VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 187 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuarin ad hoc Caluori URTEIL vom 4. Februar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B., und C. und D., alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Zinsli, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin und E._____, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache
2 - 1.E._____ reichte am 6. November 2012 bei der Gemeinde X._____ ein Baugesuch für die Erstellung eines Dreifamilienhauses auf Parzelle 3581 sowie von Einstellplätzen auf Parzelle 3309 ein. Die Parzelle 3581 misst 354 m², die Parzelle 3309 324 m². Zwischen den beiden Parzellen liegt die Quartierstrasse Via N.. Beide Parzellen liegen in der Dorfer- weiterungszone 2 (DE 2) mit einer zulässigen Ausnützungsziffer von 0.7. Im Baugesuch wurde eine Ausnützungsziffer des Bauprojekts von 0.52 angegeben. Ein Teil der für das zu erstellende Gebäude notwendigen Bruttogeschossfläche (BGF) sollte durch einen Nutzungstransport von Parzelle 3309 auf Parzelle 3581 übertragen werden. Am 16. November 2012 wurde das Baugesuch unter Hinweis auf die 20-tägige Einsprache- frist öffentlich aufgelegt. 2.Am 30. November 2012 überprüfte die Baukommission das Bauvorhaben und kam zum Schluss, dieses sei unter der Voraussetzung, dass die im Zusammenhang mit der Treppe korrigierte Berechnung der anrechenba- ren BGF nachgereicht werde, bewilligungsfähig. 3.Gegen das Bauvorhaben reichten A. und B., Eigentümer der östlichen Anstösserparzelle 3313, am 5. Dezember 2012 (persönliche Abgabe am Schalter) Einsprache ein mit dem Begehren, das Baugesuch sei abzuweisen. Die Einsprecher machten im Wesentlichen geltend, dass geplante Gebäude füge sich nicht in die bestehende Siedlung ein und nehme nur in ungenügender Weise Bezug auf seine Umgebung. 4.Am 5. Dezember 2012 reichten auch C. und D._____, Miteigentü- mer der westlichen Anstösserparzelle 3308, Einsprache ein, ebenfalls mit dem Begehren, das Baugesuch sei abzuweisen. Neben einer möglichen Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe rügten sie vor allem den Nutzungstransport von Parzelle 3309 auf Parzelle 3581. Dieser Nutzungs-
3 - transport sei nicht massvoll im Sinne des Gesetzes und habe nichts mehr mit der Herstellung der Baureife zu tun. Die Parzelle 3581 sei bereits für sich allein baureif. Der geplante disproportionale Baukörper vertrage sich nicht mit der vorhandenen Siedlungsstruktur, insbesondere nicht mit den direkten Nachbargebäuden. Das Bauprojekt ordne sich damit nicht genü- gend in die Umgebung ein und sei damit nicht bewilligungsfähig. 5.Am 14. Dezember 2012 nahm E._____ Stellung zu den Einsprachen und verlangte sinngemäss deren Abweisung. Das geplante Gebäude füge sich in das Quartier ein. Ein Gartenanteil als Gestaltungsvorgabe sei nicht zwingend. Form und Grösse seien zonenkonform und zweckmässig und entsprächen den Vorgaben der Gemeinde. 6.Am 18. Dezember 2012 wies der Gemeindevorstand die Einsprache ab und bewilligte das Baugesuch unter Bedingungen und Auflagen. So sei insbesondere die Treppe bei der Berechnung der anrechenbaren BGF zu berücksichtigen, woraus sich eine Ausnützungsziffer von 0.577 – und nicht 0.52 – ergebe, was aber in der DE 2 immer noch zulässig sei. 7.Am 28. Januar 2013 liessen die Einsprecher dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graubünden erheben. Daraufhin hob der Ge- meindevorstand am 15. März 2013 den angefochtenen Entscheid wegen Verfahrensfehlern auf und nahm die Sache zur neuen Behandlung im Sinne der Erwägungen zurück. Am 22. März 2013 schrieb das Verwal- tungsgericht die Beschwerde ab (vgl. Abschreibungsverfügung des Ver- waltungsgerichts des Kantons Graubünden R 13 76 vom 22. März 2013). 8.Auf entsprechende Aufforderung hin bestätigte E._____ der Gemeinde am 27. März 2013, dass er ausschliesslich Erstwohnungen realisieren werde. Am 30. Mai 2013 teilte die Gemeinde den Einsprechern mit, dass
4 - das Einspracheverfahren trotz Aufhebungsentscheids nicht wiederholt werden müsse, gab ihnen aber die Möglichkeit, sich zur vorgesehenen Erstwohnungsnutzung zu äussern. Am 10. Juni 2013 schrieben diese, die Einschränkung beim Zweitwohnungsbau sei für sie kein Thema. Weiter wiederholten sie aus ihrer Einsprache, dass die Form der Parzelle und das Ausmass des Nutzungstransports zu einem disproportionierten Baukörper führen würden. Dazu reichten sie eine Fotomontage des ge- planten Bauprojekts ein. 9.Am 25. Juni 2013 wies der Gemeindevorstand die Baueinsprachen erneut ab und erteilte die Bewilligung unter Bedingungen und Auflagen, nament- lich jener, dass nur Erstwohnungen realisiert werden. Zur Begründung führte der Gemeindevorstand aus, die Nutzungsübertragung sei massvoll und deshalb zulässig. Das geplante Gebäude sei sodann zonenkonform und der Baukörper halte sich an den ortsüblichen Baustil und füge sich damit einwandfrei in die vorliegende bauliche Umgebung ein. 10.Am 21. August 2013 erhoben A._____ und B._____ sowie C._____ und D._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten die Aufhebung des Bau- und Einspracheentscheids vom 25. Juni 2013. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Gemeinde X._____ lasse einen Nut- zungstransport zu, sofern dieser massvoll sei und die zonengemässe Siedlungsstruktur wahre. Die Parzelle 3581 sei bereits für sich allein bau- reif. Ein Nutzungstransport zur vollen Ausschöpfung der anderen Baupoli- zeivorschriften über grösstmögliche Gebäude sei nicht mehr massvoll. Ob ein Nutzungstransport massvoll sei, beurteile sich am Verhältnis zwischen der bereits vorhandenen BGF am Baustandort und der transportierten BGF, wobei Letztere nur einen Bruchteil Ersterer ausmachen dürfe und bei einem Neubau deutlich unter der Hälfte liegen soll. Der vorgesehene
5 - Nutzungstransport sei nicht massvoll. Der angefochtene Entscheid führe zu einer eklatanten und mit der kommunalen Ortsplanung nicht vereinba- ren Aufzonung einer Einzelparzelle. Sodann enthalte die kommunale Vor- schrift über die Zulässigkeit des Nutzungstransports, welche verlangt, dass trotz Nutzungstransport die zonengemässe Siedlungsstruktur er- reicht und eingehalten werden müsse, eine Ästhetikvorschrift, die strenger sei, als die allgemeine kantonalrechtliche Ästhetikvorschrift. Ob das ge- plante Bauvorhaben ästhetisch und mit der lokalen Siedlungsstruktur ver- einbar sei, könne am besten bei einem Augenschein gezeigt werden, der hiermit beantragt wurde. 11.Am 4. September 2013 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der Ge- meindeautonomie im öffentlichen Baurecht habe sich das Verwaltungsge- richt bei der Rechtsanwendung und -auslegung von selbständigem Ge- meinderecht in Zweifelsfällen, wenn die Auslegung schwierig sei oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen seien, Zurückhal- tung aufzuerlegen. Der Gemeinde stehe in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und Ermessenspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreifen dürfe, wenn die Gemeinde diesen Bereich missbraucht oder überschritten hat. Diese Kognitionsbeschränkung sei vorliegend vor allem in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Nutzungstransports zu be- achten. Sodann liege der Sinn der Ausnützungsziffer nur am Rande in der Begrenzung der Grösse von Baukuben. Diese habe auch nicht zum Ziel, eine einheitliche Überbauung der Zone mit gleichgrossen Bauten zu ge- währleisten. Mit der Ausnützungsziffer solle nur erreicht werden, dass in einer Bauzone, gesamthaft betrachtet, eine gewisse Baudichte nicht über- schritten werde. In diesem Kontext sei die kommunale Vorschrift zu ver- stehen, welche eine massvolle, die zonengemässe Siedlungsstruktur wahrende Nutzungsübertragung vorschreibe. Die vorgesehene Nutzungs-
6 - übertragung sei massvoll. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Parzelle 3581 bereits für sich allein baureif und zweckmässig über- baubar sei. Das Bauprojekt füge sich im Übrigen gut in die angestrebte Siedlungsstruktur ein. Es liege im Wesen der Sache, dass in einer Dorf- bzw. Dorferweiterungszone die Siedlungsstruktur massgeben sei, welche in den Kerngebieten bereits vorhanden sei. Das geplante Bauvorhaben entspreche etwa dem, was im Siedlungskern der Gemeinde anzutreffen sei. Der Baukörper halte sich an den ortsüblichen Baustil und füge sich einwandfrei in die vorliegende bauliche Umgebung ein. Zudem sei das Bauvorhaben zonenkonform. Die kommunale Vorschrift über die Nut- zungsübertragung regle die bauliche Dichte und bezwecke keine Ver- schärfung der kommunalen oder kantonalen Ästhetikvorschrift. 12.Am 5. September 2013 beantragte auch E._____ (nachfolgend Be- schwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Der vorgesehene Nut- zungstransport sei massvoll und das Bauprojekt halte sämtliche Baupa- rameter ein. Der Beschwerdegegner zeigte sodann auf, dass auch bei ei- nem Bauprojekt mit einer deutlich geringeren BGF ein Bauvolumen glei- cher Grösse entstehen könnte. Der vorgesehene Nutzungstransport än- dere damit am Bauvolumen nichts. Ein Zusammenhang zwischen Nut- zungstransport und davon beeinflusster Gesamtwirkung einer Siedlungs- struktur und Ästhetik sei des Weiteren nicht begründet und auch nicht nachvollziehbar. 13.Am 18. September 2013 verzichteten die Beschwerdeführer auf eine Re- plik. Am 24. September 2013 verzichtete auch die Beschwerdegegnerin und am 1. Oktober 2013 der Beschwerdegegner auf eine weitere Stel- lungnahme.
7 - 14.Am 31. Januar 2014 führte das Verwaltungsgericht im Beisein der Partei- en und ihrer Rechtsvertreter vor Ort einen Augenschein durch, an wel- chem den Anwesenden Gelegenheit geboten wurde, ihren Standpunkt anhand der Örtlichkeiten mündlich zu verdeutlichen, wobei sie darauf hin- gewiesen wurden, dass auf rechtliche Ausführungen zu verzichten ist. Auf die Ausführungen und Erkenntnisse anlässlich des Augenscheins wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt in vorliegender Angelegenheit ist der Bau- und Ein- spracheentscheid vom 25. Juni 2013. Dieser Entscheid ist gestützt auf Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.Baubewilligungen für Zweitwohnungen, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen erteilt werden, sind nach Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) grundsätzlich nichtig. In der Gemeinde X._____ ist der Zweitwohnungsanteil von 20 % überschritten. Die ange- fochtene Baubewilligung wurde mit der ausdrücklichen Auflage erteilt, dass die Wohnungen dauernd und ausschliesslich durch Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde als Erstwohnungen, genutzt werden. Diese öf- fentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkung ist im Grundbuch anzumerken. Damit fällt die angefochtene Baubewilligung nicht unter die Nichtigkeits- folge im Sinne von Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV und entspricht im Übrigen den bundesrechtlichen Vorgaben nach Art. 4 lit. a i.V.m. Art. 6 der Ver- ordnung über Zweitwohnungen (ZwVO; SR 702).
8 -
11 - den. Ein Nutzungstransport zur vollen Ausschöpfung der anderen Baupo- lizeivorschriften über grösstmögliche Gebäude wäre nicht massvoll, weil er keine einschränkende Wirkung hätte. Ob ein Nutzungstransport mass- voll sei, müsse mit einem Vergleich zwischen derjenigen BGF, welche die Baustandortparzelle selber liefern könne und derjenigen BGF, welche von einer Nachbarparzelle dazukomme, entschieden werden. Letztere dürfe nur einen Bruchteil Ersterer ausmachen und bei einem Neubau solle sie deutlich unter die Hälfte zu liegen kommen. Der vorgesehene Nutzungs- übertrag entspreche rund zwei Dritteln der auf dem Baustandort bereits vorhandenen BGF und erhöhe die tatsächliche Ausnützungsziffer der Pa- rzelle 3581 von 0.7 auf über 1.1, was nicht mehr massvoll sei. Die höchs- te Ausnützungsziffer in der Gemeinde betrage 0.9. Deshalb führe der an- gefochtene Entscheid zu einer eklatanten und mit der kommunalen Orts- planung nicht vereinbaren Aufzonung einer Einzelparzelle. b)In PVG 1993 Nr. 23 E.2 hat sich das Verwaltungsgericht im Zusammen- hang mit der Auslegung einer kommunalen Vorschrift über den Nutzungs- transport eingehend mit dem Sinn und Zweck von Ausnützungsziffern und den Voraussetzungen für einen Ausnützungstransport auseinanderge- setzt. Dem publizierten Entscheid kann entnommen werden, dass eine allfällige Einschränkung einer Nutzungsübertragung auf einer gesetzli- chen Grundlage beruhen muss. Aus dem Sinn und Zweck der Ausnüt- zungsziffer allein lässt sich nämlich eine Beschränkung nicht ableiten. Die Ausnützungsziffer ist ein zonenplanerisches Mittel mit dem Hauptzweck, die bauliche Dichte zu begrenzen; sie ermöglicht einer Gemeinde, die In- tensität der Besiedlung, das heisst die Zahl der Wohnungen und Arbeits- stätten, also praktisch die Grösse der wohnenden und arbeitenden Bevöl- kerung, bezogen auf eine bestimmte Fläche, zu beeinflussen. Als Grund- satz zur Bestimmung der baulichen Dichte wird zunächst auf die nach den Aussenmassen der Gebäude ermittelte Fläche aller Geschosse, also auf
12 - die BGF, abgestellt. Sodann werden von der BGF jene Bauteile abgezo- gen, welche die bauliche Dichte nicht unmittelbar beeinflussen, das heisst, für die Grösse der wohnenden und arbeitenden Bevölkerung keine oder nur untergeordnete Bedeutung haben. Daraus folgt, dass der Sinn der Ausnützungsziffer nur am Rande in der Begrenzung der Grösse von Baukuben liegt. Dazu dienen vielmehr vor allem die Vorschriften über die Gebäude- und Grenzabstände, Gebäudelängen und -höhen sowie die Geschosszahl. Die erwähnten Bestimmungen, vor allem die Abstandsvor- schriften, bewirken aber ebenso wie die Ausnützungsziffer Beschränkun- gen der baulichen Dichte und regeln den Grad der möglichen baulichen Massierung. Das Zusammenwirken der verschiedenen Normen, welche für eine Bauzone gelten, bestimmt den baulichen Charakter des jeweili- gen Gebietes in Bezug auf die bauliche Dichte, das Erscheinungsbild und die Grösse der Baukuben. Die neben den Vorschriften über die Ausnüt- zungsziffer bestehenden übrigen Bestimmungen führen dabei automa- tisch dazu, dass nicht beliebig viel Ausnützung von einer Parzelle auf die andere transportiert werden kann. Das Ausmass der maximal transpor- tierbaren Fläche findet seine Grenze damit auf jeden Fall an der Einhal- tung der übrigen Baupolizeivorschriften (PVG 1993 Nr. 23 E.2; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 05 31 vom 14. Juli 2005 E.2, R 04 41 vom 26. Oktober 2004 E.2b [eine dagegen erhobene staats- rechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht im Urteil 1P.134/2005 vom 19. Mai 2005 ab, soweit es darauf eintrat], R 02 24 vom 28. März 2002 E.3a). c)Nach Art. 51 Abs. 1 BG kann die Baubehörde eine "massvolle Nutzungs- übertragung" zulassen, sofern "die zonengemässe Siedlungsstruktur trotz Nutzungsverlagerung erreicht und eingehalten werden kann". Darin liegt eine Beschränkung der zulässigen Nutzungsübertragung in materieller Hinsicht begründet, wobei die Regelung auf eine absolute Beschränkung
13 - zugunsten von unbestimmten Rechtsbegriffen verzichtet. Sie räumt so der Baubehörde bei der Beurteilung eines Nutzungstransports einen gewis- sen Ermessenspielraum ein, den das Verwaltungsgericht unter Anwen- dung der beschränkten Kognition zu gewähren hat (vgl. dazu E.4). d)Die beiden betroffenen Parzellen befinden sich in der Zone DE 2 mit einer zulässigen Ausnützungsziffer gemäss kommunalem BG von 0.7. Die BGF auf Parzelle 3581 mit einer Grundstücksfläche von 354 m 2 beträgt damit für sich allein betrachtet 247.8 m 2 , das geplante Bauprojekt konsumiert 391.68 m 2 . Damit die zulässige Ausnützungsziffer von 0.7 eingehalten werden kann, müsste mindestens eine BGF von 143.88 m 2 von Parzelle 3309 auf Parzelle 3581 übertragen werden, was ca. 58 % der auf Parzelle 3581 bereits vorhandenen BGF beziehungsweise ca. 37 % der total auf Parzelle 3581 zu verbauenden BGF entspricht. Diese Nutzungsübertra- gung von etwas mehr als einem Drittel bezeichnete die Gemeinde als massvoll im Sinne von Art. 51 Abs. 1 BG. Die kommunale Regelung, wo- nach eine Nutzungsübertragung zulässig sei, sofern diese "massvoll" sei und die "zonengemässe Siedlungsstruktur" wahre, sei im Kontext der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu verstehen, wonach der Sinn der Ausnützungsziffer nicht darin liege, eine einheitliche Überbauung der Zone mit gleich grossen Bauten zu gewährleisten, sondern dafür zu sor- gen, dass in einer Bauzone – gesamthaft betrachtet – eine gewisse Bau- dichte nicht überschritten werde (vgl. zu dieser Rechtsprechung vorne E.5b). Das kommunale BG lasse Nutzungsübertragungen nicht nur bei di- rekt angrenzenden Grundstücken, sondern in weiterem Ausmass zu. Mit den Kriterien "massvoll" und "Siedlungsstruktur" sei die Möglichkeit ge- schaffen worden, trotz dieser erweiterten Nutzungsübertragung eine ge- wisse lokale Baudichte zu wahren.
14 - Das kommunale BG nimmt durch die Möglichkeit dieser erweiterten Nut- zungsübertragung also punktuelle bauliche Massierungen innerhalb einer Zone in Kauf, sofern diese massvoll sind und die Siedlungsstruktur ge- wahrt bleibt. Vorliegend steht eine Nutzungsübertragung zwischen zwei direkt benachbarten Parzellen im Streit. Vor der Erschliessung bildeten die beiden Parzellen eine zusammenhängende Parzelle, heute sind sie durch eine neu erstellte Quartierstrasse getrennt. Das Bauvorhaben be- zieht beide Parzellen mit ein. Deshalb drängt es sich tatsächlich auf, die beiden Parzellen zusammen zu betrachten; dies besonders auch, weil die Übertragung einer BGF von 143.88 m 2 von Parzelle 3309 auf Parzelle 3581 im Gegenzug an die Mehrausnutzung auf Parzelle 3581 die Über- baubarkeit der direkt benachbarten Parzelle 3309 entsprechend herab- setzt. Die erhöhte Nutzung von Parzelle 3581 wird damit unmittelbar durch die geringere Nutzung von Parzelle 3309 ausgeglichen, wodurch das einseitig auf Parzelle 3581 fixierte Argument der Beschwerdeführer, Parzelle 3581 erhalte durch den Nutzungstransport eine überhohe Aus- nützungsziffer, relativiert wird. Wie die Beschwerdeführer sodann zwar richtig ausführen, liegt gemäss kommunalem Zonenschema die höchste festgesetzte Ausnützungsziffer in der Gemeinde bei 0.9. Dennoch ist die Nutzungsübertragung nicht bereits deshalb unzulässig, weil sie auf der Parzelle 3581 die Ausnützungsziffer faktisch auf 1.1 erhöht. Denn insbe- sondere die Dorfzone (DE) kennt keine Ausnützungsziffer. Diese DE um- schliesst die DE 2, der neben den Parzellen 3309 und 3581 nur eine klei- ne Parzellengruppe angehört, 3-seitig und die Parzellen 3309 und 3581 grenzen beide westlich direkt an die DE. In dieser DE sind Bauten mit ei- ner Ausnützungsziffer von über 0.9 durchaus zulässig, massgebend ist einzig, dass sich die Baute in die Siedlung einfügt (vgl. Art. 40 BG). Die faktische Erhöhung der Ausnützungsziffer auf 1.1 führt damit nicht zwin- gend zu einer eklatanten mit der kommunalen Ortsplanung nicht verein- baren Aufzonung einer Einzelparzelle. Mit der Möglichkeit zur Nutzungs-
15 - übertragung werden bauliche Massierungen – wie bereits ausgeführt – eben gerade in Kauf genommen. Sodann darf des Weiteren darauf hin- gewiesen werden, dass das Bauvorhaben dem Erfordernis des verdichte- ten Bauens im Sinne der in Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Bundesge- setzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) vorgegebenen Zielen der haushälterischen Nutzung des Bodens und des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen entspricht, indem es die beiden relativ kleinen Parzel- len in das Bauprojekt einbezieht und einer sinnvollen Überbauung zuführt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1P.134/2005 vom 19. Mai 2005 E.3.4). Die Beurteilung der Gemeinde, wonach die Nutzungsübertragung von etwas mehr als einem Drittel mit Art. 51 Abs. 1 BG vereinbar sei, er- scheint damit sachlich vertretbar. Die Gemeinde hat folglich ihren Beurtei- lungsspielraum nicht überschritten, weshalb es für das Verwaltungsge- richt keinen Anlass gibt, in den Entscheidungsspielraum der Gemeinde einzugreifen. Der Umstand, dass die Bauparzelle 3581 bereits für sich al- lein baureif und zweckmässig überbaubar ist, ändert an der Zulässigkeit der Nutzungsübertragung nichts. Art. 51 Abs. 1 BG macht die Nutzungs- übertragung nämlich nicht vom Vorliegen einer solchen Voraussetzung abhängig. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nutzungskonzentration bleibt aber, dass die übrigen Bauvorschriften eingehalten werden, was der Fall ist, wie weiter unten auszuführen ist.
18 - als die bergseitige. Häufig sind deshalb talseitig drei oder sogar vier und mehr Geschosse freigelegt. Sodann gibt es auch Gebäude, die auf die von der Talseite her befahrbare Garage gebaut wurde, sodass sie aus talseitiger Optik noch höher erscheinen. Eine Ausnahme hiervon bilden die beiden Gebäude der Einsprecher auf den Parzellen 3313 und 3308, die verglichen mit den umliegenden Gebäuden, namentlich der ebenfalls in der DE 2 liegenden Gebäude auf der gegenüberliegenden Strassensei- te, zumindest von der Talseite her relativ niedrig erscheinen. Dies kann indes nicht zum Nachteil für das geplante Gebäude werden. Die Frage, ob sich eine Baute genügend in die Umgebung einfügt, ist nach der Rechtsprechung nämlich im Rahmen einer parzellenübergreifenden, ge- bietsbezogenen Betrachtung auf die gute Gesamtwirkung mit der Umge- bung und der Landschaft zu prüfen und beschränkt sich damit nicht auf die direkten Nachbarbauten (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 10 71 vom 1. März 2011 E.2a, R 07 70 vom 12. Oktober 2007 E. 4a, R 06 7 vom 7. April 2006 E.2c). c)Weiter beanstanden die Beschwerdeführer den disproportionalen Baukörper. Das geplante Gebäude ist nicht ganz rechteckig und weist ei- ne auf der Süd- und Westseite hin abgeschrägte Satteldachbaute auf. Auch diesbezüglich hat sich anlässlich des Augenscheins gezeigt, dass in der Umgebung ein sehr heterogener Baustil vorherrscht und sich die be- stehenden Gebäude hinsichtlich Dimensionierung, Gestaltung und Dach- form zum Teil wesentlich unterscheiden. So weist gerade auch das Ge- bäude der Einsprecher auf Parzelle 3308 keine klassische Satteldachform auf. Das geplante Gebäude weicht deshalb auch nicht von einem vorherr- schenden Baustil ab. Die Gebäudelinien des geplanten Baus verlaufen sodann ost- und westseitig parallel zur Grenze der Parzelle, die ebenfalls nicht rechteckig ist. Die leicht verzogene Gebäudeform ist damit zumin- dest teilweise durch die Parzellenform beeinflusst. Im Übrigen erscheint
19 - die geplante Gebäudeform aber nicht weiter spektakulär. Gesamthaft kann damit gesagt werden, dass die Gemeinde bei ihrer Beurteilung, das Gebäude füge sich gut in die Umgebung ein, ihren Ermessensspielraum nicht überschritten hat. 8.Da das geplante Bauvorhaben auch alle übrigen Bauvorschriften einhält, hat die Gemeinde die Baubewilligung zu Recht erteilt, weshalb der ange- fochtene Bau- und Einspracheentscheid vom 25. Juni 2013 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- gestützt auf Art. 72 Abs. 2 und 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffent- lich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Es besteht vorliegend kein Anlass, davon abzuweichen. Dem anwaltlich nicht vertretenen Be- schwerdegegner wird ebenfalls keine Parteienschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.428.-- zusammenFr.3'428.-- gehen unter solidarischer Haftung zur Hälfte zulasten von A._____ und B._____ und zur anderen Hälfte zulasten von C._____ und D._____, und
20 - sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]