VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 17 35 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat, Moser AktuarSimmen URTEIL vom 15. Dezember 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Casanova, Beschwerdegegnerin 1 und C._____ AG, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache
2 - 1.Am 1. Juli 2016 stellte die C._____ AG bei der Baukommission der Ge- meinde X._____ folgende drei Baugesuche: •Baugesuch Nr. , Neubau Doppeleinfamilienhaus, Platz Nr. , (Haus C und D); •Baugesuch Nr. , Neubau Doppeleinfamilienhaus, Platz Nr. , (Haus E und F); •Baugesuch Nr. , Neubau Einfamilienhaus, Platz Nr. , (Haus G). Die Baugesuche wurden am 8. Juli 2016 publiziert. 2.Am 19. Juli 2016 erhob A. für sich und seine Familie sowie für die Familien D., E. und F. dagegen Einsprache und bemängelte die seines Erachtens durch das Bauvorhaben stark erschwer- te Zufahrt zu den Parzellen 18, 1826, 1827 und 1828. Zudem sei der Si- tuationsplan nicht von einem Geometer unterzeichnet. Zur Ergänzung der Einsprache werde eine Fristerstreckung beantragt. 3.Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 gewährte ihm das Bauamt X. eine Fristerstreckung zur Ergänzung der Einsprache bis zum 20. August 2016. 4.Am 19. August 2016 reichten die Eheleute D., F., B. und A._____ sowie E._____ bei der Gemeinde X._____ die ergänzte Ein- sprache ein mit dem Antrag auf Abweisung der Baugesuche. Dabei rüg- ten sie im Wesentlichen, dass die Pläne bezüglich des Verlaufs des ge- wachsenen Terrains unvollständig seien, die Vermassung der Pläne dürf- tig und uneinheitlich und die zulässige Gebäudehöhe des Hauses G an der Südfassade überschritten sei, die überdachten Sitzplätze der Häuser D und G den Grenzabstand nicht einhielten, Art. 73 KRG verletzt sei, bei der Berechnung der Ausnützungsziffer das Untergeschoss zu Unrecht nicht mitberücksichtigt worden sei und dass der geplante Ausnützungs- transport ab Parzelle 1130 auf Parzelle 1131 unzulässig sei.
3 - 5.Am 24. August 2016 nahm die Kantonspolizei Graubünden zum Projekt Stellung und kam dabei zum Schluss, dass die Verkehrssicherheit der Zu- fahrt mit Massnahmen erreichbar sei. 6.Am 30. August 2016 reichte die C._____ AG beim Bauamt X._____ eine Projektanpassung für das Haus G ein. Gleichzeitig beantragte sie die Ab- weisung der Einsprache. Die Projektänderung des Hauses G beinhaltete eine Verlegung der Eingangstreppe näher an die Hausfassade und die Verlegung der Sitzplatzüberdachung von Süden nach Westen. 7.Am 9. September 2016 wurde die Projektanpassung des Baugesuchs Nr. _____ (Haus G) nochmals publiziert. 8.Dagegen erhoben die Eheleute D., F., B._____ und A._____ sowie E._____ am 29. September 2016 wiederum Einsprache mit dem Antrag auf Abweisung des Baugesuchs. Dabei rügten sie unter anderem, dass ihnen die Vernehmlassung und die geänderten Pläne nicht zuge- stellt worden seien, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Des Weiteren hätten die Profile am 9. September 2016 nicht ordentlich gestanden oder seien bereits teilweise entfernt worden. 9.Am 5. Oktober 2016 nahm die C._____ AG zur Einsprache vom 29. Sep- tember 2016 Stellung und beantragte unter Verweis auf die Stellungnah- me vom 30. August 2016 die Abweisung derselben. 10.Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 teilte die Baukommission X._____ der C._____ AG verschiedene Mängel an den Baugesuchen mit. 11.Am 28. Oktober 2016 reichte die C._____ AG beim Bauamt X._____ eine Ergänzung ihres Bauprojekts ein.
4 - 12.Am 8. Dezember 2016 beschloss die Baukommission X., dass die Einsprachen gegen die drei Baugesuche abgewiesen und diese bewilligt würden. Dabei erlegte die Baukommission der Bauherrschaft auf, die je- weils in den Untergeschossen liegenden Räumlichkeiten dürften nicht für Wohn- und Gewerbezwecke genutzt werden. 13.Gegen den Einspracheentscheid und die Baubewilligungen der Baukom- mission vom 8. Dezember 2016 erhoben die Eheleute D., F., B. und A._____ sowie E._____ am 2. Januar 2017 Einsprache an den Gemeindevorstand X._____ und beantragten die Aufhebung der Ein- spracheentscheide und der Baubewilligungen sowie die Abweisung der Baugesuche. 14.Am 9. Januar 2017 beantragte die C._____ AG die Abweisung der Ein- sprache. 15.Am 26. Januar 2017 fand ein Augenschein unter Anwesenheit der Betei- ligten statt. 16.Ebenfalls am 26. Januar 2017 hielten die Einsprecher an ihren Aus- führungen fest. 17.Am 10. März 2017 wies der Gemeindevorstand X._____ die Einsprache gegen den Einspracheentscheid der Baukommission vom 8. Dezember 2016 ab und bewilligte die Baugesuche Nr. _____ (Haus C und D) und _____ (Haus E und F) vom 1. Juli 2016 mit den von der Baukommission verfügten Auflagen. Ebenfalls bewilligt wurde das Baugesuch Nr. _____ (Haus G) vom 1. Juli 2016, abgeändert aufgelegt am 9. September 2016, mit den von der Baukommission verfügten Auflagen. Zur Begründung hielt der Gemeindevorstand im Wesentlichen was folgt fest:
5 - • Das nach Art. 43 KRVO nötige Baugespann sei vor der Durchführung des Augenscheins nochmals errichtet worden. Relevant seien lediglich die Pläne für die zu erstellenden Bauten. Anhand der vorhandenen Pläne hätten sich die Einsprecher ein Bild davon machen können, wie die Bauten in Zukunft aussähen. Dies gelte auch für die Profilierung der Aufschüttungen. • Bezüglich Höhenangaben seien ausschliesslich die Angaben der Ko- ordinatenliste vom 22. August 2016 relevant. Die langjährige kommu- nale Praxis bezüglich Berechnung der Gebäudehöhe sei damit zu er- klären, dass das Abstellen auf die Mitte der Fassade je nach gewach- senem Terrain zu verfälschten Ergebnissen führe. Die Mittelung der Gebäudeecken zur Eruierung der Gebäudehöhe führe zu adäquateren Ergebnissen und entspreche dem Sinn und Zweck von Art. 31 BG. • In Bezug auf Art. 34 BG nutze die Gemeinde den ihr zustehenden Be- urteilungs- und Ermessensspielraum. Zudem habe die Gemeinde auf den Nachbarparzellen 1130 und 2135 demselben Bauherrn dieselbe Bauweise mit Aufschüttungen rechtsgültig bewilligt. Eine plötzliche Be- jahung einer Beeinträchtigung des Orts-, Strassen- und Landschafts- bilds durch die geplanten Aufschüttungen liefe der Rechtssicherheit zuwider. • Aus den eingereichten Plänen sei ersichtlich, dass die geplanten Auf- schüttungen die Höhe von 1 m nicht überstiegen. Selbst bei der von den Einsprechern geltend gemachten Aufschüttung von 1.88 m wären die gesetzlichen Vorgaben von Art. 76 Abs. 2 KRG eingehalten, da die Böschung um 1 m zurückversetzt werde und die Aufschüttung somit im Ausmass der Rückversetzung höher gebaut werden dürfte. Bei der Bauabnahme könne zudem die konkrete Aufschüttung anhand der Höhenkoten vermessen und kontrolliert werden. • Die Praxis der Gemeinde X._____ bei der AZ-Berechnung sei gross- zügig, indem im Untergeschoss befindliche Trockenräume und Waschküchen seit jeher nicht zur Ausnützungsziffer hinzugerechnet würden. Die entsprechenden Räume in den Untergeschossen würden somit auch hier nicht zur Ausnützungsziffer hinzugerechnet. • Die Nutzungsübertragung von den Parzellen 1130 und 2135 auf Par- zelle 1131 im Umfang von 31 m 2 BGF sei zulässig. Auch bei den Häu- sern A und B liege kein Verstoss gegen das Baugesetz vor. Es sei richtig, dass die Parzelle 1131 lediglich ein Ausmass von 1'556 m 2
aufweise. Die Referenzfläche zur Berechnung der Ausnützungsziffer betrage, inkl. Nutzungstransport, 1'587 m 2 . Deshalb werde in den Baugesuchen und den Bewilligungen betreffend die AZ-Berechnung die Referenzfläche von 1'587 m 2 verwendet.
6 - • Gemäss Schreiben der Kantonspolizei vom 24. August 2016 seien sowohl die geforderten Sichtweiten als auch die Mindestbreite der Er- schliessungsstrasse eingehalten. Überdies werde mit der Bewilligung der eingereichten Baugesuche gleichzeitig darüber entschieden, dass die Strasse auf 3 m verschmälert werde. 18.Dagegen erhoben B._____ und A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 27. April 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Baugesuche Nrn. _____, _____ und _____ seien abzuweisen und somit die erteilten Bau- bewilligungen aufzuheben. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Bauherrin." In formeller Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Begründend führten sie im Wesentlichen was folgt aus: • Die in den Projektänderungsplänen vom 30. August 2016 eingezeich- neten Höhen betreffend das gewachsene Terrain stimmten nicht mit den Aufnahmen vom 22. August 2016 überein. Die entsprechenden Werte wichen je nach Fassadenansicht ab. Die Pläne seien nur un- vollständig berichtigt worden und widersprächen sich nach wie vor. • Am 27./28. Oktober 2016 seien von der Bauherrschaft geänderte Plä- ne eingereicht worden. Da diese Pläne nicht mit der letzten aktenkun- digen Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 eingereicht worden seien, sei davon auszugehen, dass nach Eingang derselben im Rahmen der Prüfung der Baugesuche Kontakte zwischen Baukommission und Bauherrschaft stattgefunden hätten und die Pläne vom 27. Oktober 2016 aufgrund dieser Kontakte erstellt worden seien. In den schluss- endlich bewilligten Plänen sei zwar die Höhenangabe korrigiert, zeich- nerisch bezüglich des Strassenniveaus aber nichts geändert worden. Durch die falsche Darstellung entstehe der Anschein, dass das Erdge- schoss lediglich rund 80 - 90 cm über dem Niveau der heutigen Er- schliessungsstrasse errichtet werde. Zudem solle die Kante gegenü- ber dem Böschungsfuss um 1 m zurückversetzt werden, was aber nir- gends vermasst sei. Die falsche Darstellung setze sich auch in der Profilierung der Aufschüttungen fort.
7 - • Die mit dem Tiefersetzen des Gebäudes im Einspracheverfahren an- erkannte Verletzung der maximalen Gebäudehöhe sei nur ungenü- gend bereinigt worden. Schon in der Einsprache habe man darauf hingewiesen, dass im Plan vom 27. Oktober 2016 die vermerkte Höhe von 531.38 m.ü.M. als Fusspunkt für die Bemessung der Gebäu- dehöhe des Hauses G nicht nachgewiesen sei. Der Punkt sei vom In- genieurbüro nicht vermasst worden und liege auch nicht in der Mitte der Südfassade. Weil das gewachsene Terrain von der Südwestecke des Gebäudes bis zum vermassten, rechts der Mitte liegenden Punkt 10 cm ansteige, ergebe sich, dass in der Mitte der Fassade die Ge- bäudehöhe von 7.5 m nicht eingehalten sei. Der Punkt liege effektiv tiefer. • Die nur zum Schein als solche bezeichneten Wasch- und Trocken- räume müssten angerechnet werden. Sie seien grosszügig angelegt und natürlich belichtet. Die Waschküche sei effektiv im Technikraum integriert. Die fraglichen Räume verfügten über keine Installationen für eine Waschküche oder einen Trockenraum. Auch der Ausbaustandard mit Bodenheizung und Laminatboden lasse auf eine Wohnnutzung schliessen. Es hänge alleine vom Willen der Bewohner ab, den Wasch-/Trockenraum ohne weitere bauliche Massnahmen einer herkömmlichen Wohnnutzung zuzuführen, zumal die Räume über grosszügige Fensterflächen verfügten. • Der Ausnützungstransport ab Parzelle 1130 sei nicht nachgewiesen. Auch die beiden Untergeschossräume im Doppeleinfamilienhaus auf den Parzellen 1130 und 2135 seien bei der dortigen AZ-Berechnung mitzuberücksichtigen, weshalb der Ausnützungstransport ab Parzelle 1130 nicht berücksichtigt werden könne. Es werde die Edition der Baubewilligungen der beiden Häuser A und B auf Parzellen 1130 und 2135 beantragt. Aus der Verkaufsdokumentation sei ersichtlich, dass die Räume im Haus A und B nicht als Wasch- und Trockenraum an- gepriesen würden. Die Häuser würden als 6-Zimmerhäuser angebo- ten. Eines der sechs Zimmer sei der fragliche Raum. Mit der Hinzu- rechnung der fünf Waschküchen sei die zulässige Ausnützungsziffer überschritten. • Haus G werde teilweise auf der heutigen Zufahrtsstrasse erstellt. Es müsse mindestens geprüft werden, ob die Voraussetzungen für den Teilabbruch vorlägen. 19.Die C._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) beantragte am
8 - schwerdeführer nicht direkte Anstösser und somit auch nicht beschwerde- legitimiert. Die Ergreifung des Rechtsmittels durch die Beschwerdeführer sei überdies rechtsmissbräuchlich. Sie wollten nur ihr Durchfahrtsrecht ausweiten und hätten ein entsprechendes Angebot gemacht, was gegen Treu und Glauben verstosse. 20.Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Mai 2017 erkannte der Instrukti- onsrichter der Beschwerde die beantragte aufschiebende Wirkung zu. 21.Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Betreffend Gebäudehöhe, Aufschüttungen und Zufahrtsstrasse werde zur Begründung auf die angefochtene Verfügung vom 10. März 2017 verwie- sen. Gemäss Art. 23 BG werde im Untergeschoss grundsätzlich nur die Fläche für zu Wohn- und Gewerbezwecke nutzbaren Räume angerech- net. Nicht angerechnet würden praxisgemäss die im Untergeschoss be- findlichen Trockenräume und Waschküchen, wenn diese nicht mehr als 1.5 m aus dem gewachsenen Terrain herausragten. Art. 23 Abs. 4 BG enthalte eine ausdrückliche Ausnahme des Grundsatzes von Art. 23 Abs. 3 BG. Somit sei es bei den Ausnahmen gemäss Art. 23 Abs. 4 BG nicht relevant, ob theoretisch eine Wohn- oder Gewerbenutzung möglich sei. Die Beschwerdegegnerin 1 habe die Auflage verfügt, dass die Räum- lichkeiten in den Untergeschossen nicht für Wohn- und Gewerbezwecke genutzt werden dürften. Dadurch seien die betreffenden Räume von ihrer Funktion her bloss eingeschränkt nutzbar, womit eine Privilegierung ge- rechtfertigt sei. Der Gemeinde komme auch hier auch ein Ermessens- spielraum zu. 22.Am 31. Mai 2017 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträ- gen fest. Entscheidend sei die objektive Eignung eines Raumes zu Wohnzwecken. Ein Raum, der gemäss Angaben der Bauherrschaft zwar
9 - keinem Wohn- oder Arbeitszweck diene, aber als solcher ausbaubar sei, gehöre unabhängig von dessen Bezeichnung zur Ausnützung. Entschei- dend sei das Kriterium der möglichen Umnutzung. Eine Privilegierung der Räume rechtfertige sich nur, solange die Räume von ihrer Funktion her bloss eingeschränkt nutzbar seien. Dies habe die Beschwerdegegnerin 1 anerkannt, indem sie eine entsprechende Auflage erlassen habe. Das Umnutzungsverbot sei gegenüber zukünftigen Eigentümern indes nicht durchsetzbar, da die Auflage im Grundbuch nicht angemerkt werde. Käu- fer erhielten somit nicht zwingend Kenntnis von der Auflage. Zudem be- stehe trotzdem die Gefahr, dass Dritte eine unrechtmässige Wohnnut- zung herbeiführen könnten. Ein Nutzungsverbot wie das vorliegende sei nicht durchsetzbar. Die Auflage vermöge die Nutzbarkeit dieser Räume nicht wirkungsvoll einzuschränken, weswegen eine Privilegierung nicht gerechtfertigt sei. 23.Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 verzichteten am 2. bzw. 7. Juni 2017 auf die Einreichung einer Duplik. 24.Mit Stellungnahme vom 6. September 2017 unterstrichen die Beschwer- deführer, dass der behauptete Ausnützungstransport von den Parzellen 1130 und 2135 auf die Parzelle 1131 nach wie vor nicht nachgewiesen sei. Ob freie Ausnützungsziffer zur Verfügung stehe, könne nur durch ei- ne Offenlegung der Baugesuche auf den Nachbarparzellen überprüft werden. 25.Am 13. September 2017 reichte die Beschwerdegegnerin 1 eine AZ- Berechnung der Einfamilienhäuser A und B sowie Grundbuchauszüge der Parzellen 2135, 1131 und 1130 ein. 26.Mit Schreiben vom 25. September 2017 führten die Beschwerdeführer aus, dass aus der eingereichten AZ-Berechnung der Häuser A und B
10 - nicht hervorgehe, ob die zur AZ hinzuzählenden Räume im Unterge- schoss bei der Berechnung berücksichtigt worden seien, was für die Be- urteilung der Zulässigkeit des Nutzungstransports wesentlich wäre. Zu- dem sei der Nutzungstransport nur privatrechtlich gesichert und könne von den Berechtigten nach Erteilung der Bewilligung jederzeit gelöscht werden. 27.Am 2. November 2017 führte die 5. Kammer des Verwaltungsgerichtes einen Augenschein vor Ort durch, an welchem von Seiten der Beschwer- deführer A._____ persönlich in Begleitung des Rechtsanwaltes lic. iur. HSG Hermann Just und dessen Praktikantin anwesend waren. Von Sei- ten der Beschwerdegegnerin 1 waren der Gemeindepräsident in Beglei- tung des Rechtsanwaltes lic. iur. Thomas Casanova und dessen Prakti- kantin zugegen, während von Seiten der Beschwerdegegnerin 2 G._____ anwesend war. Allen Anwesenden wurde an vier verschiedenen Standor- ten die Möglichkeit geboten, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zur Streitsache zu äussern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde. Dabei verlangten die Beschwerdeführer insbesondere noch die Baugesuchsunterlagen betreffend Häuser A und B auf Parzellen 1130 und 2135 zur Edition, weil die AZ-Berechnung ohne diese Unterlagen nicht kontrolliert werden könnte. Seitens des Gerichtes wurden insgesamt 16 Fotografien von den örtlichen Verhältnissen erstellt und dem Protokoll des Augenscheins beigefügt. 28.Am 3. November 2017 edierte die Beschwerdegegnerin 1 die von den Beschwerdeführern anlässlich des Augenscheins vom 2. November 2017 ersuchten Baugesuchsunterlagen der Häuser A und B. Gleichentags wur- den die Unterlagen den Beschwerdeführern zur Stellungnahme zugestellt. 29.Mit Stellungnahme vom 15. November 2017 führten die Beschwerdefüh- rer aus, dass die zur Diskussion stehenden Räume aufgrund der natürli-
11 - chen Belichtung zur Ausnützungsziffer miteinzurechnen seien, selbst wenn sie weniger als 1.5 m aus dem Terrain herausragten. Auch die Be- schwerdegegnerin 1 sei zunächst davon ausgegangen, die Räume seien zu Wohn- und Gewerbezwecken nutzbar. Daraufhin habe die Beschwer- degegnerin 2 den in den ursprünglichen Plänen als Keller/Hobbyraum be- zeichneten Raum kurzerhand als Waschküche/Trocknungsraum bezeich- net, um in den Genuss der Ausnahme nach Art. 23 Abs. 4 lit. g BG zu kommen. Die Pläne seien aber nicht geändert worden. Die Bezeichnung im Plan besage nichts bezüglich der Anrechenbarkeit. Hier handle es sich nicht um obenliegende Kellerfenster. Die Oberkante der Fenster befinde sich auf einer Höhe mit dem Abschluss der Eingangstüre und die Fenster wiesen eine für Wohnräume übliche Grösse auf. Sie seien grösser als die Schlafzimmerfenster im Obergeschoss. Zudem fehle den Räumen jegli- che bauliche Installation für eine Nutzung als Waschküche. Anlässlich des Augenscheins habe sich gezeigt, dass die Fenster mit Jalousien versehen seien und die fraglichen Räume offensichtlich zu Wohnzwecken dienten. Es lägen objektiv keine sachlichen Gründe für die Nichtanrechnung der Räume an die Ausnützungsziffer vor. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihr Ermessen überschritten. Die Ausnützungsziffer auf Parzelle 1130 sei überschritten, weshalb der Ausnützungstransport auf Parzelle 1131 nicht zulässig sei. 30.Am 17. November 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin 1 auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 10. März 2017 so- wie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
12 - Das Gericht zieht in Erwägung:
14 - sung der Pläne dürftig und uneinheitlich und die zulässige Gebäudehöhe des Hauses G an der Südfassade überschritten sei, die überdachten Sitzplätze der Häuser D und G den Grenzabstand nicht einhielten, Art. 73 KRG verletzt sei, bei der Berechnung der Ausnützungsziffer das Unterge- schoss zu Unrecht nicht mitberücksichtigt worden sei und dass der ge- plante Ausnützungstransport ab Parzelle 1130 auf Parzelle 1131 unzuläs- sig sei. Vor diesem Hintergrund gilt es nachstehend zunächst die Recht- mässigkeit der von der Baukommission mit Schreiben vom 20. Juli 2016 gewährten Fristerstreckung und damit die Frage zu prüfen, ob die Bau- kommission die nachträgliche, ergänzte Einsprache vom 19. August 2016 zu Recht vollumfänglich zugelassen hat. b)Gemäss Art. 92 Abs. 1 KRG sind Baugesuche bei der Standortgemeinde einzureichen. Die Gemeinden führen gemäss Art. 92 Abs. 2 KRG das Auflageverfahren durch. Während der öffentlichen Auflage kann bei der Gemeinde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Für die Einsprachelegitimation gelten sinngemäss die Voraussetzungen für die Planungsbeschwerde an die Regierung. Die Regierung regelt durch Ver- ordnung das Baubewilligungsverfahren (Art. 92 Abs. 2 KRG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) sind Baugesuche bei der Gemeinde zusammen mit den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Nachweisen auf amtlichem Formular in der von der Gemeinde festgelegten Anzahl Ausfer- tigungen einzureichen. Gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuchs ist gemäss Art. 43 Abs. 1 KRVO bei Bauvorhaben, die nach aussen in Er- scheinung treten, ein Baugespann aufzustellen. Die kommunale Bau- behörde prüft eingehende Baugesuche umgehend auf Vollständigkeit und unterzieht sie einer materiellen Prüfung. Gleichzeitig wird geprüft, ob das Baugespann richtig gestellt ist (Art. 44 Abs. 1 KRVO). Bei unvollständigen Gesuchen sowie Gesuchen mit offenkundigen materiellen Mängeln setzt die kommunale Baubehörde den Gesuchstellenden innert 20 Tagen seit
15 - Eingang eine angemessene Frist zur Vervollständigung oder Verbesse- rung des Baugesuchs (Art. 44 Abs. 2 KRVO). Nach Abschluss der vorläu- figen Prüfung legt die kommunale Baubehörde das Baugesuch gemäss Art. 45 Abs. 1 KRVO während 20 Tagen in der Gemeinde öffentlich auf. Die Auflage des Baugesuchs wird im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt gegeben (Art. 45 Abs. 2 KRVO). Einsprachen sind gemäss Art. 45 Abs. 1 KRVO während der Auflagefrist bei der Gemeinde einzureichen. Den Gesuchstellenden ist Gelegenheit zu geben, zu Ein- sprachen innert 20 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen. c)Bei der Einsprachefrist handelt es sich rechtsprechungsgemäss um eine Verwirkungsfrist (vgl. HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umwelt- schutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 347 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 1A.141/2005 vom 21. Juli 2005, wo es zwar um die Durchführung eines ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens gemäss Art. 126b ff. des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwal- tung [Militärgesetz, MG; SR 510.10] ging; das Militärgesetz sieht in Art. 126f aber − ebenso wie das KRG in Art. 92 Abs. 2 sowie die KRVO in Art. 45 Abs. 4 − vor, dass die vom Vorhaben Betroffenen während der Auflagefrist Einsprache erheben können; vgl. zudem auch HEER, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 929). In BGE 116 Ib 141 E.1 und 111 Ib 280 E.3 hat das Bundesgericht erwogen, dass Fristen zur Erhebung von Einsprachen im engeren und im weiteren Sinne gemäss Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711) nach ständi- ger Rechtsprechung Verwirkungsfristen seien. Auch das Bundesgesetz über die Enteignung sieht in Art. 35 vor, dass innert der Eingabefrist Ein- sprachen gegen die Enteignung einzureichen sind. Im Gegensatz zum kantonalen Raumplanungsgesetz bzw. der kantonalen Raumplanungs- verordnung enthält das Enteignungsgesetz indes im Gesetz explizit auf- geführte Ausnahmemöglichkeiten (vgl. Art. 39 ff. EntG), was beim kanto- nalen Raumplanungsgesetz bzw. der kantonalen Raumplanungsverord-
16 - nung eben gerade nicht der Fall ist. Diese halten in Art. 92 Abs. 2 KRG bzw. Art. 45 Abs. 4 KRVO − wie gesehen − bloss fest, dass Einsprachen während der Auflagefrist bei der Gemeinde einzureichen sind, ohne Aus- nahmen oder Verlängerungsmöglichkeiten vorzusehen. Auch der Wortlaut der Bestimmung legt somit die Qualifikation der Einsprachefrist als Ver- wirkungsfrist nahe. Im Übrigen ging bei der Beratung des kantonalen Raumplanungsgesetzes offensichtlich auch der Grosse Rat − zumindest sinngemäss − von der Rechtsnatur der Einsprachefrist als Verwirkungs- frist aus. Dem Votum des Kommissionsvizepräsidenten Göpfert ist näm- lich was folgt zu entnehmen (vgl. GRP 2-2004/2005 S. 286): "Der vorliegenden Revision liegt daher die zweiteilige Regelungsstufe Gesetz- Regierungsverordnung zu Grunde. Die wichtigsten materiellen Erneuerungen darin sind die Verfahrensvereinheitlichung wie zum Beispiel das Baubewilligungsverfah- ren, das Verfahren zum Erlass der kommunalen Grundordnung, das Quartierplan- verfahren, das Verfahren zur Erhebung von Beiträgen oder die Erledigung von Vorprüfungsverfahren, öffentliche Auflagen, Beschwerdeverfahren, Genehmi- gungsverfahren, Baubewilligungsverfahren und BAB-Entscheide. Bei den aufge- führten Erledigungsfristen soll es sich um Maximalfristen handeln." d)Handelt es sich bei der Einsprachefrist aber − wie soeben dargestellt − um eine Verwirkungsfrist, war die vom Bauamt X._____ mit Schreiben vom 20. Juli 2016 gewährte Fristerstreckung zur Ergänzung der Einspra- che fehlerhaft. Als geradezu nichtig erweist sich die gewährte Fristverlän- gerung aber − wie nachstehend dargestellt − nicht. Nach der Evidenzthe- orie ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel beson- ders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1098 m.w.H.). Indem die gewährte Frister- streckung zwingendem Recht widerspricht, weist sie zwar einen beson- ders schweren Mangel auf. Zudem würde die Rechtssicherheit durch die Nichtigkeit dieser Verfügung nicht ernsthaft gefährdet, zumal das Interes- se an der korrekten Rechtsanwendung sehr gross ist und die Harmonisie-
17 - rung der Verfahren überdies ein erklärtes Ziel der KRG-Revision von 2004/2005 war (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur KRG-Revision, Heft Nr. 3/2004-2005, S. 257 und 259) und die Vereinheit- lichung der Einsprachefrist einen wesentlichen Schritt dazu darstellt. Da- mit die Rechtsfolge der Nichtigkeit einer Verfügung eintritt, wird zudem noch verlangt, dass der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht er- kennbar ist, wobei das Erkenntnisvermögen eines Laien massgebend ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1098). Im vorliegenden Fall war der Mangel für die heutigen Beschwerdeführer und Mitbeteiligte nicht leicht erkennbar, zumal die Beschwerdegegnerin 1 bzw. das fachkundige Bauamt X._____ die ersuchte Fristerstreckung mit Schreiben vom 20. Juli 2016 auch noch gewährte. Mithin war es für die heutigen Beschwerdefüh- rer weder offensichtlich noch leicht erkennbar, dass die gewährte Frister- streckung gegen zwingendes Recht verstösst. Vielmehr schuf das Bau- amt mit der gewährten Fristerstreckung wohl gar einen Vertrauenstatbe- stand, worauf sich die Beschwerdeführer erforderlichenfalls hätten beru- fen können. Nach dem Gesagten erweist sich die vom Bauamt X._____ am 20. Juli 2016 gewährte Fristerstreckung zwar als fehlerhaft, aber nicht als nichtig. Demzufolge hat aber die Beschwerdegegnerin 1 die Anträge und Vorbringen der an sich verspäteten, ergänzenden Einsprache vom
22 - schliessungsstrasse errichtet werde, ist nicht von Relevanz, da ja die an- geblich fehlerhafte Einzeichnung des − sich in Wirklichkeit nach ihren An- gaben anders präsentierenden − Unterschieds zwischen dem Erdge- schoss und dem Strassenniveau von den Beschwerdeführern offensicht- lich bemerkt und gerügt worden ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht er- sichtlich, was die Beschwerdeführer mit dieser Argumentation bezwecken wollen, zumal keine Änderung des Strassenniveaus beabsichtigt ist und sich der Höhenunterschied zwischen dem Strassenniveau und dem Erd- geschoss − abgesehen von der zeichnerischen Darstellung − aus den bewilligten Plänen ergibt. Im Übrigen wird die Beschwerdegegnerin 1 die effektive Höhe der Aufschüttungen bzw. den Höhenunterschied zwischen dem Strassenniveau und dem Erdgeschoss sowie die Zurückversetzung der Kante um 1 m anlässlich der Bauabnahme überprüfen und dabei all- fällige Fehler korrigieren können. c)aa) Wenn die Beschwerdeführer überdies geltend machen, dass die Profi- lierung, insbesondere im Bereich der Aufschüttungen, falsch sei, ist zunächst auf Art. 43 Abs. 1 KRVO zu verweisen, wonach bei Bauvorha- ben, die nach aussen in Erscheinung treten, gleichzeitig mit der Einrei- chung des Baugesuchs ein Baugespann aufzustellen ist, welches die La- ge, Höhe und Gestalt der Baute klar erkennen lassen muss. Aufschüttun- gen und Böschungen von mehr als 0.8 m sind ebenfalls zu profilieren. Die Höhenlage des Erdgeschosses ist gemäss Art. 43 Abs. 2 KRVO an den Profilen zu markieren. Das Baugespann darf vor der rechtskräftigen Erle- digung des Baugesuchs nur mit Bewilligung der kommunalen Baubehörde entfernt werden. Es ist in jedem Falle während der Dauer der öffentlichen Auflage stehen zu lassen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bauent- scheids ist das Baugespann umgehend zu entfernen (Art. 43 Abs. 3 KRVO).
23 - bb) Unter der Erstellung eines Baugespanns respektive einer Ausstre- ckung beziehungsweise einer Profilierung versteht man die vereinfachte Darstellung des Umrisses eines Bauvorhabens im Gelände. Die Profilie- rung weist zunächst Private auf das hängige Baugesuch hin. Dies er- scheint deswegen als notwendig, weil auch dem aufmerksamsten Bürger die amtliche Publikation entgehen kann. Ferner sollen Behörden und Nachbarn eine räumliche Vorstellung vom Projekt und seiner Beziehung zur Umgebung erhalten, was für dessen Beurteilung bzw. für die Prüfung eines Rechtsmittels unerlässlich ist. Gerade für Laien lassen sich vielfach Verletzungen von Bauvorschriften mit Hilfe der Profile leichter feststellen als allein aufgrund der Pläne (MÄDER, Das Baubewilligungsverfahren, Diss., Zürich 1991, Rz. 278 f.; HATZ, Der Rechtsschutz in Baurechtssa- chen im Kanton Graubünden, Diss., Zürich 1972, S. 49). cc) Im vorliegenden Fall wurde die Profilierung offenbar während des Ein- spracheverfahrens vor der Baukommission X._____ zumindest teilweise entfernt (vgl. S. 6 Ziff. 2 des Einspracheentscheids der Baukommission X._____ vom 8. Dezember 2016). In der Einsprache vom 2. Januar 2017 an den Gemeindevorstand X._____ haben die heutigen Beschwerdefüh- rer und Mitbeteiligte daher beantragt, die Profilierung zu berichtigen und einen Augenschein durchzuführen (vgl. S. 3 f. der Einsprache vom 2. Ja- nuar 2017). In der Folge wurde die Profilierung offenbar vor der Durch- führung des Augenscheins vom 26. Januar 2017 nochmals errichtet (vgl. S. 7 Ziff. 3 des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheids vom
25 - mit dem Tiefersetzen des Gebäudes grundsätzlich anerkannte Verletzung der maximalen Gebäudehöhe sei nur ungenügend bereinigt worden. b)Auch diese Rüge zielt − wie nachstehend dargestellt − ins Leere. Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ (BG) wird die Gebäudehöhe in der Mitte der Fassade bis zu ihrem Schnitt mit der Dach- fläche gemessen. Bei Gebäuden mit einer Giebelfront gegen die Strasse wird die Gebäudehöhe bis zum unteren Drittel der Höhe des Giebeldrei- ecks gerechnet. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin 1 die Gebäudehöhe indes nicht gemäss dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 BG errechnet, sondern durch Mittelung der Gebäudeecken. Sie begründet dies einerseits mit der langjährigen Praxis in der Gemeinde sowie ander- seits damit, dass die Berechnung der Höhe in der Mitte der Fassade je nach gewachsenem Terrain zu verfälschten Ergebnissen führe. So hinge es vom Zufall ab, ob sich das gewachsene Terrain genau in der Mitte der zu erstellenden Fassade erhebe oder senke. Die Mittelung der Gebäude- ecken zur Eruierung der Gebäudehöhe, wie es die Beschwerdegegnerin 1 seit jeher handhabe, führe zu adäquateren Ergebnissen und entspreche dem Sinn und Zweck von Art. 31 BG. Diese von der Beschwerdegegnerin 1 angewendete Praxis zur Berechnung der Gebäudehöhe mittels Mitte- lung der Gebäudeecken ist nicht zu beanstanden, obschon die Be- schwerdegegnerin 1 damit vom expliziten Gesetzeswortlaut abweicht. Die Beschwerdegegnerin 1 führt nämlich zu Recht aus, dass die Berechnung der Höhe in der Mitte der Fassade − je nach gewachsenem Terrain − zu verfälschten Ergebnissen führen kann und es vom Zufall abhängt, ob sich das gewachsene Terrain in der Mitte der zu erstellenden Fassade erhebt oder senkt. Überdies entspricht die von der Beschwerdegegnerin 1 ange- wandte Praxis offenkundig dem Sinn und Zweck von Art. 31 BG, weshalb die Anwendung derselben auf den vorliegenden Fall nicht zu beanstan- den ist. Anzumerken ist lediglich, dass in der Gemeinde X._____ allenfalls eine diesbezügliche Anpassung von Art. 31 Abs. 1 BG angezeigt wäre,
26 - sofern die Beschwerdegegnerin 1 bei der Berechnung der Gebäudehöhe auch weiterhin vom expliziten Gesetzeswortlaut abzuweichen gedenkt. Dass die nach der Berechnungsmethode mittels Mittelung der Gebäudee- cken errechneten Gebäudehöhen nicht stimmen, machen die Beschwer- deführer nicht geltend. Ebenso wenig bestreiten sie die Korrektheit der vom Geometer vermassten Gebäudeecken (vgl. die entsprechende Zu- sammenstellung des Geometers vom 22. August 2016). Sie stellen sich indes − wie gesehen − auf den Standpunkt, dass die im Plan vom 27. Ok- tober 2016 vermerkte Höhe von 531.38 m.ü.M. als Fusspunkt für die Be- messung der Gebäudehöhe des Hauses G nicht nachgewiesen sei, da dieser Punkt vom Geometer nicht vermasst worden sei und auch nicht in der Mitte der Südfassade liege. Weil das gewachsene Terrain von der Südwestecke des Gebäudes bis zum vermassten, rechts der Mitte lie- genden Punkt 10 cm ansteige, sei in der Mitte der Fassade die Gebäu- dehöhe von 7.5 m nicht eingehalten. Mit dieser Argumentation verkennen die Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Gebäudehöhe eben nicht in der Mitte der Fassade bis zum Schnitt mit der Dachfläche misst, sondern zur Bestimmung der Gebäudehöhen entsprechend ihrer langjährigen Praxis die Gebäudeecken heranzieht. Es ist zwar richtig, dass im Plan vom 27. Oktober 2016 die vermerkte Höhe von 531.38 m.ü.M. als Fusspunkt für die Bemessung der Gebäudehöhe des Hauses G vom Geometer nicht vermasst worden ist. Dies spielt indes keine Rolle, weil dieser Punkt als Nichteckpunkt für die Berechnung der Gebäudehöhe nicht herangezogen wird. Massgeblich hierfür sind vielmehr die vom Geometer am 22. August 2016 vermassten Gebäudeecken. Dass diese nicht stimmen, machen die Beschwerdeführer − wie gesehen − nicht gel- tend. Ebenso wenig bestreiten sie, dass die zulässige Gebäudehöhe von 7.5 m nach der von der Beschwerdegegnerin 1 angewandten Berech- nungsmethode eingehalten ist. Folglich erweist sich auch die beschwer- deführerische Rüge betreffend Gebäudehöhe als unbegründet.
27 -
28 - berücksichtigt werden könne. Mit der Hinzurechnung der fünf Wasch- küchen und Trockenräume im Masse von je 42 m 2 sei die zulässige Aus- nützungsziffer überschritten. b)Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass Art. 23 Abs. 4 BG ausdrücklich Ausnahmen des Grundsatzes von Art. 23 Abs. 3 BG enthalte, weshalb die Kriterien der Ausbaubarkeit, mit- hin des Dienens und der Eignung, nicht zu prüfen seien. Bei den Aus- nahmen gemäss Art. 23 Abs. 4 BG sei nicht relevant, ob theoretisch eine Wohn- oder Gewerbenutzung möglich sei. Durch die Auflage, dass die Räumlichkeiten in den Untergeschossen nicht für Wohn- und Gewerbe- zwecke genutzt werden dürfen, seien die betreffenden Räume von ihrer Funktion her bloss eingeschränkt nutzbar. Folglich sei eine Privilegierung dieser Räume in Bezug auf die Anrechnung der Fläche zulässig. c)Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung bildet Art. 23 BG, wonach die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, ohne Aussen- wände, in Haupt-, An- und Nebenbauten als anrechenbare Geschoss- fläche gilt. Im Dachgeschoss wird, ohne Rücksicht auf die Zweckbestim- mung, jene Fläche angerechnet, welche innerhalb einer lichten Höhe von 1.8 m und mehr liegt. Im Untergeschoss wird nur die Fläche der für Wohn- und Gewerbezwecke nutzbaren Räume angerechnet. Als Unterter- rain gelten jene Geschosse, deren Koten oberkant Decke im Mittel nicht mehr als 1.5 m aus dem gewachsenen oder massvoll planierten Terrain herausragen. Nicht angerechnet werden unter anderem Technikräume und Flächen für technische Installationen, Kellerräume, sofern nicht direkt natürlich belichtet, sowie Waschküchen. Auch wenn dies nicht explizit aus Art. 23 BG hervorgeht, ergibt sich aus dem dort statuierten allgemeinen Anrechnungsgrundsatz, dass zur Bestimmung der Anrechenbarkeit auch das Kriterium der möglichen Umnutzung eines Raumes zu beachten ist. Demzufolge ist ein Raum, der gemäss den Angaben der Bauherrschaft
29 - zwar keinem Wohn- oder Arbeitszweck dient, aber als solcher ausbaubar ist, zur Ausnützung hinzuzurechnen. Ausser Betracht fallen subjektive Gesichtspunkte. Auf die Bezeichnung eines Raumes in den Plänen, sprich auf den blossen Parteiwillen, kann es nicht ankommen. Ob ein Raum dem dauernden Aufenthalt dient beziehungsweise hierfür ausbau- bar ist, muss aufgrund seiner objektiven Eignung und nicht aufgrund der vom Bauherrn beabsichtigten Nutzung entschieden werden. Dabei ist die Ausbaubarkeit zu Wohn- und Arbeitszwecken für jeden infrage kommen- den Raum einzeln zu beurteilen. In die Beurteilung miteinzubeziehen ist auch die Ausrichtung und die Besonnung der fraglichen Räume. Ohne Belang ist demgegenüber der Ausbaustandard (vgl. VGU R 15 25 vom
30 - Räume − wie in den ursprünglichen Plänen − als Keller/Hobbyraum oder − wie in den bewilligten Grundrissplänen − als Waschküche/Trockenraum bezeichnet werden; auf den blossen Parteiwillen kann es nämlich nicht ankommen. Folglich erweist sich aber die im Laufe des Verfahrens vor- genommene Änderung der Bezeichnung der fraglichen Räume als nicht von Relevanz für die vorliegend zu beurteilende Frage der Anrechenbar- keit. Vielmehr ist aufgrund der objektiven Eignung zu entscheiden, ob ein Raum dem dauernden Aufenthalt dient beziehungsweise hierfür ausbau- bar ist. Daher erweist sich die Argumentation der Beschwerdegegnerin 1, wonach vorliegend die Kriterien der Ausbaubarkeit nicht zu prüfen seien, weil Waschküchen gemäss Art. 23 Abs. 4 BG ohnehin nicht angerechnet würden, als zu kurz. Wird ein Raum nämlich zwar in den Plänen als Waschküche bezeichnet, obschon er objektiv für Wohn- und Gewerbe- zwecke nutzbar ist, ist er bei der AZ-Berechnung nach dem vorstehend Gesagten dennoch zu berücksichtigen. Auf die blosse Bezeichnung in den Plänen kommt es − wie gesehen − nicht an. Im vorliegenden Fall sind die fraglichen, als Waschküche/Trockenraum bezeichneten Räume indes − wie nachstehend dargestellt − objektiv nicht für Wohn- und Gewerbe- zwecke geeignet. Zwar weisen sie eine Fläche von rund 42 m 2 auf und sind damit deutlich grösser als die in den Obergeschossen gelegenen Räume. Zudem weisen die Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass sich die Anschlüsse für die Waschmaschinen und Tumbler offenbar nicht in den als Waschküche/Trockenraum bezeichneten Räumen, sondern vielmehr in den Technikräumen befinden. Dass die objektive Eignung für Wohn- und Gewerbezwecke dennoch zu verneinen ist, liegt einerseits an der Ausrichtung und Belichtung der fraglichen Räume. Natürlich belichtet sind die − nach Norden ausgerichteten − Räume praktisch ausschliesslich über das Fenster an der Nordfassade. Ausser Lichtschächten an den öst- lichen bzw. westlichen Fassaden weisen die Räume keine weitere Belich- tung auf. Insbesondere über die Südfassade sind die Räume nicht belich- tet, was hinsichtlich der Gefahr einer Umnutzung von erheblicher Bedeu-
31 - tung ist. Anderseits − und dies ist entscheidend − hat die Baukommission in Ziff. 5 der Verfügung vom 8. Dezember 2016 die Auflage erteilt, "dass die gemäss Baugesuchen Nr. _____, Nr. _____ und Nr. _____ jeweils in den Untergeschossen liegenden Räumlichkeiten nicht für Wohn- und Ge- werbezwecke genutzt werden dürfen." Durch diese Auflage sind die be- treffenden Räume nicht mehr für Wohn- und Gewerbezwecke und damit bloss noch eingeschränkt nutzbar. Dagegen wenden die Beschwerdefüh- rer ein, dass die Auflage die Nutzbarkeit dieser Räume nicht wirkungsvoll einzuschränken vermöge, zumal das als Auflage erlassene Umnutzungs- verbot gegenüber zukünftigen Eigentümern nicht durchsetzbar sei, da die Auflage im Grundbuch nicht angemerkt werde. Käufer erhielten somit nicht zwingend Kenntnis von der Auflage. Zudem bestehe trotzdem die Gefahr, dass Dritte eine unrechtmässige Wohnnutzung herbeiführen könnten. Mit dieser Argumentation verkennen die Beschwerdeführer, dass den Gemeinden in der Wahl der Mittel, mit denen einer zu befürch- tenden missbräuchlichen Nutzung wirkungsvoll entgegengetreten werden soll, ein relativ erheblicher Ermessensspielraum zukommt (vgl. VGU R 15 25 vom 25. August 2015 E.6b). Die Gemeinde kann somit wählen, ob sie mittels einer Auflage eine Nutzung zu Wohn- und Gewerbezwe- cken verbieten oder die betreffenden Räume anrechnen will. Die Be- schwerdegegnerin 1 hat sich vorliegend für Ersteres entschieden, was auf Seiten der Gemeinde einen Kontrollaufwand verursachen wird. Wenn die Beschwerdegegnerin 1 diesen Aufwand auf sich nehmen möchte, ist sie in diesem Entscheid zu schützen. Zudem liegt auch der Verzicht auf eine Anmerkung der fraglichen Auflage im Grundbuch im Ermessen der Ge- meinde, zumal es Sache der Gemeinde ist, wie sie die Einhaltung dieser Auflage sicherstellt. Da die betreffenden Räume somit praktisch aussch- liesslich über die Nordfassade belichtet werden und die Beschwerdegeg- nerin 1 überdies ein Verbot für die Wohn- und Gewerbenutzung erlassen hat, ist die objektive Eignung der fraglichen Räume zur Nutzung zu Wohn- und Gewerbezwecken zu verneinen. Dementsprechend hat aber die Be-
32 - schwerdegegnerin 1 die fraglichen Räume bei der AZ-Berechnung zu Recht nicht berücksichtigt. Selbiges gilt auch in Bezug auf das bereits auf den Parzellen 1130 und 2135 erstellte Zweifamilienhaus (Häuser A und B) bzw. die im Untergeschoss dieser Häuser gelegenen, in den Plänen als Waschküche/Trocknungsraum bezeichneten Räume, zumal es sich bei den Häusern A und B um ähnliche Häuser wie die vorliegend zu beur- teilenden Häuser C/D, E/F bzw. G handelt. Daran vermag die Tatsache, dass an den Fenstern der fraglichen Räume der Häuser A und B auf Par- zellen 1130 und 2135 Jalousien angebracht sind, nichts zu ändern, zumal solche ohne Weiteres auch in einer Waschküche angebracht werden können. e)Wenn die im Untergeschoss der Häuser A und B gelegenen Räume von der Beschwerdegegnerin 1 bei der AZ-Berechnung zu Recht nicht berücksichtigt wurden, erweist sich auch der von den Parzellen 1130 und 2135 auf Parzelle 1131 erfolgte Nutzungstransport als zulässig, auch wenn − wie nachstehend dargelegt − lediglich 23.36 m 2 Bruttogeschoss- fläche (BGF) für den Nutzungstransport zur Verfügung stehen und nicht 31 m 2 , wie die Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Bau- und Ein- spracheentscheid vom 10. März 2017 behauptet. Die Grundstückfläche der Parzellen 1130 und 2135 beträgt nämlich gesamthaft 810 m 2 (401 m 2
33 - 1'556 m 2 auf. Bei einer Ausnützungsziffer von 0.4 resultiert eine BGF von 622.4 m 2 . Addiert man dazu die BGF von 23.36 m 2 aus dem Nutzungs- transport, ergibt sich eine maximal zulässige BGF von 645.76 m 2 . Die ge- samte anrechenbare Geschossfläche der Häuser C/D, E/F und G beträgt gemäss Baugesuchsunterlagen − wiederum ohne Berücksichtigung der in den Untergeschossen gelegenen, als Waschküche/Trockenraum be- zeichneten Räume − 640 m 2 . Folglich reicht aber die auf Parzelle 1131 vorhandene BGF − einschliesslich der mittels Nutzungstransport übertra- genen BGF − aus für den Bau der Häuser C/D, E/F und G. Der bei den Akten liegende Dienstbarkeitsvertrag vom 22. August 2016 beinhaltet im Übrigen auch bloss einen Nutzungstransport von rund 23 m 2 BGF und nicht − wie die Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Bau- und Ein- spracheentscheid vom 10. März 2017 behauptet − von 31 m 2 . So viel BGF stünde auf den Parzellen 1130 und 2135 nach dem Bau der Häuser A und B nämlich − wie gesehen − gar nicht mehr zur Verfügung. 7.Schliesslich rügen die Beschwerdeführer noch eine unzureichende Zu- fahrt, indem sie vorbringen, dass das Haus G teilweise auf der heutigen Erschliessungsstrasse erstellt werde. Es sei zu prüfen, ob die Vorausset- zungen für den Teilabbruch vorlägen. Auch diesbezüglich kann den Be- schwerdeführern nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass die Er- schliessungsstrasse im Rahmen der Erstellung der Häuser auf den Par- zellen 18, 1826, 1827 und 1828 offenbar von der Beschwerdegegnerin 1 am 8. Februar 2000 mit einer Breite von 3 m genehmigt wurde. Zumindest findet sich auf dem von den heutigen Beschwerdeführern im Einsprache- verfahren als Beilage 9 eingereichten Erschliessungsplan vom 30. Sep- tember 1999 ein Genehmigungsstempel der Baukommission Igis- X._____. Zutreffend ist des Weiteren, dass Neubauten gemäss Art. 72 KRG nur bewilligt werden, sofern das Grundstück baureif ist und ein Grundstück unter anderem dann als baureif gilt, wenn es für die beabsich- tigte Nutzung vorschriftsgemäss erschlossen ist. Des Weiteren erhellt,
34 - dass ein Baugesuch nur unter der Voraussetzung bewilligt werden kann, dass auch die genügende Erschliessung der dahinterliegenden Grundstü- cke nach wie vor gewährt bleibt. Vorliegend besteht zulasten der Parzelle 1131 und zugunsten der Parzellen 18, 1826, 1827 und 1828 ein im Grundbuch eingetragenes Fuss- und Fahrwegrecht, wonach die jeweili- gen Eigentümer der Grundstücke 18, 1826, 1827 und 1828 das Recht haben, über die auf dem Grundstück 1131 liegende, 3 m breite Strasse unbeschränkt zu gehen und zu fahren. Mit der Projektänderung vom