Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2015 25
Entscheidungsdatum
25.08.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 25 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInMoser, Racioppi AktuarDecurtins URTEIL vom 25. August 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Beschwerdeführerin gegen Stadt X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch

  • 2 - 1.Am 3. Oktober 2014 stellte die A._____ AG (nachfolgend Bauherrschaft) ein Gesuch um Überbauung von Parzelle 12129 im Quartierplangebiet B._____ mit einem Doppelhaus S und S1, C.-weg 13 und 15 in X. (nachfolgend Gemeinde). Gemäss den Baugesuchunterlagen konsumieren die beiden Häuser zusammen – ohne Anrechnung der ge- planten Fitnessräume im UG und deren Erschliessung mittels Treppe EG/UG und Gang UG in den Häusern – 241 m 2 , mit deren Anrechnung ca. 280 m 2 Geschossfläche. 2.Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Quartierplanvorschriften (QPV) vom 14. März 2011 richtet sich die Nutzungsart der Grundstücke im Quartierplangebiet nach den einschlägigen Bestimmungen des geltenden Baugesetzes, des Zonenplanes sowie der vorliegenden Quartierplanvorschriften. Die maxi- mal zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) im Quartierplangebiet lässt sich gemäss Art. 22 Abs. 2 QPV dem Gestaltungsschema V9 ent- nehmen. Abs. 3 jener Bestimmung hält sodann fest, dass zwischen den einzelnen Baufeldern eine Nutzungsübertragung der aGF zulässig ist und zur Rechtswirksamkeit der grundbuchlichen Anmerkung bedarf. In keinem Fall darf jedoch die im Quartierplangebiet zulässige maximale aGF über- schritten werden. 3.Nach einer materiellen Vorprüfung wies die Baubehörde der Gemeinde das Baugesuch am 23. Oktober 2014 an die Bauherrschaft zurück und teilte ihr unter anderem mit, dass die als Dispo- und Fitnessräume ausge- schiedenen Flächen im UG der Ausnützungsziffer anzurechnen seien. Mit Schreiben vom 5. November 2014 rügte die A._____ AG diese Berech- nungsweise unter Verweis auf das kommunale Baugesetz, die einschlä- gige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sowie die Praxis der Stadt X._____ als unzutreffend.

  • 3 - 4.Im Nachgang zu einer gemeinsamen Besprechung reichte die A._____ AG der Baupolizei am 21. Oktober 2014 ein überarbeitetes Baugesuch ein. Am 1. Dezember 2014 ergänzte sie die Gesuchunterlagen aufforde- rungsgemäss um eine detaillierte Berechnung der aGF. Die Baupolizei hielt jedoch auch in der Folge an ihrer Auffassung fest und wies das Bau- gesuch am 3. Dezember 2014 zufolge Überschreitung der zulässigen maximalen aGF zurück, da die im UG als Fitnessräume bezeichneten Flächen sowie deren Erschliessungsflächen bei der Berechnung der Aus- nützungsziffer zu berücksichtigen seien. 5.Auf Ersuchen der A._____ AG erliess der Stadtrat am 27. Januar 2015 eine anfechtbare Verfügung, mit welcher er das Baugesuch aufgrund der Überschreitung der zulässigen aGF abwies. Aufgrund der grossflächigen Fenster und Türen sowie der beabsichtigten Terrainanpassungen würden die fraglichen Räume optimal mit Tageslicht versorgt und wiesen einen di- rekten Zugang zum Garten auf, weshalb sie ohne weiteres zu Schlaf- und Wohnräumen umgenutzt werden könnten. Überdies legte der Stadtrat un- ter Verweis auf die QPV, das Gestaltungsschema V9 sowie eine im Jahre 2013 erfolgte Nutzungsübertragung dar, dass das Bauvorhaben die zulässige aGF um ca. 187 m 2 überschreite. 6.Hiergegen erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am

  1. März 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, die Verfügung vom 27. Januar 2015 sei auf- zuheben und die Stadt X._____ anzuweisen, das Baugesuchverfahren fortzusetzen. Zwar treffe es zu, dass Parzelle 12129 aufgrund früherer Nutzungsübertragungen zum Zeitpunkt der Baugesucheingabe nicht über genügend aGF für die Realisierung des Bauvorhabens verfügt habe. Sie sei aber Eigentümerin mehrerer noch unüberbauter Parzellen im Quar- tierplangebiet B._____ und könne der fraglichen Bauparzelle mittels Nut- zungsübertragung ohne weiteres genügend aGF zur Verfügung stellen.
  • 4 - Für die Erstellung anderer Wohnhäuser im Quartierplangebiet B._____ seien bereits mehrere Nutzungstransporte durchgeführt und von der Stadt bewilligt worden. Beabsichtigt sei ein Nutzungstransfer von Parzelle 12117, was der Stadt aufgrund früherer Verfahren habe bekannt sein müssen. Dieser Nutzungstransport hätte in Form einer Auflage geregelt werden können; eine Abweisung des Baugesuchs zufolge fehlender Aus- nützung sei ungerechtfertigt und unverhältnismässig. In Bezug auf die Überschreitung der Geschossfläche führte die Beschwerdeführerin aus, dass, entsprechend der Praxis des Verwaltungsgerichts, die blosse Mög- lichkeit einer Umnutzung nicht ausreiche, um die im UG liegenden Fit- nessräume – entgegen der expliziten Ausnahme von der Anrechenbarkeit in Art. 61 des kommunalen Baugesetzes – der Anrechnungspflicht zu un- terstellen. Sofern die Fitnessräume bezeichnungskonform genutzt wür- den, seien gemäss Art. 61 lit. l des Baugesetzes sowohl diese als auch deren Erschliessungsflächen nicht der aGF anzurechnen. Vorliegend wei- se denn auch nichts auf eine Umnutzung der betroffenen Räume hin. Die beiden Fitnessräume würden lediglich durch ein schmales Fenster auf Kopfhöhe sowie durch eine Glastüre mit Tageslicht versorgt. Die kanalar- tige Erschliessung diene nicht dazu, die fraglichen Räume möglichst gut zu belichten. Die 3 m unterhalb des gestalteten Terrains gelegenen Räu- me würden lediglich spärlich mit Licht versorgt und seien deswegen zu Wohn- oder Arbeitszwecken völlig ungeeignet. Zudem führte sie unter Verweis auf ähnliche Räume bei anderen Wohnungen derselben Über- bauung (insbesondere Haus O auf Parzelle 12124) aus, dass die Anrech- nung der Räume der Praxis der Stadt X._____ zuwiderlaufe und dass die Voraussetzungen für eine Praxisänderung nicht vorlägen. Überdies könne die Überprüfung der Umnutzungsmöglichkeiten nicht im Rahmen einer Vorprüfung gemäss Art. 44 Abs. 2 KRVO vorgenommen werden; es sei zwingend ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

  • 5 - 7.In ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2015 beantragte die Stadt X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Dabei vertiefte sie hinsichtlich der Berechnung der Ausnützungsziffer ihre bisherigen Standpunkte, wonach die Ausnahmen von der Anrechenbarkeit restriktiv auszulegen seien und das Kriterium der möglichen Umnutzung eines Raumes zu beachten sei. Ob ein Raum dem dauernden Aufenthalt diene, müsse aufgrund dessen objektiver Eignung und nicht aufgrund der von der Bauherrschaft angeblich beabsichtigen Nutzung entschieden werden. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Praxisänderung habe nicht stattgefunden. Beim erwähnten Haus O auf Parzelle 12124 handle es sich um einen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eruierbaren Einzelfall zu Gunsten der Beschwerdeführerin, welcher mit Sicherheit keine gesetzes- widrige Praxis zu begründen vermöge. Überdies bestehe im Bau- und Planungsrecht bekanntlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Un- recht. Im Zusammenhang mit der Überbauung auf Parzelle 12123 sei zu- lasten von Parzelle 12129 unbestrittenermassen ein Nutzungstransport von 157 m 2 aGF erfolgt. Wenn für das geplante Projekt nun ca. 241 m 2 – gemäss ihrer Auffassung gar ca. 280 m 2 aGF – beansprucht werden sol- len und davon unbestrittenermassen 157 m 2 fehlten, lasse sich dies nicht mehr als untergeordnete Regelwidrigkeit bezeichnen, welche mittels einer Auflage oder Bedingung in der Baubewilligung hätte gelöst werden kön- nen. Daran vermöge auch die pendente lite ins Recht gelegte Vereinba- rung für eine Nutzungsübertragung von (nur) 149 m 2 nichts zu ändern, zumal diese zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht vorgelegen habe und der offenbar standardmässig vorgenommenen Übertragung von fehlender AZ im Quartierplangebiet ohnehin etwas Willkürliches anhafte. Es beste- he nämlich das Risiko, dass für die letzte unbebaute Parzelle dannzumal keine oder keine genügend grosse Ausnützung mehr übrig bleibe.

  • 6 - 8.Am 23. April 2015 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren An- trägen fest. Dabei brachte sie unter Verweis auf weitere Fitnessräume in den Häusern D und L vor, dass es sich bei Haus O nicht um einen Einzel- fall zu ihren Gunsten gehandelt habe und deshalb nun sehr wohl eine Praxisänderung vorliege. In Bezug auf den beabsichtigten Nutzungs- transport resp. die Heilung der fehlenden aGF führte sie aus, dass gemäss Art. 90 Abs. 1 KRG formale oder inhaltliche Mängel eines Bau- vorhabens geheilt werden könnten, sofern sich diese ohne Schwierigkei- ten beheben liessen. Diese müssten entgegen den Ausführungen der Be- schwerdegegnerin jedoch nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Sie habe ursprünglich über 24 Bauparzellen im Quartierplangebiet verfügt, und für die Grosszahl der bereits erstellten Wohnbauten seien Nutzungs- transporte durchgeführt worden. Der Beschwerdegegnerin hätte somit bewusst sein müssen, dass sie tatsächlich und rechtlich in der Lage sei, die erforderliche aGF ohne Schwierigkeiten zu beschaffen und dabei nicht auf die Einräumung der erforderlichen Rechte von Dritten angewiesen sei. Überdies seien die Bedenken, wonach für die letzte unbebaute Parzelle keine genügend grosse Ausnützung mehr bestehen könnte, angesichts der erst zur Hälfte erfolgten Überbauung des Quartierplangebiets unbe- gründet. 9.Mit ihrer Duplik vom 26. Mai 2015 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Angesichts der optimalen Versorgung mit Tageslicht sowie des direkten Zugangs zum Garten würden vorliegend offenkundige Anhaltspunkte für eine spätere Wohnnutzung bestehen, weshalb sie sich nicht mit einer wenig wirksamen Nebenbestimmung in der Baubewilligung und einer nachträglichen Durchsetzung im Rahmen eines allfälligen Wie- derherstellungsverfahrens begnügen müsse. Die erwähnte Praxisände- rung existiere nicht, zumal die erwähnten Beispiele nicht mit der vorlie- genden Situation vergleichbar seien. In diesem Zusammenhang bean- tragte die Beschwerdegegnerin deshalb einen gerichtlichen Augenschein.

  • 7 - Der Nachweis des beabsichtigen Nutzungstransports hätte in Form einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Baugesuch eingereicht werden müs- sen, was nicht geschehen sei. Zudem blieb die Beschwerdegegnerin da- bei, dass Auflagen nur dann in Betracht fielen, wenn ein Projektmangel geringfügig sei. 10.Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Hono- rarnote ihres Rechtsvertreters ein und wies abermals darauf hin, dass Fit- nessräume aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Grundlage unabhängig von der Möglichkeit einer Umnutzung von der AZ-Pflicht ausgenommen seien, weshalb die Umnutzbarkeit und damit auch die entsprechende Ge- fahr keine Rolle spielten. Zudem unterstütze sie den Antrag der Be- schwerdegegnerin, bei den Vergleichsobjekten Haus D und L einen Au- genschein durchzuführen. 11.Am 19. August 2015 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein durch, an welchem seitens der Beschwerdeführerin die Herren D._____ (Geschäftsführer) und E._____ (Architekt/Projektmitarbeiter) sowie der Rechtsvertreter RA lic. iur. Hermann Just und seitens der Beschwerde- gegnerin F._____ (Leiter des Bausekretariats) sowie der Rechtsvertreter RA lic. iur. Patrick Benz anwesend waren. Anlässlich einer Besichtigung der verschiedenen Vergleichsobjekte (Häuser D, L, und O) wurde den Anwesenden Gelegenheit geboten, sich an Ort und Stelle auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Seitens des Gerichts wurden aus verschiedenen Perspektiven Farbfotos erstellt und dem Au- genscheinprotokoll angefügt, während die Beschwerdeführerin fünf Visua- lisierungen des geplanten Bauprojekts zu den Akten reichte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

  • 8 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2015, mit welcher das Baugesuch der Beschwerdeführerin vom 3. Oktober resp. 21. November 2014 zufolge Überschreitung der zulässigen aGF abgelehnt worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob diese Ablehnung zu Recht erfolgt ist. Nicht einzugehen ist auf den Nichteintretensantrag der Beschwerdegegnerin, da dieser nicht näher begründet worden ist.

  1. a)Umstritten ist in erster Linie die Anrechnungspflicht der beiden Fitness- räume S_05 und S1_05 sowie der entsprechenden Erschliessungs- flächen. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass dabei die Möglichkeit der Umnutzung eines Raumes zu beachten sei und dass subjektive Gesichtspunkte wie die Be- zeichnung eines Raumes in den Plänen oder der Ausbaustandard ausser Betracht fielen. Ob ein Raum dem dauernden Aufenthalt diene, müsse aufgrund dessen objektiver Eignung und nicht aufgrund der von der Bau- herrschaft angeblich beabsichtigten Nutzung entschieden werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 1 f. sowie Vernehmlassung vom 31. März 2015 S. 4 mit Verweis auf Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] R 10 41 E.3 sowie R 05 96 E.2c und R 09 2 E.1). Demgegenüber ist die Be- schwerdeführerin der Auffassung, Art. 61 des Baugesetzes der Stadt X._____ vom 15. September 2007 (nachfolgend BG) nehme unter ande- rem Fitnessräume auf jeden Fall von der Anrechenbarkeit an die Ge- schossfläche aus. Gemäss VGU R 07 92 sei für die Anrechnungspflicht massgebend, dass die Räume bezeichnungskonform genutzt würden und dass diese nach der Erteilung der Baubewilligung nicht als Wohnraum genutzt werden dürften. Wenn in jenem Fall – entgegen der baugesetzli- chen Ausnahmebestimmung – die Beheizung nicht von Bedeutung gewe- sen sei, dann müsse dies für den vorliegenden Fall, wo lediglich die Mög-
  • 9 - lichkeit einer Umnutzung der im UG liegenden Räume bestehe, erst recht gelten. Dies insbesondere dann, wenn das BG deren Anrechenbarkeit ausdrücklich ausnehme. Würden die fraglichen Fitnessräume demnach bezeichnungskonform genutzt, seien sie gemäss Art. 61 lit. l BG nicht an die Geschossfläche anzurechnen, woran selbst die Möglichkeit der Wohnnutzung nichts ändere. Demzufolge seien auch die zugehörigen Er- schliessungsflächen gemäss lit. e dieser Bestimmung nicht anzurechnen. b)Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist Art. 60 BG, welcher als Grundsatz verlangt, dass die Summe aller Geschossflächen im Innen- mass als anrechenbare Geschossfläche gilt. Daneben stipuliert Art. 61 BG gewisse Ausnahmen von der Anrechenbarkeit. So werden gemäss lit. l unter anderem private Hallenbäder, Saunen, Dampfbäder, Fitness- räume und Kegelbahnen sowie gemäss lit. e – sofern sie sich nicht inner- halb von einzelnen Nutzungseinheiten befinden – die entsprechenden Er- schliessungsflächen von der Anrechenbarkeit ausgenommen. Auch wenn dies nicht explizit aus Art. 60 BG hervorgeht, ergibt sich aus dem dort sta- tuierten allgemeinen Anrechnungsgrundsatz, dass zur Bestimmung der Anrechenbarkeit auch das Kriterium der möglichen Umnutzung eines Raumes zu beachten ist. Demzufolge ist ein Raum, der gemäss den An- gaben der Bauherrschaft zwar keinem Wohn- oder Arbeitszweck dient, aber als solcher ausbaubar ist, zur Ausnützung hinzuzurechnen. Ausser Betracht fallen subjektive Gesichtspunkte. Auf die Bezeichnung eines Raumes in den Plänen, sprich auf den blossen Parteiwillen, kann es nicht ankommen. Ob ein Raum dem dauernden Aufenthalt dient beziehungs- weise hierfür ausbaubar ist, muss aufgrund seiner objektiven Eignung und nicht aufgrund der vom Bauherrn beabsichtigten Nutzung entschieden werden. Ohne Belang ist sodann der Ausbaustandard (vgl. VGU 11 18 vom 15. November 2011 E.2a m.w.H. sowie dessen Bestätigung im Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_130/2012 vom 9. August 2012 E.3.3 ff.). Zu erwähnen bleibt, dass es sich dabei um eine Bestimmung des

  • 10 - selbständigen Gemeinderechts handelt, bei deren Anwendung und Aus- legung der Behörde ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspiel- raum zusteht, in welchen das Verwaltungsgericht nur mit einer gewissen Zurückhaltung eingreift (vgl. hierzu VGU R 10 41 vom 7. Dezember 2010 E.2 sowie BGer 1C_130/2012 E.3.1 mit Verweis auf BGE 128 I 3 E.2b zum Autonomiebereich der Bündner Gemeinden im öffentlichen Bau- recht). c)Zur beschwerdeführerischen Argumentation ist zunächst festzuhalten, dass VGU R 07 92 hier nicht einschlägig ist. In jenem Fall war streitig, ob die Gemeinde eine Anordnung erlassen durfte, wonach in einer – nicht anrechenbaren – Waschküche eine Bodenheizung verlegt werden durfte oder nicht. Es ging aber nicht um die Frage, ob der entsprechende Raum aufgrund seiner Belichtung und der Zugangsmöglichkeit bewohnbar sei oder nicht, hatte doch die Gemeinde in jenem Fall gerade im Hinblick auf eine allfällige Umnutzung entsprechend grössere Fenster und Bal- kontüren bewilligt (vgl. VGU R 07 92 vom 15. Februar 2008 E.3b). d)Wie sich aus den Grundriss- und Ansichtsplänen (vgl. beschwerdegegne- rische Beilage [Bg-act.] 2) sowie den von der Beschwerdegegnerin an- lässlich des Augenscheins zu den Akten gereichten Visualisierungen er- gibt, verfügen die fraglichen Fitnessräume auf der Westseite über gross- flächige Fenster und Glastüren. Überdies soll das gewachsene Terrain vor diesen Eingängen abgegraben und eine Treppe erstellt werden, was den Fitnessräumen direkten Zugang zum Garten verschafft. Durch diese Terrainanpassung und die Ausrichtung gegen Westen werden diese Räume zudem grosszügig mit Tageslicht versorgt. Aufgrund der Lage und der Helligkeit der Fitnessräume erscheint eine spätere Umnutzung zu ei- gentlichen Wohnräumen als naheliegend, weshalb es vor dem Hinter- grund der vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin diese für anrechnungspflichtig erklärt hat. Auch

  • 11 - wenn Fitnessräume gemäss Art. 61 lit. l BG grundsätzlich nicht zur aGF zu zählen sind, lassen sich die Überlegungen der Beschwerdegegnerin durchaus mit dem Willen des kommunalen Gesetzgebers vereinbaren. Eine Privilegierung von Hallen- oder Dampfbädern, Sauna-Anlagen, Fit- nessräumen oder Kegelbahnen ist nämlich nur gerechtfertigt, solange solche Räume von ihrer Funktion her bloss eingeschränkt nutzbar sind. Im vorliegenden Fall hängt es – im Gegensatz etwa zu einem Hallenbad oder einer Kegelbahn – mangels fixer baulicher Installationen indes gänz- lich vom Willen der jeweiligen Bewohner ab, ihren "Fitnessraum" ohne weitere bauliche Massnahmen einer herkömmlichen Wohnnutzung zuzu- führen (vgl. hierzu BGer 1C_130/2012 E.3.5). Mit anderen Worten könnte die befürchtete widerrechtliche Umnutzung zu Wohn- oder Arbeitsräum- lichkeiten ohne bauliche Veränderung gegen aussen realisiert werden (vgl. hierzu VGU R 10 41 E.4c). Auch aufgrund ihrer Dimension erschei- nen die Fitnessräume geradezu prädestiniert für eine Wohnnutzung – mit je 13.07 m 2 sind sie flächenmässig gar grösser als die eigentlichen Schlafzimmer im Obergeschoss. Überdies sind im Untergeschoss weitere Dispo- resp. Kellerräume geplant. Wie sich aus dem vorstehend Gesag- ten ergibt, spielt es demgegenüber keine Rolle, dass die fraglichen Räu- me S_05 und S1_05 in den Gesuchunterlagen als "Fitness" bezeichnet werden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass anhand der einge- reichten Baugesuchunterlagen keine Anzeichen erkennbar seien, die auf eine Umnutzung der besagten Räume schliessen liessen (vgl. Beschwer- de vom 6. März 2015 S. 8), kann ihr vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung bestehen bei den Fitnessräumen nebst den Glastüren nicht lediglich schmale Fenster auf Kopfhöhe, sondern – gemäss den neuesten Ansichtsplänen vom

  1. November 2014 (vgl. Bg-act. 2) und den Visualisierungen – verfügt der Raum "S1_05 Fitness" bei der Wohneinheit auf Parzelle S1 über eine
  • 12 - raumhohe Glasfront. Überdies bewirken die Ausrichtung der Fitnessräu- me nach Westen sowie die Neugestaltung des Terrains wie soeben dar- gelegt, dass diese trotz der kanalartigen Bauweise des Zugangsbereiches grosszügig mit Sonnenlicht versorgt werden. Demnach erscheinen die fraglichen Räume keineswegs als "für Wohn- oder Arbeitszwecke völlig ungeeignet" (vgl. Beschwerde vom 6. März 2015 S. 9). Nicht zu hören ist in diesem Zusammenhang indes das nicht auf die objektive Eignung der Räume abzielende Argument der Beschwerdegegnerin, wonach deshalb von einer Umnutzungsgefahr auszugehen sei, weil die Beschwerdeführe- rin als gewinnorientierte Immobilienhändlerin möglichst viel Bruttoge- schossfläche verkaufen wolle (vgl. Duplik vom 26. Mai 2015 S. 2). e)Da die fraglichen Räume (zusätzlich zu den Treppen im Aussenbereich) auch über Treppen und Gänge im Inneren der Häuser – mithin innerhalb einer Nutzungseinheit – vom Erdgeschoss aus erschlossen werden, sind gemäss Art. 61 lit. e BG e contrario auch diese Erschliessungsflächen bei der anrechenbaren Geschossfläche zu berücksichtigen. Dabei ist indes zu beachten, dass lediglich die Treppen vom EG ins UG voll angerechnet werden müssen, während die Gänge im UG nur so weit anzurechnen sind, als sie auch tatsächlich vom EG aus für die Erschliessung der Fit- nessräume benötigt werden. Die Aussentreppen in den Garten sowie die Zugangsbereiche "S_Zugang UG" sowie "S1_Zugang UG" sind gestützt auf Art. 61 lit. e BG selbstredend nicht ausnützungspflichtig.
  1. a)Wie soeben dargelegt, ist die Beschwerdegegnerin in ihrem Ermessen zu schützen, wenn sie in Anbetracht der vorliegenden Gegebenheiten dafür- hält, dass die fraglichen Räume ohne weiteres zu Schlaf- oder Wohnräu- men umgenutzt werden könnten und deshalb an die Geschossfläche an- zurechnen seien. Im Folgenden bleibt indes zu prüfen, ob die Beschwer- degegnerin das Baugesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf diese Einschätzung zu Recht abgewiesen hat.
  • 13 - b)In verfahrensmässiger Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass eine Überprüfung der Umnutzungsmöglichkeit eines Raumes nicht im Rahmen der Vorprüfung gemäss Art. 44 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) vorgenommen werden könne, zumal eine solche eingeschränkte Prüfung per se lediglich summarischer Natur sei. Vielmehr hätte zwingend ein ordentliches Baubewilligungsver- fahren durchgeführt werden müssen (vgl. Beschwerde vom 6. März 2015 S. 9). Es trifft zu, dass in dem von ihr zitierten VGU R 13 74 vom 2. Juli 2013 E.2 festgehalten wurde, dass eine derartige Vorprüfung, welche auf die Vollständigkeit von Gesuchen und offenkundige materielle Mängel be- schränkt ist, per se nur summarisch sein könne und dass für eingehende- re Überprüfungen wie insbesondere die Beurteilung von Ermessensfra- gen in aller Regel ein (ordentliches) Baubewilligungsverfahren einzuleiten sei. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen hier einen Ver- fahrensmangel zu konstruieren versucht, ist ihr jedoch nicht zu folgen. Vorliegend ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin durch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ein Nachteil erwachsen sein soll. Im Rahmen der materiellen Vorprüfung des überarbeiteten Bau- gesuchs vom 21. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin aufge- fordert, die Gesuchunterlagen um eine detaillierte Berechnung der anre- chenbaren Geschossfläche zu ergänzen. Nach Eingang der geforderten Unterlagen am 1. Dezember 2014 und einer nochmaligen Prüfung wurde das Baugesuch mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 resp. schliesslich mit der anfechtbaren Verfügung vom 27. Januar 2015 aufgrund der Über- schreitung der zulässigen anrechenbaren Geschossfläche abgelehnt. c)Dabei ist zunächst zu erwähnen, dass das Institut der vorläufigen Prüfung nach Art. 44 KRVO der Beschleunigung und Verbilligung der Verfahren dient (vgl. Arbeitshilfe zum KRG des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden vom 6. Dezember 2004 [Stand 1. Dezember

  • 14 - 2010], S. 95). In diesem Sinne liegt es gar im Interesse der Beschwerde- führerin, dass die umstrittene Frage der Anrechnungspflicht bereits in die- sem frühen Verfahrensstadium aufgegriffen worden ist. Sodann hat sich die Beschwerdegegnerin vertieft mit dieser Frage auseinandergesetzt und ihre Verfügung ausreichend begründet – von einer bloss summarischen Prüfung kann demnach keine Rede sein. Auch wenn sich – Art. 5 Abs. 1 BG sowie Art. 6 der Ausführungsverordnung zum BG vom 1. Oktober 2007 (AV zum BG) entsprechend – zunächst das Bauamt mit der Vorprü- fung resp. mit der Frage der Ausnützungsziffer befasst hat, so stammt die angefochtene Verfügung aus der Feder des Stadtrates und damit derjeni- gen Behörde, welche auch für die Durchführung des ordentlichen Baube- willigungsverfahrens zuständig wäre (Art. 2 und Art. 10 BG). Da die Be- schwerdegegnerin die umstrittene Frage der Anrechnungspflicht mit der nötigen Tiefe behandelt hat und im Übrigen auch die Kognition des Ver- waltungsgerichts nicht davon abhängt, ob die angefochtene Verfügung im Rahmen einer Vorprüfung oder eines ordentlichen Baubewilligungsverfah- rens ergangen ist, sind der Beschwerdeführerin aus dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin keinerlei Nachteile entstanden. Damit erweist sich diese formelle Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet.

  1. a)In Bezug auf die umstrittene Höhe der durch das geplante Doppeleinfami- lienhaus konsumierten Geschossfläche ist festzuhalten, dass die fragliche Parzelle 12129 eine Grösse von 705 m 2 aufweist und sich gemäss Zo- nenplan in der Wohnzone W1 mit einer zulässigen Ausnützungsziffer (AZ) von 0.3 befindet (Art. 59 Abs. 2 i.V.m. Art. 57 BG). Daraus resultiert ge- stützt auf Art. 59 Abs. 1 BG eine aGF von 211.5 m 2 (vgl. auch Bg-act. 4 und 5). Im Rahmen der Quartierplanvorschriften – namentlich Art. 22 Abs. 2 QPV in Verbindung mit dem Gestaltungsschema V9 (vgl. Bg-act. 3 und 4) – wurde Parzelle 12129 indes eine aGF von 250 m 2 zugewiesen. Davon wurden im Jahre 2014 157 m 2 aGF auf die (ebenfalls im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende) Parzelle 12123 übertragen, weshalb
  • 15 - Parzelle 12129 zum Zeitpunkt der Beurteilung durch die Beschwerdegeg- nerin eine aGF von lediglich noch 93 m 2 aufwies (vgl. Bg-act. 4 und 5 so- wie beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 9 mit Markierungen). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt hat, ist dies für das geplante Bauprojekt, welches ca. 280 m 2 (resp. ohne Anrechnung der geplanten Fitnessräume und deren Erschliessung ca. 241 m 2 ) aGF konsumiert, bei weitem nicht ausreichend. b)In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegeg- nerin angesichts der nicht ausreichend vorhandenen aGF gehalten gewe- sen wäre, von der Beschwerdeführerin den Nachweis des zur Realisie- rung des Bauprojekts notwendigen Nutzungstransportes – sei dies im Umfang von 187 m 2 oder lediglich im Umfang von 148 m 2 – einzufordern. Dies hätte etwa über eine Fristansetzung zur Nachreichung gestützt auf Art. 44 Abs. 2 KRVO – wie dies offenbar im Bewilligungsverfahren für Haus D/D1 der Beschwerdeführerin im Quartierplangebiet der Fall gewe- sen war (vgl. das entsprechende Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
  1. Mai 2011 in Bf-act. 22) oder mittels einer bedingten Bewilligungsertei- lung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100] geschehen können. Im streitge- genständlichen Verfahren geht es jedoch nicht lediglich um den Nachweis einer Nutzungsübertragung, sondern in erster Linie um die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2014 nachgereichten AZ- Berechnung (vgl. Bg-act. 2) resp. konkret um die Frage der Anrechenbar- keit der Fitnessräume zur aGF. In Anbetracht der Tragweite dieser zentra- len Frage durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer abschlägigen Verfügung ohnehin zu weite- ren Dispositionen gezwungen sehen und bauliche Umgestaltungen vor- nehmen oder weitere Nutzungstransporte veranlassen würde. Die Be- schwerdeführerin macht denn auch nicht etwa geltend, dass sie trotz ei- ner Klärung dieser Frage zu ihren Ungunsten bereit wäre, das Bauprojekt
  • 16 - in dieser Form weiterzuverfolgen und mittels weiterer Nutzungstransporte aGF im Umfang von 180 m 2 zu beschaffen. Vielmehr bringt sie auf S. 11 ihrer Beschwerdeschrift vom 6. März 2015 selber zum Ausdruck, dass die Frage der Anrechenbarkeit in einem weiteren Verfahren (betreffend eines hinsichtlich des Nutzungstransports gegebenenfalls bereinigten Bauge- suchs) ohnehin zu klären gewesen wäre. Unter diesem Blickwinkel liegt es gar im Interesse der Beschwerdeführerin, dass über die zentrale Frage der Anrechenbarkeit der Fitnessräume bereits in einem derart frühen Ver- fahrensstadium entschieden werden kann. Aus prozessökonomischen Gründen ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerde- gegnerin in der angefochtenen Verfügung auf diese zentrale Frage be- schränkt und das Baugesuch nach deren Klärung abgelehnt hat. c)Demzufolge braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu werden, ob es sich bei einer fehlenden aGF im Umfang von 157 m 2 um einen geringfügigen, untergeordneten oder "ohne Schwierigkeiten zu behebenden" Projekt- mangel handelt resp. ob Art. 90 Abs. 1 KRG einen solchen voraussetzt (vgl. Vernehmlassung vom 31. März 2015 S. 5 sowie Stellungnahme vom
  1. April 2015 S. 5 f.). Ebenfalls braucht in diesem Kontext auch nicht auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin eingegangen zu wer- den, wonach Nutzungsübertragungen auch in zahlreichen anderen Über- bauungen im Quartierplangebiet stattgefunden hätten und die Beschwer- degegnerin demzufolge hätte wissen müssen, dass die Beschwerdeführe- rin jederzeit in der Lage gewesen wäre, der fraglichen Parzelle 12129 mit- tels Nutzungstransport ohne weiteres ausreichend aGF zur Verfügung zu stellen (vgl. Beschwerde vom 6. März 2015 S. 10 f. sowie Stellungnahme vom 23. April 2015 S. 5 ff.). Zudem kann offenbleiben, wie die seitens der Beschwerdeführerin pendente lite ins Recht gelegte Vereinbarung betref- fend eine Nutzungsübertragung vom 4. März 2015 zu Gunsten von Par- zelle 12129 zu qualifizieren ist (vgl. Bf-act. 10). Da die fraglichen Fitness- räume der Anrechnung an die Geschossfläche unterliegen (vgl. vorste-
  • 17 - hend Erwägung 2d), wäre dieser Nutzungstransport zu Gunsten von Par- zelle 12129 im Umfang von 149 m 2 ohnehin nicht ausreichend gewesen, da damit lediglich 241 m 2 statt der nötigen 280 m 2 zur Verfügung gestan- den hätten. d)Nicht näher einzugehen ist überdies auch auf das Vorbringen der Be- schwerdegegnerin, wonach der offenbar standardmässig vorgenomme- nen Übertragung von fehlender AZ im Quartierplangebiet etwas Willkürli- ches anhafte und dass das Risiko bestehe, dass für die letzte unbebaute Parzelle dannzumal keine ausreichend grosse Ausnützung mehr übrig bleibe. Mit diesen generellen Bedenken betreffend Nutzungstransporte im Quartierplangebiet kommt sie nämlich reichlich spät und verhält sich überdies widersprüchlich, zumal sie die Quartierplanvorschriften (und damit den diesbezüglich eindeutigen Art. 22 Abs. 3 QPV) am 4. Mai 2011 vorbehaltlos genehmigt und in der Zwischenzeit bereits diversen Nut- zungstransfers ihre Zustimmung erteilt hat (vgl. Beschwerde vom 6. März 2015 S. 6 sowie Bf-act. 9 und 15-21). Ausserdem war das Quartierplan- gebiet zum Zeitpunkt der Baugesucheingabe erst knapp bis zur Hälfte überbaut (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. April 2015 S. 6 sowie Bf-act. 14). Vor dem Hintergrund der beschwerdegegnerischen Ausführungen drängen sich an dieser Stelle im Hinblick auf das weitere Verfahren zudem klärende Bemerkungen zu Art. 22 Abs. 3 QPV auf. Die- se Bestimmung, welche sich mit der Zulässigkeit von Nutzungsübertra- gungen zwischen den einzelnen Baufeldern befasst, beschränkt solche aGF-Transporte auf die maximal zulässige Bruttogeschossfläche im ge- samten Quartierplangebiet von 5'750 m 2 , und nicht auf die den einzelnen Parzellen des Quartierplangebiets im Gestaltungsschema zugewiesenen anrechenbaren Geschossflächen, wie dies die Parteien offenbar anzu- nehmen scheinen (vgl. Beschwerde vom 6. März 2015 S. 8 sowie Ver- nehmlassung vom 31. März 2015 S. 4). Mit anderen Worten stünde es den geltenden Quartierplanvorschriften nicht entgegen, wenn das fragli-

  • 18 - che Bauprojekt mit einer aGF von 280 m 2 bewilligt würde – vorausgesetzt, der fraglichen Parzelle 12129, welcher im Gestaltungsschema V9 ur- sprünglich lediglich 250 m 2 zugeteilt wurden (vgl. Bf-act. 4), stünde dann- zumal genügend aGF zur Verfügung.

  1. a)Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Qualifizierung der fraglichen Räume im Untergeschoss widerspreche der von der Be- schwerdegegnerin gehandhabten Bewilligungspraxis im Quartierplange- biet. So seien bei anderen Wohnungen derselben Überbauung Fitness- räume als nicht anrechnungspflichtig qualifiziert worden, obwohl sie von ihrer Bauweise her mit den vorliegend betroffenen Räumen ohne weiteres vergleichbar seien. Diese sachlich nicht gerechtfertigte Abweichung von der bisherigen Praxis spreche gegen die Anrechnung der vorliegend zu beurteilenden Fitnessräume zur Geschossfläche (vgl. Beschwerde vom
  2. März 2015 S. 9 f.). b)Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass die "Ausbaubarkeit zu Wohn- und Arbeitszwecken" für jeden infrage kommenden Raum ein- zeln zu beurteilen ist, weshalb die Vergleichbarkeit eines Bauvorhabens mit anderen Baugesuchen ohnehin nur in engen Grenzen möglich ist (vgl. VGU R 11 18 E.2b). Zudem liegen kaum je zwei gleiche Objekte vor, wel- che hinsichtlich ihrer Bewilligungsfähigkeit verglichen werden können. Dies ist auch bei den seitens der Beschwerdeführerin ins Feld geführten und anlässlich des Augenscheins besichtigten Räumen anderer Über- bauungen nicht der Fall. So ist etwa der Fitnessraum "N2" bei der Woh- nung O1 im Doppelfamilienhaus O auf Parzelle 12124 – wenn auch von aussen über eine Treppe und einen vertieften Gartenraum direkt zugäng- lich – nach Osten und nicht nach Westen ausgerichtet, was hinsichtlich der Besonnung und folglich hinsichtlich der Gefahr einer Umnutzung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Beschwerde vom 6. März 2015 S. 9 f., Bf- act. 6 sowie Augenscheinprotokoll vom 19. August 2015 S. 4 f.). Beim
  • 19 - Haus L ist der Fitnessraum "N0 Fitness" zwar ebenfalls gegen Westen ausgerichtet und verfügt über eine raumhohe Glasfront, doch ist der klei- ne Aussenbereich entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung vollständig eingewandet und lediglich durch zwei längliche Einschnitte in den Einwandungen sowie von oben durch eine Luke einsehbar resp. be- leuchtet (vgl. Stellungnahme vom 23. April 2015 S. 4, Bf-act. 13 sowie Augenscheinprotokoll vom 19. August 2015 S. 2 f.). Der hintere Fitness- raum "N1 Fitness" des Hauses L ist gegen Norden ausgerichtet, wird nur durch eine Luke von oben beleuchtet und besitzt ebenfalls keinen Gar- tenzugang (vgl. Bf-act. 13 sowie Augenscheinprotokoll vom 19. August 2015 S. 3 f.). Damit lassen sich auch diese beiden Fitnessräume hinsicht- lich deren Umnutzungsmöglichkeit zu Wohnzwecken nicht mit der vorlie- gend zu beurteilenden Situation vergleichen. Am ehesten wäre die vorlie- gende Konstellation mit dem Fitnessraum "N1 Fitness" im Haus D zu ver- gleichen, welcher ebenfalls gegen Westen ausgerichtet ist, über eine raumhohe Glasfront verfügt sowie über eine Schiebetüre mit einem ge- deckten, halboffenen Hauszugang verbunden ist (vgl. Stellungnahme vom
  1. April 2015 S. 4, Bf-act. 12 sowie Augenscheinprotokoll vom 19. Au- gust 2015 S. 4). Angesichts der schmalen horizontalen Aussparung in der Abgrenzung zur Quartierstrasse ist die Belichtung indes nicht sehr gross- zügig, und der Ausgang des Fitnessraumes führt nicht direkt in einen Gar- ten, sondern in einen vollständig überdeckten Eingangsbereich. Folglich liegt auch hier keine direkt mit dem zu beurteilenden Bauprojekt ver- gleichbare Situation vor. Mit anderen Worten kann in Bezug auf die Bewilligungstätigkeit der Be- schwerdegegnerin schon deshalb nicht von einer Praxis im Rechtssinne gesprochen werden, weil die untersuchten tatsächlichen Situationen ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht "ohne weiteres mit- einander vergleichbar" sind und solche Beurteilungen überdies stark ein- zelfallbezogen sind. Damit braucht gar nicht darauf eingegangen zu wer-
  • 20 - den, ob an der angeblich bisherigen Praxis festzuhalten ist oder ob die Voraussetzungen für eine Praxisänderung gegeben wären. c)Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdegegnerin ähnliche Räume im Quartierplangebiet uneinheitlich und – wie sie anläss- lich des Augenscheins selbst eingeräumt hat – bisweilen zu grosszügig als Fitnessräume von der Anrechnungspflicht ausgenommen hat. Selbst wenn aber die Beschwerdegegnerin ihren Ermessensspielraum in einzel- nen Fällen überschritten und eine vom Gesetz abweichende Entschei- dung getroffen hätte, könnte die Beschwerdeführerin daraus keinen An- spruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten. Hierzu müsste eine ei- gentliche gesetzeswidrige Praxis bestehen, an welcher die Behörde auch in Zukunft festzuhalten gedenkt, und es dürften keine überwiegenden öf- fentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (vgl. dazu HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 518 ff.). Abschliessend ist demnach festzuhalten, dass die Be- schwerdeführerin aus den umliegenden Überbauungen im Quartierplan- gebiet nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.
  1. a)Abschliessend bleibt zu prüfen, ob die streitgegenständliche Abweisung des Baugesuchs verhältnismässig war. So moniert die Beschwerdeführe- rin unter Verweis auf VGU 10 41 E.4a, dass im Lichte des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips auf eine Anrechnung zur Geschossfläche zu Gunsten ei- ner milderen Massnahme zu verzichten sei, wenn ein widerrechtlicher Ausbau auch mit weniger eingreifenden Mitteln verhindert werden könne. Demzufolge hätte die Beschwerdegegnerin die Fitnessräume nicht der AZ zurechnen dürfen, sondern die Baubewilligung mit geeigneten Nebenbe- stimmungen verknüpfen und erteilen müssen (vgl. Stellungnahme vom
  2. April 2015 S. 4).
  • 21 - b)Diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist im Grundsatz zuzu- stimmen: Zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands können mit der Baubewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen wie Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, sofern diese mit der Bewil- ligung in einem sachlichen Zusammenhang stehen und dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip genügen (Art. 90 Abs. 1 KRG; vgl. VGU R 9 15 vom
  1. Oktober 2009 E.3c). Eine mildere Massnahme in diesem Sinne hätte im vorliegenden Fall etwa darin bestehen können, dass – unter Vorbehalt der Beschaffung der nötigen aGF – ein Nutzungs- resp. Zweckände- rungsverbot ins Grundbuch eingetragen wird oder dass regelmässige baupolizeiliche Kontrollen angeordnet werden. Allerdings ist auch hier zu beachten, dass der zuständigen Behörde im Rahmen dieser Vorgaben ein gewisser Ermessensspielraum zukommt, mit welchen Massnahmen einer zu befürchtenden missbräuchlichen Nutzung wirkungsvoll entge- gengetreten werden soll (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kan- tons Zürich VB.2008.00445 vom 5. Februar 2009 E.4.2. ff. sowie auch R 10 41 E.2). c)In ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2015 hat sich die Beschwerdegeg- nerin diesbezüglich auf den Standpunkt gestellt, dass die fraglichen Räu- me aufgrund ihrer Lage und ihrer Belichtung leicht und ohne realistische Kontrollmöglichkeit zu Schlaf-, Wohn- oder Arbeitsräumen umgenutzt werden könnten und dass es bei derart krassen Fällen nicht angehen könne, dass sich die Baubehörde mit weniger wirksamen Nebenbestim- mungen in der Baubewilligung begnügen müsse, um diese allenfalls später im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens durchzusetzen (vgl. Duplik vom 26. Mai 2015 S. 2). Soweit die Beschwerdegegnerin eine Umnutzungsgefahr bei späteren Eigentümern ortet, die von der im Plan vorgesehenen Nutzung nichts wissen oder nichts wissen wollen, scheint sie zwar die Möglichkeit ausser Acht zu lassen, die Nutzungsbeschrän- kung auch im Grundbuch anmerken zu lassen und ihr dadurch Publi-
  • 22 - zitätswirkung jedem späteren Eigentümer gegenüber zu verleihen. Den- noch ist zu berücksichtigen, dass die verpönte Wohnnutzung auch durch Dritte wie Mieter herbeigeführt werden könnte. Nicht zu folgen ist sodann ihrem Argument, wonach die Beschwerdeführerin als gewinnorientiertes Architektur- und Totalunternehmerbüro ohnehin in erster Linie darauf be- dacht sei, möglichst viel BGF zu verkaufen. Das Verhältnismässigkeits- prinzip und der Grundsatz von Treu und Glauben gebieten es nämlich, dass die Verwaltung dem Bürger nicht von vornherein misstrauisch ge- genübertritt und in ihm einen potentiellen Rechtsbrecher sieht (vgl. VGU R 7 93 vom 13. Juni 2008 E.2e sowie vorstehend Erwägung 2d). d)In Anbetracht der konkreten Umstände (vgl. vorstehend Erwägung 2d) überschreitet die Beschwerdegegnerin den ihr zustehenden Ermessens- spielraum jedoch nicht, wenn sie eine künftige Rechtsverletzung in Form einer widerrechtlichen Umnutzung der Fitnessräume als "sehr wahr- scheinlich" betrachtet und die Fitnessräume gestützt auf ihre bisherigen Erfahrungen deshalb von Beginn weg für ausnützungspflichtig erklärt (vgl. Duplik vom 26. Mai 2015 S. 2 f., MÄDER, Das Baubewilligungsverfahren, Diss., Zürich 1991, S. 244 sowie VB.2008.00445 E.4.2. f. sowie 5.4). Die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach keine realistische Kontroll- möglichkeiten bestünden, vermag im ersten Moment und mit Blick auf den konkreten Fall vielleicht erstaunen, ist in Anbetracht des Aufwands bei ei- ner Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen sowie der hohen Wahrschein- lichkeit einer Umnutzung der streitgegenständlichen Räume im vorliegen- den Fall jedoch durchaus nachvollziehbar. e)Die Beschwerdeführerin verweist zwar zu Recht auf die verwaltungsge- richtliche Rechtsprechung, wonach sich Auflagen im Baubewilligungsver- fahren nur rechtfertigten, wenn nach den Umständen eine künftige Rechtsverletzung wahrscheinlich sei und sich eine Auflage zur Erhaltung des rechtmässigen Zustandes aufdränge. Die blosse Möglichkeit von Ge-

  • 23 - setzesbrüchen bestehe natürlich immer, könne aber für sich allein kein Grund für den Erlass von Auflagen bilden. Aus der gebotenen Zurückhal- tung beim Erlass von Auflagen leitet die Beschwerdeführerin sodann ab, dass die Zurückhaltung noch grösser sein solle, wenn es gar um die Ver- weigerung einer Bewilligung, mithin um eine einschneidendere Mass- nahme geht (vgl. Stellungnahmen vom 23. April 2015 S. 3 und vom 5. Ju- ni 2015 S. 1 f. mit Verweis auf VGU R 07 93). Auch wenn diese Aus- führungen grundsätzlich zutreffend sind und dieser Schluss folgerichtig ist, vermag die Beschwerdeführerin daraus jedoch nichts zu ihren Guns- ten abzuleiten, zumal stets der Einzelfall zu betrachten ist und der Behör- de bei der Frage, mit welchen Massnahmen einer befürchteten miss- bräuchlichen Nutzung wirkungsvoll entgegengetreten soll, ein Ermes- sensspielraum zusteht. So besteht im vorliegenden Fall nicht die blosse Möglichkeit einer Umnutzung, sondern wird eine widerrechtliche Umnut- zung zu Wohnzwecken von der Beschwerdegegnerin – wie vorstehend in Erwägung 2d dargelegt – zu Recht für sehr wahrscheinlich gehalten. Demgegenüber bestanden im zitierten VGU R 07 93 gemäss den Fest- stellungen des Verwaltungsgerichts "nicht die geringsten Anhaltspunkte" für eine rechtswidrige Nutzung der dort umstrittenen Garage.

  1. a)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in ih- rem Ermessen zu schützen ist, wenn sie in Anbetracht der konkreten Ge- gebenheiten (insbesondere der idealen Besonnung und des direkten Zu- gangs zum Garten) dafürhält, dass die fraglichen Fitnessräume ohne wei- teres zu Schlaf- oder Wohnräumen umgenutzt werden könnten und des- halb an die Geschossfläche anzurechnen seien. Überdies ist es nicht un- verhältnismässig und stellt es auch keine unzulässige Praxisänderung dar, dass die Beschwerdegegnerin das streitgegenständliche Baugesuch aus diesem Grund zurückgewiesen hat. Demzufolge ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die vorliegende Beschwerde abzu- weisen.
  • 24 - b)Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten der Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die im Rechtsmittelverfahren unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursach- ten notwendigen Kosten zu ersetzen. In Bezug auf die obsiegende Be- schwerdegegnerin ist jedoch festzuhalten, dass diese lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat und ihr gestützt auf Art. 78 Abs. 2 VRG deshalb kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.482.-- zusammenFr.3'482.-- gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 30. August 2016 abgewiesen (1C_126/2016).

Zitate

Gesetze

11

BG

  • Art. 5 BG
  • Art. 10 BG
  • Art. 57 BG
  • Art. 59 BG
  • Art. 60 BG
  • Art. 61 BG

i.V.m

  • Art. 59 i.V.m

KRG

  • Art. 90 KRG

KRVO

  • Art. 44 KRVO

QPV

  • Art. 22 QPV

VRG

  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

3