Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2015 6
Entscheidungsdatum
06.10.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 6 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat, Moser AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 6. Oktober 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B., Beschwerdeführer gegen Gemeinde X:, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch

  • 2 - 1.B._____ und A._____ sind Eigentümer des an der C.-strasse 9, X., gelegenen Einfamilienhauses. Dieses befindet sich in der Wohnzone W2 in einem Erhaltungsgebiet mit besonderer Wohnqualität. Mit Entscheid vom 31. August 1992, mitgeteilt am 11. September 1992, stufte der Gemeinderat die fragliche Liegenschaft hinsichtlich des Hau- ses, des Gartenhauses und der Einfriedung auf der Südseite als erhal- tenswert ein und ordnete an, diese Unterschutzstellung als öffentliche Ei- gentumsbeschränkung im Grundbuch einzutragen. 2.Am 6. April 2012 reichten die Grundeigentümer beim Hochbauamt der Gemeinde X._____ ein Baugesuch bezüglich einer Gartenraumgestaltung mit Bioschwimmteich, eines hölzernen Grenzzauns sowie einer aus sechs Modulen bestehenden und rund 15 m 2 grossen thermischen Solaranlage ein. Dieses Baugesuch wies Gemeinderat mit Entscheid vom 15. Oktober 2012 hinsichtlich der Montage der Solaranlage ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil R 12 143 vom 16. April 2013 gut, hob den angefochtenen Bauent- scheid bezüglich der abgelehnten Erstellung der begehrten Solaranlage auf und wies die Angelegenheit zur Weiterführung des Baubewilligungs- verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde X._____ zurück. Die Gemeinde X._____ habe zwar die zur Bewilligung eingereichte Anla- ge mit den sechs Modulen auf dem Dach des Einfamilienhauses, C._____-strasse 9, zu Recht abgelehnt. Eine kleinere Anlage wirke sich hingegen kaum störend auf die wesentlichen Gestaltungselemente des Gebäudes aus und wäre zu bewilligen. Die Zulässigkeit einer solchen An- lage habe die Baubehörde jedoch nicht geprüft, weshalb die Angelegen- heit zur Weiterführung des Bewilligungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 3.Am 1. Mai 2014 setzte der Bundesrat das teilrevidierte Raumplanungsge- setz und die revidierte Raumplanungsverordnung in Kraft, wodurch unter

  • 3 - anderem die Voraussetzungen für die Errichtung von Solaranlagen gelo- ckert wurden. Unter Bezugnahme auf diese neuen rechtlichen Rahmen- bedingungen teilten B._____ und A._____ dem Hochbauamt der Ge- meinde X._____ am 27. Juni 2014 schriftlich mit, auf der südseitigen Dachfläche ihrer Liegenschaft eine vollflächige Photovoltaikanlage ein- bauen zu wollen, die im Meldeverfahren zu bewilligen sei. Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 wies die Baupolizei der Gemeinde X._____ dieses Be- gehren zurück, da das gewünschte Bauvorhaben ein erhaltenswertes Gebäude betreffe, weshalb der gewünschte Einbau nicht im Meldeverfah- ren bewilligt werden könne. Aufgrund dieser Auskunft reichten B._____ und A._____ am 31. Juli 2014 ein Baugesuch ein, indem sie die Gemein- de X._____ ersuchten, den Einbau einer vollflächigen Photovoltaikanlage auf der südseitigen Dachfläche des ihnen gehörenden Einfamilienhauses zu bewilligen. Dieses Gesuch wurde von der zuständigen Baubehörde als Projektänderungsgesuch entgegengenommen und vom 15. August bis zum 3. September 2014 öffentlich aufgelegt. Dagegen gingen keine öf- fentlich-rechtlichen Einsprachen ein. 4.Mit Beschluss vom 2. Dezember 2014, mitgeteilt am 10. Dezember 2014, wies Gemeinderat das Projektänderungsgesuch von B._____ und A., datierend vom 31. Juli 2014, ab. Die Baukommission sei zum Schluss gelangt, dass die vorgesehene Anlage das Schutzanliegen für das Einfamilienhaus gemäss Schutzverfügung der Gemeinde X. vom 31. August 1992 wesentlich beeinträchtige. Bei der vorgesehenen Grösse der Anlage direkt neben einem wesentlichen Gliederungs- und Gestaltungsmerkmale (Dachgaube, steile, quartiertypische und ziegelge- deckte Dachfläche) könne offensichtlich nicht mehr von der gesetzlich ge- forderten Rücksichtnahme gesprochen werden. Deshalb könne dem Pro- jektänderungsgesuch nicht zugestimmt werden.

  • 4 - 5.Gegen diesen abschlägigen Baubewilligungsentscheid erhoben B._____ und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Januar 2015 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin be- antragten sie, den Beschluss des Gemeinderates vom 2. Dezember 2014 aufzuheben. Die Erstellung der vorgesehenen Solaranlage sei zu bewilli- gen unter Berücksichtigung noch auszuarbeitender konkreter Optimie- rungswünsche der kantonalen Denkmalpflege betreffend Abstand zur Da- chgaube. Zur Begründung dieser Begehren brachten sie im Wesentlichen vor, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das in Frage stehende Bauvorhaben die eidgenössischen Vorgaben verletze, ebenso wenig, wo ein weniger empfindlicher Standort zu finden sei. Auf Anregung des Gemeindearchi- tekten und des Departementsvorstehers anlässlich der Sitzung vom

  1. Oktober 2013 sei die Anlage optimiert und entsprechend den erhalte- nen Empfehlungen vollflächig projektiert worden. Sie sei sehr gut in die Dachfläche integriert und sowohl von der Strasse als auch von den Nach- bargrundstücken aus praktisch nicht einsehbar. Die Gemeinde X._____ habe nicht begründet, worin das gestalterische Problem der nach wie vor ziegelgedeckten Dachgaube bestehe. Zudem stehe die Ablehnung der Solaranlage im Widerspruch zu den von der Gemeinde X._____ verfolg- ten energiepolitischen Zielen und Massnahmen. Die verfügte Ablehnung erweise sich aus den genannten Gründen als rechtswidrig. 6.Die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in der Vernehmlassung vom 9. März 2015 die Abweisung der Beschwer- de. Solaranlagen auf Denkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeu- tung bedürften stets einer Baubewilligung und könnten nur bewilligt wer- den, wenn sie das in Frage stehende Denkmal nicht wesentlich beein- trächtigten. Die zur Diskussion stehende Liegenschaft befinde sich in ei- nem Gebiet mit besonderer Wohnqualität, das im Generellen Gestal- tungsplan der Beschwerdegegnerin als Erhaltungsbereich bezeichnet werde. Hier sei die gebietstypische Baustruktur zu erhalten, allenfalls zu
  • 5 - verbessern. Die im Baugesetz umschriebene gebietstypische Baustruktur verlange, dass technische Anlagen zurückhaltend eingesetzt und mög- lichst unauffällig platziert würden. Die zur Beurteilung stehende Photovol- taikanlage komme bei der gewählten Grösse direkt neben der Dachgaube als einem wesentlichen Gliederungs- und Gestaltungsmerkmal des Ein- familienhauses zu Stehen. Sie sei viel grösser als die vormals geplante Anlage und verunstalte geradezu flächendeckend die Gliederungs- und Gestaltungsmerkmale des Daches, das ein gebietstypisches Merkmal darstelle. Damit verletze dieses Projektänderungsgesuch die Schutzver- fügung der Gemeinde X._____ vom 31. August 1992. Es könne daher nicht bewilligt werden. 7.In der Replik vom 23. März 2015 nahmen die Beschwerdeführer unter Erneuerung ihrer Anträge zu diesen Ausführungen Stellung. In der Duplik vom 1. April 2015 setzte sich die Beschwerdegegnerin mit dieser Argu- mentation auseinander, ohne ihre Anträge abzuändern. 8.Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juni 2015 ersuchte das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden, die Denkmalpflege Graubünden zu der von den Beschwerdeführern geplanten Photovoltaikanlage Stel- lung zu nehmen. Die Denkmalpflege Graubünden kam dieser Aufforde- rung mit Amtsbericht vom 3. Juli 2015 nach. Die Verfahrensparteien nah- men dazu am 24. August 2015 bzw. am 8. September 2015 Stellung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  • 6 - 1.Die Beschwerdeführer haben am 21. Januar 2015 beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden Beschwerde gegen den Beschluss des Gemeinderates Chur vom 2. Dezember 2014 erhoben. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht namentlich Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid der Be- schwerdegegnerin kann weder bei einer anderen Instanz angefochten werden noch ist er endgültig. Die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde fällt somit in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführer sind als formelle und mate- rielle Adressaten des abschlägigen Bauentscheids vom 2. Dezember 2014 von diesem zudem berührt und weisen ein schützenswertes Inter- esse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf. Demzufolge sind sie zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 52 VRG). 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer berech- tigt sind, auf der südseitigen Dachfläche des ihnen gehörenden Einfamili- enhauses an der C._____-strasse 9 eine vollflächige Photovoltaikanlage einzubauen. a)Photovoltaikanlagen fallen unter den Begriff der Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700). Seit der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Teilrevision des Raumplanungsgesetzes bedürfen sie indessen in Bau- und Landwirt- schaftszonen keiner ordentlichen Baubewilligung mehr, wenn sie auf Dächern in genügend angepasster Weise montiert werden. Solche Vor- haben sind der zuständigen Behörde seither gemäss Art. 18a Abs. 1 RPG

  • 7 - nur mehr zu melden. Das kantonale Recht kann allerdings für auf dem Dach einzubauende Solaranlagen in klar umschriebenen Typen von Schutzzonen eine Baubewilligungspflicht vorsehen (Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG). Ausserdem bedürfen Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmä- lern von kantonaler oder nationaler Bedeutung laut Art. 18a Abs. 3 RPG stets einer Baubewilligung. b)Welche Schutzobjekte in den Geltungsbereich von Art. 18a Abs. 3 RPG fallen, hat der Bundesrat in Art. 32b der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) positivrechtlich umschrieben. Danach gelten als Kulturdenkmä- ler von kantonaler und nationaler Bedeutung insbesondere Gebiete, Bau- gruppen und Einzelelemente gemäss dem Bundesinventar der schüt- zenswerten Ortsbilder (ISOS) von nationaler Bedeutung mit dem Erhal- tungsziel A (Art. 32b lit. b RPV). Ob ein in das ISOS aufgenommene Ob- jekt diese Voraussetzung erfüllt, ergibt sich aus den der interessierenden ISOS-Aufnahme zugrunde liegenden Unterlagen. Wird ein Objekt darin nicht dem Erhaltungsziel A zugeordnet, so liegt kein Schutzobjekt von na- tionaler Bedeutung im Sinne von Art. 18a Abs. 3 RPG vor. Die Kantone haben indessen die Möglichkeit, solche Objekte mit der zugehörigen Um- gebung als Schutzzone zu bezeichnen und auf diese Weise der Bewilli- gungspflicht zu unterstellen (Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG, vgl. zum Ganzen PETER HETTICH/GIAN LUCA PENG, Erleichterte Bewilligung von Solaranla- gen in der Rechtspraxis, in: AJP 2015, S. 1427 ff., S. 1433; CHRISTOPH JÄGER, in: Aemisegger/ Kuttler/ Moor/ Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über die Raumplanung Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 18a N. 32; Erläuternder Bericht des Bundesamtes für Raumentwicklung [ARE] zur Teilrevision vom 2. April 2014 der Raumplanungsverordnung S. 18; ab- rufbar unter www.are.admin.ch > Raumentwicklung und Raumplanung > Raumplanungsrecht > Revision RPG > Revision RPG 1. Etappe, besucht am 19. November 2015).

  • 8 - c)Das streitige Bauvorhaben bezieht sich auf ein in der Bauzone gelegenes Einfamilienhaus, das zur Eisenbahnsiedlung "D._____" gehört. Diese Siedlung hat der Bundesrat als Ganzes in das ISOS aufgenommen, wo- bei er sie der Aufnahmekategorie "ursprüngliche Substanz" (Kategorie A) und dem höchsten Erhaltungsziel "Erhalt der Substanz" (Kategorie A) zu- geordnet hat (Auszug aus ISOS). Demzufolge gilt das vom streitigen Bauvorhaben betroffene Einfamilienhaus als Denkmal von nationaler Be- deutung. Der von den Beschwerdeführern begehrte Einbau einer voll- flächigen Photovoltaikanlage auf der südseitigen Dachfläche des fragli- chen Gebäudes bedarf folglich einer ordentlichen Baubewilligung.

  1. a)Dies wird denn auch von den Beschwerdeführern nicht (mehr) in Abrede gestellt. Sie sind jedoch der Auffassung, das eingereichte Bauvorhaben erfülle sämtliche gesetzlichen Vorschriften, weshalb die Beschwerdegeg- nerin verpflichtet gewesen wäre, die begehrte Baubewilligung zu erteilen. Art. 18a RPG stelle eine direkt anwendbare Bewilligungsnorm dar. Sie ga- rantiere einen landesweiten minimalen Bewilligungsanspruch für sorgfältig in das Dach integrierte Solaranlagen. Nach Auffassung der Regierung gälten Solaranlagen auf Dächern und Fassaden dann als "sorgfältig inte- griert, wenn sie "flächen- und randbündig" angebracht seien, wobei Er- höhungen bis zu 20 cm zu tolerieren seien. Diesen Anforderungen genü- ge das in Frage stehende Projekt, weshalb es von Bundesrechts wegen zu bewilligen sei. Für solche Anlagen bestehe ein eigentlicher Bewilli- gungsautomatismus. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die in Fra- ge stehende Solaranlage auf Anregung des Gemeindearchitekten und des Departementsvorstehers hin optimiert und entsprechend den erhalte- nen Empfehlungen vollflächig projektiert worden sei. Die geplante So- laranlage sei sehr gut in die Dachfläche integriert und sowohl von der Strasse als auch von den Nachbargrundstücken aus praktisch nicht ein- sehbar. Die Beschwerdegegnerin sei denn auch nicht in der Lage gewe- sen, zu begründen, worin das gestalterische Problem der nach wie vor
  • 9 - ziegelgedeckten Dachgaube bestehe. Zudem stehe die Ablehnung der begehrten Solaranlage im Widerspruch zu den von der Beschwerdegeg- nerin verfolgten energiepolitischen Zielen und Massnahmen. b)Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin entgegen, das in Frage stehende Bauprojekt betreffe ein Denkmal von nationaler Bedeu- tung. Es benötige daher zwingend einer Baubewilligung und dürfe nur ge- nehmigt werden, wenn es das Gebäude und die Siedlung nicht wesentlich beeinträchtige. Dabei gelte es zu beachten, dass sich die zur Diskussion stehende Liegenschaft in einem Gebiet mit besonderer Wohnqualität be- finde, das im Generellen Gestaltungsplan der Beschwerdegegnerin als Erhaltungsbereich bezeichnet werde. Hier sei die gebietstypische Baustruktur zu erhalten, allenfalls zu verbessern. Die im Baugesetz um- schriebene gebietstypische Baustruktur verlange, dass technische Anla- gen zurückhaltend eingesetzt und möglichst unauffällig platziert würden. Die zur Beurteilung stehende Photovoltaikanlage komme bei der gewähl- ten Anlagegrösse direkt neben der Dachgaube als einem wesentlichen Gliederungs- und Gestaltungsmerkmal des Einfamilienhauses zu Stehen. Sie sei viel grösser als die vormals geplante Anlage und verunstalte gera- dezu flächendeckend die Gliederungs- und Gestaltungsmerkmale des Daches, das ein gebietstypisches Merkmal des Einfamilienhauses dar- stelle. Damit verletze dieses Projektänderungsgesuch die Schutzverfü- gung der Gemeinde X._____ vom 31. August 1992. Das fragliche Bau- vorhaben könne deshalb nicht bewilligt werden. Der mit diesem Entscheid verbundene Eingriff in die Eigentumsgarantie beruhe auf einer ausrei- chenden gesetzlichen Grundlage und erweise sich angesichts des erheb- lichen öffentlichen Interesses an der Erhaltung des "D._____s" als Orts- bild von nationaler Bedeutung als verhältnismässig.
  1. a)Die Installation von Solaranlagen auf Denkmälern kann zu Konflikten zwi- schen dem Denkmalschutz und der Förderung erneuerbarer Energien
  • 10 - führen. Diesen Interessenkonflikt hat der eidgenössische Gesetzgeber in Art. 18a Abs. 3 RPG dahingehend gelöst, als danach Solaranlagen auf einem Kultur- und Naturdenkmal von nationaler und kantonaler Bedeu- tung stets bewilligungspflichtig sind und sich nur als bewilligungsfähig er- weisen, wenn sie das Denkmal nicht wesentlich beeinträchtigen. Ansons- ten gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehen- den oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor. Diese letztgenannte, in Art. 18a Abs. 4 RPG enthaltene Regelung räumt der Förderung erneuerbarer Energien Priorität gegenüber ästhetischen Überlegungen ein, was in die Interessenabwägung einzufliessen hat. Ob damit, wie von den Beschwerdeführern behauptet, für sorgfältig gestalte- te, dachintegrierte Solaranlagen ein landesweit geltender Bewilligungsan- spruch begründet wird, braucht im vorliegenden Fall indes nicht entschie- den zu werden (vgl. zu dieser Problematik ALAIN GRIFFEL, Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, Zürich 2014, S. 115; HETTICH/PENG, a.a.O., S. 1432; JÄGER, a.a.O., Art. 18a N. 24 ff.; Urteil des Verwaltungsgerichts R 12 143 vom 16. April 2013). Denn die in Frage stehende Solaranlage betrifft, wie vorangehend dargelegt (E.2c hievor), ein Denkmal von natio- naler Bedeutung und fällt damit nicht in den Geltungsbereich von Art. 18a Abs. 4 RPG. Für sie ist vielmehr Art. 18a Abs. 3 RPG massgebend, wo- nach Solaranlagen nur bewilligt werden dürfen, wenn sie nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Denkmals führen. Von einem bundes- rechtlichen Bewilligungsanspruch kann jedenfalls in Bezug auf solche So- laranlagen nicht die Rede sein. Indem die Beschwerdegegnerin im Bau- bewilligungsverfahren die mit der streitbetroffenen Solaranlage verbunde- nen Auswirkungen auf den "D._____" als davon betroffenes Denkmal von nationaler Bedeutung untersuchte und bewertete, hat sie die massgebli- chen bundesrechtlichen Vorgaben folglich nicht verletzt. Die dagegen vorgebrachte Kritik erweist sich demnach als unbegründet.

  • 11 - b)Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin der geplanten Solaranlage im angefochtenen Entscheid zu Recht wegen der hiermit verbundenen Beeinträchtigung des unter Denkmalschutz stehenden "D._____s" die Bewilligung versagt hat. Ob die Installation einer Solaranlage ein Denkmal erheblich beeinträchtigt, hängt in erster Linie von der Lage des Bauob- jekts, der Grösse der Anlage, ihrer Stellung zu den übrigen Bauten und deren Einsehbarkeit ab (HETTICH/PENG, a.a.O., S. 1437). Diese Frage kann daher nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichti- gung sämtlicher massgebenden Umstände beantwortet werden. Dabei kann sich die wesentliche Beeinträchtigung aus der Montage einer So- laranlage auf einem Schutzobjekt selber aber auch auf einem Gebäude in dessen Umgebung ergeben, sofern die Umgebung als näherer Sichtbe- reich des Denkmals ebenfalls vom Schutz miterfasst wird. Eine Beein- trächtigung dürfte im Regelfall vorliegen, wenn durch die Solaranlage die spezifischen Schutzziele gefährdet werden. Trifft eine Solaranlage ein Denkmal also genau in jenen Bereichen, die es einzigartig oder typisch machen und zur Qualifikation als von nationaler Bedeutung führen, ist ei- ne Beeinträchtigung gegeben. Umgekehrt erweist sich die Errichtung ei- ner Solaranlage als bewilligungsfähig, solange das Denkmal dadurch in Bestand oder Wirkung nicht erheblich eingeschränkt wird. Dasselbe gilt selbstverständlich, wenn die Installation einer Solaranlage das davon be- troffene Bauvorhaben nicht in seiner Eigenschaft als Inventar-Objekt berührt (JÄGER, a.a.O., Art. 18a N. 37; vgl. auch JÖRG LEIMBACHER, in: KELLER / ZUFFEREY / FAHRLÄNDER [Hrsg.], Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 6 N 6). Die Abschätzung, ob eine Solaranlage zu erheblich störenden Beeinträchtigungen führt, ist mit einem erheblichen Beurteilungsspielraum verbunden (JÄGER, a.a.O., Art. 18a N. 38). c)Um entscheiden zu können, wie es sich diesbezüglich hinsichtlich der von den Beschwerdeführern geplanten vollflächigen Solaranlage auf der süd- seitigen Dachfläche ihrer Liegenschaft verhält, sind nachfolgend zunächst

  • 12 - die betreffend den "D." als Denkmal von nationaler Bedeutung be- stehenden Schutzanliegen zu bestimmen und objektspezifisch zu konkre- tisieren. Davon ausgehend wird alsdann in einem weiteren Schritt zu un- tersuchen sein, ob diese Schutzanliegen durch die geplante Solaranlage wesentlich beeinträchtigt werden. aa)Der Bundesrat hat den "D." als Ganzes in Form des Gebiets Nr. 17 in das ISOS aufgenommen und unter der Aufnahmekategorie "ursprüngli- che Substanz" (Kategorie A) dem höchsten Erhaltungsziel "Erhalt der Substanz" (Kategorie A) zugeordnet. Erläuternd wies er auf die hohe räumliche und architekturhistorische Bedeutung des fraglichen Gebiets hin (Aufnahmeunterlagen zum ISOS S. 14). In den einleitenden Aus- führungen zur Siedlungsentwicklung der Gemeinde X._____ hielt er in den der ISOS-Aufnahme zugrunde liegenden Unterlagen in Bezug auf den "D." sodann fest, diese Siedlung basiere auf einem Bebau- ungsplan vom Architekturbüro E.. Als "eine der bedeutendsten Plansiedlungen Graubündens" gehöre der "D." in die Reihe der um 1910 von mehreren Eisenbahnergenossenschaften der Schweiz gebau- ten Gartenstädte (zum Beispiel in Luzern, St. Gallen, Nidau-Biel, Erstfeld). Alle diese Siedlungen seien lokale Musterbeispiele des dörflichen Hei- matstils (Aufnahmeunterlagen zum ISOS S. 5). bb)Diese sehr allgemein gehaltene Umschreibung des ISOS-Schutzobjekts "D." ist als bundesrechtliches Konzept in die kantonale Richtpla- nung eingeflossen (Art. 6 Abs. 4 RPG) und hat auf diese Weise sowie ge- stützt auf Art. 14 ff. RPG in Verbindung mit Art. 44 des Raumplanungs- gesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) Eingang in den Generellen Gestaltungsplan der Beschwerdegegnerin gefunden (Art. 79 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ [BG; LS 611]; vgl. zum Ganzen BGE 135 II 209 E.2.1; LEIMBACHER, a.a.O., Art. 6 N. 27; ARNOLD MARTI, Bundesinventare – eigenständige Schutz- und Planungsinstrumente des

  • 13 - Natur- und Heimatschutzes, in: URP 2004 Rz. 527 ff., Rz. 565). Darin ist der "D." als Erhaltungsbereich mit besonderer Wohnqualität ausge- schieden (Anhang des BG Erhaltungsbereiche / Gebiet mit besonderer Wohnqualität). Für diesen Erhaltungsbereich gilt als Planungszweck die quartierspezifische Qualitätssicherung und Strukturerhaltung. In gestalte- rischer Hinsicht wird darin vorgesehen, es sei eine ausgewogene Quar- tierstruktur von Einfamilien-, Reihen- und Mehrfamilienhäusern mit homo- gener Gesamterscheinung zu erhalten. Neubauten hätten die bestehende Quartierstruktur und Gebäudetypologie zu respektieren. Dachformen mit zurückspringenden Attikageschossen sind nicht gestattet. cc)Diese Schutzanliegen hat die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die inter- essierende Liegenschaft in der Verfügung vom 31. August 1992 konkreti- siert. Danach handelt es sich bei der Siedlung "D." um die bedeu- tendste historische Plansiedlung der Gemeinde X.. Entstanden im Anschluss an die europäische Gartenstadt-Bewegung widerspiegle sie im Bebauungsplan und in den einzelnen Haustypen deutlich den Geist des Bündner Heimatstils. Das Layout sei von E. so ausgelegt worden, dass die Strassenzüge die Bewegung eines gewachsenen Dorfes vermit- telten. Die Häuser zeigten mit ihren Mansardendächern, Erkern und Treppenhaustürmen die Vorliebe für malerische Formen. Der "D." bestehe zum grössten Teil aus Einfamilienhäusern, den freistehenden Typus I und den aneinander gereihten Typen II und III. Übereinander an- gelegte Wohnungen fänden sich nur in den vier Zweifamilienhäusern des Typs IV und im Zwölffamilienhaus Typ V. In dieser Tendenz zum Einfami- lienhaus äussere sich der Anspruch einer Beamtensiedlung. Die Inventar- kommission habe gestützt auf diese Beurteilung betreffend die Liegen- schaft, C.-strasse 9, 7000 Chur, das Haus, Umschwung, Garten- haus und die Einfriedung auf der Südseite als erhaltenswert qualifiziert (Beilage der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 2 S. 4). Der Gemeinderat schliesse sich den fundierten Erhebungen und Erkenntnissen sowie der

  • 14 - gestützt darauf vorgenommenen Qualifikation an und erhebe diese zum Beschluss. Anzumerken sei, dass die vorstehend zitierte Beschreibung des Objektes nicht dahingehend zu verstehen sei, dass sämtliche darin erwähnten Bauteile erhaltenswert seien. Die Einstufung als "erhaltens- wert" ergebe sich vielmehr aus der Summe der Bauteile, der Anlage, des architektonischen Ausdrucks, der Raumstruktur und Ausstattung sowie ih- res Erhaltungszustands. Was im Einzelnen als erhaltenswert zu gelten habe, werde dann zu bestimmen sein, wenn der Eigentümer bauliche Än- derungen vornehmen wolle. In einem solchen Fall sei vor dem definitiven Baubewilligungsgesuch ein Gesuch um Erlass eines Vorentscheids einzu- reichen. In diesem Vorentscheid sei festzuhalten, was im Einzelnen zu erhalten und daher im Rahmen des Bauvorhabens entsprechend zu berücksichtigen sei (Bg-act. 2 S. 5). dd)Aus dieser Schutzverfügung folgt, dass die Beschwerdegegnerin gehalten ist, bei Bauvorhaben, welche die Liegenschaft, C._____-strasse 9, betref- fen, aus deren Charakterisierungen als Schutzobjekt substanzielle Inhalte zu schöpfen, um die diesbezüglich bestehende Schutzanliegen im Einzel- fall zu bestimmen und dadurch zu ermitteln, was in Bezug auf ein konkre- tes Bauvorhaben als erhaltenswert zu gelten hat. Um dieser anspruchs- vollen Aufgabe gerecht zu werden, dürfte es im Regelfall erforderlich sein, einen Amtsbericht bei der Denkmalpflege des Kantons Graubünden als der für solche Fragen fachkundigen Behörde einzuholen. Diese hat als- dann darzulegen, ob das in Frage stehende Bauvorhaben Schutzziele tangiert und das Schutzobjekt dadurch beeinträchtigt. Dabei hat sie sich dazu zu äussern, ob die zu erwartenden Beeinträchtigungen von geringer Natur sind oder mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen ist, die als ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne des ISOS- Schutzzieles zu qualifizieren sind. Hierfür genügt es nicht, wenn im Amts- bericht die Beeinträchtigungen und ihr Ausmass lediglich abstrakt be- stimmt werden. Der Amtsbericht hat sich vielmehr in nachvollziehbarer

  • 15 - Weise auch über die Bedeutung, die Schwere sowie das Gewicht der als Folge des in Frage stehenden Bauvorhabens zu erwartenden Beeinträch- tigungen auszusprechen. Nur so kann das Erhaltungsinteresse mit dem ihm zustehenden Gewicht in die Interessenabwägung einbezogen werden (vgl. LEIMBACHER, a.a.O., Art. 7 N. 16). Einem Amtsbericht, der diese Vor- aussetzungen erfüllt, kommt grosses Gewicht zu. Von dessen Ergebnis darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden. ee)In Bezug auf das streitbetroffene Bauvorhaben hielt die Denkmalpflege des Kantons Graubünden im Amtsbericht vom 3. Juli 2015 fest, die Be- strebungen der Energieeffizienz und die Nutzung alternativer Energien zu unterstützen. Im vorliegenden Fall sei jedoch zu beachten, dass die um 1910 nach einem einheitlichen Plan der Architekten Otto Schäfer und Martin Risch entstandene Siedlung "D." als eine der wichtigsten Plansiedlungen des Kantons Graubünden gelte. Der "D." reihe sich in die wichtigsten nationalen und von Genossenschaften erstellten Gar- tenstädte dieser Zeit ein. Als wichtige Erweiterung des Geminderaums und mit seiner einheitlichen Erscheinungsform bilde das Quartier "D." vor allem städtebaulich ein prägendes Element für Chur. Aus Sicht der geltenden Schutzbestimmungen sei eine Solaranlage auf der Liegenschaft C.-strasse 9 grundsätzlich möglich. Aufgrund der Ein- stufung der Liegenschaft als erhaltenswert und der Aufnahme des Ge- samtensembles in das ISOS müsste ein solches Bauvorhaben allerdings erhöhten gestalterischen Anforderungen genügen. Darüber hinaus dürfe die Anlage das Denkmal (damit sei das Haus sowie das Gesamtensemble des "D._____s" gemeint) nicht wesentlich beeinträchtigen. Im vorliegen- den Fall könne darum eine vollflächige Solaranlage nicht genehmigt wer- den, da diese die vorhandene Dachlandschaft mit ihren Aufbauten we- sentlich beeinträchtigen würde. Eine kleinere, nicht flächendeckende, gut integrierte Anlage, zum Beispiel im First- oder Traufbereich sei aber mög- lich. Eine Solaranlage auf der ganzen Dachfläche führe zu einer wesentli-

  • 16 - chen Beeinträchtigung des Gebäudes und vor allem der Siedlung "D.", dies da die Anlage auf dem Dach aufgrund der Dachland- schaft nicht gut integriert werden könne und da eine vollflächige Anlage für das Quartier "D." etwas Untypisches sei. Die präjudizierende Wirkung der Umsetzung dieser vollflächigen Anlage sei sehr gross. Es sei damit zu rechnen, dass auch andere Bauherrn auf anderen Inventarobjek- ten oder in Gebieten des nationalen Ortsbildes mit vollflächigen Anlagen nachziehen würden. Das würde das Bild der Stadt drastisch verändern und wäre nicht im Sinne der Denkmalpflege. ff)Die vorangehend auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen der fachkundigen kantonalen Behörde sind in sich schlüssig und befassen sich mit allen massgeblichen Gesichtspunkten der vorliegenden Streitig- keit. Daraus geht hervor, dass die in Frage stehende Installation einer vollflächigen Photovoltaikanlage die Liegenschaft, C.-strasse 9, in einem Bereich trifft, der sie typisch macht und damit zu deren Qualifikati- on als Schutzobjekt von nationaler Bedeutung beiträgt. Die hiermit ein- hergehende Beeinträchtigung der durch das kommunale Recht konkreti- sierten nationalen Schutzanliegen wird von der fachkundigen Behörde als erheblich eingestuft, weil sich die geplante Photovoltaikanlage nicht gut in die südseitige Dachlandschaft integrieren lässt und eine vollflächige Anla- ge für den "D." etwas Untypisches darstelle. Es sind keine triften Gründe ersichtlich, um von dieser Beurteilung abzuweichen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die geplante Solaranlage zu einer wesentli- chen Beeinträchtigung des ISOS-Objektes "D._____" führt. gg)Bei dieser Ausgangslage haben die privaten Interessen der Beschwerde- führer und – ex lege (Art. 18a Abs. 3 und 4 RPG) auch das mögliche öf- fentliche Interesse an der Nutzung alternativer Energien – hinter die überwiegenden öffentlichen Interessen des Ortsbildschutzes zurückzutre- ten. Die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vertre-

  • 17 - tene Auffassung, wonach eine Solaranlage auf der Liegenschaft C._____- strasse 9 zwar grundsätzlich möglich sei, der in Frage stehende Einbau einer vollflächigen Solaranlage auf der Südseite des Dachs des den Be- schwerdeführern gehöhrenden Einfamilienhauses jedoch nicht bewilligt werden könne, erscheint damit auch angesichts des der Beschwerdegeg- nerin in dieser Frage einzuräumenden Beurteilungsspielraum vertretbar. Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens, was zu dessen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Be- schwerde führt. 5.Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu tra- gen (Art. 73 VRG). Eine aussergerichtliche Entschädigung können sie nicht beanspruchen. Dasselbe gilt für die Beschwerdegegnerin, die in ih- rem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'200.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.356.-- zusammenFr.1'556.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten von B._____ und A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung]

  • 18 - 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 16. No- vember 2016 abgewiesen (1C_26/2016).

Zitate

Gesetze

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RPG

  • Art. 6 RPG
  • Art. 14 RPG
  • Art. 18a RPG

RPV

  • Art. 32b RPV

VRG

  • Art. 50 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

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