VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 16 11 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi AktuarGross URTEIL vom 11. Oktober 2016 in den verwaltungsrechtlichen Streitsachen A._____ sel., und B., alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Marti, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin und C._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache
2 - 1.Am 3. Juni 2015 ging beim Bauamt X._____ das Gesuch von C._____ um Erstellung eines Zweifamilienhauses in X., D., auf Parzelle 1764, ein. Parzelle 1764 liegt in der W2 und weist eine Grundstücksfläche von 592 m² auf. Die zur Verfügung stehende BGF beträgt 266.40 m². Das eingereichte Projekt konsumiert 257.82 m² BGF. Somit verbleibt gemäss Baugesuch eine BGF von 8.58 m² als Reserve. 2.Parzelle 1764 grenzt im Norden an die Via D.. Südlich verläuft die Via E.. Parzelle 1764 soll einerseits verkehrsmässig von der Via D., also von Norden her, auf ein auf der Nordwestseite des projek- tierten Gebäudes geplantes Parkdeck für einen Abstellplatz sowie über Parzelle 507 und zu einem kleinen Teil über Parzelle 1445 zur Via E. erschlossen werden. Die südliche, untere Erschliessung ist für zwei im Südosten in einer Unterniveaugarage auf Parzelle 1764 geplante Autoeinstellplätze bestimmt. 3.Dagegen erhoben A., verstorben am 3. November 2014, vertreten durch den Sohn einerseits und B. anderseits (STW-Eigentümer auf Parzelle 1559 und Miteigentümer von Parzelle 1660) am 29. Juni 2015 Einsprache. 4.Am 31. August 2015 beantragte C._____ u.a., auf die Einsprache von A._____ sei nicht einzutreten. Im Übrigen sei die gegen sein Bauvorha- ben erhobene Einsprache abzuweisen. 5.Am 9. November, mitgeteilt am 4. Dezember 2015, wies die Gemeinde X._____ die Einsprache, soweit sie darauf eintrat, ab und bewilligte das Baugesuch. Der Nachweis, dass der Sohn von A._____ sel. (nachfolgend F._____) berechtigt sei, den Nachlass bzw. die Erbengemeinschaft zu vertreten oder allenfalls in eigener Sache als STW-Eigentümer von Parzelle 1559
3 - aufzutreten, sei bis anhin nicht erbracht worden. Jemand, der tot sei, kön- ne nicht legitimiert sein. Deshalb könne hier auf die Einsprache der ver- storbenen A., vertreten durch deren Sohn, nicht eingetreten wer- den. Betreffend Erschliessung der Bauparzelle werde gerügt, diese müsste nicht über Parzelle 507 zur Via E., sondern über die Via D._____ erschlossen werden. Die Neigung der Strasse über Parzelle 507 betrage mehr als 12 % und führe zu Lärmbelastungen. Sie genüge nicht, weil sie unübersichtlich und zu schmal und zu stark geneigt sei und weil es sich nur um ein vertraglich begründetes Wegrecht handle. Es gebe aber keine Verpflichtung der Gemeinde, Parzelle 1764 über die Via D._____ zu er- schliessen. Eine strassenmässige Erschliessung von Parzelle 1764 über Parzelle 507 sei nicht per se unzulässig. Die Erschliessung sei rechtlich gesichert, weil eine entsprechende Grunddienstbarkeit zugunsten von Pa- rzelle 1764 und zulasten von Parzelle 507 bestehe. Ob die Zufahrt auch tatsächlich genüge, hange von der beanspruchten Nutzung und ander- seits von den massgeblichen örtlichen Umständen ab. Die VSS-Norm-en könnten bei der Beurteilung des Ausbaugrades für eine hinreichende Zu- fahrt als Entscheidungshilfe beigezogen werden, stellten aber nur Richtli- nien dar. Ihre Anwendung müsse vor den allgemeinen Rechtsgrundsät- zen, insbesondere der Verhältnismässigkeit, standhalten. Seien Er- schliessungsstrassen bereits vorhanden, dürfe eine Bewilligung für eine Neubaute nur dann mit der Begründung der ungenügenden Erschliessung verweigert werden, wenn die zur Verfügung stehende Strasse den neu zu erwartenden Verkehr offensichtlich nicht aufzunehmen vermöge (polizeili- cher Notstand). Hier gehe es nicht um eine neue, sondern um eine beste- hende Strasse. Sie solle lediglich ein Zweifamilienhaus erschliessen, was zwar zu zusätzlichen Fahrbewegungen führe. Die Strasse sei jedoch auf ein minimales Verkehrsaufkommen ohne Durchgangsverkehr beschränkt. Art. 12 Abs. 2 BG beziehe sich auf offene Garagenrampen, nicht aber auf eine Zufahrtsstrasse. Weil die Zufahrtsstrasse nur zwei Abstellplätze in
4 - der Tiefgarage erschliesse, sei die geltend gemachte Lärmbelastung un- begründet. Die bestehende Strasse genüge als hinreichende Zufahrt. Die Einsprecher machten weiter geltend, gegenüber Parzelle 1641 müsse das Bauprojekt den kleinen Grenzabstand von 4 m in der W2 einhalten. Die Südwestfassade inkl. Parkdeck als längste Fassade sei die Hauptfas- sade. Beim Parkdeck handle es sich aber nicht um ein Gebäude, weswe- gen dieses nicht zur Gebäudelänge hinzugerechnet werden müsse. Die grössere Seite des kleinsten, das Gebäude begrenzenden Rechtecks sei die Südostfassade mit 11.95 m und nicht die Südwestfassade mit 10.45 m. Somit sei die Südostfassade die Hauptfassade. Die Hauptwohnräume seien zudem nach Südosten ausgerichtet. Die Südwestfassade erscheine wegen der kleinen und geringen Anzahl Fenster nicht als Hauptfassade. Der Abstand von der Südwestfassade zu Parzelle 1641 betrage 4.01 m, womit der kleine Grenzabstand von 4 m hier eingehalten sei. Gegenüber Parzelle 1660 sei nach Auffassung der Einsprecher der Grenzabstand verletzt, da ein Grenzbaurecht nur an der parallel zur Via D._____ verlau- fenden Grenze, nicht jedoch an der Südwestgrenze, bestehe. Diese Grenze verlaufe schräg zur Via D.. Das Parkdeck sei eine Mauer, welche einen Teil der Gebäudehülle darstelle, weswegen mit Errichtung des Parkdecks der Grenzabstand hier unterschritten werde. Die Vertie- fung zwischen der Via D. und dem gewachsenen Terrain sei hier indessen als Folge der Nivellierung der neuen Zufahrtsrampe mittels Auf- schüttungen aufgefangen worden. Beim Parkdeck, welches das gewach- sene Terrain überrage, handle es sich somit um eine Terrainveränderung in Form einer Aufschüttung. Diese werde gegen die benachbarte Parzelle 1660 mit einer Mauer abgeschlossen. Diese, Parzelle 1660 zugewandte und das Parkdeck umschliessende Mauer sei damit nicht Teil der Gebäu- dehülle, sondern eine hinterfüllte Mauer (Futtermauer). Futtermauern dürften an der Grenze errichtet werden, soweit sie nicht höher als 1 m seien, bei Mehrhöhe sei ein Grenzabstand im Ausmass der Mehrhöhe, maximal 2.5 m, einzuhalten. Im konkreten Fall liege die hinterfüllte Mauer
5 - beim massgebenden Grenzpunkt 1.28 m über dem gewachsenen Terrain, weshalb sie hier einen Grenzabstand von 0.28 m einhalten müsse. Sie halte dort einen Grenzabstand von 0.3 m ein. Bis zum Anschluss an die Via D._____ sei die Futtermauer nicht höher als 1 m. Die Gebäudehöhen seien an den Eckpunkten 1, 2, 3, 4 und 5 zu messen. Eckpunkt 2 sei nur als "Gebäudenebenecke" zu qualifizieren, da er auf die Höhe des Firstes zu liegen komme. Für die Bemessung der Firsthöhe gebe es eine eigene Definition (Art. 49 Abs. 2 i.V.m. Art. 45 BG). Damit sei die maximal zulässige Gebäudehöhe von 7.5 m (Art. 49 Abs. 1 BG und Art. 45 [Zonenschema]) eingehalten. Sie wäre es gar dann, wenn Eckpunkt 2 auch berücksichtigt würde. Vor der Autoeinstellhalle befinde sich aber keine Gebäudehauptecke, weswegen dieser Bereich für die Be- rechnung der Gebäudehöhe nicht massgebend sei. Die Tiefgaragenfassade rage tatsächlich mehr als 1.6 m über das abge- grabene Terrain hinaus, weswegen eine Teilfläche des Ski-/Veloraums mit einer Raumtiefe von 4 m zur BGF zu zählen sei. Damit sei zusätzlich eine Fläche von 10.69 m² als BGF-pflichtig zu berücksichtigen. Die Nut- zungsreserve gemäss Baueingabe betrage 8.56 m² BGF, somit resultiere als Zwischenresultat eine Übernutzung von -2.11 m². Indessen könne die Fläche im DG, wo die Treppe in das OG führe, von der BGF in Abzug ge- bracht werden. Diese Fläche sei fälschlicherweise zweimal im OG und im DG angerechnet worden, dürfe aber nur einmal angerechnet werden. Im Zweifamilienhaus seien drei Treppen vorgesehen, wobei die erste Treppe dem UG, die zweite dem EG und die dritte Treppe dem OG anzurechnen sei. Daraus folge, dass die Fläche im DG, wo die in das OG führende drit- te Treppe nochmals abgebildet sei, nicht ein zweites Mal an die BGF des DG angerechnet werden dürfe. Sie sei schon dem OG zugerechnet. Die zu viel angerechnete Fläche betrage ca. 3.5 m², womit letztlich eine BGF- Reserve von 1.39 m² bestehe. Das Parkdeck inklusive Aussentreppe sei kein Gebäude, weswegen es bei der BGF nicht zu berücksichtigen sei.
6 - Auf Parzelle 507 existiere ein Bauverbot. Der jeweilige Eigentümer dieser Parzelle dürfe auf einer im Situationsplan bezeichneten Fläche keinerlei Hochbauten errichten. Indessen rage an dieser Stelle keine Baute über das gewachsene Terrain hinaus, auch nicht die Tiefgarage, und diese ha- be mithin keine Einwirkung auf Parzelle 1559. Die Tiefgarage könne des- halb wie eine unterirdische Baute betrachtet werden. Es könne hier nicht davon gesprochen werden, dass die zivilrechtliche Bauberechtigung zu- folge Verletzung des Bauverbots offensichtlich fehle. Damit sei auf diese Rüge nicht einzutreten. Der Gemeindevorstand trat auf die Einsprache von A.., vertreten durch F., nicht ein. Die Einsprachen von B._____ und der Erben- gemeinschaft G._____ sel., wies er ab. Gleichzeitig bewilligte er das Bau- gesuch unter Auflagen und Bedingungen. Für die drei Pflichtparkplätze verfügte er, dass diese nur als Parkplätze für die entsprechenden Woh- nungen genutzt werden dürften. Zwei Parkplätze befänden sich im UG, einer im DG auf einer offenen Rampe. Diese Eigentumsbeschränkung sei im Grundbuch anzumerken. Zudem verfügte der Gemeindevorstand, dass das ganze Haus dauernd als Haupt- im Sinne von Art. 28 BG resp. als Erstwohnung gemäss Art. 75b BV genutzt werden müsse. Auch dies sei im Grundbuch anzumerken. 6.Am 19. Januar 2016 (Eingabe ersetzt durch Eingabe vom 20. Januar 2016 [Poststempel]) erhoben A., vertreten durch ihren Sohn, F., sowie B._____ (Beschwerdeführer) gegen den Bau- und Ein- spracheentscheid der Gemeinde X._____ vom 9. November 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde und beantrag- ten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei C._____ die Baubewilligung auf Parzelle 1764 nicht zu erteilen. A.. sei am 3. November 2014 verstorben. Die Erben F. und I._____ hätten die Erbschaft ausgeschlagen. Voraussichtlich werde der Nachlass der Verstorbenen amtlich liquidiert werden. Bis zur amtlichen
7 - Liquidation habe aber F., welcher von seiner Mutter zu Lebzeiten auch über den Tod hinaus bevollmächtigt worden sei, alles vorzukehren, um das Eigentum zu erhalten und zu schützen. Er verfüge über die nötige Bevollmächtigung. Sobald feststehe, wer Erbe im Nachlass von A. sei, würden die Erben namentlich an Stelle der Verstorbenen aufgeführt werden. Bis zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde hätten die Söhne das Erbe ausgeschlagen. Es werde deshalb am zustän- digen Amt liegen, die Erben festzustellen und allenfalls den Nachlass zu liquidieren. Dieses werde auch darüber zu befinden haben, ob in das vor- liegende Verfahren eingetreten werde oder nicht. Erst, wenn die Erben oder dieses Amt die Führung des Prozesses ablehnten, entfalle die Voll- macht des unterzeichneten Rechtsanwaltes und damit die Legitimation zur Beschwerde. Im Zeitpunkt der Einreichung der Baueinsprache wie auch im Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde sei so- wohl die Legitimation wie auch die Vertretungsbefugnis gegeben gewe- sen, weswegen auf die Beschwerde einzutreten sei. C._____ und die Gemeinde X._____ machten geltend, das Bauvorhaben könne über die Via E._____ erschlossen werden. Die Gemeinde mache geltend, die Zufahrt sei grundbuchlich gesichert. Dies sei nur teilweise richtig. Unbestritten sei zugunsten von Parzelle 1764 und zulasten von Parzelle 507 ein Fuss- und Fahrwegrecht eingetragen. Dieses Recht be- inhalte aber nur das Recht, über Parzelle 507 zu Parzelle 1764 zu gehen und zu fahren, jedoch nicht das Recht, auf Parzelle 507 eine irgendwie geartete Weganlage im Sinne einer Zufahrt zu Parzelle 1764 zu erstellen. Die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse erlaubten die Erschliessung von der Via E._____ aus nicht. Die von C._____ eingereichten Vogelschaubil- der seien veraltet. Auf Parzelle 1559 stehe jetzt das Haus der Beschwer- deführer. Das alte Wohnhaus D._____ sei abgerissen worden und der Zu- fahrtsweg, soweit er auf Parzelle 1559 gelegen habe, sei aufgehoben. Soweit er auf Parzelle 507 gelegen habe, sei er mit Sträuchern über- wachsen und im Gelände sei nur noch eine teilweise mit Gras überwach-
8 - sene Wegspur erkennbar. Ohne bauliche Massnahmen sei die Zufahrt von der Via E._____ über Parzelle 507 nicht möglich. Eine Einwilligung der Eigentümer von Parzelle 507 zur Erstellung einer Weganlage für die Erschliessung von Parzelle 1764 liege nicht vor, ebenso wenig eine Bau- bewilligung. Aufgrund des vorliegenden Baugesuches, welches den Strassenausbau nicht beinhalte, könne das Bauprojekt nicht von der Via E._____ aus erschlossen werden. Möglich sei nur die Erschliessung von der Via D._____ her. Eine solche Erschliessung bedingte aber eine völlig andere Konzeption des Bauvorhabens. Die Gemeinde behaupte, es stehe nicht die Erstellung einer neuen, son- dern die Beurteilung einer bestehenden Strasse zur Diskussion. Dies tref- fe nicht zu, weil die ehemalige Strasse nicht mehr bestehe. Das Wegrecht beinhalte nicht das Recht zur Erstellung einer neuen Strasse und eine Baubewilligung dafür liege nicht vor. Eine Bewilligung könne nicht erteilt werden, da die Zufahrt von der geplanten Tiefgarage zur Via E._____ in den Geltungsbereich von Art. 12 BG falle. Um eine Gemeindestrasse handle es sich hier nicht, sondern um eine Zu- respektive Ausfahrt von einer Tiefgarage zu einer öffentlichen Strasse. Art. 12 BG unterscheide zwei Fälle, Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf öffentliche Strassen etc. und anderseits Einstellhallen und Garagen welche via eine Rampe oder einen Weg zur öffentlichen Strasse erschlossen würden. Der zweite Fall läge hier vor, wenn eine Erschliessung über die Via E._____ in Betracht gezogen würde. Diese dürfe die maximale Neigung von 12 % nicht übersteigen. Hier werde aber diese Neigung massiv überschritten. Die Liegenschaft der Beschwerdeführer, Parzelle 1559, sowie Parzellen 1641, 1449 und 1445, würden durch die neue Verkehrserschliessung und die damit verbundene erhebliche Lärmbelastung betroffen. In Anbetracht der Steilheit der Zufahrt sei besonders im Winter mit zusätzlichen Lärm- immissionen durch die Zufahrten und die Schneeräumungsarbeiten zu rechnen. Diese seien insbesondere deshalb übermässig, weil eine Er- schliessung über die Via D._____ wie bei den Nachbargrundstücken ohne
9 - weiteres möglich wäre. Parzelle 1764 grenze auf einer Länge von 3.5 m an die Via D._____. Das Bauvorhaben müsse einen grossen Grenzabstand von 8 m und ei- nen kleinen von 4 m einhalten. Art. 54 Abs. 1 BG definiere den Begriff der Hauptfassade nicht. Der Grenzabstand werde in Art. 51 BG bestimmt. Die Behauptung der Gemeinde, das BG enthalte keine Definition der Haupt- fassade, stimme nicht und der Verweis auf VGU R 13 133 gehe deshalb fehl. Hauptfassade sei die längste Fassade, was e contrario aus Art. 51 Abs. 2 Satz 2 BG folge. Dort stehe, dass bei Bauten mit allseitig gleich langen Fassaden der grosse Grenzabstand von der Süden am nächsten stehenden Fassade zu liegen habe. Die in VGU R 13 133 erwähnten Kri- terien betreffend Festlegung der Hauptfassade könnten hier deshalb nicht beigezogen werden. Bei der Festlegung der längeren Fassade und derje- nigen, welche Süden am nächsten stehe, könne nicht auf VGU R 04 38 abgestellt werden. Dieser habe eine andere Gemeinde betroffen. Zwar trage Art. 51 BG den Titel "Grenz- und Gebäudeabstand". In Art. 51 Abs. 1 BG werde aber vorerst der Grenzabstand definiert und der Gebäudeab- stand definiere sich anhand des Grenzabstandes. Der Grenzabstand wie- derum knüpfe nicht an den Begriff des Gebäudes, sondern an den Begriff der Baute an. Art. 51 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 BG spreche klar von Bau- ten, somit seien Bauten und nicht Gebäude gemeint. Gemäss Art. 51 BG umfasse der Begriff "Baute“, "Gebäude" und die in VGU R 04 38 definier- te Baute. Die dort vom Verwaltungsgericht gemachte Differenzierung tref- fe hier nicht zu, weswegen für die Fassadenbemessung die gesamte Bau- te mit zu berücksichtigen sei. Selbst aber bei Vornahme dieser Differen- zierung gemäss VGU R 04 38 komme man zum gleichen Schluss. Die hier massgebenden Flächen seien in den Plänen B 7, B 14, B 15 und B 16 des Baugesuches farblich hervorgehoben worden. Somit stelle das Parkdeck nicht einfach eine von zwei Futtermauern begrenzte Gelän- deaufschüttung dar, sondern es sei ein oberirdischer dreidimensionaler Stahlbetonrahmen, welcher auf 8 m Länge und auf einer Höhe von 4 m
10 - an den Wohnkomplex des Gebäudes angebaut sei. Die Mauern um- schlössen vierseitig einen abgeschlossenen Raum mit einer Länge von 10.4 m (Pläne B 7, B 14, B 15, B 16). Auch wenn dieser Bauteil primär als Parkdeck und für das Begehen und Befahren von Fahrzeugen vorgese- hen sei, könne er einen Raum bilden, welcher zum Schutze von Men- schen oder Sachen diene und somit sei es ein Gebäude. Der Teil sei bei der Bemessung der Gesamtlänge der Fassade mit zu berücksichtigen. Die Fassadenlänge betrage somit 17.65 m. Sie sei die Hauptfassade. Sie liege gemäss B 5 bedeutend näher Süden zugeneigt. Hier müsse der grosse Grenzabstand eingehalten werden, was hier nicht der Fall sei. Auch die Hauptfassaden auf Nachbarparzellen 1559 und 1641 seien ein- deutig nach Süd-Südwest respektive nach Süden ausgerichtet. Von der Talseite her betrachtet werde das ganze Gebäude als ein Block wahrge- nommen. Das Tiefgaragendach respektive das Korridordach erscheine nicht als neues Terrain. Damit trete das ganze Gebäude mit einer Höhe von über 13 m dominant gegenüber dem Dorf in Erscheinung. Wie die Gebäudehöhe zu messen sei, ergebe sich aus Art. 49 BG. Weil hier kein Niveaupunkt festgelegt sei, gelte das gewachsene Terrain. Bei Abgra- bungen sei die Gebäudehöhe vom neugestalteten Terrain aus zu mes- sen. Massgebend für die Bemessung der Gebäudehöhe sei der Schnitt gemäss Beilage 6. Der Ausgangspunkt für die Höhe D-D1 sei nicht auf der Kote 0.00, son- dern auf der Kote -3.61 festzulegen, womit sich bei Punkt D-D1 eine Höhe von 12.09 m ergebe. Damit werde bereits die zulässige Gesamthöhe von 10.5 m überschritten. Die Festlegung des Punktes D auf der Höhe 0.00 wäre nur dann zulässig, wenn beim Punkt 0.00 vom neugestalteten Ter- rain ausgegangen werden könnte. Dort könne aber kein neues Terrain gestaltet werden. Auf der Decke über dem Korridor müsse nämlich eine Isolierung mit einer Gesamtstärke von mindestens 0.3 m erstellt werden. Würde dort ein neues Terrain gestaltet, müsste noch ein Oberbodenauf- bau von mindestens 0.8 m vorgenommen werden. Somit müsse C._____
11 - dort auf der Isolationsschicht eine Rollkiesaufschüttung oder einen Plat- tenbelag anbringen, womit sich das Dach des Korridors und der Einstell- halle nicht als neues Terrain präsentiere. Dieses liege vielmehr unter der Abgrabung am Fuss der Autoeinstellhalle auf der Kote -4.37 respektive beim Eckpunkt D-D1 auf Kote -3.81. Selbst, wenn man bei den Eckpunk- ten D und E nicht vom Niveau der Tiefgarage sondern vom Niveau des Korridors (Kote -3.81) ausgehe, werde die Gebäudehöhe in der maximal zulässigen Höhe von 10.5 m wie auch im Durchschnitt als Gesamthöhe überschritten und sei damit nicht zulässig. Die BGF-Korrektur bei der Treppe stehe im Widerspruch zu Art. 46 Abs. 2 BG. Das Parkdeck sei zudem, weil es einen Bestandteil des Gebäudes darstelle, in die entsprechende Nutzfläche gemäss Art. 46 Abs. 2 BG bei der BGF miteinzubeziehen. Die Beschwerdeführer machten die Verletzung des Bauverbotes beim Zivilrichter geltend. 7.Am 1. März 2016 nahm C._____ (Beschwerdegegner) Stellung und bean- tragte, auf die Beschwerde von A.. sei nicht einzutreten, eventuali- ter sei sie abzuweisen. Die Beschwerde von B. sei abzuweisen. Der Beschwerdegegner argumentierte im Wesentlichen gleich wie die Beschwerdegegnerin. Zusätzlich oder anderweitig führt er aus, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache der Verstorbenen A._____ nicht eingetreten sei. Nachdem F._____ auch die vorliegende Beschwerde im Namen der Verstorbenen erhoben habe, sei folgerichtig auch auf die vor- liegende Beschwerde nicht einzutreten. 1970 habe G._____ H._____ das Durchfahrtsrecht auf der schon zu die- sem Zeitpunkt bestehenden Zufahrtsstrasse zu Gunsten von Parzelle 1559 und zulasten von Parzelle 507 zur Erschliessung von Parzelle 1559 eingeräumt. H._____ habe dann Parzelle 1559 überbaut, die Zufahrts- strasse zu diesem Grundstück ausgebaut und diese über Jahrzehnte als Zufahrt benützt. Diese befinde sich angesichts ihres Alters in einem guten
12 - Zustand. Sie sei zu 90 % asphaltiert und im unteren Teil bestehe sie aus einer Bollensteinausrollierung. Sie sei auch im Zonenplan eingezeichnet und stelle eine gemäss Art. 90 BG zulässige private Erschliessungsstras- se dar. An ihrer engsten Stelle sei sie 2.07 m breit. Die rechtlich zuge- standene Breite der Zufahrtsstrasse betrage mit einer Ausnahme (2.42 m) mehr als 2.5 m. Das Gebäude auf Parzelle 1559 sei in der Zwischenzeit abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt worden. Die Strasse reiche indessen heute noch in Parzelle 1559 hinein. Sollte sich wider Erwarten in Zukunft erweisen, dass die heutige Breite der Zufahrtsstrasse nicht aus- reichend sei, müssten die Eigentümer von Parzelle 507 eine Verbreite- rung gemäss Grunddienstbarkeitsplan akzeptieren. Die bestehende Zu- fahrtsstrasse weise eine gewisse Steilheit auf, könne aber problemlos ge- nutzt werden. Würde sie nicht den geltenden Vorschriften entsprechen, wäre sie gestützt auf den Besitzstand und den Vertrauensschutz als genügend zu qualifizieren. Art. 81 Abs. 1 KRG sehe vor, dass rechtmäs- sig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprächen, erhalten und erneuert werden dürften. Im Zuge des Neubaus auf Parzelle 1559 durch H._____ und des damit verbundenen Ausbaus der Zufahrtsstrasse auf Parzelle 507 habe die Baubehörde die strassenseitige Erschliessung über Parzelle 507 bewilligt. Im Vertrauen auf den Bestand der baurechtlichen Rechtmässigkeit der bestehenden Zufahrtsstrasse habe der Beschwerdegegner 1986 Parzelle 1764 erwor- ben. Als Nutzungsberechtigter der Zufahrtsstrasse habe er somit einen rechtlich geschützten Anspruch am Bestand und an der bestandes- gemässen Nutzung dieser Verkehrsanlage. B._____ habe in der Zwischenzeit die zivilrechtliche Klage betreffend Ver- letzung des Bauverbots bei der Schlichtungsbehörde des Bezirks einge- reicht. Weil die Beschwerdeführer keine weiteren materiellen Ausführun- gen zum Bauverbot machten, anerkennten sie das Nichteintreten der Vor- instanz auf diese Einsprache. Somit sei das Bauverbot nicht mehr Ge-
13 - genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Es liege aber keine Verletzung desselben vor. 8.Am 8. März 2016 beantragte die Gemeinde X._____ (Beschwerdegegne- rin) die Abweisung der Beschwerde. Auf die Beschwerde von A._____ sel. sei sie zu Recht nicht eingetreten. F._____ habe die vorliegende Beschwerde, wie schon die Baueinsprache vom 29. Juni 2015, im Namen der Verstorbenen erhoben. Im Namen ei- ner Verstorbenen könne ein Prozess zwar im Namen der bisherigen Par- tei und mit Wirkung für die noch unbekannten Rechtsnachfolger weiterge- führt, aber nicht neu angehoben werden. A._____ sel. sei bereits vor der Rechtshängigkeit des Einspracheverfahrens verstorben. Unter den Begriff "hinreichende Erschliessung" von Art. 22 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 1 RPG sei eine für die betreffende Nutzung in rechtli- cher und tatsächlicher Hinsicht gesicherte Zufahrt zu verstehen. Die Zufahrt sei rechtlich durch eine Grunddienstbarkeit zulasten von Par- zelle 507 und zugunsten von Parzelle 1764 gesichert. In der Beschwerde R 16 11 werde im Wesentlichen vorgebracht, eine Zufahrt über die Via E._____ lasse sich ohne bauliche Massnahmen nicht realisieren. In der Beschwerde R 16 12 werde beanstandet, die Erschlies- sung über Parzelle 507 sei aufgrund ihrer Breite, Unübersichtlichkeit und Beschaffenheit als Zufahrt nicht geeignet. Zudem werde in beiden Verfah- ren gerügt, die Zufahrt sei zu steil (Art. 12 BG) und führe zu Lärmbelas- tungen. Art. 12 Abs. 1 BG komme aber nicht zum Tragen, weil es hier nicht um eine Einstellhalle oder Garage mit direkter Ausfahrt auf öffentli- che Strassen etc. handle. Sinn und Zweck von Art. 12 BG sei es, diejeni- gen Zu- und Ausfahrten zu regeln, welche direkt auf öffentliche Strassen etc. führten. Doch selbst, wenn Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BG über die maxi- male Rampenneigung von 12 % auf die hier bestehende Situation ange- wendet werden müsste, wäre die Bestimmung eingehalten. “Rampe“ sei nämlich nur der Vorplatz unmittelbar vor der Unterniveaugarage. Dort sei
14 - aber die maximale Neigung von 12 % nicht überschritten. Die daran an- schliessende Zufahrtsstrasse auf Parzelle 507 sei keine Rampe, weswe- gen Art. 12 Abs. 2 BG dort keine Anwendung finde. Hier sei nur ein Zweifamilienhaus zu erschliessen, weswegen ein be- scheidenerer Zufahrtsweg genüge. Die VSS-Normen könnten hier als Entscheidungshilfen beigezogen werden, jedoch nur als Richtlinien. Die Anwendung im Einzelfall müsse vor allgemeinen Rechtsgrundsätzen, ins- besondere dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten. Schon deshalb, weil es hier nicht um den Bau einer neuen Strasse gehe, erwiesen sich die Einwände der Beschwerdeführer als unbehelflich. Hier sei nur zu prüfen, ob eine bereits bestehende Strassenerschliessung eine hinreichende Zufahrt darstelle. Die Strasse bestehe bereits. Wenn sie nach Auffassung der Beschwerdeführer nicht die Anforderungen einer genügenden Erschliessung erfülle, heisse das nicht, dass keine Strasse vorhanden sei. Sie sei zwar relativ schmal und teilweise nicht ganz über- sichtlich, zur Zeit aber wohl aufgrund der angrenzenden Bäume und Sträucher. Diese könnten aber gestützt auf Art. 737 ZGB zurückgeschnit- ten werden. Bei angepasster Fahrweise drohe weder auf der Strasse noch bei der Einfahrt Gefahr. Die Zufahrtsstrasse diene zudem bloss der Erschliessung eines Zweifamilienhauses mit den in der Einstellhalle vor- gesehenen zwei Autoeinstellplätzen (VGU R 04 76/77/78). Im Hinblick auf den Zweck der Baute und den damit verbundenen geringen Verkehr sei die Zufahrt hinreichend. Durch die Realisierung eines Zweifamilienhauses mit zwei Einstellplätzen in Bezug auf diese Zufahrt werde keine Ausnah- mesituation geschaffen. Zudem sei die Liegenschaft ebenfalls über die Via D._____ erschlossen und somit bestehe auch eine genügende Zugänglichkeit für Feuerwehr, Sanität, Kehrichtabfuhr etc.. Auch die Lärmbelastung werde minimal sein. Art. 75 Abs. 1 KRG regle die Abstände von Gebäuden. Art. 51 Abs. 1 BG unterscheide zwischen dem grossen und dem kleinen Grenzabstand. Der grosse betrage in der W2 8 m und der kleine 4 m. Die Gemeinde verlange
15 - somit grössere Grenzabstände als das KRG mit 2.5 m. Aber auch Art. 51 BG beziehe sich nur auf die Bauabstände von Gebäuden. Dies gehe auch aus Art. 51 BG hervor, weil dieser von Fassaden spreche. Damit sei klar, dass nur solche Bauten unter Art. 51 BG zu subsumieren seien, welche dem Gebäudebegriff zu genügen vermöchten. Das Parkdeck vermöge aber gerade die für die Bejahung des Gebäudebegriffs massgebenden Kriterien der dreidimensionalen Schutzwirkung und der überwiegend räumlichen Abgeschlossenheit eines Baukörpers nicht zu erfüllen. Sei das Parkdeck kein Gebäude, finde konsequenterweise auch der Gebäudeab- stand keine Anwendung. Das Parkdeck sei als Futtermauer zu qualifizie- ren. Hier sei die Vertiefung zwischen der Via D._____ und dem gewach- senen Terrain als Folge der Nivellierung der neuen Zufahrtsrampe mittels Aufschüttungen aufgefangen worden. Das Parkdeck stelle somit eine Aufschüttung dar. Gegen die benachbarte Parzelle 1641 werde es mit ei- ner Mauer abgeschlossen. Diese der Parzelle 1641 zugewandte und das Parkdeck abschliessende Mauer sei nicht als Teil der Gebäudehülle, son- dern als Futtermauer zu sehen. Für Futtermauern sehe die kommunale Bauordnung keinen Grenzabstand vor. Gemäss Art. 76 Abs. 2 KRG dürf- ten die Futtermauern an die Grenze errichtet werden, sofern sie nicht höher als 1 m seien. Seien sie höher, hätten sie einen Grenzabstand im Ausmass der Mehrhöhe, maximal aber von 2.5 m, einzuhalten. Der Grenzabstand sei gemäss Grundriss DG eingehalten. Der grosse Grenzabstand sei von der Hauptfassade, welche Süden am nächsten stehe, einzuhalten. Art. 51 BG kenne keine allgemeine Definiti- on der Hauptfassade. Es lasse sich daraus nicht entnehmen, dass als Hauptfassade die längste Fassade gelte. Wäre dem so, würde der Zusatz "allseitig" keinen Sinn machen. Aber auch wenn als Hauptfassade die mit der längsten Gebäudeseite bestimmt würde, könnte nicht die Südwest- fassade als Hauptfassade qualifiziert werden. Beim Parkdeck handle es sich nicht um ein Gebäude, weswegen dieses für die Berechnung der Gebäudelänge gemäss Art. 50 Abs. 1 BG keine Bedeutung habe. Die
16 - grössere Seite des kleinsten, das Gebäude begrenzenden Rechteckes sei demnach die Südostfassade mit einer Länge von 11.95 m, nicht die Südwestfassade mit einer Länge von 10.45 m. Die Hauptfassade sei so- mit die Südostfassade. Dort lägen auch die Hauptwohnräume. Die Süd- westfassade erscheine aufgrund der kleinen und geringen Anzahl Fenster nicht als Hauptfassade (VGU R 13 133 E.6b). Von der Südostfassade sei der grosse, von den übrigen Fassaden der kleine Grenzabstand einzuhalten. Der Grenzabstand vor der Südwestfas- sade betrage 4.01 m. Der kleine Grenzabstand sei somit eingehalten. Die der Parzelle 1660 zugewandte und das Parkdeck abschliessende Mauer sei kein Teil der Gebäudehülle, sondern eine Futtermauer. Aus dem Grundriss DG gehe hervor, dass die hinterfüllte Mauer beim mass- gebenden Grenzpunkt 1.28 m über dem gewachsenen Terrain liege, weswegen die Futtermauer 0.28 m Grenzabstand einhalten müsse. Beim besagten Grenzpunkt halte sie einen Abstand von 0.3 m ein. Bis zum An- schluss an die Via D._____ verringere sich die Höhe der Futtermauer auf null und demnach auch der Grenzabstand. Dieser sei eingehalten. Als Gebäudehöhe gelte gemäss Art. 49 BG das Mittel aller Gebäude- hauptecken, gemessen vom gewachsenen Boden bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dacheindeckung und bei Abgrabungen vom neuge- stalteten Terrain aus. Bei Hauptbauten in Hanglage dürfe die Gebäu- dehöhe auf der Talseite die maximal zulässige Höhe nicht um mehr als 3 m übersteigen. Als Bauten in Hanglage gälten Gebäude, oder, bei geglie- derten Bauten, Gebäudekörper, die vollständig an einem Hang mit einer durchschnittlichen Neigung von mindestens 25 % lägen. Hier in der W2 betrage die maximale Gebäudehöhe 7.5 m (Art. 45 BG). Unbestritten stel- le das Gebäude eine Baute an Hanglage dar und es dürfe auf der Talseite die zulässige Gebäudehöhe um maximal 3 m überschreiten. Uneinigkeit herrsche dagegen, welches der massgebende untere Punkt für die Be- messung der Gebäudehöhe sei. Die Unterniveaugarage sei bei der Höhenberechnung mit zu berücksichtigen. Vorliegend werde kein neues
17 - Terrain ausgestaltet. Vor der Autoeinstellhalle befänden sich keine Ge- bäudehauptecken, weshalb dieser Bereich für die Berechnung der Ge- bäudehöhen nicht massgebend sei. Sollte die Gebäudehöhe nicht vom Fuss der Autoeinstellhalle gemessen werden, sei die Höhe bei D-D1 von der Kote -3.81, also ab dem Boden der Unterniveaugarage, zu messen. Zur Begründung werde angeführt, über der Garage könne kein neues Terrain gestaltet werden. Hier werde die Unterniveaugarage im Bereich der zunächst erfolgten Abgrabung gebaut. Die Decke der Unterniveauga- rage bzw. des Korridors bilde im Endzustand den neugestalteten Gelän- deverlauf und sei damit massgebend für die Festlegung der Messweise. Liege das neu gestaltete Terrain unterhalb des gewachsenen Bodens, bestehe eine Abgrabung. Dies habe zur Folge, dass die Gebäudehöhe von diesem neu gestalteten Terrain aus zu messen sei. Liege das neu gestaltete Terrain oberhalb des gewachsenen Bodens, bestehe eine Auf- schüttung. Diesfalls sei vom gewachsenen Terrain aus zu messen. Im konkreten Fall verlaufe das neu gestaltete Terrain OK Unterniveaugarage bzw. das darüberliegende Erdmaterial identisch mit dem gewachsenen Boden (Plan Südostfassade). Hier gebe es deshalb weder eine Abgra- bung noch eine Aufschüttung und es sei bei den massgeblichen Haupt- gebäudeecken 4 und 5 ab gewachsenem Boden zu messen. Für Mess- punkt D-D1 resultiere eine Höhe von 8.065 m und für Messpunkt E-E1 ei- ne Höhe von 8.590 m. Nebst den Eckpunkten 4 und 5 an der Südwest- fassade gälten die Eckpunkte 1, 3 und 6 an der Nordwestfassade als Hauptgebäudeecken. Der Eckpunkt 2 sei lediglich als “Gebäudeneben- ecke“ zu qualifizieren. Der Einbezug des Eckpunktes 2 in die Berechnung der Gebäudehöhe mache keinen Sinn, weil dort der Gebäudefirst liege, dessen maximale Höhe in Art. 49 Abs. 2 BG in Verbindung mit dem Zo- nenschema Art. 45 BG definiert werde. Es ergebe sich somit eine Gebäu- dehöhe von 6.957 m, womit die Höhe von 7.5 m nicht überschritten wer- de. Sogar wenn der Eckpunkt 2 für die Berechnung berücksichtigt würde, würde nur eine Gebäudehöhe von 7.098 m resultieren.
18 - Die Tiefgaragenfassade rage tatsächlich um jeweils 1.6 m über das ab- gegrabene Terrain hinaus, weswegen der Ski- und Veloraum mit einer Raumtiefe von 4 m zu berücksichtigen sei. Damit sei die Fläche von 10.69 m² zusätzlicher BGF zu berücksichtigen. Damit resultiere angesichts der Nutzungsreserven 8.58 m² und den genannten 10.69 m² BGF eine Über- nutzung von -2.11 m² welche sich aber durch die Nichtberücksichtigung der Fläche im DG, wo die Treppe hinunter ins OG führe, wiederum aufhe- be. Diese Korrektur sei möglich, weil Treppenflächen nur einmal einkalku- liert werden müssten. Die Fläche im DG, wo die Treppe hinunter ins OG führe, sei fälschlicherweise zweimal (im OG und im DG) berücksichtigt worden. Sie sei folglich von der BGF abzuziehen. Die zwei dem UG und im EG anzurechnenden Treppen seien aufgrund der 1.6 m-Regel gemäss Art. 46 Abs. 4 BG nicht AZ-pflichtig. Die BGF der dritten Treppe sei in der OG-Fläche korrekt berücksichtigt. Im DG sei somit keine vierte, nicht exis- tierende Treppenfläche anzurechnen. Somit sei die Fläche von 3.5 m² ab- zuziehen von der BGF und es resultiere eine Reserve von rund 1.39 m² BGF. Das Parkdeck sei bei der Berechnung nicht mit einzubeziehen, da es kein Gebäude sei. Das angebliche Bauverbot wäre vom Zivilrichter zu beurteilen. 9.Am 4. Mai 2016 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträ- gen fest. Neu sei der Enkel K., welcher das Erbe nicht ausgeschla- gen habe, rechtmässiger Erbe von A.. Er trete an ihrer Stelle in den Prozess ein. Hier gelte es, das vorliegende Bauvorhaben zu beurteilen. Die Bauge- suchsunterlagen enthielten keinen Ausbau einer Zufahrtsstrasse von der Via E._____ her. Somit müssten auf Parzelle 507 bauliche Massnahmen getroffen werden, welche bewilligungspflichtig seien. Somit verfüge das Bauvorhaben über keine bewilligte Zufahrt und sei als nicht erschlossen zu qualifizieren. Die Erbengemeinschaft H._____ bestreite die genügende Erschliessung gestützt auf den mit dem Beschwerdegegner abgeschlos-
19 - senen Dienstbarkeitsvertrag. Dieser verpflichte den belasteten Grundei- gentümer lediglich zu einem Dulden. Eine neue Weganlage dürfe nicht erstellt werden. Ohne neue Weganlage könne sie ihr Bauvorhaben auch nicht erschliessen. Der Hinweis auf Art. 741 ZGB betreffend Unterhalt nütze dem Beschwerdegegner nichts. Die Zufahrt zu Parzelle 1559 sei aufgegeben worden und diese werde neu über die Via D._____ erschlos- sen. Die gleiche Erschliessungspflicht über die Via D._____ bestehe auch zulasten der Liegenschaft des Beschwerdegegners. Der Verzicht auf die Erschliessung über die Via E._____ und die Ausübung des entsprechen- den Wegrechts müsse vor 2008 erfolgt sein. Auch wenn eine neue We- ganlage erstellt werden dürfte, müsste diese ordentlich bewilligt werden. Die Strasse falle sehr wohl unter Art. 12 BG. Sie könnte somit nicht bewil- ligt werden. Parzelle 1764 sei gemäss der Verkehrsplanung der Be- schwerdegegnerin über die Via D._____ zu erschliessen, welche an Par- zelle 1764 anstosse. Die Gemeinde habe ihre Erschliessungsplanung durchzusetzen und die Erschliessung über Parzelle 507 abzulehnen. Das Parkdeck bilde einen abgeschlossenen Raum. Selbst wenn der Raum aufgeschüttet würde, ändere dies am Erscheinungsbild und an der Beur- teilung der Frage der Hauptfassade nichts. Selbst wenn man das Park- deck nicht berücksichtige, sei im Sinne von Art. 51 Abs. 2 BG von allseitig gleich langen Fassaden auszugehen, womit der grosse Grenzabstand wiederum gegenüber Parzelle 1641 gewahrt werden müsse. VGU R 13 133 sie hier nicht direkt anwendbar. Das Gericht habe dort eine andere kommunale Regelung zu beurteilen gehabt. Das vorliegende Parkdeck bilde ein wesentliches konstruktives Element des Wohnhauses, indem es nicht nur baulich an das Wohnhaus anschliesse und mit diesem eine Ein- heit bilde, sondern auch funktional das Bauvorhaben ermögliche. Es sei bei der Gebäudelänge zu berücksichtigen. Treppen dürften gemäss BG nicht bei der Berechnung der Ausnützung in Abzug gebracht werden. Das Parkdeck sei ebenfalls in die BGF-pflichtige Fläche mit einzubeziehen.
20 - 10.Am 2. Juni 2016 hielt die Beschwerdegegnerin (Gemeinde) duplicando an ihren Anträgen fest. Die damalige Verkäuferin habe dem Käufer C._____ (Beschwerdegegner) mittels Errichtung einer neuen Grunddienstbarkeit den Zugang und die Zufahrt mit Motorfahrzeugen zugunsten von Parzelle 1764 und zulasten von Parzelle 507 eingeräumt. Dies habe mit der Dienstbarkeit zu Gunsten von Parzelle 1559 und zulasten von Parzelle 507 nichts zu tun. Es spiele keine Rolle, ob mit der Überbauung von Parzelle 1559 die Zufahrt über die Via E._____ aufgegeben worden sei. Die Beschwerdeführer bemän- gelten das Ungenügen der Zufahrt ohne bauliche Massnahmen und deren Steilheit. Die VSS-Norm SN 640 045 unterscheide Kategorien von Er- schliessungsstrassen. Hier liege der Typ mit den geringsten Anforderun- gen gemäss Norm, ein Zufahrtsweg, vor. Ein Zufahrtsweg stelle gemäss Norm die zweckmässige Lösung für die Erschliessung von bis zu 30 Wohneinheiten mit einem Verkehrsaufkommen bis zu 50 Fahrzeugen in der massgebenden Stunde dar. Hier würden maximal zwei Wohneinhei- ten erschlossen. Eine solche Erschliessungsstrasse (Zufahrtsweg) könne eine Länge von 40-80 m mit einem Fahrstreifen von reduzierter Breite aufweisen und müsse keine besonderen Massnahmen für Veloverkehr und Fussgänger und keine Markierungen aufweisen, nicht durchgehend befahrbar sein und in der Regel keine Wendemöglichkeit aufweisen. Massgebender Begegnungsfall sei ein Personenwagen mit einem Velo bei stark reduzierter Geschwindigkeit. Diese VSS-Norm könne als Richtli- nie und Entscheidungshilfe beigezogen werden. Der hier zur Diskussion stehende Zufahrtsweg sei zweckmässig. Der Zufahrtsweg müsse nicht verbreitert werden und die Neigung sei nicht zu beanstanden. 11.Am 6. Juni 2016 hielt auch der Beschwerdegegner duplicando an seinen Rechtsbegehren fest. Zur Begründung brachte er noch ergänzend vor: Die Erbenstellung von K._____ werde bestritten. Es liege kein Beweis für dessen Erbenstellung
21 - vor. Der Beschwerdegegner sei berechtigt, allfällige Schäden der Fahr- bahn im Rahmen der zulässigen Rechtsausübung gemäss Art. 737 ZGB und der Unterhaltspflicht gemäss Art. 741 ZGB zu beheben. Es stimme nicht, dass die Vegetationsschicht auf null auslaufe. Der von den Be- schwerdeführern geforderte Abschluss mit einer Stützmauer von 80 cm sei nicht notwendig. Die auf der Garagendecke geplante Begrünung sei nachvollziehbar. Der Platz vor der Garage messe an den breitesten Stel- len rund 9.5 × 12 m. Wie dem nun eingereichten Plan 'Wendeplatz' ent- nommen werden könne, könnten die zur und von der Autoeinstellhalle fahrenden Autos unter Inanspruchnahme der vorhandenen Zufahrtsfläche problemlos wenden, sogar ein SUV mit einer Länge von 5 m, einer Breite von 1.9 m und einem Wenderadius und 7.5 m. Die Steilheit des Geländes könne aufgrund der Fotos beurteilt werden. 12.Am 10. Juni 2016 reichte Rechtsanwalt Burtscher noch seine Honorarno- te über total Fr. 4‘241.05 (Honorar 15 ¼ h à Fr. 250.-- = Fr. 3‘812.50, Bar- auslagen 3 % der Honorarsumme = Fr. 114.40, Mehrwertsteuer 8 % auf Fr. 3‘926.90 = Fr. 314.15; ohne Augenschein) beim Gericht ein. 13.Am 15. September 2016 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) ei- nen Augenschein durch, an welchem für die Beschwerdeführer (im Ver- fahren R 16 11) deren Rechtsvertreter (RA lic. iur. Werner Marti) teilnahm. Von Seiten der Beschwerdeführerin (im Verfahren R 16 12) war L._____ (Mutter von M._____ und N._____) in Begleitung ihres Rechtsvertreters (RA Dr. iur. Josi Battaglia) anwesend. Die Beschwerdegegnerin (Gemein- de) war durch den Präsidenten der Baukommission und ihren Rechtsver- treter (RA Dr. iur. Duri Pally) präsent. Der Beschwerdegegner (Bauherr) war durch seinen Architekten und Projektverfasser (zugleich Schwieger- sohn des Beschwerdegegners) und seinen Rechtsvertreter (RA lic. iur. Benno Burtscher) vertreten. Allen Anwesenden wurde im Verlaufe der Geländebegehung an drei verschiedenen Standorten die Möglichkeit ge-
22 - boten, sich zu den Ein- und Ausfahrtsverhältnissen im Zufahrtbereich ab der südlich gelegenen Via E._____ hinauf zur Hangparzelle 1764 (Neu- bau Zweifamilienhaus), zur geplanten Tiefgarageneinfahrt an der Südo- stecke auf Bauparzelle 1764 sowie zu den bestehenden Raum- und Er- schliessungsverhältnissen oberhalb des Baugrundstücks Parzelle 1764 auf Strassenparzelle 1563 und nahe Parkflächenparzelle 1660 (Eigentü- mer Beschwerdeführer im Verfahren R 16 11) zu äussern. Von Seiten des Gerichts wurden zudem noch 16 Fotos von der aktuellen Erschliessungs-, Überbauungs- und Nutzungssituation erstellt und dem Protokoll des Au- genscheins beigefügt. In Berücksichtigung und Kenntnis der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend Protokollierungspflicht (vgl. Urteil 1C_457/2015 vom 3. Mai 2016 E.2.3 und 2.4) wurden die Par- teien vom Instruktionsrichter – zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vor der Urteilsfällung – angefragt, ob sie die Zustellung des Augenscheinpro- tokolls wünschten oder ob sie darauf verzichten würden. Der Anwalt der Beschwerdeführerin (im Parallelverfahren R 16 12) ersuchte darauf um Zustellung des Protokolls und damit der Möglichkeit zur Stellungnahme, was folgerichtig rechtsgleich natürlich auch für die übrigen Parteien zu gelten hat.
14.Am 4. Oktober 2016 wurde das Augenscheinprotokoll vom 15. September 2016 entsprechend den Rückmeldungen der Parteien vom 27. September 2016 (Beschwerdegegnerin und Beschwerdegegner - beide mit Verzicht auf weitere Stellungnahmen) und vom 30. September 2016 (Beschwerde- führerin im Parallelverfahren R 16 12) noch angepasst, korrigiert und er- gänzt. Auf eine erneute Zusendung der Fotos wurde verzichtet. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
24 - 2.Nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhe- bung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu er- mächtigt ist. Im konkreten Fall ist dazu strittig, ob A._____ selig, verstor- ben am 3. November 2014 und somit vor Einreichung der Einsprache vom 29. Juni 2015 durch ihren Sohn F., überhaupt als beschwerde- legitimiert bezeichnet werden kann, nachdem auch die Beschwerde vom 19./20. Januar 2016 – zusammen mit dem Beschwerdeführer B. – namens von A.. eingereicht wurde und ein entsprechender Erben- nachweis samt Prozessvollmacht durch F. nicht erbracht worden ist. Aus Sicht des Gerichts war es seitens der Beschwerdegegnerin wohl überspitzt formalistisch, auf die Beschwerde von A.. nur deshalb nicht einzutreten, weil die Beschwerde in ihrem Namen und nicht im Na- men ihrer Erbengemeinschaft oder der Erben erhoben wurde. Richtig ist zwar, dass die Einsprache vom 29. Juni 2015 und die Beschwerde vom 19./20. Januar 2016 im Namen der Verstorbenen und nicht im Namen ih- rer Erbengemeinschaft oder der gesetzlich korrekt ermittelten und na- mentlich genannten Erben erhoben wurden. Allerdings wurde von der Be- schwerdegegnerin überhaupt nicht geltend gemacht, es existierten Erben, sondern es wurde die Liquidation der Erbschaft in Aussicht gestellt. In diesem Falle hätten die Beschwerdeführer aber auch beweisen müssen, dass das betreffende Amt Einsprache bzw. Beschwerde erhoben hat. Dies ist bis anhin aber nicht erfolgt. Unter diesem Aspekt ist der Nichtein- tretensentscheid der Vorinstanz daher vertretbar. Die aufgeworfene Ein- tretensfrage der Legitimation von A.. kann aber offen bleiben, weil der zweite Beschwerdeführer B._____ allseits unbestritten zur Beschwer- deerhebung als unmittelbar betroffener Nachbar (Miteigentümer Parz. 1559/1660) des Bauprojekts auf Parzelle 1764 legitimiert ist und somit auf seine Beschwerde einzutreten ist. Damit sind die materiellen Rügen auf jeden Fall zu prüfen.
25 -
27 - Nr. 19 E.3; PETITPIERRE, in: HONSELL/VOGT/GEISER, [Hrsg.], Basler Kom- mentar zum Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, Art. 738 N 4 ff.). Der längst erfolgte Eintrag im Grundbuch „Fuss- und Fahrweg“ sagt nichts zum Inhalt und vor allem nichts zum Umfang der Grunddienstbarkeit, ausser dass der Weg auch befahren werden darf. Für Näheres ist des- halb auf den Erwerbsgrund abzustellen (vgl. BGE 128 III 169 E.3a, 137 III 444 E.3; zudem Urteil des Bundesgerichts [BGU] 5A_625/2012 vom 21. Dezember 2012 E.3.2). Der Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit richten sich bei den ungemessenen Dienstbarkeiten nach den Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks oder der dienstbarkeitsberechtigten Person, bei gemessenen Dienstbarkeiten hingegen nach den entsprechenden Be- stimmungen im Grundgeschäft (BGU 5A_625/2012 E. 3.4.1). Die betref- fende Bestimmung im Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin (Parallelverfahren R 16 12) und dem Beschwerdegegner (Bauherr) vom 14./28. November 1986 lautet wie folgt: „Dem Eigentümer der Parzelle Nr. 1764 wird das Recht eingeräumt, den im beiliegenden Situationsplan braun bemalten Abschnitt der Parzelle Nr. 507 unentgeltlich als Zugang und Zufahrt mit Motorfahrzeugen zu benützen. Der Unterhalt richtet sich nach Art. 741 ZGB.“ (s. Beilage 3 des Beschwerdegegners [Bg-act. 3]; Kaufvertrag vom 14. November 1986 mit Planskizze der Zufahrt bis zur Parzelle 1559). Die Grunddienstbarkeit ist somit örtlich genau festgelegt und lässt die Befahrbarkeit mit Motorfahrzeugen zu. Ein regelmässiges Befahren mit Motorfahrzeugen, welche in einer Doppelgarage unterge- bracht werden können, im Normalfall also zwei Fahrzeuge, ist absolut im Rahmen dieser Dienstbarkeit. Es ergibt sich daher nicht nur keine Über- beanspruchung, sondern nicht einmal eine Mehrbeanspruchung der dienstbarkeitsbelasteten Fläche. Die Instandhaltung respektive der Unter- halt der bestehenden Strasse, allenfalls die Verbreiterung bis zum recht- lich Zulässigen und das Zurückschneiden der sichtbehindernden Pflanzen – alles gemäss Art. 737 und Art. 741 ZGB – ist möglich. Die rechtliche Er- schliessung ist damit auf jeden Fall gegeben. Es geht hier also einzig
28 - noch um die Frage, ob die Erschliessung durch die bestehende Strasse mit der geplanten Anpassung des Vorplatzes vor der Doppelgarage auf Parzelle 1764 tatsächlich als hinreichend bezeichnet werden kann. Dabei ist davon auszugehen, da es sich hier um eine bestehende und nicht um eine neue Anlage handelt, die im Sinne von Art. 81 Abs. 1 KRG recht- mässig erstellt worden ist sowie erhalten und erneuert werden darf. Die blosse Instandhaltung der bestehenden Strasse (Zufahrt) und das Zurückschneiden der sichtbehindernden Pflanzen ist auf jeden Fall auch ohne Bewilligung zulässig, weshalb nicht der jetzige Zustand als Beurtei- lungsgrundlage für die Eignung der Zufahrt als tatsächliche Erschliessung von Parzelle 1764 massgebend ist, sondern derjenige Zustand nach Vor- nahme des nötigen Strassenunterhalts und des Rückschnitts der Pflanzen und Gewächse entlang des beidseitigen Fahrbahnrands der bestehenden Zufahrt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer braucht es da- her keine über den blossen Unterhalt bzw. Rückschnitt hinausgehenden Massnahmen. Diese Gegebenheit wurde am gerichtlichen Augenschein vom 15. September 2016 noch bestätigt (vgl. Gerichtsfotos 1, 3, 5, 6 und 7 am Standort 1). Auch das Wenden oder Manövrieren von Fahrzeugen ist auf dem Platz vor der Tiefgarageneinfahrt gewährleistet (Gerichtsfoto 1 am Standort 2; Beilage 2 der Beschwerdegegnerin [Bgin-act. 2], Grund- risse – Abbildung ‚Untergeschoss Grundriss‘; Beilage 6 [Bgin-act. 6] Ka- nalisationsplan; Beilagen 6 [Farbfoto], 7 [Zufahrt/Vorplatz] sowie Beilage 9 [im Parallelverfahren R 16 12 - Wendeplatz] des Beschwerdegegners [Bg- act. 6/7/9]). Die Neigung vor der Doppelgarage (Rampe bei Tiefgaragen- ausfahrt) misst 9.3 % und ist daher mit Art. 12 Abs. 2 BG (Maximalnei- gung 12 %) vereinbar (Bgin-act.2; Grundriss Untergeschoss mit Gefälle). Diese Massnahmen auf Parzelle 1764 des Beschwerdegegners sind im Baugesuch allesamt enthalten und auch bewilligt worden. Keine Rolle spielt, dass das Fuss- und Fahrwegrecht 1986 zu Gunsten von Parzelle 1559 und zulasten von Parzelle 507 gelöscht wurde und die Zufahrt bis zu Parzelle 1559 damit aufgegeben wurde (vereinbarte Abgeltung bzw. Ent-
29 - schädigung für Löschung der Dienstbarkeit Fr. 40‘000.--), weil zugleich das neue Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten von Parzelle 1764 und zu- lasten von Parzelle 507 begründet wurde und allein diese Grunddienst- barkeit vorliegend von Bedeutung ist. Eine gesetzliche Erschliessungs- pflicht von Parzelle 1764 von oben ab der Via D._____ ist von Seiten der Beschwerdeführer bloss behauptet, aber nicht bewiesen worden. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin – welche die Erschliessung von unten ab der Via E._____ bewilligt hat, besteht eine solche Verpflichtung – we- der gestützt auf Art. 58 KRG noch Art. 12 BG – jedenfalls nicht. Im Übri- gen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrem Ent- scheid über die Geeignetheit der Strasse als Erschliessungsanlage für die Parzelle 1764 die örtlichen Verhältnisse bestens kennt und daher auch bei ihrer Würdigung bezüglich vergleichbar steiler sowie ähnlich schmaler Zufahrten in der Gemeinde weder sachfremd noch gar willkürlich ent- schied. Aufgrund der Akten und auch den am gerichtlichen Augenschein gewonnenen Erkenntnissen ist das streitberufene Gericht zur Überzeu- gung gelangt, dass die Erschliessung (über die bereits bestehende Zu- fahrt ab der Via E.) somit durchaus als „hinreichend“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 RPG zu qualifizieren ist. Umgekehrt steht für das Gericht aufgrund seiner bisher dazu ergangenen Rechtsprechung ebenfalls fest, dass Art. 12 Abs. 2 BG auf die Zufahrtslänge von rund 100 m ab der Via E. nicht zur Anwendung kommt, da die Rampenneigung nur bei Ein- und Ausfahrten von Tiefgaragen gilt, die danach unmittelbar in eine Strasse einmünden und daher wegen ihrer Neigung eine ernsthafte po- tentielle Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer auf der Strasse sowie den dortigen Gehsteiganlagen darstellen (vgl. VGU R 16 5 vom 8. Sep- tember 2016 E. 2h und 2i; R 16 30 vom 8. September 2016 E.2b). Die VSS-Normen sind hier aus demselben Grunde nicht anwendbar, weil die- se Richtlinien ausschliesslich auf die Verkehrssicherheit im Sinne von Art. 15 BG ausgerichtet sind, wonach Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen die Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden dürfen (Abs. 1) und
30 - keine Seh- oder Sichtbehinderungen enthalten dürfen (Abs. 2). Dass der bestehende Einmündungsbereich unten ab der Via E._____ hinauf zur Hauszufahrt auf Parzelle 1445 (Eigentümerin im Parallelverfahren R 16
31 - Dachabstellplatz für ein Fahrzeug gegenüber den beiden Parzellen 1660 und 1641 bzw. im Bereich der Tiefgarageneinfahrt an der Südgrenze von Parzelle 1764) strittig geblieben und hier als nächstes zu prüfen. Gemäss Art. 75 KRG ist bei der Erstellung von Gebäuden, die den gewachsenen Boden überragen, gegenüber jedem Nachbargrundstück ein Grenzab- stand von 2.5 m einzuhalten, sofern das Baugesetz der Gemeinde nicht grössere Grenzabstände vorschreibt (Abs. 1). Zwischen Gebäuden ist ein Grenzabstand von 5.0 m einzuhalten, sofern das Baugesetz der Gemein- de nicht grössere Gebäudeabstände vorsieht (Abs. 2). Laut Art. 76 KRG gelten für offene, überdachte Flächen wie Unterstände und dergleichen die Grenzabstände für Gebäude, gemessen ab Dachtraufe bis zur Grund- stücksgrenze (Abs. 1). Freistehende Mauern, hinterfüllte Mauern (Futter- mauern), Böschungen und dergleichen dürfen an der Grenze errichtet werden, sofern sie nicht höher als 1.0 m sind. Überschreiten sie die Höhe von 1.0 m, haben sie einen Grenzabstand im Ausmass der Mehrhöhe, je- doch maximal 2.5 m einzuhalten (Abs. 2). Nach Art. 44 Abs. 1 BG richten sich das Mass der Nutzung sowie die Grenz- und Gebäudeabstände nach dem Zonenschema (Regelbauweise). Laut Zonenschema in Art. 45 BG beträgt die Ausnützungsziffer (AZ) in der Wohnzone (W2) 0.45, die maxi- mal zulässige Gebäudehöhe 7.50 m, die höchste Firsthöhe ab Gebäu- dehöhe 3.00 m, die maximale Gebäudelänge 20.00 m, der kleine Grenz- abstand 4.0 m und der grosse Grenzabstand 8.0 m. In Art. 51 BG wird zum Grenz- und Gebäudeabstand bestimmt: Der grosse Grenzabstand wird von derjenigen Hauptfassade gemessen, die Süden am nächsten steht. Der kleine Grenzabstand gilt für alle übrigen Fassaden (Abs. 1). Richten sich die Hauptfassaden nach Osten und Westen, ist der grosse Grenzabstand wahlweise vor der Ost- oder Westfassade einzuhalten. Bei Bauten mit allseitig gleich langen Fassaden, muss der grosse Grenzab- stand vor der Süden am nächsten stehenden Fassade liegen (Abs. 2).
32 - b)Im konkreten Fall ist allseits unbestritten, dass das im Norden über eine Zufahrtsrampe ab der Via D._____ geplante Parkdeck – sofern es von zwei Futtermauern eingefasst wird und nicht als Gebäudehülle taxiert wird – den Grenzabstand von maximal 2.5 m zur westlich davon gelegenen Nachbarparzelle 1641 einhält (vgl. Beilage 2 der Beschwerdegegnerin [Bgin-act. 2]; Plan Dachgeschoss Grundriss mit entsprechenden Detail- massangaben; Bgin-act. 7 mit Zufahrtsrampe; Gerichtsfoto 4 am Standort 3). Umstritten ist allerdings, ob das oberirdische Parkdeck ein "Gebäude" im Sinne der Gerichtspraxis darstellt oder eben nicht (vgl. statt vieler: PVG 1989 Nr. 24; mit Präzisierungen in VGU R 04 90 vom 22. Februar 2005 E.2, R 15 7 vom 1. September 2015 E.2b). Die Beschwerdeführer werfen hierzu zwei Themen auf. Zunächst machen sie geltend, dass der Grenz- und Gebäudeabstand in der besagten Gemeinde grundsätzlich nicht nur von Gebäuden, sondern auch von Bauten – also nicht nur von Gebäuden – eingehalten werden müsse. Sie stützen sich dabei auf Art. 51 Abs. 2 BG, welcher diesbezüglich von „Bauten“ spricht. Allerdings ist die Annahme der Beschwerdeführer, nicht bloss Gebäude müssten die Grenz- und Gebäudeabstände einhalten, sondern generell alle Bauten, spitzfindig. Mit der Beschwerdegegnerin ist dazu festzuhalten, dass Art. 51 BG nur die Bauabstände von Gebäuden betrifft, dies, weil mit dem Be- griff „Baute“ in Art. 51 BG einzig „Gebäude“ gemeint sind und die Be- stimmung im Zusammenhang mit der Bemessungsmethode ausdrücklich von Fassaden spricht. Zweitens führen die Beschwerdeführer für ihren Standpunkt an, das Parkdeck umschliesse den Raum auf vier Seiten (Parkdeck, Seitenmauern und Hausfassade) und sei somit ein Gebäude. Zu diesem Argument sind die Fassadenpläne zu konsultieren (vgl. Bgin- act. 3; insbesondere Südwestfassade sowie Nordwest- und Nordostfas- sade). Die Fassade Nordwest zeigt tatsächlich einen gegen den Betrach- ter offenen, auf vier Seiten umbauten Raum, welcher leer ist. Es wurde anlässlich des gerichtlichen Augenscheins jedoch explizit bestätigt, dass der „Hohlraum“ noch mit Erdmaterial aufgefüllt werde. Die Beschwerde-
33 - gegnerin geht ebenso davon aus, dass es sich bei den seitlichen Mauern um Futtermauern handelt, was ja nicht möglich wäre, falls der Raum im Parkdeck leer (bzw. unaufgefüllt) bliebe. Den Grundrissplänen (Bgin-act.
34 - c)Für die Bestimmung der Hauptfassade laut Art. 51 Abs. 1 BG, von wel- cher der grosse Grenzabstand laut Zonenschema (s. Art. 45 BG – für W2 – 8.0 m) einzuhalten ist, gilt es zunächst festzuhalten, dass das kommu- nale Baugesetz tatsächlich keine klare Definition der Hauptfassade enthält, was selbst die Beschwerdegegnerin einräumte. Korrekterweise hielt die Beschwerdegegnerin überdies fest, auch aus Art. 51 Abs. 2 Satz 2 BG lasse sich nicht entnehmen, dass als Hauptfassade die längste Fassade gelte. Wäre es anders, wäre die Südostfassade die Hauptfassa- de, da das Parkdeck kein Gebäude darstellt und als Gebäudelänge die grösste Seite des kleinsten, das Gebäude begrenzenden Rechteckes gilt (Art. 50 Abs. 1 BG). Damit kommen für die Unterscheidung von Haupt- und Nebenfassaden die vom Verwaltungsgericht beispielhaft bereits im Urteil R 13 133 vom 1. Oktober 2013 E.6b aufgestellten Kriterien zur An- wendung, da das Baugesetz der damaligen Gemeinde – gleichermassen wie dasjenige der Beschwerdegegnerin – ebenfalls keine Definition der Hauptfassade enthielt. Praxisgemäss sind zur Bestimmung der Hauptfas- sade insbesondere die Lage der Hauptwohnräume, jedoch auch die Fas- sadenfläche, die Gebäudelängen, die örtliche Lage des Gebäudes, die Besonnung sowie die Bauweise der Umgebung zu berücksichtigen. Als Hauptwohnräume gelten dabei nicht alle dem Wohnen, Arbeiten und Schlafen dienenden Räume. Massgebend sind vielmehr jene Räume, die von den Bewohnern am häufigsten benutzt werden. Deshalb sind unter Hauptwohnräumen in der Regel nur Wohn- und Esszimmer sowie andere Aufenthaltsräume zu verstehen. Bei Um- und Anbauten ist sodann nicht die Exposition des bestehenden Gebäudes massgebend, sondern der Bau, wie er sich nach den geplanten baulichen Veränderungen präsen- tiert (HANS HAGMANN, Kommentar zur Bauordnung der Stadt Zug, Zürich 1998, S. 49 f.). Dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 BG könnte man ohne weiteres entnehmen, es gebe mehrere Hauptfassaden und massgebend sei diejenige, die Süden am nächsten steht. Indessen ist Art. 51 Abs. 1 BG so auszulegen, dass zunächst zu bestimmen ist, welche Fassade die
35 - Hauptfassade ist oder ob es mehrere gibt. Gibt es tatsächlich mehrere, so ist diejenige massgebend, welche Süden am nächsten steht. Gibt es aber nur eine, ist allein sie massgebend für die Einhaltung des grossen Grenz- abstands, während für die übrigen Gebäudefassaden bloss der kleine Grenzabstand (in W2: 4.0 m) gilt. Im konkreten Fall gibt es aufgrund der eingangs erwähnten Qualifikationsmerkmale (Ausrichtung Hauptwohn- räume, Fassadenfläche, Gebäudelänge, örtliche Lage und Besonnung des Gebäudes, Bauweise in der Umgebung) für das Gericht keinen Zwei- fel, dass es tatsächlich nur eine Hauptfassade für das Neubauprojekt auf Parzelle 1764 gibt, nämlich die Südostfassade (vgl. Bgin-act. 2, Plan Grundrisse mit Raumnutzungseinteilung; Bgin-act. 3, Plan Schnitt/Fassaden bzw. Bgin-act. 4, Profilplan Südostfassade; Bgin-act.7, maximale Gebäudelänge an Südostfassade mit 11.95 m, nicht an Süd- westfassade mit 10.45 m; Gerichtsfotos 1, 2 und 4 am Standort 2 bzw. Fotos 1 und 3 am Standort 3, welche die Ausrichtung der Gebäude in der Umgebung [inkl. Parzelle 1559] aufzeigen). Der grosse Grenzabstand von 8.0 m in der hier massgebenden W2 ist auf der Südostfassade als Haupt- fassade des Neubauprojekts auf Parzelle 1764 einzuhalten. Dieser Grenzabstand wird gemäss Katasterplan (Bgin-act. 7, oberirdischer Baukörper A [Wohngebäude] bis zur südlich nächstgelegenen Parzelle
36 - auf Parzelle 1764 handelt (vgl. Bgin-act. 7.2 – Skizze: Bauvolumen A/B). Die Bauvorschriften lauten diesbezüglich im Wesentlichen wie folgt: Nach Art. 49 BG gilt als Gebäudehöhe das Mittel aller Gebäudehaupt- ecken, gemessen vom gewachsenen Boden bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dacheindeckung. [...]. Bei Abgrabungen ist die Gebäu- dehöhe vom neu gestalteten Terrain aus zu messen. Ist im Zonenplan ein Bezugspunkt bzw. –niveau festgelegt, so wird die Gebäudehöhe auf der ganzen Parzelle ab dieser Höhe gemessen (Abs. 1). Bei Hauptbauten in Hanglage darf die Gebäudehöhe auf der Talseite die zulässige Maximal- höhe nicht mehr als 3 m übersteigen. Als Bauten an Hanglage gelten Ge- bäude oder, bei gegliederten Bauten, Gebäudekörper, die vollständig an einem Hang mit einer durchschnittlichen Neigung von mindestens 25 % liegen (Abs. 3). Nach Art. 46 BG ist die Ausnützungsziffer (AZ) die Verhältniszahl zwi- schen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche (LF). Sie wird berechnet: (AZ = BGF:LF). Die massgebenden AZ sind im Zonenschema festgelegt. Die maximale AZ darf bei Neubauten, wesentlichen Umbauten und Erweiterungen nicht überschritten werden (Abs. 1). Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller oberirdischen Geschossflächen im Aussenmass in Haupt-, An- und Nebenbauten einschliesslich Aussen- und Innentreppen (Abs. 2 Satz 2). Im Dachgeschoss sind ohne Rücksicht auf die Nutzung Raumteile anzurechnen, deren lichte Durchgangshöhe 1.60 m überschrei- tet (Abs. 3). In Geschossen, die nicht vollständig über dem gewachsenen oder abgegrabenen Boden liegen, sind Raumteile ohne Rücksicht auf die Nutzung anzurechnen, die mehr als 1.60 m (UK Decke) über das ge- wachsene oder abgegrabene Terrain hinausragen. Für die 1.60 m aus dem gewachsenen oder abgegrabenen Terrain herausragenden Fassa- denteile wird in jedem Fall eine Teilfläche mit einer Raumtiefe von 4 m angerechnet, es sei denn, die effektive Raumtiefe sei geringer; diesfalls ist diese Raumtiefe massgebend (Abs. 4). b)Was die konkret anzuwendende Bemessungsmethode und die zur Ermitt- lung der Gebäudehöhe der Baukörper 1 und 2 massgebenden Gebäude- eckwerte betrifft, so kann hierzu unverändert auf das in der Vernehmlas- sung vom 8. März 2016 der Beschwerdegegnerin Gesagte hingewiesen werden, zumal die dort enthaltenen Ausführungen samt anschaulicher Gebäudeskizzen und Schnittpläne sowohl bezüglich der nur "angeblichen Überschreitung der Gebäudehöhe“ (vgl. lit. D; Ziff. 32-39) als auch der nur „angeblichen Überschreitung der Ausnützungsziffer“ (lit. E; Ziff. 40-44) in- haltlich völlig zutreffend sind und absolut einleuchten, weshalb an dieser
37 - Stelle selbsterklärend und ohne Vorbehalt auf das dortige Zahlenmaterial verwiesen werden darf. An den daraus korrekt gezogenen Schlussfolge- rungen, wonach weder eine Verletzung der Höhenbauvorschriften (Art. 49 BG) noch der Ausnützungsvorschriften (Art. 46 BG) vorliegt, gibt es aus Sicht des Gerichts nichts auszusetzen. Als Gebäudehauptecken (Haupte- cken des Baukörpers A) gelten danach die beiden Eckpunkte 4 und 5 (Südostfassade) und die Eckpunkte 1, 3 und 6 (Nordwestfassade). Eck- punkt 2 muss nicht einbezogen werden, weil dort der Gebäudefirst liegt. Es ergibt sich daraus folgende Gebäudehöhenberechnung: D-D1 [8.065]