VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 173 und R 13 174 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 30. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Stalder und Rechtsanwalt lic. iur. Paul Steinmann, Neese Hagmann Stalder Rechtsanwälte, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Viletta, Beschwerdegegnerin 1 (R 13 173) sowie
2 - Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Beschwerdegegnerin 2 (R 13 174) sowie einfache Gesellschaft C., bestehend aus: D., und E._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Beschwerdegegnerin 3 betreffend Einsprachen
3 - 1.D._____ und E._____ schlossen sich im Jahr 2008 unter der Bezeich- nung einfache Gesellschaft C._____ zu einer einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220) zusammen, um das auf der Parzelle Nr. 16, eingetragen im Grundbuch der Gemeinde X._____ (nachfolgend: Parzelle Nr. 16), stehende Wohnhaus Assek.- Nr. 139, einschliesslich des anliegenden Stalles Assek.-Nr. 139A, umzu- bauen. 2.Zu diesem Zweck reichte die einfache Gesellschaft C._____ am 7. Mai 2008 bei der Gemeinde X._____ ein Baugesuch ein. Diese übermittelte das fragliche Gesuch der Gebäudeversicherung des Kantons Graubün- den, Feuerpolizei (GVG), um dieses im Hinblick auf seine brandschutz- rechtliche Zulässigkeit prüfen zu lassen. Am 22. Mai 2008 teilte die GVG der Gemeinde X._____ mit, das fragliche Bauvorhaben als Mehrfamilien- haus mit vier Wohnungen einzustufen und in dieser Form unter nachfol- gend im Einzelnen aufgeführten Auflagen aus brandschutzrechtlicher Sicht bewilligen zu können. Mit Verfügung vom 8. Juli 2008, mitgeteilt am
6 - Gesuchstellerin anzuweisen, den Zustand der Baute gemäss der ur- sprünglichen Baubewilligung wiederherzustellen. Mit Bau- und Einspra- cheentscheid vom 23. April 2013 wies die Gemeinde X._____ die fragli- che Einsprache ab und erteilte die nachträgliche Genehmigung für die an den Gebäuden Assek-Nrn. 139 und Nr. 139A in Abweichung zu den erteil- ten Bewilligungen vorgenommenen baulichen Vorkehren. 9.Das bezüglich der fraglichen Bauvorkehren bei der GVG im Hinblick auf deren feuerpolizeiliche Zulässigkeit rechtshängige Einspracheverfahren erledigte die GVG mit Entscheid vom 21. Juni 2013, indem sie die gegen ihr Schreiben vom 3. Juli 2012 erhobene Einsprache von A._____ und B._____ abwies. 10.Gegen diesen Einspracheentscheid reichten A._____ und B._____ (nach- folgend: Beschwerdeführer) am 5. Juli 2013 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden ein und beantragten, der Einspra- cheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2013 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die brandschutzrechtlichen Anforderungen bezüglich des Einbaus von Fenstern in der Brandschutzmauer an der Ostfassade des Wohnhauses Assek.-Nr. 139A nicht erfüllt seien (Verfah- ren R 13 174). Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die GVG zurückzuweisen. In formel- ler Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht, die- ses Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren betreffend den Bau- und Einspracheentscheid der Gemeinde X._____ vom 23. April 2013, mitgeteilt am 8. Mai 2013, zu vereinigen und in einem gemeinsa- men Verfahren zu behandeln. 11.Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 führten die Beschwerdeführer beim Verwal- tungsgericht überdies Beschwerde gegen den Bau- und Einspracheent-
7 - scheid der Gemeinde X._____ vom 23. April 2013, mit dem Antrag, der fragliche Bau- und Einspracheentscheid sei aufzuheben und auf das Ge- such um Bewilligung der Projektänderung der Baugesuchsteller vom
9 - 1.Die vorliegenden Beschwerden richten sich einerseits gegen den Bau- und Einspracheentscheid der Gemeinde X._____ vom 21. Juni 2013, an- dererseits gegen den Einspracheentscheid der als selbständige Anstalt konzipierten GVG vom 21. Juni 2013 (vgl. Art.1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden [Gebäudeversicherungs- gesetz; GebVG; BR 830.100]). Diese von Vorinstanzen des Verwaltungs- gerichts getroffenen, individuell konkreten Anordnungen können mit kei- nem verwaltungsinternen Rechtsmittel angefochten werden. Damit unter- liegen sie gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.10) der Beschwerde an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden (vgl. im Weiteren: Art. 103 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden fällt dem- nach in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. 2.Davon gehen denn auch die Verfahrensbeteiligten aus. Strittig ist hinge- gen, ob auf die Beschwerde gegen den angefochtenen Bau- und Einspra- cheentscheid der Gemeinde X._____ insoweit eingetreten werden kann, als sich diese auf die baulichen Vorkehren am im Alleineigentum der Be- schwerdeführer stehenden Wohnhaus Assek.-Nr. 139 bezieht. a)Die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde X._____ machen diesbezüg- lich im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführer würden mit den dies- bezüglich erhobenen formellen Rügen ein Bauprojekt zu verhindern ver- suchen, welches sie selbst als materiell baubewilligungsfähig erachteten. Damit würde ihnen aus objektiver Sicht jegliches Interesse an der Aufhe- bung der diesbezüglichen Baubewilligung fehlen. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin während der Realisierung des fraglichen Bauvorhabens tatkräftig unterstützt und begleitet. So seien die am Wohnhaus Assek-Nr. 139 vorgenommenen Projektänderungen
10 - nach den Wünschen der Beschwerdeführer realisiert worden. Wenn sich diese nunmehr auf den Standpunkt stellten, die diese baulichen Vorkeh- ren betreffende Baubewilligung sei aus formellen Gründen aufzuheben, würden sie sich rechtsmissbräuchlich verhalten. Schliesslich sei nicht er- kennbar, welchen praktischen Nutzen den Beschwerdeführern die Gut- heissung der Beschwerde in dieser Hinsicht eintrüge, habe dies doch zur Folge, dass die von den ursprünglich bewilligten Bauplänen abweichende Fensteranordnung an den drei Fassaden sowie die Dachaufbauten, ja gar die gesamte Dachkonstruktion, des Wohnhauses Assek.-Nr. 139 in bau- rechtswidrigem Zustand wären und zurückgebaut werden müssten. So- weit sich die Anträge der Beschwerdeführerin auf diese Änderungen be- ziehen würden, verdienten sie daher keinen Rechtsschutz, weshalb auf die Beschwerde insoweit mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutre- ten sei. b)Dieser Argumentation halten die Beschwerdeführer entgegen, zwar seien die Projektänderungen am Wohnhaus Assek.-Nr. 139 ohne weiteres ma- teriell bewilligungsfähig, jedoch hätte die Gemeinde X._____ diese aus formellen Gründen nicht bewilligen dürfen. Die Beschwerdeführer hätten als Eigentümer des Wohnhauses Assek-Nr. 139 ein Anrecht auf die Durchführung eines korrekten Baubewilligungsverfahrens. Die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Bauunterlagen seien derart mangel- haft, dass die Gemeinde X._____ diese bei der Vorprüfung an die Be- schwerdegegnerin als Gesuchstellerin hätte zurückweisen müssen und die begehrte Baubewilligung erst auf der Grundlage eines überarbeiteten Baugesuches hätte prüfen dürfen. Leider beschlügen diese Mängel das gesamte Bauprojekt, da die Beschwerdegegnerin, allerdings ohne hierzu berechtigt zu sein, für das gesamte Bauvorhaben ein Projektänderungs- gesuch eingereicht habe. Die Beschwerdeführer hätten als Eigentümer ein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung eines formell korrekten
11 - Verfahrens, weshalb ihre Beschwerdelegitimation für alle erhobenen Rü- gen zu bejahen sei.
12 - ren nicht enger umschrieben wird als im Anwendungsbereich der Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht (vgl. Art. 111 BGG; vgl. dazu: BERNHARD EHRENZELLER, in: NIGG- LI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichts- gesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 111 N. 6 ff.) und den Anforderungen von Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) genügt, sofern diese Regelung im verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren zur Anwendung gelangt (vgl. dazu Urteil des Verwal- tungsgerichts vom 13. Februar 2014 R 13 160 E.1b; HÄNNI, a.a.O., S. 518 ff.). b)Ausgehend von dieser Umschreibung der Beschwerdelegitimation sind in erster Linie die Adressaten einer angefochtenen Verfügung zur Be- schwerdeführung berechtigt. In Baubewilligungs- und allfälligen hiervon getrennt zu führenden feuerpolizeilichen Bewilligungsverfahren handelt es sich hierbei vor allem um den Baugesuchsteller sowie den Grundstücks- eigentümer, bezüglich dessen Grundstück in den angefochtenen Ent- scheiden Anordnungen getroffen werden, ohne dass er ein Baugesuch gestellt hat (CHRISTOPH FRITSCHE/PETER BÖSCH, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. Aufl., Zürich 2006, Rz. 23.19). Darüber hinausgehend sind Dritte zur Beschwerdeführung berechtigt, die in einer hinreichend engen Beziehung zum strittigen Bauvorhaben stehen. Massgebend ist dabei nicht eine in Metern gemessene Distanz, sondern die Entfernung, auf welche sich der Bau oder Betrieb des strittigen Bauvorhabens mit Sicher- heit oder grosser Wahrscheinlichkeit auswirken und die Beschwerdefüh- rer betreffen wird. Eine solch beachtenswerte Nähe zum Streitgegenstand liegt in der Regel vor, wenn die Liegenschaft des beschwerdeführenden Nachbarn unmittelbar an das Bauvorhaben angrenzt oder nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt ist (BGE 136 II 281 E.2.3, 133 II 81 E.3, 123 V 113 E.5a, 121 II 171 E.2b; VGU R 13 160 vom 13. Februar 2014
13 - E.1b). Trifft dies zu, so braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von den Beschwerdeführern als verletzt gerügte Norm geschützt wird. Der Nachbar kann die Überprü- fung eines Bauvorhabens vielmehr hinsichtlich aller Rechtsnormen ver- langen, die sich in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht derart auf seine Stellung auswirken, dass er einen praktischen Nutzen davon trägt. Ver- stösst die Ergreifung eines Rechtsmittels indes gegen Treu und Glauben, fehlt den Beschwerdeführern ein schutzwürdiges Interesse, weshalb die Beschwerdelegitimation zu verneinen ist (HÄNNI, a.a.O., S. 565; FRIT- SCHE/BÖSCH, a.a.O., Rz. 23.20). Dass diese Voraussetzungen für die Be- jahung der Beschwerdelegitimation erfüllt sind, hat die beschwerde- führende Partei glaubhaft zu machen (BGE 136 II 281 E.2.3).
14 - Der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid der Gemeinde X._____ bezieht sich darüber hinausgehend jedoch überdies auf bauliche Vorkeh- ren, die in Abweichung zu den in den Jahren 2008 und 2009 erteilten Baubewilligungen am Wohnhaus Assek-Nr. 139 vorgenommen wurden. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführer durch den diese Projek- tänderungen nachträglich genehmigenden Bau- und Einspracheentscheid der Gemeinde X._____ berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung haben. b)Baut jemand ohne Bewilligung oder weicht er von den bewilligten Plänen wesentlich ab, so ist die rechtswidrige Baute nicht schon aus diesem Grunde abzubrechen oder zu ändern. In solchen Fällen ist vielmehr im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu prüfen, ob die bereits erstellte Baute bewilligungsfähig ist oder nicht (vgl. PVG 2007 Nr. 30; FRITSCHE/BÖSCH, a.a.O., Rz. 24.9; MISCHA BERNER, Luzerner Pla- nungs- und Baurecht [Luzerner Bau- und Planungsrecht], Bern 2012, § 22 N. 1069; DERS., Die Baubewilligung und das Baubewilligungsverfahren, Unter besonderer Berücksichtigung des luzernischen Rechts, Zürich/St. Gallen 2009, S. 164). Dieses besondere Baubewilligungsver- fahren hat im Raumplanungsgesetz des Kantons Graubünden keine spe- zifische Regelung erfahren. Art. 60 Abs. 4 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) schreibt indes vor, dass die zuständige Behörde das nachträgliche Baubewilligungsverfahren von Amtes wegen einzuleiten hat, indem sie die Einstellung der Bauarbeiten anordnet und die Bauherrschaft zur Einreichung eines Baugesuchs auf- fordert (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 09 33 vom 12. April 2010 E.2b, R 07 93 vom 13. Juni 2008 E.2c). Diese Regelung gilt freilich nur solange, als die (formell) baurechtswidrigen Bauarbeiten im Gange sind. Wie vorzugehen ist, wenn ein ohne Bewilli- gung oder in Abweichung zu einer erteilten Bewilligung realisiertes Bau-
15 - vorhaben bereits fertiggestellt wurde, regelt Art. 60 Abs. 4 KRVO nicht. Die Lehre nimmt an, in diesem Fall müsse der aktuelle Eigentümer als Zustandsstörer das nachträgliche Baubewilligungsverfahren durchlaufen, da dieser die tatsächliche und rechtliche Herrschaft über die baurechts- widrige Baute besitze und es damit in der Hand habe, die Sache in ord- nungsgemässem Zustand zu halten. Der Bauherr könne demgegenüber nur solange zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs verpflichtet werden, als die Bauarbeiten laufen würden und er als Verhaltensstörer das (formelle) öffentliche Baurecht verletze (BERNER, a.a.O., S. 163; DERS., Luzerner Planungs- und Baurecht, § 22 N. 1074 f.). Dieser Auffas- sung ist beizupflichten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Grundstücksei- gentümer am Bau beteiligt war oder das Grundstück mit der fertiggestell- ten Baute erworben hat. Er bleibt als Zustandsstörer für die Rechtmässig- keit der Baute so oder anders verantwortlich. Ob er oder der Verkäufer als Bauherr die durch das nachträgliche Baubewilligungsverfahren entstan- denen Kosten zu tragen hat, ist eine privatrechtliche Frage, welche für das öffentliche Baubewilligungsverfahren bedeutungslos ist (vgl. BERNER, Luzerner Planungs- und Baurecht, § 22 N. 1075). c)In Bezug auf die im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid der Gemeinde X._____ nachträglich bewilligten Projektänderungen am Wohnhaus Assek.-Nr. 139 ist vorliegend in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass die entsprechenden baulichen Vorkehren bereits abgeschlossen wa- ren, als die Gemeinde X._____ anlässlich der Baukontrolle vom 31. März 2010 davon Kenntnis erhielt. Fest steht im Weiteren, dass die Beschwer- deführer damals bereits Eigentümer des Wohnhauses Assek.-Nr. 139 gewesen sind. Sie wären folglich als Zustandsstörer gehalten gewesen, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Die Gemeinde X._____ hat sich stattdessen an die Beschwerdegegnerin gewandt und diese mehr- fach aufgefordert, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Am
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17 - zugemutet werden kann, die erforderlichen Unterlagen selber zu beschaf- fen. Andernfalls hat die zuständige Behörde hingegen ohne förmliches Baugesuch über die Bewilligungsfähigkeit der bereits erstellten Baute zu entscheiden (BERNER, Luzerner Planungs- und Baurecht, § 22 N. 1078). Demzufolge war die Gemeinde X._____ selbst ohne Vorliegen eines Baugesuchs gehalten, die strittigen Bauvorkehren auf deren materiell- rechtliche Zulässigkeit hin zu überprüfen, wenn die vorhandenen Unterla- gen eine solche Beurteilung zuliessen. Im Rahmen dieser Prüfung ist sie zum Schluss gekommen, dass die realisierten Projektänderungen den geltenden planungs- und baurechtlichen Vorschriften entsprechen und in- folgedessen nachträglich zu bewilligen sind. Durch diesen positiven Bau- entscheid erleiden die Beschwerdeführer als direkt betroffene Grunds- tückseigentümer jedenfalls dann keinen Nachteil, wenn sie die bewilligten Änderungen, wie vorliegend, selber als baurechtskonform einstufen und nicht beabsichtigen, diese rückgängig zu machen und den vormals beste- henden Zustand wiederherzustellen. Demzufolge fehlt es den Beschwer- deführern an einem schutzwürdigen Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheids der Gemeinde X._____ insoweit sich dieser auf die nachträglich bewilligten Projektänderungen am Wohnhaus Assek.-Nr. 139 bezieht. Insofern ist die Beschwerdelegiti- mation der Beschwerdeführer deshalb zu verneinen. 5.Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden insoweit einzutreten, als sich die gestellten Anträge und erhobenen Rügen als zulässig erweisen (vgl. E.6, 9 und E.13 hernach). Nachfolgend ist demnach ausschliesslich zu untersuchen, ob die Dachkonstruktion an der Ostfassade des Gebäudes Assek.-Nr. 139A mit dem dortigen Fenstereinbau aus feuerpolizei- und baurechtlicher Sicht zulässig ist. Dieser Frage wird zunächst in Bezug auf den Einspracheent- scheid der GVG vom 21. Juni 2013, anschliessend hinsichtlich des Bau-
18 - und Einspracheentscheids der Gemeinde X._____ vom 23. April 2013 nachgegangen. 6.In ihrer Beschwerdeschrift vom 5. Juli 2013 haben die Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht ersucht, den Einspracheentscheid der GVG vom
20 - b)Laut Art. 8 Abs. 1 lit. a Brandschutzgesetz sind die Gemeinden zur Ertei- lung von Bewilligungen für Neu-, An-, Um- und Ausbauten sowie die Um- nutzung von Gebäuden ohne besondere Gefährdung zuständig. Ist eine Baute mit einer besonderen Gefährdung verbunden, so hat die GVG die Brandschutzbewilligung zu erteilen (Art. 9 Brandschutzgesetz). Was unter einer Baute ohne besondere Gefährdung zu verstehen ist, hat die Regie- rung in der Verordnung zum Brandschutzgesetz (BR 840.110) konkreti- siert. Danach handelt es sich hierbei um Wohnbauten in massiver Bauart bis zur Hochhausgrenze (lit. a), Wohnbauten brennbarer Bauart mit nicht mehr als drei Geschossen (lit. b), Einstellräume für Motorfahrzeuge mit einer Grundfläche von 600 m 2 (lit. c), landwirtschaftliche Ökonomie- und Betriebsbauten mit einem Rauminhalt bis 3'000 m 2 (lit. d), Kleingewerbe- betriebe, welche nicht feuer- oder explosionsgefährlich sind (lit. e), Gast- wirtschaftsbetriebe mit einer Belegung bis maximal 100 Personen (lit. f), Nebenbauten (z.B. Gartenhäuser, Velounterstände, Kleintierställe, Klein- lager) (lit. g) und technische Brandschutzeinrichtungen sowie haustechni- sche Anlagen für Gebäude und Anlagen der vorgenannten Art (lit. h, Art. 2 der Verordnung zum Brandschutzgesetz). Als Gebäude oder Anla- gen mit besonderer Gefährdung gelten dagegen Gebäude und Anlagen, die nicht unter die vorgenannte Aufzählung fallen, sowie Gebäude und Anlagen, die von den Standardmassnahmen der Brandschutznorm und den Brandschutzrichtlinien der Vereinigung der kantonalen Feuerversi- cherungen abweichen (Art. 3 Verordnung zum Brandschutzgesetz). c)Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die GVG nach durchgeführter Abnahmekontrolle die Bezugsberechtigung für die Wohnhäuser Assek- Nrn. 139 und 139A erteilt. Die fraglichen Wohnhäuser weisen jeweils drei Geschosse auf und sind mit nicht brennbarem Material gebaut. Im ange- fochtenen Einspracheentscheid ging die GVG überdies davon aus, die getroffenen brandschutzrechtlichen Massnahmen entsprächen den An- forderungen von Ziff. 3.3.6 der Brandschutzrichtlinien Schutzabstände –
21 - Brandabschnitte 15-03 der Vereinigung der kantonalen Feuerversiche- rungen (nachfolgend: Brandschutzrichtlinie 15-03). Folgerichtig stufte sie die streitbetroffenen Wohnhäuser als Bauten ohne besondere Gefähr- dung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Brandschutzgesetz ein. Sie erachtete sich jedoch gleichwohl als zuständig, den angefochtenen Einspracheent- scheid und die diesem zugrundeliegenden Verfügungen zu erlassen, da die Gemeinde X._____ ihr gestützt auf Art. 8 Abs. 2 Brandschutzgesetz die Zuständigkeit im Bereich des kommunalen Brandschutzes übertragen habe. d)Das Brandschutzgesetz eröffnet den Gemeinden in Art. 8 Abs. 2 Brand- schutzgesetz die Möglichkeit, die ihnen im Brandschutzgesetz zugewie- sene Funktion, als erstinstanzliches Verwaltungsrechtspflegeorgan zu entscheiden, der GVG zu übertragen, wenn diese hiermit einverstanden ist und für diese Aufgabe angemessen entschädigt wird. Um diese Mög- lichkeit der Aufgabenübertragung zu nutzen, dürften die Gemeinden und die GVG als gleichgeordnete Hoheitsträger im Regelfall einen öffentlich- rechtlichen Vertrag schliessen. Eine solche auf der gegenseitigen Wil- lensübereinstimmung der beteiligten Vertragsparteien beruhende Übe- reinkunft erweist sich freilich nur als zulässig, wenn sie den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt (Art. 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Danach muss der In- halt von verwaltungsrechtlichen Verträgen, wie jener von Verfügungen, insbesondere mit dem geltenden Recht vereinbar sein (Art. 5 Abs. 1 BV). Er darf weder die Verfassung noch das Gesetz oder die Verordnung ver- letzen (Vorrang des Gesetzes). Ausserdem müssen die Leistungen, die sich die vertragsschliessenden Parteien versprechen lassen, auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen. Inhaltlich sind die Ver- tragsparteien an das öffentliche Interesse gebunden und haben das Ge- bot der Gleichbehandlung zu beachten (vgl. BGE 136 II 415 E.2.6.1; vgl.
22 - Urteil des Verwaltungsgerichts S 09 54A vom 22. Februar 2011 E.3; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Ei- ne systematische Analyse der Rechtsprechung, Band I, Bern 2012, N. 2964 ff.; BERNHARD WALDMANN, Der verwaltungsrechtliche Vertrag – Eine Einführung, in: HÄNER/WALDMANN [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 15). e)In Bezug auf den zwischen der Gemeinde X._____ und der GVG ge- schlossenen Vertrag stellt sich vor diesem Hintergrund in erster Linie die Frage, ob die Gemeinde X._____ aufgrund ihres Satzungsrechts berech- tigt ist, der GVG die ihr im Brandschutzgesetz zugewiesenen Entschei- dungsbefugnisse zu übertragen. Um diese Frage beantworten zu können, ist zunächst die Behörde der Gemeinde X._____ zu bestimmen, welche ohne die fragliche Vereinbarung über die in Frage stehenden brand- schutzrechtlichen Bewilligungen zu entscheiden hätte. Anschliessend ist zu untersuchen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Gemeinde X._____ eine Kompetenz, welche der Gesetzgeber dieser Behörde zuerkannt hat, auf die GVG als ausserhalb der kommunalen Verwaltung stehende kantonale Behörde übertragen darf. f)Gemäss Art. 79 Abs. 1 KRG zählen die Brandschutzvorschriften zum Baupolizeirecht. Darüber hat in der Gemeinde X._____ der Gemeinde- vorstand als kommunale Baubehörde zu entscheiden (Art. 85 Abs. 1 KRG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ [abrufbar unter: http://www.X._____.org/, >Verwaltung >Gemeindegesetze> le- dscha da fabrica letztmals besucht am 15. September 2014, nachfolgend jeweils Baugesetz]). Diese zugewiesene Kompetenzen können gemäss Art. 17 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050) durch die Gemeindeverfassung oder die Gemeindegesetz- gebung besonderen Behörden, Ausschüssen oder Kommission übertra-
23 - gen werden. Diese Regelung wird in Art. 66 Abs. 2 der Verfassung der Gemeinde X._____ wiederholt (abrufbar unter: http://www.X._____.org/
Verwaltung> Gemeindegesetze constituziun dal comün X._____ [nach- folgend: Gemeindeverfassung]). Dagegen findet sich in der Gemeindever- fassung keine Bestimmung, in welcher die dem Gemeindevorstand oblie- genden brandschutzrechtlichen Befugnisse an die GVG delegiert werden. Dasselbe gilt für das Baugesetz. Zwar hat der Gemeindevorstand danach die Möglichkeit, den von ihm ernannten Baukonsulenten als Berater bei- zuziehen oder für die Behandlung spezieller technischer, rechtlicher und anderer Fragen Fachpersonen zu konsultieren (Art. 9 Baugesetz). Diese nehmen indes nur eine beratende Rolle ein. Die Entscheidungsbefugnis und damit die Verfügungskompetenz bleiben beim Gemeindevorstand. In Ermangelung einer entsprechenden verfassungsrechtlichen bzw. gesetz- lichen Grundlage darf die Gemeinde X._____ die dem Gemeindevorstand als kommunaler Baubehörde im Brandschutzgesetz zugewiesenen Ent- scheidungsbefugnisse demnach nicht auf die GVG übertragen. Der zwi- schen der Gemeinde X._____ und der GVG geschlossene Vertrag, der eine solche Aufgabenübertragung vorsieht, verstösst somit gegen Art. 17 GG und Art. 66 Abs. 2 Gemeindeverfassung und erweist sich demnach als ursprünglich mangelhaft. g)Verwaltungsrechtliche Verträge, die schon bei ihrem Abschluss gegen Rechtsvorschriften verstossen, sind allerdings, anders als privatrechtliche Verträge (Art. 20 des Obligationenrechts [OR; SR 220]), nicht ohne weite- res nichtig (TSCHANNEN/ZIMMERLI/UHLMANN, a.a.O., S. 339). Die herr- schende Lehre zieht für die Beurteilung der Nichtigkeit von ursprünglich fehlerhaften verwaltungsrechtlichen Verträgen die für die Verfügungen geltende Evidenztheorie heran. Nichtigkeit liegt demnach nur vor, wenn der dem Vertrag anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, offensicht- lich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit
24 - durch die Annahme der Nichtigkeit desselben nicht gefährdet wird (WALDMANN, a.a.O., S. 15; TSCHANNEN/ZIMMERLI/UHLMANN, a.a.O., S. 339). Ein Verstoss gegen zwingende Rechtsnormen stellt gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung im Allgemeinen keinen schweren Mangel dar, der zur Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags führt, sondern ist analog der Widerrufbarkeit von Verträgen zu behandeln (BGE 105 Ia 207 E.2b). Danach kann ein Vertrag aufgehoben werden, wenn das Interesse an der Verwirklichung des objektiven Rechts das Vertrauen in die Beständigkeit des Vertrags überwiegt (BGE 105 Ia 207 E.2b; TSCHANNEN/ ZIMMERLI/UHLMANN, a.a.O., S. 340). h)Die Missachtung von Art. 17 GG und Art. 66 Abs. 2 Gemeindeverfassung wiegt schwer und hätte von Vertragsparteien durch Konsultation der massgeblichen Regelungen erkannt werden können. Indes liesse es sich mit der Rechtssicherheit nicht vereinbaren, den interessierenden Vertrag als nichtig anzusehen. Denn in diesem Fall hätte die GVG als sachlich unzuständige Behörde verfügt, wenn sie anstelle der Gemeinde X._____ eine brandschutzrechtliche Anordnung getroffen hat. Die sachliche Unzu- ständigkeit einer verfügenden Behörde ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Nichtigkeitsgrund, es sei denn, der Behörde komme auf dem in Frage stehenden Gebiet – was hier nicht der Fall ist – allge- meine Entscheidungskompetenz zu (BGE 132 II 342, 129 V 485 E.2.3, 127 II 47 E.3g, 119 V 314 E.3b). Demzufolge wären sämtliche von der GVG anstelle des Gemeindevorstandes X._____ getroffenen brand- schutzrechtlichen Anordnungen nichtig. Eine solche Rechtsfolge würde die Rechtssicherheit in schwerwiegender Weise beeinträchtigen, weshalb von der Anfechtbarkeit der zwischen der GVG und der Gemeinde X._____ bezüglich der Übertragung der kommunalen Brandschutzbefug- nisse geschlossenen Vereinbarung auszugehen ist, die als solche nur in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren Berücksichtigung findet. Im
25 - vorliegenden Fall hätte die Güterabwägung zwischen dem Interesse an der Verwirklichung des objektiven Rechts sowie dem Vertrauen in die Rechtsbeständigkeit des Vertrags wohl die Widerrufbarkeit und damit die Unverbindlichkeit der interessierenden Vereinbarung zur Folge. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann vorliegend aber offengelassen werden, da die GVG aus den nachfolgend dargelegten Gründen ohnehin zum Er- lass der strittigen Bezugsbewilligungen zuständig war.
26 - b)Gemäss Art. 5 Abs. 1 Brandschutzgesetz sind Gebäude, Anlagen und Einrichtungen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Sicherheit von Personen und Tieren gewährleistet ist (lit. a), der Entste- hung von Bränden und Explosionen vorgebeugt und die Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird (lit. b), die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauten und Anlagen begrenzt wird (lit. c), die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt (lit. d), eine wirksame Brandbekämpfung vorgenommen werden kann und die Si- cherheit der Rettungskräfte gewährleistet ist (lit. e). Um diese Ziele zu verwirklichen, sind Gebäude, Anlagen und Einrichtungen nach den Vor- schriften zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, welche das Voll- zugsorgan der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse erlassen oder für verbindlich erklärt hat (Art. 5 Abs. 1 Brandschutzgesetz). Dabei handelt es sich einerseits um die Brand- schutznormen vom 26. März 2003 (nachfolgend BSN), andererseits um die diese präzisierenden Brandschutzrichtlinien (vgl. 11-03 bis 28-03, ab- rufbar unter http://www.vkf.ch/ > Brandschutzvorschriften > Norm / Richt- linien, letztmals besucht am 15. September 2014). c)Die Beschwerdegegnerin hat das Wohnhaus Assek-Nr. 139 mit angebau- tem Stall (Assek-Nr. 139A) zu zwei Wohnhäusern mit separaten Zugän- gen umgebaut. Solche aneinandergebaute Bauten sind gemäss Art. 33 BSN i.V.m. Ziff. 3.2.1 Brandschutzrichtlinie 15-03 durch brandabschnitts- bildende Bauteile voneinander zu trennen. Brandabschnittsbildende Bau- teile sind raumabschliessende Bauteile, wie Brandmauern, brandab- schnittsbildende Wände sowie Decken, Brandschutzabschlüsse und Ab- schottungen (Art. 32 Abs. 2 BSN). Werden Brandmauern als brandab- schnittsbildende Bauteile gewählt, sind diese vertikal durchgehend im Ausmass der jeweils höheren und breiteren Fassadenfläche der zusam-
27 - mengebauten Bauten und Anlagen auszuführen und bis unmittelbar unter die nicht brennbare Dach- oder an die äussere Schicht der Fassadenkon- struktion zu führen (Ziff. 3.3.1 Brandschutzrichtlinie 15-03). Bei versetzen Dachflächen sind Brandmauern bis zur höheren Dachfläche hochzuführen (Ziff. 3.3.6 Abs. 1 Brandschutzrichtlinie 15-03). Werden in Brandmauern Fensteröffnungen eingebaut, so ist die tiefere Dachfläche im Umkreis von 1.5 m (von der Fensteröffnung gemessen) mindestens mit Feuerwider- stand El 30 (nbb) zu erstellen (Ziff. 3.3.6 Abs. 1 Brandschutzrichtlinie 15- 03 und Art. 34 Abs. 3 BSN). Mit dieser vorgeschriebenen Standardmass- nahme wird ein Raumabschluss und eine Wärmedämmung während dreissig Minuten gewährleistet (vgl. zur Klassifizierung: FRITSCHE/BÖSCH, a.a.O., Rz. 16.9). Dadurch wird sichergestellt, dass die Brandschutzmau- er einem Brand in der untenliegenden Baute während dieses Zeitraums standhält. Anstelle dieser Schutzvorkehr dürfen andere Brandschutz- massnahmen als Einzel- oder Konzeptlösung ergriffen werden, soweit dadurch das Schutzziel zumindest gleichermassen erreicht wird und die fraglichen Brandschutzmassnahmen im Vergleich zur vorgesehenen Standardmassnahme zumindest gleichwertig erscheinen (Art. 11 Abs. 2 BSN). d)Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat im Kanton Graubünden ge- stützt auf Art. 9 Brandschutzgesetz i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Verordnung zum Brandschutzgesetz die GVG zu entscheiden, da sich das brandschutz- rechtliche Bewilligungsverfahren in einem solchen Fall stets auf eine Bau- te mit besonderer Gefährdung bezieht (vgl. E.7b hiervor). Die Frage, ob Schutzvorkehren von der in der Brandschutzrichtlinie 15-03 vorgesehe- nen Standardmassnahme abweichen, ist damit nicht nur für die Beurtei- lung der brandschutzrechtlichen Zulässigkeit einer Baute, sondern eben- falls für die Bestimmung der erstinstanzlich zuständigen Behörde von Be- deutung. Hierbei handelt es sich folglich um einen sogenannten doppelre-
28 - levanten Sachverhalt. Stützt eine klagende Partei die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf einen solchen Sachverhalt, so ist das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung in der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege zu bejahen, wenn der entsprechende Sachverhalt mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit geltend gemacht wird. Ob er als ausgewiesen angesehen werden kann, ist alsdann im Rahmen der materiellen Beurteilung der Streitigkeit zu ent- scheiden (BGE 135 V 373 E.3.2, 131 III 153 E.5.1). Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für doppelrelevante Sachverhalte in der nachträgli- chen Verwaltungsrechtspflege (BGE 137 II 313 E.3.3.3, Urteil des Bun- desgerichts 2C_484/2008 vom 9. Januar 2009 E.1.3), zu der das Ein- spracheverfahren vor der GVG zu zählen ist. e)Im vorliegenden Fall steht hinsichtlich der brandschutzrechtlichen Ausge- staltung der streitbetroffenen Wohnhäuser fest, dass die Ostfassade des Mehrfamilienhaus Assek.-Nr. 139A als Brandschutzmauer dient und bis zu dessen Dachfläche hochgeführt wird, womit sie über das Wohnhaus Assek.-Nr. 139 hinausragt (vgl. das Augenscheinprotokoll vom 13. Mai 2014). Im Weiteren ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin in der Ost- fassade Fenster eingebaut hat. Laut Ziff. 3.3.6 Abs. 2 Brandschutzrichtli- nie 15-03 vermag die Ostfassade ihre Funktion als brandabschnittsbil- dendes Bauteil gleichwohl zu erfüllen, wenn die tiefere Dachfläche des Wohnhauses Assek.-Nr. 139 zumindest im Umkreis von 1.5 m (von der Fensteröffnung gemessen) mit Feuerwiderstand El 30 (nbb) verkleidet ist. Die zur Überprüfung dieser Voraussetzung anlässlich des Augenscheines durchgeführte Abstandsmessung hat ergeben, dass das nächstliegende, im Dachaufbau des Wohnhauses Assek-Nr. 139 eingebaute Ochsenauge nur 1.23 m vom dahinterliegenden Fenster der Brandschutzmauer ent- fernt ist (vgl. Augenscheinprotokoll vom 13. Mai 2014). Damit erfüllen die streitbetroffenen Wohnhäuser die Voraussetzungen von Ziff. 3.3.6 Abs. 2
29 - Brandschutzrichtlinie 15-03 nicht. Ob die strittigen Bezugsbewilligungen dennoch erteilt werden können, weil die anstelle der vorgesehenen Brandschutzmassnahme getroffenen Schutzvorkehren das Schutzziel gleichermassen erreichen, hat gemäss Art. 9 Brandschutzgesetz i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Verordnung über den Brandschutz die GVG zu entscheiden. Die Zuständigkeit der GVG zur Beurteilung der strittigen Angelegenheit ist demnach zu bejahen. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die GVG ih- re Zuständigkeit im angefochtenen Einspracheentscheid aufgrund des mit der Gemeinde X._____ geschlossenen Vertrages bejaht hat, hat doch das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden und kann einen angefochtenen Entscheid mit einer anderen Begründung schützen als die darin vorgebrachte (sog. Motivsubstitution). Die GVG hat die brandschutzrechtliche Zulässigkeit des strittigen Bauvorhabens folg- lich zu Recht geprüft. 9.Hingegen ist die GVG für die Beurteilung anderer baurechtlicher Fragen nicht zuständig, weshalb sie sich dazu im angefochtenen Einspracheent- scheid richtigerweise nicht geäussert hat. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift vom 5. Juli 2013 geltend machen, die Gemeinde X._____ hätte auf das von der Beschwerdegegnerin nachträglich einge- reichte Baugesuch wegen fehlender Unterschrift sowie unzureichenden Unterlagen und mangelhafter Publikation nicht eintreten dürfen, werfen sie demnach Fragen auf, die ausserhalb des Streitgegenstandes des Be- schwerdeverfahrens R 13 174 liegen. Darauf kann deshalb nicht eingetre- ten werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N. 686). Dasselbe gilt für die zivilrechtlichen Einwände der Beschwerdeführer, die Glas-Holz- Konstruktion im oberen Bereich der Ostfassade des Mehrfamilienhauses Assek.-Nr. 139 würde gegen Art. 99 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) verstossen und ihre Eigentumsrechte in unzulässiger Weise beschneiden. Hierüber hat
30 - nicht die GVG als Brandschutzbehörde, sondern das im Klagefall angeru- fene Zivilgericht zu entscheiden. Die entsprechenden Vorbringen der Be- schwerdeführer sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher materi- ell nicht zu prüfen.
33 - zu nutzen. Sie durfte daher annehmen, dass sie mit der fraglichen Verfü- gung den Wünschen der Beschwerdeführer entsprach, zumal sie auf der Grundlage eines Gesuchs tätig wurde, in welchem – zumindest sinn- gemäss – um die Erteilung der Bezugsbewilligung ersucht wurde. Freilich stammte dieses nachträgliche Baugesuch nicht von den Beschwerdefüh- rern, sondern von der Beschwerdegegnerin. Für die GVG war jedoch un- ter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich, dass die Beschwerdefüh- rer mit diesem Gesuch nicht einverstanden waren (vgl. zur analogen Aus- gangslage im Baubewilligungsverfahren E.4b/c hiervor). Die GVG durfte deshalb beim Erlass der Verfügung vom 3. Juli 2012 davon ausgehen, dem Begehren der Beschwerdeführer zu entsprechen und ihre Begrün- dung infolgedessen auf ein absolutes Minimum beschränken. Dies muss umso mehr gelten, als es sich beim feuerpolizeilichen Bewilligungsverfah- ren um ein Massenverfahren handelt, in welchem die Betroffenen die Rechtmässigkeit der ergangenen Verfügung in einem kostenlosen Verfah- ren durch die GVG überprüfen lassen können (vgl. Art. 46 Brandschutz- gesetz). Angesichts dieser besonderen Umstände genügt die in der Ver- fügung vom 3. Juli 2012 enthaltene Begründung den rechtlichen Anforde- rungen. f)Soweit die Beschwerdeführer im Weiteren geltend machen, der Einspra- cheentscheid der GVG vom 21. Juni 2013 sei unzureichend begründet, ist festzuhalten, dass die GVG in diesem drei Seiten umfassenden Entscheid die Überlegungen nennt, von denen sie sich bei ihrer Entscheidung leiten liess, und Inhalt sowie Tragweite des gefällten Einspracheentscheids aus der Begründung hervorgehen. So führte die GVG hinsichtlich der als Brandschutzmauer dienenden Ostfassade des Wohnhauses Assek.- Nr. 139A aus, die Brandschutzkontrolle habe ergeben, dass die Vorgaben der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handels- hemmnisse eingehalten seien. Da es sich um eine Brandmauersituation
34 - mit versetzten Dachflächen handle, müsse die tiefergelegene Dachfläche zumindest in einem Umkreis von 1.50 m, gemessen von den eingebauten Fenstern aus, mit Feuerwiderstand El 30 (nbb) verkleidet sein. Im vorlie- genden Fall sei dieser Schutzstreifen auf dem tiefer liegenden Dach des Gebäudes Assek.-Nr. 139 parallel zur Brandmauer erstellt worden. Das Schutzziel, wonach ein Brandfall im Gebäude Assek-Nr. 139 die Fenster des Gebäudes Assek.-Nr. 139A auf der Projektionslinie nicht beeinträch- tigen dürfe, sei somit erreicht. Aus dieser Begründung geht hervor, wes- halb die GVG die bezüglich der Wohnhäuser Assek.-Nrn. 139 und 139A bestehende Brandschutzsituation als zulässig erachtete und infolgedes- sen die Bezugsbewilligung erteilte. Damit hat sie sich mit den wesentli- chen Gesichtspunkten der fraglichen Streitigkeit auseinandergesetzt und den Beschwerdeführer dadurch ermöglicht, den Einspracheentscheid vom
35 - die GVG als Brandschutzbehörde einerseits sowie der Gemeindevorstand X._____ als kommunale Baubehörde andererseits, haben sich deshalb in einer Weise abzustimmen, dass qualitativ ein gleichwertiges Ergebnis er- zielt wird, wie wenn eine Behörde über alle der Koordinationspflicht unter- stehenden Fragen entscheiden würde (Art. 88 Abs. 2 KRG, Art. 25a RPG; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 25a N. 63; MARTI, RPG-Kommentar, Art. 25a N. 37 f.). Um dieses Ziel im Falle von Bauten innerhalb der Bauzone zu erreichen, hat die kommu- nale Baubehörde Gesuche für Zusatzbewilligungen nach Abschluss des Auflageverfahrens umgehend mit allen erforderlichen Unterlagen und all- fälligen Einsprachen der für die Zusatzbewilligung zuständigen Behörde zuzustellen. Diese prüft alsdann die Gesuche und übermittelt ihren Ent- scheid sowie einen allfälligen Einspracheentscheid der kommunalen Bau- behörde, welche diese Entscheide den Parteien nach Prüfung der inhaltli- chen Abstimmung gleichzeitig mit dem Bauentscheid eröffnet. Diese in Art. 55 Abs. 3 KRVO verankerte Regelung haben die GVG und die Ge- meinde X._____ durch die wenige Tage auseinander liegende Eröffnung der angefochtenen Entscheide missachtet. Die Beschwerdeführer konn- ten die fraglichen Entscheide aber dennoch zeitgleich beim Verwaltungs- gericht anfechten, worauf dieses die Verfahren mit prozessleitender Ver- fügung vom 8. Juli 2013 zusammenlegte, um eine konzentrierte Durch- führung des Rechtsmittelverfahrens zu ermöglichen. Den Beschwerdefüh- rern ist somit durch die Verletzung von Art. 55 Abs. 3 KRVO kein Nachteil erwachsen, weshalb sie diesen Verfahrensmangel im vorliegenden Ver- fahren nicht mit Erfolg rügen können. Damit sind sämtliche verfahrens- rechtlichen Einwände der Beschwerdeführer unbegründet. 12.Es bleibt zu prüfen, ob die GVG die Bezugsbewilligung für die Wohnhäu- ser Assek.-Nrn. 139 und 139A im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht erteilt hat. Diesbezüglich wurde bereits festgehalten, dass die
36 - streitbetroffenen Wohnhäuser die Voraussetzungen von Ziff. 3.3.6 Abs. 2 Brandschutzrichtlinie 15-03 nicht erfüllen (vgl. E.8 hiervor). Bei dieser Ausgangslage vermögen sie den brandschutzrechtlichen Anforderungen nur zu genügen, wenn die anstelle der fraglichen Standardmassnahme als Einzel- oder Konzeptlösung getroffenen Schutzvorkehren das Schutz- ziel zumindest gleichermassen erreichen und die realisierten Brand- schutzmassnahmen der vorgesehenen im Ergebnis zumindest gleichwer- tig sind (vgl. E.8b/c hiervor). a)In dieser Beziehung hielt H._____, Abteilungsleiter der GVG, anlässlich des Augenscheines fest, es bestünden unterschiedliche Möglichkeiten, um die brandschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten, wenn in eine Brandschutzmauer, wie vorliegend, Fenster eingebaut würden. Eine Vari- ante sei, ein aus feuerfestem Material bestehendes Brandschutzfenster einzubauen, das sich nicht öffnen lasse. Eine andere Variante bestehe darin, ein Übergreifen des Feuers vom untenliegenden Haus auf das höher gelegene dadurch zu verhindern, dass die Dachfläche des unteren Hauses im Umkreis von 1.50 m mit einem besonders feuerfestem Materi- al ausgekleidet werde. Dieser in der Brandschutzrichtlinie vorgesehenen Schutzmassnahme mindestens gleichwertig sei die im vorliegenden Fall getroffene Lösung, bei welcher das Dach des Einfamilienhauses Assek.- Nr. 139 einerseits in einem Umkreis von 1.50 m mit feuerfestem Material verkleidet worden sei, andererseits durch die Ausrichtung der Ochsenau- gen ein direktes Übergreifen der Flammen von einem Wohnhaus auf das andere verhindert worden sei. Aus feuerpolizeilicher Sicht könne ange- sichts dieser Schutzvorkehren von einer nahezu optimalen Lösung ge- sprochen werden (vgl. Fotos 6-9 sowie Protokoll des Augenscheines vom
37 - b)Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Aus- führungen des fachkundigen Abteilungsleiters der GVG zu zweifeln. Demzufolge steht fest, dass die von der Beschwerdegegnerin mit der Pro- jektänderung realisierte Lösung zwar von der vorgesehenen brandschutz- rechtlichen Standardmassnahme abweicht, jedoch einen mindestens gleichwertigen Brandschutz bietet. Die streitbetroffenen Bauten entspre- chen somit den brandschutzrechtlichen Vorgaben. Folgerichtig hat die GVG den Beschwerdeführern sowie der Stockwerkeigentümergemein- schaft im angefochtenen Einspracheentscheid die Bezugsbewilligung für das Einfamilienhaus Assek.-Nr. 139 sowie das Mehrfamilienhaus Assek.- Nr. 139A erteilt. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde er- weist sich demzufolge als unbegründet, weshalb sie sowohl im Haupt- als auch Eventualantrag abzuweisen ist. 13.Zu untersuchen bleibt, ob die Gemeinde X._____ die in Abweichung zu den in den Jahren 2008 und 2009 erteilten Baubewilligungen vorgenom- menen Projektänderungen am Mehrfamilienhaus Assek.-Nr. 139A im an- gefochtenen Bau- und Einspracheentscheid zu Recht bewilligt hat (R 13 173). Diesen Entscheid erachten die Beschwerdeführer materiellrechtlich für falsch, weil die Gemeinde X._____ darin die brandschutzrechtliche Zulässigkeit des strittigen Barvorhabens bejaht habe. Hierzu hat die Ge- meinde X._____ im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Feuerpolizei Graubünden habe am 12. April 2012 an den Gebäuden Assek.-Nr. 139 und 139A die erforderlichen Baukontrollen durchgeführt und in ihrem den Verfahrensbeteiligten zugestellten Abnahmebericht vom 3. Juli 2012 fest- gestellt, dass die fraglichen Bauten den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprächen und die erforderliche Betriebsbewilligung zu erteilen sei. Un- ter diesen Umständen könne keine Rede von der Verletzung von Brand- schutzvorschriften sein. Diese Ausführungen können dahingehend ver- standen werden, dass der Gemeindevorstand hinsichtlich des Brand-
38 - schutzes auf den diesbezüglichen Entscheid der GVG verwiesen und kei- ne eigenen Anordnungen getroffen hat. Ebenso gut können die entspre- chenden Ausführungen allerdings als materielle Prüfung und Bejahung der brandschutzrechtlichen Zulässigkeit des strittigen Bauvorhabens auf- gefasst werden. In diesem Fall wäre freilich von der Nichtigkeit der fragli- chen Anordnung auszugehen, weil diese vom Gemeindevorstand X._____ und damit von einer sachlich unzuständigen Behörde getroffen worden wäre (vgl. hierzu E.7 und 8 hiervor). Ungeachtet der Tragweite, welche den fraglichen Ausführungen beizumessen ist, hat der Gemeinde- vorstand X._____ im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid folg- lich nicht (rechtsverbindlich) über die brandschutzrechtliche Zulässigkeit des strittigen Bauvorhabens entschieden. Die von den Beschwerdefüh- rern diesbezüglich in der Beschwerdeschrift vom 5. Juli 2013 erhobenen Rügen liegen somit ausserhalb des Streitgegenstandes des gegen den Bau- und Einspracheentscheid des Gemeindevorstands X._____ vom
39 - sen müssen, weil sie nur von der Beschwerdegegnerin unterzeichnet worden seien. Insoweit sich das fragliche Baugesuch jedoch auf die im Miteigentum der Beschwerdeführer stehende Ostfassade des Mehrfamili- enhauses Assek.-Nr. 139A beziehe, hätten die Beschwerdeführer dieses mitunterzeichnen müssen. Diese Argumentation weisen die Beschwerde- gegnerin und die Gemeinde X._____ mit der Begründung zurück, die in Frage stehende Ostfassade befinde sich ausschliesslich auf der Parzelle Nr. 3388. Folglich sei die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen, das sich hierauf beziehende Baugesuch einzureichen und zu unterzeichnen. Die Zustimmung der Beschwerdeführer sei dafür ebenso wenig erforder- lich gewesen wie ein wie auch immer geartetes Überbaurecht. Die gegen- teilige Auffassung der Beschwerdeführer erweise sich offensichtlich als unzutreffend. b)Gemäss Art. 44 KRVO prüft die kommunale Baubehörde eingehende Baugesuche auf deren Vollständigkeit und unterzieht sie einer materiellen Vorprüfung (Abs. 1 Satz 1). Bei unvollständigen Gesuchen sowie Gesu- chen mit offenkundigen materiellen Mängeln setzt sie den Gesuchstellen- den eine angemessene Frist zur Vervollständigung oder Verbesserung des eingereichten Baugesuchs (Abs. 2). Zu dieser Vorprüfung gehört nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts auch die Überprüfung der zivilrechtlichen Berechtigung des Baugesuchstellers, das zu bewilligende Bauvorhaben realisieren zu dürfen. Hinter dieser Praxis steht zum einen die Überlegung, dass es den Baubehörden nicht zuzumuten ist, Bauge- suche, welche mitunter umfangreiche und komplizierte Abklärungen er- fordern, materiell zu behandeln, wenn von vorneherein feststeht, dass dem Gesuchsteller die zivilrechtliche Berechtigung für die Verwirklichung des zu bewilligenden Bauvorhabens fehlt, zum anderen der Schutz der Nachbarn vor unberechtigten Baugesuchen (PVG 1987 Nr. 20). Diese Praxis kann nun aber nicht dahin interpretiert werden, dass die kommuna-
40 - len Baubehörden bereits dann befugt sind, die Behandlung von Baugesu- chen auszusetzen, wenn sie Zweifel an der zivilrechtlichen Bauberechti- gung der Gesuchsteller haben. Grundsätzlich ist es nämlich nicht Sache der Baubehörden, sondern des im Klagefall angerufenen Zivilrichters über Bestand und Umfang privater Rechtsverhältnisse zu entscheiden (PVG 1969 Nr. 13). Die Baubehörde hat die eingereichten Baugesuche hinge- gen auf ihre Übereinstimmung mit den Normen des öffentlichen Rechts zu prüfen und darf Baugesuche nur bei offensichtlich fehlender zivilrechtli- cher Berechtigung des Gesuchstellers nicht an die Hand nehmen (vgl. PVG 1990 Nr. 25). Ein Einsprecher hat somit nur die Möglichkeit, eine of- fensichtlich fehlende Bauberechtigung zu rügen und aus diesem Grunde die Rückweisung des eingereichten Baugesuchs zu fordern (vgl. zu all- dem Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 12 4 vom 14. April 2012 E.2b, R 05 19/21 vom 20. August 2008 E.2c). c)Diese vom Verwaltungsgericht für das ordentliche Baubewilligungsverfah- ren entwickelte Praxis kann indessen nicht auf das nachträgliche Baube- willigungsverfahren übertragen werden. Denn während im ordentlichen Baubewilligungsverfahren geplante Bauvorhaben präventiv auf ihre bau- und planungsrechtliche Zulässigkeit hin überprüft werden, beziehen sich nachträgliche Baubewilligungsverfahren auf bereits ganz oder teilweise realisierte Bauvorhaben und dienen damit der Beseitigung eines zumin- dest formell baurechtswidrigen Zustandes. Deshalb sind sie von Amtes wegen einzuleiten und selbst gegen den Willen der Betroffenen durchzu- führen (vgl. E.4b ff. hiervor). Ist in diesem Zusammenhang strittig, ob die privatrechtliche Zustimmung der Grundstückeigentümer zum realisierten Bauvorhaben in der einen oder anderen Form existiert oder existiert hat, kann es nicht Aufgabe der Baubehörde sein, die massgeblichen Eigen- tumsverhältnisse zu klären. Die Baubehörde hat das bereits realisierte Bauvorhaben vielmehr unabhängig von den bestehenden Eigentumsver-
41 - hältnissen zu prüfen und im Anschluss daran ein Wiederherstellungsver- fahren einzuleiten, wenn sie das Bauvorhaben als materiell baurechtswid- rig erachtet (vgl. PVG 2013 Nr. 28). Werden diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall übertragen, so zeigt sich, dass die Gemeinde X._____ zu Recht davon abgesehen hat, die Behandlung des von der Beschwer- degegnerin am 30. Januar 2012 bzw. 19. März 2012 nachträglich einge- reichten Baugesuchs wegen deren fraglicher zivilrechtlicher Berechtigung auszusetzen, da dieser Frage im strittigen Baubewilligungsverfahren, das sich auf ein bereits realisiertes Bauvorhaben bezieht, keine Bedeutung zukommt. Der von den Beschwerdeführern anlässlich des Augenscheins gestellte Antrag, den Grenzverlauf zur Feststellung der Eigentumsverhält- nisse an der Brandschutzmauer gutachterlich klären zu lassen, bezieht sich demnach auf einen nicht rechtserheblichen Umstand, weshalb er oh- ne weiteres abzuweisen ist. d)Selbst wenn die zivilrechtliche Berechtigung der Beschwerdegegnerin entgegen dem vorangehend Ausgeführten aber in dem für das ordentliche Baubewilligungsverfahren üblichen Rahmen vorliegen müsste, würde sich an diesem Ergebnis nichts ändern. In diesem Fall gilt es nämlich zu be- achten, dass die Brandschutzmauer, nachdem die beiden Gebäude je über einen separaten Eingang erschlossen wurden, errichtet werden musste. Im Dachgeschoss zumindest wurde sie gemäss den Kaufver- tragsplänen fast gänzlich auf der Parzelle Nr. 3388 erstellt (vgl. Beilage 19.4 der Beschwerdeführer [Detail]). Im Übrigen behaupten selbst die Be- schwerdeführer nur, die westliche Grundstücksgrenze von Parzelle 16 zu Parzelle 3388 würde mitten durch die Brandmauer verlaufen. Festzuhal- ten ist zudem, dass es bei der geltend gemachten Beeinträchtigung der Dachnutzung (Schutzstreifen) durch die gewählte Fenstereinbaukonstruk- tion allenfalls um rechtmässige Beeinträchtigungen geht, wie sie jeder Nachbar eines rechtmässig erstellten Bauvorhabens hinnehmen muss,
42 - beispielsweise durch Schattenwurf, ohne dass es jemandem in den Sinn käme, dass ein solcher, allenfalls durch ein rechtmässiges Bauprojekt be- einträchtigte Nachbar auch das Baugesuch dafür mitunterzeichnen müss- te. Jedenfalls wird all dies von Art. 89 Abs. 3 KRG nicht verlangt. Danach muss nur der Eigentümer mitunterzeichnen, falls die Bauherrschaft nicht Eigentümerin des Baugrundstücks ist. Damit ist zumindest nicht offen- sichtlich, dass aus diesem Grund (Nicht-Mitunterzeichnung des Bauge- suchs durch die Beschwerdeführer) die Gemeinde mangels zivilrechtli- cher Berechtigung der Baugesuchsteller auf das Baugesuch nicht hätte eintreten dürfen. Das Vorgehen der Gemeinde X._____ ist somit auch in diesem Fall nicht zu beanstanden.
43 - b)Baugesuche haben alle Unterlagen zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Mit anderen Worten sind Baugesuche in einer Weise abzufassen, die es der zuständigen Behörde erlaubt, ein Bauvorhaben auf seine Vereinbarkeit mit den massgeblichen Regelungen zu überprüfen (FRITZSCHE/BÖSCH, a.a.O., Rz. 20.25). Zu diesem Zweck werden im Baugesetz der X._____ zahlreiche Unterlagen aufgeführt, die ein Baugesuchsteller einzureichen hat, wenn dies für die Beurteilung der Rechtsmässigkeit des geplanten Bauvorhabens erforderlich ist (vgl. Art. 122 ff. Baugesetz). Diese Regelungen konkretisieren die sich bereits aus Art. 11 Abs. 2 VRG ergebende Mitwirkungspflicht des Baugesuchstel- ler, der durch sein Begehren das Baubewilligungsverfahren einleitet (vgl. FRITZSCHE/BÖSCH, a.a.O., Rz. 20.25). Weigert sich der Baugesuchsteller, von der kommunalen Baubehörde angeforderte Unterlagen einzureichen oder anzupassen, so gilt das Baugesuch gemäss Art. 44 Abs. 3 KRVO als zurückgezogen. Diese Bestimmung gelangt im nachträglichen Baubewilli- gungsverfahren indes nicht zur Anwendung, da dieses Verfahren von Am- tes wegen durchzuführen ist. Fehlen in einem solchen Fall für die Beurtei- lung des Baugesuchs erforderliche Unterlagen und weigert sich der Bau- gesuchsteller solche nachzureichen, so hat die kommunale Baubehörde diese auf dessen Kosten selber zu erstellen oder ein Wiederherstellungs- verfahren einzuleiten, wenn ihr eine solche Ersatzvornahme nicht zuge- mutet werden kann (FRITSCHE/BÖSCH, a.a.O., Rz. 24.9, 20.26; vgl. BER- NER, a.a.O., N. 1078). c)Die vorgebrachten formellen Mängel sind nach dem vorangehend Ausge- führten im vorliegend zur Diskussion stehenden nachträglichen Baubewil- ligungsverfahren folglich nur insoweit von Bedeutung, als der Gemeinde- vorstand X._____ deshalb ausser Stande war, den massgeblichen Sach- verhalt zu erheben. Eine solche Folge können von den erhobenen Rügen einzig die als mangelhaft bezeichneten Planungsunterlagen haben. Die
44 - Beschwerdeführer bringen diesbezüglich im Wesentlichen vor, das nächstgelegene Ochsenauge habe einen geringeren Abstand zur Brand- mauer als die auf dem Plan aufgeführten 2.25 m. In der Tat wird im Aus- führungsplan dieser Abstand angegeben. Dies ist jedoch nicht entschei- dend, da das fragliche Ochsenauge ja wie gebaut bewilligt wurde, so dass eine allfällige diesbezüglich bestehende Unsicherheit mit Leichtigkeit durch einen Augenschein ausgeräumt werden kann. Unter diesen Um- ständen sind die eingereichten Unterlagen als ausreichend anzusehen, weshalb die Gemeinde X._____ zu Recht davon abgesehen hat, diese zur Überarbeitung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies muss umso mehr gelten, als sich der Einwand der Beschwerdeführer, die Gemeinde X._____ hätte den Sachverhalt unzureichend ermittelt, auf die brandschutzrechtliche Zulässigkeit der strittigen Projektänderung bezieht und damit eine Frage beschlägt, welche im nachträglichen Baubewilli- gungsverfahren nicht zu prüfen war (vgl. E.13 hiervor). 16.Die Beschwerdeführer erachten das vorinstanzliche Baubewilligungsver- fahren schliesslich insofern als mangelhaft, als die Gemeinde X._____ das eingereichte Projektänderungsgesuch nur im gemeindeeigenen Schaukasten publiziert hat. a)Während sich im nachträglichen Baubewilligungsverfahren eine Profilie- rung insoweit erübrigt, als die zu bewilligenden Bauvorkehren bereits rea- lisiert wurden, ist die Projektänderung öffentlich aufzulegen, um zu ge- währleisten, dass alle potentiell vom Baugesuch Betroffenen orientiert werden und die Möglichkeit erhalten, sich gegen das in Frage stehende Bauvorhaben zur Wehr zu setzen. Art. 45 Abs. 2 KRG ordnet hierfür eine Bekanntgabe im amtlichen Publikationsorgan an. Diese Regelung ergänzt Art. 125 Baugesetz dahingehend, als die Auflage während 20 Tagen zu erfolgen hat und darin der Bauherr, das betroffene Baugrundstück, das
45 - Bauvorhaben und die Möglichkeit dagegen Einsprache zu erheben, zu nennen ist. Nicht festgelegt wird, welches das Publikationsorgan der Ge- meinde ist. Die Gemeinde X._____ publiziert Baugesuch im Regelfall im gemeindeeigenen Schaukasten. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung genügt ein solches Vorgehen selbst in grösseren Gemeinden, wenn sie von einer anderen Massnahme der Bekanntmachung begleitet wird, wie insbesondere der Profilierung (BGE 115 Ib 21 E.3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_478/2008 vom 28. August 2009 E.2.3). Daraus dürfte der Schluss gezogen werden, dass in kleineren Gemeinden über Bauvor- haben ausreichend orientiert wird, wenn diese ausschliesslich im Schau- kasten der Gemeinde publiziert werden. b)Die Gemeinde X._____ hat das interessierende Bauvorhaben während zwanzig Tagen im gemeindeeigenen Schaukasten unter Nennung der Bauherrschaft, der betroffenen Parzellen, der tangierten Bauzone und der Art des Bauvorhabens (Projektänderung) sowie mit dem Hinweis auf die Rechtsmittelmöglichkeit publiziert (Beilage der Gemeinde X._____ Nr. 8). In einer nur gerade 443 Einwohnern zählenden Ortschaft, wie X., dürfte diese Form der Publikation zur Bekanntmachung eines Bauvorha- bens nach dem vorangehend Gesagten genügen (vgl. http://www.X..org/ > über X._____ > Geographie, letztmals besucht am 15. September 2014). Selbst wenn jedoch anders zu entscheiden und die Publikation im gemeindeeigenen Schaukasten für sich allein als unzu- reichend einzustufen wäre, hätte diese mangelhafte Auflage nicht die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde zur Folge. Nach der Recht- sprechung wirkt sich eine mangelhafte Auflage im weiteren Verfahren nämlich nur aus, wenn die Betroffenen deswegen einem Irrtum unterlie- gen und infolge dieses Irrtums einen Nachteil erleiden, indem sie es ver- säumen, das vorgesehene Rechtsmittel innerhalb der gesetzlichen Frist zu erheben (vgl. BGE 106 Ia 215 E.2c, 121 I 177 E.2b/cc; Urteil des Bun-
46 - desgerichts 1C_478/2008 vom 28. August 2009 E.2.3). Diese Vorausset- zungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, haben doch die Beschwer- deführer innert der Auflagefrist vom Aushang der strittigen Projektände- rung im Schaukasten der Gemeinde X._____ Kenntnis erhalten und wa- ren in der Lage, innert der zwanzigtägigen Frist bei der Gemeinde X._____ dagegen Einsprache zu erheben. Den Beschwerdeführerin ist somit durch die ihres Erachtens mangelhafte Publikation im Schaukasten der Gemeinde X._____ kein Nachteil erwachsen, womit ihnen gegenüber eine selbst mangelhafte Auflage der strittigen Projektänderung folgenlos wäre. Damit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. Weitere Gründe für die Gutheissung der Beschwerde bringen die Beschwerdefüh- rer nicht vor, weshalb ihre gegen den Bau- und Einspracheentscheid der Gemeinde X._____ vom 23. April 2013 erhobene Beschwerde im Haupt- wie auch im Eventualantrag abzuweisen ist (R 13 173). 17.Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich sowohl die Be- schwerde gegen den Einspracheentscheid der GVG vom 21. Juni 2013 als auch jene gegen den Bau- und Einspracheentscheid der Gemeinde X._____ vom 23. April 2013 als unbegründet erweisen, weshalb sie ab- zuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensaus- gang sind die Beschwerdeführer mit ihren Begehren vollständig unterle- gen. Folglich haben sie die gesamten Verfahrenskosten unter solidari- scher Haftung zu tragen (Art. 73 VRG). Ausserdem haben sie der Be- schwerdegegnerin die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der Rechtsvertreter der Be- schwerdegegnerin hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren bis De- zember 2013 ein Honorar von Fr. 6'272.65, inkl. MWST und Barauslagen, geltend gemacht. Wird hierzu der Zeitaufwand für den nachträglich durchgeführten Augenschein hinzugerechnet, so dürften der Beschwer- degegnerin durch die anwaltliche Vertretung im vorliegenden Verfahren
47 - Kosten im Betrag von Fr. 7'827.85 zuzüglich Reisespesen, mithin rund Fr. 7'900.--, inkl. MWST und Barauslagen, entstanden sein (Fr. 6'272.65 + Fr. 1'555.20 [Fr. 1'440.-- (6 h x Fr. 240.--) + 8% MWST]). Ein solches an- waltliches Honorar erscheint dem Verwaltungsgericht angemessen. Die Beschwerdeführer sind demzufolge zu verpflichten, die Beschwerdegeg- nerin aussergerichtlich mit Fr. 7900.--, inkl. MWST und Barauslagen, zu entschädigen. Die Gemeinde X._____ sowie die in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegende GVG können gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung beanspruchen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerden R 13 173 und R 13 174 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Gerichtskosten in den Beschwerdeverfahren R 13 173 und R 13 174, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.5'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.1'024.-- zusammenFr.6'024.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.A._____ und B._____ haben die einfache Gesellschaft C., beste- hend aus D. und E._____, im Beschwerdeverfahren R 13 173 und R 13 174 aussergerichtlich mit Fr. 7'900.--, inkl. MWST und Barauslagen, zu entschädigen.
48 - 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 13. Okto- ber 2015 abgewiesen (1C_529/2014).