Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2014 94
Entscheidungsdatum
16.06.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 14 94 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat, Moser Aktuar ad hocBott URTEIL vom 16. Juni 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., B., C., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg, Beschwerdegegnerin D., Erbengemeinschaft E., Eheleute F., Eheleute G., Beigeladene betreffend Quartierplan "H._____"

  • 2 - 1.Die Stimmberechtigten der Gemeinde X._____ beschlossen an der Ge- meindeversammlung vom 16. Juni 2006 eine Gesamtrevision der Orts- planung. Sie verabschiedeten unter anderem ein Baugesetz (BG) sowie den Zonenplan/Generellen Gestaltungsplan (ZP/GGP) Y._____ 1:2'000, den ZP/GGP 1:10'000 und den Generellen Erschliessungsplan Verkehr (GEP) Y._____ 1:2'000. Im ZP/GGP Y._____ legte die Gemeinde im Ge- biet H._____ eine Quartierplanpflicht fest, welche sich über die Parzellen 1599 (Teil), 1963, 1600, 1601, 1603, 1986 (Teilparzelle 1607) und 1248 (Teil) erstreckt. Das Ziel dieser Quartierplanpflicht sollte primär darin be- stehen, im Rahmen einer durchzuführenden Quartierplanung die ver- kehrsmässige Erschliessung des noch unüberbauten, eingeschlossenen Bauzonenteils von Parzelle 1248 sowie der beiden überbauten Parzellen 1603 und 1986 zu regeln. Die Regierung genehmigte das BG und die Pläne mit Korrekturen, Anliegen, Empfehlungen und Hinweisen mit Be- schluss vom 16./19. April 2007. Insbesondere genehmigte sie die von der Gemeinde festgelegte Abgrenzung des Quartierplanpflichtperimeters H., welcher auf eine Erschliessung von Norden (oben) her angelegt war. Gleichentags wies sie eine dagegen erhobene Beschwerde von C. ab. Darin hatte dieser gefordert, die gelbe Kolorierung der auf der Parzelle 1599 bestehenden Strasse nicht zu genehmigen und die Quartierplanpflicht auf die Parzellen 1604 und 1611 auszudehnen, um weitere Varianten zur verkehrsmässigen Erschliessung von Parzelle 1248 nicht zum vornherein auszuschliessen. Die Gemeinde X._____ hatte da- mals die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Regierung wies noch darauf hin, dass, gestützt auf die verwaltungsgerichtliche Rechtspre- chung, es zumindest nicht völlig ausgeschlossen wäre, dass die Gemein- de im Einleitungsbeschluss der Quartierplanung H._____ unter Umstän- den auch noch die Parzellen 1611 und 1604 einbeziehen würde, wenn es sich wider Erwarten erweisen sollte, dass eine Erschliessung von Norden her mit unzumutbar hohen Kosten verbunden wäre und sich die Variante von Osten aus irgendwelchen Gründen als unzumutbar erwiese.

  • 3 - 2.Im Juni 2007 erliess der Gemeindevorstand X._____ den Einleitungsbe- schluss für das Quartierplanverfahren H._____ und legte das Quartier- plangebiet (Parzellen 1599 [Teil], 1963, 1600, 1601, 1603, 1986 [Teilpar- zelle 1607] und 1248 [Teil], also von der Regierung genehmigt, fest. Die dagegen erhobenen Einsprachen wurden vom Gemeindevorstand am

  1. Juli 2007 abgewiesen. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. 3.Bei der Erarbeitung der Quartierplanung H._____ durch die Gemeinde zeigte es sich, dass die Erschliessungsvariante von oben auf grössere Opposition stiess als diejenige von Osten, welche der beauftragte Planer ebenfalls in Betracht gezogen hatte. Darauf leitete die Gemeinde eine Teilrevision der Ortsplanung (Grundordnung) ein, um, entgegen ihrer ur- sprünglichen Absicht, die Erschliessungsvariante I._____ (von Osten) zu ermöglichen. 4.Am 26. März 2008 schrieb das Amt für Raumentwicklung (ARE) in Be- antwortung einer Anfrage der Gemeinde, eine Inanspruchnahme von Flächen der Landwirtschaftszone für eine Bauzonenerschliessung des Quartierplangebiets H._____ sei nicht zulässig. Im vorliegenden Fall sei, wie die Beschwerdeangelegenheit C._____ gegen Gemeinde X._____ gezeigt habe, eine Erschliessung über Bauzonenflächen ohne weiteres mach- und zumutbar. Eine Einzonung eines Teils von Parzelle 1248 mit dem Zweck, dass auch die Erschliessungsvariante 2 in eine Bauzone zu liegen komme, werde aufgrund der in der Gemeinde noch vorhandenen grossen Bauzonenreserven, aber auch mit Blick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Planbeständigkeit als zurzeit nicht denkbar erachtet. Falls sich eine Erschliessung der Strasse über die rechtskräftige Bauzone wider Erwarten und aus Gründen, welche anläss- lich der regierungsrätlichen Beschwerdebehandlung nicht absehbar ge- wesen seien, doch als nicht realisierbar erweise, müsste der GGP ent- sprechend angepasst werden. Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass sich die Verhältnisse in Bezug auf die in der Gemeinde X._____ vorhandenen
  • 4 - Bauzonenreserven sowie in Bezug auf eine im Vergleich zum GEP „Ver- kehr“ 1:2'000 Y._____ vom 16. Juni 2006 zu ändernde Führung der Quar- tiererschliessungsstrasse für das Gebiet H._____ in den letzten 20 Mona- ten erheblich geändert hätten. Mit Blick auf die Rechtssicherheit und die Planbeständigkeit sei es zurzeit aus Sicht des ARE nicht möglich, die Nutzungspläne hinsichtlich der zu planenden Erschliessungsstrasse für das Quartier H._____ 2008 schon wieder zu ändern. Zudem habe die Gemeinde ausreichende Bauzonenreserven. Das ARE wäre nicht bereit, der Regierung weitere Einzonungen in der Gemeinde zur Genehmigung zu beantragen. Am 22. Oktober 2008 empfahl das ARE im Rahmen sei- nes Vorprüfungsberichts, auf die vorgesehene Einzonung im Gebiet „I.“ zu verzichten. 5.Am 18. Dezember 2008 verabschiedeten die Stimmberechtigten der Ge- meinde X. den ZP/GGP 1:1'000 H.-I.. Darin wurde ei- nerseits ein Teil von Parzelle 1248 (ca. 1700 m²) neu eingezont. Ander- seits wurde der Perimeter der Quartierplanpflicht auf diese Neueinzo- nungsfläche sowie auf Parzelle 1611 ausgedehnt. Drittens wurde über die Neueinzonungsfläche ein „Anschlusspunkt Quartiererschliessung“ festge- legt. Ziel der Revision war es, eine Erschliessung des unüberbauten, be- reits bisher eingezonten Teils von Parzelle 1248 sowie der beiden bereits überbauten Parzellen 1603 und 1986 von Osten her über das Gebiet I._____ zu ermöglichen, dies in Abweichung von der bisherigen Ortspla- nung. 6.Dagegen erhoben D._____ und seine Ehefrau (Eigentümer von Parzellen 1248 und 1611) am 29. Januar 2009 Planungsbeschwerde an die Regie- rung und beantragten, der ZP/GGP sei nicht zu genehmigen. Die neue Planung verletze Art. 21 Abs. 2 RPG, wonach Nutzungspläne nur ange- passt werden könnten, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert hät- ten, was vorliegend nicht der Fall sei. Zudem bestehe kein Bedarf im Sin- ne von Art. 15 lit. b RPG nach neuen Bauzonen. Die Gemeinde beantrag-

  • 5 - te unter anderem die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetre- ten werden könne. Am 19./20. Mai 2009 hiess die Regierung unter ande- rem die Beschwerde gut und genehmigte den ZP/GGP mit Erschlies- sungsreglement 1:1'000 H.-I. vom 18. Dezember 2008 nicht. 7.Dagegen erhob die Gemeinde X._____ am 25. Juni 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren R 09 49) mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zu erneuter Entscheidung an die Regierung zurückzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und der ZP/GGP mit Erschliessungsele- ment 1:1'000 H.-I. sei zu genehmigen. Die Regierung bean- tragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde und ver- wies zur Begründung im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid. Ebenfalls Abweisung der Beschwerde beantragten die privaten Be- schwerdegegner. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden er- wog, in materieller Hinsicht sei zu prüfen, ob die Regierung zu Recht die Genehmigung der Ortsplanungsrevision verweigert habe, weil sie gegen das Gebot der Planbeständigkeit verstosse. Vorliegend habe die Ge- meinde nach weniger als einem Jahr, nachdem die geltende Ortsplanung in Kraft getreten war, die zur Diskussion stehende Nutzungsplanrevision eingeleitet. Nach so kurzer Zeit müssten schon sehr gravierende Ände- rungen in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Sinne der oben umschriebenen Lehre und Rechtsprechung eingetreten sein. Dies sei offensichtlich nicht der Fall. Änderungen im Sinne der Rechtsprechung würden von der Gemeinde nicht geltend gemacht. Sie bringe im Kern le- diglich vor, man sei aufgrund der vertieften Beschäftigung mit dem Gebiet zum Schluss gekommen, die Erschliessung von Osten sei die bessere und auch günstigere Erschliessungsvariante. Darin seien aber keine ver- änderten Verhältnisse zu erblicken. All dem, was die Gemeinde nach we- niger als einem Jahr vorbringe, hätte leicht bereits anlässlich der letzten Ortsplanungsrevision Rechnung getragen werden können. Weder hätten sich seither die topographischen, noch die Verkehrsverhältnisse noch

  • 6 - sonst etwas geändert. Selbst wenn man das, was die Gemeinde als Än- derungen anschaue, berücksichtigen wollte, wären das jedenfalls keine derart gravierenden Umstände, dass vom Grundsatz der Planbeständig- keit abgewichen werden könnte. Die Beschwerde erweise sich demnach als unbegründet und werde abgewiesen (vgl. Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden R 09 49 vom 15. Dezember 2009 E.4 und Dispositiv, mitgeteilt am 19. Februar 2010). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. Es blieb somit beim Quartierplanperimeter aus dem Jahr

8.Gemäss Bericht über die Quartierplanung H._____ vom Juni 2014 sei die Quartierplanung H._____ erstmals im September 2012 öffentlich aufge- legt worden. Dagegen seien diverse Einsprachen erhoben worden. Die Quartierplanung sei deshalb überarbeitet und vom 14. Juni bis 15. Juli 2013 zum zweiten Mal aufgelegt worden. Dagegen seien sechs Einspra- chen eingegangen. Die Quartierplanung sei daraufhin erneut überarbeitet worden. Korrigiert worden sei insbesondere Folgendes: Die Quartier- strasse weise eine maximale Längsneigung von 12 % auf; die Kosten für die Erstellung der Werkleitungen ausserhalb des Quartierplangebiets würden durch die Öffentlichkeit getragen, die Kosten der neuen Meteor- wasserableitung innerhalb der Quartierplanung durch die möglichen Nutzniesser; der Minderwert von Parzelle 1601 sei mit Gutachten vom 15. Mai 2013 und Nachtrag dazu vom 20. Januar 2014 mit Fr. 24'200.-- festgesetzt worden. Bestandteile der Quartierplanung seien der Bericht und die Quartierplanvorschriften (QPV), die Kostenverteilung, der alte Be- stand, die Neuzuteilung, der Erschliessungsplan und der Gestaltungsplan. In den QPV seien die möglichen Abweichungen zum BG und das Eigen- tum und der Unterhalt an den Erschliessungsanlagen festgelegt worden. Innerhalb der Kostenverteilung seien die Aufteilung der Verfahrenskosten und die Kostentragung der neu zu erstellenden Erschliessungsanlagen ersichtlich. Die Kostentragung für den Minderwert von Parzelle 1601 er- folge durch die beteiligten Parzellen an der Quartierstrasse, Teilstrecke 2.

  • 7 - Für die Quartierstrasse werde die neue Parzelle 2048 geschaffen. Das Eigentum daran werde mit den Quartierplangrundstücken nach der zur Verfügung stehenden Bauzonenfläche subjektiv dinglich verbunden. 9.Im Gutachten vom 15. Mai 2013 war der Minderwert des Hauses auf Par- zelle 1601 durch den Neubau der Quartierstrasse auf Fr. 66'000.-- festge- legt worden. Im Auftrag des Gemeindevorstands sei der Minderwert des Ferienhauses, welcher durch den Neubau der Quartierstrasse entstehe, zu ermitteln gewesen. Im Nachtragsgutachten vom 20. Januar 2014 wur- de die Fragestellung geändert. Es sei der Minderwert von Parzelle 1601 zu ermitteln, der unmittelbar durch die Verbreiterung und den Neubau der Quartierstrasse entstehe. Immissions-Wertverminderungen seien nur in- sofern zu berücksichtigen, als sie durch die Änderung der Strassenlage bedingt seien. Die bereits heute planungsrechtlichen Nutzungsmöglichkei- ten der Parzelle seien nicht als Minderwert zu qualifizieren. Allfällige Min- derwerte durch Landumlegungen oder Kompensation für den Landverlust seien nicht zu berücksichtigen, da ein Ausgleich im Quartierplan selber vorgenommen werde. Durch die Quartierplanung könne auf Parzelle 1601 ein zusätzlicher Baustandort geschaffen werden, was gegebenenfalls zu berücksichtigen sei. Somit sei für die Wertminderung nur die neue Linien- führung der Strasse zu berücksichtigen und der Mehrverkehr durch die neue Erschliessung zusätzlicher Liegenschaften bleibe ausser Ansatz. Der Minderertrag von Fr. 1'120.-- pro Jahr ergebe kapitalisiert gerundet Fr. 24'200.--. Das Restbauland auf Parzelle 1601 könnte auch ohne den Quartierplan überbaut werden, weswegen sich bezüglich des zusätzlichen Baustandorts kein Mehrwert ergebe. 10.Im Juni 2014 wurde der Quartierplan H._____ zum dritten Mal öffentlich aufgelegt. Dagegen erhoben unter anderem am 14. Juli 2014 A., Miteigentümerin von Parzelle 1601, B., Eigentümerin von Parzelle 1599, und C._____, Eigentümer von Parzelle 1963, Einsprache. Sie be- antragten, die Quartierplanung, insbesondere die Erschliessungsplanung,

  • 8 - sei abzulehnen und das Quartierplangebiet sei von unten her, von der Strasse Parzelle 1607 her, zu erschliessen. Über den Raum zwischen den Parzellen 1599 und 1953 (recte: 1963) einerseits und Parzelle 1601 anderseits sei keine zusätzliche (neue) Erschliessungsstrasse zu führen. Ihr Anliegen, das Quartierplangebiet unmittelbar von unten her zu er- schliessen, so dass der Zufahrtsweg kürzer sei, finde auch anlässlich der dritten Auflage kein Gehör, obwohl ihre Argumente plausibel seien. Sie wüssten nicht, weswegen sie mit ihren Begehren derart ins Leere sties- sen. Die korrekte Ausübung des Planungsermessens erfordere aber die Berücksichtigung aller Gesichtspunkte und die eingehende Auseinander- setzung mit ihnen. Dieses Manko sei zu korrigieren. Der Minderwert von Parzelle 1601 sei zu tief festgelegt worden, selbst wenn man den Wert des Gutachtens und nicht denjenigen des Nachtrags als massgebend er- achte. 11.Am 26., mitgeteilt am 27. August 2014, wies der Gemeindevorstand X._____ unter anderem diese Einsprache ab. Die Behauptung, die Er- schliessung des Quartiers von Osten, von her, über Nichtbaugebiet sei standortgebunden, sei falsch. Die Standortgebundenheit wäre nur dann gegeben, wenn objektiv keine Erschliessung über Baugebiet möglich wä- re, was eben nicht der Fall sei. Die Einsprecher sagten, der Minderwert von Parzelle 1601 sei zu tief festgelegt worden. Sachlich erkläre sich die Diskrepanz zwischen dem Gutachten und dessen Nachtrag ohne weite- res. Die Einsprecher legten nicht substantiiert dar, weswegen der Nach- trag des Gutachtens vom 20. Januar 2014 falsch sein sollte. A._____ und ihr Ehemann erhielten im Übrigen eine bessere Erschliessung des südli- chen Teils ihrer Parzelle und profitierten von der Schmutz- und Meteor- wasserleitung sowie der Hydrantenanlage. C._____ habe eine sicherere Einfahrt in die Kantonsstrasse und eine verbesserte Löschbereitschaft und für B._____ falle ebenfalls eine verbesserte Einfahrt ins Gewicht.

  • 9 - 12.Dagegen erhoben A., B. und C._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 29. September 2014 Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden und beantragten, die aufgelegte Quar- tierplanung, insbesondere die Erschliessungsplanung, sei aufzuheben. Das Quartierplangebiet H._____ sei von unten, von der Strasse Parzelle 1607 her, zu erschliessen. Über den Raum zwischen den Parzellen 1599 und 1953 (recte: 1963) einerseits und Parzelle 1601 anderseits sei keine zusätzliche (neue) Erschliessungsstrasse zu führen. Neben der Rechts- kontrolle habe das Verwaltungsgericht die freie Ermessens- und Zweck- mässigkeitskontrolle. VGU R 09 49 präjudiziere die Zufahrt zum Quartier- plangebiet nicht, weil die Erschliessung von der X._____erstrasse her oh- ne Bauzonenausweitung möglich sei, wenn eine sachgerechte Interes- senabwägung erfolge. Die Erschliessung von oben beeinträchtige die Wohnqualität der Liegenschaften auf den Parzellen 1599, 1601 und 1953 (recte: 1963) stark. Diese Beeinträchtigung stehe in keinem sinnvollen Verhältnis gegenüber einer Erschliessungslösung von unten. Die Zufahrt über die Parzelle 1607 liesse sich technisch und rechtlich einwandfrei bewerkstelligen. Privatrechtlich sei der Eigentümer des Landes für die technisch gut zu bewerkstelligende Zufahrtsstrasse ebenfalls Eigentümer des Bauzonenteils von Parzelle 1248. Deshalb sei stossend, wenn die Erschliessung nicht über diese Parzelle oder allenfalls über Parzelle 1611 erfolge. Die Zufahrtsstrasse könnte als standortgebundene Anlage im landwirtschaftlichen Bereich von Parzelle 1248 bewilligt werden oder auch auf Parzelle 1611. Diese Zufahrt liesse sich gut verwirklichen. Die Grund- stücke der Beschwerdeführer hätten Anspruch darauf, dass sie nicht zu Gunsten eines unüberbauten Bauzonenteils belastet würden. Deshalb sei die Erschliessung von unten her zu bevorzugen. Der Landbedarf sei ge- ring und die Zufahrt wäre kürzer. Eine solche Interessenabwägung habe hier noch nie unter dem Gesichtspunkt von Art. 24 RPG stattgefunden. Zudem sei die Zufahrt von der X._____erstrasse her nicht auf Boden aus- serhalb der Bauzone angewiesen. Über Parzelle 1611 könnte die Zufahrt innerhalb der Bauzone erstellt werden. Das Gutachten betreffend Min-

  • 10 - derwert sei erst bei der dritten Auflage öffentlich aufgelegen. Auch die Schätzung von Fr. 66'000.-- sei zu niedrig. Der Nachtrag komme unver- mittelt zu einem Minderwert von Fr. 24'200.--. Die Sache sei undurchsich- tig und willkürlich. Durch die unnötige Quartierstrasse zwischen zwei Ge- bäuden einer gewachsenen Siedlung entstehe ein weit höherer Minder- wert. Dieser bestehe im Wesentlichen aus der Störung durch den Verkehr auf dieser neuen Strasse, die baugesetzlich nicht vorgesehen sei. Von Mehrverkehr könne man nicht sprechen, da bisher auf dieser Fläche prak- tisch kein Verkehr stattgefunden habe. Am 3. Oktober 2014 beantragten die Beschwerdeführer zudem die Durchführung eines Augenscheins. 13.Am 29. Oktober 2014 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten sei. Zwar habe das Verwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 RPG grundsätzlich eine uneingeschränkte Kognitionsbefugnis. Es halte sich aber praxisgemäss in seiner Rolle als Rechtsmittelinstanz zurück, insbe- sondere dort, wo es um lokale Anliegen gehe, bei deren Wahrnehmung, Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von entscheidender Be- deutung seien. Eine Korrektur des Quartierplans durch das Verwaltungs- gericht wäre demnach nur möglich, wenn dieser völlig unzweckmässig oder gar falsch wäre und sich eine Änderung geradezu aufdrängte. Bei der Feinerschliessung des Quartierplangebiets stehe ihr ein grosses Pla- nungsermessen zu, in welches das Verwaltungsgericht nicht eingreifen könne. Das Ermessen sei hier nicht überschritten worden. VGU R 09 49 sei beizuziehen. Bezüglich des Minderwerts von Parzelle 1601 sagten die Beschwerdeführer nicht, wie dieser zu korrigieren sei und wo ihr Fehler liege. Mangels eines konkreten Antrags und einer substantiierten Begrün- dung könne auf diese Rüge somit nicht eingetreten werden. Die Diskre- panz zwischen den beiden Schätzungen sei sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich. Die Beschwerdeführer wünschten eine Erschliessung von unten. Im formellen Antrag verlangten sie die Streckenführung über Par- zelle 1607. Sie begründeten aber ihren Aufhebungsantrag mit einer ihrer

  • 11 - Meinung nach besseren Erschliessung von Osten her über Parzelle 1611 oder den landwirtschaftlichen Teil von Parzelle 1248. Nicht nur die Er- schliessung über Parzelle 1607, sondern auch diejenige von Osten her führten aber über Parzellen ausserhalb des Quartierplangebiets. Sie habe aber das Quartierplangebiet bereits im Juni 2007 rechtskräftig festgesetzt. Dieses umfasse nur die Parzellen 1599 (Teil), 1963, 1600, 1601, 1603, 1986 und 1248 (Teil in der Bauzone). Diese Abgrenzung sei von der Re- gierung genehmigt worden, wovon auch das Verwaltungsgericht in VGU R 09 49 ausgegangen sei. Die Beschwerdeführer verlangten somit sinn- gemäss eine Erweiterung des Quartierplangebiets auf die Parzellen 1607, 1611 und 1248 (Teil in der Landwirtschaftszone) zwecks Erschliessung. Dieser Antrag sei verspätet, er hätte bereits 2007 gestellt werden müs- sen. Deswegen sei die Beschwerde abzuweisen. Die Änderung der Stre- ckenführung der Quartierstrasse könnte, wäre sie nötig, nur über eine Ortsplanungsrevision erfolgen. Die Quartierplanpflicht sei bereits im ZP/GGP festgelegt worden. Dieser Grundnutzungsplan müsste zuerst geändert werden. Ohne eine Planänderung stehe einer anderen Stre- ckenführung der Einwand des abgeschlossenen Einleitungsverfahrens entgegen. Um eine solche Änderung habe sie sich bemüht, sei aber damit nicht erfolgreich gewesen (vgl. VGU R 09 49). Das Verwaltungsgericht habe sich damals nicht zur Frage geäussert, ob der Quartierplanperimeter auf Parzelle 1607 erweitert werden könnte. Dies sei nicht Thema gewe- sen. Das Verwaltungsgericht habe damals erkannt, dass die Vorausset- zungen für die Abänderbarkeit der Grundnutzungsplanung nicht gegeben seien, mangels veränderter Verhältnisse. Seit damals hätten sich auch weiterhin keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Nach wie vor ste- he die Planbeständigkeit einer Änderung entgegen. Wäre eine materielle Überprüfung der gegnerischen Argumente möglich, müsste die Be- schwerde trotzdem abgewiesen werden. Die Beschwerdeführer begrün- deten die von ihnen behauptete Unzweckmässigkeit der geplanten Er- schliessung nicht. Sie sagten nur, die Erschliessung von Nordwesten her wäre naheliegend, weil sie technisch einwandfrei möglich wäre und sich

  • 12 - gut verwirklichen liesse. Die Beschwerdegegnerin habe aber das erwähn- te weite Planungsermessen und könne unter zwei möglichen Lösungen eine auswählen. Die Erschliessung von Osten her sei rechtlich nicht mög- lich, weil sie auch ausserhalb der Bauzone läge. Es fehle die Standortge- bundenheit. Die Erschliessung sei innerhalb der Bauzone möglich. Eine Interessenabwägung entfalle deshalb. Für den Fall, dass die Beschwer- deführer eine andere Interessenabwägung gemeint hätten, sei zu erwäh- nen, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche Mühen auf sich genommen habe, eine Lösung zu finden, die möglichst allen gerecht werde (vgl. VGU R 09 49, drei Auflagen des Quartierplans). Am 3. November 2014 bean- tragte auch D._____ (Beigeladener) die Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei. 14.In ihrer Replik vom 16. Dezember 2014 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe das Verwaltungsgericht eine freie Ermessens- und Zweckmässigkeitskon- trolle vorzunehmen. Es müsse beurteilen, ob die Verkehrserschliessung die Wohnqualität auf den Parzellen 1599, 1601 und 1953 (recte: 1963) stark beeinträchtige und ob diese Beeinträchtigung in einem sinnvollen Verhältnis gegenüber einer Erschliessungslösung von unten (von Osten über den landwirtschaftlichen Teil von Parzelle 1248) stehe, ob sich eine Quartierplanzufahrt über die Parzelle 1607 technisch und rechtlich ein- wandfrei bewerkstelligen lasse, ob D._____ ebenfalls Eigentümer des Grossteils des zu erschliessenden Baulands (Parzelle 1248) sei, ob es besonders stossend sei, wenn die Erschliessung von Parzelle 1248 nicht über Land von D._____ (Parzelle 1248 oder Parzelle 1611) erfolge, son- dern zulasten einer bestehenden Überbauungsstruktur mit entsprechen- den Wertminderungen zu erfolgen habe und ob die Erschliessung nicht zulasten desjenigen gehen sollte, der von ihr grosse Vorteile erlange, und nicht zulasten unbeteiligter Dritter, weiter, ob die Zufahrtsstrasse auf Par- zelle 1248 oder 1611 bewilligt werden könne. In der Interessenabwägung müsse das Gericht seine Überprüfungsbefugnis ausschöpfen. Der Quar-

  • 13 - tierplan könne seine Zufahrt auch ausserhalb seines Perimeters haben, wenn sich dies sachlich rechtfertige. Sonst müsste er abgeändert werden. Die Erschliessung des Quartierplangebiets über Parzelle 1611 oder als standortgebundene Anlage über Parzelle 1248 sei bis jetzt nie korrekt ge- prüft worden. Sie hätten die Unzweckmässigkeit der jetzt gewählten Er- schliessung deutlich begründet (Zufahrt zwischen bestehenden Gebäu- den, Murks mit Wertverminderung, Möglichkeit der Zufahrt von Nordwes- ten her einwandfrei zu bewerkstelligen, Zufahrt von unten kürzer als Um- weg über H.strasse). 15.Am 2. Februar 2015 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest. Zunächst sei die Frage zu beantworten, ob auf das Einlei- tungsverfahren mit Abgrenzung des Quartierplangebiets zurückgekom- men und dieses grundsätzlich abgeändert werden könne. Nur wenn die Antwort „ja“ wäre, könnte eine materielle Prüfung vorgenommen werden. Dies sei aber nicht der Fall (Art. 16 Abs. 2 KRVO, Unmöglichkeit einer Ortsplanungsrevision gemäss VGU R 09 49). Der Quartierplan regle auch die Erschliessung und somit müsse diese innerhalb des Quartierplange- biets liegen. Andernfalls müsste der Plan geändert werden. Die von ihr getroffene Lösung sei klar realisierbar. Nur weil gemäss den Beschwerde- führern eine andere Lösung besser wäre, heisse dies nicht, dass ihre Lö- sung unzweckmässig sei. Sie mache keine gemeinsame Sache mit D.. Am 14. Januar 2015 hielt D._____ duplicando an seinen Anträ- gen fest und verwies auf die Ausführungen in seiner Vernehmlassung. 16.Am 6. März 2015 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin auf, den nicht bei den Akten befindlichen Genehmigungsentscheid des Gemeindevorstands betreffend den Quartierplan H._____ und die Ein- sprache der Beschwerdeführer zu edieren.

  • 14 - 17.Am 12. März 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sei- ne Honorarnote über Fr. 9'666.20 ein. Zudem ersuchte er um Mitteilung, ob der beantragte Augenschein angesetzt werde. 18.Am 27. März 2015 reichte die Beschwerdegegnerin die verlangten Unter- lagen ein. Der Quartierplan sei anlässlich der Sitzung vom 26. August 2014 genehmigt worden, zusammen mit der Abweisung sämtlicher Ein- sprachen. Leider sei die Genehmigung damals versehentlich nicht schrift- lich festgehalten und dementsprechend den Einsprechern auch nicht mit- geteilt worden. Man habe dies in der Zwischenzeit nachgeholt und den entsprechenden Entscheid den Beteiligten am 17. März 2015 zugestellt. Es werde um Sistierung des vorliegenden Verfahrens ersucht, bis die Be- schwerdefrist gegen den Genehmigungsentscheid abgelaufen sei. 19.Gemäss Genehmigungsentscheid vom 26. August 2014, mitgeteilt am

  1. März 2015, wurde die 3. Auflage Juni 2014 der Quartierplanung H._____ mit sämtlichen Auflagebestandteilen – Bericht und Quartierplan- vorschriften Juni 2014, Kostenverteilung Juni 2014, Alter Bestand 1:5000 (recte 1:500) Juni 2014, Neuzuteilung 1:500 Juni 2014, Erschliessungs- plan 1:500 Juni 2014, Gestaltungsplan 1:500 Juni 2014 – genehmigt und der Quartierplan wurde erlassen. 20.Am 5. Mai 2015 beantragten die Beschwerdeführer, der Entscheid vom
  2. August 2014, mitgeteilt am 17. März 2015, betreffend Genehmigung des Quartierplans H., sei aufzuheben. Derselbe Antrag sei bereits in der Beschwerde vom 29.September 2014 gestellt worden. Sie verwie- sen auf ihre dortigen Begründungen. Die Aufhebung der Ein- spracheentscheide setze die Aufhebung des nachträglich zugestellten Genehmigungsentscheids voraus. 21.Am 19. Mai 2015 hielt D. in seiner Vernehmlassung dazu an seinen Anträgen und Begründungen fest. Gleichentags nahm die Beschwerde-
  • 15 - gegnerin dazu Stellung. Sie beantrage die beiden Beschwerden gesamt- haft zu betrachten und im gleichen Verfahren zu behandeln. Materiell sei auch die Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid abzuweisen, zur Begründung werde auf den angefochtenen Genehmigungsentscheid und ihre Rechtsschriften im Beschwerdeverfahren gegen den Einspra- cheentscheid verwiesen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  1. a)Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Nach Art. 50 Abs. 1 VRG ist zur Be- schwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Die Be- schwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG). Anfechtungsobjekte sind im vorliegenden Verfahren einerseits der Ein- spracheentscheid vom 26. August 2014, mitgeteilt am 27. August 2014, mit welchem unter anderem die Einsprache der Beschwerdeführer gegen die 3. Auflage der Quartierplanung H._____ abgewiesen wurde sowie an- derseits der Genehmigungsentscheid vom 26. August 2014, mitgeteilt am
  2. März 2015, mit welchem die 3. Auflage der Quartierplanung H._____ genehmigt und der Quartierplan erlassen wurde. Beide Entscheide sind weder endgültig noch können sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellen sie taugliche Anfechtungsobjekte für ein Verfah-
  • 16 - ren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressaten der angefochtenen Entscheide sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten. b)Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a VRG können im Interesse einer zweckmässi- gen Erledigung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereint werden. Voraussetzung für eine Verfahrens- vereinigung ist, dass den Eingaben derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 128 V 124 E.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 12 55 und R 12 56 vom 12. Juli 2013 E.1 mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend offen- sichtlich zu, weshalb es sich rechtfertigt, die zwei Beschwerden der Be- schwerdeführer (Beschwerde vom 29. September 2014 gegen den Ein- spracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2014, mitge- teilt am 27. August 2014 sowie Beschwerde vom 5. Mai 2015 gegen den Genehmigungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2014, mitgeteilt am 17. März 2015) zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil zu erledigen. c)In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es bezüglich des von den Beschwerde- führern beantragten Augenscheins festzuhalten, dass hier ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten sind respektive ein Augenschein für die Entschädigungsfrage keine weiteren Erkenntnisse bringen kann und auch nicht deswegen beantragt wurde (vgl. Schreiben der Beschwerdeführer vom 3. Oktober 2014). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Durch- führung eines Augenscheins zur Beantwortung der vorliegend zu ent- scheidenden Fragen als nicht notwendig, weshalb das Gericht in Anwen- dung der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d mit Hinweisen) auf dessen Durchführung verzichtet. Des Weiteren werden im vorliegenden Verfahren die beim

  • 17 - Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden befindlichen Akten des Ver- fahrens R 09 49 beigezogen.

  1. a)Die von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Verkehrserschliessun- gen über die Parzelle 1607 oder die Parzelle 1611, also von unten her, führen beide durch Land, welches ausserhalb des Quartierplanperimeters liegt. Eine Erschliessung auf dem landwirtschaftlichen Teil von Parzelle 1248 käme zudem in die Nichtbauzone zu liegen, und ist deshalb schon ausgeschlossen, wenn eine Erschliessung im Baugebiet möglich ist, was hier zutrifft (fehlende Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700]). Eine Interes- senabwägung hat daher vorliegend nicht stattzufinden. Daran ändert auch nichts, dass gemäss Erschliessungsplan Werkleitungen (Hydrantenlei- tung, Meteorwasserleitung, Schmutzwasserleitung) auch über die Parzel- le 1608 geplant sind, welche auch nicht im Quartierplangebiet liegt, liegt es doch in der Natur der Sache, dass diese Leitungen das Quartierplan- gebiet gegen unten verlassen. b)Die Anträge der Beschwerdeführer laufen deshalb letztlich darauf hinaus, das Quartierplangebiet abzuändern, was sie im Übrigen in ihrer Replik selbst eingestehen (vgl. Replik S. 4 Ziff. 2). Dafür müsste aber gemäss PVG 2011 Nr. 17 das ganze Verfahren inklusive (rechtskräftigem) Einlei- tungsbeschluss wieder aufgerollt werden, was angesichts der Tatsache, dass eine Verkehrserschliessung von oben, welche ausschliesslich über das Quartierplangebiet führt, möglich ist (vgl. Bericht über die Quartier- planung H._____ vom Juni 2014, S. 1 unten, wonach die Strasse eine maximale Längsneigung von 12 % aufweist und so angelegt ist, dass der Zugang zum Wohnhaus 1986 auf Erdgeschosshöhe mit einer Rampe von 6 % Längsneigung möglich wird [Rollstuhlgängigkeit]), den Entscheid der Gemeindebehörden für die Festlegung der Erschliessung von oben ange- sichts des ihnen zustehenden, weiten Ermessens in dieser Frage recht- fertigt. Bei dieser Erschliessungsplanung handelt es sich um ein lokales
  • 18 - Anliegen, bei dessen Berücksichtigung Sachnähe, Ortskenntnis und örtli- che Demokratie von Bedeutung sind. Deswegen sind die aufgeworfenen Fragen vom Gericht mit der gebotenen Zurückhaltung zu prüfen (vgl. PVG 2012 Nr. 27). Zudem hat die Beschwerdegegnerin die sich bietenden Möglichkeiten für die Verkehrserschliessung des Quartierplangebiets genügend geprüft und die Quartierplanung insgesamt dreimal aufgelegt. c)Art. 16 bis 21 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) regeln das Quartierplanverfahren. Nachdem der Gemeindevorstand die Absicht zur Einleitung einer Quartierplanung unter Hinweis auf den Zweck der Planung und die Durchführung einer allfälligen Landumlegung oder Grenzbereinigung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt gegeben hat und der Plan öffentlich aufgelegt wurde, kann während der Auflagefrist gegen die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens und die Abgrenzung des Planungsgebiets beim Gemein- devorstand Einsprache erhoben werden. Für die Einsprachelegitimation gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Planungsbeschwerde an die Regierung. Einwendungen gegen das Verfahren an sich und das Pla- nungsgebiet können im weiteren Verfahren nicht mehr erhoben werden (Art. 16 Abs. 1 und 2 KRVO). Vorliegend haben die Beschwerdeführer es unterlassen, ihre Rügen bei der Fassung des Einleitungsbeschlusses, welcher die Festlegung des Quartierplanperimeters betrifft, vorzubringen. Ihre letztlich auf die Änderung des Quartierplangebiets hinauslaufenden Anträge sind deshalb verspätet und können nicht mehr gehört werden. d)Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, der Minderwert von Par- zelle 1601 sei sowohl im Nachtragsgutachten vom 20. Januar 2014 (Fr. 24'200.--) als auch im ursprünglichen Gutachten vom 15. Mai 2013 (Fr. 66'000.--) zu tief festgelegt worden. Diese Sache sei undurchsichtig und willkürlich. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass im ersten Gutachten fälschlicherweise die sich aufgrund der vollständigen Über- bauung des Quartierplangebiets ergebende Wertminderung berücksichtigt

  • 19 - worden sei und somit auch das mit der Überbauung aller Parzellen ver- bundene erhöhte Verkehrsaufkommen und die damit zusammenhängen- den Immissionen. Indessen habe die potenzielle Überbaubarkeit der Quartierplanparzellen bereits seit langem festgestanden (schon vor der Einleitung des Quartierplans). Somit könne die blosse Überbaubarkeit nicht als durch den Quartierplan unmittelbar begründete Wertverminde- rung betrachtet werden. Nur eine unmittelbar begründete Wertverminde- rung sei zu entschädigen. Überbaue jemand sein Land im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten, habe der Nachbar keinen Anspruch auf Ent- schädigung eines allfälligen Minderwerts. Somit sei der Minderwert nur der unmittelbar aus der Erstellung der Strasse resultierende. Dieser sei vom Gutachter mit Fr. 24'200.-- errechnet worden. Da keine objektiven Gründe ersichtlich gewesen seien, weswegen dies falsch sei, habe sie in Ausübung ihres diesbezüglichen weiten Ermessens und aufgrund der Ar- gumente des Gutachters den Minderwert auf Fr. 24'200.-- festgesetzt. In dieses Ermessen dürfe das Verwaltungsgericht nicht eingreifen (vgl. Be- schwerdeantwort S. 3 f. Ziff. 3). Die unsubstantiierten Vorbringen der Be- schwerdeführer gegen das Gutachten respektive den Nachtrag dazu be- treffend die Entschädigung für die Strassenerstellung sind somit durch die Beschwerdegegnerin überzeugend und nachvollziehbar widerlegt worden. Ausserdem haben die Beschwerdeführer bezüglich des ihrer Ansicht nach zu niedrig festgelegten Minderwerts von Parzelle 1601 nicht einmal einen konkreten Antrag gestellt.

  1. a)Nach dem Gesagten erweisen sich die angefochtenen Entscheide (Ein- spracheentscheid und Genehmigungsentscheid), beide betreffend die Quartierplanung H._____ und beide vom 26. August 2014, somit als rech- tens, was zu deren vollumfänglichen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerden vom 29. September 2014 und vom
  2. Mai 2015 führt.
  • 20 - b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich den Beschwerdeführern – solidarisch haftend für das Ganze – aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschä- digung steht der Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Dem beigela- denen D._____ steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu, da er nicht anwaltlich vertreten war. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerden werden abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.595.-- zusammenFr.3'595.-- gehen je zu einem Drittel zulasten der dafür solidarisch haftenden A., B. und C._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Ent- scheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu be- zahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 22. April 2016 abgewiesen (1C_420/2015).

Zitate

Gesetze

10

KRVO

  • Art. 16 KRVO

RPG

  • Art. 15 RPG
  • Art. 21 RPG
  • Art. 24 RPG
  • Art. 33 RPG

VRG

  • Art. 6 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

3