Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2013 200
Entscheidungsdatum
06.05.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 200 ses 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuar Gross URTEIL vom 6. Mai 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hess, Beschwerdegegnerin betreffend Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes (Wiedererwägungsgesuch)

  • 2 - 1.A._____ ist Eigentümer der mit einem Wohnhaus überbauten Parzelle 417 sowie der östlich daran anschliessenden, mit einem Stall überbauten Parzelle 930 in der Gemeinde X., Gebiet C.. Nördlich des Stalls liegt die Parzelle 1055 von B.. Am 21. Januar 2007 reichte der gehbehinderte A. bei der Gemeinde ein Gesuch zum Umbau des Stalls in eine Werkstatt samt überliegender Wohnung ein. Der Ge- meindevorstand wies am 21./24. August 2007 das Baugesuch ab und hiess die Einsprache des Nachbarn B._____ gut, soweit darauf eingetre- ten werden konnte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Ver- waltungsgericht am 13./17. Dezember 2007 ab (VGU R 07 90). 2.Am 1. Oktober 2007 reichte A._____ ein Projektänderungsgesuch ein. Dieses wurde vom Gemeindevorstand unter Auflagen am 30. Oktober 2007 bewilligt. 3.Am 21. Mai 2008 schrieb die Gemeinde A._____, es sei festgestellt wor- den, er weiche vom bewilligten Bauprojekt ab. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und ein sofortiger Baustopp angeordnet. Am
  1. Juni 2008 bestritt A., abweichend zur Bewilligung gebaut zu ha- ben. In der Folge und nach weiterer Korrespondenz versuchte die Ge- meinde, die Angelegenheit unter Einbezug des Nachbarn B. ein- vernehmlich zu lösen, was nicht gelang. 4.Am 21./22. September 2010 verfügte der Gemeindevorstand, dass A._____ die Baute auf Parzelle 930 auf das Mass gemäss Baubewilligung vom 30. November (recte 30. Oktober) 2007 zurückzuführen habe. Hierzu werde ihm eine Frist bis zum 31. Dezember 2010 gewährt. Falls er diese Frist nicht einhalte, werde die Gemeinde auf seine Kosten einen Dritten beauftragen. Er werde mit einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft und habe die Verfahrenskosten von total Fr. 8'027.40 zu übernehmen. Die Gemein-
  • 3 - de habe am 21. Mai 2008 auf eine drohende Baurechtsverletzung auf- merksam gemacht. A._____ habe trotzdem weiter gebaut. Die erfolgte privatrechtliche Einigung vor dem Kreisamt habe keinen Einfluss, da dort keine Vereinbarung über Höherbau-, Grenz- oder Näherbaurechte getrof- fen worden sei. Die ausgeführte Baute widerspreche der erteilten Bewilli- gung. Sie sei rechtswidrig und müsse auf das erlaubte Mass zurückge- führt werden (Art. 94 KRG). Die Baute sei offensichtlich materiell bau- rechtswidrig. Sie sei nicht nach den bewilligten Plänen erstellt worden. Ein Näher- oder Grenzbaurecht zulasten der Parzelle 1055 liege nicht vor. Ei- ne Einigung mit dem Nachbarn B._____ sei gescheitert. Es gebe keine mildere Massnahme als die Rückführung in den bewilligten Zustand. Das Dach sei folglich teilweise abzubrechen und auf die Grenzabstände gemäss Bewilligung vom 30. Oktober 2010 (recte: 2007) zurückzuführen. 5.Dagegen erhob A._____ am 20. Oktober 2010 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren R 10 105) mit den Be- gehren um Aufhebung der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung und Abweisung der Kostenforderung der Gemeinde. Die Beschwerde- gegner beantragten die Abweisung der Beschwerde. Am 8. Februar 2011 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Eine dagegen von A._____ beim Bundesgericht erhobene Beschwerde, in welcher er bean- tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, wies das Bundesge- richt am 25. November 2011 ab (Verfahren 1C_287/2011). 6.Am 26. Januar 2012 wurde A._____ von der Gemeinde unter anderem für den Rückbau der Baute auf Parzelle 930 auf das Mass gemäss Baubewilli- gung vom 30. November (recte: Oktober) 2007 Frist bis 30. September 2012 angesetzt.

  • 4 - 7.Am 30. Oktober 2012 schrieb A._____ der Gemeinde, er bestätige, dass er den rechtskräftig verfügten Teilabbruch und Rückbau seines Wohnhauses vornehmen werde. Der Gemeinde würden die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt, damit der Teilabbruch richtig vorgenommen werden könne. Da es sich allein um den Vollzug der vorliegenden rechtskräftigen Verfügung handle, erübrige sich ein neues Baubewilligungsverfahren. Der Teilabbruch sei auf den nächsten Frühling terminiert und werde unter lau- fender Information an die Gemeinde vorgenommen. 8.Am 27. Juni 2013 reichte A._____ ein Baugesuch für den Rückbau am Wohnhaus auf Parzelle 930 ein, das einen Rückbau für einen Abstand von 2.5 m ab Grundstücksgrenze zu Parzelle 1055 (Nordseite) vorsah. 9.Am 2. Juli 2013 machte die Gemeinde A._____ darauf aufmerksam, dass dies nicht der gültigen Baubewilligung vom 30. November (recte: Oktober) 2007 entspreche. Das Gebäude müsse auf der Nordseite um 4 m gemäss rechtskräftiger Baubewilligung zurückgebaut werden. Er wurde zur Einrei- chung neuer Pläne aufgefordert. 10.Am 12. Juli 2013 stellte A._____ ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Teilabbruchverfügung vom 22. September 2010. Diese sei in Wieder- erwägung zu ziehen und aufzuheben, insoweit ein Rückbau auf eine Di- stanz von mehr als 2.5 m von der Parzellengrenze angeordnet worden sei. Das Baugesuch vom 27. Juni 2013 sei zu genehmigen. In den Vorverfahren sei man von einem Gebäudeabstand zu Parzelle 1055 an der Nordseite von 4 m ausgegangen. Nach heutigem Baugesetz der Gemeinde in Verbindung mit dem KRG seien aber 2.5 m Grenzabstand er- laubt. Das Gesuch sei von der Gemeinde am 2. Juli 2013 zurückgesandt worden, ohne es zu beurteilen.

  • 5 - Das Baugesetz (BG) 1994 habe in Art. 20 einen kleinen Grenzabstand von 2.5 m und einen grossen von 4 m vorgesehen. Das Baugesuch vom 21. Januar 2007 mit Projektänderungen vom 1. Oktober 2007 habe für den Gebäudeabstand zu Parzelle 1055 4 m vorgesehen und sei von der Ge- meinde am 30. Oktober 2007 bewilligt worden. Er habe in der Folge näher an die Nachbarparzelle gebaut, als die Bewilligung vorgesehen habe, wor- auf die Gemeinde die Wiederherstellungsverfügung vom 22. September 2010 erlassen habe (Grenzabstand 4 m), was von den Gerichten bestätigt worden sei. Gemäss Art. 20 in Verbindung mit Art. 44 BG 1994 sei bereits dannzumal schon ein Gebäudeabstand von 2.5 m zulässig gewesen. Das neue Baugesuch müsse nach neuem Recht beurteilt werden (Art. 89 Abs. 2 KRG). Gemäss Art. 14 BG 2009 gelte ein allgemeiner Gebäudeab- stand von 2.5 m, soweit das Gesetz keine grösseren Abstände vorsehe, was hier der Fall sei. Das neue Baugesetz sehe neu einen Gebäudeabstand von 2.5 m rund um ein Gebäude in der Dorfkernzone 2. Die erste Baueingabe und die Baube- willigung hätten 4 m Abstand vorgesehen. Die Einreichung eines neuen Baugesuches schaffe auch eine neue Sachlage. Die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung seien gegeben. 11.Am 7. August 2013 lehnte die Gemeinde das Wiedererwägungsgesuch ab. Das Baugesuch sei schon am 2. Juli 2013 abgelehnt worden. Er werde aufgefordert, bis 20. August 2013 ein Rückbaugesuch gemäss Baubewilli- gung vom 30. Oktober 2007 einzureichen. Der Rückbau müsse bis Ende November 2013 abgeschlossen sein, unter Androhung der Ersatzvornah- me. Der Ausbau auf Parzelle 930 sei am 30. Oktober 2007 im Hofstattrecht bewilligt worden. Dies entspreche einer Ausnahmebewilligung und diese bleibe auch bei einer allfälligen Änderung von Baugesetzen bestehen.

  • 6 - 12.Am 16. September 2013 erhob A._____ (Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom 7. August 2013 Beschwerde und beantragte deren Aufhe- bung. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juli 2013 sei einzutreten, die Verfügung der Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin) vom 22. September 2010 in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben, soweit darin ein Rückbau auf einen Grenzabstand von mehr als 2.5 m von der Pa- rzellengrenze angeordnet werde. Das Baugesuch vom 27. Juni 2013 sei zu bewilligen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei eine Referentenaudienz anzusetzen. Am 8. Okto- ber 2013 wurde der Beschwerde antragsgemäss superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Es lägen Gründe für die Wiedererwägung der Verfügung vom 22. Septem- ber 2010 vor. Die Rechtslage habe sich geändert. Die Baubewilligung vom

  1. Oktober 2007 habe sich auf das BG 1994 (Art. 20) gestützt, nach dem ein maximaler Grenzabstand von 4 m gegenüber der Nachbarparzelle vor- gesehen sei. Gemäss BG 2009 (Art. 14) in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 KRG sei ein Grenzabstand zur Nachbarparzelle auf allen Seiten von 2.5 m in der Dorfkernzone 2 vorgesehen. Die Grenzabstände hätten sich folglich geändert. Das Gebäude des Beschwerdeführers liege in der Dorfkernzone
  2. Ein neues Baugesuch müsste nach neuem Recht beurteilt werden. Auch die Sachlage habe sich geändert, indem ein neues Baugesuch einge- reicht worden sei. Öffentliche oder private Interessen stünden dem nicht entgegen. Die formstrenge Durchsetzung des Grenzabstandes von 4 m mit entspre- chendem Rückbau und der anschliessende Wiederausbau auf 2.5 m Grenzabstand wäre sinnlos, unzumutbar, nicht im öffentlichen Interesse und nicht verhältnismässig. 13.Am 4. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
  • 7 - Obwohl im Januar 2012 der Rückbau auf den 30. September 2012 termi- niert und am 30. Oktober 2012 seitens des Beschwerdeführers bestätigt worden sei, dass er den rechtskräftig verfügten Teilabbruch vornehmen werde, sei bis im Frühjahr 2013 nichts geschehen. Auf das Baugesuch vom
  1. Juni 2013, in dem der Beschwerdeführer um einen Rückbau auf der Nordseite statt um 4 m nur um 2.5 m nachgesucht habe, sei die Gemeinde nicht eingetreten. Darauf habe der Beschwerdeführer am 12. Juli 2013 ein Wiedererwägungsgesuch gestellt, um das Baugesuch vom 27. Juni 2013 zu genehmigen. Auch darauf sei die Gemeinde am 7. August 2013 nicht eingetreten. Dieser Entscheid habe sich mit den Baugesuchsunterlagen des Beschwerdeführers vom 7. August 2013 gekreuzt. Die Schreiben vom
  2. Juli und 7. August 2013 seien keine formellen Verfügungen, sondern Nichteintretensentscheide. Falls das Schreiben vom 2. Juli 2013 als Verfü- gung betrachtet würde, wäre die Frist zur Anfechtung bereits verstrichen. Das Schreiben vom 7. August 2013 habe sich mit dem Wiedererwägungs- gesuch des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2013 beschäftigt. Die Ge- meinde sei am 7. August 2013 lediglich auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, weil eine Baubewilligung nicht erteilbar gewesen wäre. Das Recht habe materiell nicht geändert. Auch nach altem Baugesetz wäre auf der Nordseite ein Grenzabstand von 2.5 m möglich gewesen. Beim Hofstattrecht, Art. 8 BG 2009, habe sich das Recht bezüglich Abweichun- gen (Lage und Ausdehnung) von Hofstattrechtsbauten gemildert, weil sol- che jetzt gestattet seien, wenn dadurch der bisherige Zustand verbessert werde und keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstün- den. Hier gebe es aber überwiegende nachbarliche Interessen, die der Ver- ringerung des Grenzabstandes entgegenstünden. Parzelle 930 des Be- schwerdeführers liege südlich von Parzelle 1055 von B._____. Mit einem geringeren Grenzabstand würde Letzterer mehr Sonne entzogen. Dasselbe sehe Art. 81 Abs. 2 KRG vor, welcher aber liberaler sei als die kommunale Bestimmung. Sämtliche Fristen seien abgelaufen. Letztmals habe die Be-
  • 8 - schwerdegegnerin Pläne bis 20. September 2013 eingefordert. An und für sich brauche es diese Pläne gar nicht, weil die Pläne der rechtskräftigen Bewilligung vom 30. Oktober 2007 genügend klar seien. Das Recht müsse jetzt durchgesetzt werden. 14.Am 18. Oktober 2013 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Begehren fest. Mit dem Wechsel der Bestimmungen über das Hofstattrecht begründe er sein Wiedererwägungsgesuch nicht. Es sei nur sein Ziel, die Baute geset- zeskonform auf einen Grenzabstand von 2.5 m zu bringen. Ansonsten enthält die Replik nichts Neues oder rechtlich Erhebliches. 15.Auf die Einreichung einer Duplik verzichtete die Beschwerdegegnerin in der Folge. 16.Am 21. März 2014 edierte der Instruktionsrichter von der Beschwerdegeg- nerin noch sämtliche Baugesuchsunterlagen betreffend das Baugesuch vom 21. Januar 2007/den Bauabschlag vom 21./24. August 2007 im Ori- ginal, sowie sämtliche Baugesuchsunterlagen betreffend das Baugesuch vom 1. Oktober 2007/die Baubewilligung vom 30. Oktober 2007 im Origi- nal. Diese liess die Gemeinde am 31. März 2014 dem Gericht zukommen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 7. August 2013 der Gemeinde (Beschwerdegegnerin), worin diese das Wiedererwägungs-

  • 9 - resp. Widerrufsgesuch vom 12. Juli 2013 des Beschwerdeführers betref- fend Aufhebung der Teilabbruchverfügung vom 22. September 2010 ab- lehnte, wogegen der Beschwerdeführer am 16. September 2013 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob. Strittig und zu klären ist dabei, ob die angefochtene Ablehnungsverfügung zu Recht erfolgte oder ob die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungs- resp. Widerrufsgesuch hätte eintreten müs- sen.

  1. a)Nach Art. 24 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann eine Partei die Verwaltungsbehörde um Wiedererwägung einer Verfügung ersuchen (Abs. 1). Die Verwaltungsbehörde ist zur Wie- dererwägung ihres Entscheids nur verpflichtet, wenn Gründe für einen Widerruf glaubhaft gemacht werden (Abs. 2). Laut Art. 25 Abs. 1 VRG kann die Verwaltungsbehörde einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Gesuch hin widerrufen resp. ändern oder aufheben, wenn sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entschei- dungsgrundlage geändert hat (lit. a) und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstehen (lit. b). Die Voraus- setzungen laut Art. 25 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG müssen somit kumulativ erfüllt sein, um einen Anspruch auf Widerruf begründen zu können. Die Wiedererwägung nach Art. 24 Abs. 1 VRG setzt indessen voraus, dass die fragliche Verfügung nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist, was hier der Fall ist, sodass das Gesuch des Beschwerdeführers nur als Wi- derrufsgesuch im Sinne von Art. 25 VRG verstanden werden kann. Eine grundsätzliche Unabänderlichkeit und somit auch uneingeschränkte Voll- zugsverbindlichkeit einer in Rechtskraft erwachsenen Behördenverfügung liegt zudem namentlich dann vor, wenn ein Gericht schon materiell- rechtlich in derselben Angelegenheit rechtskräftig ein Urteil bzw. einen Entscheid gefällt hat und folglich ein erneutes Verfahren einzig unter dem
  • 10 - Vorbehalt einer Revision in Sinne von Art. 25 Abs. 3 VRG wieder aufge- nommen werden könnte. Somit ist auch der Widerruf einer Behördenver- fügung, über die ein Gericht bereits materiell-rechtlich entschieden hat, nicht zulässig (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 1025 S. 228; MARTIN BERTSCHI in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.]: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d, S. 1208, Ziff. 4 Wiedererwägung, N 19 ff.; zum Widerruf: PVG 2010 Nrn. 21 und 24, 2008 Nr. 12, 1998 Nr. 1, 1987 Nr. 39; zur Wiedererwägung: PVG 2008 Nrn. 1, 9, 30, 1998 Nr. 17, 1997 Nr. 3, 1996 Nr. 101, 1982 Nr. 91). b)Im konkreten Fall gilt es zum massgebenden Verfahrensablauf festzuhal- ten, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Bewilligung vom 30. Oktober 2007 die baupolizeiliche Erlaubnis erteilt wurde, bis auf 4 m an die Gren- ze zur Nachbarparzelle 1055 (im Norden) das Obergeschoss, die Galerie und den Estrich auf seiner Parzelle 930 zu erstellen und dabei diese Auf- bauten grösser als gemäss Hofstattrecht erlaubt – also nach den ordentli- chen Bauvorschriften zulässig – auszuführen, innerhalb des Grenzab- standes von 4 m aber nur im Hofstattrecht (vgl. dazu den dem ersten Baugesuch vom 21. Januar 2007 beigelegten Plan "Obergeschoss" sowie den Plan "Nordfassade", beide bewilligt am 30. Oktober 2007). Der Be- schwerdeführer hat aber tatsächlich die gesamten Aufbauten auch inner- halb des Grenzabstands von 4 m im Obergeschoss (inkl. Galerie/Estrich)

  • grösser als laut Hofstattrecht erlaubt – erstellt, nämlich so, wie in den Plänen "Nordfassade", "Grundrisse" und "Querschnitte" des von der Be- schwerdegegnerin am 21. August 2007 abgelehnten ersten Baugesuchs dargestellt (vgl. dazu überdies die Fotos im hinteren Teil des Mehrwertbe- richts Wohnhaus Beschwerdeführer vom 29. Januar 2010).

  • 11 - c)In formeller Hinsicht gilt es zunächst klarzustellen, dass der Beschwerde- führer mit der Beschwerde vom 16. September 2013 gar nicht den "Nicht- eintretensentscheid" vom 2. Juli 2013 der Beschwerdegegnerin auf sein abgeändertes Baugesuch vom 27. Juni 2013 angefochten hat, sondern damit die Ablehnung des "Wiedererwägungsgesuchs" vom 12. Juli 2013 durch die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. August 2013 betref- fend Wiederherstellungs-/Teilabbruchverfügung vom 22. September 2010 wieder rückgängig machen wollte. Beschwerdethema ist hier deshalb im Kern die Rechtmässigkeit und Haltbarkeit der betreffenden Wiederherstel- lungsverfügung vom 22. September 2010, welche bereits mit Gerichtsur- teil vom 8. Februar 2011 (VGU R 10 105) durch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und mit Urteil des Bundesgerichts vom 25. No- vember 2011 (BGer 1C_287/2011) für korrekt und vertretbar eingestuft wurde. Es liegt somit diesbezüglich bereits ein rechtskräftiges Gerichtsur- teil vor. In der fraglichen Wiederherstellungs-/Teilabbruchverfügung vom

  1. September 2010 hatte die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass ein- ziger rechtlich korrekter Weg der Gebäude-/Hausabbruch auf das Mass der erteilten Baubewilligung vom 30. Oktober 2007 sei und keine mildere Massnahme zur Verfügung stehe. Das Dach sei folglich teilweise abzu- brechen und auf die Grenzabstände gemäss erteilter Baubewilligung zurückzuführen. Genau diese behördlichen Anweisungen wurden mit den Gerichtsurteilen (VGU R 10 105; BGer 1C_287/2011) geschützt und da- mit bestätigt. d)In seinem Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juli 2013 beantragte der Beschwerdeführer nun, die Wiederherstellungs-/Teilabbruchverfügung vom 22. September 2010 sei in "Wiedererwägung" zu ziehen und aufzu- heben, insoweit ein Rückbau auf eine Distanz von mehr als 2.5 m von der Parzellengrenze zu Parzelle 1055 angeordnet worden sei und das Bau- gesuch vom 27. Juni 2013 sei zu genehmigen. Der Beschwerdeführer
  • 12 - begründete seine Anträge damit, dass man in den Vorverfahren von ei- nem Gebäudeabstand (recte: Grenzabstand) an der Nordseite der Parzel- le 930 zu Parzelle 1055 von 4 m ausgegangen sei. Nach heutigem Bau- gesetz seien aber 2.5 m Grenzabstand erlaubt. In der Beschwerde vom
  1. September 2013 argumentierte er, die Rechtslage habe sich in der Zwischenzeit geändert. Die erteilte Baubewilligung vom 30. Oktober 2007 habe sich auf Art. 20 des früheren Baugesetzes von 1994 (BG 1994) ge- stützt, wonach ein maximaler Grenzabstand von 4 m gegenüber der (nördlich gelegenen) Nachbarparzelle 1055 vorgeschrieben gewesen sei. Laut Art. 14 des heute geltenden Baugesetzes von 2009 (BG 2009) in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sei aber ein Grenzabstand zur Nachbar- parzelle auf allen Seiten von 2.5 m vorgesehen. Die Grenzabstände hät- ten sich folglich auch zu Gunsten seiner Parzelle 930 im Norden von vor- mals 4 m auf neu 2.5 m verkürzt. Weiter habe sich auch die Sachlage geändert, indem ein neues Baugesuch vom 27. Juni 2013 eingereicht worden sei und diesem weder öffentliche noch private Interessen entge- genstünden. Eine strikte und formstrenge Durchsetzung des (alten) Grenzabstands von 4 m mit entsprechendem Rückbau und der anschlies- sende Wiederausbau auf 2.5 m Grenzabstand wäre heute deshalb sinn- los und unzumutbar, nicht im öffentlichen Interesse und auch nicht (mehr) verhältnismässig. e)Den soeben dargelegten Argumenten des Beschwerdeführers gilt es ent- gegenzuhalten, dass dieser zwar ein Gesuch um "Wiedererwägung" am
  2. Juli 2013 gestellt hat; dieses Gesuch aber inhaltlich auf die Aufhebung bzw. Rückgängigmachung der längst rechtskräftige Wiederherstellungs- verfügung vom 22. September 2010 der Beschwerdegegnerin abzielte. Wie bereits oben in Erwägung 2a dargetan, betrifft die "Wiedererwägung" gemäss Art. 24 VRG aber gerade nicht bereits rechtskräftige Verfügungen
  • 13 - oder (Gerichts-) Entscheide. Der Beschwerdeführer hat daher ein Gesuch um Widerruf gemäss Art. 25 VRG gestellt. f)Unbestritten gilt nach BG 2009 in der Dorfkernzone 2 konkret ein Grenz- abstand von 2.5 m rund um die Gebäude (Art. 14 BG). Der Beschwerde- führer argumentiert nun, laut Art. 20 BG 1994 habe ein Grenzabstand von maximal 4 m gegolten, was heute nicht mehr der Fall sei, weshalb sich die Rechtslage geändert habe. Diese Darstellung trifft jedoch für die zur Debatte stehende Fassade des Gebäudes auf Parzelle 930 nicht zu. Laut Art. 20 BG 1994 galten in der Dorfzone 2 ein kleiner Grenzabstand von 2.5 m und ein grosser Grenzabstand von 4 m. Gemäss Art. 44 BG 1994 waren der grosse Grenzabstand von der Hauptfassade, die kleinen Grenzabstände von den übrigen Fassaden einzuhalten. Als Hauptfassade galt in der Regel die nach Süden oder Westen gerichtete Gebäudeseite. Bei der hier relevanten Hausfassade handelt es sich um die Nordfassade und somit nicht um die Hauptfassade, weshalb dort nach BG 1994 ein Grenzabstand von 2.5 m einzuhalten gewesen wäre. Irgendwelche An- zeichen, wonach hier bezüglich des einzuhaltenden Grenzabstands von der Nordfassade ein Abweichen von der Regel geboten gewesen wäre, gibt es keine. Die Nordfassade weist lediglich zwei Fenster (tatsächlich ausgeführte Version) respektive gar keine Fenster (im 2007 rechtsgültig bewilligte Version) auf. Zudem liegen dort im Obergeschoss der Korridor, der Liftschacht und ein Zimmer, also keine Hauptwohnräume; wobei es noch zu betonen gilt, dass die Liftverbindung vom Erdgeschoss ins Ober- geschoss durch einen allfälligen Rückbau auf das im 2007 genehmigte Bauprojekt nicht tangiert würde und dem gehbehinderten Beschwerdefüh- rer insofern keine Nachteile entstehen würden. Wäre an der Nordseite aber auch laut BG 1994 ein Grenzabstand von 2.5 m einzuhalten gewe- sen, kommt der inzwischen laut BG 2009 geänderten Vorschrift – nämlich dass neu von allen Fassaden ein Abstand von 2.5 m einzuhalten ist –

  • 14 - aber keine Bedeutung zu, weil sich in Bezug auf den Grenzabstand das Recht eben gerade nicht geändert hat. Die Voraussetzung für einen Wi- derruf gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. a VRG (Änderung der Rechtslage seit ur- sprünglicher Entscheidungsgrundlage) kann daher im konkreten Fall nicht als erfüllt betrachtet werden. Dem ist hier umso mehr beizupflichten, als sich auch die Sachlage gegenüber der bereits im 2007 erteilten Baubewil- ligung nicht verändert hat. Das teilweise rechtswidrige Gebäude besteht nach wie vor (vgl. Plan "Umbau Stall in Wohnhaus", Abbrucharbeiten Massstab 1:100 [Legende mit gelber Markierung für bewilligte Gebäude- teile] – vgl. bei "Nordfassade" Giebeldach viel steiler; dadurch im Oberge- schoss viel weniger Wohnraum zur Verfügung; oder bei "Ostfassade" Da- chvorrichtungen jeweils eindeutig zu weit nach vorne in Richtung nördli- che Parzellengrenze gezogen). Allein durch die Einreichung eines neuen Baugesuches am 27. Juni 2013 kann eine Änderung der bestehenden Verhältnisse vor Ort jedenfalls noch nicht herbeigeführt werden, ansons- ten das alternative Erfordernis nach Art. 25 Abs. 1 lit. a VRG (Änderung der Sachlage seit ursprünglicher Entscheidungsgrundlage) seines Sinnes völlig entleert würde. Selbst, wenn die Wiederherstellungsverfügung vom

  1. September 2010 nicht gerichtlich beurteilt worden wäre, hätte sie nicht widerrufen werden können. g)Ebenfalls unbestritten ist, dass laut Wiederherstellungsverfügung vom 22. September 2010 das neue Wohngebäude auf Parzelle 930, soweit es das Hofstattrecht verletzt, einen Grenzabstand von 4 m einhalten muss und innerhalb dieses Grenzbereiches lediglich in den Dimensionen des Hof- stattrechtes beibehalten werden darf (vgl. zum Hofstattrecht: Urteil des Bundesgerichts 1C_217/2010 vom 3. Februar 2011 E.3.4; BGE 111 Ia 134 E.7, PVG 2010 Nr. 23, 2007 Nrn. 27 und 31, 2002 Nr. 32). Würde die Verfügung vom 22. September 2010 indessen widerrufen und es dem Beschwerdeführer gestattet, seine über das Hofstattrecht hinausgehen-
  • 15 - den Gebäudeteile (überhöhte und verlängerte Aufbauten) bis zu einem Grenzabstand von 2.5 m beizubehalten, würden jedenfalls die privaten In- teressen des benachbarten Eigentümers von Parzelle 1055 tangiert. Nachdem aber bereits die Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 lit. a VRG (Änderung der Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Ent- scheidungsgrundlage) nicht erfüllt sind und die Voraussetzungen gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG kumulativ erfüllt sein müssen, kann hier letztlich offen bleiben, ob das privaten Interesse des Nachbarn auf Rück- bau der illegal erstellten Aufbauten und damit der Erhalt der vorher beste- henden Grenzabstands- und Lichtverhältnisse auf dessen Parzelle 1055 höher zu gewichten wären, als das private Interesse des Beschwerdefüh- rers am Verzicht auf den Teilabbruch der rechtswidrigen Bauteile laut Ver- fügung vom 22. September 2010 oder dem öffentlichen Interessen an der Einhaltung der mittels Hofstattrecht bereits gewährten Bebauungsprivile- gien zu Gunsten der Parzelle 930 des Beschwerdeführers. h)Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde vom 16. September 2013 mangels Anwendbarkeit von Art. 24 VRG (Wiedererwägung) sowie mangels fehlender Voraussetzungen gemäss Art. 25 VRG (Widerruf) und aufgrund der Tatsache, dass die rechtskräftige Verfügung vom 22. Sep- tember 2010 Gegenstand eines Gerichtsverfahrens bildete, abgewiesen werden muss. Selbst wenn es zuträfe, dass die strikte Durchsetzung des Grenzabstands von 4 m mit entsprechendem Rückbau und der anschlies- send mögliche Wiederausbau auf 2.5 m Grenzabstand sinnlos, unzumut- bar, nicht im öffentlichen Interesse und unverhältnismässig wären, könnte der Argumentation des Beschwerdeführers aber trotzdem nicht gefolgt werden. Er verschweigt dazu nämlich, dass er sich die eingetretene Situa- tion selbst zuzuschreiben hat, reichte er doch im Jahre 2007 ein bewilli- gungsfähiges Baugesuch ein, ohne sich danach bei der Baurealisation tatsächlich daran zu halten. Weiter fällt ins Gewicht, dass der Beschwer-

  • 16 - deführer mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 an die Beschwerdegegne- rin noch ausdrücklich zusicherte, er werde den rechtskräftig verfügten Teilabbruch und den Rückbau seines Wohnhauses im nächsten Frühling (2013) auf das Ausmass der Baubewilligung vom 30. Oktober 2007 vor- nehmen (lassen). Sein letztes Gesuch um "Wiedererwägung" vom 12. Juli 2013 erweist sich deshalb auch noch als Verhalten "venire contra factum proprium", was grundsätzlich keinen Rechtsschutz verdient (vgl. BGE 125 III 257 E.2a, 86 II 417 E.2c, Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2008 vom

  1. März 2008 E.3 in fine). An der Rechtmässigkeit und Haltbarkeit der von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. August 2013 getrof- fenen Massnahmen – namentlich der Aufforderung zum Rückbau laut Wiederherstellungsverfügung vom 22. September 2010 - gibt es deshalb nichts auszusetzen, womit die angefochtene Verfügung zu schützen ist. 3.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zur Höhe der Staatsgebühr kann auf die beiden früheren Beschwerdever- fahren R 07 90 vom 13. Dezember 2007 sowie R 10 105 vom 8. Februar 2011 zwischen den gleichen Litiganten verwiesen werden, wonach jeweils Spruchkosten von Fr. 2'000.-- erhoben wurden. Eine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdegeg- nerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG hingegen nicht zu, da diese lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • 17 -
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.2'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.338.-- zusammenFr.2'338.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 9. Februar 2015 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (1C_315/2014).

Zitate

Gesetze

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BG

  • Art. 8 BG
  • Art. 14 BG
  • Art. 20 BG
  • Art. 44 BG

KRG

  • Art. 75 KRG
  • Art. 81 KRG
  • Art. 89 KRG
  • Art. 94 KRG

VRG

  • Art. 24 VRG
  • Art. 25 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

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