VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 16 19 und R 16 20 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat, Moser AktuarSimmen URTEIL vom 14. Februar 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Schaller, Beschwerdeführer im Verfahren R 16 19 B., Eheleute C., und D., alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerdeführer im Verfahren R 16 20 gegen Gemeinde O.1._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Beschwerdegegnerin 1 und
2 - E._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache
3 - 1.Am 18. Dezember 1990 genehmigte der Gemeindevorstand O.2._____ gestützt auf den Generellen Gestaltungsplan 1:1000 vom 27. Juni 1986, das Gestaltungsreglement vom 27. Juni 1986 und den Generellen Er- schliessungsplan F._____ 1:1000 vom 19. Mai 1989 den privaten Quar- tierplan für das Quartier 5 in der Wohnzone III von F._____ in der damali- gen Gemeinde O.2.. Dieser bestand aus einem Erschliessungs- plan, einem Gestaltungsplan, dem Richtprojekt Situation und dem Richt- projekt Schnitte sowie den Quartierplanvorschriften. 2.Am 6. April 2004 leitete der Vorstand der damaligen Gemeinde O.2. die Änderung des vorerwähnten Quartierplans für die Baugruppen West 5B und Ost 5C ein. Mit dieser Änderung des Quartierplans wurden diese Baugruppen neu als 5B, 5C, 5D, 5E und 5F bezeichnet. Für die Baugrup- pe 5A galten weiterhin die bisherigen, unveränderten Quartierplanvor- schriften und -bestandteile. Integrierende Bestandteile der Quartierplan- vorschriften sind der Erschliessungsplan Situation 1:500 (Plan Nr. 71209- 01 A), der Gestaltungsplan Situation 1:500 (Plan Nr. 71209-02 A), das Richtprojekt Situation 1:500 (Plan Nr. 71209-03 A) und das Richtprojekt Schnitte 1 und 2 1:500 (Plan Nr. 71209-04). Am 8./10. September und
5 - plan im Sinne von Art. 26 ZWG zu qualifizieren sei und demnach ein aus dem Vertrauensgrundsatz abgeleiteter Anspruch auf Erteilung der Bau- bewilligung bestehe. Dieser weise hinsichtlich der Lage, der Stellung, der Grösse und der Gestaltung der Bauten, der einzelnen Erschliessungsan- lagen und der Umgebung einen sehr hohen Detaillierungsgrad auf und schränke die bauliche Freiheit gegenüber der Regelung in der Grundord- nung erheblich ein. Eine Einschränkung der Nutzung im Quartierplan auf Zweit- oder Erstwohnungen sei hierzu nicht vorausgesetzt. Ausserdem legte der Gemeindevorstand dar, inwiefern für jedermann klar gewesen sei, dass der Quartierplan die Erstellung von Zweitwohnungen bezweckt habe. Sodann sei dem Antrag auf Überprüfung und allenfalls Anpassung der Bauzonen resp. auf diesbezügliche Revision des Quartierplans unter Erlass einer Planungszone insofern nicht stattzugeben, als es sich bei den fraglichen Grundstücken im Quartier 5 um klassische Baulücken handle, welche vollumfänglich erschlossen und in jeder Hinsicht baureif seien. Die Gemeinde verfüge über genügend nicht erschlossene und nicht baureife Bauzonenfläche, welche – was letztlich in ihrem Ermessen liege – mit Sicherheit zuerst ausgezont würden. 7.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) am 4. März 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren R 16 19) mit folgenden Anträgen: "1. Der Bauentscheid und der Baueinspracheentscheid der Gemeinde O.1._____ vom 2. Februar 2016 seien aufzuheben, eventualiter sei deren Nichtigkeit festzustellen[.] 2.Das Baugesuch sei abzuweisen[.] 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde[.]" Dabei forderte er die Gemeinde einleitend auf, das Verwaltungsgericht über den Stand der Zonenrevisionsarbeiten zu informieren. Des Weiteren legte er unter vergleichendem Beizug diverser Bundesgerichtsurteile dar,
6 - inwiefern der wenig konkrete Quartierplan nicht als projektbezogener Sondernutzungsplan zu qualifizieren sei. Ausserdem drängten sich in An- betracht der seit 2004 geänderten Vorschriften und insbesondere der Zweitwohnungsgesetzgebung der Erlass einer Planungszone und eine Zonenplanrevision auf. Bevor die Bauzonen der Gemeinde nicht überprüft worden seien, dürften keine Baubewilligungen für Erst- und Zweitwoh- nungen mehr erteilt werden. 8.Am 7. März 2016 erhoben auch B., die Eheleute C. sowie D._____ (nachfolgend Beschwerdeführer 2) Beschwerde an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren R 16 20) mit folgenden Anträgen: "1. Unter Gutheissung der Einsprachen seien der angefochtene Baueinspra- cheentscheid und der angefochtene Baubescheid aufzuheben und das Bau- gesuch sei abzuweisen. 2.Der gesamte Zonenplan der Gemeinde O.1._____ sei gestützt auf Art. 21 Abs. 2 RPG im Hinblick auf die Bauzonengrösse zu überprüfen und allenfalls anzupassen. 3.Vorliegender Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 4.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, letztere zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegne- rin, ev. der Gemeinde O.1._____ und zwar für das vorinstanzliche, wie auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren." Begründend hielten auch sie im Wesentlichen dafür, dass die Bauzonen allgemein sowie der Quartierplan im Lichte der neuen Vorschriften auf kantonaler und Bundesebene und unter Erlass einer Planungszone hätten angepasst werden müssen. Mit ähnlichen Argumenten und teilweise iden- tischen Ausführungen wie der Beschwerdeführer 1 stellten sie sich über- dies ebenfalls auf den Standpunkt, dass der zu beurteilende Quartierplan in Anbetracht des zu geringen Konkretisierungsgrads und der fehlenden Nutzungsbeschränkung auf Zweitwohnungen nicht als projektbezogener
7 - Sondernutzungsplan zu qualifizieren und demnach nicht unter vertrau- ensschutzrechtlichen Aspekten zu behandeln sei. In diesem Zusammen- hang zogen sie die Ausführungen des Gemeindevorstands in Zweifel, wonach der Quartierplan von Anfang an anerkanntermassen ausdrücklich die Erstellung von Zweitwohnungen bezweckt habe und das Quartier be- reits heute praktisch ausschliesslich zu Zweitwohnungszwecken genutzt werde. Ausserdem verlangten sie von der Gemeinde die Beibringung ei- nes Nachweises des Erstwohnungsanteils in diesem Quartier. 9.Mit prozessleitender Verfügung vom 23. März 2016 erteilte der Instrukti- onsrichter der Beschwerde im Verfahren R 16 20 aufschiebende Wirkung. 10.Am 2. Mai 2016 reichte die E._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegne- rin 2) in beiden Verfahren je eine identische Vernehmlassung ein und be- antragte neben der kostenfälligen Abweisung der Beschwerden die Zu- sammenlegung der Verfahren R 16 19 und R 16 20. Dabei machte sie Ausführungen zur Entstehungsgeschichte des Baulands und des fragli- chen Quartierplans sowie zu den Nutzungsabsichten im Quartier 5 und beantragte hinsichtlich des jetzigen Überbauungsstands im Quartierplan- gebiet 5 einen Augenschein sowie eine entsprechende Auskunftserteilung durch die Gemeinde. Eine Revision des Quartierplans aus dem Jahre 2004 dränge sich nicht auf und würde ihrem überwiegenden privaten In- teresse an der Planbeständigkeit zuwiderlaufen, zumal sie Investitionen von mehreren Fr. 100'000.-- in die Erschliessung des Quartierplangebiets getätigt habe. Ausserdem sei die beantragte Überprüfung der Grundord- nung von der Gemeindeversammlung unterdessen beschlossen worden, und der Erlass einer Planungszone dränge sich insofern nicht auf, als die zur Debatte stehenden, voll erschlossenen und baureifen Grundstücke für eine Auszonung ausser Betracht fielen und künftiges Recht dadurch nicht präjudiziert würde. Hinsichtlich des projektbezogenen Sondernutzungs- plans stützte sie die Argumentation der Gemeinde und hielt insbesondere
8 - dafür, die Zweckbestimmung resp. die Ausrichtung auf Zweitwohnungen müsse nicht expressis verbis aus einem solchen hervorgehen. 11.Die Gemeinde O.1._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) beantrag- te am 3. Mai 2016 − ebenfalls mit zwei identischen Vernehmlassungen in beiden Verfahren − die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die um- strittene Qualifizierung des Quartierplans als projektbezogener Sonder- nutzungsplan wiederholte sie weitestgehend ihre bereits im angefochte- nen Entscheid gemachten Ausführungen. Hinsichtlich dessen Ausrichtung auf Zweitwohnungen hob sie hervor, dass von den im Quartier 5 bereits erstellten Überbauungen lediglich 5 der insgesamt 87 Wohnungen als Erstwohnungen genutzt würden. In den von der Wohnzone III umfassten Quartieren 4, 5 und 6 seien bis heute insgesamt 156 Wohnungen gebaut worden, wovon lediglich 16 als Erstwohnungen bewohnt würden. Damit sei erstellt, dass sowohl der Quartierplan F._____ als auch die Wohnzone III zu einem wesentlichen Teil auf die Erstellung von Zweitwohnungen ausgerichtet sei. In Bezug auf die beantragte Ortsplanungsrevision und den Erlass einer Planungszone wiederholte und vertiefte die Gemeinde ihre bereits im Einspracheentscheid gemachten Ausführungen. Ausser- dem ziele die Rüge, wonach die geplante Parkierung nicht dem Quartier- plan entspreche, erwiesenermassen ins Leere. 12.Am 3. Juni 2016 hielt der Beschwerdeführer 1 replicando an seinen bishe- rigen Anträgen und Ausführungen fest und untermauerte diese teilweise mit weiteren Gerichtsurteilen. Ergänzend monierte er, dass das Bauge- such damals nicht im Kantonsamtsblatt publiziert worden sei und weder der Generelle Gestaltungsplan noch die Quartierpläne vom Regierungsrat genehmigt worden seien. Ausserdem bestritt er, dass die Bauherrschaft für das in Frage stehende Bauprojekt bedeutende Investitionen getätigt habe.
9 - 13.Am 16. Juni 2016 hielten auch die Beschwerdeführer 2 replicando an ihren Anträgen fest und bestritten mit vertiefenden Ausführungen insbe- sondere, dass der fragliche Quartierplan aus dem Jahre 2004 jenen aus dem Jahre 1990 noviert habe, dass der Quartierplan auf die Schaffung von Zweitwohnungen ausgereichtet sei, dass in der Wohnzone III ein Bet- tenziel von 1200 bis 2000 habe verwirklicht werden sollen und dies heute noch die Absicht sei, dass es sich beim Quartierplan F._____ um einen projektbezogenen Sondernutzungsplan im Sinne von Art. 26 Abs. 1 ZWG handle und dass die vorliegende Baubewilligung nur noch eine Formalität darstelle. 14.In ihrer Duplik vom 17. August 2016 hielt die Beschwerdegegnerin 2 an ihren bisherigen Anträgen fest und vertiefte ihre Ausführungen insbeson- dere bezüglich der im fraglichen Quartierplangebiet beabsichtigten Zweit- wohnungsnutzung. 15.Am 18. August 2016 hielt auch die Beschwerdegegnerin 1 duplicando an ihren Anträgen fest, vertiefte ihre Ausführungen und stützte die Vorbrin- gen der Beschwerdegegnerin 2 in Bezug auf die beabsichtigte Ausrich- tung auf Zweitwohnungen. 16.Mit Schreiben vom 8. September 2016 reichte die Beschwerdegegnerin 2 dem Gericht eine Kostenzusammenstellung ihrer Investitionen in die Er- schliessungsanlagen und Planungsarbeiten zu den Akten. Dabei führte sie aus, dass es gerichtsnotorisch sein dürfte, dass ein privater Investor in Anbetracht der fehlenden Nachfrage nicht rund Fr. 1'000'000.-- alleine für die Erschliessung und die Quartierplanung aufwende, wenn es nur um ei- ne Bodenfläche für Niedergelassene ginge. 17.In ihrem Schreiben vom 23. September 2016 bezweifelten die Beschwer- deführer 2 die Richtigkeit und Projektbezogenheit dieser − ihrer Auffas-
10 - sung nach überdies zu spät eingereichten − Investitionsübersicht und be- antragten die gerichtliche Edition der Gewinn- und Verlustrechnung der Beschwerdegegnerin 2 für das Quartier 5. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 2., mitgeteilt am 4. Februar 2016, wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfol- genden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann eine Behörde im Interesse einer zweckmässi- gen Erledigung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereinigen. Gegenstand der beiden Beschwerde- verfahren R 16 19 und R 16 20 bilden die Bau- und Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin 1 vom 2., mitgeteilt am 4. Februar 2016. Diese ergingen für sämtliche heutigen Beschwerdeführer gemeinsam, nachdem die vorgängigen Einsprachen in deren Einverständnis zusammengelegt worden waren. Beide Beschwerden richten sich gegen die Bauherrschaft und die Gemeinde als Beschwerdegegnerinnen und auch die Anträge und Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien sind weitgehend identisch. Ausserdem haben sich die Beschwerdegegnerinnen jeweils mit ein und derselben Rechtsschrift in beiden Verfahren vernehmen lassen. Zudem wurden die Eingaben der Parteien jeweils verfahrensübergreifend sämtli- chen Beteiligten zugestellt. Aufgrund des engen sachlichen Zusammen- hangs und des bisherigen Verfahrenslaufs rechtfertigt es sich demnach, die beiden Beschwerdeverfahren R 16 19 und R 16 20 zu vereinigen und mit einem Urteil zu erledigen. Damit erstreckt sich die am 23. März 2016
11 - für das Verfahren R 16 20 erteilte aufschiebende Wirkung auch auf das Verfahren R 16 19.
17 - Art. 21 Abs. 2 RPG sowie Art. 47 Abs. 2 KRG unter gewissen Vorausset- zungen einen formellen Anspruch auf Überprüfung der bestehenden Nut- zungsplanung erheben kann (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichtes 1C_40/2016 vom 5. Oktober 2016 E.3.1). Dabei ist in einem ersten Schritt zu klären, ob sich die Verhältnisse so erheblich geändert haben, dass die Nutzungsplanung überprüft werden muss, bevor in einem zweiten Schritt sodann nötigenfalls die Plananpassung erfolgt (vgl. Art. 21 Abs. 2 RPG). Vorliegend wären die Beschwerdeführer zum Stellen eines solchen An- trages grundsätzlich wohl legitimiert, zumal die geltende Nutzungspla- nung aus dem Jahre 1986 stammt und die Wohnbaureserven der Ge- meinde in Anbetracht des Rückgangs der Wohnbaunachfrage nach In- krafttreten der Zweitwohnungsgesetzgebung wohl überdimensioniert sein dürften und im Hinblick auf Art. 15 RPG überprüft werden müssten (vgl. hierzu BGE 140 II 25 E.4.3 sowie Urteil des Bundesgerichtes 1C_40/2016 vom 5. Oktober 2016 E.3.5). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich jedoch insofern, als von der Beschwerdegegnerin 1 bereits im angefoch- tenen Einspracheentscheid festgehalten worden ist, dass die Gemeinde- versammlung am 15. Dezember 2015 die Durchführung einer Ortspla- nungsrevision beschlossen habe (vgl. angefochtener Einspracheent- scheid Ziff. 7.1 S. 24). Damit ist der Antrag der Beschwerdeführer auf Durchführung einer Totalrevision der Ortsplanung gegenstandslos gewor- den, weshalb auf die vorliegenden Beschwerden insofern nicht einzutre- ten ist. So wie er in den Rechtsbegehren der Beschwerdeführer 2 formu- liert ist, wäre auf den Antrag mangels Zuständigkeit des Verwaltungsge- richtes ohnehin nicht einzutreten gewesen. Vielmehr hätte der entspre- chende Antrag − wenn schon − bei der Beschwerdegegnerin 1 gestellt werden müssen und nicht beim Verwaltungsgericht, welches dafür offen- kundig nicht zuständig ist. In diesem Zusammenhang sind die Beschwer- deführer indes darauf hinzuweisen, dass sie ihre sich aus Art. 21 Abs. 2 RPG ergebenden Ansprüche auch während laufender Ortsplanungsrevi- sion mit einer entsprechenden Planungsbeschwerde gemäss Art. 101
18 - KRG geltend machen können (vgl. Arbeitshilfe zum KRG des Departe- ments für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Stand 1. Dezember 2010, S. 49 f. sowie Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden R 14 63 vom 10. September 2015 E.2b). Wenn sich die Be- schwerdeführer schliesslich noch auf den Standpunkt stellen, die im Jahr 2004 durchgeführte Quartierplanung respektive deren Genehmigung sei nicht zulässig gewesen, weil der fragliche Quartierplan auf einer veralte- ten Grundordnung basiere, ist abschliessend noch darauf hinzuweisen, dass der zur Diskussion stehende Quartierplan F._____ im Jahr 2004 ordnungsgemäss aufgelegen ist. Gegen Rechtswidrigkeiten bzw. Ände- rungen des fraglichen Quartierplans hätte folglich bereits im Jahr 2004 remonstriert werden müssen. Weitere Ausführungen zu dieser verspätet erhobenen Rüge erübrigen sich vor diesem Hintergrund. c)aa) Des Weiteren wird von den Beschwerdeführern die sofortige Umset- zung des neuen Bundesrechts (Art. 8 und 8a RPG sowie Art. 75b BV) und damit der Erlass einer Planungszone verlangt. Gemäss der Auffassung der Beschwerdeführer könne nämlich nur so eine rechtsgleiche Anpas- sung des Zonenplans an die neue Rechtslage garantiert werden resp. verhindert werden, dass das zu beurteilende Überbauungsprojekt die an- stehende Nutzungsplanungsrevision präjudiziere. Dementsprechend ist hinsichtlich der laufenden Ortsplanungsrevision in Bezug auf das vorlie- gende Verfahren die Frage zu beantworten, ob das fragliche Quartier- plangebiet mit einer Planungszone hätte belegt werden müssen. bb) Bei einer Planungszone nach Art. 27 RPG handelt es sich um eine der Nutzungsplanung dienende vorsorgliche Massnahme des Bundes- rechts. Sie dient der Sicherstellung der Nutzungsplanung, da innerhalb derselben nichts unternommen werden darf, was diese erschweren könn- te. Der Zweck der Planungszone besteht somit darin, dem zuständigen Planungsorgan im Hinblick auf das beabsichtigte Planungsvorhaben die
19 - nötige Planungs- und Entscheidungsfreiheit zu wahren. Sie verhindert, dass die beabsichtigte Nutzungsplanungsänderung innerhalb der Pla- nungszone in irgendeiner Weise negativ präjudiziert wird (vgl. BGE 118 Ia 510 E.4d; Urteil des Bundesgerichtes 1C_91/2011 vom 26. Okto- ber 2011 E.2.2; RUCH, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 27 Rz. 26; HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutz- recht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 241 f.). cc) Die Festsetzung einer Planungszone bewirkt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und ist dementsprechend mit Art. 26 BV nur vereinbar, wenn sie im Sinn von Art. 36 BV auf gesetzlicher Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und voll ent- schädigt wird, falls sie einer Enteignung gleichkommt (BGE 133 II 353 E.3.1, 118 Ia 510 E.4d, 113 Ia 362 E.2; Urteil des Bundesgerichtes 1C_91/2011 vom 26. Oktober 2011 E.2.2; RUCH, a.a.O., Art. 27 Rz. 25). Um dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu genügen, muss die Festset- zung einer Planungszone geeignet und notwendig sein zur Erreichung des von dieser Massnahme verfolgten Ziels und zudem in einem vernünf- tigen Verhältnis zu den Eigentumsbeschränkungen stehen, die dem Ein- zelnen auferlegt werden. Primärer Massstab ist der Zweck, der mit der Planungszone verfolgt wird. Die Eignung ist beispielsweise dann zu ver- neinen, wenn Planungszonen ausschliesslich auf Grundstücken festge- setzt worden sind, für die bereits Baubegehren eingereicht wurden (RUCH, a.a.O., Art. 27 Rz. 36). dd) Hinsichtlich des beschwerdeführerischen Antrags auf Erlass einer Planungszone gilt es vorliegend zu beachten, dass die für die Überbau- ung vorgesehenen Grundstücke im Quartier 5 vollumfänglich erschlossen und baureif sind. Zudem liegen für ihre Überbauung mit dem Baugesuch vom 18. März 2014 (vgl. Bg1-act. 1) konkrete Bauabsichten vor. Vor dem
20 - Hintergrund der vorstehenden Ausführungen wäre die Festsetzung einer Planungszone auf den fraglichen Baugrundstücken somit nicht geeignet und würde das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzen. Darüber hinaus kommt der Gemeinde hinsichtlich der Frage, ob und wann sie eine Revi- sion der Grundordnung oder eines Quartierplans einleitet und ob sie hier- für eine Planungszone über das gesamte Baugebiet oder nur Teile davon erlässt, ein erheblicher Entscheidungsspielraum zu. Weder Art. 27 Abs. 1 RPG noch Art. 21 Abs. 1 KRG verpflichten die Gemeinde, über die betrof- fenen Gebiete eine Planungszone zu erlassen. Vielmehr handelt es sich sowohl bei Art. 27 Abs. 1 RPG als auch bei Art. 21 Abs. 1 KRG um eine Kann-Vorschrift. Die Beschwerdegegnerin 1 hat im angefochtenen Bau- einspracheentscheid vom 2., mitgeteilt am 4. Februar 2016, nachvollzieh- bar und schlüssig dargelegt, dass im Rahmen einer Anpassung des Zo- nenplans in erster Linie Baulandflächen ausgezont würden, welche nicht erschlossen seien und welche sich am Bauzonenrand befänden. Da die Gemeinde über genügend nicht erschlossene und nicht für die Bebauung freigegebene Bauzonenflächen verfüge, würden die zur Diskussion ste- henden baureifen, voll erschlossenen und echte Baulücken darstellenden Parzellen 2408, 2442, 2443 und 2444 mit Sicherheit nicht ausgezont (vgl. Ziff. 7.2 des angefochtenen Baueinspracheentscheids), weshalb es an ei- ner Rechtfertigung fehle, diese Grundstücke mit einer Planungszone zu belegen. Diesen zutreffenden Ausführungen vermag sich das streitberu- fene Gericht anzuschliessen. Wie dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin 1 die im Rahmen der erwähnten Kann-Vorschriften vorzunehmende Inter- essenabwägung korrekt vorgenommen, und dabei den Interessen des Grundeigentümers bzw. der Bauherrschaft an der Erhaltung der Bauzone mehr Gewicht gegeben als den öffentlichen Interessen am Erlass einer Planungszone und der damit zu sichernden Änderung der Grundordnung im Sinne der Beschwerdeführer, was nicht zu beanstanden ist. Nur am Rande sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass eine Auszo- nung der fraglichen Parzellen vorliegend auch gegen den Grundsatz des
21 - Vertrauensschutzes verstossen würde; denn die Beschwerdegegnerin 2 hat ab dem Jahr 2005 im Vertrauen in die Planbeständigkeit − und vor Beginn der Unterschriftensammlung für die Zweitwohnungsinitiative − in den damals erst ein Jahr alten Quartierplan F._____ Investitionen in die Erschliessung getroffen und ihre Überbauungsabsicht stets bekundet. Die von der Beschwerdegegnerin 2 getätigten Investitionen sind zudem auf den Totalausbau bzw. die Realisierung der Baugruppen 5B bis 5F ausge- richtet und von der Beschwerdegegnerin 1 in dieser Dimension bis ins Detail vorgeschrieben worden. Aufgrund dieser getätigten Investitionen einerseits und der durch den Quartierplan bewirkten erheblichen Ein- schränkungen in der Baufreiheit anderseits hat die Beschwerdegegnerin 2 ein schutzwürdiges Interesse an der Planbeständigkeit. Ihr Interesse nach Rechtssicherheit und ihr berechtigtes Vertrauen in die Planbeständigkeit sind höher zu gewichten als ein allfälliges Interesse der Beschwerdefüh- rer an der Anpassung des Zonenplans im Quartier 5. Hinzu kommt, dass der Fusionsvertrag der früheren Gemeinden O.3., O.4., O.2., O.5., O.6., O.7. und O.8., welche seit dem 1. Januar 2015 die Gemeinde O.1. bilden, in Ziff. II./9. vor- sieht, dass die Rechtsgrundlagen für die Wohnzone III F._____ in O.2._____ in das neue Gemeinderecht zu überführen seien. Mit dieser Regelung wurde ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Wohnzo- ne III F._____ dokumentiert. Würde jetzt ausgezont, würde dieser Eingriff somit auch dem von der Regierung und dem Grossen Rat des Kantons Graubünden genehmigten Fusionsvertrag zuwiderlaufen. ee) Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass im Rahmen der laufenden Ortsplanungsrevision wohl gewisse Grundstücke auszuzonen sind und die Bauzonenfläche zu verkleinern ist. Da dabei aber primär nicht erschlossene Baulandflächen am Bauzonenrand ausgezont werden, von denen in der Gemeinde O.1._____ offenbar genügend vorhanden sind, und die fraglichen, voll erschlossenen und baureifen Grundstücke im
22 - Quartier 5 in der laufenden Ortsplanungsrevision somit ohnehin nicht ausgezont werden, hat die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht auf den Er- lass einer Planungszone verzichtet. d)aa) In Bezug auf die ebenfalls von den Beschwerdeführern beantragte Revision des Quartierplans F._____ ist sodann festzuhalten, dass gemäss Art. 21 Abs. 1 KRVO auch Quartierpläne von Amtes wegen oder auf Antrag von Quartierplanbeteiligten zu überprüfen und nötigenfalls an- zupassen sind, wenn sich die Verhältnisse seit Erlass erheblich geändert haben. Eine Anpassung ist insbesondere vorzunehmen, wenn ein noch nicht ausgeführter Quartierplan geänderten Vorschriften der Grundord- nung nicht mehr entspricht. Eine Anpassung der Nutzungsordnung kann aber auch in Bezug auf benachbarte Grundstücke verlangt werden, deren Überbauung die Nutzung der eigenen Liegenschaft rechtlich oder tatsäch- lich beeinträchtigen könnte (vgl. BGE 120 Ia 233 E.2d). Dagegen steht Personen, die nur ein allgemeines Interesse an der Anpassung der Nut- zungsordnung geltend machen, ohne Bezug zur eigenen Grundstücks- nutzung, von Bundesrechts wegen kein Initiativrecht zu (vgl. BGE 120 Ia 234 E.2d u. 2f; WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar zum Raumplanungs- gesetz, Bern 2006, Art. 21 Rz. 23). Art. 21 Abs. 1 KRVO korrespondiert mit und richtet sich nach dem höherrangigen Art. 21 Abs. 2 RPG, welcher besagt, dass − sofern sich die Verhältnisse erheblich geändert haben − die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst werden. Art. 21 RPG gilt für alle Arten von Nutzungsplänen und damit auch für Quartier- pläne (vgl. WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 21 Rz. 3). Art. 21 Abs. 2 RPG unterschiedet mit Blick auf die Änderung von Nutzungsplänen zwei Stu- fen: In einem ersten Schritt wird geprüft, ob sich die Verhältnisse so er- heblich verändert haben, dass die Nutzungsplanung überprüft werden muss, bevor in einem zweiten Schritt nötigenfalls eine Plananpassung er- folgt (vgl. BGE 140 II 25 E.3; TANQUEREL, in: AEMISEG-
23 - GER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungs- planung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 21 Rz. 33). bb) Als Verhältnisse, deren Änderung eine Plananpassung rechtfertigen bzw. gebieten kann, fallen sowohl tatsächliche (wie z.B. Bevölkerungs- wachstum, Wirtschaftsentwicklung, Bedrohung eines Landschaftsbildes oder eines Lebensraums, neue Erschliessungsverhältnisse) als auch rechtliche Umstände (wie z.B. Änderungen des Planungs- und Umwelt- rechts, Revision des Richtplans, ergangene Rechtsprechung) in Betracht. Eine Planänderung ist allerdings nur dann mit Art. 21 Abs. 2 RPG verein- bar, wenn sich die Verhältnisse seit der letzten Planfestsetzung erheblich verändert haben. Dies ist der Fall, wenn entweder die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, die der Planfestsetzung zugrunde gelegen haben, zu wesentlichen Teilen dahingefallen sind, oder wenn seither neue be- deutende Bedürfnisse entstanden sind. Die Verhältnisse müssen sich mit anderen Worten in einer Weise geändert haben, dass kein öffentliches In- teresse mehr an der Beibehaltung der bisherigen Nutzungsordnung be- steht. Hingegen fehlt es an den Voraussetzungen für eine Planänderung, wenn die Verhältnisse bei der früheren Planung bereits bekannt waren und somit schon in den planerischen Entscheid eingeflossen sind. Von erheblich veränderten Verhältnissen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG ist mithin auszugehen, wenn man vernünftigerweise annehmen kann, das Gemeinwesen hätte anders verfügt, wenn es im Zeitpunkt der Entscheid- findung mit den gegenwärtigen Verhältnissen konfrontiert gewesen wäre (vgl. WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 21 Rz. 15 f.; TANQUEREL, a.a.O., Art. 21 Rz. 38 ff.). cc) Selbst wenn sich die Verhältnisse seit der letzten Planfestsetzung er- heblich geändert haben, hat eine Plananpassung gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG nicht zwingend, sondern nur nötigenfalls zu erfolgen. Mit anderen Worten verlangt Art. 21 Abs. 2 RPG eine Abwägung mit dem Gebot der
24 - Rechtssicherheit und dem darin liegenden Grundsatz der Planbeständig- keit. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu prüfen, ob das durch die wesentliche Änderung der Verhältnisse begründete öffentliche Inter- esse an einer Änderung des Plans die gegenläufigen privaten und öffent- lichen Erhaltungsinteressen überwiegt. Ein zentrales Kriterium in der Ab- wägung bildet das Alter des Nutzungsplans: Je neuer dieser Plan ist, um- so mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden und desto schwieriger wird es sein, die Vermutung der Gültigkeit zu widerlegen. Ne- ben der bisherigen Geltungsdauer des Nutzungsplans sind bei der Inter- essenabwägung insbesondere das Ausmass der Realisierung und Kon- kretisierung des Plans, das Gewicht des Änderungsgrunds, der Umfang der beabsichtigten Planänderung und das öffentliche Interesse daran zu berücksichtigen (vgl. WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 21 Rz. 18 ff.; HÄNNI, a.a.O., S. 113 ff.; BGE 140 II 25 E.3.1). dd) Die Beschwerdeführer stellen sich − wie gesehen − auf den Stand- punkt, dass auch der zur Diskussion stehende Quartierplan F._____ an die neue Rechtslage, d.h. an den geänderten Richtplan Graubünden (KRIP; Ziff. 5.3.4), Art. 75b BV sowie Art. 8a Abs. 2 RPG – hätte ange- passt werden müssen. Demgegenüber argumentieren die Beschwerde- gegnerinnen im Wesentlichen, dass die Voraussetzungen zur Anpassung des Quartierplans F._____ von Art. 21 KRVO nicht erfüllt seien. Die Ver- hältnisse hätten sich seit dem Jahr 2004 nicht erheblich geändert und der Quartierplan sei bereits zur Mehrheit ausgeführt worden. Dieser Ansicht der Beschwerdegegnerinnen ist beizupflichten. Einerseits ist der fragliche Quartierplan F._____ − entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer 2 − nämlich keineswegs 25 jährig. Vielmehr wurde der Quartierplan F._____ vom damaligen Gemeindevorstand O.2._____ am
25 - in diesem Zusammenhang offen bleiben. Jedenfalls war der fragliche Quartierplan F._____ im Zeitpunkt der Baugesuchseinreichung erst rund zehnjährig. Anderseits hat das Bundesgericht für die Gemeinde O.9._____ zwar bejaht, dass durch die Annahme der Zweitwohnungsin- itiative für diese Gemeinde mit einem erheblichen Rückgang der Wohn- baunachfrage zu rechnen sei, was zur Folge habe, dass die Wohnbaure- serven der Gemeinde mit grosser Wahrscheinlichkeit überdimensioniert seien und überprüft werden müssten (vgl. BGE 140 II 25 E.4.3). Im selben Urteil hat das Bundesgericht allerdings auch festgehalten, dass eine An- passung im fraglichen Gebiet vorzunehmen sei, wenn eine solche wegen veränderter Verhältnisse überhaupt in Betracht falle und die entgegenste- henden Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Plan- beständigkeit nicht so gewichtig seien, dass die Plananpassung von vornherein ausscheidet (vgl. BGE 140 II 25 E.3.2). Im Gegensatz zu dem in der Gemeinde O.9._____ zur Diskussion stehenden Quartierplangebiet G._____ ist das vorliegend fragliche Quartierplangebiet respektive der hier beanspruchte Baustandort − wie gesehen − vollständig erschlossen und überdies bereits teilweise (gemäss den Beschwerdeführern 2 in de- ren Replik vom 16. Juni 2016 [vgl. Ziff. III./4.] sogar weitestgehend) über- baut. Zudem sind die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit vorliegend − ebenfalls im Gegensatz zum er- wähnten Fall O.9._____ − so gewichtig, dass eine Revision des Quartier- plans F._____ von vornherein ausscheidet. Dies zumal die Beschwerde- gegnerin 2 im Vertrauen auf die Planbeständigkeit − wie gesehen − seit dem Jahr 2005 erhebliche Investitionen in die Erschliessung getroffen und ihre Überbauungsabsicht stets bekundet hat. Zudem waren diese Investi- tionen stets auf den Totalausbau bzw. die Realisierung der Baugruppen 5B bis 5F ausgerichtet. Überdies befinden sich die fraglichen, voll er- schlossenen und baureifen Grundstücke im Quartier 5 in einem rechts- kräftigen Quartierplan, welcher − wie nachstehend dargestellt − als pro- jektbezogener Sondernutzungsplan im Sinne von Art. 26 Abs. 1 ZWG zu
26 - qualifizieren ist (vgl. nachstehend E.6 f.). Nach dem vorstehend Gesagten fällt vorliegend die Interessenabwägung zugunsten der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit aus, weshalb die Beschwer- degegnerin 1 zu Recht von einer Überprüfung des Quartierplans F._____ und − erst recht − von einer Anpassung desselben abgesehen hat. 6.Zu beurteilen ist sodann die eigentliche Kernfrage des vorliegenden ver- waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, nämlich ob der Quartier- plan F._____ als projektbezogener Sondernutzungsplan im Sinne von Art. 26 Abs. 1 ZWG zu qualifizieren ist, gestützt auf welchen trotz der ver- fassungsrechtlichen Nutzungsbeschränkungen von Art. 75b BV dennoch Zweitwohnungen erstellt werden dürfen. Wie vorstehend bereits erwähnt, fällt die vorliegende Angelegenheit nämlich in den Anwendungsbereich von Art. 75b BV, gemäss welchem der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde auf 20 % beschränkt ist (vgl. vor- stehend E.4a). Da die Gemeinde O.1._____ diese prozentmässige Be- schränkung unbestrittenermassen übersteigt (vgl. Anhang zur Verordnung über Zweitwohnungen [ZWV; SR 702.1]), ist die Schaffung neuer Zweit- wohnungen gemäss Art. 6 ff. ZWG grundsätzlich nicht mehr möglich. Das erwähnte ZWG regelt jedoch diverse Ausnahmetatbestände, gestützt auf welche die Schaffung neuer Zweitwohnungen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 % dennoch zulässig ist. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Wohnung touristisch bewirtschaftet wird, mithin daue- rhaft zur ausschliesslich kurzzeitigen Nutzung durch Gäste zu markt- und ortsüblichen Bedingungen angeboten wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZWG) oder sie im Zusammenhang mit strukturierten Beherber- gungsbetrieben (vgl. Art. 8 ZWG) oder in geschützten Bauten (vgl. Art. 9 ZWG) erstellt wird. Ein weiterer Ausnahmetatbestand wird sodann in der Übergangsbestimmung von Art. 26 Abs. 1 ZWG statuiert, wonach Zweit- wohnungen dann erstellt werden dürfen, wenn sie Gegenstand eines pro-
27 - jektbezogenen und mindestens zu einem wesentlichen Teil auf die Erstel- lung von Zweitwohnungen ausgerichteten Sondernutzungsplans bilden, welcher vor dem 11. März 2012 rechtskräftig genehmigt wurde und die wesentlichen Elemente der Baubewilligung betreffend Lage, Stellung, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie deren Nutzungsart und Nutzungsmass regelt. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob der zu beurteilende Quartierplan F._____ als projektbezogener Sondernut- zungsplan im Sinne von Art. 26 Abs. 1 ZWG zu qualifizieren ist respektive ob die Beschwerdegegnerin 1 das Baugesuch vom 18. März 2014 zu Recht gestützt auf diesen Ausnahmetatbestand bewilligt hat.
29 - Folge in Rechtskraft erwachsen. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 1 ZWG in zeitlicher Hinsicht unbestrittenermassen erfüllt, wo- bei in diesem Zusammenhang − wie gesehen − offen bleiben kann, ob der vorbestehende Quartierplan aus dem Jahre 1990 dadurch vollum- fänglich ersetzt oder noviert wurde. Ausserdem hat der Quartierplan F._____ − soweit ersichtlich − auch keine nachträglichen Änderungen er- fahren, welche vor dem Hintergrund von Art. 26 Abs. 2 ZWG eingehend zu prüfen wären. Dass ein Quartierplan unter dem Blickwinkel der Pla- nungsstufe nach bündnerischem Recht einen Sondernutzungsplan im Sinne von Art. 26 Abs. 1 ZWG darstellen kann, wird von den Parteien zu Recht nicht bestritten. Ebenfalls zu Recht nicht behauptet wird, dass der fragliche Quartierplan gegen die kommunale Grundordnung oder überge- ordnetes Recht verstosst. Vielmehr dient der zu beurteilende Quartierplan F._____ der Verfeinerung der planerischen Grundordnung und trägt dem Grundsatz der Verdichtung Rechnung. c)Umstritten und zu klären ist sodann, ob der Detaillierungs- resp. Konkreti- sierungsgrad sowie die Projektbezogenheit des zu beurteilenden Quar- tierplans den Anforderung von Art. 26 Abs. 1 ZWG zu genügen vermag. aa) Der fragliche Quartierplan F., welcher vom damaligen Gemein- devorstand O.2. − wie gesehen − am 16. November 2004 geneh- migt wurde und in der Folge in Rechtskraft erwachsen ist, besteht aus den Quartierplanvorschriften (GPV), dem Erschliessungsplan Situation 1:500 (Plan Nr. 71209-01 A), dem Gestaltungsplan Situation 1:500 (Plan Nr. 71209-02 A), dem Richtprojekt Situation 1:500 (Plan Nr. 71209-03 A), dem Richtprojekt Schnitte 1 und 2 1:500 (Plan Nr. 71209-04) sowie den Beilagen 1 - 8 mit informativem Charakter (Plan Nr. 71209-05). Der Ände- rung des Quartierplans F._____ haben konkrete und projektbezogene Überbauungsstudien und Fotodarstellungen des Planungsbüros (vgl. Ak- ten der Beschwerdegegnerin 2 [Bg2-act.] 7) zugrunde gelegen. Die be-
30 - reits einen hohen Detaillierungsgrad aufweisenden projektbezogenen Un- terlagen sind in den Quartierplan eingeflossen, indem nicht nur Stellung, Grösse und Architektur der Wohnbauten, sondern auch die Erschlies- sungsanlagen wie Strassen, Parkierungsflächen sowie Ver- und Entsor- gungsleitungen detailliert festgelegt wurden. Die Erschliessungsstrasse wird sogar − was aussergewöhnlich ist − im Ausführungsmassstab 1:50 festgelegt (vgl. Bg1-act. 17 Beilage 1). bb) Im Gestaltungsplan Situation 1:500 (Plan Nr. 71209-02 A) sind die Hochbaustandorte, die Baulinien und die Baubegrenzungslinien, Hecken und Gebüsche, die Koten der Innenräume, die maximalen Firstkoten und die Firstrichtungen der Gebäude sowie die maximale BGF verbindlich festgelegt. Der Erschliessungsplan Situation 1:500 (Plan Nr. 71209-01 A) regelt im Einzelnen die Verkehrsflächen, die Standorte der offenen und gedeckten Parkplätze oder der Einstellhalle sowie die Leitungsführungen der Ver- und Entsorgungsanlagen. Das Richtprojekt Situation 1:500 (Plan Nr. 71209-03 A) beschreibt die Hochbauten mit den Dachaufsichten, während das Richtprojekt Schnitte 1 und 2 1:500 (Plan Nr. 71209-04) die einzuhaltenden Firstkoten und Firstrichtungen der einzelnen Bauten so- wie die Koten der Binnenräume bestätigt. In den Beilagen 1 - 8 werden das Normalprofil 1:50 der Erschliessungsstrasse (Beilage 1), der Vorplatz Kehrichthaus und Abzweiger der Erschliessungsstrasse im Situationsaus- schnitt 1:500 (Beilage 2), die Kurvenbefahrbarkeit der Erschliessungs- strasse im Situationsausschnitt 1:500 (Beilage 3) und die Wendemöglich- keit der Erschliessungsstrasse im Situationsausschnitt 1:500 (Beilage 4) detailliert geplant und festgelegt. Weiter existiert ein Schema mit den ein- zuhaltenden Parkplatzgrössen (Beilage 5) und das Wohnungsangebot, welches nach Wohnungsgrössen (2.5- bis 5.5-Zimmerwohnungen) richt- planmässig mit der jeweiligen BGF und dem Parkplatzbedarf pro Woh- nung festgelegt ist (Beilage 6). Zudem enthalten die QPV auch verbindli- che Regeln über die verdichtete Bauweise (Art. 12), die Baugestaltung
31 - (Art. 13), die Grenz- und Gebäudeabstände (Art. 15), die Bau- und Be- grenzungslinien (Art. 16), die Bedachungsmaterialien (Art. 17), Sonnen- kollektoren und Antennen (Art. 18), die für die Fassadengestaltung zu verwendenden Materialien (Art. 19) und die Umgebungsgestaltung (Art. 20). cc) Die Beschwerdeführer argumentieren im Wesentlichen, dass dem Quartierplan F._____ jeder Bezug zu einem konkreten Bauvorhaben fehle und dieser nichts über die Nutzung aussage. Der Detaillierungsgrad des Quartierplans gehe weniger weit als der im Bundesgerichtsurteil 1C_860/2013 vom 18. September 2014 geprüfte Quartierplan H.. Nur mit Baubewilligungen vergleichbare Überbauungsordnungen für mit genügender Genauigkeit festgelegte Bauten und Anlagen würden von Art. 26 ZWG erfasst. Demgegenüber stellen sich die Beschwerdegegnerinnen auf den Stand- punkt, dass dem Quartierplan F. wegen seines hohen Detaillie- rungsgrads der Charakter eines baurechtlichen Vorentscheids zukomme und sich die Baubewilligung aufgrund der augenfälligen Projektbezogen- heit des Quartierplans als reine Formsache erweise. Die Beschwerde- gegnerin 2 habe einen aus dem Vertrauensgrundsatz abgeleiteten An- spruch auf Erteilung der Baubewilligung; der Quartierplan sei als projekt- bezogener Sondernutzungsplan zu qualifizieren. dd) Wie vorstehend unter E.7c/bb dargestellt, weist der Quartierplan F._____ vom 16. November 2004 hinsichtlich der Lage, der Stellung, der Grösse und der Gestaltung der Bauten, der einzelnen Erschliessungsan- lagen sowie der Umgebungsgestaltung einen sehr hohen Detaillierungs- grad auf. Der fragliche Quartierplan schränkt die bauliche Freiheit ge- genüber der Regelung in der Grundordnung erheblich ein. Der Beschwer- degegnerin 2 ist bei der Stellung, Dimensionierung und der architektoni- schen Gestaltung der Bauten denn auch kein grosser Spielraum mehr
32 - geblieben. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ist der De- taillierungsgrad des Quartierplans F._____ damit viel höher als derjenige im Quartierplan H., gemäss Urteil des Bundesgerichtes 1C_860/2013 vom 18. September 2014. Dieser legte "bloss" Freihalte- flächen, Baulinien und Baugestaltungslinien fest und regelte in den Quar- tierplanvorschriften die "Grundsätze" für die Bauweise und die Gestaltung der Bauten sowie deren Umgebung. Im Gegensatz zum vorliegend zur Diskussion stehenden Quartierplan F. liess der Quartierplan H._____ einen relativ grossen Spielraum für die Dimensionierung und die architektonische Gestaltung der Bauten und es fehlte ein Bezug zu einem konkreten Bauprojekt. Dementsprechend aberkannte das Bundesgericht dem Quartierplan H._____ denn auch die Qualität eines projektbezoge- nen Sondernutzungsplans (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_860/2013 vom 18. September 2014 E.6.2). Des Weiteren wird die Baufreiheit durch den fraglichen Quartierplan F._____ auch wesentlich mehr eingeschränkt, als im Quartierplan "I." der Gemeinde O.10., welcher Gegen- stand des Urteils des Bundesgerichtes 1C_580/2014 vom 25. November 2015 gebildet hat, wobei das Bundesgericht selbst dort die Sondernut- zungsplanqualität des fraglichen Quartierplans bejaht hat. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des hohen Detaillierungsgrads des fraglichen Quartierplans F._____ sowie der Tatsache, dass der Quar- tierplan die bauliche Freiheit gegenüber der Regelung in der Grundord- nung erheblich einschränkt, kommt dem Quartierplan F._____ der Cha- rakter eines baurechtlichen Vorentscheids zu. Sowohl der Detaillierungs- respektive Konkretisierungsgrad als auch die Projektbezogenheit des zu beurteilenden Quartierplans vermögen den Anforderungen von Art. 26 Abs. 1 ZWG zu genügen. Nur nebenbei sei an dieser Stelle noch be- merkt, dass die Beschwerdeführer 2 in ihrer Replik vom 16. Juni 2016 denn auch nur minimale Abweichungen des Quartierplans von 2004 zum fraglichen Bauprojekt vom 18. März 2014 festgestellt haben. Dies unter- streicht die Tatsache, dass dem Quartierplan F._____ der Charakter ei-
33 - nes baurechtlichen Vorentscheids zukommt. Im Übrigen trifft es − entge- gen den Ausführungen der Beschwerdeführer 2 − nicht zu, dass die auf Parzelle 2408 geplante Parkierung nicht dem Quartierplan F._____ ent- spricht. Wie dem Gestaltungsplan Situation 1:500 und dem Erschlies- sungsplan Situation 1:500 (vgl. Bg1-act. 17) entnommen werden kann, entsprechen die auf Parzelle 2408 geplanten Parkplätze sowie auch die Zufahrt zu denselben dem Quartierplan F._____ vom 16. November 2004 sogar sehr genau. d)aa) Zu prüfen bleibt sodann, ob der Quartierplan F._____ "mindestens zu einem wesentlichen Teil auf die Erstellung von Zweitwohnungen" ausge- richtet ist (vgl. Art. 26 Abs. 1 ZWG). Dabei gilt es zu beachten, dass Art. 26 Abs. 1 ZWG nicht verlangt, dass die Zweckbestimmung im Son- dernutzungsplan explizit vermerkt sein muss. Es genügt, wenn die Nut- zung der Bauten zu Zweitwohnungszwecken implizit aus der Gesamtheit des Plans, den dazugehörigen Vorschriften und den gesamten rechtlichen oder tatsächlichen Umständen ersichtlich ist. Dies ist etwa der Fall, wenn die Anlage angesichts ihrer Lage und ihrer Zweckbestimmung klar auf die touristische Nutzung ausgerichtet ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_508/2014 vom 30. Juli 2014 E.3.3). Eine solche Auslegung drängt sich letztlich auch vor dem Hintergrund des Vertrauensgrundsatzes (Art. 9 BV) auf, denn vor dem Inkrafttreten von Art. 75b BV war es − vorbehält- lich anderweitiger kantonaler Vorschriften − nicht geboten, bei Wohnbau- projekten nach der Art der Wohnnutzung zu differenzieren (vgl. WALD- MANN, Zweitwohnungsbau: Zulässigkeit von neuen Zweitwohnungen, die auf einem früheren projektbezogenen Sondernutzungsplan beruhen, in: BR 2/2016, S. 90 ff. S.93). bb) Die Beschwerdegegnerinnen argumentieren, dass Art. 26 Abs. 1 ZWG lediglich verlange, dass der projektbezogene Nutzungsplan im We- sentlichen auf die Erstellung von Zweitwohnungen ausgerichtet sei, was
34 - vorliegend der Fall sei. Der Quartierplan regle die vorgesehene Nutzung für Zweitwohnungen, indem er weder eine Verpflichtung zum Bau von Erstwohnungen noch eine Einschränkung des Zweitwohnungsbaus ent- halte. Was gemäss Baugesetz erlaubt sei, müsse in einem Quartierplan nicht explizit erwähnt werden. Folgerichtig habe der Quartierplan von An- fang an ausdrücklich die Nutzung von Zweitwohnungen ohne Einschrän- kungen vorgesehen. Aufgrund der Entstehungsgeschichte der Bauzone F., der Ausgestaltung der dem Quartierplan im Jahr 2004 zugrunde gelegten Modelle und der ursprünglichen und heute noch bekundeten Ab- sicht, 1200 bis 2000 Betten in F. zu schaffen, sei für alle Beteiligten klar gewesen, dass es sich angesichts der augenfällig nicht vorhandenen Nachfrage für Erstwohnungen um einen Quartierplan handle, welcher die Erstellung von Zweitwohnungen bezwecke. Dies umso mehr, als die Wohnzone III hauptsächlich zum Bau von Ferienwohnungen und Ferien- häusern erlassen worden sei. Dass der projektbezogene Quartierplan auf den Bau von Zweitwohnungen ausgerichtet sei, belegten die bereits er- stellten Überbauungen im Quartierplangebiet, welche als Zweitwohnun- gen geplant und gebaut worden seien und als solche heute grossmehr- heitlich auch genutzt würden. Damit sei erstellt, dass sowohl der Quar- tierplan F._____ als auch die Wohnzone III in einem wesentlichen Teil auf die Erstellung von Zweitwohnungen ausgerichtet sei. Die von der Be- schwerdegegnerin 2 getätigten Planungskosten für den Quartierplan und die Investitionskosten für die Quartiererschliessung seien gestützt auf ei- nen Quartierplan erfolgt, welcher von Anfang an den Bau von Zweitwoh- nungen verbindlich zum Gegenstand gehabt habe. Davon sei die Be- schwerdegegnerin 2 in guten Treuen ausgegangen, andernfalls sie die hohen Planungs- und Erschliessungskosten mit Sicherheit nicht getätigt hätte. Aufgrund dieser Tatsachen habe die Beschwerdegegnerin 2 einen vom Vertrauensgrundsatz geschützten Anspruch darauf, die restlichen Parzellen im Quartier 5 ebenfalls mit Zweitwohnungen überbauen zu dür- fen.
35 - cc) Dem halten die Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass es zur Qualifizierung eines Sondernutzungsplans im Sinne von Art. 26 Abs. 1 ZWG einer Einschränkung der Nutzung im Quartierplan auf Zweitwoh- nungen oder Erstwohnungen bedürfe. Daran fehle es vorliegend. Im Quartierplan F._____ sei nirgends von Zweitwohnungen die Rede. Es handle sich um eine allgemein gültige Bebauungsordnung, die keine Un- terscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnungen vornehme. Die Wohn- zone F._____ III sei keine reine Zone für Zweitwohnungen. Die damalige Gemeinde O.2._____ habe sich vielmehr erhofft, mit der Realisierung von Neubauwohnungen zusätzliche Wohnsitznehmer zu generieren. Die Re- novation des Schulhauses in den Jahren 1982/1983 und der Turnhalle sowie die Beteiligung der Gemeinde am einzigen Dorfladen zeige die Ab- sicht der Gemeinde, diese für neue steuerzahlende Erstwohnungsbesitzer attraktiver zu machen. In der Überbauung Quartierplan 5 würden denn auch mehrere Wohnungen als Erstwohnungen genutzt. Von einer prak- tisch ausschliesslichen Nutzung als Zweitwohnungen dieses Quartiers könne keine Rede sein. Gemäss einem Bericht aus der Regionalzeitung vom 31. März 1989 sei ursprünglich für die ganze Wohnzone III F._____ Raum für 1000 Personen angedacht gewesen, wobei man von 300 stän- digen Bewohnern ausgegangen sei. Die Kostenbeteiligung der Gemeinde am Anschluss an die Gemeinschaftsabwasseranlage in O.8._____ sei im erwähnten Zeitungsbericht damit begründet worden, dass die Infrastruktur auf 300 ständige Bewohner in F._____ ausgerichtet sei, wobei die Ein- wohnerzahl von F._____ damals bloss 30 Personen betragen habe. Mitt- lerweile habe die Beschwerdegegnerin 1 erkannt, dass die Bauzone viel zu gross sei und redimensioniert werden müsse, zumal die Beschwerde- gegnerin 2 mehrere alte Neubauwohnungen nach Jahren noch nicht habe veräussern können. Es bestehe kein öffentliches Interesse an leer ste- hendem Wohnraum.
36 - dd) Wie gesehen genügt es für die Qualifizierung als projektbezogener Sondernutzungsplan im Sinne von Art. 26 Abs. 1 ZWG, wenn die Nutzung der Bauten zu Zweitwohnungszwecken implizit aus der Gesamtheit des Plans, den dazu gehörigen Vorschriften und den gesamten rechtlichen oder tatsächlichen Umständen ersichtlich ist. Dies ist etwa der Fall, wenn die Anlage angesichts ihrer Lage und ihrer Zweckbestimmung klar auf die touristische Nutzung ausgerichtet ist (vgl. vorstehend E.7.d/aa). Solches ist hier aber − wie nachstehend dargestellt − nicht der Fall. Zunächst gilt es festzuhalten, dass es bei den Akten kein einziges Doku- ment gibt, welches die Auffassung der Beschwerdegegnerinnen stützt, wonach sich die Wohnzone III und der Quartierplan F._____ auf ein Pro- jekt bezögen, das mindestens zu einem wesentlichen Teil auf die Errich- tung von Zweitwohnungen ausgerichtet sei. Weder aus der Ortsplanung 1986 (vgl. Bg1-act. 11 - 15) noch aus dem erst im Jahr 2014 infolge einer Ortsplanungsrevision totalrevidierten Baugesetz der damaligen Gemeinde O.2._____ vom 11. Juli 2014 (vgl. insbesondere Art. 22 Abs. 2 des Bau- gesetzes der damaligen Gemeinde O.2._____ vom 11. Juli 2014) noch aus den Quartierplanvorschriften für das Quartier 5 in der Wohnzone III in F._____ aus dem Jahr 1990 (vgl. Bg1-act. 16) noch aus den Quartier- planvorschriften aus dem Jahr 2004 (vgl. Bg1-act. 17) − auch nicht aus deren Beilagen 1 - 8, insbesondere dem dort enthaltenen Wohnungsan- gebot (vgl. Bg1-act. 17 Beilage 6) − geht solches hervor. Die vorgesehene Nutzungsart wird weder in den Plänen noch in den Quartierplanvorschrif- ten thematisiert; insbesondere finden sich nirgends Hinweise, aus wel- chen auf die Nutzung dieser Bauten als Zweitwohnungen hätte geschlos- sen werden können. Zudem wurde auch das Baugesuch vom 18. März 2014 (Bg1-act. 1) nicht explizit für Zweitwohnungen gestellt, ist − soweit ersichtlich − doch im gesamten Baugesuch nirgends von Zweitwohnun- gen die Rede. Eine eindeutige Widmung der ersuchten Bauvorhaben als Zweitwohnungen lässt somit auch dem Baugesuch nicht ableiten. Des Weiteren nehmen auch die Dokumente, welche sich zum einen auf die
37 - geplante Entwässerung des Dorfes O.2._____ sowie dessen Fraktion F._____ (vgl. Bg1-act. 19, 20 und 23) und zum anderen auf die Gestal- tung der Fraktion F._____ (vgl. Bg2-act. 2) beziehen, die von den Be- schwerdegegnerinnen behauptete Ausrichtung der Siedlung F._____ auf Zweitwohnungen nicht auf. Im Gegenteil sieht das Protokoll der Orientie- rungssitzung vom 6. Februar 1979 gar explizit vor, dass in F._____ auch Wohnhäuser erstellt werden sollten (vgl. Bg2-act. 2). Zudem bedeutet der Hinweis im Protokoll über die Sitzung vom 9. April 1980 (Bg1-act. 20) be- treffend Bedingung für eine Entwässerungsvariante "30 ständige Bewoh- ner oder mind. 5 ständig bewohnte Häuser" nicht, dass der Rest als Zweitwohnungen errichtet werden sollte. Vielmehr stellten damals die 30 ständigen Bewohner bzw. die mindestens fünf ständig bewohnten Häuser offenkundig eine Bedingung für eine allfällige Realisation der Variante 2 ("F._____ allein") dar. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten ver- mögen die Beschwerdegegnerinnen sodann aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin 2 offenbar erhebliche Investitionskosten für die Quartiererschliessung in Kauf genommen hat, zumal die Erschliessung auch für die Überbauung mit Erstwohnungen hätte erstellt werden müs- sen. Des Weiteren kann vorliegend auch nicht gesagt werden, dass die Wohnzone III bzw. das Quartier 5 angesichts seiner Lage und seiner Zweckbestimmung klar auf die touristische Nutzung ausgerichtet ist. Wie die Beschwerdeführer 2 replicando zu Recht ausführen und von den Be- schwerdegegnerinnen im Wesentlichen auch nicht bestritten wird, befin- den sich im fraglichen Gebiet nämlich sowohl Erstwohnungen als auch Zweitwohnungen. In welchem Verhältnis diese Erst- und Zweitwohnungen zueinander stehen, ist nicht von Relevanz. Entscheidend ist vielmehr, dass weder die Lage noch die Zweckbestimmung der fraglichen Bauten explizit auf eine touristische Nutzung ausgerichtet ist. Es gibt in der Wohnzone III bzw. im Quartier 5 denn auch keinerlei spezifische touristi- sche Infrastruktur, welche speziell für Bedürfnisse von Zweitwohnungsbe- sitzern errichtet worden wäre.
38 - Vor diesem Hintergrund fällt der fragliche Quartierplan F., obschon er − wie gesehen − projektbezogen ist und einen hohen Detailierungsgrad aufweist, nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 26 Abs. 1 ZWG, wonach Baubewilligungen für neue Zweitwohnungen nach bisherigem Recht gestützt auf einen projektbezogenen Sondernutzungsplan erteilt werden können, wenn dieser vor dem 11. März 2012 genehmigt wurde und die wesentlichen Elemente der Baubewilligung regelt. Einzig die Be- hauptung der Beschwerdegegnerinnen, wonach alle Beteiligten immer von der Zweitwohnungsausrichtung der Überbauung F. ausgegan- gen seien, genügt nicht als Beweis − wenn sie denn überhaupt zutrifft. Der fragliche Quartierplan F._____ erfüllt somit die Voraussetzungen ei- nes projektbezogenen Sondernutzungsplans gemäss Art. 26 Abs. 1 ZWG nicht und enthält keine rechtsverbindliche behördliche Zusicherung für die Überbauung des fraglichen Gebiets mit unbewirtschafteten Zweitwohnun- gen. Vielmehr ist der Vertrauensschutz lediglich in Bezug auf die Bestän- digkeit des Quartierplans F._____ an sich und das Absehen von einer Auszonung gewährleistet. Die Bauvorhaben können demzufolge auch als Erstwohnungen oder touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen errichtet werden. Jedenfalls verfügt die Beschwerdegegnerin 2 nicht über einen berechtigten Anspruch, eine Baubewilligung für unbewirtschaftete Zweit- wohnungen zu erhalten. Insofern erweisen sich die Beschwerden als be- gründet, weshalb diese teilweise gutzuheissen sind, soweit darauf einzu- treten ist (vgl. vorstehend E.5b). Der angefochtene Baubescheid und der Baueinspracheentscheid vom 2., mitgeteilt am 4. Februar 2016, sind auf- zuheben, soweit sie die Erstellung der geplanten Bauten als unbewirt- schaftete Zweitwohnungen erlauben. Darüber hinaus sind die Beschwer- den abzuweisen. ee) Abschliessend ist an dieser Stelle noch festzuhalten, dass sich bei diesem Verfahrensausgang die von den Beschwerdeführern 2 am
39 -
40 - schwerdeverfahren − entgegen dem unbegründet gebliebenen Antrag der Beschwerdeführer 2 − bloss der in diesem Verfahren angefallene Auf- wand entschädigt wird und dementsprechend lediglich die Positionen der Honorarnote ab dem 6. Februar 2016 berücksichtigt werden, sowie unter Berücksichtigung des teilweisen Unterliegens der Beschwerdeführer 2 erweist sich eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 5'200.-- (inkl. MWST) als angemessen. In diesem Umfang haben die Beschwerdegeg- nerin 1 und die Beschwerdegegnerin 2 die Beschwerdeführer 2 ausserge- richtlich − je zur Hälfte − zu entschädigen. Mangels Einreichung einer Honorarnote des Rechtsanwalts der Be- schwerdegegnerin 2 setzt das streitberufene Gericht deren Parteien- tschädigung ermessensweise selbst fest, wobei es vorliegend unter Berücksichtigung des mehrheitlichen Unterliegens der Beschwerdegegne- rin 2 eine aussergerichtliche Entschädigung von pauschal Fr. 1'000.-- als angemessen erachtet. Diesen Betrag haben der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführer 2 der Beschwerdegegnerin 2 − je zur Hälfte − zu bezahlen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein An- lass, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung hat. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerden R 16 19 und R 16 20 werden vereinigt. 2.Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetre- ten wird. Der angefochtene Baubescheid und der Baueinspracheent-
41 - scheid vom 2., mitgeteilt am 4. Februar 2016, werden aufgehoben, soweit sie die Erstellung der geplanten Bauten als unbewirtschaftete Zweitwoh- nungen erlauben. Darüber hinaus werden die Beschwerden abgewiesen. 3.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.6'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.962.-- zusammenFr.6'962.-- gehen zu fünf Sechsteln − je zur Hälfte − zulasten der Gemeinde O.1._____ und der E._____ AG und zu einem Sechstel − je zur Hälfte − zulasten von A., B., den Eheleuten C._____ und D._____, letz- tere vier unter solidarischer Haftung. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.