Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2013 197
Entscheidungsdatum
18.11.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 197 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Simmen URTEIL vom 4./18. November 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rainer Metzger, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde Y., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin 1 und A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache

  • 2 - 1.Die A._____ AG reichte der Gemeinde Y._____ am 23. Februar 2009 ein Gesuch für den Neubau einer rund 25 m hohen Mobilfunkanlage auf Par- zelle 258 an der Grenze zwischen den Gemeinden X._____ und Y._____ in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) neben den Gelei- sen der Rhätischen Bahn (RhB) und in der Nähe des Bahnhofs X._____ ein. Das Baugesuch wurde am 5. März 2009 öffentlich ausgeschrieben. Dabei sind sechs Antennen mit einer maximalen äquivalenten abgestrahl- ten Leistung von 13’650 Watt (ERP) im Frequenzband von 870 - 2’170 MHz vorgesehen. Am 13. März 2009 schrieb das Amt für Natur und Um- welt (ANU) zum Standortdatenblatt vom 15. Januar 2009, der Anlage- grenzwert von 5 V/m sei in den nächstgelegenen OMEN und anderen für Personen zugänglichen Orten eingehalten. Dagegen erhob unter ande- rem die Gemeinde X._____ am 25. März 2009 Einsprache und beantrag- te die Rückweisung des Baugesuchs. Ebenfalls erhoben verschiedene Privatpersonen eine "Sammeleinsprache". Nach verschiedenen Ab- klärungen und Korrespondenzen wies der Gemeindevorstand Y._____ mit Bau- und Einspracheentscheid vom 4. Mai und 3./10. August 2010 un- ter anderem die Einsprache der Gemeinde X._____ ab, soweit er auf die- se eintrat, und bewilligte das Baugesuch mit der Auflage, dass, neben dem Mast, soweit technisch möglich, sämtliche Antennen und Aufsätze farblich dunkel zu halten seien. 2.Dagegen erhob die Gemeinde X._____ am 9. September 2010 Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (R 10 86) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Einholung eines Gutachtens der Eidgenössischen Natur- und Heimat- schutzkommission (ENHK). Daneben erhoben am 14. September 2010 auch verschiedene Privatpersonen gegen den erwähnten Bau- und Ein- spracheentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (R 10 90) und beantragten neben verschiedenen Eventua-

  • 3 - lanträgen und zahlreichen prozessualen Anträgen die Aufhebung von Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids (Abweisung Einsprachen soweit darauf eingetreten, Bewilligung Baugesuch). Die A._____ AG beantragte in ihren jeweiligen Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerden sowie auch des Antrags auf Einholung eines Gutachtens der ENHK. Auch die Gemeinde Y._____ beantragte in ihren Vernehmlassungen die Ab- weisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden könne. Das beigeladene ANU kam in seiner Stellungnahme im Wesentlichen zum Schluss, dass die Bewilligungserteilung nicht grundsätzlich ausgeschlos- sen sei, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sich der gewählte Standort als der einzige in Frage kommende erweise. Das streitberufene Gericht legte die Verfahren R 10 86 und R 10 90 zusammen und hiess die Beschwerden am 17. Mai, mitgeteilt am 21. September 2011, gut und hob den angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid auf. Es wies die Ange- legenheit zur Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens unter Mitwir- kung der Gemeinde X._____ und neuem Entscheid im Sinne der Erwä- gungen an die Gemeinde Y._____ zurück. Dabei erwog das Gericht im Wesentlichen, dass der gewählte Standort infolge der erhöhten Ortsbild- schutzanforderungen nur in Frage komme, sofern ein anderer Standort auch ausserhalb der Bauzone, insbesondere der Hochspannungsmast B., nicht in Frage komme. Die Standortevaluation der Gemeinde Y. sei klar ungenügend. Sie habe den geprüften Alternativstandor- ten, welche - ausser dem laut Gemeinde nicht in Frage kommenden Kirchturm - allesamt ausserhalb der Bauzone lägen, schon aus diesem Grund ihre Eignung abgesprochen. Sodann habe die Gemeinde zu Un- recht auf das Schreiben der A._____ AG vom 17. September 2009 abge- stellt, welches eine reine Parteibehauptung darstelle. Die Gemeinde müs- se die Prüfung, ob die allenfalls möglichen anderen Standorte zur Versor- gung geeignet seien, unter obligatorischer Mitwirkung der Gemeinde X._____ nachholen.

  • 4 - 3.Dazu aufgefordert benannte die Gemeinde X._____ mit Schreiben vom

  1. November 2011 den Hochspannungsmasten 92 im Gebiet B._____ (Gemeindegebiet X.) sowie das Gebiet C. (Gemeindegebiet Y.) als geeignete Standorte. Die A. AG hielt am 5. Dezember 2011 an ihrer Standortwahl fest. Nachdem das Bundesamt für Kommuni- kation (BAKOM) die Erstellung eines Gutachtens abgelehnt hatte und auch andere Gutachtenvorschläge gescheitert waren, wies die Gemeinde Y._____ die A._____ AG am 15. Juni 2012 an, ein Privatgutachten zur Klärung der Fragen erstellen zu lassen, ob mit einer Mobilfunkanlage auf dem Hochspannungsmasten 92 im Gebiet B._____ respektive mit einer Mobilfunkanlage beim RhB-Umrichter für das Dorf X._____ eine befriedi- gende UMTS-Versorgung erreicht werden könne. Das Privatgutachten der D._____ AG vom 3. September 2012 hielt im Wesentlichen fest, dass ab dem Hochspannungsmast 92 auf B._____ keine genügende Inhouse- Versorgung in X._____ erreicht werden könne, dagegen der Standort beim RhB-Umrichter eine qualitativ gute Inhouse-Versorgung ermögliche. In der Folge benannte die Gemeinde X._____ am 5. November 2012 drei neue Alternativstandorte ausserhalb der Bauzone, nämlich J._____ Forstweg, X._____ (ab Futterraufe 150 m auf Forstweg), J._____ alte Fut- terraufe, X._____ (ca. 150 m nordwestlich vom vorstehenden Punkt) und das Wasserreservoir E., X.. Das von der Gemeinde Y._____ am 20. Dezember 2012 angefragte Amt für Raumentwicklung (ARE) Graubünden beurteilte diese drei Standorte am 21. Februar 2013 in Be- zug auf die Erhältlichkeit einer BAB-Bewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage negativ. Die Gemeinde Y._____ liess, wie im Schreiben vom 15. Juni 2012 angekündigt, das Gutachten der D._____ AG vom ANU auf seine Plausibilität prüfen. Das ANU teilte der Gemeinde Y._____ am 30. Mai 2013 mit, das Gutachten vom 3. September 2012 im Rahmen seiner Möglichkeiten unter Mitwirkung des BAKOM auf seine Plausibilität geprüft zu haben. Obwohl die D._____ AG und das BAKOM unterschied-
  • 5 - liche Simulationstools verwendeten, kämen sie auf vergleichbare Resulta- te. Die von der D._____ AG berechneten Versorgungsqualitäten könnten somit als zuverlässig und korrekt bezeichnet werden. 4.Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 29. Juli, mitgeteilt am 2. August 2013, nahm der Gemeindevorstand Y._____ von einem Einspracherück- zug Kenntnis und wies die übrigen Einsprachen ab, soweit er darauf ein- trat. Er bewilligte das Bauvorhaben und verfügte als Auflage, dass neben dem Masten sämtliche Antennen und Aufsätze farblich dunkel zu halten seien, soweit dies technisch möglich sei. Die mit dem Bewilligungsver- merk versehenen Baupläne und allfällige weitere Dokumente, insbeson- dere der Fachbericht des ANU vom 13. März 2009, bildeten integrieren- den Bestandteil der Bewilligung. Zur Begründung brachte die Gemeinde Y._____ im Wesentlichen was folgt vor: • Eine obligatorische Begutachtung durch die ENHK sei nicht erforderlich, da keine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG vorliege. • Allfällige Wertverluste benachbarter Liegenschaften seien − wie das Vorliegen allfälliger übermässiger Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB − nicht im Baubewilligungsverfahren, sondern vom Zivilrichter zu entscheiden. • Die zur Diskussion stehende Mobilfunkantenne sei in der ZöBA gemäss Art. 57 Abs. 1 BG nicht zonenwidrig. Alternativstandorte innerhalb der Bauzone seien von niemandem vorgeschlagen worden, weshalb zu prüfen bleibe, ob die ausserhalb der Bauzone vorgeschlagenen Stand- orte kumulativ eine befriedigende Abdeckung der Gemeinde X._____ ermöglichten und die besonderen Voraussetzungen der bundesgericht- lichen Rechtsprechung betreffend Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone zwecks Erschliessung von Bauzonen erfüllten. Die Prüfung habe gezeigt, dass keiner der vorgeschlagenen Alternativstandorte so- wohl eine befriedigende Abdeckung der Gemeinde X._____ ermögliche als auch die besonderen Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone zwecks Erschliessung von Bauzonen erfülle. Hingegen könne mit dem gewählten Standort Umrichter RhB das Dorf X._____ mit einer qualitativ

  • 6 - guten Inhouse-Versorgung abgedeckt werden. Da kein anderer Stand- ort eine befriedigende Abdeckung ermögliche, könne die Bewilligung auch unter dem Aspekt des Ortsbildschutzes (ISOS, UNESCO- Welterbe, NHG) erteilt werden. 5.Dagegen erhob die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdeführe- rin) am 9. September 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung des angefochte- nen Bau- und Einspracheentscheids, Einholung eines Gutachtens bei der ENHK und Erteilung der aufschiebenden Wirkung, welche vom Instrukti- onsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 25. September 2013 erteilt wurde. • Die geplante Anlage sei für die Versorgung des Dorfes X._____ über- dimensioniert. Die Anlage ziele vor allem darauf ab, den Bahnkunden möglichst mit dem ersten Sendesignal zu Beginn der Z._____ zu erfas- sen, um sich einen kommerziellen Vorteil zu verschaffen. Für die Ver- sorgung der Kunden in der Z._____ und auf der Strecke F._____ − Y._____ seien Standorte ausserhalb des Siedlungsgebiets zu wählen. Die Anlage am geplanten Standort sei, wenn überhaupt, auf die Be- dürfnisse der Dorfbevölkerung auszurichten und damit sowohl hinsicht- lich der Sendeleistung als auch der Höhe der Anlage zu redimensionie- ren. Die Zonenkonformität einer Mobilfunkanlage in der ZöBA werde nicht grundsätzlich bestritten. Nicht zonenkonform sei aber die Anlage zur Versorgung der Z._____ sowie der Achse Y._____ − F._____ in der ZöBA. Darauf werde im angefochtenen Entscheid nicht eingegangen, womit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt sei. Die Bauparzelle befinde sich in einem Teil der ZöBA, in welchem lediglich nicht störende Betriebe zulässig seien, die ihrem Wesen nach in ein Wohnquartier passten und keine Störungen verursachten, welche das gesunde Wohnen erheblich beeinträchtigten. In einer solchen Bauzone könne eine Mobilfunkanlage zwar grundsätzlich zonenkonform sein, so- fern die Anlage einem tatsächlichen Bedürfnis zur lokalen Versorgung mit Mobilfunkdiensten entspreche. Dies sei hier nicht der Fall. Die ge- forderte unmittelbare funktionelle Beziehung zum Ort, wo die Anlage er- richtet werden solle und die Voraussetzung, dass mit der Anlage im Wesentlichen Bauzonenland abzudecken sei, seien hier nicht gegeben. Mobilfunkantennen, welche auf die Abdeckung von Grundstücken aus- serhalb der Bauzonen ausgerichtet seien, seien innerhalb der Bauzo- nen nicht zonenkonform. Die geplante Mobilfunkanlage verletze auch das Vorsorgeprinzip gemäss USG. Im Baugebiet sei in Anwendung des

  • 7 - Vorsorgeprinzips darauf zu achten, dass sich die NIS-Belastung auf ei- nem möglichst tiefen Niveau halte. Dies sei hier nicht der Fall. Es wür- den für die Bewohner von X._____ unnötige und somit vermeidbare Emissionen verursacht. • Die geplante Mobilfunkanlage liege sowohl in einem Inventarobjekt gemäss Art. 6 NHG als auch innerhalb der qualifizierten Pufferzone und nur wenige Meter von der Kernzone des UNESCO-Welterbes "RhB in der Landschaft Albula/Bernina" entfernt, weshalb dem Gebiet eine er- höhte Schutzwürdigkeit zukomme. Daher müsste sich die Anlage am vorgesehenen Standort besonders gut in das Orts- und Landschaftsbild einordnen. Zur Frage der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit Art. 3 und 6 NHG werde im angefochtenen Entscheid nicht näher Stellung genommen, obwohl sich die Bauberaterin, die kantonale Denkmalpflege sowie auch das ANU kritisch zur Einordnung ins Orts- und Land- schaftsbild geäussert hätten. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Zwar treffe die A._____ AG eine Versorgungspflicht. Sämtliche vom Bund geforderten Werte seien aber schon längst über- troffen. Jeder weitere Ausbau der Mobilfunknetze sei eine rein kommer- zielle Sache. In der Z._____ und auf der Achse F._____ − Y._____ sei ein Ausbau nicht notwendig. Die Anlage sei mit einer Höhe von rund 25 m mit der Pflicht zur grösstmöglichen Schonung des Dorfbildes und des UNESCO-Welterbes nicht vereinbar, zumal mit dem Standort B._____ und dem Kirchturm in X._____ valable Alternativstandorte bestünden. Zwar sei die Eigentümerin der Kirche zurzeit mit dem Ein- bau einer Mobilfunkanlage nicht einverstanden. Die A._____ AG könne gemäss Art. 36 Abs. 1 FMG aber das Enteignungsrecht in Anspruch nehmen. • Selbst ein geringfügiges Abweichen von der ungeschmälerten Erhal- tung eines Objekts von nationaler Bedeutung gemäss Art. 6 Abs. 1 NHG sei gemäss konstanter Rechtsprechung nur im Rahmen einer In- teressenabwägung und nur dann zulässig, wenn der geringfügige Nachteil mit entsprechenden Ersatzmassnahmen ausgeglichen werde und zudem keine negativen Präjudizien zu erwarten seien. Hier würden das geschützte Ortsbild von X._____ und das UNESCO-Welterbe ge- schmälert, ohne dass Ersatzmassnahmen angeordnet worden seien. • Das Inventarobjekt Gemeinde X._____ werde erheblich beeinträchtigt, weshalb zwingend eine Begutachtung durch die ENHK erfolgen müsse. Fehle dieses Gutachten, sei die von Art. 6 NHG geforderte Interessen- abwägung nicht umfassend und damit unvollständig.

  • 8 - • Auch mit Rücksicht auf die mit der Erstellung der Mobilfunkanlage ver- bundenen Wertverluste und möglichen Gesundheitsschädigungen müsse auf die umstrittene Anlage verzichtet werden. 6.Das beigeladene ANU beantragte am 2. Oktober 2013 unter Verweis auf ihre Eingaben im Verfahren R 10 86 und 90 sowie ihren Fachbericht vom

  1. März 2009 die Abweisung der Beschwerde. • Zur Beurteilung des Ortsbildschutzes (ISOS) in X._____ sei nicht das ANU, sondern die Denkmalpflege zuständig. Ob ein Fall einer obligato- rischen Begutachtung durch die ENHK oder die Eidgenössische Kom- mission für Denkmalpflege (EKD) vorliege, sei durch die Denkmalpflege zu beurteilen. Bezüglich UNESCO-Welterbe liege gemäss kantonalem Richtplan die Federführung bezüglich Bauten und Anlagen in Sied- lungsteilen in der qualifizierten Pufferzone bei den Gemeinden, weshalb sich das ANU auch zu diesen Punkten nicht äussere. • Das ANU habe entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nie behauptet, das Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung des bedeutenden Ortsbildes X._____ und des UNESCO-Welterbes Albula Bernina überwiege das entgegenstehende Interesse der A._____ AG an einer lückenlosen Mobilfunkabdeckung eindeutig. • Die Einhaltung der Bestimmungen der NISV sei nicht bestritten, wes- halb sich weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigten. 7.Die Gemeinde Y._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2013 auf Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. • Zur Frage der Zonenkonformität, ISOS, UNESCO-Welterbe und NHG habe sie im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid ausführlich Stellung genommen. Darauf sei verwiesen. • Die Rüge, mit dem Kirchturm in X._____ stünde ein geeigneter Alterna- tivstandort innerhalb der Bauzone zur Verfügung, sei rechtsmissbräuch- lich, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Überdies sei der Alterna- tivstandort Kirchturm schutzwürdiger als der zur Diskussion stehende Standort beim RhB-Umrichter.
  • 9 - • Zweck der Mobilfunkanlage sei primär die Inhouse-Versorgung des Dorfes X._____ mit qualitativ gutem Mobilfunk. Bei dieser Gelegenheit solle auch die Achse Y._____ bis F._____ und, so gut es gehe, die Z._____ versorgt werden. Die hauptsächlich der Inhouse-Versorgung der Bauzone X._____ dienende Mobilfunkanlage sei für diesen Zweck nicht überdimensioniert, zumal der nördliche Dorfrand mit der geplanten Dimensionierung und der geplanten Antennenhöhe von 25 m bloss kri- tisch versorgt werde. Eine genügende Inhouse-Versorgung eines be- stimmten Gebietes führe immer automatisch zu einer genügenden Out- door-Versorgung eines sehr viel grösseren umliegenden und hinterlie- genden Gebietes, weil für die genügende Inhouse-Versorgung zufolge der Gebäudemauern eine relativ hohe Sendeleistung erforderlich sei, währendem für die Outdoor-Versorgung des umliegenden und dahinter- liegenden Gebietes zufolge fehlender Gebäudedämpfung eine sehr viel geringere Sendeleistung genüge. Sei die Sendeleistung so dimensio- niert, dass der nördliche Dorfrand von X._____ gerade noch eine genü- gende Inhouse-Versorgung erhalte, führe dies automatisch zu einer genügenden oder sogar guten Outdoor-Versorgung der Achse Y._____ − F._____. Wenn mit der für Bauzonen notwendigen Ausstattung einer Mobilfunkanlage darüber hinaus auch Nicht-Bauzonenland erschlossen werden könne, sei dieser Mitnahmeeffekt gemäss Bundesgericht zuläs- sig. • Der in der ZöBA geltende Störungsgrad 1 schränke gemäss Art. 24 Abs. 1 BG bloss die durch den Betrieb von Dienstleistungs- und Pro- duktionsbetrieben verursachten Störungen ein. Bei der Mobilfunkanlage handle es sich weder um einen Dienstleistungs- noch um einen Produk- tionsbetrieb. • Gegen das Vorsorgeprinzip werde nicht verstossen, habe das ANU doch in seinem Fachbericht vom 13. März 2009 festgestellt, dass die Anlage die Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung einhalte. • Auch das rechtliche Gehör sei nicht verletzt. Das Verwaltungsgericht habe sich in VGU R 10 86 und 90 zum ISOS, zum NHG und zum UN- ESCO-Welterbe geäussert. • Die Kantone dürften keine Bauvorschriften erlassen, welche im über- bauten Gebiet faktisch zu einem Verbot von Mobilfunkantennen führten. Art. 73 Abs. 1 KRG und Art. 3 Abs. 1 NHG dürften daher nicht dahinge- hend ausgelegt werden, dass Mobilfunkantennen in der qualifizierten Pufferzone des UNESCO-Welterbes generell unzulässig seien, zumal dies gegen das FMH verstossen würde. Die Bauberaterin, die kantona- le Denkmalpflege, das ANU und auch das Verwaltungsgericht im

  • 10 - Rückweisungsentscheid seien einig, dass die Baubewilligung für die Mobilfunkanlage zu erteilen und Art. 3 Abs. 1 NHG und Art. 73 Abs. 1 KRG nicht verletzt seien, wenn − wie vorliegend − kein valabler Alterna- tivstandort bestehe. • Art. 6 Abs. 1 NHG bedeute nicht, dass Inventarobjekte von nationaler Bedeutung überhaupt nicht verändert werden dürften. Die möglichen Beeinträchtigungen des Inventarobjekts seien Anhand der im Inventar enthaltenen Umschreibung des Schutzgehaltes und der Schutzziele zu messen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei betreffend Eingriff in das Schutzziel zwischen schweren Eingriffen und Eingriffen mit bloss geringfügigen Nachteilen für das Schutzziel zu unterscheiden. Vorliegend sei der mit der geplanten Anlage verbundene Eingriff in die geschützten Gebiete als äusserst geringfügig zu qualifizieren. Es hand- le es sich um einen sehr geringfügigen Eingriff ins Schutzziel, welcher kein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG zur Folge habe. Die Bewilligungsfähigkeit der Anlage sei somit nicht an den qualifizierten Eingriffsvoraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 NHG zu messen. Es genüge, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 NHG erfüllt seien, wenn also im Rahmen einer umfassen- den Interessenabwägung die für den vorliegenden Standort sprechen- den Interessen das gegenteilige Erhaltungsinteresse überwiegten und wenn das Gebot der grösstmöglichen Schonung beachtet werde. Zur Pflicht der grösstmöglichen Schonung eines Inventarobjekts gehöre, dass mögliche Alternativstandorte geprüft und deren Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen würden. Dies sei hier erfolgt. Vorliegend spreche die geringfügige Beeinträchtigung des Inventarobjekts X._____ sowie die sich aus dem Richtplan UNESCO-Welterbe ergebende be- sondere Schutzwürdigkeit des Baustandorts und seiner Umgebung ge- gen den geplanten Standort beim RhB-Umrichter. Dafür spreche aber, dass weder in der Bauzone noch ausserhalb der Bauzone valable Al- ternativstandorte verfügbar seien, die Anlage primär das Dorf X._____ versorge und grundsätzlich in einer Bauzone realisiert werden müsse, die qualitativ gute Versorgung mit Mobilfunkdiensten ein gewichtiges öf- fentliches Interesse darstelle und eine hohe Nachfrage nach Mobilfunk- diensten im Oberengadin bestehe. • Es sei falsch, dass jeder auch nur geringfügige Eingriff mittels Ersatz- massnahmen kompensiert werden müsse. Bei der vorliegenden, höchs- tens geringfügigen Beeinträchtigung des inventarisierten Objekts X._____ sei zu Recht auf Ersatzmassnahmen verzichtet worden. • Die kantonale Denkmalpflege habe am 15. Juni 2010 die Notwendigkeit einer Begutachtung durch die ENHK verneint, weswegen darauf im vor- instanzlichen Verfahren zu Recht verzichtet worden sei.

  • 11 - • Die Einhaltung der NISV-Bestimmungen sei unbestritten; soweit die Beschwerdeführerin trotzdem eine Reduktion der Strahlung fordere, sei dies unbegründet. Ein allfälliger Wertverlust sei nicht in diesem Verfah- ren zu prüfen. 8.Die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) beantragte am

  1. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde sowie des Antrags auf Einholung eines Gutachtens der ENHK. Zur Begründung brachte die Be- schwerdegegnerin 2 im Wesentlichen dieselben Argumente vor wie die Beschwerdegegnerin 1. Zusätzlich führte sie was folgt aus: • Primäres Ziel der geplanten Mobilfunkanlage sei, das Dorf X._____ mit qualitativ gutem Mobilfunk (GSM und UMTS) zu versorgen. Bei dieser Gelegenheit sollten auch die Achse Y._____ − F._____ und die Z._____ zu einem anfänglichen Teil versorgt werden. Es sei weder das Ziel noch sei es technisch möglich, die Z._____ als Ganzes und die vollständige Achse Y._____ − F._____ abzudecken. Sowohl in die eine als auch in die andere Richtung reiche die Abdeckung nicht wesentlich über das Siedlungsgebiet von X._____ hinaus. Zudem solle in allen drei Richtungen immer auch besiedeltes Gebiet abgedeckt werden. • Der geplante Mast sei nicht freistehend, sondern praktisch anliegend an die Westfassade des bestehenden, 13 m hohen Umrichtergebäudes geplant. 9.Am 12. November 2013 reichte das dazu aufgeforderte ANU dem streit- berufenen Gericht noch den Fachbericht vom 13. März 2009, die Ver- nehmlassungen in den Verfahren R 10 86 und R 10 90 sowie die Duplik im Verfahren R 10 86 nach. 10.Die Beschwerdeführerin verzichtete am 30. Dezember 2013 auf die Ein- reichung einer Replik. 11.Am 29. Oktober 2014 führte die 5. Kammer des Verwaltungsgerichtes einen Augenschein vor Ort durch, an welchem die Beschwerdeführerin,
  • 12 - vertreten durch die Gemeindepräsidentin, zwei Gemeindevorstandsmit- glieder und den Sektionschef, wiedervertreten durch ihren Rechtsanwalt, sowie die Beschwerdegegnerin 1, vertreten durch den Leiter des Bauam- tes, den Präsidenten der Baukommission und die Bauberaterin, wieder- vertreten durch ihren Rechtsanwalt, anwesend waren. Von Seiten der Be- schwerdegegnerin 2 waren drei Personen, vertreten durch ihren Rechts- anwalt, anwesend. Zudem waren je eine Person von Seiten des ANU, der kantonalen Denkmalpflege und des ARE zugegen. Allen Anwesenden wurde dabei an sieben verschiedenen Standorten Gelegenheit geboten, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde. Der Vertre- ter der kantonalen Denkmalpflege reichte dem Gericht im Verlaufe des Augenscheins noch die "Wegleitung für das qualitätsvolle Planen und Bauen im UNESCO-Perimeter" ein. Seitens des Gerichts wurden insge- samt noch 16 Fotografien von den örtlichen Verhältnissen erstellt und zu den Akten genommen. 12.Mit Eingaben vom 3. November 2014 nahmen die Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdegegnerin 2 noch zu der vom Vertreter der kantona- len Denkmalpflege anlässlich des Augenscheins vom 29. Oktober 2014 ins Recht gelegten "Wegleitung für das qualitätsvolle Planen und Bauen im UNESCO-Perimeter" Stellung. Während die Beschwerdeführerin die erwähnte Wegleitung als Auslegungshilfe zu den Anordnungen des Kan- tonalen Richtplans betreffend das UNESCO-Welterbe bezeichnet, welche im vorliegenden Verfahren zu beachten sei, spricht die Beschwerdegeg- nerin 2 erwähnter Wegleitung, welche im Auftrag eines privaten Vereins zusammengestellt worden sei und der daher nicht einmal die Qualität ei- ner Verwaltungsverordnung zukomme, jegliche Bindungswirkung für Jus- tizbehörden ab.

  • 13 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene kommunale Bau- und Einspracheentscheid vom 29. Juli, mitgeteilt am 2. August 2013, mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 unter anderem die von der heutigen Beschwerdeführerin erhobene Einsprache betreffend Neubau einer Mobil- funkanlage auf Parzelle 258 in Y._____, soweit sie darauf eingetreten ist, abgewiesen und gleichzeitig das Bauvorhaben unter der Auflage, dass neben dem Masten − soweit technisch möglich − sämtliche Antennen und Aufsätze farblich dunkel zu halten seien, bewilligt hat, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressatin des ange- fochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein- zutreten.

  1. a)In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Beiladung der RhB als Grundei-
  • 14 - gentümerin und direktbetroffene Inhaberin des UNESCO Labels zum vor- liegenden Verfahren verzichtet werden kann, da sich die RhB mit der Er- stellung der geplanten Mobilfunkanlage auf dem Areal des RhB- Umrichtergebäudes am Bahnhof X._____ einverstanden erklärt hat. Inso- fern ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse mittels einer Beila- dung der RhB zum vorliegenden Verfahren noch erlangt werden könnten. b)Des Weiteren gilt es in beweisrechtlicher Hinsicht auf den beschwerde- führerischen Antrag, wonach vorliegend zwingend ein Gutachten der EN- HK eingeholt werden müsse, weil die geplante Mobilfunkanlage zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Inventarobjekts X._____ im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) führe, einzugehen. c)Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG (BGE 131 II 545). Sodann verfügt die Gemeinde X._____ gemäss der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12) unbestrittenermassen über ein Ortsbild von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, bewirkt der Neubau einer Mobil- funkanlage auf Parzelle 258 in Y._____ indes keine erhebliche Beein- trächtigung des inventarisierten Dorfes X._____ im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG (vgl. nachfolgend E.7e), weshalb von Gesetzes wegen keine obligatorische Begutachtung durch die ENHK erforderlich ist. Die Beurtei- lung, ob trotzdem eine Begutachtung stattfinden soll, hat in kantonalen Angelegenheiten gemäss Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 NHG die kan- tonale Fachstelle zu treffen. Zuständige Fachstelle im Sinne von Art. 25 Abs. 2 NHG für den Bereich Denkmalschutz ist gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV; BR 496.100)

  • 15 - das Amt für Kultur. Vorliegend hat die kantonale Denkmalpflege auf ent- sprechendes Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 vom 2. Juni 2010 mit Schreiben vom 15. Juni 2010 die Notwendigkeit einer Begutachtung durch die ENHK explizit verneint. Folglich hat aber die Beschwerdegegne- rin 1 im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht auf eine Begutachtung durch die ENHK verzichtet, weshalb auch im vorliegenden Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d mit Hinweisen) auf eine entsprechende Begutachtung verzichtet werden kann, zumal sich die vorliegend streitigen Fragen aufgrund der bei den Akten liegenden umfangreichen Unterlagen sowie dem am 29. Oktober 2014 durchgeführ- ten Augenschein zuverlässig beurteilen lassen.

  1. a)Bevor im Folgenden auf die sich stellenden materiellen Fragen einzuge- hen ist, ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen, da dieses Recht formeller Natur ist. Die Verletzung des Gehör- sanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zwar geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht einge- schränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst. Verlangt wird ferner, dass kein für die Beurteilung der Angelegenheit rele- vantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. WIEDERKEHR, Die Begründungs- pflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, Zbl 9/2010, S. 502 ff.). Eine Heilung ist aber immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 331 E.3.1, 126 I 68 E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Verfügungen oder Ent- scheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind,
  • 16 - sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ord- nungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Nur wenn es sich aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung ei- ner allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitier- ten Praxis ausnahmsweise zuzulassen. b)Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsga- rantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat al- so den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1673 f.). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindes- tanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungs- pflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich aus dem kan- tonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 22 Abs. 1 VRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Entscheide zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Be- gründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Be- troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müs- sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zwar darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken. Es ist insbesondere auch nicht nötig, dass sie sich

  • 17 - mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Ent- scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 133 I 270 E.3.1). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. c)Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht einerseits, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht nicht auf die Frage, ob die Errich- tung einer Mobilfunkanlage zur Versorgung der Z._____ sowie der Achse Y._____ − F._____ in der ZöBA zonenkonform sei, eingegangen. Ander- seits habe sich die Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die geplante Mobilfunkanlage mit den Schutzbestimmungen von Art. 3 und Art. 6 NHG sowie des UNESCO-Welterbes vereinbar sei. Diese Rügen erweisen sich indes als unbegründet. Dem angefochtenen Bau- und Ein- spracheentscheid vom 29. Juli 2013 lässt sich entnehmen, dass die Be- schwerdegegnerin die geplante, öffentlichen Interessen dienende und primär das Dorf X._____ versorgende Mobilfunkanlage in der ZöBA als zonenkonform erachtet (vgl. Ziff. 28 des angefochtenen Bau- und Ein- spracheentscheids). Anderseits hat sich die Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Entscheid − wenn auch relativ kurz − auch zur Frage, ob die geplante Mobilfunkanlage mit den Schutzbestimmungen des NHG sowie des UNESCO-Welterbes vereinbar sei, geäussert und dazu in Ziff. 34 des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheids was folgt ausgeführt: "Gemäss Erw. 4 des in Ziff. 29 zitierten Rückweisungsentscheids führen die erhöh- ten Ortsbildschutzanforderungen am beantragten Baustandort beim Umrichter RhB dazu, dass hier eine Baubewilligung nur erteilt werden darf, wenn kein anderer Standort − auch ausserhalb der Bauzone, sofern dort gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Baubewilligung möglich ist − eine befriedigende Abdeckung ermöglicht.

  • 18 - Wie vorstehend dargelegt, kann das Dorf X._____ ab dem Gegenstand des vorlie- genden Baugesuchs bildenden Standort (Umrichter RhB) gut mit UMTS-Diensten versorgt werden und es existiert kein Alternativstandort, der sowohl eine befriedi- gende Abdeckung ermöglicht als auch bewilligungsfähig wäre. Die nachgesuchte Baubewilligung ist demnach auch unter dem Aspekt des Ortsbildschutzes (ISOS, Unesco Welterbe, NHG) zu erteilen." Aufgrund dieser Vorbringen war es für die heutige Beschwerdeführerin hinreichend verständlich, von welchen Überlegungen sich die Beschwer- degegnerin 1 im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen hat leiten las- sen. Ob diese Überlegungen rechtlich zutreffend sind, ist nicht im vorlie- gend interessierenden formellen Zusammenhang zu prüfen, sondern ma- terieller Natur, worauf nachstehend noch einzugehen sein wird. Auf jeden Fall war die Beschwerdeführerin, wie bereits ihre Beschwerdeeingabe aufzeigt, ohne Weiteres in der Lage, den missliebigen Bau- und Einspra- cheentscheid sachgerecht anzufechten. Folglich ist aber die Beschwer- degegnerin 1 der sie betreffenden Begründungspflicht − wenn auch knapp, aber eben doch in hinreichendem Masse − nachgekommen. d)Selbst wenn vorliegend mit Blick auf die gerügte Begründungspflicht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht würde, dürfte der Mangel als nachträglich geheilt qualifiziert werden, weil es sich aufgrund des eben geschilderten um keine schwerwiegende Verletzung der Partei- rechte handelt und sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfah- ren ausführlich zu allen Fragen äussern konnte. Gegen eine Rückweisung sprechen folglich auch verfahrensökonomische Überlegungen. Der An- spruch auf rechtliches Gehör ist daher nicht verletzt.

  1. a)Wie gesehen hat das Verwaltungsgericht mit Urteil R 10 86 und 90 vom
  2. Mai 2011 den angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom
  3. Mai und 3./10. August 2010 mangels genügender Standortevaluation aufgehoben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Baubewilli- gungsverfahrens unter Mitwirkung der heutigen Beschwerdeführerin und
  • 19 - neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin 1 zurückgewiesen. Hinsichtlich des Überprüfungsauftrags der Beschwer- degegnerin 1 hat das Verwaltungsgericht im erwähnten Urteil unter Erwä- gung 4 was folgt ausgeführt: "Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und des oben Gesagten er- weist sich die von der Gemeinde vorgenommene Standortevaluation als klar unge- nügend. Die Gemeinde hat den geprüften Alternativstandorten, welche - ausser dem laut Gemeinde nicht in Frage kommenden Kirchturm - allesamt ausserhalb der Bauzone liegen, schon aus diesem Grund ihre Eignung abgesprochen Ent- scheidend sei aber vor allem, dass die jeweilige Distanz dieser Alternativstandorte zum Dorf X._____ zu gross sei, so dass Letzteres trotz Neubau einer Mobilfunkan- lage nur mangelhaft versorgt würde. Zudem würden entweder die Achse Y.- F. und/oder die Z._____ überhaupt nicht oder nur partiell versorgt, was zu- mindest bei fehlender Erschliessung der Achse Y.-F. allenfalls einen zusätzlichen Antennenstandort erforderlich machte. Dazu verwies die Gemeinde auf die Ausführungen im Schreiben der A._____ AG vom 17. September 2009, welches aber eine reine Parteibehauptung darstellt. Insbesondere der Standort B., der zwar ausserhalb der Bauzone liegt, aber unter den gegebenen Um- ständen und der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch als Stand- ort für eine Mobilfunkanlage in Frage käme, die hauptsächlich Bauzonen versorgt, kommt nach Auffassung von Gemeinde und insbesondere A. AG aus ver- sorgungstechnischen Gründen nicht in Frage, insbesondere, weil er für die UMTS- Versorgung zu weit von der Bauzone entfernt sei. Dies ist seitens A._____ AG aber nur behauptet, nicht aber bewiesen. Die mit der Duplik eingelegten Gebiets- abdeckungskarten stellen ebenfalls blosse Parteibehauptungen dar und sind nicht verifiziert. Die Gemeinde hat die entsprechenden Behauptungen einfach über- nommen. Zudem legt die Tatsache, dass vorher K._____ eine Bewilligung zum Bau und Betrieb einer UMTS-Sendeanlage auf B._____ erteilt wurde, nahe, die Versorgungseignung vor allem dieses Standortes einer vertieften Prüfung zu un- terziehen, auch wenn K._____ von dieser Bewilligung noch keinen Gebrauch ge- macht hat. Die Prüfung hat zusammen mit der Gemeinde X._____ zu erfolgen, da die allenfalls möglichen anderen Standorte – insbesondere der Standort B._____ - auf deren Gebiet liegen. Die Gemeinde X._____ ist verpflichtet, bei diesen Ab- klärungen mitzuwirken. Die Gemeinde hat im angefochtenen Entscheid sogar die Auffassung vertreten, sie sei, nachdem die Zonenkonformität der Anlage in der ZöBA nicht zur Diskussion stehe, mangels gesetzlicher Grundlagen seitens der Gemeinde keine Möglichkeit bestehe, gar nicht befugt, unter diesem Aspekt weitergehend auf den konkreten Standort Einfluss zu nehmen. Dabei schenkt sie indessen dem ISOS und den Vor- schriften über das UNESCO-Welterbe zu wenig Beachtung. Diese machen das Gebiet, in dem der vorgesehene Standort liegt, erhöht schutzwürdig. Überdies geht es vorliegend nicht darum, dem Bauvorhaben die Bewilligung mit der Begründung zu verweigern, es widerspreche behördenverbindlichen Vorschriften. Behörden- verbindlich ist die Mitwirkung der Bauberatung; das Resultat der Bauberatung hat dann aber - via Art. 3 NHG (allgemeine Pflicht zur Erhaltung des Landschafts- und Ortsbildes) - direkten Einfluss auf das Ergebnis des Baubewilligungsverfahrens. Hier führen die erhöhten Ortsbildschutzanforderungen am gewählten Standort da- zu, dass dieser nur dann in Frage kommt, wenn kein anderer Standort auch aus- serhalb der Bauzone, wenn die Anforderungen der zitierten bundesgerichtlichen

  • 20 - Rechtsprechung erfüllt sind, eine befriedigende Abdeckung ermöglicht. Es könnte allenfalls sogar eine Ersatzlösung mit zwei oder mehr Standorten als Alternative zum vorliegenden Projekt in Frage kommen. Ob eine Lösung mit einem anderen Standort (ev. anderen Standorten) möglich ist, hat die Gemeinde Y._____ nicht genügend abgeklärt. Die beiden Beschwerden sind daher schon aus diesen Grün- den gutzuheissen, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Rügen näher einzu- gehen. Folgerichtig ist der angefochtene Entscheid ohne Weiteres aufzuheben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens – unter Mit- wirkung der Gemeinde X._____ - und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Y._____ zurückzuweisen." b)Im Nachgang zum Urteil des Verwaltungsgerichtes R 10 86 und 90 vom

  1. Mai 2011 forderte die Beschwerdegegnerin 1 im Zusammenhang mit der Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens die heutige Beschwer- deführerin wie auch die Beschwerdegegnerin 2 auf, alternative Standorte zur Erstellung der Mobilfunkanlage zu benennen, worauf die Beschwerde- führerin mit Schreiben vom 2. November 2011 (Akten der Beschwerde- gegnerin 1 [Bg1-act.] V/3) bzw. vom 5. November 2012 (Bg1-act. V21) den Hochspannungsmast 92 im Gebiet B._____ (X.), das Gebiet C. (Y.), J. Forstweg (X.), J. alte Futterraufe (X.) sowie das Wasserreservoir E. (X.) als Alterna- tivstandorte benannte, während die Beschwerdegegnerin 2 am 5. De- zember 2011 an ihrer Standortwahl auf dem Areal des RhB- Umrichtergebäudes festhielt (vgl. Bg1-act. V/5). Nach Prüfung der von der heutigen Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Alternativstandorte kam die Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Bau- und Einspracheent- scheid zum Schluss, dass keiner dieser Alternativstandorte sowohl eine befriedigende Abdeckung der Gemeinde X. ermöglicht als auch die besonderen Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone zwecks Erschlies- sung von Bauzonen erfüllt. Hinsichtlich der einzelnen Alternativstandorte führte die Beschwerdegegnerin 1 dabei im angefochtenen Bau- und Ein- spracheentscheid was folgt aus: Lichtung C., Gemeinde Y.
  • 21 - "Bei der Lichtung C._____ handelt es sich um eine ausserordentlich schöne, un- berührte Waldlichtung mit einem alten Kleinst-Gebäude (frühere Alpnutzung). Eine Mobilfunkanlage würde an diesem Standort massiv störend in Erscheinung treten und vermag die Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betref- fend Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone zwecks Erschliessung von Bauzo- nen [...] nicht ansatzweise zu erfüllen. Dieser Standort kann mithin nicht als Alter- nativstandort zur Diskussion stehen." J._____ Forstweg und alte Futterraufe, Gemeinde X._____ "Das ARE hält zu diesen beiden Standorten in seinem Schreiben vom 21. Februar 2013 was folgt fest: "Gemäss rechtskräftigem Zonenplan der Gemeinde X._____ befinden sich diese beiden Standorte im Wald sowie in der überlagerten Wald- und Wildschutzzone und in der überlagerten Landschaftsschutzzone. Beide Standorte liegen ausserdem in einer regionalen Landschaftsschutzzone gemäss Natur- und Heimatschutzinventar (Objekt L-903, Val Beyer). Aufgrund der beiden Landschaftsschutzzonen kommen beide Standorte nicht in Frage (überwiegendes entgegenstehendes Interesse, störende Erscheinung). Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern an diesen Standorten bestehende Bauten vorhanden sind, auf welchen die Antennen montiert werden könnten (...). Des Wei- teren bleibt zu erwähnen, dass die Standorte im Schutzwald liegen und eine Ro- dungsbewilligung notwendig wäre sowie dass eine Stromzuleitung fehlt und Mast und Anlageteile in verstärkter Bauweise erstellt werden müssten (Lawinen- und Schneerutschgefahr)." Aus diesen Ausführungen des ARE folgt ohne Weiteres, dass diese beiden ein- gangs erwähnten Standorte die Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Recht- sprechung betreffend Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone zwecks Erschlies- sung von Bauzonen [...] bei Weitem nicht zu erfüllen vermögen. Namentlich sind diese beiden Standorte nicht überbaut, was für sich allein bereits eine positive In- teressenabwägung zu deren Gunsten ausschliesst." Wasserreservoir E., Gemeinde X. "Das ARE hält zu diesem Standort in seinem Schreiben vom 21. Februar 2013 was folgt fest: "Laut rechtskräftigem Zonenplan der Gemeinde X._____ liegt dieser Standort ebenfalls im Wald sowie in der überlagerten Wald- und Wildschon- sowie Landschaftsschutzzone. Der Standort befindet sich in einem landschaftlich reizvol- len Gebiet, das durch die geplante Antennenanlage empfindlich gestört würde. Dies widerspricht wiederum der im Verwaltungsgerichtsurteil vom 17. Mai 2011 formulierten Grundvoraussetzung für eine erweiterte ausnahmsweise Bejahung der Standortgebundenheit, wonach die Mobilfunkanlage nicht störend in Erscheinung treten darf. Das ANU führt zudem auch Art. 1 und 3 NHG an, wonach nur Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, welche keine negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben. - Auch hier bleiben weitere Nachteile des Standortes zu erwähnen: Der Standort befindet sich im Schutzwald, ein Rodungsverfahren wä- re notwendig und der Mast und die Anlagenteile müssten gegen Schneerutsche, Lawinen, Steinschläge und Waldbrände gesichert werden. Allenfalls wäre zudem eine neue Stromzufuhr zu erstellen, falls die bestehende Stromleistung des Reser- voirs nicht ausreicht." Aus dem Gesagten folgt, dass namentlich das vom Bundesgericht als Grundvor- aussetzung definierte Erfordernis nicht erfüllt ist, wonach die Mobilfunkanlage nicht störend in Erscheinung treten darf: "Grundvoraussetzung einer solchen erweiterten ausnahmsweisen Bejahung der Standortgebundenheit ist, dass die Mobilfunkanla- ge ausserhalb der Bauzonen keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbau- zonenland bewirkt und nicht störend in Erscheinung tritt" [...]. So hält das Amt für

  • 22 - Natur und Umwelt im Rahmen der Ämtervernehmlassung am 18. Januar 2013 fest: "...der Standort Wasserreservoir E._____ liegt in einem landschaftlich reizvollen Gebiet, das durch die geplante Antennenanlage empfindlich gestört würde." Diese Aussage lässt sich sodann ohne Weiteres mittels der von der Gemeinde X._____ mit Schreiben vom 26. November 2012 eingereichten Fotodokumentation nach- vollziehen. Fehlt es bereits an der Grundvoraussetzung des nicht störend in Er- scheinung Tretens, so braucht der besagte Standort nicht mehr weiter diskutiert zu werden. Kommt hinzu, dass das ARE im vorzitierten Schreiben weitere negative Punkte dieses Standorts erwähnt (Wald- und Wildschon- sowie Landschaftsschutzzone, Notwendigkeit eines Rodungsverfahrens, Notwendigkeit einer aufwändige[n] und namentlich sichtbare[n] Sicherung gegen diverse Naturgefahren, Möglicherweise Notwendigkeit einer neuen Stromzufuhr)." Hochspannungsmast Nr. 92, B., Gemeinde X. "Entscheidend ist vorliegend, dass (a) gemäss Modell A._____ AG und gemäss Modell D._____ AG ab dem Hochspannungsmast B._____ für X._____ keine genügende Versorgung erreicht werden kann und dass (b) das ANU dieses Resul- tat im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung − unter Beizug des BAKOM − als "zu- verlässig und korrekt" bezeichnet hat [...]. Aufgrund dieser übereinstimmenden fachkundigen Meinungsäusserungen von A._____ AG, D._____ AG, ANU und BAKOM steht für die Gemeinde fest, dass ab dem Hochspannungsmast B._____ für X._____ keine genügende Inhouse-Versorgung realisiert werden kann." c)Aufgrund der soeben zitierten Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid sowie aufgrund der Ak- ten- resp. der Beweislage ist nun − im Unterschied zum Verwaltungsge- richtsbeschwerdeverfahren R 10 86 und 90 − erstellt, dass keiner der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Alternativstandorte in Frage kommt. Insbesondere ist jetzt nachgewiesen, dass eine genügende In- house-Versorgung des Dorfes X._____ vom Standort Hochspannungs- mast Nr. 92 B._____ nicht erreicht werden kann (vgl. dazu S. 5 Ziff. 1.6. des Gutachtens der D._____ AG vom 3. September 2012 [Bg1- act. V/16a] sowie das Schreiben des ANU vom 30. Mai 2013 [Bg1- act. V/29]). Anderseits sind die übrigen von der Beschwerdeführerin vor- geschlagenen Alternativstandorte (C., J. Forstweg und alte Futterraufe, Wasserreservoir E._____) − wie sowohl das ANU im Schrei- ben vom 18. Januar 2013 (Bg1-act. V/26.4) als auch das das ARE im Schreiben vom 21. Februar 2013 (Bg1-act. V/26.1) explizit bestätigt ha- ben − aus raumplanerischen Gründen ausgeschlossen. Was den von der

  • 23 - Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde erwähnten Alternativstandort "Kirchturm X." betrifft ist mit der Beschwerdegegnerin 1 darauf hin- zuweisen, dass dieser Standort von der Beschwerdeführerin selber mehr- fach als "nicht zur Verfügung stehend" bezeichnet worden ist (vgl. deren Schreiben an die Beschwerdegegnerin 2 vom 9. Dezember 2009 [Bg1- act. III/14] sowie vom 12. September 2012 [Bg1-act. V/18]). Wenn nun die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren − obwohl sie den Kirchturm X. weder im Schreiben an die Beschwerdegegnerin 1 vom 2. November 2011 noch in jenem vom 5. November 2012 als Al- ternativstandort benannt hat − plötzlich geltend macht, die angefochtene Baubewilligung hätte nicht erteilt werden dürfen, weil mit dem Kirchturm in X._____ ein geeigneter Alternativstandort innerhalb der Bauzone zur Ver- fügung stehe und die A._____ AG für diesen Standort gemäss Art. 36 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG; SR 784.10) das Enteignungsrecht ausüben könne, handelt sie widersprüchlich und verhält sich rechtsmiss- bräuchlich, was keinen gerichtlichen Schutz verdient. Gegen den Alterna- tivstandort "Kirchturm X." spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass der historische Dorfkern von X., wo sich die Kirche befindet, im "Schweizerischen Inventar der Kulturgüter von nationaler und regiona- ler Bedeutung" (KGS Inventar) figuriert und auch die Kirche selber in das "KGS-Inventar des Kantons Graubünden (B-Objekte)" aufgenommen worden ist. An solchen rechtlich geschützten Baudenkmälern wie der Kir- che in X._____ ist die Anbringung von Mobilfunkanlagen gemäss Grund- satzpapier der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege vom

  1. Juli 2002/12. März 2008 (vgl. Bg1-act. V/33) zu vermeiden, sofern Al- ternativstandorte ausserhalb der Schutzobjekte und ihres Wirkungsbe- reichs bestehen, was vorliegend mit dem Standort beim RhB- Umrichtergebäude offenkundig der Fall ist.
  • 24 - d)Wie das Verwaltungsgericht bereits im Urteil R 10 86 und 90 vom 17. Mai 2011 in Erwägung 4 festgehalten hat, führen im vorliegend zu beurteilen- den Fall die erhöhten Ortsbildschutzanforderungen am beantragten Baustandort beim RhB-Umrichtergebäude dazu, dass eine Baubewilli- gung nur erteilt werden darf, wenn kein anderer Standort − auch ausser- halb der Bauzone, sofern dort gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung eine Baubewilligung möglich ist − eine befriedigende Abdeckung ermöglicht. Wie soeben dargestellt erfüllt vorliegend keiner der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Alternativstandorte sowohl eine be- friedigende Abdeckung der Gemeinde X._____ als auch die besonderen Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone zwecks Erschliessung von Bauzonen (bestehende Bauten und Anlagen / keine erhebliche Zweckent- fremdung von Nichtbauzonenland / keine überwiegenden entgegenste- henden Interessen, vgl. BGE 133 II 321 E.4.3.3, 133 II 409 E.4.2). Somit bleibt zu prüfen, ob die geplante Mobilfunkanlage mit dem primären Ziel der Versorgung des Dorfes X._____ mit qualitativ gutem Mobilfunk in der ZöBA zonenkonform ist (vgl. nachfolgend E.5) und ob dem geplanten Standort der Mobilfunkanlage auf dem Areal des RhB-Umrichtergebäudes die erhöhten Ortsbildschutzanforderungen entgegenstehen (vgl. nachfol- gend E.6 f.). Unbestritten ist, dass vom geplanten Standort der Mobilfunk- anlage beim RhB-Umrichtergebäude aus das Dorf X._____ mit einer qua- litativ guten Inhouse-Versorgung abgedeckt werden könnte (vgl. dazu S. 6 Ziff. 2.3. des Gutachtens der D._____ AG vom 3. September 2012 [Bg1- act. V16a] sowie das Schreiben des ANU vom 30. Mai 2013 [Bg1- act. V/29]).
  1. a)Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich der Zonenkonformität der Mo- bilfunkanlage im Wesentlichen geltend, die geplante Anlage sei für die Versorgung des Dorfes X._____ überdimensioniert und müsse stark re-
  • 25 - dimensioniert werden. Neben der Versorgung des Dorfes X._____ diene die geplante Mobilfunkanlage insbesondere auch der Versorgung der Z._____ und der Achse F._____ − Y._____, wofür Standorte ausserhalb des Siedlungsgebiets zu wählen seien. Eine Mobilfunkanlage sei in der ZöBA zwar grundsätzlich zonenkonform, jedoch nur, soweit die Mobil- funkanlage im Wesentlichen der Abdeckung von Bauzonen diene. Aus dem Gebot der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet ergebe sich, dass Mobilfunkanlagen, welche auf die Abdeckung von Grundstücken ausser- halb der Bauzone ausgerichtet seien, innerhalb der Bauzone nicht zonen- konform seien. Diese Argumentation zielt − wie nachfolgend erläutert − ins Leere. b)Innerhalb der Bauzonen können Infrastrukturanlagen wie Mobilfunkanten- nen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als zonenkonform be- trachtet werden, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in ei- ner unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie er- richtet werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken. Die Zonenkonformität einer Infrastrukturbaute kann unter Umständen auch bejaht werden, wenn sie der Ausstattung der Bauzone als Ganze und nicht nur speziell dem in Frage stehenden Bauzonenteil dient (BGE 133 II 321 E.4.3.2). In eigentlichen Wohnzonen weisen Mobilfunkanlagen dann einen unmittelbaren funktionellen Bezug zum Standort auf, wenn die Anlage der lokalen Versorgung dient. Hierfür kann verlangt werden, dass die Anlage von ihren Dimensionen und ihrer Leistungsfähigkeit her der in reinen Wohnzonen üblichen Ausstattung entspricht (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1C_192/2010 vom 8. November 2010 E.6.3), nicht aber, dass die Strahlung der Anlage an der Zonengrenze halt macht (was bereits physikalisch unmöglich wäre) bzw. nur gerade die Wohnzone abdeckt (vgl. BGE 138 II 173 E.5.3 und 5.4; Urteile des Bundesgerichtes

  • 26 - 1C_468/2011 vom 18. Juni 2012 E.2.3, 1C_106/2010 vom 19. Oktober 2010 E.4.4.1). c)Nach der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird damit für die Zonenkonformität einer Mobilfunkanlage nicht verlangt, dass sie einzig dem Bauzonenteil dient, in welchem sie errichtet werden soll, son- dern nur, dass sie im Wesentlichen Bauzonenland abdeckt. Dies ist bei der vorliegend zu beurteilenden Mobilfunkanlage auf dem Areal des RhB- Umformerwerks der Fall. Die geplante Mobilfunkanlage liegt am südlichen Dorfrand vom X._____ und deckt − was auch von der Beschwerdeführerin anerkannt wird − das Dorfgebiet von X._____ ab. Das Gutachten der D._____ AG vom 3. September 2012 (Bg1-act. V/16a) bzw. der darin ent- haltene Plot mit der simulierten Versorgung ab dem RhB- Umrichtergebäude (vgl. S. 6 Abb. 2 des Gutachtens) zeigt denn auch deutlich, dass die Mobilfunkanlage primär der Inhouse-Versorgung der Bauzone X._____ dient. Bereits der von der geplanten Mobilfunkanlage am weitesten entfernte nördliche Dorfrand von X._____ wird mit der ge- planten Dimensionierung der Mobilfunkanlage indes bereits bloss "kri- tisch" versorgt. Bereits daraus erhellt, dass die die geplante Mobilfunkan- lage für die angestrebte Inhouse-Versorgung der Bauzone X._____ nicht überdimensioniert ist. Vielmehr würde durch eine Reduktion der Sende- leistung der nördliche Dorfrand von X._____ nur noch ungenügend ver- sorgt werden. Die D._____ AG hat mit Schreiben vom 27. September 2013 (Bg1-act. V/34) erneut bestätigt, dass die geplante Mobilfunkanlage den technischen Bedürfnissen entspricht, um eine qualitativ gute und aus- rechende Mobilfunkversorgung im Gebiet X._____ zu erreichen. Die ge- plante Anlage entspricht von ihren Dimensionen und ihrer Leistungsfähig- keit her denn auch der in Wohnzonen üblichen Ausstattung. Es wird von Seiten der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass die Bestim- mungen der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung

  • 27 - (NISV; SR 814.710) durch die geplante Anlage verletzt würden (vgl. dazu den Fachbericht des ANU vom 13. März 2009 [Bg1-act. I/6]). Wenn die Beschwerdeführerin darüber hinaus gestützt auf das Vorsorgeprinzip so- wie aufgrund möglicher Gesundheitsschädigungen eine weitergehende Reduktion der Sendeleistung bzw. der Strahlenbelastung fordert, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im USG und den darauf gestützten Verordnungen geregelt. Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen er- zeugt wird, hat der Bundesrat die NISV erlassen, welche insbesondere auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen regelt (vgl. Ziff. 6 Anh. 1 NISV). Diese Regelung ist abschliessend, und zwar nicht nur hin- sichtlich des Schutzes vor schädlicher und lästiger Strahlung, sondern auch im Bereich des vorsorglichen Immissionsschutzes (BGE 133 II 64 E.5.2). Insofern kann die Gemeinde keine Auflagen oder Bedingungen verfügen, welche über die Anforderungen der NISV hinausgehen. Wenn die geplante Mobilfunkanlage vorliegend neben der Versorgung der Bau- zone von X._____ auch noch Teile der Z._____ sowie der Achse F._____ − Y._____ abdeckt, vermag dies entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung, nichts an der Tatsache zu ändern, dass die Anlage nach wie vor primär der Versorgung der Bauzone von X._____ dient und damit den erforderlichen funktionellen Bezug zum Standort aufweist. Denn es kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung − wie gesehen − nicht ver- langt werden, dass die Strahlung von Mobilfunkanlagen an der Zonen- grenze halt macht respektive nur gerade die betreffende Wohnzone oder das anvisierte Siedlungsgebiet mit Mobilfunkdiensten versorgt. Diesbe- züglich weist die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Vernehmlassung vom

  1. Oktober 2013 zu Recht und nachvollziehbar darauf hin, dass die genü- gende Inhouse-Versorgung eines bestimmten Gebiets immer automatisch auch zu einer genügenden Outdoor-Versorgung eines grösseren umlie- genden Gebiets führt, weil für die Inhouse-Versorgung eine relativ hohe
  • 28 - Sendeleistung erforderlich ist, während für die Outdoor-Versorgung des umliegenden Gebiets eine sehr viel geringere Sendeleistung genügt. Je- denfalls erweist sich die geplante Mobilfunkanlage in der ZöBA vorliegend ohne Weiteres als zonenkonform.
  1. a)Hinsichtlich der erhöhten Ortsbildschutzanforderungen am geplanten Standort macht die Beschwerdeführerin geltend, die geplante Mobilfunk- anlage liege sowohl innerhalb der qualifizierten Pufferzone und nur weni- ge Meter von der Kernzone des UNESCO-Welterbes "RhB in der Land- schaft Albula/Bernina" entfernt als auch in einem Inventarobjekt gemäss Art. 6 NHG, weshalb dem Gebiet eine erhöhte Schutzwürdigkeit zukom- me. Daher müsste sich die Anlage am vorgesehenen Standort besonders gut in das Orts- und Landschaftsbild einordnen. Sie habe bereits in ihrer Beschwerde vom 9. September 2010 ausführlich dargelegt, weswegen das Bauvorhaben mit Art. 3 und 6 NHG unvereinbar sei. Zwar treffe die A._____ AG eine Versorgungspflicht. Sämtliche vom Bund geforderten Werte seien aber schon längst übertroffen. Es bestehe keine Pflicht für die A._____ AG zur Abdeckung weiterer Gebiete. Selbst ein geringfügi- ges Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung eines Objekts von nationaler Bedeutung gemäss Art. 6 Abs. 1 NHG sei gemäss konstanter Rechtsprechung nur im Rahmen einer Interessenabwägung und nur dann zulässig, wenn der geringfügige Nachteil mit entsprechenden Ersatz- massnahmen ausgeglichen werde und zudem keine negativen Präjudizi- en zu erwarten seien. Hier würden das geschützte Ortsbild von X._____ und das UNESCO-Welterbe geschmälert, ohne dass Ersatzmassnahmen angeordnet worden seien. b)Wie vorstehend bereits erwähnt, ist die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch innerhalb der Bauzone eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 2 NHG (BGE
  • 29 - 131 II 545). Beliehene, die gestützt auf das Bundes-Fernmelderecht eine Konzession zum Aufbau und Betrieb eines Mobilfunknetzes erhalten haben, müssen bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben das Landschafts- und Ortsbild schonen (Art. 3 Abs. 1 NHG; BGE 131 II 545) und zwar unabhängig davon, ob es sich um Objekte nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung handelt (Art. 3 Abs. 3 NHG). Schutzobjekt ist die gesamte besiedelte und unbesiedelte Landschaft der Schweiz. Anlagen sind folglich entsprechend zu gestalten oder es ist gänzlich auf ihre Errichtung zu verzichten (Art. 3 Abs. 2 lit. a NHG), wobei eine Massnahme nicht weitergehen darf, als es der Schutz des Objekts und seiner Umgebung erfordert. In diesem Sinne verlangt Art. 73 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kantons Graubünden (KRG; BR 801.100) konkretisierend, dass Bauten und Anlagen so zu gestalten und einzuordnen sind, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht (Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden R 07 7 vom 12. Oktober 2007 E.2a). Aufgrund der umschriebenen Regelung von Art. 73 Abs. 1 KRG werden aus ästhetischer Sicht relativ hohe Anforderungen an ein Bauvorhaben gestellt, genügt es doch nicht, dass ein solches nicht störend wirkt (keine negative Ästhetikklausel). Doch dürfen die Anforderungen trotz der positiven Ausgestaltung nicht derart hoch angesetzt werden, wie dies etwa der Fall wäre, wenn eine optimale Gesamtwirkung verlangt würde (Botschaft der Regierung zum neuen KRG an den Grossen Rat, Heft Nr. 3/2004-2005, S. 343). Die Gemeinwesen haben das durch Art. 73 Abs. 1 KRG eingeräumte Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Nach kon- stanter Rechtsprechung kommt den Gemeinden bei der Auslegung von Ästhetikfragen beziehungsweise bei der Prüfung der Frage der Eingliede- rung von Bauten in eine bestehende Umgebung jedoch ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Ermessensspielraum missbraucht

  • 30 - oder überschritten hat (statt vieler: Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden R 14 1 vom 20. Mai 2014 E.3a, R 13 187 vom

  1. Februar 2014 E.7a). Im Rahmen dieses Ermessensentscheids ist vor- liegend der Kantonale Richtplan (KRIP) UNESCO Welterbe insofern von Bedeutung, als sich daraus die besondere Schutzwürdigkeit des Baustandorts und seiner Umgebung ergibt. c)Wie die Beschwerdegegnerinnen in ihren Rechtsschriften zu Recht aus- führen, weisen Mobilfunkanlagen funktionsbedingt eine gewisse Höhe aus und ihre Gestaltung ist weitgehend durch technische Bedingungen vorbe- stimmt. Sie bilden ästhetisch regelmässig keine positive Bereicherung für das Orts- und Landschaftsbild, sondern führen bei jedem einigermassen intakten Orts- und Landschaftsbild zu einer gewissen Beeinträchtigung. Zu prüfen ist, ob diese Beeinträchtigung das gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG bzw. Art. 3 Abs. 1 NHG erlaubte Mass an Beeinträchtigung überschreitet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der geplante Standort der Mobil- funkanlage beim RhB-Umrichter in der qualifizierten Pufferzone des UN- ESCO-Welterbes "Rhätische Bahn in der Landschaft Albula/Bernina" be- findet. Diese qualifizierte Pufferzone umfasst wichtige und qualitativ hochwertige Kulturgüter, Ortsbilder und Landschaftselemente und bildet entlang der Bahnlinie von Thusis über St. Moritz bis nach Tirano ein Band mit einer Breite von 500 bis 1'000 m, wobei sich dieses Band in engen Tä- lern auf eine Breite von 120 bis 150 m verengen bzw. bei eindrücklichen Fernsichten auf rund 5 km ausdehnen kann (KRIP UNESCO-Welterbe 8.1-5 f.). Die UNESCO-Konvention (SR 0.451.41) hat selbst keine unmit- telbare Rechtswirkung für die Schweiz. Die Umsetzung der Ziele der Kon- vention erfolgt im Rahmen der schweizerischen Gesetzgebung. Im KRIP UNESCO-Welterbe sind die diesbezüglichen behördenverbindlichen Be- stimmungen festgelegt. Bei Neubau, Umbau und Erneuerung von Bauten und Anlagen in der qualifizierten Pufferzone gilt für die Ausführung und
  • 31 - Gestaltung eine erhöhte Sensibilität bezüglich der Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild und zwar ausser- und innerhalb des Siedlungs- gebiets. Die Sicherstellung erfolgt in erster Linie durch eine Fachberatung im Bereich der Gestaltung unter Federführung von Gemeinde und even- tuell der BAB-Behörde. d)Die Bauberaterin der Beschwerdegegnerin 1 hat zum vorliegenden Bau- projekt am geplanten Standort beim RhB-Umrichter am 30. Juli 2009 was folgt festgehalten (vgl. Bg1-act. III/5: "Der Masten der geplanten Mobilfunkanlage ist filigran. Die daran, fast zuoberst angebrachten Antennen lassen die Anlage aber deutlich in Erscheinung treten. Das Gesamtbild ist zwar ehrlich, weil sie einem Zweck dient und dies auch zeigt, anhand der Höhe von über 25 m aber aus gestalterischer Sicht trotzdem störend. Je nach Standpunkt ist die Anlage von weitem zu erkennen. Sie steht optisch am Dorfrand von X._____ und beeinflusst die Dorfkulisse. Dies gilt insbesondere für die S- und SW-Ansicht, zum Beispiel von der Kantonshauptstrasse aus gesehen. Befindet man sich direkt vor Ort ist die Ansicht der geplanten Anlage weniger störend, da sie sich in einem Umfeld von anderen technischen Einrichtungen be- findet. Auch tritt hier die Höhe nicht im gleichen Mass ins Gewicht wie von weitem betrachtet. [...] Das Orts- und Landschaftsbild wird durch das Bauvorhaben beeinträchtigt. Wenn auf neue Antennen in keinem Fall verzichtet werden kann, soll aus gestalterischer Sicht unbedingt ein bestehender Masten einem neuen vorgezogen werden − auch wenn die Versorgung nicht dem Maximum entspricht. [...] Muss aus übergeordnetem Interesse eine neue Anlage gebaut werden, ist der ge- plante Standort am Rande der Gemeinde X., entlang der Bahnlinie und in der Nähe anderer technischen Anlagen einem Standort in der näheren Umgebung der Dorfzone von X. vorzuziehen." Die kantonale Denkmalpflege führte am 15. Juni 2010 Folgendes aus (vgl. Bg1-act. III/24): "Im Kontext eines historischen Ortsbildes ist eine Mobilfunkanlage zweifellos ein ortsfremdes Element von potentiell störender Wirkung. [...] Aus Sicht der Denk- malpflege sollte insbesondere die Standortfrage eingehend geprüft werden. Eine angemessene Interessenabwägung kann wohl nur auf der Grundlage einer umfas- senden Standortevaluation erfolgen. [...] Für die zu beurteilende Mobilfunkanlage ist nun als Standort das Areal des hinter dem Bahnhof X._____ gegen Y._____ ge- legenen Umformerwerks für den Bahnstrom der RhB vorgesehen. Dieses Areal weist bereits eine hohe Dichte an technischen Anlagen auf. Aus Sicht der kantona- len Fachstelle liegt hier kein Fall vor, der im gegenwärtigen Verfahrensstand einer grundsätzlichen Klärung durch eine Bundeskommission (EKD resp. ENHK) bedarf.

  • 32 - Die Beeinträchtigung des Ortsbildes erachten wir nicht als in diesem Masse erheb- lich (gemäss NHG (Bund) Art. 7 Abs. 1)." Das ANU hielt am 14. Oktober 2010 was folgt fest (vgl. Bg1-act. III/28): "Die Mobilfunkanlage befindet sich unmittelbar neben einer Umrichteranlage der RhB, nahe der Gleise der RhB [...]. Dieser Standort ist grundsätzlich gut geeignet und er entspricht auch den Anforderungen des kantonalen Richtplans. Dieser ver- langt als strategischen Schwerpunkt im Kap. 7.3 Kommunikation eine zweckmäs- sige Bündelung von neuen Kommunikationstechnologien mit weiteren netzartigen Infrastrukturen wie Hochspannungsleitungen, Strassen- und Bahntrassen. Der Mast überragt jedoch das Gebäude um rund 13 m. Der Antennenanlage dürfte da- her aus landschaftlicher Sicht wie praktisch alle dieser Anlagen in einem gewissen Grad störend in Erscheinung treten. [...] Da der Richtplan ausdrücklich die Gemeinden mit der Federführung für die Umset- zung der Anforderung "erhöhte Sensibilität in Bezug auf die Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild" in Bezug auf neue Anlagen beauftragt, darf unseres Er- achtens die Baubehörde nur mit einer sehr guten Begründung von den Anträgen bzw. Schlussfolgerungen der Bauberatung abweichen. Eine solche Begründung könnte z.B. darin bestehen, dass kein anderer Standort in Frage kommt. Dies scheint vorliegend nicht der Fall zu sein. [...] Wir sind jedoch der Auffassung, dass sich beim vorgesehenen Standort − auch wenn er sich in der qualifizierten Pufferzone des UNESCO-Welterbes "Rhätische Bahn in der Landschaft Albula/Bernina" befindet − keine derart schwerwiegenden Konflikte mit den landschaftlichen Schutzzielen ergeben, dass eine Bewilligung der A._____ AG-Antennenanlage ausgeschlossen wäre, sofern sich dieser Standort als der einzige erweist, der in Frage kommt." e)Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes erfüllt die geplante Mobil- funkanlage die Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 KRG und Art. 3 Abs. 1 NHG, obwohl der vorgesehene Standort in der qualifizierten Puf- ferzone des UNESCO-Welterbes "RhB in der Landschaft Albula/Bernina" liegt und damit in Bezug auf die Einordnung in das Orts- und Land- schaftsbild eine erhöhte Sensibilität für die Ausführung und Gestaltung gilt. Denn einerseits hat die Beschwerdegegnerin 1 für die vorliegend zu beurteilende Frage nach der Bewilligungsfähigkeit der geplanten Mobil- funkanlage auf dem Areal des bestehenden RhB-Umformerwerks − wie dies im KRIP UNESCO-Welterbe so vorgesehen ist − eine Fachberatung beansprucht, welche sich insbesondere auch zur Kompatibilität der ge- planten Mobilfunkanlage mit der Anforderung der erhöhten Sensibilität in Bezug auf die Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild in der qualifi-

  • 33 - zierten Pufferzone geäussert hat. Dabei ist die Bauberaterin im Wesentli- chen zum Schluss gelangt, dass der geplante Standort am Rande der Gemeinde X., entlang der Bahnlinie und in der Nähe anderer tech- nischer Anlagen einem Standort in der näheren Umgebung der Dorfzone von X. vorzuziehen ist, wenn aus übergeordnetem Interesse eine neue Anlage gebaut werden muss. Indes hält die Bauberaterin im vorste- hend zitierten Bericht auch fest, dass die geplante Mobilfunkanlage von bestimmten Standpunkten aus bereits von weitem zu erkennen ist und damit die Dorfkulisse von X._____ beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung ist jedoch bei Mobilfunkanlagen in Dorfnähe unvermeidbar, zumal sich Mobilfunkanlagen aufgrund ihrer technisch bedingten Höhe in der Regel nicht verbergen lassen. Obwohl die geplante Mobilfunkantenne mit rund 25 m zwar relativ hoch ist, ist sie indes von schlanker Gestalt und wirkt dementsprechend nur auf unscheinbare Weise auf die Umgebung ein (der Durchmesser der Antenne beträgt im unteren rund 0.5 m bzw. im oberen Bereich rund 0.25 m; unterhalb der Spitze, wo die Richtfunkspie- gel angebracht sind, beträgt der Durchmesser der Anlage auf einer Länge von rund 2 m zwischen 0.6 und 1.25 m). Davon konnte sich das Gericht auch anlässlich des Augenscheins vom 29. Oktober 2014 überzeugen. Zwar ist die − anlässlich des Augenscheins mittels eines roten Ballons vi- sualisierte − geplante Mobilfunkanlage vom Bahnhof X._____ aus (Au- genscheinstandorte 2 und 6) noch gut wahrnehmbar und beeinträchtigt teilweise sogar die Sicht in die umliegenden Berge. Doch bereits vom Eingang der Z._____ bzw. von der Via G._____ aus (Augenscheinstand- ort 5) ist die geplante Mobilfunkanlage nur noch schwerlich zu erkennen, und vom Augenscheinstandort "H." aus (Augenscheinstandort 7) fällt sie visuell schliesslich kaum mehr ins Gewicht. Sodann erweist sich der geplante Standort auf dem Areal des bestehenden RhB- Umformerwerks aus ästhetischer Sicht insoweit als vorteilhaft, als er sich in der Nähe der Bahnlinie bzw. des Bahnhofs X. und damit im Um-

  • 34 - feld anderer technischer Einrichtungen industriellen Charakters befindet. Jedenfalls weist der geplante Standort bereits heute eine hohe Dichte an technischen Anlagen auf, welche die allfällige Störwirkung der geplanten Mobilfunkantenne zumindest teilweise absorbieren. Schliesslich ist der Standort auch insofern günstig, als die Höhe der Anlage bei Betrachtung vor Ort (und damit auch bei Betrachtung aus dem fahrenden Zug) − im Gegensatz zur Betrachtung von bestimmten Standpunkten aus der Ferne − kaum ins Gewicht fällt. Aus all diesen Überlegungen sowie vor dem Hin- tergrund der Tatsache, dass vorliegend keine valablen Alternativstandorte in- und ausserhalb der Bauzone zur Verfügung stehen (vgl. vorstehend E.4), ist das Verwaltungsgericht anlässlich des erwähnten Augenscheins vom 29. Oktober 2014 zum Schluss gelangt, dass die geplante Mobil- funkanlage am vorgesehenen Standort zu keinen erheblichen ästheti- schen Beeinträchtigungen führt, welche das gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG und Art. 3 Abs. 1 NHG zulässige Mass überschreiten. f)An diesem Ergebnis vermag im Übrigen auch die anlässlich des Augen- scheins vom 29. Oktober 2014 vom Vertreter der kantonalen Denkmal- pflege ins Recht gelegte "Wegleitung für das qualitätsvolle Planen und Bauen im UNESCO-Perimeter" nichts zu ändern. Denn gemäss Art. 89 Abs. 2 KRG werden Baugesuche nach dem Recht beurteilt, das zur Zeit des Entscheids gilt. Der vorliegend zu beurteilende Bau- und Einspra- cheentscheid wurde am 29. Juli 2013 erlassen, während die erwähnte Wegleitung vom 6. September 2013 datiert. Damit lag die Wegleitung im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch nicht vor. Bereits aus formellen Gründen ist die "Wegleitung für das qualitätsvolle Planen und Bauen im UNESCO-Perimeter" für das vorliegende Verfahren somit nicht zu beach- ten. Selbst wenn die erwähnte Wegleitung für das vorliegende Verfahren indes zu beachten wäre, ergäbe sich kein anderes Resultat. Wohl ragt die geplante Mobilfunkanlage zwar über die Horizontlinie, welche gemäss

  • 35 - Wegleitung für den Charakter der RhB als Gebirgsbahn und die Wahr- nehmung der Landschaft wichtig ist, hinaus. Massgebend für die Beurtei- lung ist indes gemäss Ziff. 3.5 der Wegleitung die Wahrnehmbarkeit von der Bahn aus. Wie gesehen befindet sich der geplante Standort der Mo- bilfunkanlage auf dem Areal des bestehenden RhB-Umformerwerks in der Nähe der Bahnlinie bzw. des Bahnhofs X._____ und damit in unmittelba- rer Nähe zu anderen technischen Einrichtungen industriellen Charakters, welche teilweise ebenfalls über die Horizontlinie hinausragen. Folglich wird aber die durch weitere technische Einrichtungen bereits beeinträch- tigte Horizontlinie am geplanten Standort durch den Bau der geplanten Mobilfunkanlage zusätzlich nicht übermässig gestört, zumal die Höhe der geplanten Mobilfunkanlage bei Betrachtung aus der fahrenden Bahn durch die Nähe des geplanten Standorts zum Bahntrasse kaum massge- blich ins Gewicht fällt. 7.Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand, dass die Gemeinde X._____ gemäss VISOS über ein Ortsbild von natio- naler Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG verfügt und damit den verstärk- ten Schutz von Art. 6 NHG geniesst, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. a)Nach Art. 6 Abs. 1 NHG wird durch die Aufnahme eines Objekts in ein Inventar dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Er- haltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder an- gemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Dies bedeutet nicht, dass Inventarobjekte überhaupt nicht verändert wer- den dürfen; die geforderte ungeschmälerte Erhaltung bezieht sich auf die gemäss Art. 5 Abs. 1 NHG verlangte Umschreibung der Objekte und vor allem auf die Gründe für ihre nationale Bedeutung. Eingriffe in Inventarob- jekte dürfen die in der Bedeutung des Objekts verankerten Schutzziele nicht gefährden (LEIMBACHER, in: KELLER/ZUFFEREY/FAHRLÄNDER [Hrsg.],

  • 36 - Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 6 Rz. 5 f.). Anhand der im Inventar enthaltenen Umschreibung des Schutzgehalts und der Schutzziele sind die möglichen Beeinträchtigungen des Inventarobjekts zu messen (BGE 127 II 273 E.4c; Urteil des Bundesgerichtes 1A.30/2007 vom 9. Oktober 2007 E.4.2 mit weiteren Hinweisen). b)Ist mit dem Bauprojekt ein schwerer Eingriff verbunden, das heisst ist damit u.a. eine auf ein Schutzziel ausgerichtete, umfangreiche und nicht wieder rückgängig zu machende Beeinträchtigung verbunden, die ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne des Inventars zur Folge hat, ist dies in der Erfüllung einer Bundesaufgabe grundsätzlich unzulässig (LEIMBACHER, a.a.O., Art. 6 Rz. 17 ff.). Eine Ausnahme ist nach der gesetzlichen Regelung von Art. 6 Abs. 2 NHG nur möglich, wenn das Eingriffsinteresse auf ein gleich- oder höherwertiges Interesse von eben- falls nationaler Bedeutung zurückgeht. Das heisst immer dann, wenn das zu einem Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung vorgebrachte Interesse nicht von nationaler Bedeutung ist, ist der Eingriff unzulässig und darf von der Entscheidbehörde keine Interessenabwägung mehr durchgeführt werden; denn in diesen Fällen hat der Gesetzgeber bereits zu Gunsten der ungeschmälerten Erhaltung entschieden (LEIMBACHER, a.a.O., Art. 6 Rz. 20; BGE 127 II 273 E.4c). c)Ist der Eingriff in ein Schutzziel bloss mit einem geringfügigen Nachteil verbunden, ist grundsätzlich − da Beeinträchtigungen (ohne Abweichen) von Schutzzielen durch Art. 6 NHG nicht absolut ausgeschlossen werden − eine Interessenabwägung möglich. Da der Gesetzgeber dem Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung der Inventarobjekte aber Vorrang ein- geräumt hat und ihm somit sehr grosses Gewicht zukommt, können selbst geringe Beeinträchtigungen nur dann zugelassen werden, wenn hinter dem Eingriff ein ebenfalls gewichtiges Interesse steht, welches im konkre-

  • 37 - ten Fall das Erhaltungsinteresse überwiegt. Und das ist auch nur dann möglich, wenn die Beeinträchtigung zudem das Gebot der grösstmögli- chen Schonung erfüllt. Blosse Gleichgewichtigkeit von Interessen genügt im Gegensatz zu den Fällen eines Abweichens von der ungeschmälerten Erhaltung gestützt auf Interessen von nationaler Bedeutung nicht. Hinge- gen lässt es Art. 6 NHG, solange es sich noch nicht um ein Abweichen handelt, zu, dass Eingriffsinteressen jeglicher Art in die Interessenabwä- gung einbezogen werden. Sie müssen nicht von nationaler Bedeutung sein wie in den Fällen eines Abweichens (LEIMBACHER, a.a.O., Art. 6 Rz. 16). d)Kernelemente des Inventarobjekts X._____ bilden gemäss ISOS X._____ (Bg1-act. III/25) einerseits das Gebiet 1 "Bürgerlich-bäuerlicher Strassen- dorfteil 18.-19. Jh." sowie anderseits das Gebiet 2 "Bäuerlicher Haufen- dorfteil 17. Jh." (Aufnahmekategorie A: Erhalten der Substanz, alle Bau- ten, Anlagenteile und Freiräume integral erhalten, störende Eingriffe be- seitigen, Abbruchverbot, keine Neubauten, Detailvorschriften für Verände- rungen). Die geplante Mobilfunkanlage auf dem Areal des bestehenden RhB-Umformerwerks liegt indes nicht in den geschützten Gebieten 1 und 2, sondern am Rande des äusseren Bereichs der Umgebungsrichtung (U- Ri) VI, benannt als "Verbaute Ebene Bahnlinie-Umfahrung", für welche folgende Detailbewertung gilt: Aufnahmekategorie:b(empfindlicher Teil des Ortsbildes) räumliche Qualität:-(ohne besondere räumliche Qualität) architekturhistorische Qualität:-(ohne besondere arch. hist. Qualität) Bedeutung:/(gewisse Bedeutung) Erhaltungsziel:b(Erhalten der Eigenschaften, die für die angrenzenden Ortsbildteile wesentlich sind) Unter dem Titel "Siedlungsentwicklung" wird die Umgebungsrichtung VI im ISOS X._____ wie folgt umschreiben (vgl. Bg1-act. III/25 S. 3):

  • 38 - "Gänzlich unterbrochen ist der Zusammenhang zwischen historischer Ortsbebau- ung und Schwemmlandschaft im Süden. Zwischen Bahnlinie und neuer Umfah- rungsstrasse ist ein uneinheitliches Wohn- und Industriequartier entstanden (U-Ri VI), und die anliegende Bachwiese ist zu einem neuen Wohn- und Ferienquartier geworden (U-Ri V). Auf diese erst locker, aber grossflächig verbauten Bereiche sollte die weitere Neubautätigkeit beschränkt bleiben." Bereits aus der dargestellten Detailbewertung sowie der zitierten Um- schreibung der als "Verbaute Ebene Bahnlinie-Umfahrung" benannten Umgebungsrichtung VI wird die untergeordnete Bedeutung des geplanten Standorts auf dem Areal des bestehenden RhB-Umformerwerks für die Kernelemente des Inventarobjekts X._____ ersichtlich, beschreibt das ISOS die Umgebungsrichtung VI doch − wie gesehen − als "uneinheitli- ches Wohn- und Industriequartier" und empfiehlt es für die "weitere Neu- bautätigkeit". In der Detailbewertung wird die Umgebungsrichtung VI denn auch als Gebiet ohne "räumliche Qualitäten" und ohne "architekturhistori- sche Qualitäten" qualifiziert, dem lediglich eine "gewisse Bedeutung" zu- kommt. Zudem sollen in der Umgebungsrichtung VI bloss die "Eigen- schaften erhalten werden, die für die angrenzenden Ortsteile wesentli- chen sind". e)Wie bereits mehrfach erwähnt soll die geplante Mobilfunkanlage auf dem Areal des bestehenden Umformerwerks für den Bahnstrom der RhB reali- siert werden, mithin auf einem Gebiet, welches bereits eine hohe Dichte an technischen Anlagen aufweist. Wie bereits die Bauberaterin in ihrem Schreiben vom 30. Juli 2009 (Bg1-act. III/5) ausgeführt hat, steht die ge- plante Mobilfunkanlage zwar am Dorfrand von X._____ und beeinflusst dessen Dorfkulisse. Im Rahmen der bereits bestehenden technischen An- lagen beim geplanten Standort ist der Eingriff in das Inventarobjekt X._____ mit seinen beiden hauptsächlichen Kernelementen − nämlich den geschützten Gebieten 1 "Bürgerlich-bäuerlicher Strassendorfteil 18.-

  1. Jh." und 2 "Bäuerlicher Haufendorfteil 17. Jh." − jedoch als geringfügig zu qualifizieren, zumal einerseits die Distanz vom geplanten Standort der
  • 39 - Mobilfunkanlage zur nächstgelegenen Baute innerhalb der geschützten Gebiete 1 und 2 rund 500 m beträgt und es sich bei den rund 500 m zwi- schen der geplanten Mobilfunkanlage und den geschützten Gebieten 1 und 2 gemäss Zonenplan der Beschwerdeführerin anderseits um eine dicht überbaute Gewerbe- und Wohnzone handelt. Folglich führt aber die geplante Mobilfunkanlage höchstens zu einem geringfügigen Eingriff in die Schutzziele des ISOS X., welcher jedenfalls kein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG zur Folge hat. Diese Auffassung wird im Übrigen auch von der kantonalen Denkmalpflege vertreten, welche im Zusammenhang mit Art. 7 NHG ebenfalls von einer nicht erheblichen Beeinträchtigung des inventarisier- ten Ortsbildes von X. ausgeht (vgl. deren Schreiben vom 15. Juni 2010 [Bg1-act. III/24]). Dementsprechend ist die Bewilligungsfähigkeit der geplanten Mobilfunkanlage nicht an den qualifizierten Eingriffsvorausset- zungen von Art. 6 Abs. 2 NHG zu messen. Vielmehr genügt es, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 NHG erfüllt sind, mithin im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung − in deren Rahmen nicht nur In- teressen von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG, son- dern sämtliche Eingriffsinteressen berücksichtigt werden dürfen − die für den vorliegenden Standort sprechenden Interessen das gegenteilige Er- haltungsinteressen überwiegen und wenn überdies das Gebot der grösstmöglichen Schonung beachtet wird. Der beschwerdeführerischen Auffassung, wonach auch bei einem bloss geringfügigen Eingriff wie dem vorliegenden zusätzlich angemessene Ersatzmassnahmen hätten ange- ordnet werden müssen, ist nicht zu folgen. Denn die Tragweite von Er- satzmassnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 NHG beschränkt sich wei- testgehend auf die Aspekte des Landschaftsschutzes, während Wieder- herstellungsmassnahmen in den Bereichen Ortsbildschutz und Denkmal- pflege begriffsfremd und Ersatzmassnahmen nur im Rahmen der Wah- rung der Authentizität des Objekts möglich sind (vgl. Botschaft des Bun-

  • 40 - desrates zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfa- chung der Plangenehmigungsverfahren vom 25. Februar 1998, BBl 1998, S. 2616). f)Vorliegend sprechen nach dem Gesagten im Rahmen der umfassenden Gesamtinteressenabwägung gemäss Art. 6 Abs. 1 NHG die geringfügige Beeinträchtigung des Inventarobjekts X._____ sowie die sich aus dem Richtplan UNESCO-Welterbe ergebende besondere Schutzwürdigkeit des Baustandorts und seiner Umgebung gegen den geplanten Standort der Mobilfunkanlage beim RhB-Umrichtergebäude. Für den vorgesehe- nen Standort beim RhB-Umrichter spricht demgegenüber, dass weder in der Bauzone noch ausserhalb derselben Alternativstandorte verfügbar sind, welche sowohl eine befriedigende Abdeckung der Gemeinde X._____ als auch die besonderen Voraussetzungen der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung betreffend Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bau- zone zwecks Erschliessung von Bauzonen erfüllen (1), dass die geplante Mobilfunkanlage beim RhB-Umrichter primär das Dorf X._____ versorgt und aufgrund des Gebots der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet grundsätzlich in der Bauzone realisiert werden muss (2) und dass die Versorgung mit Mobilfunkdiensten − entgegen der beschwerdeführeri- schen Ansicht, wonach die Gemeinde X._____ bereits genügend kom- munikationsversorgt sei − im öffentlichen Interesse liegt (3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Bedürfnisnachweis bei der Er- richtung von Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone nicht erforderlich (vgl. die Urteile des Bundesgerichtes 1C_403/2010 vom 31. Januar 2011 E.4.3 sowie 1A.162/2004 vom 3. Mai 2005 E.4 mit Hinweisen). Es ist so- mit unmassgeblich, ob der von den Mobilfunkkonzessionen geforderte Abdeckungsgrad bereits erreicht ist. Weil die für den vorgesehenen Standort sprechenden Interessen das gegenteilige Erhaltungsinteresse somit überwiegen und überdies auch das Gebot der grösstmöglichen

  • 41 - Schonung beachtet wird, spricht die im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 NHG vorzunehmende umfassende Gesamtinteressenabwägung für den ge- planten Standort der Mobilfunkanlage auf dem Areal des bestehenden Umformerwerks für den Bahnstrom der RhB. Folglich erfüllt die geplante Mobilfunkanlage aber auch die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 NHG, weshalb sich der vorgesehene Standort auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 NHG als rechtens erweist. 8.Wenn die Beschwerdeführerin darüber hinaus noch geltend, die ange- fochtene Baubewilligung hätte aufgrund der Wertverluste der Liegen- schaft in der Nähe der geplanten Mobilfunkanlage nicht erteilt werden dür- fen, kann auf die zutreffenden Erwägungen in Ziff. 27 des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheids verwiesen werden, wo die Beschwerde- gegnerin 1 was folgt ausgeführt hat: "Mobilfunkantennen können bewirken, dass Liegenschaften und Wohnungen schwerer verkäuflich oder vermietbar werden und Druck auf den Kaufpreis oder den Mietzins entsteht. Umweltrechtskonforme Mobilfunkanlagen können uner- wünschte Auswirkungen dieser Art auslösen, obwohl von ihnen zurzeit keine er- wiesene gesundheitliche Gefährdung ausgeht. Solche psychologische Auswirkun- gen werden auch als ideelle Immissionen bezeichnet, welche grundsätzlich neben dem zivilrechtlichen Schutz (Art. 684 ZGB) durch planungs- und baurechtliche Vor- schriften eingeschränkt werden können (BGE 133 II 328 Erw.4.3.4). In der Ge- meinde Y._____ existieren allerdings keine solche ideellen Immissionen ein- schränkende planungs- und baurechtliche Vorschriften. Im vorliegenden Baubewil- ligungsverfahren können derartige Einschränkungen nicht verfügt werden, zumal im Baubewilligungsverfahren ja bloss die Übereinstimmung eines konkreten Bau- projekts mit der kommunalen Grundordnung (sowie dem übergeordneten kantona- len und eidgenössischen Recht) geprüft wird. [...]"

  1. a)Zusammenfassend ergibt sich, dass keiner der von der Beschwerdeführe- rin vorgeschlagenen Alternativstandorte sowohl eine befriedigende Abde- ckung der Gemeinde X._____ als auch die besonderen Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone zwecks Erschliessung von Bauzonen erfüllt. So- dann erweist sich die geplante Mobilfunkanlage auf dem Areal des RhB- Umrichtergebäudes in der ZöBA als zonenkonform und auch die erhöhten
  • 42 - Ortsbildschutzanforderungen (UNESCO-Welterbe, ISOS, NHG) stehen dem geplanten Standort der Mobilfunkanlage nicht entgegen. Der ange- fochtene Bau- und Einspracheentscheid vom 29. Juli 2013 erweist sich damit als rechtens, was zur umfassenden Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin, welche gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG überdies verpflichtet wird, der obsiegenden Be- schwerdegegnerin 2 die durch den Rechtsstreit verursachten notwendi- gen Kosten zu ersetzen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 hat am 29. Oktober 2014 eine Honorarnote im Umfang von Fr. 11'662.90 eingereicht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 9'915.-- für 39.66 Arbeitsstunden à Fr. 250.--, Barauslagen von Fr. 884.-- (für Fotokopien [Fr. 635.--], Porto [Fr. 46.--] und Reisespesen [Fr. 203.--]) sowie 8 % MWST von Fr. 10'799.-- (= Fr. 863.90). Der ge- samthaft geltend gemachte Arbeitsaufwand von 39.66 Arbeitsstunden sowie die geltend gemachten Barauslagen erscheinen dem Gericht als angemessen. Hingegen kann während der Reisezeit an den Augenschein nicht von einem Stundenansatz von Fr. 250.-- ausgegangen werden, da die Reisezeit − zumindest teilweise − auch für die Erledigung anderer Ar- beiten genutzt werden kann. Für die dreistündige Reisezeit wird der Stun- denansatz daher auf die Hälfte von Fr. 250.--, ausmachend Fr. 125.--, gekürzt. Folglich ergibt sich aus der Honorarnote vom 29. Oktober 2014 eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 11'257.90 (36.66 x Fr. 250.-- [= Fr. 9'165.--] + 3 x Fr. 125.-- [= Fr. 375.--] zuzüglich Barausla- gen von Fr. 884.-- sowie 8 % MWST von Fr. 10'424.-- [= Fr. 833.90]). Am
  1. November 2014 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 überdies noch eine Rechnung der D._____ AG über Fr. 2'973.25 ein und machte die erwähnte Kostenposition als Barauslagen geltend, da die Be-
  • 43 - schwerdegegnerin 2 verpflichtet worden sei, zum Augenschein vom
  1. Oktober 2014 einen Mitarbeiter der D._____ AG aufzubieten, der vor Ort am Augenschein habe anwesend sein müssen. Dessen Teilnahme habe Kosten von Fr. 2'973.25 verursacht. Diese setzen sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 2'403.-- für 13.5 Arbeitsstunden à Fr. 178.--, Übernachtungs- und Reisespesen von Fr. 350.-- sowie 8 % MWST von Fr. 2'753.-- (= Fr 220.25). Auch bezüglich dieser Auslagen erscheinen dem Gericht der geltend gemachte Arbeitsaufwand von 13.5 Arbeitsstun- den sowie die geltend gemachten Spesen als angemessen, wobei auch hier aus denselben Überlegungen eine Kürzung des Stundenansatzes während der zehnstündigen Reisezeit an den Augenschein auf die Hälfte von Fr. 178.--, ausmachend Fr. 89.--, angezeigt ist. Folglich werden die Barauslagen für die Teilnahme des Vertreters der D._____ AG am Au- genschein auf gesamthaft Fr. 2'012.05 gekürzt (3.5 x Fr. 178.-- [= Fr. 623.--] + 10 x Fr. 89.-- [= Fr. 890.--] zuzüglich Übernachtungs- und Reisespesen von Fr. 350.-- sowie 8 % MWST von Fr. 1'863.-- [= Fr. 149.05]). Gesamthaft ergibt sich somit eine aussergerichtliche Ent- schädigung von Fr. 13'269.95 (inkl. MWST; Fr. 11'257.90 + Fr. 2'012.05). In diesem Umfang hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 2 noch aussergerichtlich zu entschädigen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zu- gesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 keine Parteientschädigung zusteht.
  • 44 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.7'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.1'086.-- zusammenFr.8'086.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Gemeinde X._____ hat der A._____ AG eine aussergerichtliche Ent- schädigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 13'269.95 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

19

BG

  • Art. 24 BG
  • Art. 57 BG

BV

  • Art. 29 BV

FMG

  • Art. 36 FMG

i.V.m

  • Art. 7 i.V.m

KRG

  • Art. 73 KRG
  • Art. 89 KRG

NHG

  • Art. 1 NHG
  • Art. 2 NHG
  • Art. 3 NHG
  • Art. 5 NHG
  • Art. 6 NHG
  • Art. 7 NHG
  • Art. 25 NHG

VRG

  • Art. 22 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

ZGB

  • Art. 684 ZGB

Gerichtsentscheide

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