Dispositivziffer 2) betrachtet. Denn diese wurde aufgrund bereits ausgeführter Bauarbeiten (Kücheneinbauten) in ei- nem nachträglichen Baubewilligungsverfahren erteilt, weil ohne vorgängi- ges Baubewilligungsverfahren Bauarbeiten vorgenommen wurden. Nun ist es aber mit der ratio legis nicht vereinbar, in solchen Fällen zum Ergebnis zu kommen, dass eine Anmerkung nicht mehr möglich sei, weil eine An- merkung gemäss Wortlaut vor Baubeginn zu erfolgen habe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Anmerkung zeitnah nach Er- teilung der mit Nebenbestimmungen versehenen Baubewilligung im Grund- buch zu vollziehen ist. 3.5.Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den von der Feststellung und Grund- buchanmerkung betroffenen Stockwerkeigentumseinheiten, gemäss Be- schwerdeführerin insbesondere StWE S52375 und S52380, um altrechtli-
44 - che Wohnungen im Sinne von Art. 10 ZWG infolge einer vorbestehenden Kücheneinrichtung handelt, ist vorliegend das (frühere) Vorhandensein sol- cher Einrichtungen bzw. (Fix-)Installationen nicht entscheidend. In der Voll- zugshilfe des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) vom Juni 2016, als kantonalen Aufsichtsbehörde für das Zweitwohnungswesen im Kanton Graubünden gemäss Art. 15 ZWG (siehe dazu auch Art. 1 Abs. 1 KRVO), wird dazu nachvollziehbar ausgeführt, dass Wohnungen, die vor dem massgeblichen Zeitpunkt zwar rechtmässig bestanden oder rechtmässig bewilligt waren, aber nicht mit der Absicht einer klassischen Wohnnutzung erstellt wurden, keine altrechtlichen Wohnungen im Sinne von Art. 10 ZWG darstellten. Dies gelte insbesondere für Hotelzimmer oder Wohnungen die für eine touristische Bewirtschaftung im Rahmen einer strukturierten Beherbergungsform erstellt wurden. Zur Bestimmung, ob eine Wohnung in der Absicht einer klassischen Wohnnutzung erstellt wurde, seien vor allem die seinerzeitige Baubewilligung sowie die damali- gen Umstände massgebend. Insofern ist für die Beurteilung des Vorliegens altrechtlicher Wohnungen auch nicht zwingend der Umstand entscheidend, ob bereits früher eine Kücheneinrichtung bzw. die dafür notwendigen (Fix- )Installationen vorhanden war oder nicht. Die Beschwerdeführerin hat den Einbau von Küchen zudem in der vorinstanzlichen Stellungnahme 10. Mai 2017 zur Einsprache selbst damit begründet, dass dies für Hotelnutzung in einem gewissen Segment notwendig sei. Das (Wohnungs-)Kriterium des Vorhandenseins einer Kocheinrichtung dient in erster Linie der Aussonde- rung von (klassischen) Hotel(einzel-)zimmern oder Einzelzimmern in Ein- richtungen für betagte Personen sowie weiterer vergleichbarer Beherber- gungsunterkünften, die nur in eingeschränktem Masse eine eigenständige bzw. von gewissen Dienstleistungen unabhängige Beherbergungsnutzung zulassen (vgl. dazu ALIG, Der Wohnungsbegriff des Zweitwohnungsgeset- zes, in: Jusletter vom 30. Mai 2016, S. 4; Botschaft zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen, BBl 2014 2287 ff., S. 2298). Wenn nun aber eine Kücheneinrichtung infolge des Komfortbedürfnisses für gewisse Katego-
45 - rien von Hotelzimmern gemäss beschwerdeführerischer Darstellung heute Standard sei, erweist sich das Abstellen auf das Vorhandensein einer Kücheneinrichtung bzw. entsprechender Installationen insbesondere für die Beurteilung einer Wohn-/Beherbergungseinheit, die im Zusammenhang mit einem strukturierten Beherbergungsbetrieb steht oder stand für sich al- leine als unzureichend. Insofern bietet sich die vom DVS propagierte Her- anziehung der sich aus der damaligen Baubewilligung und Umständen zu eruierende (Bau-)Absicht an. Dann gelten aber auch als strukturiert bewirt- schaftete Wohnungen bewilligte Wohn-/Beherbergungseinrichtungen gemäss vorstehend dargelegter Ansicht des DVS nicht als altrechtliche Wohnungen gemäss Art. 10 ZWG, auch wenn sie die Wohnungsdefinition gemäss Art. 2 Abs. 1 ZWG formal erfüllten und bereits vor dem massge- benden Stichtag bestanden oder rechtskräftig bewilligt waren. Wendet man dies auf den vorstehenden Fall an, ist davon auszugehen, dass zumindest die von der Feststellung und Grundbuchanmerkung betroffenen Stock- werkeigentumseinheiten bis und mit dem 3. OG (teilweise auch 4. OG), auch bei einer bereits früher vorhandenen Kücheneinrichtung nicht als alt- rechtliche Wohnungen im Sinne von Art. 10 ZWG betrachtet werden kön- nen. Denn wie vorstehend in der Erwägungen 3.3.2 f. dargelegt, sind auch die Flächen der StWE S52375 und S52380 im Rahmen der Baubewilli- gungsverfahren in den Jahren 1999 und 2002 gemäss den damaligen Un- terlagen nicht als eigenständige Wohnungen, sondern als klassische Ho- telflächen bewilligt worden. 3.6.Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin aber dem Eventual- antrag der Beschwerdegegner bzw. den vormaligen Einsprechenden in der Einsprache vom 30. März 2017 zu Recht stattgegeben und dem beschwer- deführerischen Antrag auf Abweisung der (vorinstanzlichen) Einsprachen wäre ebenfalls nicht zu entsprechen. Bei diesem Ergebnis erwiese sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet und sie wäre auch abzuweisen, wenn auf sie eingetreten werden könnte.
46 - 4.Im Ergebnis ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.1.Bei diesem Ausgang des vorliegenden Verfahrens wird die Beschwerde- führerin gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten bestehen gemäss Art. 75 Abs. 1 aus der Staatsgebühr, den Gebühren für Ausfertigung und Mitteilung des Entscheides sowie den Barauslagen. Die Staatsgebühr beträgt im Normalfall maximal Fr. 20'000.-- und wird nach Umfang und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen bemessen. Im vorliegenden Fall wird die Staatsgebühr auf Fr. 5'000.-- festgesetzt. 4.2.Die Beschwerdegegner reichten für das vorliegende Verfahren eine Hono- rarnote im Betrag von Fr. 4'794.35 ein (Honorar 17.9 h à Fr. 240.-- zuzüg- lich Spesenpauschalen von 3 % auf das Honorar und 8 bzw. 7.7 % MWST). Nach Art. 78 Abs. 1 VRG hat die im Rechtsmittelverfahren unterliegende Partei in der Regel der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit ver- ursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Das Gericht ermittelte bei ei- nem ausgewiesenen Aufwand von 17.9 h und einem praxisgemäss zu ent- schädigenden und auch geltend gemachten Stundensatz von Fr. 240.-- zu- züglich Pauschalspesen und MWST einen korrekten Totalbetrag von Fr. 4'767.75 (vgl. zum praxisgemäss zu entschädigen Stundensatz: VGU R 17 86 vom 17. April 2018 E.5.2, U 17 57 vom 31. Januar 2018 E.5b und U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b). Der zeitliche Aufwand erscheint der vorliegenden Angelegenheit mit doppeltem Schriftenwechsel angemessen, womit die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegner mit insgesamt Fr. 4'767.75 inkl. MWST aussergerichtlich zu entschädigen hat. Bund, Kan- ton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Partei- entschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis
47 - obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.
48 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.5'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.1‘434.-- zusammenFr.6‘434.-- gehen zulasten von der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustel- lung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die A._____ AG hat B._____ und C., D. sowie E._____ und F._____ mit insgesamt Fr. 4'767.75 aussergerichtlich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]