VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 219 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Simmen URTEIL vom 17. Juni 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und Mitbeteiligte, Beschwerdeführer gegen Stadt O., Beschwerdegegnerin 1 und B._____ AG (vormals C._____ ag), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Suenderhauf, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache
6 - • G._____ sei beim fraglichen Baubescheid im Ausstand gewesen. Zwar werde sein Name beim Entscheid in gedruckter Form erwähnt. Die Un- terschrift sei aber eindeutig diejenige von H._____. • Anfechtungsobjekt sei der Baubescheid Nr. 2013-0115. Die Beschwer- deführer verlangten nur die Aufhebung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz, nicht aber die Aufhebung der fraglichen Baubewilligung. Damit fehle eine Substantiierung des Rechtsbegehrens, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. • Die Beschwerdeführer hätten offenbar lediglich die Beschwerde gegen den Bauentscheid 2013-8024 kopiert und dabei übersehen, dass dabei nicht dargelegt worden sei, weswegen die Projektänderung 2013-0115 widerrechtlich sein solle. Davon betroffen gewesen seien nämlich nur die Fassaden, die Essensausgabe sowie die Verlegung der Tankstelle. In der Beschwerde werde nicht dargelegt, was die Beschwerdeführer gegen die Bewilligung dieser Bauteile einzuwenden hätten, weswegen auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten sei. • Würde dennoch auf die Beschwerde eingetreten, wäre sie abzuweisen. Baupolizeiliche Gründe sprächen keine gegen das Bauvorhaben. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei hier nicht gefordert, weil Fastfood Restaurants nicht zu den in der Verordnung des Bundesrates aufge- führten Anlagetypen gehörten. Betreffend Lüftung seien bereits im Ent- scheid 2012-0168 vom 27. August 2012 entsprechende Auflagen ge- macht worden. Eine Altlastensanierung sei nicht erforderlich, weil sich Parzelle 6261 nicht im Kataster der belasteten Standorte befinde. Die Zweckänderung zur Umnutzung in ein Restaurant sei bereits mit der Bewilligung 2012-0168 rechtskräftig bewilligt worden. Die übrigen Ein- wände (Wertverminderung von Nachbarliegenschaften, Geräusche von klirrenden Gläser und Musik, Lärm von heimkehrenden Gästen etc.) seien nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens. • Das am 27. August 2012 rechtskräftig bewilligte Baugesuch sei ord- nungsgemäss ausgeschrieben gewesen, weshalb es nicht noch einmal ausgeschrieben werden müsse. 11.Die Stadt O. (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) schloss in ihrer Ver- nehmlassung vom 11. November 2013 ebenfalls auf Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. • Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer würden vollständig von de- nen, die im Einspracheverfahren gestellt worden seien, abweichen.
7 - Dies bedeute eine Ausdehnung, welche gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG nicht zulässig sei. Darauf sei nicht einzutreten. Hier stünden zudem weder der Baubescheid 2013-8024 noch ein Nichteintretensentscheid zur Debatte. Auf den Antrag, dass der Nichteintretensentscheid des Baubescheids 2013-8024 vom 17. September 2013 aufzuheben sei, könne deshalb nicht eingetreten werden. Zudem sei Ziff. 4 der Begeh- ren unklar, wonach die Lichtdauer − offenbar innerhalb der umzubau- enden Gebäude − von 21:00 bis 06:90 Uhr beschränkt werden solle. • Es gebe kein Gesetz, wonach nicht vorerst der Umbau für einen Re- staurationsbetrieb bewilligt und erst einige Monate später, sobald der Betreiber bekannt sei, das entsprechende Reklamegesuch zur Geneh- migung eingereicht werden dürfte. Dies sei somit jederzeit möglich. • G._____ sei bei der Beschlussfassung vom 17. September 2013 im Ausstand gewesen. • Die Beschwerdeführer seien Bewohner von Liegenschaften im Umkreis von bis zu maximal 250 m zum Bauvorhaben. Bei der am weitesten vom Bauvorhaben entfernten Liegenschaft sei die Legitimation bereits aufgrund der Distanz zu verneinen. Ansonsten seien die Beschwerde- führer aufgrund der räumlichen Nähe und aufgrund möglicher Verkehrs- immissionen vom Bauvorhaben betroffen und daher zur Beschwerdeer- hebung legitimiert. Indessen sei der Stadtrat in den Einsprachen zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten, wonach der Minderwert der Liegenschaft bzw. die Wohnqualität für die Anstösser neu einzuschät- zen und zu entschädigen sei. • Die verlangten Unterlagen für ein Baugesuch ergäben sich aus Art. 42 und 45 KRVO und Art. 2 AVzBG. Die geplanten Bauarbeiten seien im Detail dem Ausschreibungstext und den aufgelegten Plänen zu ent- nehmen. Die Angabe im Baugesuch, dass es sich dabei um ein Restau- rant der Fastfood-Kette F._____ oder einen anderen Restaurationsbe- trieb handle, sei weder notwendig noch für den Betrieb relevant. Der angebliche Mangel mit der fehlenden Angabe des Betreibers sei nicht schwerwiegend und habe für die Einsprecher zu keinen Nachteilen ge- führt. Auf eine Wiederholung des Auflageverfahrens sei deshalb zu ver- zichten. Zudem habe der Stadtrat die Zweckänderung in ein Restaurant bereits am 27. August 2012 mit Baubescheid Nr. 2012-0168 rechtskräf- tig bewilligt. Das vorliegende Baugesuch sei nur eine Projektänderung. Die Nutzungsänderung könne nicht mehr in Frage gestellt werden. • Werbeanlagen seien nicht Bestandteil der hier interessierenden Bau- bewilligung. Ein Werbekonzept sei deshalb nicht notwendig.
8 - • Ein Restaurationsbetreib sei in der Zone G4, wo neben Wohnbauten auch nicht störende oder mässig störende Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig seien, zonenkonform. • Auch aus Sicht des Umweltschutzes, der Altlastenproblematik und der Abfallentsorgung bestünden keine rechtlichen Bedenken. Es werde diesbezüglich auf den Bewilligungsentscheid verwiesen. 12.Am 9. Dezember 2013 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest, sofern sie nicht fallen gelassen würden. Ergänzend zu den Ausführungen in der Beschwerde wurde was folgt ausgeführt: • Es wäre nicht unsinnig, die Verfahren R 13 219 und R 13 220 zusam- menzulegen. • Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und von Seiten des ur- teilenden Gerichtes ein Augenschein durchzuführen. • Das Baugesuch müsse neu ausgeschrieben werden, weil die Be- schwerdeführer keine Auskunft erhalten hätten, was gebaut werden sol- le und keine Möglichkeit gehabt hätten, sich gegen ein Drive-In zu weh- ren. Konzepte betreffend Littering, Geruch, Lärm, Verkehr und Musik lägen keine vor. • Zwar sei die Umnutzung in ein Restaurant rechtskräftig, nicht aber die Umnutzung in ein Drive-In Restaurant. Dieses weiche wesentlich von einem herkömmlichen Restaurant ab. Bei einem Drive-In habe es Pylo- ne, welche zur Werbung überstarke Lichtimmissionen darstellten. • Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei dringend anzuraten. Zudem brauche es ein Abfallkonzept. • Ein Drive-In erzeuge mehr Verkehr als ein herkömmliches Restaurant. • Tatsächliche und rechtliche Noven seien hier jederzeit zulässig. Die Beschwerdeführer könnten neue Vorbringen in tatsächlicher und recht- licher Hinsicht vortragen und neue Beweismittel nachreichen. • Bei der Errichtung von Pylonen müsse ein Werbekonzept verlangt wer- den, so dass detailliert Einsprache erhoben werden könne. Die überaus hohe und stark beleuchtete Werbeanlage leuchte bis in die Schlafzim- mer der Anstösser und es fehle das Werbekonzept. Der Pylon von 20 m Höhe werfe so viel Licht, dass ein Schlaf nicht mehr möglich sei.
9 - 13.Mit separaten Schreiben vom 16. Dezember 2013 verzichteten die Be- schwerdegegnerinnen auf die Einreichung einer Duplik. 14.Am 7. April 2014 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdegegne- rin 1 auf, dem Gericht sämtliche Akten des Baugesuchsverfahrens Nr. 2012-0168 einzureichen. Diese reichte die ersuchten Unterlagen am
10 - rekt an Kantonsstrassen gelegenen Objekten folgende Verkehrsaufkom- men zu warten seien:
Restaurant Parkplätze:77 Fahrten
Drive Spur:38 Fahrten
Gesamt:115 Fahrten/Tag 17.Am 30. April 2014 führten die Beschwerdeführer unter anderem aus, der Nachweis des Verkehrsaufkommens habe bei der Stadt O. nicht vorgele- gen. Fehlten Dokumente, welche für die Beurteilung des Bauvorhabens relevant seien, sei das Ganze zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen bei einem Drive-In sei mehr als nur rele- vant. Die Beschwerdegegnerin 2 sei anzuweisen, ein entsprechendes Verkehrsgutachten erstellen zu lassen. Erst danach könne das Gericht schlüssig urteilen. Das Verfahren sei bis zum Vorliegen des Gutachtens zu sistieren und der Drive-In sei wieder zu schliessen. 18.Am 19. Mai 2014 nahmen die Beschwerdeführer zum Schreiben des von der Beschwerdegegnerin 2 beigezogenen Architekten vom 10. April 2013 Stellung. Sie wiederholten dabei die bereits im Schreiben vom 30. April 2014 vorgetragene Argumentation. 19.Am 20. Mai 2014 führte die 5. Kammer des Verwaltungsgerichtes einen Augenschein vor Ort durch, an welchem von Seiten der Beschwerdefüh- rer sowie der Beschwerdegegnerin 1 jeweils deren Rechtsvertreter anwe- send waren. Von Seiten der Beschwerdegegnerin 2 waren Herr I._____ (C._____ ag), Herr K._____ (C._____ ag), der Architekt sowie Frau L._____ in Begleitung ihres gemeinsamen Rechtsvertreters zugegen. Al- len Anwesenden wurde dabei an acht verschiedenen Standorten Gele- genheit geboten, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu
11 - den aufgeworfenen Fragen zu äussern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde. Von Seiten des Gerichtes wurden insgesamt noch acht Fotografi- en erstellt und zu den Akten genommen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie im angefochtenen Baubescheid Nr. 2013-0115 vom 17. September 2013 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann die Behörde im Interesse einer zweckmässigen Erledigung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum glei- chen Gegenstand durch verfahrensleitende Verfügung vereinigen. Aus der Formulierung von Art. 6 lit. a VRG folgt, dass die Behörde im Interes- se einer zweckmässigen, raschen und ökonomischen Fallerledigung zur Vereinigung ermächtigt, nicht aber verpflichtet ist. Vorliegend beantragen die Beschwerdeführer eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens R 13 219 mit dem Verwaltungsgerichtsverfahren R 13 220. Inhaltlich geht es in den beiden Verwaltungsgerichtsverfahren indes um unterschiedliche Sachverhalte. Während es im vorliegenden Verfahren R 13 219 um die Rechtmässigkeit des Baubescheids Nr. 2013-0115 geht, mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 das Gesuch um „Abbruch und Neubau, Tankstel- lenüberdachung, innere Umbauten mit Fassadenänderungen, Anbau Es- sensausgabe auf der Südseite sowie Drive-In mit Aussenanlagen“ unter Bedingungen und Auflagen bewilligte, ist im Verwaltungsgerichtsverfah- ren R 13 220 die Rechtmässigkeit des Baubescheids Nr. 2013-8024 zu prüfen, mit welchem die Bewilligung für die ersuchten Reklameanlagen
12 - unter Bedingungen und Auflagen erteilt und gleichzeitig mangels Legiti- mation nicht auf die Einsprachen vom 29. April 2013 eingetreten wurde. Folglich sind die beiden Verfahren trotz identischen Parteien nicht zu ver- einigen und die sich stellenden Fragen getrennt voneinander zu beurtei- len.
13 - teistellung der Beschwerdegegnerin 2, weshalb sich weitere diesbezügli- che Ausführungen erübrigen. c)Des Weiteren ist hinsichtlich der Eintretensfrage zu beachten, dass so- wohl der beschwerdeführerische Hauptantrag betreffend Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 17. September 2013 (vgl. Ziff. 1 der be- schwerdeführerischen Rechtsbegehren) als auch der Subeventualantrag betreffend Einschränkung der Lichtdauer (vgl. Ziff. 4 der beschwerdefüh- rerischen Rechtsbegehren) nicht den im vorliegenden Verfahren ange- fochtenen Baubescheid Nr. 2013-0115 betreffen, sondern den Baube- scheid Nr. 2013-8024, welcher Anfechtungsobjekt des Verwaltungsge- richtsverfahrens R 13 220 bildet. Folglich kann auf diese Anträge im vor- liegenden Verfahren nicht eingetreten werden. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes auf den auf S. 18 der Beschwerdeschrift enthaltenen Antrag auf Entschädigung der Anwohner bzw. Eigentümer für den Minderwert der Liegenschaft bzw. der immateriellen Enteignung. Solche Forderungen müssten vielmehr auf dem zivilrechtlichen Weg durchgesetzt werden. Dagegen kann der be- schwerdeführerische Eventualantrag betreffend erneuter Auflegung des Baugesuchs mit den geforderten Ergänzungen (vgl. Ziff. 3 der beschwer- deführerischen Rechtsbegehren) mit einigem Wohlwollen als Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung Nr. 2013-0115 und Rück- weisung an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung des Baugesuchs inklusi- ve geforderter Ergänzung gemäss Prozesseingabe (Überprüfung Lärm- und Verkehrsimmissionen) verstanden werden. Nachdem die Legitimation zumindest der Beschwerdeführer von den naheliegenden Strassen auf- grund der räumlichen Nähe sowie aufgrund möglicher Verkehrsimmissio- nen vom Bauvorhaben gegeben ist, ist auf den beschwerdeführerischen Eventualantrag einzutreten.
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15 - stark verbessert, damit attraktiver macht und für weniger Autoverkehr sorgt. b)Nachdem die Zonenkonformität des Betriebs unstreitig feststeht und von den Beschwerdeführern die von der Drive-In Anlage gegenüber einem gewöhnlichem Restaurant mit Gartenterrasse zusätzlich zu erwartenden Verkehrs- und Lärmimmissionen bloss behauptet, aber in keiner Art und Weise substantiiert wurden, ist nicht davon auszugehen, dass das Bau- vorhaben aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig gewesen wäre. Es wird von Seiten der Beschwerdeführer denn auch nicht behauptet, um- weltschutzrechtliche Vorschriften seien nicht eingehalten. Im Übrigen können Emissionsbegrenzungen nach Art. 12 Abs. 1 lit. c des Bundesge- setzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01), falls sie sich − auch nach Inbetriebnahme einer Baute oder Anlage − als notwendig erweisen, auch durch Verkehrs- oder Betriebsvorschriften eingeschränkt werden. Al- lerdings sind erhebliche Aussenlärmimmissionen gemäss Art. 36 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) von der Vollzugsbehörde so- fort und vollständig zu ermitteln, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (BGE 137 II 30 E.3.4; Urteil des Bundes- gerichtes 1C_161/2013 vom 27. Februar 2014 E.5.3). c)Vorliegend hat es sich die Beschwerdegegnerin 1 in Bezug auf ihre Prü- fungspflicht der zu erwartenden respektive der bereits eingetretenen zu- sätzlichen Lärm- und Verkehrsimmissionen zu einfach gemacht. Entge- gen der Behauptung ihres Rechtsvertreters am Augenschein vom 20. Mai 2014 hat sie vor der Entscheidfällung vom 17. September 2013 keine Überprüfungen vorgenommen, was einer (Quasi-)Rechtsverweigerung gleichkommt. Die Beschwerdegegnerin 1 scheint indes ihre Pflicht zur zu- sätzlichen Erhebung der zu erwartenden respektive der bereits eingetre-
16 - tenen zusätzlichen Lärm- und Verkehrsimmissionen nicht völlig zu ver- kennen, hat sie doch mit Schreiben vom 9. April 2013 die Beschwerde- gegnerin 2 aufgefordert, ihr bis am 11. April 2013 einen Nachweis über das zusätzliche Verkehrsaufkommen durch das Drive-In Restaurant über den E.-weg einzureichen. Mit Schreiben vom 16. April 2014 teilte die Beschwerdegegnerin 1 dem Gericht indes mit, dass der von der Be- schwerdegegnerin 2 damals verlangte Nachweis des Verkehrsaufkom- mens zum Drive-In Restaurant über den E.-weg bei ihr nicht akten- kundig sei. Vor diesem Hintergrund muss aber davon ausgegangen wer- den, dass der Beschwerdegegnerin 1 der entsprechende Nachweis des Verkehrsaufkommens im Zeitpunkt der Entscheidfällung, mithin am
17 - 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte zulasten der Beschwerdegegnerin- nen. Diese haben die anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerde- führer nach Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 12. Ju- ni 2014 für die beiden Verwaltungsgerichtsverfahren R 13 219 und R 13 220 ein Honorar von gesamthaft Fr. 12‘025.80 (= 30.166 h x Fr. 350.-- zuzüglich MWST und Barauslagen) geltend gemacht, ohne da- bei eine unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Auf die so- eben erwähnte Kostennote kann indes nicht abgestellt werden, weil ei- nerseits der Stundenansatz von Fr. 350.--/h ausserhalb des üblichen Rahmens (zwischen Fr. 210.-- und 270.--) gemäss Art. 3 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) liegt und anderseits der Aufwand für das Einsprache- respektive das Gerichtsverfahren nicht auseinander ge- halten werden kann. In solchen Fällen ist das Gericht nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 HV befugt, die der obsiegenden Partei geschuldete Parteien- tschädigung nach Ermessen festzusetzen. Das Gericht erachtet für das Verwaltungsgerichtsverfahren R 13 219 eine aussergerichtliche Entschä- digung von pauschal Fr. 3‘000.-- (inkl. MWST) als angemessen. Diesen Betrag haben die Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte an die Beschwer- deführer zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Baubescheid Nr. 2013-0115 aufgehoben und die Angelegenheit an die Stadt O. zur Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen
18 - (Überprüfung Lärm- und Verkehrsimmissionen) und zu neuem Entscheid zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.2‘000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.428.-- zusammenFr.2'428.-- gehen je zur Hälfte zulasten der Stadt O. und der B._____ AG. Die ent- sprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Stadt O. und die B._____ AG haben die Beschwerdeführer ausserge- richtlich mit gesamthaft Fr. 3‘000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]