Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2017 74
Entscheidungsdatum
21.08.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 17 74 5. Kammer VorsitzMeisser RichterRacioppi, von Salis AktuarPaganini URTEIL vom 21. August 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin und B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder, Beigeladene betreffend Quartierplan C._____ 2 (2. Änderung; Einleitung)

  • 2 - 1.Das Quartierplangebiet C._____ 2 und ein Teil der Parzelle 2729 (bis 2006 im Eigentum des Kantons Graubünden, seitdem im Eigentum der B.) liegen oberhalb des D. in der Wohnzone W2, X.. Sowohl das Quartierplangebiet C. 2 als auch der erwähnte Teil von Parzelle 2729 sind mit einer Quartierplanpflicht belegt. 2.Im Rahmen der Quartierplanung C._____ 2 schrieb das Hochbauamt Graubünden am 8. Juli 2004 der Gemeinde X., die Liegenschaft D. (2729) sei dem Kanton anfangs des letzten Jahrhunderts zum Zweck der Erstellung und Betriebs einer Präzisen Auflage geschenkt wor- den. Diese Schenkung sei als unselbstständige Stiftung zu qualifizieren, die nicht zweckentfremdet werden dürfe. Die Abtrennung des in der W2 befindlichen Teils von Parzelle 2729 zur Überbauung mit Wohnhäusern sei deshalb derzeit nicht möglich. Falls später der Stiftungszweck nicht mehr gegeben wäre, könne das Areal unter Umständen anderweitig verwendet werden. Am 7. Oktober 2004 schrieb das Hochbauamt Graubünden der Gemeinde X., weitere Abklärungen hätten nun ergeben, der betref- fende Parzellenteil dürfe nicht im Quartierplanperimeter enthalten sein. Dementsprechend nahm die Gemeinde X. die Teilparzelle 2729 nicht in den Quartierplanperimeter auf. 3.Der Quartierplan C._____ 2 vom 20. Oktober 2004 wurde am 10. Januar 2005 vom Gemeinderat genehmigt und in der Folge im Grundbuch ange- merkt. Zur Zeit seines Erlasses umfasste der Quartierplan C._____ 2 Par- zelle 11081 im Eigentum der Gemeinde X._____ mit einer Fläche von 18'186 m 2 . Von dieser wurden gemäss Art. 23 der Quartierplanbestimmun- gen (QPB) die Baugrundstücke Parzellen 11082 bis und mit 11107, die bei- den Strassenparzellen 11108 und 11110 und die Restgrundstücke Parzel- len 11109 und 11111 und die Strassenparzelle 11113 abparzelliert (Anmer- kung: Die damals ebenfalls geschaffene Parzelle 11112 existiert heute nicht mehr, dafür gibt es neu die Restparzelle 11926 (Eigentümerin Ge-

  • 3 - meinde X.); die Rest-Stammparzelle 11081 (Eigentümerin: Ge- meinde X.) liegt teilweise inner- und teilweise ausserhalb des Quar- tierplangebietes C._____ 2). Die QPB sehen unter anderem vor, dass die Zufahrt zum Quartierplangebiet C._____ 2 über die neue E.-strasse und die neuen Quartierstrassen (F.-weg auf Parzelle 11108 und G.-weg auf Parzelle 11110) erfolgt (Art. 15 QPB). Der am 14. August 2007 vom Gemeinderat genehmigte Nachtrag zu den Quartierplanbestimmungen (Quartierplan C. 2, 1. Änderung) vom 1. März 2007 sah keine vorliegend wesentlichen Änderungen vor, sondern lediglich Präzisierungen der in den QPB C._____ 2 enthaltenen Regelun- gen betreffend Nutzung und Gestaltung. 4.Unter anderem die heutigen Beschwerdeführer, zum Teil mit deren Lebens- partnerInnen, erwarben zwischen 2005 und 2007 von der Gemeinde X._____ baurechtsbelastete Grundstücke resp. ein Grundstück zu Eigen- tum im Quartierplangebiet C._____ 2 (Parzellen 11105, 11104, 11106, 11099, 11093, 11086, 11101 und 11083 [unbestritten Alleineigentümer]). 5.Am 14. Februar 2005 leitete die Gemeinde X._____ für den F.-weg ein Beitragsverfahren (vormals Perimeterverfahren) ein. Am 10. Februar 2011 schrieb die Gemeinde der B., die Bausumme betrage Fr. 324'998.55 respektive Fr. 48.81 pro m 2 . Für die B._____ betrage der Anteil Fr. 58'372.65. Dieser Betrag wurde in der Folge von der B._____ der Ge- meinde überwiesen. Der Rest wurde von der Gemeinde und weiteren Pri- vaten übernommen. 6.Am 7. Mai 2007 leitete die Gemeinde X._____ für den G.-weg ein Beitragsverfahren ein. Der Einleitungsbeschluss wurde am 11. Mai 2007 publiziert. Dagegen erhob die B. Einsprache. Im Einspracheent- scheid erwog die Gemeinde insbesondere, mit der Erstellung des G._____- wegs werde die Herbeiführung der Baureife von Parzellen 11110 und

  • 4 - 11086 bis 11098 im Quartierplan C._____ 2 verwirklicht. Zudem erfolge mit dem G.-weg auch eine einwandfreie verkehrsmässige Erschliessung des östlichen Teils von Parzelle 2729, auch wenn sich diese Teilparzelle auf ausdrücklichen Wunsch der Einsprecherin nicht im Quartierplangebiet C. 2 befinde. Am 1. Februar 2011 schrieb die Gemeinde der B., dass ihr Anteil an den Gesamtkosten von Fr. 541'851.32 Fr. 144'903.60 betrage. Dieser Betrag wurde in der Folge von der B. der Gemeinde überwiesen. 7.Am 15. März 2017 schrieb die Gemeinde X._____ unter anderem den heu- tigen Beschwerdeführern, dass sie am 14. März 2017 beschlossen habe, über die Grundstücke im Quartierplangebiet C._____ 2 und teilweise Par- zelle 2729 eine amtliche Quartierplanung (Quartierplan C._____ 2, 2. Än- derung) einzuleiten. Es wurde die Durchführung einer Informationsveran- staltung am 6. April 2017 angekündigt. Die Publikation der beabsichtigen Änderung im Amtsblatt der Gemeinde X._____ erfolgte am _____ 2017. Gemäss Beschluss vom _____ 2017 und der Publikation vom _____ 2017 ist der Planungszweck die Ausarbeitung eines Quartierplans in einem Teil- bereich der Parzelle 2729 östlich des D._____ (Erweiterung Quartierplan C._____ 2) und die Sicherstellung der Erschliessung dieses Gebiets. Der Einleitungsplan mit dem Quartierplanperimeter 1:1000 lag ab _____ 2017 öffentlich auf. Dagegen erhoben unter anderem die heutigen Beschwerdeführer innert Frist Einsprache und beantragten im Wesentlichen den Verzicht auf die be- absichtigte Vergrösserung des Perimetergebietes. 8.Anlässlich der von den Stimmberechtigten am _____ 2016 beschlossenen Teilrevision der Gemeindeplanung wurde neben der neuen Spezialzone Gesundheitsresort auf einen Teil von Parzelle 2729 unter anderem die Ro- dung des mitten in dem in der W2 liegenden anderen Teil von Parzelle 2729

  • 5 - bestehenden Waldstreifens von der Regierung am 6. Juni 2017 rechtskräf- tig bewilligt. 9.Am 15., mitgeteilt am 17. August 2017, wies die Gemeinde X._____ die Einsprachen gegen die beabsichtigte Einleitung des Quartierplanverfah- rens C._____ 2, 2. Änderung, ab, soweit darauf einzutreten sei. Sie erwog insbesondere, dass hier ein geschützter Beurteilungsspielraum des Gemeinderates bestehe. Es seien Sachnähe und Ortskenntnisse von wesentlicher Bedeutung. Die Beurteilung der Frage, ob der bestehende Quartierplan geändert oder ein neuer erstellt werden solle, sei ein klassi- sches Beispiel für ein lokales Anliegen. Der Entscheid, die zu überbauende Teilfläche von Parzelle 2729 in den bestehenden Quartierplan zu integrie- ren und dafür nicht – wie in den Einsprachen beantragt – einen separaten neuen Quartierplan zu erstellen, sei zweckmässig. Der angefochtene Be- schluss schaffe die Voraussetzungen für eine bestens erschlossene, archi- tektonisch und gemeindebaulich einwandfreie Fortführung der mit dem Quartierplan C._____ 2 angestossenen baulichen Nutzungen. Mit einer ei- genständigen Quartierplanung könnte demgegenüber die vorgesehene Er- schliessung nicht in die bauliche Entwicklung des Gebietes eingebunden werden und würde diese möglicherwiese ganz unterbinden. Bis zur jetzt aktuellen zweiten Änderung seien seit dem Erlass des Quar- tierplans C._____ 2 im 2004/2005 und dessen ersten Änderung vom 2007 bereits mehr als 10 Jahre vergangen. Dass nach dieser Zeitspanne die südlich vom Quartierplan gelegene, in der Wohnzone W2 und in einem Ge- biet mit Quartierplanpflicht befindliche Teilfläche der Parzelle 2729 geset- zeskonform beplant, erschlossen und überbaut werden solle, sei nicht zu beanstanden. Aufgrund der topografischen, funktionalen und gemeinde- baulichen Zusammenhänge sei naheliegend, dass dies mit einer Erweite- rung des bestehenden Quartierplans geschehen solle. Eine einseitige Be- günstigung der Eigentümerin des Grundstückes 2729 lasse sich daraus je- denfalls nicht ableiten. Alle bisherigen Quartierplanbeteiligten hätten nach

  • 6 - Treu und Glauben mit einem solchen weiteren baulichen Entwicklungs- schub rechnen müssen. In Art. 33 QPB werde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Quartierplan bereits nach dem Ablauf von fünf Jah- ren seit Eintritt der Rechtskraft abgeändert oder ergänzt werden könne. Aufgrund der rund 10 Jahre zurückliegenden letzten Anpassung des Quar- tierplans spreche der Grundsatz der Planbeständigkeit und der Rechtssi- cherheit nicht gegen die vorgesehene Anpassung des Quartierplans. Die Planung der Bebaubarkeit dieses Gebietes habe entgegen der Mei- nung der Einsprecher nicht nur im Rahmen der Projektentwicklung des Ge- samtareals D._____ zu erfolgen. Einerseits befinde sich nämlich dieses Gebiet in der ZöBA bzw. seit kurzem in der Spezialzone Gesundheitsresort. Anderseits seien die Wohnzone W2 und die Spezialzone grösstenteils durch eine Waldfläche voneinander getrennt, währenddem zuvor die Wald- fläche mitten durch die im Quartierplanperimeter aufgenommene Teilfläche von Parzelle 2729 verlaufen sei. Die ursprüngliche Planung zum Quartierplan C._____ 2 sei über ein Gebiet inklusive des hier interessierenden Bereichs des Grundstücks 2729 erfolgt. Die betroffene Grundeigentümerin habe sich im Jahr 2004 aus der laufen- den Quartierplanung zurückgezogen (der Stiftungszweck des D._____ habe die Teilnahme nicht zugelassen). Um die damals bereits weit fortge- schrittene Planung wegen des Rückzugs nicht zu gefährden, sei der betref- fende Teil des Grundstücks 2729 von der Quartierplanung ausgenommen worden. Heute liege eine neue Situation mit neuen Bedürfnissen vor und das Gemeinwesen hätte die Quartierplanung bereits über das zur Diskus- sion stehende Teilgebiet ausgeführt, wenn es im Zeitpunkt der Entscheid- findung mit den gegenwärtigen Verhältnissen konfrontiert gewesen wäre. Würde mithin heute eine neue Quartierplanung durchgeführt, so müsste der betreffende Teil des Grundstücks 2729 in den Perimeter miteinbezogen werden. Dies entspreche auch dem öffentlichen Interesse, wonach ein Quartierplan von Gesetzes wegen im Rahmen der Grundordnung die Ge- staltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung – hier der

  • 7 - Wohnzone W2 mit Quartierplanpflicht – im Detail regle. Ferner habe sich mit der bereits erwähnten Teilrevision der Grundordnung die rechtliche Ausgangslage auf dem Grundstück 2729 geändert. Aus all diesen Gründen lägen neue tatsächliche und rechtliche Verhält- nisse vor, die eine Änderung des Quartierplans zuliessen und als notwen- dig erscheinen liessen. 10.Dagegen erhoben A._____ und Mitbeteiligte am 15. September 2017 Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und bean- tragten: " 1. Der angefochtene Entscheid des Gemeinderates vom 15./17., mitgeteilt am 18. Au- gust 2017, betreffend Einleitung Quartierplanverfahren (Quartierplan C._____ 2, 2. Änderung) sei als Ganzes zu kassieren und die Gemeinde X._____ sei anzuweisen, davon abzusehen, das beabsichtigte Quartierplanänderungsverfahren "Quartierplan C._____ 2 (2. Änderung)" einzuleiten und den bestehenden Quartierplan "C._____ 2" abzuändern.

  1. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid des Gemeinderates vom 15./17., mit- geteilt am 18. August 2017, betreffend Einleitung Quartierplanverfahren (Quartier- plan C._____ 2, 2. Änderung) als Ganzes zu kassieren und die Gemeinde X._____ sei anzuweisen, den Quartierplanperimeter ausschliesslich auf den heute unüber- bauten und zu überbauenden Teilbereich der Parzelle 2729 zu legen und entspre- chend die Parzellen 11082-11109, 11111 und 11926 aus den Quartierplanperimeter des angefochtenen Quartierplans zu entlassen.
  2. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid zu kassieren und die Sache sei an die Gemeinde X._____ zurückzuweisen mit der Anweisung, die Einleitung des Quar- tierplanverfahrens unter Auflage sämtlicher relevanter und fallbezogener Akten zu wiederholen.
  3. [Kosten- und Entschädigungsfolge]." Die Beschwerdeführer brachten im Wesentlichen vor, die Erschiessung über die Stichstrassen F.-- und G.-weg sei nicht die optimale Lösung. Die Erschliessung könnte direkt über die E._____-strasse erfol- gen. Selbst, wenn es anders wäre, bestünde keine Notwendigkeit, die über- bauten Parzellen miteinzubeziehen.
  • 8 - Der Quartierplan C._____ 2 sei abgeschlossen und abgerechnet. Parzellen 11082-11111 und 11926 seien seit Jahren vollständig erschlossen und gemäss den QPB überbaut. Sie hätten keinen Sondervorteil an der Teil- nahme am Quartierplanverfahren. Sie hätten höchstens weitere Kosten zu gewärtigen, weshalb sie aus dem Quartierplanperimeter zu entlassen seien. Die Verhältnisse hätten sich seit dem Erlass des Quartierplans C._____ 2 2004/2007 nicht erheblich geändert. Der hier relevante Teil von Parzelle 2729 habe sich 2004 wie heute in der Zone W2 befunden. Die rechtlichen Verhältnisse hätten sich somit überhaupt nicht verändert. 11.Am 31. Oktober 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Nebst den bereits im angefochtenen Entscheid erwähnten Argumenten, führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, das Vorliegen eines Sondervorteils sei entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer für die Einleitung einer Anpassung des Quartierplans nicht notwendig. Die Erweiterung entspreche dem öffentlichen Interesse, wonach ein Quar- tierplan von Gesetzes wegen Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung regle. 12.Am 22. Dezember 2017 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beigela- dene) die Abweisung der Beschwerde. Sie trug vor, bei der Quartierplanung C._____ 2 im Jahr 2004 sei der Kan- ton Graubünden Eigentümer der Parzelle 2729 gewesen. Der damalige Ei- gentümer habe sich gegen den Einbezug dieses Grundstücks in den Quar- tierplan C._____ ausgesprochen, weil aus stiftungsrechtlichen Gründen damals eine Überbauung mit Wohnhäusern nicht möglich gewesen sei. Die Beigeladene sei im Jahr 2006 im Rahmen der Spitalplanung durch eine Vermögensübertragung Eigentümerin der betreffenden Parzelle geworden. Heute stehe aus stiftungsrechtlicher Sicht einer Überbauung des Grunds-

  • 9 - tücks nichts mehr im Wege. Deswegen habe sich die Ausgangslage in tatsächlicher Hinsicht grundlegend geändert. 13.Am 2. Februar 2018 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren An- trägen fest und vertieften ihren Standpunkt. Sie führten namentlich aus, es gebe keinen funktionalen und gemeinde- baulichen Zusammenhang zwischen dem Quartierplan C._____ 2 und der vorgesehenen Erweiterung bzw. Ergänzung des Quartierplans C._____ 2. Zwar bestehe zwischen dem ganzen Quartier C._____ ein Gemeindebau- licher Zusammenhang, dennoch habe man für dieses Quartier mehrere se- parate Quartierpläne erlassen. Die Entlassung von Parzelle 2729 aus dem seinerzeitigen Quartierplanpe- rimeter sei nur auf ausdrücklichen Wunsch der B._____ erfolgt. Für die Be- lassung einer Parzelle im Quartierplanperimeter komme es nicht auf den Stiftungszweck der Grundeigentümerin, sondern nur auf die raumpla- nungsrechtlichen Voraussetzungen an. Die raumplanungsrechtlichen Vor- aussetzungen für den Einbezug von Parzelle 2729 seien im ursprünglichen Quartierplanverfahren C._____ 2 aber erfüllt gewesen. Weil die Kosten der Quartierplanung und Quartiererschliessung zulasten der Quartierplanbeteiligten gingen, müsse der Aspekt des Sondervorteils bereits heute aufgegriffen werden. Für Parzelle 2729 sei eine eigenständige Quartierplanung durchzuführen. Eine Änderung des bestehenden Quartierplans C._____ 2 sei nicht zweck- mässig. Die Beschwerdegegnerin habe keinen geschützten Beurteilungs- spielraum bei der Erschliessung. 14.Am 15. Februar 2018 verzichtete die Beigeladene auf die Einreichung einer Duplik. Am 5. März 2018 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträ- gen fest und erläuterte ihre Argumentation. Dabei fügte sie noch hinzu, für

  • 10 - die gestützt auf ihr Planungsermessen entschiedene Erweiterung des strit- tigen Quartierplans müsse kein Beweis erbracht werden. Die Beschwerdeführer hätten in ihren Baurechtsverträgen erklärt, von den QPB und den Bestandteilen des Quartierplans C._____ 2 Kenntnis zu ha- ben und sich den darin festgehaltenen Verpflichtungen zu unterziehen. 15.Die zur Stellungnahme eingeladenen H., I., K._____ und L._____ liessen sich nicht vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenös- sischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid der Beschwer- degegnerin vom 15., mitgeteilt am 17. August 2017, mit welchem sie die gegen die Einleitung des Quartierplanverfahrens erhobenen Einsprachen abgewiesen hat, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die Beschwerdeführer sind als materielle und formelle Adressaten vom Entscheid betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind (Art. 50 VRG). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

  • 11 - 2.In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass auf die Durchführung des beantragten Augenscheins in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann, da sich der Sachverhalt hinreichend aus den Akten ergibt (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 127 V 491 E.1b). 3.Die Beschwerdeführer rügen verschiedentlich die Verletzung des rechtli- chen Gehörs. 3.1.Art. 16 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) enthält die Anforderungen zur Wahrung des rechtli- chen Gehörs für den Einleitungsbeschluss im Quartierplanverfahren. Zunächst ist die Absicht zur Einleitung einer Quartierplanung unter Hinweis auf den Planungszweck im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde auszuschreiben. Gleichzeitig ist der Plan mit der vorgesehenen Abgren- zung des Planungsgebietes während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Be- troffene sind vor der Auflage zu benachrichtigen. 3.2.Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass die Ausschreibung, die Auf- lage sowie die Benachrichtigung erfolgt sind. Die Beschwerdeführer rügen, dass in der Publikation die geforderte Angabe zum Planungszweck unge- nügend bzw. unvollständig sei. In der Publikation wird erwähnt, Planungszweck sei die Ausarbeitung eines Quartierplans in einem Teilbereich der Parzelle 2729 östlich des D._____ (Erweiterung Quartierplan C._____ 2) und die Sicherstellung der Erschlies- sung dieses Gebiets. Es ist nicht ersichtlich, was an dieser Umschreibung ungenügend bzw. un- vollständig sein soll. Der Inhalt des Quartierplans wie auch die Art und Weise der Sicherstellung der Erschliessung kann in diesem Verfahrenssta- dium jedenfalls nicht näher umschrieben werden und ist dem Quartierpla- nentwurf vorbehalten (Art. 17 f. KRVO). Ob diese Umschreibung, die Ein-

  • 12 - beziehung der Parzellen der Beschwerdeführer in den Quartierplanperime- ter begründet, ist eine noch zu prüfende materielle Frage. Das rechtliche Gehör ist diesbezüglich nicht verletzt. 3.3.Die Beschwerdeführer wenden ferner ein, dass das Vorbringen, der betref- fende Teilbereich von Parzelle 2729 hätte zunächst an der Quartierplanung beteiligt werden sollen, später aber die Grundeigentümerin durch den Stif- tungszweck an der Teilnahme verhindert gewesen sei; die Zahlung der Bei- geladenen von ca. Fr. 200'000.-- an die Erstellungskosten der Strassen (zur Sicherung künftiger Erschliessung); die Vereinbarung bzw. der Ent- scheid betreffend Entlassung der Parzelle 2729 aus dem Quartierplanperi- meter sowie allfällige Vereinbarungen der Beschwerdegegnerin mit der Beigeladenen seien ohne Aktennachweis. Weil diese einen klaren Bezug zum vorliegenden Quartierplanverfahren hätten, stelle die Nicht-Auflage und Nicht-Zugänglichmachung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zu diesen Vorwürfen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in die Quartierplanbestimmungen und Pläne des genehmigten Quartierplans C._____ 2 Einsicht genommen haben und alle Akten im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Quartierplan C._____ 2 sowie der 1. und der 2. Änderung dazu bei den Dienststellen der Gemeinde einsehen konnten. Die Debatte betreffend Ausstieg des Kantons aus der Quartierplanung wurde 2004 öffentlich geführt (vgl. BG-act. 17 S. 2 f.). Die Beschlüsse im Zusam- menhang mit den Perimeterverfahren G.-- und F.-weg wurden publiziert und Akten wie Pläne, Perimetertabelle und Kostenvoranschlag waren zur Einsicht aufgelegen (vgl. BG-act. 20 und 21). Die Verfahren sind längst abgeschlossen und die Beschlüsse rechtskräftig. Zudem haben die Beschwerdeführer in ihren Baurechtsverträgen erklärt, vom Quartierplan C._____ 2 Kenntnis zu haben und sich den darin festgehaltenen Verpflich- tungen zu unterziehen, womit, soweit relevant, auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen ist. Die Zahlung von ca.

  • 13 - Fr. 200'000.-- der Beigeladenen an die Erstellungskosten des F.-- und G.-weges wurde in der Replik anerkannt. Aus der jeweiligen Schlussabrechnung des Perimeterverfahrens (BG-act. 20/5 und 21/5) geht klar hervor, dass es sich dabei um Beiträge an die Erstellungskosten der beiden Stichstrassen handelt. Auch hier liegt keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs vor. Wie nachstehend aufzuzeigen sein wird, stellen die Vorgänge im Zusam- menhang mit der Beigeladenen keine erheblichen Veränderungen der Ver- hältnisse seit dem Erlass des Quartierplans C._____ 2 in den Jahren 2004/2007 dar. Auf die Edition der fehlenden, zur Edition beantragten Stif- tungsurkunden bzw. allfälligen Vereinbarungen der Beschwerdegegnerin mit der Beigeladenen kann deshalb verzichtet werden. Es kann somit offen bleiben, ob diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 4.Materiell ist vorauszuschicken, dass die Frage, ob die Quartierplanpflicht im fraglichen Gebiet mit einer Erweiterung des bestehenden Quartierpla- nes C._____ 2 oder mit einem neuen Quartierplan erfüllt wird, wie die Be- schwerdegegnerin richtig erkannt hat, in deren Ermessen liegt. Es handelt sich um ein rein lokales Anliegen, für das ein geschützter behördlicher Be- urteilungsspielraum besteht. Auch wenn die Quartierplanung mit einem neuen Quartierplan durchgeführt werden könnte, wäre die Beschwerde- gegnerin in ihrer Wahl des Vorgehens zu schützen. Indessen ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anpassung des Quartierplans erfüllt sind. 4.1.Für die Einleitung einer Änderung oder Anpassung eines Quartierplanes wird nach Art. 21 Abs. 1 KRVO vorausgesetzt, dass sich die Verhältnisse seit dem Erlass desselben erheblich geändert haben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein noch nicht ausgeführter Quartierplan geänderten Vor- schriften der Grundordnung nicht mehr entspricht. Art. 21 Abs. 1 KRVO korrespondiert mit und richtet sich nach dem höherrangigen Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700), welcher be-

  • 14 - sagt, dass − sofern sich die Verhältnisse erheblich geändert haben − die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst werden. Art. 21 RPG gilt für alle Arten von Nutzungsplänen, als auch für Quartierpläne (vgl. WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar SHK zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 21 Rz. 3). Art. 21 Abs. 2 RPG unterschiedet mit Blick auf die Än- derung von Nutzungsplänen zwei Stufen: In einem ersten Schritt wird ge- prüft, ob sich die Verhältnisse so erheblich verändert haben, dass die Nut- zungsplanung überprüft werden muss; in einem zweiten Schritt erfolgt nöti- genfalls die Plananpassung (TANQUEREL, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/ TSCHANNEN [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Ba- sel/Genf 2010, Art. 21 Rz. 33; BGE 140 II 25 E.3). 4.2.Als Verhältnisse, deren Änderung eine Plananpassung rechtfertigen bzw. gebieten kann, fallen sowohl tatsächliche (wie z.B. Bevölkerungswachs- tum, Wirtschaftsentwicklung, Bedrohung eines Landschaftsbildes oder ei- nes Lebensraums, neue Erschliessungsverhältnisse) als auch rechtliche Umstände (wie z.B. Änderungen des Planungs- und Umweltrechts, Revi- sion des Richtplans, ergangene Rechtsprechung) in Betracht. Eine Planän- derung ist allerdings nur dann mit Art. 21 Abs. 2 RPG vereinbar, wenn sich die Verhältnisse seit der letzten Planfestsetzung erheblich verändert ha- ben. Dies ist der Fall, wenn entweder die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, die der Planfestsetzung zugrunde gelegen hatten, zu wesentli- chen Teilen dahingefallen sind, oder wenn seither neue bedeutende Be- dürfnisse entstanden sind. Die Verhältnisse müssen sich mit anderen Wor- ten in einer Weise geändert haben, dass kein öffentliches Interesse mehr an der Beibehaltung der bisherigen Nutzungsordnung besteht. Hingegen fehlt es an den Voraussetzungen für eine Planänderung, wenn die Verhält- nisse bei der früheren Planung bereits bekannt waren und somit schon in den planerischen Entscheid eingeflossen sind. Von erheblich veränderten Verhältnissen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG ist mithin auszugehen, wenn man vernünftigerweise annehmen kann, das Gemeinwesen hätte an-

  • 15 - ders verfügt, wenn es im Zeitpunkt der Entscheidfindung mit den gegen- wärtigen Verhältnissen konfrontiert gewesen wäre (vgl. WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 21 Rz. 15 f.; TANQUEREL, a.a.O., Art. 21 Rz. 38 ff.). 4.3.Selbst wenn sich die Verhältnisse seit der letzten Planfestsetzung erheblich geändert hätten, hätte eine Plananpassung gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG nicht zwingend, sondern nur nötigenfalls zu erfolgen. Mit anderen Worten verlangt Art. 21 Abs. 2 RPG eine Abwägung mit dem Gebot der Rechtssi- cherheit und dem darin liegenden Grundsatz der Planbeständigkeit. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu prüfen, ob das durch die we- sentliche Änderung der Verhältnisse begründete öffentliche Interesse an einer Änderung des Plans die gegenläufigen privaten und öffentlichen Er- haltungsinteressen überwiegt. Ein zentrales Kriterium in der Abwägung bil- det das Alter des Nutzungsplans: Je neuer dieser Plan ist, umso mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden und desto schwieriger wird es sein, die Vermutung der Gültigkeit zu widerlegen. Neben der bisherigen Geltungsdauer des Nutzungsplans sind bei der Interessenabwägung ins- besondere das Ausmass der Realisierung und Konkretisierung des Plans, das Gewicht des Änderungsgrunds, der Umfang der beabsichtigten Planänderung und das öffentliche Interesse daran zu berücksichtigen (vgl. WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 21 Rz. 18-20; HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 113 ff.; TANQUEREL, a.a.O., Art. 21 Rz. 39 ff.; BGE 140 II 25 E.3.1). 4.4.1. Für die Belassung einer Parzelle im Quartierplanperimeter kommt es, wie die Beschwerdeführer richtig festhalten, nicht auf die persönlichen Verhält- nisse der Quartierplanbeteiligten an. Es gibt keinen Anspruch auf Entlas- sung aus einem Quartierplangebiet, nur weil die subjektiven Voraussetzun- gen bei einer der Quartierplanung unterworfenen Person nicht erfüllt sind. Somit kommt es nicht vorliegend auf den Stiftungszweck der Beigeladenen respektive ihrer Rechtsvorgängerinnen an, sondern nur auf die raumpla-

  • 16 - nungsrechtlichen, baulichen und umweltrechtlichen Voraussetzungen. Wäre aus Sicht der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen anders zu urteilen, hiesse dies, dass auch die Einteilung der betreffenden Teilparzelle 2729 in die W2 und insbesondere auch die Auferlegung einer Quartierplan- pflicht für diesen Parzellenteil nicht möglich gewesen wäre. Wie die Be- schwerdeführer richtigerweise festhalten, war und ist zudem in den QPB C._____ 2 keine Baupflicht vorgesehen. Somit ist nicht einzusehen, wes- wegen die Teilparzelle 2729 2004 aus der Quartierplanung entlassen wurde respektive diese auf den Einbezug verzichten konnte. Demnach ha- ben sich die Verhältnisse diesbezüglich, entgegen der Auffassung der Be- schwerdegegnerin und der Beigeladenen, nicht verändert und rechtfertigen bzw. gebieten sie eine Plananpassung nicht. Daran ändert auch nichts, dass die Beigeladene ihren Anteil an den Erstellungskosten der Stichstras- sen G.-- und F.-weg bereits entrichtet hat, ohne dafür eine Ge- genleistung in Form eines Anspruchs auf Erschliessung der Teilparzelle 2729 über diese Stichstrassen – die sich indessen nach wie vor im Eigen- tum der Beschwerdegegnerin befinden – zu erhalten. Diese soll jetzt nach- geholt werden. Ein Zweck dieses Quartierplanes ist ja die Sicherstellung der Erschliessung von Parzelle 2729. Die raumplanungsrechtlichen, baulichen und umweltrechtlichen Vorausset- zungen für den Einbezug von Parzelle 2729 waren im ursprünglichen Quar- tierplanverfahren C._____ 2 folglich erfüllt gewesen. Der Stiftungszweck ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Auch Art. 33 QPB C._____ 2 wonach die Baubehörde den Quartierplan ausser Kraft setzen könnte, sofern dieser nach Ablauf von zehn Jahren nicht oder nicht vollständig vollzogen sei, kann nicht mehr angewendet werden, weil das Quartierplangebiet praktisch voll überbaut ist. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, heute liege eine neue Situa- tion mit neuen Bedürfnissen vor und das Gemeinwesen hätte die Quartier- planung bereits über das zur Diskussion stehende Teilgebiet ausgeführt, wenn es im Zeitpunkt der Entscheidfindung mit den gegenwärtigen Verhält-

  • 17 - nissen konfrontiert gewesen wäre und wenn man heute eine neue Quar- tierplanung durchführe, so müsse der betreffende Teil des Grundstücks 2729 in den Perimeter miteinbezogen werden, zielt somit ins Leere. Denn all dies wäre schon 2004 möglich gewesen. 4.4.2. Indessen haben sich nach Erlass des Quartierplans C._____ 2 die (rechtli- chen und tatsächlichen) Verhältnisse anderweitig geändert, wie die Be- schwerdegegnerin ausführt und belegt. Am 6./7. Juni 2017 hat die Regie- rung die flächengleiche Umlegung von 657 m² Wald auf Parzelle 2729 ge- nehmigt (vgl. BG-act. 5). Diese war am 5. Juni 2016 vom Volk beschlossen worden. Zur Zeit der Errichtung des Quartierplanes C._____ 2 verlief die Waldfläche mitten durch die in den Quartierplanperimeter aufgenommene Teilfläche von Parzelle 2729 und schränkte eine angemessene Überbau- ungsmöglichkeit stark ein (vgl. für den ursprünglichen Waldverlauf z.B. BG- act. 8). Erst mit dieser Rodung respektive Waldumlegung ist die Teilpar- zelle 2729 vernünftig überbaubar. Diese Änderung erfüllt alle Vorausset- zungen einer erheblichen Änderung der Verhältnisse. Insbesondere han- delt es sich um einen gewichtigen Änderungsgrund: Das öffentliche Inter- esse an der Umsetzung der Quartierplanungspflicht in diesem attraktiven Gebiet mit der Erzielung der entsprechenden Baulandreservenverflüssi- gung in der Gemeinde X._____ ist hoch. 5.Nachdem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für eine Anpas- sung des Quartierplans erfüllt sind, bleibt noch zu klären, auf welche Par- zellen sich die Anpassung erstrecken darf. 5.1.Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Grau- bünden (KRG; BR 801.100) regelt der Quartierplan im Rahmen der Grund- ordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgepla- nung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail.

  • 18 - Das Quartierplanverfahren bezweckt also, in einem genau begrenzten Ge- biet überbaubare und nach einem Gesamtkonzept hinreichend erschlos- sene Parzellen zu schaffen. Über die Art und Weise der Abgrenzung der- artiger Quartiere enthalten nun weder das kantonale Recht noch die kom- munale Bauordnung nähere Bestimmungen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch dem auch in der Literatur anerkannten Grundsatz Geltung ver- schafft, wonach ein Quartierplangebiet so zu begrenzen sei, dass es ein einheitliches, zusammenhängendes Gebiet umfasse (PVG 1993 Nr. 44, 1985 Nr. 54, 1976 Nr. 56). Als Abgrenzungskriterien zum Beizug in ein Quartierplangebiet ist auf den generellen Gestaltungsplan, auf die Baue- tappierungen in der Gemeinde oder auf die bereits bestehenden Strassen- und Erschliessungsanlagen im Bereich der ins Quartierplanverfahren mit einzubeziehenden Grundstücke abzustellen. Inwieweit eine Parzelle von einem Quartierplanverfahren mitumfasst wird oder nicht, hängt alsdann da- von ab, ob sie für sich selbst aus der Zwecksetzung des jeweiligen Quar- tierplanes Vorteile zu ziehen vermag oder ob eine Parzelle zwecks Er- schliessung anderer baureifer Grundstücke aus technischer und planeri- scher Notwendigkeit heraus in ein solches Verfahren miteinbezogen wer- den muss. Zur Erreichung des übergeordneten Quartierplanzieles muss grundsätzlich ein strenger Massstab an die Entlassung einzelner Grunds- tücke aus dem Quartierplanverfahren gelegt werden und es kann daher solches nur dann stattgegeben werden, wenn die zur Diskussion gestellten Parzellen auf keinen Fall für die Erschliessung der übrigen Parzellen oder für eine allfällige Baulandumlegung benötigt werden (vgl. zum Ganzen Ur- teil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 03 48 vom 10. Oktober 2003 E.3a m.H.). 5.2.Die Parzellen der Beschwerdeführer (Parzellen 11105, 11104, 11106, 11099, 11093, 11086, 11101 und 11083) befinden sich im Quartierplange- biet C._____ 2 und unterstehen damit einer Quartierplanpflicht. Der Quar- tierplan C._____ 2 ist aber bereits abgeschlossen und abgerechnet. Unter

  • 19 - anderem die Parzellen der Beschwerdeführer sind erschlossen und gemäss den QPB überbaut. Die Teilparzelle 2729 wurde hingegen, wie oben bereits erwähnt, ursprünglich nicht in den Quartierplanperimeter ein- bezogen. Nun soll durch die hier strittige Einleitung der 2. Änderung den Quartierplan C._____ 2 dahingehend erweitert werden, dass für die Teilpa- rzelle 2729 einen Quartierplan ausgearbeitet wird. Zudem wird die Er- schliessung dieses Gebiets möglicherweise über die Stichstrassen 11110 (G.-weg) und 11108 (F.-weg) sichergestellt. Daraus geht her- vor, dass für diese 2. Änderung nur Teilparzelle 2729, bzw. zwecks deren Erschliessung die beiden Strassenparzellen 11108 (F.-weg) und 11110 (G.-weg) sowie der Teil von innerhalb des Quartierplangebie- tes gelegenen Parzelle 11081 (ehemalige Stammparzelle) und allenfalls weitere Restparzellen (Einmündungs- bzw. Wende- oder Parkplatzparzel- len im Eigentum der Beschwerdegegnerin, namentlich Parzellen 11926, 11109, 11111 und 11113) benötigt werden. Dasselbe kann für die Parzellen der Beschwerdeführer hingegen nicht gesagt werden: Diese werden zur Erreichung des Zwecks der 2. Änderung des Quartierplans (Überbauung und Erschliessung der Parzelle 2729) weder in gestalterischer Hinsicht noch erschliessungsmässig gebraucht. Für den Fall, dass die Erschlies- sungsvariante über den auch den Parzellen der Beschwerdeführer dienen- den G.-- und der F.-weg führte, kann im Übrigen festgehalten werden, dass diese Strassen bereits gebaut, finanziert und abgerechnet sind (vgl. BG-act. 20 und 21). Vorteile ziehen die Parzellen der Beschwer- deführer aus dem Quartierplanverfahren ebenfalls keine. Es gibt demnach kein öffentliches Interesse an deren Einbezug in die 2. Änderung des Quar- tierplans, womit sie aus dem Beizugsgebiet auszuscheiden sind. 6.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Parzellen der Beschwerde- führer für die Überbauung und Erschliessung von Parzelle 2729 nicht benötigt werden. Eine Belassung dieser Parzellen im Quartierplanperime- ter C._____ 2, 2. Änderung, entbehrte eines sachlichen Grundes. Der an-

  • 20 - gefochtene Entscheid vom 15./17. August 2017 ist deshalb entsprechend abzuändern. 7.Bei diesem Resultat kann das Gericht reformatorisch entscheiden (vgl. Art. 56 Abs. 3 VRG). 7.1.Als Hauptantrag verlangen die Beschwerdeführer die Kassierung des an- gefochtenen Entscheides und das Absehen auf die Einleitung der 2. Ände- rung des Quartierplans C._____ 2. Diesem Begehren kann nicht stattgeben werden. Obschon die Überbauung und Erschliessung der Teilparzelle 2729 wohl auch ohne Erarbeitung eines Quartierplans sichergestellt werden könnte, ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen darauf hinzuweisen, dass der Einbezug von Teilparzelle 2729 in den Quartierplan C._____ 2 im Rahmen der 2. Änderung im Ermessen der Beschwerdegegnerin liegt. Da zudem die Voraussetzungen für eine Anpassung des Quartierplans erfüllt sind, ist die Einleitung der 2. Änderung des Quartierplans C._____ 2 – so- weit sie sich nicht auf die Parzellen der Beschwerdeführer auswirkt – rech- tens. 7.2.Eventualiter beantragen die Beschwerdeführer die Anweisung an die Be- schwerdegegnerin, den Quartierplanperimeter ausschliesslich auf den heute unüberbauten und zu überbauenden Teilbereich der Parzelle 2729 zu legen und entsprechend die Parzellen 11082-11109, 11111 und 11926 aus dem Quartierplanperimeter des angefochtenen Quartierplans zu ent- lassen. Diesem Begehren kann jedoch nur insofern entsprochen werden, als die Beschwerdeführer die Entlassung ihrer Parzellen geltend machen. Andere Grundeigentümer der Bauparzellen im Quartierplanperimeter der 2. Ände- rung, die sich nicht dagegen gewehrt haben, können auf Antrag der Be- schwerdeführer nicht daraus entlassen werden. Dasselbe gilt für die Par- zellen im Eigentum der Beschwerdegegnerin, namentlich die möglicher-

  • 21 - weise benötigten Strassenparzellen 11108 (F.-weg) und 11110 (G.-weg, deren Entlassung im Übrigen gar nicht beantragt wurde) so- wie die allenfalls auch benötigten Restparzellen 11109, 11111 und 11926 wie auch 11113 und teilweise 11081 (deren Entlassung ebenfalls nicht be- antragt wurde). Die Beschwerde ist demnach nur insoweit teilweise gutzuheissen, als die Parzellen 11083, 11086, 11093, 11099, 11101, 11104, 11105 und 11106 der Beschwerdeführer aus dem Quartierplanperimeter des angefochtenen Quartierplans (Quartierplan C._____ 2, 2. Änderung) zu entlassen sind. 8.Angesichts des Verfahrensausgangs ist die Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- zur Hälfte den Beschwerdeführern sowie zu je einem Viertel der Beschwer- degegnerin und der Beigeladenen aufzuerlegen. Sodann haben die Be- schwerdeführer Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung im Umfang ihres hälftigen Obsiegens (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Der Rechts- vertreter weist in der Honorarnote vom 19. März 2018 einen Betrag in der Höhe von Fr. 20'878.05 bei einem Stundenaufwand von fast 70 Stunden aus, was selbst bei einem doppelten Schriftenwechsel und zahlreichen Kli- enten überzogen erscheint. Das Gericht erachtet ein Honorar zzgl. Spesen und MWST von pauschal Fr. 10'000.-- als angemessen. Die Beschwerde- gegnerin und die Beigeladene haben den Beschwerdeführern somit eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 5'000.-- (1/2 von pauschal Fr. 10'000.--) auszurichten. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Parzellen 11083, 11086, 11093, 11099, 11101, 11104, 11105 und 11106 werden aus dem Quartierplanperimeter des Quartierplans C._____ 2, 2. Änderung, entlassen.

  • 22 - Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.4'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.602.-- zusammenFr.4‘602.-- gehen unter solidarischer Haftbarkeit zur Hälfte zulasten von A._____ und Mitbeteiligte, und zu je einem Viertel zulasten der Gemeinde X._____ und der B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Gemeinde X._____ und die B._____ haben A._____ und Mitbeteiligte, mit insgesamt Fr. 5'000.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 13. Juni 2019 gutgeheissen (1C_494/2018).

Zitate

Gesetze

8

KRVO

  • Art. 17 KRVO
  • Art. 21 KRVO

QPB

  • Art. 15 QPB
  • Art. 33 QPB

RPG

VRG

  • Art. 50 VRG
  • Art. 56 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

3