VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 17 13 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi AktuarGross URTEIL vom 31. August 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gion J. Schäfer, Beschwerdegegnerin und B., Eheleute C., D., E. und F., G., alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Beschwerdegegner betreffend Baugesuch
3 - Zur Begründung machte sie u.a. Folgendes geltend: Auch Erker dürften gemäss Art. 75 Abs. 3 KRG bis 1 m in den Grenzab- stand hineinragen. Die hier vorgesehenen Erker ragten maximal 1 m in den baugesetzlichen Grenzabstand hinein. Die Fassadengestaltung sei als langweilig und unruhig bezeichnet worden. Dies seien aber Gegensät- ze. Zudem werde damit nur eine subjektive Empfindung zum Ausdruck gebracht. In der näheren Umgebung der Bauparzelle 1751 existierten verschiedenartige Formen und Farben (Parzellen 1716, 4410, 3767, 3766). Hier kämen unterschiedliche Fassadengestaltungen zur Anwen- dung. Es gebe keinen einheitlichen Stil in der baulichen Gestaltung. Die Fassaden seien nicht unharmonisch und unruhig. Zudem weise die Süd- fassade nur zwei unterschiedliche Fensterbreiten mit durchgängig einheit- licher Fensterhöhe auf. Ost- und Westfassaden wiesen drei unterschiedli- che Fensterformen auf und nicht sechs, wobei die grösseren Fenster der Fensterform der Südfassade entsprächen. Somit lägen nicht zahlreiche unterschiedliche Fassadenöffnungen vor. Balkone habe es an den Ge- bäudeecken keine. Die breite Südfassade werde durch den mittleren Vor- sprung harmonisch durchbrochen, die anderen Fassaden hätten keine Vor- und Rücksprünge, die Fassaden hätten grosse und regelmässige Fensterflächen und -typen und strahlten im Zusammenspiel mit den Bal- konen Ausgewogenheit aus. Die Gestaltung sei zeitgemäss. Die Nordfas- sade sei gestalterisch erheblich verändert und weiterentwickelt worden, um ein harmonisches und ausgewogenes Bild zu erreichen. Die Architek- tur in der näheren Umgebung sei ähnlich. Die Erker brächen die Fassade auf und seien nicht langweilig. Sie sähen auch nicht wie Militärbunker aus. Entsprächen die Erker gestalterisch nicht dem Anspruch der Ge- meinde, hätte auf die Ausführung derselben an der Nord-, an der Ost- und Westfassade verzichtet werden können. Dabei handle es sich um einen Mangel von untergeordneter Natur und eine Bewilligung mit entsprechen- der Auflage wäre möglich gewesen.
4 - 4.Am 6. März 2015 (Poststempel) beantragte die Gemeinde X._____ (Be- schwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie u.a. Folgendes geltend: Die von der Beschwerdeführerin als "Erker" bezeichneten Fassadenteile seien keine Erker im Sinne von Art. 55 BG/Art. 75 Abs. 3 KRG. Sie zögen sich über zwei Stockwerke hin und seien so gross, dass sie die Gebäude- fassaden dominierten. Sie vergrösserten die Wohnzimmerfläche so, wie es bei einem üblichen Erker nie erreicht würde. Faktisch würden die Ge- bäudefassaden zwecks Erweiterung der Wohnfläche nach aussen ver- schoben. Gegenüber den bestehenden Bauten in der näheren Umgebung werde mit dem geplanten Gebäude keine gute Gesamtwirkung erzielt. Es wirke völlig überladen, insbesondere wegen den sogenannten "Erkern", welche die Fassaden verunstalteten. 5.Am 6. März 2015 beantragten auch B._____ und Mitbeteiligte (Beschwer- degegner) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machten sie u.a. Folgendes geltend: Die Erker seien nicht bewilligungsfähig, weil Bestandteil der Hauptfassa- de. Die "Erker" seien überdimensioniert und vergrösserten die Hauptfas- sade nach aussen. Sie führten zu einer Grenzabstandsverletzung. Sie seien keine Erker im eigentlichen Sinn und dienten ausschliesslich der Vergrösserung der Wohnfläche. Hier sei der Grenzabstand 22 m und der minimale Grenzabstand gemäss Art. 40 Abs. 1 BG einschliesslich Mehr- längenzuschlag 6.4 m. Zwar werde von der Beschwerdeführerin der Grenzabstand im westlichen Bereich mit 6.56 m angegeben. Weil der "Er- ker" im 2. OG auf ca. 1 m in den Luftraum hineinrage, werde der gesetz- lich vorgeschriebene Grenzabstand verletzt. Dies gelte auch für die Grenzabstände im östlichen und nördlichen Bereich. Hier sei von der Gemeinde nicht die Kubatur des geplanten Gebäudes, sondern dessen äussere Gestaltung beanstandet worden. Die Fassaden mit den zahlrei- chen Vor- und Rücksprüngen, den abgestützten Balkonen und den Ab- schrägungen an der Südfassade seien unruhig und unharmonisch. Die
5 - zahlreichen, unterschiedlich dimensionierten und gestalteten Fassaden- öffnungen vermittelten ein unausgereiftes, unruhiges Fassadenbild. An der Südfassade seien die Auskragungen der Balkone an den Ecken und die sich teilweise über drei Geschosse erstreckenden Abstützungen der Balkone störend. Auch die Nordfassade sei zerklüftet, mit zahlreichen Vor- und Rücksprüngen und vielfältigen Fensterformaten. Eine Bewilli- gung für die „Erker“ hätte nicht mit Nebenbestimmungen erteilt werden können. 6.Am 20. April 2015 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren An- trägen fest. Zur Begründung machte sie u.a. Folgendes geltend: An den Ost- und Westfassaden gebe es nur einen einzigen Erker. An- sonsten enthält die Replik nichts Neues oder Rechtsrelevantes. 7.Am 30. April 2015 hielten die Beschwerdegegner duplicando an ihren Anträgen fest. Zur Begründung machten sie u.a. Folgendes geltend: In der Umgebung gebe es keine Erker. Ansonsten erhält die Duplik nichts Neues oder Rechtsrelevantes. 8.Am 1. Mai 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. 9.Am 25. Juni 2015 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Au- genschein durch. Die Parteien waren sich dabei insbesondere bezüglich der Ausgestaltung und Qualifikation der geplanten Fassadenerker auf der West- und Ostseite des Neubauvorhabens uneins. Im Weiteren wurde die Ästhetik des Gesamtbauprojekts im Gesamtgefüge der bestehenden Be- bauungsverhältnisse und des umliegenden Orts- und Landschaftsbilds von den Parteien unterschiedlich beurteilt. 10.Am 10. November 2015 wies das Gericht die Beschwerde R 15 7 ab. Zum Begriff „Erker“ wurden die Art. 55 BG und Art. 75 KRG beigezogen.
6 - Die "Erker" an der Ost- und Westseite des projektierten Mehrfamilienhau- ses auf Parzelle 1751 zögen sich nicht nur über zwei Stockwerke hin, sondern hätten auch zur Folge, dass das Dach verlängert werde. Sie bil- deten nach aussen eine Wand und gälten somit nach Art. 75 Abs. 3 KRG als Teil der Umfassungswand. Diese Feststellung habe zur Konsequenz, dass die beiden zweigeschossigen Erker auf der Ost- und Westseite den ordentlichen Grenzabstand in der Wohnzone B von 5.0 m nach Art. 26 (Zonenschema) in Verbindung mit Art. 40 BG (Mehrlänge) einzuhalten hätten. Das gelte indessen nicht für die restliche Umfassungswand, womit die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach vorspringende Ge- bäudeteile stets einen Bestandteil/Bauteil der Hausfassade darstellten, entkräftet sei. Wie die Beschwerdeführerin weiter selbst festgehalten ha- be, wäre gegenüber den benachbarten Parzellen 3319 im Westen und 1752 im Osten gemäss Art. 26 in Verbindung mit Art. 39 und Art. 40 BG ein Grenzabstand von 5.50 m erforderlich. Der zweigeschossige Erker an der Westfassade rage nun aber 1 m in den Grenzabstand hinein (5.50 m [inkl. Mehrlängenzuschlag] minus 1.0 m = 4.5 m) und verletze somit den ordentlichen Grenzabstand von 5.0 m um 0.5 m. Der zweigeschossige Erker an der Ostseite rage ebenfalls 1 m in den Grenzabstand hinein (6.40 m [oder 6.50 m] minus 1.0 m = 5.40 m [= 5.50 m]), womit der or- dentliche Grenzabstand von 5.0 m auf der Ostseite eingehalten werde. Zu prüfen bleibe damit aber immer noch, ob die zweigeschossigen Erker auf der Ostfassade auch baugestalterisch den gesetzlichen Anforderungen des kommunalen Baugesetzes bzw. des KRG betreffend Bauästhetik zu genügen vermöchten. Die vorspringenden Gebäudeteile auf der Nordseite des geplanten Mehrfamilienhauses auf Parzelle 1751 umfassten demge- genüber nur ein Stockwerk und bildeten insbesondere keinen integrierten Bestandteil des Daches (keine Dachverlängerung) und könnten daher als Erker im klassischen Sinne von Art. 75 Abs. 3 KRG taxiert werden. Zur Frage der Bauästhetik inkl. Gestaltungsvorgaben des Ortsbild- und Landschaftsschutzes wurden die Art. 43 BG und Art. 73 KRG angewandt.
7 - Gemäss den Fassadenplänen und des gerichtlichen Augenscheins vom
12 - des Baugesetzes am 18. Januar 2011 habe die Gemeinde die früher für Gebäudevorsprünge geltenden Beschränkungen von Art. 58 Abs. 1 aBG ersatzlos gestrichen. Somit seien jetzt nur noch die Beschränkungen von Art. 75 Abs. 3 KRG zu beachten. Dieser beschränke das Abstandsprivileg nicht auf eingeschossige Erker. Relevant sei nur, dass der zweigeschos- sige Erker eindeutig als von der Hauptfassade abgesetzter Gebäudeteil erkennbar sein müsse. Dies sei hier der Fall. Die Ausgestaltung der Erker sei nicht massgebend. Es seien auch verschiedene Erkerformen zulässig, solange diese Gebäudevorsprünge als solche erkennbar seien. Dies sei hier der Fall. Die Beschwerdeführerin wäre im Sinne eines Eventualbegehrens bereit, die bisherige Erkerbreite von 3.85 m um 0.39 m auf eine Breite von neu 3.46 m zu verkleinern. Dies ergäbe in optischer Hinsicht noch eine deutli- chere Absetzung von der West- bzw. Ostfassade, indem sich auf der Ebene der Hausfassade ein Abstand zwischen dem Fenster des Raums WC/Bad und dem Erkeransatz von neu 0.445 m ergebe. Zudem erreiche der Erker damit auch das Verhältnis des goldenen Schnittes im Verhältnis Höhe-Breite. Die Erker könnten auch so ihren Zweck der optischen Erwei- terung des Innenraums dienen und stellten das gewisse Element von Lu- xus dar, das einen Erker auszeichne. Seien die Erker abstandsprivilegiert, würden die baugesetzlichen Grenzabstände samt Mehrlängenzuschlag eingehalten. Die geplanten Erker auf der West- und Ostfassade ragten maximal 1 m in den baugesetzlichen Grenzabstand hinein. Art. 75 Abs. 3 KRG sei somit eingehalten. Die Gemeinde verletze Art. 75 Abs. 3 KRG, Art. 26 und Art. 40 BG, wenn sie davon ausgegangen sei, die Bewilligung der Erker führe zu einer Grenzabstandsverletzung, weswegen sie nur un- ter der Auflage Ziff. b22 die Bewilligung für das Bauvorhaben habe ertei- len können. Das Verwaltungsgericht habe in VGU R 15 7 bezüglich Erker festgehalten, diese betonten das unruhige Fassadenbild. Jetzt genüge gemäss der Gemeinde das Fassadenbild ohne Erker den Ästhetikvor- schriften. Die Gemeinde hätte jetzt also darlegen müssen, weswegen die Erker den Anforderungen an die Bauästhetik nicht entsprächen. Sie habe
13 - sich nur an allgemeine Formulierungen gehalten. Dies sei willkürlich. Ein Bunker sei aus Beton oder Stahl gebaut und habe kleinflächige Gebäu- deöffnungen. Dies sei hier nicht der Fall. Die Erker hätten nichts mit ei- nem Bunker gemein. Die raumhohen Fenster an den Erkern seien ästhe- tisch. Ein Weglassen der seitlichen Fensteröffnungen der Erker betonte die Volumina der Erker. Vom Fensterbild her fügten sich die Erker bes- tens in das übrige Fassadenbild ein. Das geplante Haus weise eine kubi- sche Form auf, welche auch nach einer kubischen Erkerform verlange. Erachtete das Gericht das Erkervolumen in keinem ausgewogenen Ver- hältnis zum Hauptbau, würde diese durch die eingereichte Projektände- rung reduziert. Die Auflage sei nicht verhältnismässig. Sollten die Erker nicht bewilligungsfähig seien, hätte die Gemeinde die Einreichung abge- änderter Pläne für abgeänderte Erker oder bei einem Verzicht darauf neue Fassadenpläne zur Bewilligung verlangen dürfen; die Auflage, dass die Erker ganz wegzulassen seien, sei nicht nur rechtswidrig, sondern auch unverhältnismässig. 17.Am 1. März 2017 beantragten B._____ und Mitbeteiligte (Beschwerde- gegner) die Abweisung der Beschwerde. Es seien nicht alle Erwägungen von VGU R 15 7 in die Überarbeitung des Bauprojekts eingeflossen. Ein Unterschreiten der Grenzabstände komme nicht in Frage, wenn Vorbauten ein Ausmass annähmen, dass nicht mehr von keinerlei zusätzlichen Einwirkungen auf das Nachbargrundstück ge- sprochen werden könne resp. man kaum mehr erkenne, dass es sich um vorspringende Gebäudeteile handle. In VGU R 15 7 seien die Erker nicht nur wegen ihrer Verbindung mit dem Dach als Teil der Umfassungswand angesehen worden, sondern auch, weil sie sich über zwei Stockwerke hinzögen. Zudem habe das Gericht die vorspringenden Gebäudeteile auf der Nordseite deshalb nicht bemängelt, weil sie sich nur über ein Stock- werk hinzögen und somit nicht integrierenden Bestandteil des Dachs ge- bildet hätten. Gemäss VGU R 15 7 komme es sehr wohl auf die Form und Ausgestaltung des Erkers an, um von den Abstandsprivilegien Gebrauch
14 - machen zu können. Ein solcher müsse als Gebäudevorsprung erkennbar sein. Dies sei hier nicht der Fall. Die Gemeinde habe ihren Ermessens- spielraum nicht überschritten, wenn sie davon ausgehe, die Erker seien immer noch nicht der Bauästhetik genügend ausgeführt. Was den Ver- gleich mit einem Bunker anbetreffe, gehe es einzig um die Form und de- ren ästhetische Ausgestaltung und nicht um das verwendete Material (Be- ton und Stahl). Die gewählte Erkerfensterart schade der bauästhetischen Erscheinung. Die zweigeschossigen Erker träten stark in Erscheinung, weshalb sie vom Betrachter als Fremdkörper bzw. angebaute Gebäude- teile wahrgenommen würden. Die Erker wiesen trotz der geplanten Ände- rungen immer noch eine Breite von 3.46 m auf und entsprächen somit der Vergrösserung um eine Zimmerbreite. Die Verkleinerung der Erker genü- ge nicht für ein harmonisches Erscheinungsbild. Die Bewilligung unter Auflagen sei verhältnismässig. 18.Am 9. März 2017 beantragte die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Auf Ziff. 2 des Rechtsbegehrens, womit eine reduzierte Version der beanstandeten Erker bewilligt werden solle, könne nicht eingetreten werden. Die Beschwerde ziele nämlich auf die Aufhe- bung der Auflage Ziff. b22 ab. Der Antrag gemäss Ziff. 2 des Rechtsbe- gehrens stelle einen Vergleichsvorschlag dar, der aber nicht akzeptiert werden könne. Sollte das Gericht zu einem anderen Schluss kommen, müsste es die Auflage Ziff. b22 aufheben und die Bauherrschaft könnte dann die Erker in der projektierten Form ausführen. Die Beschwerdefüh- rerin wiederhole im Wesentlichen ihre Argumentation aus dem Verfahren R 15 7. Das Gericht habe damals ausgeführt, die Erker zögen sich nicht nur über zwei Stockwerke hin, sondern hätten auch zur Folge, dass das Dach verlängert werde. Sie bildeten nach aussen eine Wand und gälten damit nach Art. 75 Abs. 3 KRG als Teil der Umfassungswand. Der Unter- schied des vorliegenden Projekts zu demjenigen, das Gegenstand von VGU R 15 7 gebildet habe, sei nur der, dass die jetzt projektierten Erker nicht ganz bis zum Dach reichten. In ihrer äusseren Erscheinungsform
15 - zögen sie sich jedoch nach wie vor über zwei Stockwerke hin und bildeten nach aussen den grössten Teil der Fassade bzw. beherrschten das Er- scheinungsbild derselben. Auch bezüglich der Nordfassade habe das Ge- richt damals festgestellt, die vorspringenden Gebäudeteile auf dieser Sei- te zählten nur ein Stockwerk und bildeten keinen integrierenden Bestand- teil des Daches, weswegen sie als Erker taxiert werden könnten. Die sog. Erker seien jetzt nichts anderes als Bestandteil der Fassaden, ausser, dass sie unter der Dachkante abgeschnitten worden seien. Es seien plumpe Konstruktionen und wirkten bunkerartig. Es brauche die ge- planten Erker nicht für die Lichtzufuhr. Dazu genügten normale Fenster. Das Gebäude zeichne sich ohnehin nicht durch besondere architektoni- sche Qualität aus und solle nicht noch durch diese "hässlichen Kästen" an der Ost- und Westfassade verunstaltet werden. Die Gemeinde habe in- nerhalb ihres geschützten Beurteilungs- und Ermessensspielraums ge- handelt. Die Baubehörde habe bis heute nie solche Erker bewilligt und ähnliche Konstruktionen stets nur als Bestandteil der Hauptfassaden be- handelt. Solche Konstruktionen verschlechterten die architektonische Er- scheinungsform der Gebäude erheblich und wirkten plump und unharmo- nisch. Die "Projektänderung Verkleinerung Erker" vom 16. Januar 2017 sei nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und sei der Baubehörde nie vorgelegt worden, weshalb sie nicht Bestandteil des angefochtenen Entscheids bilde und auch nicht Gegenstand des jetzigen Gerichtsverfahrens sein könne. 19.Am 25. April 2017 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren An- trägen fest. Die Replik enthält nichts Neues, lediglich eine Vertiefung der bereits bezogenen Positionen. 20.Am 29. Mai 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik.
16 - 21.Am 12. Juni 2017 hielten die Beschwerdegegner duplicando an ihren An- trägen fest. Die Duplik enthält nichts Neues, lediglich eine Vertiefung der bereits bezogenen Positionen. 22.Am 4. Juli 2017 reichte der beschwerdeführerische Rechtsvertreter dem Gericht seine Honorarnote ein (Zeitaufwand ca. 19 h à Fr. 220 = 4‘216.70, Spesen Fr. 182.20, Zwischentotal Fr. 4‘398.90, darauf 8 % MWST, total Fr. 4‘750.80 [Honorarvereinbarung bei den Akten]). 23.Der Anwalt der Beschwerdegegner reichte keine Honorarnote ein. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, am Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist hier der Entscheid vom 22. November, mitgeteilt am
18 - des kommunalen Baugesetzes (BG) sowie Art. 75 des kantonalen Raum- planungsgesetzes (KRG; BR 801.100) hinzuweisen, die wie folgt lauten: Art. 55 BG – Benützung des Luftraumes [durch Vorbauten] Vorbauten wie Erker, Balkone, Vortreppen und Dachvorsprünge dürfen nicht in den öffentlichen Luftraum hineinragen. Sofern die Benützung des öffentlichen Grundes nicht erschwert und die Verkehrssicherheit nicht ge- fährdet wird, können Ausnahmen bewilligt werden, wenn solche Vorbau- ten mindestens 5.00 m über Strassen- oder 3.50 m über Trottoirniveau angelegt werden und nicht mehr als 1.00 m Ausladung aufweisen. Art. 75 Abs. 3 KRG – Bauabstände [für vorspringende Gebäudeteile] 1 Bei der Erstellung von Gebäuden, die den gewachsenen Boden überra- gen, ist gegenüber jedem Nachbargrundstück ein Grenzabstand von 2.5 m einzuhalten, sofern das Baugesetz der Gemeinde nicht grössere Grenzabstände vorschreibt. 2 Zwischen Gebäuden ist ein Gebäudeabstand von 5.0 m einzuhalten, so- fern das Baugesetz der Gemeinde nicht grössere Gebäudeabstände vor- schreibt. 3 Vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Vortrep- pen, Erker, offene Balkone dürfen bis zu 1.0 m in den Grenz- und Gebäu- deabstand hineinragen. Bildet der vorspringende Gebäudeteil nach aus- sen eine Wand, gilt diese als Teil der Umfassungswand. b)Wie den offensichtlich nur geringfügig überarbeiteten und darauf neu ein- gereichten Bauplänen der Beschwerdeführerin vom 22. August 2016 zu entnehmen ist, besteht der Unterschied zwischen jenem Projekt, das Ge- genstand des Verwaltungsgerichtsurteils R 15 7 (E.3b) bildete, und dem aktuell zu beurteilenden Projekt einzig darin, dass die projektierten Erker nicht ganz bis zum Dach reichen (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg- act.] 4 – Schnittplan mit Vermerk "Erker nicht bewilligt" [rot angekreuzt]; Bg-act. 7 – Fassadenplan mit identischem Vermerk; Bg-act. 8 – Ausnüt- zungs-Berechnung mit Streichung von Ziff. 4 [Erker]; sowie Bg-act. 2 und Bg-act. 3 – Grundrisspläne EG/1. OG und 2. OG/DG inklusive Kreuzver- merk). In ihrer äusseren Erscheinungsform ziehen sich die geplanten Er- ker demzufolge nach wie vor über zwei Stockwerke hin und bilden nach aussen einen Teil der Hausfassaden auf der West- und Ostseite. Einzig an der Nordfassade ist neu kein Erker (mehr) geplant. Entgegen der
19 - Sachdarstellung der Beschwerdeführerin ist es architektonisch durchaus von Bedeutung, ob die Erker – wie überall sonst in nächster Umgebung – auf einem Stockwerk angebracht sind oder sich über zwei Stockwerke beinahe über die gesamte Fassadenlänge (vertikal) hinziehen. Die ge- planten Erker stellen daher baupolizeilich weiterhin einen Bestandteil der Fassaden dar, ausser dass sie neuerdings unter der Dachkante abge- schnitten wurden (vgl. Bg-act. 4 und 7), weshalb die Erwägungen im Urteil R 15 7 E.3b betreffend Einhaltung der privilegierten Grenzabstandsvor- schriften für Vorbauten und Erker (Art. 55 BG i.V.m. Art. 75 Abs. 3 KRG) weiterhin unverändert gelten und folglich auf die dort bereits detailliert an- geführten Abstandsberechnungen auf der Westfassaden- als auch auf der Ostfassadenseite verwiesen werden kann (vgl. im Sachverhalt zudem Ziff. 15, hiervor – worin die Abstandsberechnungen bereits enthalten sind).
21 - zum früheren Baugesuch 2012 – keine Dachverlängerung bewirken. Rein optisch ist von dieser baulichen Massnahme jedoch nicht viel zu sehen. Der Abstand zwischen Erker und Dach ist minim geblieben. Die Erker stehen neu in geringer vertikaler Entfernung vom Dachrand und überra- gen diesen in der Horizontalen (Bg-act. 4 und 7). Diese Bauweise ist zwar wenig durchdacht, aber allein deshalb noch nicht gesetzeswidrig. Die Bauherrschaft ist grundsätzlich frei, im Rahmen der kommunalen und kantonalen Vorschriften nach ihren Präferenzen zu bauen. Wenig durch- dacht erscheint dem Gericht diese Projektänderung, weil die Oberseiten der Erker, die gemäss Plänen keine Dachkonstruktion aufweisen, so un- geschützt Wind und Wetter ausgesetzt sind. Die jetzt das Dach horizontal überragenden Erker wirken so auch optisch aufgesetzt. Weil der vertikale Abstand von den Erkern zum Dachrand geringfügig ist, wirkt die so op- tisch immer noch vorhandene Verbindung mit dem Dach auf den Betrach- ter weiterhin dominierend. Um dies zu vermeiden, müsste der vertikale Abstand grösser sein, d.h. die Erker müssten sich optisch weit mehr vom Dachrand absetzen. Die Erker sind in ihren Dimensionen praktisch unver- ändert aus dem früheren Verfahren Nr. 2012-0098 übernommen worden, ziehen sich nach wie vor über zwei Stockwerke und bilden optisch für den Betrachter eine Wand. c)Die Erker sind auch noch aus einem ganz anderen Grund als nicht gut in die Umgebung angepasst oder eingeordnet zu beurteilen. Von Osten und Westen her betrachtet fällt auf, dass die Erker asymmetrisch im vorderen – d.h. gegen Süden gerichteten – Gebäudedrittel an der Ost- und West- fassade angebracht sind (Bg-act. 2 und 3 – Grundrisspläne für EG/1. OG und 2.OG/DG; Bg-act. 13 – Katasterplan/Situation Parz. 1751). Diese je- weils einseitige Erkerverschiebung wirkt speziell von Süden her betrachtet aufgesetzt und baulich unfertig. Diese Asymmetrie an der West- und Ost- fassade lässt das Gebäude insgesamt optisch im vorderen Gebäudedrittel "schwerer" als im hinteren – d.h. gegen Norden gerichteten – Teil er- scheinen, wie wenn es nach vorne gegen Süden kippen könnte. Diese
22 - Feststellung gilt unabhängig davon, ob es sich bei den vorgesehenen Er- kern um ein- oder zweigeschossige Bauteile handelt. d)Die Beschwerdegegnerin hat auf ihre Praxis hingewiesen, wonach sie bis heute solche Erker niemals bewilligt und ähnliche Konstruktionen immer nur als Bestandteile der Hauptfassade behandelt habe. Die Beschwerde- führerin hält dem entgegen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Revisi- on des alten Baugesetzes, in Kraft seit dem 18. Januar 2011, die früher für Gebäudevorsprünge geltenden Beschränkungen von Art. 58 Abs. 1 lit. a aBG – wonach lediglich eingeschossige Erker zulässig waren – ersatz- los gestrichen habe. Die Beschwerdegegnerin könne daher in ihrer Bewil- ligungspraxis eine entsprechende Beschränkung nicht entgegen dem Wil- len des Gesetzgebers wieder einführen. In der hier interessierenden Ge- meinde gelte somit für Erker das Abstandsprivileg von Art. 75 Abs. 3 KRG unabhängig davon, ob dieses Bauteil ein- oder mehrgeschossig sei. Der Auffassung der Beschwerdeführerin könnte in Bezug auf allfällige Grenz- abstandsverletzungen gegebenenfalls noch zugestimmt werden. In Bezug auf die Einhaltung der Ästhetikvorschriften konnte die Beschwerdegegne- rin aber durchaus eine derartige Praxis, die unwidersprochen schon unter dem alten Baugesetz bestand, weiterführen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des ihr dabei zustehenden weiten Ermessensspiel- raums. e)Allein wegen der vorliegenden Projektplanänderung ('Abschneiden' der Erker unter dem Dach), die optisch von vernachlässigbar geringfügiger positiver Wirkung auf die Umgebung bleibt, können die gemäss rechts- kräftigem Entscheid VGU R 15 7 berücksichtigten Bedenken (vgl. dazu im Sachverhalt Ziff. 10, hiervor) – nicht zuletzt auch wegen der mit einem grossen Handlungsspielraum in Ästhetikfragen ausgestatteten Beschwer- degegnerin (s. Bf-act. 6 – Einspracheentscheid S. 5 Ziff. 3 zur ungenü- genden bzw. architektonisch völlig unbefriedigenden Ästhetik der "Erker") – vorliegend ebenfalls nicht anders als im Verfahren R 15 7 beurteilt wer-
23 - den. Jede gegenteilige Gesamtwürdigung wäre inkonsequent und absolut stossend. f)Zusammengefasst lässt sich damit festhalten: Wegleitend ist der frühere Entscheid VGU R 15 7 vom 1. September 2015 zwischen genau densel- ben Parteien betreffend das beinahe identische Projekt. Damals wurden die geplanten Erker bereits einmal als ästhetisch untragbar und unbefrie- digend taxiert. Die Beschwerdeführerin hat nun eine Miniprojektänderung eingereicht. Neu sind die Erker daher nicht mehr Bestandteil des Daches und dienen deshalb auch nicht mehr als Dachverlängerung. Optisch hat sich an der schlechten Aussenwirkung der neu direkt unter dem Dach en- denden Erker jedoch nichts geändert. Im Laufe des Verfahrens ist erneut eine Projektänderung der Beschwerdeführerin eingegangen, auf welche das Gericht aber nicht eintreten konnte. Zur Funktionalität der Erker (er- höhte Lichtzufuhr) hat die Beschwerdeführerin noch selbst eingeräumt, dass die Erker nicht zwingend erforderlich seien, da das Gleiche mit grös- seren Fensterfronten erreicht werden könnte. Diese Einschätzung der nicht verbesserten Funktionalität durch die geplanten Erker gilt unabhän- gig davon, ob es sich um ein- oder zweigeschossige Baukörper handelt. Die Erker würden allerdings einen 'Hauch von Luxus' darstellen. Materiell ist die Projektanpassung im Vergleich zum Baugesuch Nr. 2012-0098 mi- nim, weshalb die ästhetischen Bedenken – wie schon im Urteil R 15 7 E.4 dargelegt – weiterhin richtig sind, wobei die asymmetrische Positionierung der Erker an den Hausfassaden im Westen und Osten zusätzlich eine un- günstige Kippwirkung gegen Süden hervorruft und unter ästhetischen Ge- sichtspunkten daher besonders schwer bzw. gravierend ins Gewicht fällt.
24 - b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese hat die anwaltlich gemeinsam vertretenen Beschwerdegegner zudem noch aus- sergerichtlich gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG zu entschädigen, wobei das Gericht infolge Fehlens einer entsprechenden Honorarnote ermessens- weise eine Entschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (inkl. MWST) für ge- rechtfertigt erachtet. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschä- digung zu, weil sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.2'500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.523.-- zusammenFr.3'023.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Aussergerichtlich hat A._____ die Beschwerdegegner (B., die Ehe- leute C., D., E., F._____ und G._____) pauschal mit Fr. 4'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]
25 - Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 31. Mai 2018 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (1C_648/2017).