VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 25 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInMoser, Racioppi AktuarDecurtins URTEIL vom 25. August 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Beschwerdeführerin gegen Stadt X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch
2 - 1.Am 3. Oktober 2014 stellte die A._____ AG (nachfolgend Bauherrschaft) ein Gesuch um Überbauung von Parzelle 12129 im Quartierplangebiet B._____ mit einem Doppelhaus S und S1, C.-weg 13 und 15 in X. (nachfolgend Gemeinde). Gemäss den Baugesuchunterlagen konsumieren die beiden Häuser zusammen – ohne Anrechnung der ge- planten Fitnessräume im UG und deren Erschliessung mittels Treppe EG/UG und Gang UG in den Häusern – 241 m 2 , mit deren Anrechnung ca. 280 m 2 Geschossfläche. 2.Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Quartierplanvorschriften (QPV) vom 14. März 2011 richtet sich die Nutzungsart der Grundstücke im Quartierplangebiet nach den einschlägigen Bestimmungen des geltenden Baugesetzes, des Zonenplanes sowie der vorliegenden Quartierplanvorschriften. Die maxi- mal zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) im Quartierplangebiet lässt sich gemäss Art. 22 Abs. 2 QPV dem Gestaltungsschema V9 ent- nehmen. Abs. 3 jener Bestimmung hält sodann fest, dass zwischen den einzelnen Baufeldern eine Nutzungsübertragung der aGF zulässig ist und zur Rechtswirksamkeit der grundbuchlichen Anmerkung bedarf. In keinem Fall darf jedoch die im Quartierplangebiet zulässige maximale aGF über- schritten werden. 3.Nach einer materiellen Vorprüfung wies die Baubehörde der Gemeinde das Baugesuch am 23. Oktober 2014 an die Bauherrschaft zurück und teilte ihr unter anderem mit, dass die als Dispo- und Fitnessräume ausge- schiedenen Flächen im UG der Ausnützungsziffer anzurechnen seien. Mit Schreiben vom 5. November 2014 rügte die A._____ AG diese Berech- nungsweise unter Verweis auf das kommunale Baugesetz, die einschlä- gige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sowie die Praxis der Stadt X._____ als unzutreffend.
3 - 4.Im Nachgang zu einer gemeinsamen Besprechung reichte die A._____ AG der Baupolizei am 21. Oktober 2014 ein überarbeitetes Baugesuch ein. Am 1. Dezember 2014 ergänzte sie die Gesuchunterlagen aufforde- rungsgemäss um eine detaillierte Berechnung der aGF. Die Baupolizei hielt jedoch auch in der Folge an ihrer Auffassung fest und wies das Bau- gesuch am 3. Dezember 2014 zufolge Überschreitung der zulässigen maximalen aGF zurück, da die im UG als Fitnessräume bezeichneten Flächen sowie deren Erschliessungsflächen bei der Berechnung der Aus- nützungsziffer zu berücksichtigen seien. 5.Auf Ersuchen der A._____ AG erliess der Stadtrat am 27. Januar 2015 eine anfechtbare Verfügung, mit welcher er das Baugesuch aufgrund der Überschreitung der zulässigen aGF abwies. Aufgrund der grossflächigen Fenster und Türen sowie der beabsichtigten Terrainanpassungen würden die fraglichen Räume optimal mit Tageslicht versorgt und wiesen einen di- rekten Zugang zum Garten auf, weshalb sie ohne weiteres zu Schlaf- und Wohnräumen umgenutzt werden könnten. Überdies legte der Stadtrat un- ter Verweis auf die QPV, das Gestaltungsschema V9 sowie eine im Jahre 2013 erfolgte Nutzungsübertragung dar, dass das Bauvorhaben die zulässige aGF um ca. 187 m 2 überschreite. 6.Hiergegen erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am
4 - Für die Erstellung anderer Wohnhäuser im Quartierplangebiet B._____ seien bereits mehrere Nutzungstransporte durchgeführt und von der Stadt bewilligt worden. Beabsichtigt sei ein Nutzungstransfer von Parzelle 12117, was der Stadt aufgrund früherer Verfahren habe bekannt sein müssen. Dieser Nutzungstransport hätte in Form einer Auflage geregelt werden können; eine Abweisung des Baugesuchs zufolge fehlender Aus- nützung sei ungerechtfertigt und unverhältnismässig. In Bezug auf die Überschreitung der Geschossfläche führte die Beschwerdeführerin aus, dass, entsprechend der Praxis des Verwaltungsgerichts, die blosse Mög- lichkeit einer Umnutzung nicht ausreiche, um die im UG liegenden Fit- nessräume – entgegen der expliziten Ausnahme von der Anrechenbarkeit in Art. 61 des kommunalen Baugesetzes – der Anrechnungspflicht zu un- terstellen. Sofern die Fitnessräume bezeichnungskonform genutzt wür- den, seien gemäss Art. 61 lit. l des Baugesetzes sowohl diese als auch deren Erschliessungsflächen nicht der aGF anzurechnen. Vorliegend wei- se denn auch nichts auf eine Umnutzung der betroffenen Räume hin. Die beiden Fitnessräume würden lediglich durch ein schmales Fenster auf Kopfhöhe sowie durch eine Glastüre mit Tageslicht versorgt. Die kanalar- tige Erschliessung diene nicht dazu, die fraglichen Räume möglichst gut zu belichten. Die 3 m unterhalb des gestalteten Terrains gelegenen Räu- me würden lediglich spärlich mit Licht versorgt und seien deswegen zu Wohn- oder Arbeitszwecken völlig ungeeignet. Zudem führte sie unter Verweis auf ähnliche Räume bei anderen Wohnungen derselben Über- bauung (insbesondere Haus O auf Parzelle 12124) aus, dass die Anrech- nung der Räume der Praxis der Stadt X._____ zuwiderlaufe und dass die Voraussetzungen für eine Praxisänderung nicht vorlägen. Überdies könne die Überprüfung der Umnutzungsmöglichkeiten nicht im Rahmen einer Vorprüfung gemäss Art. 44 Abs. 2 KRVO vorgenommen werden; es sei zwingend ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
5 - 7.In ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2015 beantragte die Stadt X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Dabei vertiefte sie hinsichtlich der Berechnung der Ausnützungsziffer ihre bisherigen Standpunkte, wonach die Ausnahmen von der Anrechenbarkeit restriktiv auszulegen seien und das Kriterium der möglichen Umnutzung eines Raumes zu beachten sei. Ob ein Raum dem dauernden Aufenthalt diene, müsse aufgrund dessen objektiver Eignung und nicht aufgrund der von der Bauherrschaft angeblich beabsichtigen Nutzung entschieden werden. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Praxisänderung habe nicht stattgefunden. Beim erwähnten Haus O auf Parzelle 12124 handle es sich um einen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eruierbaren Einzelfall zu Gunsten der Beschwerdeführerin, welcher mit Sicherheit keine gesetzes- widrige Praxis zu begründen vermöge. Überdies bestehe im Bau- und Planungsrecht bekanntlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Un- recht. Im Zusammenhang mit der Überbauung auf Parzelle 12123 sei zu- lasten von Parzelle 12129 unbestrittenermassen ein Nutzungstransport von 157 m 2 aGF erfolgt. Wenn für das geplante Projekt nun ca. 241 m 2 – gemäss ihrer Auffassung gar ca. 280 m 2 aGF – beansprucht werden sol- len und davon unbestrittenermassen 157 m 2 fehlten, lasse sich dies nicht mehr als untergeordnete Regelwidrigkeit bezeichnen, welche mittels einer Auflage oder Bedingung in der Baubewilligung hätte gelöst werden kön- nen. Daran vermöge auch die pendente lite ins Recht gelegte Vereinba- rung für eine Nutzungsübertragung von (nur) 149 m 2 nichts zu ändern, zumal diese zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht vorgelegen habe und der offenbar standardmässig vorgenommenen Übertragung von fehlender AZ im Quartierplangebiet ohnehin etwas Willkürliches anhafte. Es beste- he nämlich das Risiko, dass für die letzte unbebaute Parzelle dannzumal keine oder keine genügend grosse Ausnützung mehr übrig bleibe.
6 - 8.Am 23. April 2015 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren An- trägen fest. Dabei brachte sie unter Verweis auf weitere Fitnessräume in den Häusern D und L vor, dass es sich bei Haus O nicht um einen Einzel- fall zu ihren Gunsten gehandelt habe und deshalb nun sehr wohl eine Praxisänderung vorliege. In Bezug auf den beabsichtigten Nutzungs- transport resp. die Heilung der fehlenden aGF führte sie aus, dass gemäss Art. 90 Abs. 1 KRG formale oder inhaltliche Mängel eines Bau- vorhabens geheilt werden könnten, sofern sich diese ohne Schwierigkei- ten beheben liessen. Diese müssten entgegen den Ausführungen der Be- schwerdegegnerin jedoch nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Sie habe ursprünglich über 24 Bauparzellen im Quartierplangebiet verfügt, und für die Grosszahl der bereits erstellten Wohnbauten seien Nutzungs- transporte durchgeführt worden. Der Beschwerdegegnerin hätte somit bewusst sein müssen, dass sie tatsächlich und rechtlich in der Lage sei, die erforderliche aGF ohne Schwierigkeiten zu beschaffen und dabei nicht auf die Einräumung der erforderlichen Rechte von Dritten angewiesen sei. Überdies seien die Bedenken, wonach für die letzte unbebaute Parzelle keine genügend grosse Ausnützung mehr bestehen könnte, angesichts der erst zur Hälfte erfolgten Überbauung des Quartierplangebiets unbe- gründet. 9.Mit ihrer Duplik vom 26. Mai 2015 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Angesichts der optimalen Versorgung mit Tageslicht sowie des direkten Zugangs zum Garten würden vorliegend offenkundige Anhaltspunkte für eine spätere Wohnnutzung bestehen, weshalb sie sich nicht mit einer wenig wirksamen Nebenbestimmung in der Baubewilligung und einer nachträglichen Durchsetzung im Rahmen eines allfälligen Wie- derherstellungsverfahrens begnügen müsse. Die erwähnte Praxisände- rung existiere nicht, zumal die erwähnten Beispiele nicht mit der vorlie- genden Situation vergleichbar seien. In diesem Zusammenhang bean- tragte die Beschwerdegegnerin deshalb einen gerichtlichen Augenschein.
7 - Der Nachweis des beabsichtigen Nutzungstransports hätte in Form einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Baugesuch eingereicht werden müs- sen, was nicht geschehen sei. Zudem blieb die Beschwerdegegnerin da- bei, dass Auflagen nur dann in Betracht fielen, wenn ein Projektmangel geringfügig sei. 10.Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Hono- rarnote ihres Rechtsvertreters ein und wies abermals darauf hin, dass Fit- nessräume aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Grundlage unabhängig von der Möglichkeit einer Umnutzung von der AZ-Pflicht ausgenommen seien, weshalb die Umnutzbarkeit und damit auch die entsprechende Ge- fahr keine Rolle spielten. Zudem unterstütze sie den Antrag der Be- schwerdegegnerin, bei den Vergleichsobjekten Haus D und L einen Au- genschein durchzuführen. 11.Am 19. August 2015 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein durch, an welchem seitens der Beschwerdeführerin die Herren D._____ (Geschäftsführer) und E._____ (Architekt/Projektmitarbeiter) sowie der Rechtsvertreter RA lic. iur. Hermann Just und seitens der Beschwerde- gegnerin F._____ (Leiter des Bausekretariats) sowie der Rechtsvertreter RA lic. iur. Patrick Benz anwesend waren. Anlässlich einer Besichtigung der verschiedenen Vergleichsobjekte (Häuser D, L, und O) wurde den Anwesenden Gelegenheit geboten, sich an Ort und Stelle auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Seitens des Gerichts wurden aus verschiedenen Perspektiven Farbfotos erstellt und dem Au- genscheinprotokoll angefügt, während die Beschwerdeführerin fünf Visua- lisierungen des geplanten Bauprojekts zu den Akten reichte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
8 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2015, mit welcher das Baugesuch der Beschwerdeführerin vom 3. Oktober resp. 21. November 2014 zufolge Überschreitung der zulässigen aGF abgelehnt worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob diese Ablehnung zu Recht erfolgt ist. Nicht einzugehen ist auf den Nichteintretensantrag der Beschwerdegegnerin, da dieser nicht näher begründet worden ist.
9 - lichkeit einer Umnutzung der im UG liegenden Räume bestehe, erst recht gelten. Dies insbesondere dann, wenn das BG deren Anrechenbarkeit ausdrücklich ausnehme. Würden die fraglichen Fitnessräume demnach bezeichnungskonform genutzt, seien sie gemäss Art. 61 lit. l BG nicht an die Geschossfläche anzurechnen, woran selbst die Möglichkeit der Wohnnutzung nichts ändere. Demzufolge seien auch die zugehörigen Er- schliessungsflächen gemäss lit. e dieser Bestimmung nicht anzurechnen. b)Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist Art. 60 BG, welcher als Grundsatz verlangt, dass die Summe aller Geschossflächen im Innen- mass als anrechenbare Geschossfläche gilt. Daneben stipuliert Art. 61 BG gewisse Ausnahmen von der Anrechenbarkeit. So werden gemäss lit. l unter anderem private Hallenbäder, Saunen, Dampfbäder, Fitness- räume und Kegelbahnen sowie gemäss lit. e – sofern sie sich nicht inner- halb von einzelnen Nutzungseinheiten befinden – die entsprechenden Er- schliessungsflächen von der Anrechenbarkeit ausgenommen. Auch wenn dies nicht explizit aus Art. 60 BG hervorgeht, ergibt sich aus dem dort sta- tuierten allgemeinen Anrechnungsgrundsatz, dass zur Bestimmung der Anrechenbarkeit auch das Kriterium der möglichen Umnutzung eines Raumes zu beachten ist. Demzufolge ist ein Raum, der gemäss den An- gaben der Bauherrschaft zwar keinem Wohn- oder Arbeitszweck dient, aber als solcher ausbaubar ist, zur Ausnützung hinzuzurechnen. Ausser Betracht fallen subjektive Gesichtspunkte. Auf die Bezeichnung eines Raumes in den Plänen, sprich auf den blossen Parteiwillen, kann es nicht ankommen. Ob ein Raum dem dauernden Aufenthalt dient beziehungs- weise hierfür ausbaubar ist, muss aufgrund seiner objektiven Eignung und nicht aufgrund der vom Bauherrn beabsichtigten Nutzung entschieden werden. Ohne Belang ist sodann der Ausbaustandard (vgl. VGU 11 18 vom 15. November 2011 E.2a m.w.H. sowie dessen Bestätigung im Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_130/2012 vom 9. August 2012 E.3.3 ff.). Zu erwähnen bleibt, dass es sich dabei um eine Bestimmung des
10 - selbständigen Gemeinderechts handelt, bei deren Anwendung und Aus- legung der Behörde ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspiel- raum zusteht, in welchen das Verwaltungsgericht nur mit einer gewissen Zurückhaltung eingreift (vgl. hierzu VGU R 10 41 vom 7. Dezember 2010 E.2 sowie BGer 1C_130/2012 E.3.1 mit Verweis auf BGE 128 I 3 E.2b zum Autonomiebereich der Bündner Gemeinden im öffentlichen Bau- recht). c)Zur beschwerdeführerischen Argumentation ist zunächst festzuhalten, dass VGU R 07 92 hier nicht einschlägig ist. In jenem Fall war streitig, ob die Gemeinde eine Anordnung erlassen durfte, wonach in einer – nicht anrechenbaren – Waschküche eine Bodenheizung verlegt werden durfte oder nicht. Es ging aber nicht um die Frage, ob der entsprechende Raum aufgrund seiner Belichtung und der Zugangsmöglichkeit bewohnbar sei oder nicht, hatte doch die Gemeinde in jenem Fall gerade im Hinblick auf eine allfällige Umnutzung entsprechend grössere Fenster und Bal- kontüren bewilligt (vgl. VGU R 07 92 vom 15. Februar 2008 E.3b). d)Wie sich aus den Grundriss- und Ansichtsplänen (vgl. beschwerdegegne- rische Beilage [Bg-act.] 2) sowie den von der Beschwerdegegnerin an- lässlich des Augenscheins zu den Akten gereichten Visualisierungen er- gibt, verfügen die fraglichen Fitnessräume auf der Westseite über gross- flächige Fenster und Glastüren. Überdies soll das gewachsene Terrain vor diesen Eingängen abgegraben und eine Treppe erstellt werden, was den Fitnessräumen direkten Zugang zum Garten verschafft. Durch diese Terrainanpassung und die Ausrichtung gegen Westen werden diese Räume zudem grosszügig mit Tageslicht versorgt. Aufgrund der Lage und der Helligkeit der Fitnessräume erscheint eine spätere Umnutzung zu ei- gentlichen Wohnräumen als naheliegend, weshalb es vor dem Hinter- grund der vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin diese für anrechnungspflichtig erklärt hat. Auch
11 - wenn Fitnessräume gemäss Art. 61 lit. l BG grundsätzlich nicht zur aGF zu zählen sind, lassen sich die Überlegungen der Beschwerdegegnerin durchaus mit dem Willen des kommunalen Gesetzgebers vereinbaren. Eine Privilegierung von Hallen- oder Dampfbädern, Sauna-Anlagen, Fit- nessräumen oder Kegelbahnen ist nämlich nur gerechtfertigt, solange solche Räume von ihrer Funktion her bloss eingeschränkt nutzbar sind. Im vorliegenden Fall hängt es – im Gegensatz etwa zu einem Hallenbad oder einer Kegelbahn – mangels fixer baulicher Installationen indes gänz- lich vom Willen der jeweiligen Bewohner ab, ihren "Fitnessraum" ohne weitere bauliche Massnahmen einer herkömmlichen Wohnnutzung zuzu- führen (vgl. hierzu BGer 1C_130/2012 E.3.5). Mit anderen Worten könnte die befürchtete widerrechtliche Umnutzung zu Wohn- oder Arbeitsräum- lichkeiten ohne bauliche Veränderung gegen aussen realisiert werden (vgl. hierzu VGU R 10 41 E.4c). Auch aufgrund ihrer Dimension erschei- nen die Fitnessräume geradezu prädestiniert für eine Wohnnutzung – mit je 13.07 m 2 sind sie flächenmässig gar grösser als die eigentlichen Schlafzimmer im Obergeschoss. Überdies sind im Untergeschoss weitere Dispo- resp. Kellerräume geplant. Wie sich aus dem vorstehend Gesag- ten ergibt, spielt es demgegenüber keine Rolle, dass die fraglichen Räu- me S_05 und S1_05 in den Gesuchunterlagen als "Fitness" bezeichnet werden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass anhand der einge- reichten Baugesuchunterlagen keine Anzeichen erkennbar seien, die auf eine Umnutzung der besagten Räume schliessen liessen (vgl. Beschwer- de vom 6. März 2015 S. 8), kann ihr vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung bestehen bei den Fitnessräumen nebst den Glastüren nicht lediglich schmale Fenster auf Kopfhöhe, sondern – gemäss den neuesten Ansichtsplänen vom
13 - b)In verfahrensmässiger Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass eine Überprüfung der Umnutzungsmöglichkeit eines Raumes nicht im Rahmen der Vorprüfung gemäss Art. 44 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) vorgenommen werden könne, zumal eine solche eingeschränkte Prüfung per se lediglich summarischer Natur sei. Vielmehr hätte zwingend ein ordentliches Baubewilligungsver- fahren durchgeführt werden müssen (vgl. Beschwerde vom 6. März 2015 S. 9). Es trifft zu, dass in dem von ihr zitierten VGU R 13 74 vom 2. Juli 2013 E.2 festgehalten wurde, dass eine derartige Vorprüfung, welche auf die Vollständigkeit von Gesuchen und offenkundige materielle Mängel be- schränkt ist, per se nur summarisch sein könne und dass für eingehende- re Überprüfungen wie insbesondere die Beurteilung von Ermessensfra- gen in aller Regel ein (ordentliches) Baubewilligungsverfahren einzuleiten sei. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen hier einen Ver- fahrensmangel zu konstruieren versucht, ist ihr jedoch nicht zu folgen. Vorliegend ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin durch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ein Nachteil erwachsen sein soll. Im Rahmen der materiellen Vorprüfung des überarbeiteten Bau- gesuchs vom 21. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin aufge- fordert, die Gesuchunterlagen um eine detaillierte Berechnung der anre- chenbaren Geschossfläche zu ergänzen. Nach Eingang der geforderten Unterlagen am 1. Dezember 2014 und einer nochmaligen Prüfung wurde das Baugesuch mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 resp. schliesslich mit der anfechtbaren Verfügung vom 27. Januar 2015 aufgrund der Über- schreitung der zulässigen anrechenbaren Geschossfläche abgelehnt. c)Dabei ist zunächst zu erwähnen, dass das Institut der vorläufigen Prüfung nach Art. 44 KRVO der Beschleunigung und Verbilligung der Verfahren dient (vgl. Arbeitshilfe zum KRG des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden vom 6. Dezember 2004 [Stand 1. Dezember
14 - 2010], S. 95). In diesem Sinne liegt es gar im Interesse der Beschwerde- führerin, dass die umstrittene Frage der Anrechnungspflicht bereits in die- sem frühen Verfahrensstadium aufgegriffen worden ist. Sodann hat sich die Beschwerdegegnerin vertieft mit dieser Frage auseinandergesetzt und ihre Verfügung ausreichend begründet – von einer bloss summarischen Prüfung kann demnach keine Rede sein. Auch wenn sich – Art. 5 Abs. 1 BG sowie Art. 6 der Ausführungsverordnung zum BG vom 1. Oktober 2007 (AV zum BG) entsprechend – zunächst das Bauamt mit der Vorprü- fung resp. mit der Frage der Ausnützungsziffer befasst hat, so stammt die angefochtene Verfügung aus der Feder des Stadtrates und damit derjeni- gen Behörde, welche auch für die Durchführung des ordentlichen Baube- willigungsverfahrens zuständig wäre (Art. 2 und Art. 10 BG). Da die Be- schwerdegegnerin die umstrittene Frage der Anrechnungspflicht mit der nötigen Tiefe behandelt hat und im Übrigen auch die Kognition des Ver- waltungsgerichts nicht davon abhängt, ob die angefochtene Verfügung im Rahmen einer Vorprüfung oder eines ordentlichen Baubewilligungsverfah- rens ergangen ist, sind der Beschwerdeführerin aus dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin keinerlei Nachteile entstanden. Damit erweist sich diese formelle Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet.
17 - hend Erwägung 2d), wäre dieser Nutzungstransport zu Gunsten von Par- zelle 12129 im Umfang von 149 m 2 ohnehin nicht ausreichend gewesen, da damit lediglich 241 m 2 statt der nötigen 280 m 2 zur Verfügung gestan- den hätten. d)Nicht näher einzugehen ist überdies auch auf das Vorbringen der Be- schwerdegegnerin, wonach der offenbar standardmässig vorgenomme- nen Übertragung von fehlender AZ im Quartierplangebiet etwas Willkürli- ches anhafte und dass das Risiko bestehe, dass für die letzte unbebaute Parzelle dannzumal keine ausreichend grosse Ausnützung mehr übrig bleibe. Mit diesen generellen Bedenken betreffend Nutzungstransporte im Quartierplangebiet kommt sie nämlich reichlich spät und verhält sich überdies widersprüchlich, zumal sie die Quartierplanvorschriften (und damit den diesbezüglich eindeutigen Art. 22 Abs. 3 QPV) am 4. Mai 2011 vorbehaltlos genehmigt und in der Zwischenzeit bereits diversen Nut- zungstransfers ihre Zustimmung erteilt hat (vgl. Beschwerde vom 6. März 2015 S. 6 sowie Bf-act. 9 und 15-21). Ausserdem war das Quartierplan- gebiet zum Zeitpunkt der Baugesucheingabe erst knapp bis zur Hälfte überbaut (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. April 2015 S. 6 sowie Bf-act. 14). Vor dem Hintergrund der beschwerdegegnerischen Ausführungen drängen sich an dieser Stelle im Hinblick auf das weitere Verfahren zudem klärende Bemerkungen zu Art. 22 Abs. 3 QPV auf. Die- se Bestimmung, welche sich mit der Zulässigkeit von Nutzungsübertra- gungen zwischen den einzelnen Baufeldern befasst, beschränkt solche aGF-Transporte auf die maximal zulässige Bruttogeschossfläche im ge- samten Quartierplangebiet von 5'750 m 2 , und nicht auf die den einzelnen Parzellen des Quartierplangebiets im Gestaltungsschema zugewiesenen anrechenbaren Geschossflächen, wie dies die Parteien offenbar anzu- nehmen scheinen (vgl. Beschwerde vom 6. März 2015 S. 8 sowie Ver- nehmlassung vom 31. März 2015 S. 4). Mit anderen Worten stünde es den geltenden Quartierplanvorschriften nicht entgegen, wenn das fragli-
18 - che Bauprojekt mit einer aGF von 280 m 2 bewilligt würde – vorausgesetzt, der fraglichen Parzelle 12129, welcher im Gestaltungsschema V9 ur- sprünglich lediglich 250 m 2 zugeteilt wurden (vgl. Bf-act. 4), stünde dann- zumal genügend aGF zur Verfügung.
22 - zitätswirkung jedem späteren Eigentümer gegenüber zu verleihen. Den- noch ist zu berücksichtigen, dass die verpönte Wohnnutzung auch durch Dritte wie Mieter herbeigeführt werden könnte. Nicht zu folgen ist sodann ihrem Argument, wonach die Beschwerdeführerin als gewinnorientiertes Architektur- und Totalunternehmerbüro ohnehin in erster Linie darauf be- dacht sei, möglichst viel BGF zu verkaufen. Das Verhältnismässigkeits- prinzip und der Grundsatz von Treu und Glauben gebieten es nämlich, dass die Verwaltung dem Bürger nicht von vornherein misstrauisch ge- genübertritt und in ihm einen potentiellen Rechtsbrecher sieht (vgl. VGU R 7 93 vom 13. Juni 2008 E.2e sowie vorstehend Erwägung 2d). d)In Anbetracht der konkreten Umstände (vgl. vorstehend Erwägung 2d) überschreitet die Beschwerdegegnerin den ihr zustehenden Ermessens- spielraum jedoch nicht, wenn sie eine künftige Rechtsverletzung in Form einer widerrechtlichen Umnutzung der Fitnessräume als "sehr wahr- scheinlich" betrachtet und die Fitnessräume gestützt auf ihre bisherigen Erfahrungen deshalb von Beginn weg für ausnützungspflichtig erklärt (vgl. Duplik vom 26. Mai 2015 S. 2 f., MÄDER, Das Baubewilligungsverfahren, Diss., Zürich 1991, S. 244 sowie VB.2008.00445 E.4.2. f. sowie 5.4). Die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach keine realistische Kontroll- möglichkeiten bestünden, vermag im ersten Moment und mit Blick auf den konkreten Fall vielleicht erstaunen, ist in Anbetracht des Aufwands bei ei- ner Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen sowie der hohen Wahrschein- lichkeit einer Umnutzung der streitgegenständlichen Räume im vorliegen- den Fall jedoch durchaus nachvollziehbar. e)Die Beschwerdeführerin verweist zwar zu Recht auf die verwaltungsge- richtliche Rechtsprechung, wonach sich Auflagen im Baubewilligungsver- fahren nur rechtfertigten, wenn nach den Umständen eine künftige Rechtsverletzung wahrscheinlich sei und sich eine Auflage zur Erhaltung des rechtmässigen Zustandes aufdränge. Die blosse Möglichkeit von Ge-
23 - setzesbrüchen bestehe natürlich immer, könne aber für sich allein kein Grund für den Erlass von Auflagen bilden. Aus der gebotenen Zurückhal- tung beim Erlass von Auflagen leitet die Beschwerdeführerin sodann ab, dass die Zurückhaltung noch grösser sein solle, wenn es gar um die Ver- weigerung einer Bewilligung, mithin um eine einschneidendere Mass- nahme geht (vgl. Stellungnahmen vom 23. April 2015 S. 3 und vom 5. Ju- ni 2015 S. 1 f. mit Verweis auf VGU R 07 93). Auch wenn diese Aus- führungen grundsätzlich zutreffend sind und dieser Schluss folgerichtig ist, vermag die Beschwerdeführerin daraus jedoch nichts zu ihren Guns- ten abzuleiten, zumal stets der Einzelfall zu betrachten ist und der Behör- de bei der Frage, mit welchen Massnahmen einer befürchteten miss- bräuchlichen Nutzung wirkungsvoll entgegengetreten soll, ein Ermes- sensspielraum zusteht. So besteht im vorliegenden Fall nicht die blosse Möglichkeit einer Umnutzung, sondern wird eine widerrechtliche Umnut- zung zu Wohnzwecken von der Beschwerdegegnerin – wie vorstehend in Erwägung 2d dargelegt – zu Recht für sehr wahrscheinlich gehalten. Demgegenüber bestanden im zitierten VGU R 07 93 gemäss den Fest- stellungen des Verwaltungsgerichts "nicht die geringsten Anhaltspunkte" für eine rechtswidrige Nutzung der dort umstrittenen Garage.