Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2017 36
Entscheidungsdatum
27.09.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 17 36 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat, Moser AktuarinParolini URTEIL vom 27. September 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin 1 B._____ SA, C._____ AG, D._____ SA, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenzo Marazzotta, Beschwerdegegnerinnen 2 Amt für Raumentwicklung Graubünden, Beschwerdegegner 3 betreffend Baueinsprache (BAB)

  • 2 - 1.In der Gemeinde X., Fraktion Y. (nachfolgend: Gemeinde) steht seit 1983 auf der Parzelle 594 die ca. 60 m hohe, ursprünglich von der PTT erstellte Antennenanlage. Grundeigentümerin ist die E._____ AG. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone und weist einen Ab- stand von rund 80 m zur nächstgelegenen Wohnzone auf. Sie wurde seit dem Jahrtausendwechsel mehrmals über zusätzliche Antennenmodule und Sendeantennen erweitert. Bei den Mobilfunknetzbetreibern B._____ SA, C._____ AG und D._____ SA wird die vorliegende Antennenanlage über die Stationscodes: B._____ "GR_4050C", C._____ und D._____ "GR813-1" geführt. 2.Mit Eingabe vom 4. Januar 2016, bei der Gemeinde eingegangen am 17. März 2016, unterbreiteten B., C. und D._____ (nachfolgend: Gesuchstellerinnen) der Gemeinde ein BAB-Gesuch zur Installation einer neuen Antenne für D._____ bzw. zu Ersatz und Erweiterung der beste- henden Antennen für B._____ und C._____ und zur Ergänzung des Ka- belwegs ab einer Höhe von ca. 18 m bis 30 m am bestehenden Mast. Zu diesem Zweck sollten 12 neue Antennenmodule (Boxen) ab einer Höhe von rund 20 m bis rund 56 m ab Boden erstellt werden, wobei ein Anten- nenmodul mehrere Sendeantennen beinhalten kann, die einzeln nach Netzbetreiber, Antennentyp, Frequenzband (MHz), Sendeleistung (Watt) und Strahlrichtung (Azimut, elektrischer und mechanischer Neigungswin- kel) installiert werden. Im Einzelnen war auch eine Leistungserhöhung der Sendeantennen für die Verarbeitung von Mobilfunkdaten auf den ver- schiedenen Mobilfunknetzen (u.a. LTE, UMTS, HSPA) der Gesuchsteller- innen geplant. Damit sollte eine Erhöhung der Übertragungsgeschwindig- keiten bis zu 300 Mbit/s (4G, LTE) bzw. der Verfügbarkeitskapazitäten zur Gewährleistung einer zeitgemässen Reaktionszeit der Dienste und einer zeitgemässen Datenübertragung erreicht werden.

  • 3 - Im Ergebnis würden somit an der bestehenden Antennenanlage insge- samt 23 Sendeantennen (bestehende und neue) mit einer gesamten ma- ximalen äquivalenten abgestrahlten Leistung (ERP) von 35'435 Watt im Frequenzband von 87.5 MHz bis 2600 MHz angebracht sein. Dabei han- delt es sich um 14 Mobilfunksendeantennen von B., C. und D._____ und um neun Rundfunk-/Funkrufsendeantennen. 3.Die Gemeinde leitete das BAB-Gesuch mit Schreiben vom 5. April 2016 an das Amt für Raumentwicklung des Kantons Graubünden (nachfolgend: ARE) weiter. Das Gesuch - inkl. der Standortdatenblätter für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen sowie für Rundfunk und Funkrufsendeanlagen vom 22. Februar 2016 (Rev. 1.76) - wurde im Kantonsamtsblatt vom 7. April 2016 publiziert und vom 8. April 2016 bis zum 27. April 2016 öffent- lich aufgelegt. Gegen das BAB-Gesuch gingen bei der Gemeinde innert Frist insgesamt 39 Einsprachen ein - u.a. auch jene von A._____ -, deren Inhalt weitgehend identisch ist. Die Einsprechenden beantragten die Ab- weisung des Baugesuchs. Sie machten geltend, das Baugesuch sei un- vollständig, die OMEN (Orte empfindlicher Nutzung) seien selektiv aus- gewählt, die elektrischen Feldstärken der OMEN müssten insgesamt (nicht wie fälschlicherweise getrennt vorgenommen für Funkdienst Mobil- funk und Funkdienst Radio/TV) ausgewiesen werden, der Anlagegrenz- wert müsse aufgrund der Messunsicherheiten bei 80 % festgelegt wer- den, dieser sei für das OMEN 2 überschritten, die Grenzwerte seien aus Sicht des Vorsorgeschutzes und der Gesundheit ohnehin grundsätzlich zu hoch und schädlich für das Dorf und schliesslich würde die Erhöhung der Strahlenbelastung den Wert der Liegenschaften im Strahlungsbereich der Antennen vermindern. 4.Das Amt für Wald und Naturgefahren des Kantons Graubünden (nachfol- gend: AWN) hielt in seiner Stellungnahme vom 19. April 2016 fest, die

  • 4 - BAB-Bewilligung könne ohne forstrechtliche Auflagen erteilt werden. Das Amt für Natur und Umwelt des Kantons Graubünden (nachfolgend: ANU) schrieb in seiner Stellungnahme vom 26. April 2016, es habe keine Ein- wände gegen den Austausch von Antennen anzubringen. Es legte der Stellungnahme den Fachbericht Nr. 2404-L vom 25. April 2016 über den Vollzug der Vorschriften zum Schutz vor nichtionisierender elektromagne- tischer Strahlung (NISV) bei. 5.Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 nahmen die Gesuchstellerinnen Stellung zu den Einsprachen, beantragten deren Abweisung und die Erteilung der Baubewilligung. Gleichzeitig reichten sie mit weiteren OMEN ergänzte Standortdatenblätter für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen sowie für Rundfunk und Funkrufsendeanlagen ein, beide datiert vom 13. Juni 2016 (Rev. 1.78). 6.Das ANU nahm mit Eingabe vom 22. Juli 2016 Stellung zu den Einspra- chen. Es kam zum Schluss, dass die massgeblichen Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung eingehalten seien und dass die mit den Einsprachen vorgebrachten Argumente nicht überzeugten. 7.Am 9. August 2016 informierte das ARE die Einsprechenden, man sei nach eingehender Prüfung zur Ansicht gelangt, dass die Gesuchstellerin- nen für ihr Vorhaben auf den vorgesehenen Standort angewiesen seien und dass diesem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen wür- den. Gemäss seiner Beurteilung erweise sich das Gesuch als bewilli- gungsfähig. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs räumte das ARE den Einsprechenden die Gelegenheit zur Stellungnahme und/oder zur Er- klärung eines allfälligen Rückzugs der Einsprachen ein, damit sie eine kostenfällige Abweisung der Einsprachen vermeiden könnten. Das ARE

  • 5 - wies auch darauf hin, dass sämtliche weiteren BAB-Gesuchsunterlagen beim Amt in Chur eingesehen werden könnten. 8.Zu diesem Schreiben vom 9. August 2016 nahm A._____ mit Schreiben vom 30. August 2016 Stellung. Sie führte aus, die Gemeinde sei für die Behandlung der eingegangenen Einsprachen zuständig, weshalb das ARE nicht berechtigt sei, Fristen anzusetzen oder Kosten anzudrohen. In erster Instanz sei das Einspracheverfahren kostenlos und sie verkehre nur mit der Behörde der Gemeinde. Im Übrigen sei das BAB-Gesuch un- vollständig, es müssten die alten und neuen Standortdatenblätter samt al- len Zusatzblättern, Antennendiagrammen, NIS-Plänen und Bauplänen auf der Gemeindeverwaltung aufgelegt werden. Sie erwarte einen Rückzug und eine korrekte Neuauflage des Gesuchs. 9.Mit Schreiben vom 14. September 2016 an die Gemeinde erläuterte das ARE die Rechtmässigkeit seines Vorgehens und ersuchte die Gemeinde, das entsprechende Schreiben an A._____ mitsamt einer Stellungnahme der Gemeinde zukommen zu lassen. Gleichzeitig setzte das ARE A._____ nochmals Frist zur Stellungnahme bzw. zum allfälligen Rückzug der Einsprache an. Die Gemeinde kam der Aufforderung des ARE mit Schreiben vom 26. September 2016 an A._____ nach. Mit Schreiben vom

  1. Oktober 2016 gewährte das ARE A._____ nochmals Frist zur Stellung- nahme. Mit ihrem an die Gemeinde gerichteten Schreiben vom 7. Oktober 2016 hielt A._____ an ihrer Einsprache fest. 10.Am 16. Dezember 2016 erstattete das ANU seinen ergänzten Fachbericht Nr. 2486-L zu den revidierten Standortdatenblättern vom 13. Juni 2016 (Rev. 1.78) für die jeweiligen Funkdienste. Es bestätigte dabei seine be- reits mit Fachbericht Nr. 2404-L vom 25. April 2016 abgegebene Ein-
  • 6 - schätzung, dass nämlich das Vorhaben mit den einschlägigen Bestim- mungen der NISV vereinbar sei. 11.Das ARE erliess am 22. Februar 2017 die BAB-Bewilligung mit Einspra- cheentscheid. Es bewilligte das BAB-Gesuch mit folgenden Auflagen:

  • Die im Fachbericht Nr. 2486-L des Amtes für Natur und Umwelt vom 16. De- zember 2016 vorgesehenen Massnahmen (vgl. Ziffer 1.6 ff. des erwähnten Fachberichts) zum Schutz vor nichtionisierender elektromagnetischer Strah- lung sind umzusetzen.

  • Die neuen Antennenmodule sind mit einer schwermetallfreien Deckbeschich- tung im gleichen Farbton wie die bestehenden Anlagenteile zu versehen.

  • Sofern die vorliegend bewilligten Anlagen etwa aufgrund neuer wissenschaft- licher, rechtlicher oder technischer Erkenntnisse nicht mehr nutzbar sind und auch deren Weiterverwendung zu einem anderen Zweck nicht bewilligt wer- den kann, sind diese auf Kosten der Gesuchsteller zu beseitigen und der ur- sprüngliche Zustand wieder herzustellen.

  • Es wird darauf hingewiesen, dass für allfällige Änderungen der Sendeanlage im Sinne der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (mit oder ohne bauliche Massnahmen) ein BAB-Bewilligungsverfahren durchzuführen ist; ausgenommen davon sind Bagatelländerungen im Sinne der Empfehlung der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) vom 7. März 2013. Das ARE wies die drei verbliebenen Einsprachen, u.a. auch diejenige von A., ab, soweit es darauf eintrat. Die Kosten für die Behandlung der Einsprachen von Fr. 1'200.-- auferlegte es zu je einem Drittel den drei Einsprechenden. 12.Am 13. März 2017 bewilligte auch die Baukommission der Gemeinde das Baugesuch. Den Baubescheid mit Abweisung der Einsprachen teilte die Gemeinde A. am 5. April 2017 mit. Inhaltlich verwies die Gemeinde vollumfänglich auf die BAB-Bewilligung mit Einspracheentscheid des ARE vom 22. Februar 2017.

  • 7 - 13.Gegen den BAB-Bewilligungs- und Einspracheentscheid vom 5. April 2017/22. Februar 2017 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) am 3. Mai 2017 Beschwerde. Darin beantragte sie, die Baubewilli- gung sei nicht zu erteilen, die Gesuchstellerinnen müssten ein neues, vollständiges Baugesuch einreichen, und die bisher aufgelaufenen Kosten seien den drei Einsprechenden zurückzuerstatten. Es müssten die Stand- ortdatenblätter mit sämtlichen OMEN sowie Abdeckungskarten zum Ver- gleich eingereicht werden, das Vorenthalten der entsprechenden Informa- tionen komme einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleich. Zudem sei nicht haltbar, dass die ergänzten Standortdatenblätter vom 13. Juni 2016 (Rev. 1.78) erst nachträglich eingereicht worden seien. Damit sei verhindert worden, dass sich Einspracheberechtigte vor der allfälligen Er- hebung einer Einsprache eine Ein- und Übersicht hätten verschaffen kön- nen. 14.Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2017 beantragten die Gesuchstellerin- nen (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen 2) die vollumfängliche kos- ten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Sie führten darin aus, dass die Baugesuchsun- terlagen vollständig seien, und dass ihnen keinesfalls Verschleierungstak- tik vorgeworfen werden könne. Die einschlägigen Bestimmungen der NISV seien eingehalten, zudem seien die Beschwerdegegnerinnen 3 (rec- te: 2) den Einsprechenden entgegengekommen, indem sie, wie von ihnen gefordert, die Standortdatenblätter vom 22. Februar 2016 (Rev. 1.76) um weitere OMEN ergänzt hätten, von einem illegalen Nachreichen dieser Unterlagen könne nicht gesprochen werden. In die ergänzten Standortda- tenblätter vom 13. Juni 2016 (Rev. 1.78) hätten die Einsprechenden zu- dem Einsicht nehmen können, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Da es sich beim zu bewilligenden Projekt nicht um eine

  • 8 - neue Mobilfunkantennenanlage handle, hätten auch keine Abdeckungs- karten eingereicht werden müssen. 15.Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2017 bestätigte das ANU, dass auch gestützt auf die aktualisierten Standortdatenblätter vom 13. Juni 2016 (Rev. 1.78) die einschlägigen Bestimmungen der NISV eingehalten seien. Im Übrigen verwies es auf seinen Fachbericht Nr. 2486-L vom 16. De- zember 2016 sowie auf den angefochtenen BAB-Bewilligungs- und Ein- spracheentscheid vom 22. Februar 2017. 16.Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 liess sich die Gemeinde (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) vernehmen. Sie beantragte die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde und führte aus, seitens der Gemeinde seien bei der Entgegennahme und Behandlung des Baugesuchs keine Verfahrens- fehler gemacht worden. Im Übrigen verwies sie auf die Ausführungen in der angefochtenen BAB-Bewilligung mit Einspracheentscheid des ARE vom 22. Februar 2017. 17.Am 21. Juni 2017 reichte das ARE (nachfolgend: Beschwerdegegner 3) seine Vernehmlassung ein, mit der es ebenfalls die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde beantragte. Der Beschwerdegegner 3 erachtete das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin als nicht verletzt, zumal diese genügend Möglichkeiten gehabt habe, sich mit den entscheidrele- vanten Unterlagen auseinanderzusetzen, bzw. sei eine allfällige Verlet- zung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht heilbar, zumal eine Rückweisung des Gesuchs einen formalistischen Leerlauf bedeuten würde und die Fachbehörde auch nach einer Rückwei- sung und erneuten Einreichung des Gesuchs nicht anders entscheiden würde. Die OMEN seien sachgemäss und vollständig berücksichtigt wor- den, die einschlägigen Bestimmungen der NISV seien vollumfänglich ein-

  • 9 - gehalten. Sofern die Beschwerdeführerin auch die unterlassene Standor- tevaluation beanstande, sei dieser Einwand unbegründet, was bereits im BAB-Bewilligungs- und Einspracheentscheid vom 22. Februar 2017 aus- geführt worden sei. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin behaup- teten Widersprüche im BAB-Bewilligungs- und Einspracheentscheid vom

  1. Februar 2017 (neues Vorhaben mit Leistungssteigerung bzw. blosse Erneuerung von Bestehendem) könne nicht davon gesprochen werden, dass die Tragweite des Vorhabens nicht nachvollziehbar sei. 18.Am 11. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein, mit der sie sinngemäss die Anträge gemäss Beschwerde vom 3. Mai 2017 bestätigte, die Auferlegung der aufgelaufenen Kosten an die Gesuchstel- lerinnen und den Kanton sowie die Rückerstattung der erstinstanzlich auferlegten Kosten verlangte. Sie hielt daran fest, dass das Baugesuch neu aufgelegt werden müsse, weil nach wie vor die obligatorischen Be- standteile jedes Antennenbaugesuchs fehlten. Die Prüfung des Bauge- suchs sei für Dritte ohne den Vergleich alt/neu nicht möglich, weshalb auch die aktuell gültigen Standortdatenblätter erforderlich seien. Unter Hinweis auf eine Aktennotiz der "IG Antenne Y." vom 12. Februar 2014, einen Fragenkatalog des ARE zum Bedarfs- und Standortnachweis von Mobilfunkanlagen sowie ein Mail des ARE vom 21. Februar 2014 führte die Beschwerdeführerin aus, das ARE habe in einem gleich gela- gerten Fall (D.) im Jahr 2013/2014 die Angaben zur Versorgungssi- tuation und die Vorlage von Abdeckungskarten als obligatorisch bezeich- net. Im Übrigen habe auch das ANU bestätigt, dass die Liste der OMEN mit der höchsten Strahlenbelastung in den Auflageakten gefehlt habe. 19.Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 verzichtete das ANU auf die Einreichung einer Duplik.
  • 10 - 20.Mit Duplik vom 21. August 2017 hielten die Beschwerdegegnerinnen 2 an ihren Anträgen und Ausführungen gemäss Vernehmlassung vom 31. Mai 2017 fest. 21.Mit Duplik vom 22. August 2017 hielt auch der Beschwerdegegner 3 an seinen Anträgen und Ausführungen gemäss Vernehmlassung vom 21. Juni 2017 fest. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin ins Recht ge- reichten Aktennotiz vom 12. Februar 2014, wies er darauf hin, dass diese in einem anderen Zusammenhang und zudem vom Aktuar der "IG Anten- ne Y._____" erstellt worden sei, weshalb ihr kein Beweiswert zukomme. 22.Die Beschwerdegegnerin 1 reichte keine Duplik ein. Auf die Erwägungen im angefochtenen BAB-Bewilligungs- und Einspra- cheentscheid vom 5. April 2017/22. Februar 2017 sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit ent- scheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene kommunale BAB- Bewilligungs- und Einspracheentscheid vom 5. April 2017/22. Februar 2017, mit dem die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 3 unter anderem die von der heutigen Beschwerdeführerin erhobene Ein- sprache gegen das BAB-Gesuch der Beschwerdegegnerinnen 2 abge-
  • 11 - wiesen und gleichzeitig das Bauvorhaben auf Parzelle 594 unter Auflagen bewilligt hat, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin von diesem berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 50 VRG). Mit der Beschwerde kann sie Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend machen (Art. 51 Abs. 1 VRG). Da die Beschwerde die formellen Erfordernisse erfüllt und im Übrigen auch fristgerecht (Art. 52 Abs. 1 VRG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. b)Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz das BAB-Gesuch der Beschwerdegegnerinnen 2 für die Installation einer neuen Antenne, den Ersatz und die Erweiterung der bestehenden Antennen und die Er- gänzung des Kabelwegs auf Parzelle 594 am bestehenden Mobilfunkan- tennenmast mit BAB-Bewilligungs- und Einspracheentscheid vom 5. April 2017/22. Februar 2017 zu Recht bewilligt und gleichzeitig die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat oder nicht.
  1. a)Vorerst ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerdegegners 3 beim Erlass des angefochtenen BAB- Baubewilligungs- und Einspracheentscheids vom 5. April 2017/22. Febru- ar 2017 nicht zu beanstanden ist, zumal sich diese Behörden an die massgeblichen Verfahrensbestimmungen gehalten haben.
  • 12 - b)Gemäss Art. 87 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG; BR 801.100) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO; BR 801.110) ist für Entscheide über Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen (BAB-Gesuche) das Departe- ment (BAB-Behörde) bzw. das ARE zuständig. Einzureichen sind die BAB-Gesuche gemäss Art. 92 Abs. 1 KRG allerdings bei der Standortge- meinde, die dann das Auflageverfahren durchführt, allfällige Einsprachen entgegen nimmt (Art. 92 Abs. 2 KRG) und diese, so Art. 87 Abs. 3 KRG und Art. 47 KRVO, zusammen mit dem von ihr als bewilligungsfähig beur- teilten BAB-Gesuch, an das ARE weiterleitet. Nach Art. 48 Abs. 1 KRVO ist es sodann das ARE, das nach Eingang des Gesuchs bei den betroffe- nen Stellen die notwendigen Stellungnahmen einholt. Der Schriftenwech- sel läuft mithin über das ARE und nicht über die Gemeinde, wie die Be- schwerdeführerin geltend macht. Nach Vorliegen aller Unterlagen ent- scheidet das ARE über das BAB-Gesuch und allfällige Einsprachen und erteilt, bei Bejahung der entsprechenden Voraussetzungen, die BAB- Bewilligung (Art. 49 Abs. 1 KRVO). Erst dann ist es, so Art. 49 Abs. 3 KRVO, erneut die Gemeinde, die den Gesuchstellenden und Einspre- chenden die BAB-Bewilligung und allfällige Einspracheentscheide zu- sammen mit der Baubewilligung eröffnet.
  1. a)Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 3. Mai 2017 und in der Replik vom 11. Juli 2017, die Beschwerdegegnerinnen 2 hätten erst mit ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2016, mithin nach Eingang der Ein- sprachen, die ergänzten Standortdatenblätter vom 13. Juni 2016 (Rev. 1.78) nachgereicht, was verspätet und somit nicht rechtens bzw. illegal sei. Die Verwaltungsbehörden hätten die Beschwerdegegnerinnen 2 auf- fordern müssen, ein neues, vollständiges Baugesuch einzureichen, und hätten dann das Gesuch neu auflegen müssen, womit die Einsprachefrist neu zu laufen begonnen hätte. Indem der Beschwerdegegner 3 die Ein-
  • 13 - sprechenden lediglich auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen habe, sei verhindert worden, dass die Einsprechenden von Anfang an umfassende Ein- und Übersicht über das Bauvorhaben hätten erlangen können. Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin damit, wie auch der Beschwerdegegner 3 in seiner Vernehmlassung ausführte, eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdegegner 3 verneint in seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2017 und in der Duplik vom 22. August 2017 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er führt aus, die Beschwerdeführerin habe sich durch die öffentliche Auflage des Gesuchs ein rechtsgenügliches Bild über das Vorhaben machen können. Davon zeuge die auf detaillierter Sachkennt- nis beruhende und eingehend begründete Einsprache bzw. Beschwerde. Zudem habe er der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. August 2016 die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerinnen 2 vom 16. Juni 2016 und des ANU vom 26. April 2016 inkl. Fachbericht Nr. 2404-L vom
  1. April 2016 zugestellt und ihr eröffnet, dass das BAB-Gesuch als bewil- ligungsfähig beurteilt werde. Der Beschwerdeführerin sei die Möglichkeit eingeräumt worden, dazu Stellung zu nehmen bzw. allenfalls die Be- schwerde zurückzuziehen, um einer kostenfälligen Abweisung der Ein- sprache zu entgehen. Die Beschwerdeführerin sei zudem auch darauf hingewiesen worden, dass sie in die weiteren BAB-Gesuchsunterlagen Einsicht nehmen könne. Damit sei es ihr möglich gewesen, insbesondere auch vom Inhalt der ergänzten Standortdatenblätter vom 13. Juni 2016 (Rev. 1.78) Kenntnis zu nehmen, womit ihr rechtliches Gehör gewahrt worden sei. Selbst wenn jedoch in der Nachreichung der ergänzten Standortdatenblätter vom 13. Juni 2017 (Rev. 1.78) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt würde, könne diese im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. Die Einreichung der ergänzten Standortdatenblätter vom
  2. Juni 2017 (Rev. 1.78) habe nicht zu einer Änderung der Beurteilung
  • 14 - durch das ANU geführt, dieses würde im Falle einer Rückweisung also wieder gleich entscheiden. Deshalb wäre eine Rückweisung des Gesuchs an die Gesuchstellerinnen 2 völlig unverhältnismässig und würde einen formalistischen Leerlauf bedeuten. Die Beschwerdegegnerinnen 2 bestreiten in ihrer Vernehmlassung vom
  1. Mai 2017 und in der Duplik vom 21. August 2017, dass die revidierten Standortdatenblätter vom 13. Juni 2016 (Rev. 1.78) illegal nachgereicht worden seien. Diese seien vielmehr deshalb ergänzt worden, weil sie die Bedenken der Einsprechenden ernst genommen hätten. Sie hätten damit nämlich aufgezeigt, dass die Bestimmungen der NISV in jedem Fall ein- gehalten seien. Mit der Möglichkeit, in die weiteren Verfahrensakten, ins- besondere auch in die ergänzten Standortdatenblätter vom 13. Juni 2016 (Rev. 1.78) Einsicht zu nehmen, sei das rechtliche Gehör der Einspre- chenden gewahrt worden. Da das ANU in den Fachberichten Nr. 2404-L vom 25. April 2016 bzw. Nr. 2486-L vom 16. Dezember 2016 gestützt auf die Standortdatenblätter vom 22. Februar 2016 (Rev. 1.76) bzw. diejeni- gen vom 13. Juni 2016 (Rev. 1.78) zum selben Ergebnis gelangt sei, nämlich dass die Bestimmungen der NISV eingehalten seien, würden die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin nicht verfangen. An der Ausgangslage habe sich nichts geändert und das Einreichen eines neuen Baugesuchs sei nicht notwendig gewesen. b)Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) garantiert den Partei- en das Recht, gehört zu werden. Dieser Anspruch ist formeller Natur (BGE 137 I 195 E.2.2; PVG 2011 Nr. 31 E.2a), weshalb die Rüge der Ver- letzung dieses Anspruchs vorweg, nämlich vor den sich stellenden mate- riellen Fragen zu prüfen ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Parteien, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in
  • 15 - die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N. 1002). Für das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen vor den kan- tonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden wiederholt und gewährleistet Art. 16 VRG den Anspruch auf das rechtliche Gehör. Demnach hat, so Art. 16 Abs. 1 VRG, die Behörde den von einem Entscheid Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Zudem regelt Art. 17 VRG das Akteneinsichtsrecht. Grundsätzlich führt eine Verletzung des Gehörsanspruchs - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - zur Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E.2.2 mit Hinweisen; PVG 2011 Nr. 31 E.2a). Ausnahmsweise kann nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Un- ter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels aus- zugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betrof- fenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver- einbaren wären (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_184/2016 vom 14. November 2016 E.2.4.1; BGE 138 II 77 E.4.3, BGE 137 I 195 E.2.3.2, BGE 136 V 117 E.4.2.2.2). c)Das fragliche Baugesuch der Beschwerdegegnerinnen 2 inkl. der Stand- ortdatenblätter vom 22. Februar 2016 (Rev. 1.76) wurde, nach Eingang

  • 16 - bei der Beschwerdegegnerin 1, vom 8. April 2016 bis zum 27. April 2016 öffentlich aufgelegt (vgl. Art. 45 Abs. 1 KRVO). Innerhalb dieses Zeit- raums konnten betroffene Dritte Einsprache erheben (Art. 45 Abs. 4 KRVO). Gleichzeitig, nämlich am 5. April 2016, leitete die Beschwerde- gegnerin 1 das Gesuch an den Beschwerdegegner 3 weiter (Akten Be- schwerdegegner 3 [Bg 3-act.] 2) (vgl. Art. 47 KRVO). Dieser forderte so- wohl das AWN wie auch das ANU zur Stellungnahme auf (Art. 48 Abs. 1 KRVO), diese ergingen am 19. April 2016 (AWN) bzw. am 26. April 2016 (ANU) mitsamt Fachbericht Nr. 2404-L vom 25. April 2016 (Bg 3-act. 11 und 12). Der Beschwerdegegner 3 lud in der Folge die beteiligten Partei- en mit Schreiben vom 27. Mai 2016 ein, sich auch zu den eingegangenen Einsprachen zu äussern (Bg 3-act. 15), worauf die Beschwerdegegnerin- nen 2 am 16. Juni 2016 ihre Stellungnahme einreichten und dieser, weil von der Beschwerdeführerin kritisiert, die mit weiteren OMEN ergänzten Standortdatenblätter vom 13. Juni 2016 (Rev. 1.78) beilegten (Bg 3- act. 16). Der Beschwerdegegner 3 stellte den Einsprechenden und damit auch der heutigen Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. August 2016 u.a. die Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen 2 vom 16. Juni 2016 zu (Bg 3-act.19), nicht jedoch die ergänzten Standortdatenblätter vom 13. Juni 2016 (Rev. 1.78) (Bg 3-act. 9 und 10). Der Beschwerdegegner 3 wies in seinem Schreiben vom 9. August 2016 lediglich darauf hin, dass sämtliche weiteren Baugesuchunterlagen auf dem Amt in Chur eingese- hen werden könnten (Bg 3-act. 19). Am 16. Dezember 2016 erstattete das ANU den Fachbericht Nr. 2486-L zu den ergänzten Standortdaten- blättern vom 13. Juni 2016 (Rev. 1.78) (Bg 3-act. 13), mit dem es inhalt- lich den ursprünglichen Fachbericht bestätigte, das Vorhaben also nach wie vor als mit den einschlägigen Bestimmungen der NISV vereinbar be- urteilte. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde dieser Fachbericht Nr. 2486-L des ANU vom 16. Dezember 2016 der Beschwerdeführerin nicht zugestellt. Vielmehr erliess der Beschwerdegegner 3 am 22. Febru-

  • 17 - ar 2017 die BAB-Bewilligung mit Einspracheentscheid (Akten Beschwer- deführerin [Bf-act.] 2; Bg 3-act. 29). In diesem ist, unter den Stellungnah- men der kantonalen Ämter, auch der Fachbericht Nr. 2486-L vom 16. De- zember 2016 aufgeführt. d)Zu prüfen ist vorliegend, ob das Nicht-Zusenden der ergänzten Standort- datenblätter vom 13. Juni 2016 (Rev. 1.78) (Bg 3-act. 9 und 10) an die Einsprechenden bzw. ob der Umstand, dass diesbezüglich lediglich auf das Akteneinsichtsrecht verwiesen wurde, sowie der Umstand, dass der Fachbericht Nr. 2486-L vom 16. Dezember 2016 (Bg 3-act. 13) den Ein- sprechenden nicht zugestellt wurde, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt oder nicht. Grundsätzlich stellt das Nachreichen von Unterlagen, wie dies die Be- schwerdegegnerinnen 2 vorliegend mit den ergänzten Standortdatenblät- tern vom 13. Juni 2016 (Rev. 1.78) (Bg 3-act. 9 und 10) gemacht haben, keine rechtswidrige, mithin illegale Handlung dar, wie dies die Beschwer- deführerin geltend macht. Die Verwaltungsbehörden haben nämlich den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 11 i.V.m. Art. 1 VRG) und die notwendigen Beweise zu erheben (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 VRG). Sie können solche also auch nachträglich einholen/einfordern und, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, zu den Akten nehmen. In Bezug auf das BAB-Verfahren sieht Art. 42 Abs. 2 Satz 1 KRVO vor, dass die Ge- meinden, unter Beachtung des übergeordneten Rechts, bestimmen, wel- che Unterlagen und Nachweise dem Baugesuch beizulegen sind, und Art. 44 Abs. 2 KRVO regelt explizit, dass die kommunale Behörde bei un- vollständigen oder offensichtlich mangelhaften Gesuchen - vor der öffent- lichen Auflage (vgl. unten Erwägung 3e) - Frist zur Vervollständigung oder Verbesserung stellt, was impliziert, dass die Nachreichung von Unterla-

  • 18 - gen nicht ausgeschlossen ist bzw. nicht von vornherein zur Ungültigkeit eines Baugesuchs und zu dessen Zurückweisung führt. e)Im Baubewilligungsverfahren liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn eine Behörde die Ausführung von Bauten oder Anlagen bewil- ligt, die nicht Gegenstand der öffentlichen Ausschreibung waren (vgl. PE- TER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 346 mit Hinweis auf BGE 120 Ib 384 u.a.). Ausnahmsweise können bei der Prüfung eines Baugesuchs ergänzende Unterlagen auch nach der Vorprüfung als Grundlage für den Entscheid verlangt werden, wenn dies erforderlich und mit den Anforderungen an die öffentliche Auf- lage vereinbar ist, andernfalls, insbesondere wenn sie für weitere Dritte von Interesse sind, muss das Vorhaben nochmals publiziert werden (vgl. FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF, Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 1, S. 308). Vorliegend wurde nicht eine Anlage bewilligt, die nicht Gegenstand der öf- fentlichen Auflage gewesen wäre. Allerdings kam die Beschwerdeführerin nicht in den Besitz von Unterlagen, die dem Beschwerdegegner 3 bzw. dem ANU für die Beurteilung der Auswirkungen des aufgelegten Baupro- jekts in Bezug auf die nichtionisierende elektromagnetische Strahlung di- enten. Korrekterweise hätte die Beschwerdeführerin aber vom Ergebnis des Beweisverfahrens, hier also von den ergänzten Standortdatenblättern vom 13. Juni 2016 (Rev. 1.78) (Bg 3-act. 9 und 10) und vom Fachbericht des ANU Nr. 2486-L vom 16. Dezember 2016 (Bg 3-act. 13) vollständige Kenntnis bekommen müssen und die Möglichkeit, sich dazu zu äussern (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 223). Was die ergänzten Standortdatenblätter vom 13. Juni 2016 (Rev. 1.78) (Bg 3-act. 9 und 10) betrifft, so war für die Beschwerdeführerin ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerinnen 2 diese mit deren Stellungnahme vom

  1. Juni 2016 eingereicht hatten, zumal auf S. 1 der Stellungnahme expli-
  • 19 - zit auf diese Beilage hingewiesen wird (Bg 3-act. 16). Zudem erläuterten die Beschwerdegegnerinnen 2 auf S. 2 der Stellungnahme ausdrücklich, dass sie auf Wunsch der Einsprechenden in den Standortdatenblättern vom 13. Juni 2016 (Rev. 1.78) (Bg 3-act. 9 und 10) weitere OMEN aufge- führt und die ergänzten Standortdatenblätter in 2-facher Ausführung bei- gelegt hätten, sowie, dass sie, falls gewünscht, noch weitere Kopien da- von anfertigen könnten. Indem der Beschwerdeführerin die Stellungnah- me der Beschwerdegegnerinnen 2 vom 16. Juni 2016 (Bg 3-act. 16) zu- gestellt wurde, war sie über die erfolgte Ergänzung der Standortdatenblät- ter im Bild. Dass sie darin Einsicht nehmen konnte, ergibt sich aus der Stellungnahme selbst sowie aus dem Schreiben des Beschwerdegeg- ners 3 vom 9. August 2016 (Bg 3-act. 18), mit dem ihr u.a. die Stellung- nahme vom 16. Juni 2016 zugestellt und sie ausdrücklich auf das Akten- einsichtsrecht hingewiesen wurde. Diesbezüglich ist somit keine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs ersichtlich (vgl. dazu e contrario BGE 137 I 195 E.2.6, wo Rechtsschriften - nicht Unterlagen - nicht zugestellt wurden und es gemäss Bundesgericht nicht ausreichte, allein auf die Möglichkeit der Akteneinsicht zu verweisen, weshalb dort eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs bejaht wurde). Die Rüge der Beschwerdeführerin, der Be- schwerdegegner 3 hätte die Beschwerdegegnerinnen 2 nach Eingang der ergänzten Standortdatenblätter vom 13. Juni 2016 (Rev. 1.78) (Bg 3- act. 9 und 10) auffordern müssen, ein neues, vollständiges Gesuch einzu- reichen und dieses unter Gewährung einer neuen Einsprachefrist erneut öffentlich auflegen müssen, ist daher nicht zu hören. Anders sieht es bezüglich des nachgereichten Fachberichts Nr. 2486-L des ANU vom 16. Dezember 2016 (Bg 3-act. 13) aus. Dieser wurde der Beschwerdeführerin, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht zugestellt, noch wurde sie auf dessen Vorhandensein bzw. dessen Inhalt aufmerk- sam gemacht. Ihr war es somit nicht möglich, vor Erlass des BAB-

  • 20 - Bewilligungs- und Einspracheentscheids vom 5. April 2017/22. Februar 2017 darin Einsicht und dazu Stellung zu nehmen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2017 E. 3.3.1). Diesbezüglich liegt tatsäch- lich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Diese erachtet das Ge- richt indessen als leicht, insbesondere auch deshalb, weil das ANU im Fachbericht Nr. 2486-L vom 16. Dezember 2016 (Bg 3-act. 13) zum glei- chen Schluss wie in seinem Fachbericht Nr. 2404-L vom 25. April 2016 (Bg 3-act. 12) gelangte, es also die Bestimmungen der NISV in jedem Fall als eingehalten erachtete. Das bedeutet, dass die OMEN nach Ansicht der Verwaltungsbehörden/Fachstelle richtig festgestellt wurden (vgl. dazu Erwägung 5b). Zwar konnte sich also die Beschwerdeführerin zum neuen Fachbericht Nr. 2486-L des ANU vom 16. Dezember 2016 (Bg 3-act. 13) nicht vor Erlass des angefochtenen BAB-Bewilligungs- und Einspra- cheentscheids vom 5. April 2017/22. Februar 2017 äussern, doch enthält der fragliche Fachbericht keine neuen, wesentlichen Erkenntnisse, die Einfluss auf den Ausgang des Entscheids gehabt hätten. Unter diesen Umständen wäre es vorliegend tatsächlich unverhältnismässig und würde lediglich zu einem formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerun- gen führen, wenn die Sache zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung zurückgewiesen würde. Das rechtliche Gehör kann da- durch geheilt werden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens, in dem das Gericht mit voller Kognition urteilt (Art. 51 Abs. 1 VRG), Einsicht in alle relevanten Akten, auch in den Fachbericht Nr. 2486-L des ANU vom 16. Dezember 2016 (Bg 3-act. 13) nehmen und sich in der Beschwerde bzw. Replik dazu äussern konnte. Immerhin ist die leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Kos- tenaufteilung angemessen zu berücksichtigen (vgl. dazu Erwägung 6b).

  1. a)Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Beschwerde vom 3. Mai 2017 und in der Replik vom 11. Juli 2017 die bereits in der Einsprache vom 20.
  • 21 - April 2016 erhobene Rüge, die Unterlagen zum Baugesuch seien nicht vollständig gewesen. Sie führt aus, auch gemäss Aussage des Leiters der Rechtsabteilung des Beschwerdegegners 3 (festgehalten in einer Akten- notiz der "IG Antenne Y._____" über ein Treffen mit dem Beschwerde- gegner 3 vom 12. April 2014) müsse ein Baugesuch verständlich sein, mithin müsse es so umfassend abgefasst sein, dass die vorgesehenen Arbeiten auch von potentiellen Einsprechern nachvollzogen werden könn- ten. Gestützt darauf macht die Beschwerdeführerin geltend, das Bauge- such der Beschwerdegegnerinnen 2 müsse zwingend alle in der NISV aufgeführten Bestandteile enthalten, namentlich die Auskunft zur Versor- gungssituation, Angaben der Abdeckungslücken bei den bestehenden Anlagen, Abdeckungskarten vor und nach Ausführung des Vorhabens, die Netzplanübersicht bzw. die Bezeichnung der durch Änderungen be- troffenen Antennen und der neuen Antennen im Standortdatenblatt. Der Umstand, dass im Baubewilligungsverfahren das aktuell gültige Standort- datenblatt (gemeint: das Standortdatenblatt vom 2. Februar 2015) nicht aufgelegt worden sei, zeuge von der Verschleierungstaktik der Mobilfunk- betreiber und der amtlichen Stelle. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin würde der Vergleich der bisherigen Standortdatenblätter mit den neu ein- gereichten rasch aufzeigen, dass es sich beim fraglichen Bauvorhaben nicht wie suggeriert bloss um eine Erneuerung, sondern um einen Ausbau handle. Zur Illustration für die behauptete Unvollständigkeit führt die Beschwerde- führerin zwei Beispiele auf, nämlich die unvollständige Bezeichnung der OMEN und das Fehlen von Abdeckungskarten. In Bezug auf erstere (OMEN) rügt sie, dass die Parzelle 117, deren Belastung den höchsten Wert aller OMEN erreiche, nicht in den Standortdatenblättern vom 22. Februar 2016 enthalten sei bzw. dass diese nachträglich ergänzt worden seien. Diesbezüglich bemängelt sie, es sei erstaunlich, dass Laien die

  • 22 - Amtsstelle darauf hätten hinweisen müssen, wo die höchste Strahlenbe- lastung zu finden sei. In Bezug auf letztere (Abdeckungskarten) würden sich im angefochtenen BAB-Bewilligungs- und Einspracheentscheid vom

  1. April 2017/22. Februar 2017 widersprüchliche Begründungen finden, namentlich würde das Bauvorhaben einmal als "Erneuerung" (Ziff. B/5.2 Abs. 4) bezeichnet und damit bagatellisiert. Ein anderes Mal werde es, im Widerspruch dazu, als neues Vorhaben mit Leistungssteigerung und neu- en Antennen beschrieben (Ziff. A/2. Abs. 2). Aber beide Male werde mit der entsprechenden Formulierung begründet, dass es keiner Standortda- tenblätter bzw. keiner Abdeckungskarten bedürfe. Damit würden Informa- tionen zu Lasten der Einspracheberechtigten zurückbehalten, sodass die- se die Tragweite der Nach- und Neuaufrüstung nicht nachvollziehen und beurteilen könnten. Der Beschwerdegegner 3 bestreitet in seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2017 und in der Duplik vom 22. August 2017, dass die Baugesuch- unterlagen unvollständig seien. Er verweist diesbezüglich auf den ange- fochtenen BAB-Bewilligungs- und Einspracheentscheid vom 5. April 2017/22. Februar 2017 (Ziff. B./5.2). Dort sei festgehalten und begründet worden, dass Abdeckungskarten nur notwendig sind, wenn eine neue Sendeanlage, mithin deren positive Standortgebundenheit zur Beurteilung stehe, nicht jedoch bei einem Ausbau einer bestehenden und als stand- ortgebunden bewilligten Sendeanlage wie der vorliegenden. Der Be- schwerdegegner 3 wiederholte in seiner Duplik vom 22. August 2017 zu- dem, ein Obligatorium zur Einreichung von Abdeckungskarten bei der Modernisierung bzw. bei einem Ausbau einer bestehenden Mobilfunkan- lage könne auch aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Bei- lagen (Aktennotiz vom 12. Februar 2014, Fragenkatalog des ARE zum Bedarfs- und Standortnachweis von Mobilfunkanlagen, Mail des ARE vom
  2. Februar 2014) nicht abgeleitet werden. Bei einer bereits bestehenden
  • 23 - Mobilfunkanlage seien die Kriterien weniger streng, weshalb das auszu- weisende betriebswirtschaftliche oder technische Bedürfnis auch ohne Abdeckungskarten glaubhaft aufgezeigt werden könne. Sofern die Be- schwerdeführerin die unterlassene Standortevaluation beanstande, so gehe aus dem angefochtenen BAB-Bewilligungs- und Einspracheent- scheid vom 5. April 2017/22. Februar 2016 hervor, dass sich das techni- sche und betriebliche Bedürfnis aus dem Betrieb der bereits bestehenden Sendeanlage ergebe und dass die Standortgebundenheit deshalb bejaht worden sei. Darauf könne verwiesen werden (Ziff. A./II./3.1). Weiter sei im BAB-Bewilligungs- und Einspracheentscheid vom 5. April 2017/22. Fe- bruar 2017 (Ziff. B./5.2) auch ausgeführt worden, es gehe nicht darum, den Zustand der alten mit demjenigen der geplanten Anlage zu verglei- chen, sondern um die Prüfung, ob beim vorgesehenen Bauvorhaben die Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) ein- gehalten seien. Daher habe das aktuelle Standortdatenblatt vom 2. Fe- bruar 2015 nicht mit den Baugesuchsunterlagen eingereicht werden müs- sen, immerhin habe auch das ANU die Unterlagen als vollständig erach- tet. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin sei die Parzel- le 117 als OMEN bei den Berechnungen des höchstzulässigen Anlage- grenzwertes (AGW) mitberücksichtigt worden. Auch in Bezug auf diese Parzelle werde der Grenzwert von 5 V/m unterschritten, weshalb das ANU das Bauvorhaben auch nach Einreichung der ergänzten Standortda- tenblätter vom 13. Juni 2016 (Rev. 1.78) als mit den Bestimmungen der NISV vereinbar beurteilt habe. Die Beschwerdegegnerinnen 2 legen in ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2017 und in der Duplik vom 21. August 2017 dar, dass die Einrei- chung der Standortdatenblätter vom 22. Februar 2016 (Rev. 1.76) bzw. vom 13. Juni 2016 (Rev. 1.78) ausreichend sei. Da gerade nicht der Zu- stand der alten Anlage mit demjenigen der neuen verglichen werden müsse, bedürfe es auch nicht der Standortdatenblätter vom 2. Februar

  • 24 - 2015 zu Vergleichszwecken. Entscheidend sei, dass die Bestimmungen der NISV eingehalten würden, was vorliegend der Fall sei. Daraus folge, dass die Baugesuchsunterlagen vollständig seien. Aus dem Baugesuch und dem angefochtenen BAB-Bewilligungs- und Einspracheentscheid vom 5. April 2017/22. Februar 2017 gehe zudem klar hervor, dass es beim fraglichen Projekt um den Ersatz und die Erweiterung der bestehen- den sowie um die Erstellung von neuen Antennen gehe. Die Beschwer- degegnerin habe also keinesfalls relevante Tatsachen verschwiegen. Das ANU habe sowohl im Fachbericht Nr. 2404-L vom 25. April 2016 als auch im Fachbericht Nr. 2486-L vom 16. Dezember 2016 bestätigt, dass die Bestimmungen der NISV eingehalten seien, somit könne nicht von unvoll- ständigen Baugesuchsunterlagen gesprochen werden. Ferner könne dem Baugesuch wie auch dem angefochtenen BAB-Bewilligungs- und Ein- spracheentscheid vom 5. April 2017/22. Februar 2017 entnommen wer- den, dass es sich beim zu bewilligenden Projekt nicht um eine neue Mo- bilfunkantennenanlage handle, daher hätten auch keine Abdeckungskar- ten eingereicht werden müssen. Die Rüge, dass Informationen zurückge- halten worden seien, ziele somit ins Leere. Die Beschwerdeführerin habe sich über den Umfang des Bauvorhabens rechtsgenüglich informieren können. b)Bei dem zur Bewilligung eingereichten Bauvorhaben handelt es sich um eine Baute/Anlage ausserhalb der Bauzone. Sie befindet sich in der Landwirtschaftszone, ist in dieser aber nicht zonenkonform. Da vorliegend die Installation einer neuen Antenne sowie der Ersatz von bestehenden Antennen, mithin Änderungen mit Auswirkungen auf die Umwelt vorgese- hen sind, überprüfte die Vorinstanz zu Recht, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 des Raum- planungsgesetzes (RPG; SR 700) (BAB-Bewilligung) gegeben sind oder nicht (vgl. BENJAMIN WITTWER, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, Zürich

  • 25 - 2006, S. 100 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.274/2006 vom 6. August 2007 E.3.2.3 und E.4). Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwie- genden Interessen entgegenstehen (lit. b). Eine Anlage ist im Sinne von Art. 24 lit. a RPG (absolut) standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Bei Mobilfunkanlagen ist dies der Fall, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden kann (zum Ganzen: Urteil des Bun- desgerichts 1C_11/2016 vom 10. Juni 2016 E.4.3 mit Hinweis auf BGE 141 II 245 E.7.6.1) oder wenn es bei einem Standort innerhalb der Bauzonen zu einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen kommen würde (BGE 133 II 321 E.4.3.3). Den Nachweis solcher Versorgungslücken erbringen die Mobil- funkanbieter zweckmässigerweise mittels Vorlage von Abdeckungskarten (vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesgerichts 1C_449/2011 vom 19. März 2012 E.6.5, Urteil des Bundesgerichts 1C_478/2008 vom 28. August 2009 E.4.5, Urteil des Bundesgerichts 1A.274/2006 vom 6. August 2007 E.4.3). Nach bundesgerichtlicher Praxis muss ein Standort in der Bauzone aller- dings nicht absolut ausgeschlossen sein, d.h. es genügt vielmehr eine re- lative Standortgebundenheit. Diese ist dann zu bejahen, wenn gewichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone gegenüber Standorten inner- halb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen. Die Beja- hung der relativen Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interes- senabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_11/2016 vom

  • 26 -

  1. Juni 2016 E.4.3 mit Hinweis auf BGE 141 II 245 E.7.6.1; BGE 133 II 321 E.4.3.3). Die relative Standortgebundenheit kann bejaht werden, wenn die Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirken und nicht störend in Erscheinung treten. Dies kann zutreffen, wenn sie an bestehende Bauten und Anlagen wie z. B. Hochspannungsmasten oder landwirtschaftliche Gebäude und Anlagen montiert werden können (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_11/2016 vom 10. Juni 2016 E.4.3 mit Hinweis auf BGE 141 II 245 E.7.6.1; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts R 02 101 vom 29. Januar 2003 E.4b mit Hinweisen). Gerade in Bezug auf die Erweiterung und Leistungserhöhung von Antennen an bestehenden, be- reits früher als standortgebunden bewilligten Sendemasten ausserhalb der Bauzonen bestätigte das Bundesgericht mehrfach, dass es sinnvoll sei, die Anlagen von verschiedenen Mobilfunksendern sowie von Rund- funk- und Funksendern (Urteil des Bundesgerichts 1A.274/20016 vom 6. August 2007 E. 4.4) bzw. der Kantonspolizei (Urteil 1C_11/2016 vom 10. Juni 2016 E.4.4) an einem bereits bestehenden Standort (in beiden Fällen war es ein Mast auf einer Anhöhe) anzustreben, sodass ein grosses Ge- biet mit nur einer Antenne erschlossen werden könne (vgl. Urteil 1C_11/2016 vom 10. Juni 2016 E.4.4 und Urteil des Bundesgerichts 1A.274/20016 vom 6. August 2007 E. 4.4; vgl. auch BGE 133 II 321 E.4.3.3). c)Die Vorinstanz hielt vorliegend fest, es gehe beim vorliegenden Baupro- jekt nicht um den Neubau einer Antennenanlage auf der "grünen Wiese", weshalb nicht die absolute Standortgebundenheit aufgrund der aktuellen Netzabdeckungssituation zu prüfen sei. Sie erachtete vielmehr das tech- nische bzw. betriebswirtschaftliche Bedürfnis, die bereits bestehende, im Jahr 1983 als standortgebunden bewilligte und im Jahr 2002 bereits ein- mal erweiterte Antennenanlage den gestiegenen Anforderungen an das
  • 27 - Mobilfunknetz an demselben Standort anzupassen, als gegeben und be- jahte damit die relative Standortgebundenheit des Bauvorhabens (vgl. BAB-Bewilligungs- und Einspracheentscheid Ziff. A./II./3.1.1, Bf-act. 7, Bg 3-act. 2). Dies und der Umstand, dass sie darin auch keine Zweckent- fremdung von Nichtbauland sah, sind nicht zu beanstanden, zumal die fragliche Erweiterung und Modernisierung an dem bereits seit Jahrzehn- ten bestehenden Antennenmast vorgenommen werden soll, dafür also auch kein neues unüberbautes Nichtbauzonenland in Anspruch genom- men werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_11/2016 vom 10. Juni 2016 E.4.3; BGE 133 II 321 E.4.3.3). Zudem tritt die Erweiterung nicht störend in Erscheinung und der Standort befindet sich nicht in einem sensiblen Landschaftsgebiet. All das bestreitet die Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich, sondern führt in ihrer Replik vom 11. Juni 2016 viel- mehr explizit aus, sie habe schon in der Einsprache keine Standorteva- luation gefordert. Ist aber die Frage nach der relativen Standortgebun- denheit nicht bestritten und stellt sich die Frage nach der absoluten Standortgebundenheit nicht, weil keine neue Mobilfunkanlage, mithin kein neuer Sendemast auf der "grünen Wiese" gebaut werden soll, bedurfte es vorliegend keiner Abdeckungskarten bzw. weiterer Angaben der Be- schwerdegegnerinnen 2 zu Versorgungssituation, Abdeckungslücken, Netzplanübersicht sowie keines Vergleichs der Situation vor und nach Ausführung des Vorhabens. Etwas anderes geht auch nicht aus den von der Beschwerdeführerin erwähnten Bestimmungen der NISV hervor (vgl. dazu unten Erwägung 4e). Hingegen sieht die Beschwerdeführerin in den Formulierungen im ange- fochtenen BAB-Bewilligungs- und Einspracheentscheid vom 5. April 2017/22. Februar 2017 Widersprüche, die ihrer Ansicht nach darauf ab- zielten, den Einsprechenden die Vorlage der Standortdatenblätter vom 2. Februar 2015 bzw. von Abdeckungskarten vorzuenthalten. Sofern sie

  • 28 - damit die Zurückhaltung von Informationen rügt, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass im angefochtenen BAB-Bewilligungs- und Einspracheentscheid vom 5. April 2017/22. Februar 2017 sowohl von Er- neuerung (Ziff. B./5.2 Abs. 4) als auch von Leistungserhöhung (Ziff. A./I./2. Abs. 2) die Rede ist, bedeutet nicht, wie die Beschwerdefüh- rerin anzudeuten scheint, dass ein völlig neues Vorhaben, mithin die Er- stellung einer neuen Sendeanlage sozusagen vertuscht werden sollte. Dies ergibt bereits ein Blick in das Baugesuch vom 4. Januar 2016, in dem der Vermerk "Umbau" (vgl. Bg 3-act. 1, S. 1) bzw. "Antennentausch" an bestehender Anlage (vgl. Bg 3-act. 1, S. 5) aufgeführt sind, und aus den Baugesuchsunterlagen, insbesondere den Plänen (Bg 3-act. 4 und 5), gemäss denen der bestehende Antennensendemast nämlich erhalten bleibt. Nachvollziehbar sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin angesichts der sehr technischen Materie immerhin insofern, dass es für Laien schwierig ist, die Tragweite der fraglichen Erweiterung zu verste- hen. Allerdings kann sich die Beschwerdeführerin weder darauf noch auf angeblich widersprüchliche Formulierungen im angefochtenen BAB- Bewilligungs- und Einspracheentscheid vom 5. April 2017/22. Februar 2017 berufen, um die Einlage von zusätzlichen Dokumenten zu erwirken, die für das Baugesuch nicht zwingend erforderlich sind. Die Rüge der Be- schwerdeführerin, der Beschwerdegegner 3 habe die Herausgabe von notwendigen Dokumenten bzw. Informationen unterbinden wollen, ist nicht zu hören. Daran ändert auch das von der Beschwerdeführerin erwähnte Merkblatt aus dem Jahr 2004, das der Leiter des Rechtsdienstes des Beschwerde- gegners 3 anlässlich einer Sitzung vom 12. Februar 2014 erwähnt haben soll (Bf-act. Replik 1), nichts. Einerseits ist das Merkblatt lediglich in einer Aktennotiz der "IG Antenne Y._____" vom 12. Februar 2014 erwähnt, die von einem Vertreter dieser Interessengemeinschaft zu einer gemeinsa-

  • 29 - men Sitzung mit Vertretern des Beschwerdegegners 3 verfasst wurde. Der Aktennotiz kommt also als Parteibehauptung kein massgeblicher Be- weiswert zu, zudem liegt das erwähnte Merkblatt nicht bei. Andererseits war das Merkblatt gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners 3 gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.186/2002 vom 23. Mai 2003 betreffend Bau einer Mobilfunkanlage im Zusammenhang mit der Frage der (absoluten) Standortgebundenheit für die Konzessionäre von Mobilfunkantennen erstellt worden. Diesen sollte damit empfohlen wer- den, bei Neubauten von Mobilfunkantennenmasten den Bedarf dafür mit- tels Abdeckungskarten zu erbringen. Etwas anderes geht weder aus der Aktennotiz vom 12. Februar 2014 (Bf-act. Replik 1), noch aus dem eben- falls ins Recht gelegten Mail vom 21. Februar 2014 hervor, das der Leiter des Rechtsdienstes des Beschwerdegegners 3 (Bf-act. Replik 2) im Nachgang an das Treffen vom 12. Februar 2014 an den Vertreter der "IG Antenne Y." schrieb und in dem im Wesentlichen einzig bestätigt wurde, künftig würden Baueingaben zum fraglichen Masten auf verständ- liche Art und Weise formuliert. Diesem Mail kommt, zumal es ein von der Beschwerdeführerin behauptetes Obligatorium von Abdeckungskarten gar nicht erwähnt, keine Beweiskraft zu, andererseits bildet es auch keine schützenswerte Vertrauensgrundlage (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 624 ff., Rz. 627). Die Beschwerdeführerin kann sich folglich weder auf das Merkblatt aus dem Jahr 2004, noch auf die Aktennotiz der "IG Anten- ne Y." vom 12. Februar 2014 (Bf-act. Replik 1) oder auf das Mail vom 21. Februar 2014 des Leiters des Rechtsdienstes des Beschwerde- gegners 3 (Bf-act. Replik 2) berufen, um seitens der Beschwerdegegne- rinnen 2 bzw. der Vorinstanz die Einlage von Abdeckungskarten zu erwir- ken. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin, das Baugesuch sei diesbezüglich unvollständig, ist nicht zu hören.

  • 30 - d)Im Rahmen der Interessenabwägung im Sinne von Art. 24 lit. b RPG ist u.a. zu prüfen, ob die zu bewilligende Anlage den Vorgaben der NISV entspricht. Zu diesem Zweck hat gemäss Art. 11 NISV der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt (hier: Anhang Ziff. 6 und 7), der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einzureichen, bevor er die Anlage neu erstellt, an einen anderen Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 ändert. Art. 11 Abs. 2 NISV bezeichnet die Angaben, die das Standortdatenblatt enthalten muss. Es sind dies die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1 (lit. b), Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung (lit. c) an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist (Ziff. 1), an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Ziff. 2) und an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist (Ziff. 3), sowie einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt (lit. d). Dass sich die Beschwerdegegnerinnen 2 an diese Vorgaben hielten, wird von der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich bestritten. Sie beanstandet lediglich, dass nicht nur die im Hinblick auf den geplan- ten Ausbau revidierten, sondern auch die aktuellen Standortdatenblätter vom 2. Februar 2015 hätten eingereicht werden müssen. Solches geht aber aus den massgebenden Bestimmungen der NISV, auf die sich auch die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beruft, nicht hervor. Im Übrigen sind darin, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführe- rin, auch keine Vorgaben betreffend Versorgungssituation, Abdeckungs- lücken/Abdeckungskarten vor/nach Ausführung des Vorhabens und Netz- planübersicht enthalten. Sinn und Zweck der Einreichung von Standortda- tenblättern ist es, den Bewilligungsbehörden detailliert Auskunft über das

  • 31 - Projekt und insbesondere über die von der Anlage zu erwartenden Im- missionen zu geben (BENJAMIN WITTWER, a.a.O., S. 146). Dafür gibt das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Vollzugsempfehlungen heraus (vgl. www.bafu.admin.ch / Themen / Thema Elektrosmog und Licht / Fachin- formationen / Massnahmen Elektrosmog / Vollzugshilfen), an deren Mus- tervorlagen sich die Beschwerdegegnerinnen 2 auch gehalten haben. Dem ANU war es aufgrund der eingereichten Standortdatenblätter vom

  1. Februar 2016 (Rev. 1.76) bzw. vom 13. Juni 2016 (Rev. 1.78) (Bg 3- act. 9 und 10) jedenfalls möglich, die Prüfung des zu bewilligenden Bau- vorhabens vorzunehmen. So kam es in seinem Fachbericht Nr. 2404-L vom 25. April 2016 (Bg 3-act. 12) bzw. Nr. 2486-L vom 16. Dezember 2016 (Bg 3-act. 13) zum Schluss, dass die geplante Erneuerung der Sen- deanlage den Bestimmungen der NISV entspreche, mithin dass die Anla- gegrenzwerte (AGW) gemäss Anhang 1 Ziff. 64 (Sendeanlagen für Mobil- funk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse) bzw. Ziff. 74 (Sendeanlagen für Rundfunk und übrige Funkanwendungen) NISV an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) sowie die Immissionsgrenzwerte (IGW) am höchstbelasteten Ort für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) eingehal- ten würden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ging es dabei nicht darum, den Zustand der alten Anlage mit demjenigen der ge- planten Anlage zu vergleichen, weshalb die "alten" Standortdatenblätter vom 2. Februar 2015 nicht zwingend eingereicht werden mussten. Somit erweist sich die Rüge betreffend unvollständiger Baugesuchsakten auch bezüglich der Standortdatenblätter vom 2. Februar 2015 als unbegründet. Im Übrigen möchte die Beschwerdeführerin mit dem angestrebten Ver- gleich zwischen den Standortdatenblättern vom 2. Februar 2015 und den- jenigen vom 22. Februar 2016 offenbar lediglich aufzeigen, dass es sich eben um eine neue Anlage und nicht um den Ausbau einer bestehenden Anlage handle (vgl. Beschwerde vom 3. Mai 2017 S. 2 oben), was aber, wie oben dargelegt (vgl. Erwägung 4c) ohnehin nicht zutrifft.
  • 32 - e)Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die von den Beschwerdegegnerinnen 2 eingereichten Baugesuchsunterlagen vollständig sind, dass sich die Beschwerdeführerin damit ein rechtsgenüg- liches Bild des zu bewilligenden Bauvorhabens machen konnte und dass sich ihre entsprechende Rüge, das Gesuch müsse wegen unvollständiger Aktenlage zur Neuauflage und Neubeurteilung zurückgewiesen werden, als unbegründet erweist.
  1. a)Schliesslich macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 3. Mai 2017 und in der Replik vom 11. Juli 2017 geltend, die Bezeichnung der OMEN sei nicht sachgemäss, unvollständig und selektiv erfolgt. In den Auflageakten habe die Liste der OMEN mit der höchsten Strahlenbe- lastung gefehlt, insbesondere die Parzelle 117, deren Belastung den höchsten Wert aller OMEN erreiche. Die Standortdatenblätter seien nachträglich ergänzt worden, was erstmal im Fachbericht Nr. 2486-L des ANU vom 13. Juni 2016 (recte: vom 16. Dezember 2016) ersichtlich ge- worden sei. Immerhin habe das ANU im Begleitbrief (recte: Stellungnah- me) vom 31. Mai 2016 den Fehler auch eingestanden. Der Beschwerdegegner 3 verweist diesbezüglich in seiner Vernehmlas- sung vom 21. Juni 2017 und in der Duplik vom 22. August 2017 auf den angefochtenen BAB-Bewilligungs- und Einspracheentscheid vom 5. April 2017/22. Februar 2017 und führt dazu aus, die Parzelle 117 sei sehr wohl mitberücksichtigt worden. Die maximale elektrische Feldstärke für Mobil- funk betrage für diese Parzelle 4.06 V/m, womit der erwähnte AGW von 5 V/m unterschritten sei. Gemäss den Fachberichten Nr. 2404-L vom 25. April 2016 (Bg 3-act. 12) bzw. Nr. 2486-L vom 16. Dezember 2016 (Bg 3- act. 13) des ANU seien die einschlägigen Bestimmungen der NISV ein- gehalten.
  • 33 - Die Beschwerdegegnerinnen 2 weisen in ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2017 und in der Duplik vom 21. August 2017 darauf hin, dass die Standortdatenblätter vom 22. Februar 2016 (Rev. 1.76) aus Rücksicht auf die Beschwerdegegnerin um weitere OMEN ergänzt worden seien, gera- de weil sie deren Bedenken ernst genommen hätten. Das ANU sei in der Folge auch bezüglich der Standortdatenblätter vom 13. Juni 2016 (Rev. 1.78) zum Schluss gekommen, dass die Bestimmungen der NISV eingehalten seien. Die Rügen der Beschwerdeführerin seien daher unbe- gründet. b)Gemäss Art. 11 NISV bzw. Anhang 1 Ziff. 64 (Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse) beträgt der AGW für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz oder in niedrigeren Frequenzbereichen senden, 4,0 V/m (lit. a), für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbe- reich um 1800 MHz oder in höheren Frequenzbereichen senden, 6,0 V/m (lit. b) und für Anlagen, die sowohl in Frequenzbereichen nach Buchsta- be a als auch nach Buchstabe b senden, 5,0 V/m (lit. c). Die Beschwerde- führerin macht nicht geltend, dass diese Grenzwerte nicht eingehalten worden wären. Zutreffend ist allerdings ihre Rüge, dass im Standortda- tenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 22. Februar 2016 (Rev. 1.76) (Bg 3-act. 9) in der Liste der OMEN lediglich die Parzel- len 240, 236, 237 und 170 aufgeführt sind, bei denen sich die maximale elektrische Feldstärke für Mobilfunk zwischen 2.34 V/m und 2.56 V/m be- wegt, jedoch nicht die Parzelle 117, wo die Belastung am höchsten ist. Al- lerdings sind - in den zulässigerweise später eingereichten (vgl. E.3d und e) - ergänzten Standortdatenblättern vom 13. Juni 2017 (Rev. 1.78) (Bg 3- act. 9) weitere sechs Parzellen (u.a. die von der Beschwerdeführerin er- wähnte Parzelle 117) aufgeführt. Bei all diesen neu aufgenommenen Par- zellen bewegt sich die maximale elektrische Feldstärke für Mobilfunk zwi-

  • 34 - schen 2.54 V/m und 4.06 V/m (4.06 V/m bei der Parzelle 117), mithin ist der massgebliche AGW von 5 V/m auch hier eingehalten. Gestützt darauf stellte das ANU im Fachbericht Nr. 2404-L vom 25. April 2016 (Bg 3- act. 12) bzw. im Fachbericht Nr. 2486-L vom 16. Dezember 2016 (Bg 3- act. 13) fest, dass die einschlägigen Vorschriften eingehalten sind. Folg- lich ist auch die Rüge der Beschwerdeführerin, die OMEN seien nicht kor- rekt festgestellt worden, nicht zu hören.

  1. a)Gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG erheben die Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren. Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat (Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG). Die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten sind den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird (Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG). Die BAB- Behörde erhebt für BAB-Entscheide sowie für Buss- und Wiederherstel- lungsverfügungen bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen von den Gesuchstellenden bzw. von den Parteien Gebühren (Art. 96 Abs. 4 KRG). b)Im angefochtenen BAB-Bewilligungs- und Einspracheentscheid vom 5. April 2017/22. Februar 2017 wurden die Verfahrenskosten von Fr. 3'224.-- den Gesuchstellerinnen/Beschwerdegegnerinnen 2 und die Kosten für die Behandlung der Einsprachen von Fr. 1'200.-- je zu einem Drittel den Ein- sprechenden auferlegt, d.h. die Beschwerdeführerin sollte davon Fr. 400.-
  • tragen. Gemäss Art. 73 Abs. 3 VRG kann die Rechtsmittelbehörde bei Aufhebung eines Entscheids über die Zuteilung der Kosten des Verfah- rens vor der Vorinstanz entscheiden. Wie bereits oben (vgl. Erwägung 3e) ausgeführt, muss sich der Be- schwerdegegner 3 eine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwer-

  • 35 - fen lassen, weil er der Beschwerdeführerin den Fachbericht des ANU Nr. 2486-L vom 16. Dezember 2016 (Bg 3-act. 13) nicht vor Erlass des BAB-Bewilligungs- und Einspracheentscheids vom 5. April 2017/22. Fe- bruar 2017 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zukommen liess. Dies ist bei der vorinstanzlichen Kostenverteilung zu berücksichtigen, hät- te doch die Beschwerdeführerin in diesem Fall bezüglich Aufrechterhal- tung der Einsprache allenfalls anders entschieden und eventuell auch auf eine Beschwerdeerhebung verzichtet. Nach Ansicht des Gerichts rechtfer- tigt dies eine leichte Reduktion der im vorinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdegegner 3 erhobenen Verfahrenskosten auf Fr. 300.-- (anstatt Fr. 400.--). Diese Reduktion gilt lediglich für die Beschwerdeführerin, je- doch - mangels Beschwerdeerhebung - nicht für die übrigen Einspre- chenden. Die Beschwerdeführerin ist selbstredend nicht legitimiert, ein entsprechendes Rechtsbegehren für die übrigen Einsprechenden zu stel- len. Auf ihren entsprechenden Antrag auf Rückerstattung der aufgelaufe- nen Kosten ist, soweit er die übrigen beiden Einsprechenden betrifft, nicht einzutreten. c)Die Beschwerde ist demnach in Bezug auf die Kostenauflage vor der Vor- instanz teilweise gutzuheissen. Da seitens der Beschwerdeführerin die weiteren im angefochtenen BAB-Bewilligungs- und Einspracheentscheid vom 5. April 2017/22. Februar 2017 behandelten Themen wie die Stand- ortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG und die Interessenabwä- gung im Sinne von Art. 24 lit. b RPG, insbesondere die Einhaltung der Vorschriften über den Natur-, Heimat- und Landschaftsschutz, die Be- stimmungen des Waldgesetzes sowie die Wertminderung der betroffenen Liegenschaften im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unbestritten blieben bzw. nicht (mehr) gerügt wurden, erweist sich der BAB- Bewilligungs- und Einspracheentscheid vom 5. April 2017/22. Februar 2017 zusammenfassend als rechtens. Die Beschwerde ist folglich teilwei-

  • 36 - se gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

  1. a)Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG), wobei mehreren Parteien die Kos- ten zu gleichen Teilen aufzuerlegen sind, soweit die Behörde nichts ande- res entscheidet (Art. 73 Abs. 2 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staats- gebühr beträgt höchstens Fr. 20'000.--, sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). b)Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Beschwerdeführerin zum grössten Teil unterlegen. Nur in Bezug auf die vorinstanzlichen Verfah- renskosten vermochte sie, angesichts der leichten Gehörsverletzung in- folge fehlender Zustellung des Fachberichts Nr. 2486-L des ANU vom 16. Dezember 2016 (Bg 3-act. 13), teilweise durchzudringen. Die vorliegend aufzuerlegende Staatsgebühr wird im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 2‘000.-- festgesetzt. Sie wird zusammen mit den Kanzleiausgaben dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu 3/4 der Beschwerdeführe- rin und, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 72 Abs. 2 VRG), zu je 1/8 der Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdegegner 3 (Kanton Graubün- den) auferlegt. c)Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verur- sachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird
  • 37 - in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuwei- chen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdegegner 3 (Kanton Graubünden) keine Parteien- tschädigung zusteht. Hingegen haben die Beschwerdeführerin einerseits sowie die Beschwer- degegnerin 1 und der Beschwerdegegner 3 (Kanton Graubünden) ande- rerseits die obsiegenden Beschwerdegegnerinnen 2 aussergerichtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen 2 reichte seinerseits keine Kostennote ins Recht. Sein Honorar wird ermessens- weise auf Fr. 2'500.-- festgesetzt. Dieses ist gemäss dem Ausgang des Verfahrens zu 3/4 von der Beschwerdeführerin sowie, unter solidarischer Haftbarkeit, zu je 1/8 von der Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwer- degegner 3 (Kanton Graubünden) zu tragen. d)Vorliegend reichte die mehrheitlich unterliegende Beschwerdeführerin keine Kostennote ins Recht, sie machte jedoch die Erstattung "aller auf- gelaufenen Kosten" sowie gemäss einer Kostenzusammenstellung vom
  1. September 2017 einen Betrag von Fr. 250.-- (ohne vorinstanzliche Verfahrenskosten) als Entschädigung geltend. Praxisgemäss (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts R 10 30 vom 20. August 2010 und U 16 91 vom
  2. November 2016) steht einer anwaltlich nicht vertretenen Beschwerde- führerin eine aussergerichtliche (Umtriebs-) Entschädigung nicht zu, was auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht (Urteil des Ver- waltungsgerichts U 16 91 vom 22. November 2016 mit Hinweis auf BGE 110 Ia 6 E.6 und BGE 105 Ia 122). Von vornherein entfällt nämlich bei einer obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Partei die Entschädi- gung von Anwaltskosten, hingegen sind ausnahmsweise Auslagen zu er- setzen, wenn sie erheblich und nachgewiesen sind (BGE 113 Ib 353
  • 38 - E.6b). Vorliegend geht es bei den von der - mehrheitlich unterlegenen - Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten um Auslagen für ein Gut- achten (fachtechnische Unterstützung) in der Höhe von Fr. 165.-- sowie um Kopier- und Postspesen. Abgesehen davon, dass mangels gänzlichen Obsiegens ohnehin nur 1/4 dieser Kosten zu entschädigen wäre, bewe- gen sich diese in einem für solche Verfahren üblichen Rahmen, d.h. es geht mehrheitlich um solche Kosten, die üblicherweise auch bei einer von einem Anwalt/einer Anwältin vertretenen Privatperson anfallen und somit selbst zu tragen sind. Sodann liegen auch keine besonderen Verhältnisse vor, dies es ausnahmsweise rechtfertigen würden, eine Entschädigung für durch den Prozess verursachte Umtriebe zuzusprechen (zum Ganzen: BGE 113 Ib 353 E.6b, BGE 110 V 81 E.7). Aus diesen Gründen ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Parteientschädi- gung bzw. Kostenerstattung für das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuweisen. Demnach erkennt das Gericht:
  1. a)Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 7 des Dispositivs des angefochtenen BAB-Bewilligungs- und Einspracheentscheids vom 5. April 2017/22. Februar 2017 wird aufgehoben und die aus der Behandlung der Einsprache entstandenen Kosten von Fr. 1'200.-- gehen in Höhe von Fr. 300.-- zu Lasten von A._____. b)Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr. 2'000.--

  • 39 -

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.888.-- zusammenFr.2‘888.-- gehen zu 3/4 zulasten von A._____ und, unter solidarischer Haftbarkeit, zu je 1/8 zulasten der Gemeinde X._____ und des Amtes für Raumentwick- lung Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Ent- scheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu be- zahlen. 3.A._____ entschädigt die B._____ SA, die C._____ AG und die D._____ SA mit Fr. 1'875.-- (inkl. MWST), und die Gemeinde X._____ sowie das Amt für Raumentwicklung entschädigen die B._____ SA, die C._____ AG und die D._____ SA unter solidarischer Haftbarkeit mit je Fr. 312.50 (inkl. MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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i.V.m

  • Art. 11 i.V.m

KRG

  • Art. 87 KRG
  • Art. 92 KRG
  • Art. 96 KRG

KRVO

  • Art. 42 KRVO
  • Art. 44 KRVO
  • Art. 45 KRVO
  • Art. 47 KRVO
  • Art. 48 KRVO
  • Art. 49 KRVO

NISV

  • Art. 11 NISV

RPG

  • Art. 24 RPG

VRG

  • Art. 1 VRG
  • Art. 11 VRG
  • Art. 16 VRG
  • Art. 17 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 51 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 72 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

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