Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2013 133
Entscheidungsdatum
01.10.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 133 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Vizepräsident Priuli, Aktuar Simmen URTEIL vom 1. Oktober 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch, Beschwerdegegnerin und C., Beschwerdegegner 1 und D._____, Beschwerdegegner 2 betreffend Baugesuch

  • 2 - 1.Am 11. Oktober 2012 stellte die A._____ AG bei der Gemeinde B._____ das Gesuch um An- und Umbau des in der Kernzone liegenden Gasthauses E._____ in B.. Unter anderem waren an der Südostfassade der Anbau eines Balkons sowie eine Vergrösserung der Terrasse geplant. 2.Am 2. November 2012 führte der Bauberater in einem Schreiben an den Gemeindevorstand B. unter anderem aus, die Laube dürfe nicht länger als 5.36 m sein. Das eingeschossige An- und Nebengebäude dürfe nicht in die Gebäudelänge eingerechnet werden (Art. 35 BG). Ansonsten entspreche das Baugesuch dem Baugesetz und könne mit Auflagen bewilligt werden. 3.Am 5. November 2012 erhob C._____ Einsprache gegen das Baugesuch der A._____ AG. Der vorgesehene neue Balkon halte den Grenzabstand gegenüber seiner Parzelle 168 nicht ein. Bei der Südostfassade mit dem vorgesehenen Balkon handle es sich um die Hauptfassade des Gebäudes. Der grosse Grenzabstand betrage 6 m, wobei ein Balkon den Grenzabstand gemäss Art. 35 Abs. 4 BG um maximal 1.50 m unterschreiten dürfe. Aus den Unterlagen des Baugesuchs sei zudem nicht ersichtlich, wie der vorgesehene Balkon befestigt resp. abgestützt werden solle. 4.Ebenfalls am 5. November 2012 erhoben D._____ Einsprache gegen das Baugesuch. Die Südostfassade sei die Hauptfassade des Gebäudes. Dort müsse der grosse Grenzabstand von 6 m zur Parzelle 167 eingehalten werden. Mit 2.22 m sei der Balkon zu tief. 5.Die A._____ AG beantragte in ihrer Stellungnahme zu den eingegangenen Einsprachen die Abweisung derselben, soweit darauf

  • 3 - einzutreten sei. Hauptfassade sei die Südwestfassade. Die vorgesehene Balkonbaute rage knapp einen Meter in den Grenzraum hinein, was nach kommunalem (Art. 35 Abs. 4 BG) und kantonalem Recht (Art. 75 KRG) zulässig sei. Auch wenn fälschlicherweise die Südostfassade als Hauptfassade betrachtet würde, wäre der Balkon gesetzeskonform, da es sich beim Balkon um eine Anbaute im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BG handle, welche nur einen Grenzabstand von 2.5 m einhalten müsse. C._____ sei zudem nicht legitimiert zur Rüge der Verletzung des Grenzabstandes. 6.Zur Stellungnahme der A._____ AG nahmen C._____ und D._____ am

  1. Januar 2013 nochmals Stellung. Dabei führten D._____ aus, der Balkon sei nicht als unbewohnte, eingeschossige Kleinbaute gemäss Art. 36 Abs. 3 BG, sondern als vorspringender Bauteil, für welchen kein gesetzliches Näherbaurecht bestehe, zu qualifizieren. Im Übrigen hielten die Einsprecher an ihren Vorbringen fest. 7.Am 6. Februar 2013 erteilte der Gemeindevorstand B._____ dem Umbau Gasthaus E._____ die Zustimmung, jedoch ohne Balkon und Terrassenvergrösserung. Begründend führte der Gemeindevorstand aus, bei der Südostfassade handle es sich eindeutig um die Hauptfassade. Ein Balkon dürfe den Grenzabstand um maximal 1.5 m unterschreiten (Art. 35 Abs. 4 BG). Da der Balkon den grossen Grenzabstand von 6 m nicht einhalte, könne er nicht bewilligt werden. Die Haupträume (Gaststube und Zimmer) seien über die gesamte Fassadenlänge eindeutig in Richtung Südost ausgerichtet. Die Einsprachen würden insofern gutgeheissen. Durch die Terrassenverlängerung werde auch der Grenzabstand zum Weg auf die N._____ nicht eingehalten. Der Abstand ab Strassenachse müsse 3.5 m betragen.
  • 4 - 8.Auf Verlangen vom 12. Februar 2013 stellte die Gemeinde dem Vertreter der A._____ AG am 15. Februar 2013 noch die Stellungnahme der Beratungsstelle Hindernisfreies Bauen vom 20. November 2012, die Replik von C._____ vom 10. Januar 2013, die Stellungnahme von D._____ vom 10. Januar 2013 sowie die Baubewilligung vom 6. Februar 2013 zu. 9.Gegen den Bau- und Einspracheentscheid vom 6. Februar 2013 erhob die A._____ AG (Beschwerdeführerin) am 11. März 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheides in dem Umfang, als der Balkon und die Terrassenvergrösserung nicht genehmigt worden seien. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Baugesuch vollumfänglich, mit Balkon und Terrassenvergrösserung, zu genehmigen. • Gemäss Art. 6a Abs. 1 lit. a VRG habe eine Person in den Ausstand zu treten, wenn sie selbst ein unmittelbares Interesse am Ausgang eines Verfahrens habe. In B._____ gebe es zwei Restaurants, nämlich das Gasthaus F._____ und das Gasthaus E., welche in Konkurrenz stünden. Eigentümer und/oder Betreiber des Restaurants F. hätten ein Interesse daran, dass die Konkurrenz nicht attraktiver werde, was mit dem geplanten Balkon und der vergrösserten Terrasse der Fall wäre. G._____ und H._____ seien Präsident resp. Vizepräsident der Gemeinde B.. Das Gasthaus F. werde von der L._____ GmbH betrieben. Gemäss einer Information von O._____ vom
  1. Februar 2013 seien der Gemeindepräsident und der Vizepräsident Aktionäre im Gasthaus F.. Die beiden Behördenmitglieder hätten ihre Interessen am Gasthaus F. offen zu legen. Da die Beteiligungen - sollten sich diese bewahrheiten - der Beschwerdeführerin erst nach Eröffnung des angefochtenen Entscheides bekannt gegeben worden seien (namentlich am 8. Februar 2013), könne die Befangenheit noch rechtzeitig im Rechtsmittelverfahren gerügt werden. • Indem man ihr die Repliken der Beschwerdegegner erst am 15. Februar 2013 und damit nach Mitteilung des angefochtenen Entscheids zur
  • 5 - Kenntnis gebracht habe, sei das rechtliche Gehör verletzt und die Sache an die Gemeinde zurückzuweisen. • Weiter sei die Hauptfassade willkürlich festgelegt worden. Ohne nähere Begründung habe die Gemeinde ausgeführt, die Haupträume (Gaststube und Zimmer) seien über die gesamte Fassadenlänge eindeutig in Richtung Südost ausgerichtet. Sie habe sich mit keinem Wort mit ihren Argumenten auseinandergesetzt, was einer weiteren Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. In Zweifelsfällen entscheide die Baubehörde gemäss Art. 35 Abs. 2 BG, welche die Hauptfassade sei. Das Baugesetz definiere den Begriff Hauptfassade nicht. Der Gemeinde werde diesbezüglich ein grosses Ermessen eingeräumt. Gleichwohl müsse sich die Baubehörde an objektiv anerkannte Indizien zur Bestimmung der Hauptfassade halten. Die Gebäudelängen von Südwest- und Südostfassade seien in etwa gleich lang. Die Südwestfassade sei am längsten besonnt. Daher befinde sich die Restaurantterrasse auch auf dieser Seite, welche zudem den grössten Freiraum vorgelagert habe. Form und Ortslage des bestehenden Gebäudes sprächen für die Südwestfassade als Hauptfassade. Sie weise auch einen markanten Vorsprung auf, welcher dem Haus den Charakter gebe. Den grossen Grenzabstand halte die bestehende Baute nur gerade auf der Südwestseite ein, was ebenfalls für diese Fassade als Hauptfassade spreche. Zum gleichen Ergebnis komme auch das von Architekt Peter Mattli erstellte Gutachten vom
  1. Februar 2013. Dieser sei bis Oktober 2012 Bauberater der Kantonalen Denkmalpflege gewesen. Die Gemeinde habe die Hauptfassade nicht nach objektiven Kriterien bestimmt und sei mithin in Willkür verfallen. • Der Balkon rage unbestrittenermassen einen Meter in den Grenzraum hinein. Vorspringende Gebäudeteile dürften indes nach kommunalem Recht 1.5 m und nach kantonalem Recht 1 m in den Grenzraum hineinragen, weswegen das Projekt gesetzeskonform sei. 10.Mit Schreiben vom 14. März 2013 teilten D._____ (Beschwerdegegner 2) unter Verweis auf ihre Einsprache vom 5. November 2012 und ihre Replik vom 10. Januar 2013 mit, sie hätten von der Beschwerdeschrift Kenntnis genommen. 11.In ihrer Vernehmlassung vom 9. April 2013 beantragte die Gemeinde B._____ (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde.
  • 6 - • Sowohl der Präsident als auch der Vizepräsident der Gemeinde hätten je zwei Aktien der K._____ AG mit einem Nennwert von Fr. 1‘000.--. Das gesamte Aktienkapital der K._____ AG belaufe sich auf 370 Aktien zu je Fr. 1‘000.--. Der Vizepräsident sei eines von fünf Verwaltungsratsmitgliedern und der heutige Steuerwert einer Aktie betrage Fr. 400.--. Die K._____ AG besitze die Liegenschaft, in welcher sich das Restaurant Berggasthaus F._____ befinde. Die Betreiberin des Restaurants sei die L._____ GmbH, an welcher kein Mitglied des Gemeinderates beteiligt sei. Der Präsident wie auch der Vizepräsident der Gemeinde hätten die Aktien zu Gunsten der Existenz eines Gasthauses in B._____ erworben, und nicht um Gewinne zu erzielen. Es sei weder ein Verwaltungsratshonorar, noch eine Entschädigung noch eine Dividende ausgerichtet worden. Das Berggasthaus F._____ sei während längerer Zeit die einzige Gaststätte in B._____ gewesen. Der Präsident und der Vizepräsident würden es begrüssen, wenn in B._____ zwei Gaststätten ihr Auskommen fänden. Es sei an den Haaren herbeigezogen, wenn ihnen unterstellt würde, sie würden wegen einer Beteiligung von jeweils Fr. 2‘000.-- an der K._____ AG ein Baugesuch des Gasthauses E._____ nicht neutral und grosszügig behandeln. Es gebe keinerlei Interessen seitens dieser Behördenvertreter, welche gegen die Erteilung einer Baugenehmigung an das Gasthaus E._____ sprächen. Art. 6a VRG sei anwendbar. Die teilweise verweigerte Baubewilligung habe keinen Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Gemeindepräsident und der Vizepräsident beim zweiten in B._____ domizilierten Gasthaus Kleinstaktionäre seien. Sie zögen keinerlei Vorteile draus, dass der A._____ AG ein Teil der geplanten Terrasse respektive des Balkons nicht bewilligt worden sei. Die Existenz des Gasthauses E._____ werde dadurch im Übrigen nicht gefährdet. Aufgrund des Besitzes von jeweils zwei Aktien der K._____ AG seien auch die übrigen Tatbestände von Art. 6a Abs. 1 lit. b, c, d und e VRG nicht gegeben. Art. 6a Abs. 1 lit. f VRG finde auf die Gemeinde keine Anwendung. Auch die Ausstandsbestimmungen von Art. 15 i.V.m. Art. 14 der Gemeindeverfassung seien nicht verletzt. Im Übrigen sei der Gemeinderat P._____ mit dem Besitzer der A._____ AG im Grad eines Neffen verwandt. Auch dies sei vom Gemeinderat nicht als Ausstandsgrund beurteilt worden. In einer derart kleinen Gemeinde wie B._____ dürften die Ausstandsvorschriften nicht zu eng ausgelegt werden. • BGE 133 I 98 lasse offen, ob den Betroffenen auch in Verwaltungsverfahren ein Replikrecht eingeräumt sei. Auch BGE 137 I 195 beziehe sich auf Gerichtsverfahren. Die Heilung eines Verfahrensmangels sei zudem nur bei einer schwerwiegenden

  • 7 - Verletzung der Parteirechte nicht möglich (BGE 126 I 72 E.2). Die Stellungnahmen der Einsprecher hätten keine neuen Punkte enthalten, weswegen sie der Beschwerdeführerin in Anwendung des Beschleunigungsgebotes von Art. 3 VRG nicht mehr zugestellt worden seien. Der Entscheid habe sich nur auf die ursprünglichen Einsprachen und nicht auf die Stellungnahmen der Einsprecher abgestützt. Der Entscheid wäre nicht anders ausgefallen, wenn die Stellungnahmen der Einsprecher nicht eingegangen wären. Falls eine Gehörsverletzung bejaht werde, könnte sie im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geheilt werden. • Hauptfassade sei die Südostfassade. Die Hauptwohnräume des Hauses seien auf die Südostseite ausgerichtet. Dies sei kein willkürliches Kriterium, sondern üblich. Auch der Bauberater der Gemeinde sei dieser Auffassung. Die Gemeinde habe sich zudem auf die Ausrichtung des Gebäudes und die Ausrichtung der in der Umgebung vorkommenden Bauten abgestützt, zum Beispiel die Firstrichtung, welche vorliegend ebenfalls in Richtung Südost gelagert sei. Die Gebäudeseite Südost weise in aller Regel die grösste Fassadenfläche auf, ausser es handle sich um eher längliche Gebäude. Indem die Beschwerdeführerin einen Balkon an der südöstlichen Seite des Gebäudes anbringen wolle, zeige sie selbst, dass sie diese Gebäudeseite als wichtig und hauptsächlich betrachte. Der Haupteingang befinde sich nur in seltenen Fällen in der Hauptfront eines Gebäudes. Meist befinde er sich an einer Seiten- oder gar an der Rückwand, was auch vorliegend der Fall sei. Die abendliche Besonnung auf der Südwestfassade sei nicht länger als die morgendliche Besonnung auf der Südostfassade. • Von der Südostfassade als Hauptfassade sei gemäss Art. 5 BG der grosse Grenzabstand von 6 m einzuhalten. Der Abstand zur Parzelle 168 betrage 5.05 m, jener zur Parzelle 176 zwischen 5.05 und 6.07 m. Der vorgesehene Balkon mit 2.22 m rage demnach voll mit 2.22 m in den grossen Grenzabstand hinein und könne unter der Vorschrift von Art. 35 Abs. 4 BG nicht bewilligt werden. 12.In seiner Vernehmlassung vom 10. April 2013 führte C._____ (Beschwerdegegner 1) was folgt aus: • Als Präsident der K._____ AG könne er bestätigen, dass auf dem Aktienkapital keine Dividenden zu erwarten gewesen seien, was den Aktienerwerbern auch so mitgeteilt worden sei. Bis heute seien weder Dividenden noch Honorare oder Entschädigungen an Aktionäre oder

  • 8 - den Verwaltungsrat ausgerichtet worden. Die K._____ AG habe den Charakter einer Institution des öffentlichen Interessens und nicht einer gewinnorientierten Firma. Früher seien sogar alle Mitglieder des Gemeindevorstands Aktionäre der K._____ AG gewesen. Bei der Gesellschaftsgründung im Jahr 2006 sei es für diese offenbar selbstverständlich gewesen, dass sie die Erhaltung des Gasthauses F._____ in B._____ mit dem Kauf von Aktien unterstützten. • Die Baubehörde der Gemeinde B._____ habe aufgrund der Längen und Flächen der Fassaden, der Ausrichtung der wichtigsten Wohnräume sowie der Ausrichtung des Dorfes im Allgemeinen zu Recht die Südostfassade als Hauptfassade festgelegt. 13.In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne neue wesentliche Argumente vorzubringen. 14.Am 25. September 2013 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem von Seiten der Beschwerdeführerin der Bauherrenvertreter Q., deren Rechtsvertreter sowie der Parteigutachter I. und von Seiten der Gemeinde der Präsident und der Vizepräsident sowie deren Rechtsvertreter präsent waren. Der Beschwerdegegner 1 war persönlich anwesend, während sich die Beschwerdegegner 2 unter Vorlage der entsprechenden schriftlichen Vollmacht vom 10. September 2013 von M._____ vertreten liessen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit geboten, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde. Seitens des Gerichts wurden noch drei Fotos des zur Diskussion stehenden Gasthauses E._____ erstellt und dem Augenscheinprotokoll beigefügt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

  • 9 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der kommunale Bau- und Einspracheentscheid vom 6. Februar 2013, mit welchem die Beschwerdegegnerin das von der Beschwerdeführerin eingereichte Baugesuch betreffend An- und Umbau des Gasthauses E._____ bewilligte, jedoch ohne Balkon und Terrassenvergrösserung. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Gemeinde die Bewilligung zum Anbau des Balkons auf der Südostfassade des Gebäudes sowie zur Vergrösserung der Terrasse zu Recht verweigert hat.

  1. a)Die Beschwerdeführerin macht zunächst in formeller Hinsicht geltend, der Präsident sowie der Vizepräsident der Gemeinde seien Aktionäre bzw. der Vizepräsident gar Mitglied des Verwaltungsrates der K._____ AG, in deren Eigentum das Gasthaus F._____ stehe. Als solche hätten sie ein Interesse daran, dass das mit dem Gasthaus F._____ in Konkurrenz stehende Gasthaus E._____ nicht attraktiver werde, was mit dem geplanten Balkon und der Vergrösserung der Terrasse aber der Fall wäre. Demnach hätten sie im Baubewilligungsverfahren betreffend An- und Umbau des Gasthauses E._____ wegen ihres unmittelbaren persönlichen Interessens in Ausstand treten sollen. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. b)Der Zweck der Ausstandspflicht besteht darin, jede Befangenheit oder Interessenkollision sowie jeden entsprechenden Anschein zu vermeiden. Sie soll die objektive Prüfung durch eine unbefangene Behörde gewährleisten. Dieselbe Zielsetzung gilt für die in Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) enthaltene Garantie des
  • 10 - verfassungsmässigen Richters, wonach der Einzelne Anspruch darauf hat, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 126 I 68 E.3a, 125 I 119 E.3a, 120 Ia 184 E.2b). Ob der Betreffende dabei tatsächlich befangen ist, ist nach der Rechtsprechung unmassgeblich. Es genügt, dass er es sein könnte. Diese potentielle Befangenheit muss sich aus den objektiven Umständen ergeben; auf die subjektiven Empfindungen einer Partei kommt es nicht an (Urteile des Bundesgerichtes 2C_583/2011 vom 25. Oktober 2011 E.4.2, 2C_732/2008 vom 24. März 2009 E.2.2.1). Der Anspruch auf Ausstand Befangener steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf gesetzmässige Zusammensetzung der Behörde; der Ausstand sollte im Verhältnis zur regelhaften Verfahrensordnung die Ausnahme bleiben (Urteil des Bundesgerichtes 1B_243/2009 vom 14. Dezember 2009 E.2; BGE 122 II 471 E.3b; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 423). Der Gemeindevorstand ist keine richterliche Behörde, sondern Organ der Verwaltung. Nach der Praxis des Bundesgerichtes sind politische Behörden (Kantonsregierungen, Gemeindeexekutiven, usw.) aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung für die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (Urteil des Bundesgerichtes 2A.364/1995 vom 14. Februar 1997 in ZBl 99/1998 S. 289 E.3b). Deshalb kann der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK - insbesondere in Bezug auf den Ausstandsgrund der Vorbefassung - nicht unbesehen auf nichtrichterliche

  • 11 - Verwaltungsorgane übertragen werden. Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt entschieden, dass Behördenmitglieder nur dann in den Ausstand zu treten haben, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben (BGE 125 I 119 E.3b-e); nimmt ein Behördenmitglied jedoch öffentliche Interessen wahr, so besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht (Urteile des Bundesgerichtes 1P_48/2007 vom 11. Juni 2007 E.4.1, 1P.426/1999 vom 20. Juni 2000 in ZBl 103/2002 S. 36 E.2a). Die für Gerichtspersonen geltenden Ausstandsregeln finden somit grundsätzlich keine direkte Anwendung auf Mitglieder einer Verwaltungsbehörde. Wann diese in den Ausstand zu treten haben, bestimmt sich ausschliesslich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht und nach den aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV herzuleitenden Grundsätzen (BGE 125 I 119 E.2b). Allerdings ergibt sich daraus für eine verwaltungsbehördliche Rechtspflegeinstanz ein gleichartiger (nicht ein gleicher) Anspruch (vgl. BGE 120 Ia 184 E.2a). Der Bürger hat einen aus Art. 29 BV abgeleiteten Mindestanspruch auf Unabhängigkeit und Unbefangenheit einer Verwaltungsinstanz (JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 931). Dieser reicht freilich nicht so weit wie die Garantie des Art. 30 Abs. 1 BV. Die verwaltungsinterne Rechtspflege bietet der Natur der Sache nach nicht die gleichen Verfahrensgarantien wie die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichtsbehörden. Immerhin gebieten die aus Art. 29 BV abgeleiteten Prinzipien, dass keine befangenen Behördenmitglieder am Entscheid mitwirken. Indessen beurteilt sich wie erwähnt die Frage, wann Mitglieder einer Verwaltungsbehörde in den Ausstand zu treten haben, nach dem anwendbaren Verfahrensrecht. c)Der Kanton Graubünden regelt die Ausstandspflicht für Mitglieder von Gemeindebehörden zunächst in Art. 23 Abs. 1 des Gemeindegesetzes

  • 12 - (GG; BR 175.050). Darin ist bestimmt, ein Mitglied einer Gemeindebehörde habe bei der Verhandlung und Abstimmung über eine Angelegenheit in Ausstand zu treten, wenn es selbst oder eine mit ihm im Ausschlussverhältnis im Sinne von Artikel 22 (GG) stehende Person daran ein unmittelbares persönliches Interesse habe. Im Bereich der Rechtspflege richtet sich der Ausstand laut Abs. 3 derselben Norm nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100). Vorliegend geht es um Rechtspflege durch den Gemeindevorstand, da Einsprachen zu behandeln waren. Baueinsprachen sind nämlich mehr als blosse Rechtsbehelfe. Während der öffentlichen Auflage eines Baugesuches kann gemäss Art. 92 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) bei der Gemeinde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Für die Einsprachelegitimation gelten sinngemäss die Voraussetzungen für die Planungsbeschwerde an die Regierung. Das Einspracheverfahren ist damit ein förmliches Verfahren, in welchem in ihren Interessen Beeinträchtigte geltend machen können, das Bauvorhaben widerspreche den Vorschriften des öffentlichen Rechts. Die formellen Vorschriften über Antrag und Begründung sind Gültigkeitsvoraussetzung für die Einsprache. Die Pflicht zur Erhebung der Einsprache ist formelle Voraussetzung für die spätere Teilnahme am Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht. Insofern kommt sie einem Rechtsmittel gleich und ist Bestandteil der Verwaltungsrechtspflege. Das hat zur Folge, dass sich der Ausstand im vorliegend zu beurteilenden Verfahren nach den Art. 6a - 6c VRG richtet (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden R 11 41 vom 11. Oktober 2011 E.2). Laut Art. 6a Abs. 1 VRG haben Personen unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie selbst ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens haben (lit. a), sie in anderer amtlicher Stellung

  • 13 - an einem Entscheid einer Vorinstanz in gleicher Sache mitgewirkt haben (lit. d) oder aufgrund anderer Umstände als befangen erscheinen (lit. f).

  1. a)Vorliegend wird dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Gemeinde von der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie hätten sich aus persönlichen Interessen an der K._____ AG beteiligt bzw. der Vizepräsident führe die Geschicke dieser Gesellschaft aus persönlichen Interessen. Demgegenüber ist die Gemeinde der Auffassung, der Erwerb von je zwei Aktien à Fr. 1‘000.-- pro Aktie an der K._____ AG sei eine ideelle Angelegenheit. Die teilweise verweigerte Baubewilligung habe keinen Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Gemeindepräsident und der Vizepräsident bei der K._____ AG Kleinstaktionäre seien. Sie zögen keinerlei Vorteile daraus, dass der Beschwerdeführerin die geplanten Terrasse respektive der Balkon nicht bewilligt worden sei. Aufgrund des Besitzes von jeweils zwei Aktien der K._____ AG seien auch die übrigen Tatbestände von Art. 6a Abs. 1 VRG nicht erfüllt, zumal Art. 6a Abs. 1 lit. f VRG auf Gemeinden ohnehin keine Anwendung finde. In einem derart kleinen Dorf dürften die Ausstandsvorschriften zudem nicht zu eng ausgelegt werden. b)Vorweg ist an dieser Stelle zu festzuhalten, dass Rechtsprechung und Lehre bei der Anwendung der Ausstandsregelungen keinen Unterschied zwischen grossen und kleinen Gemeinden machen. Unterschieden wird - wie vorstehend dargestellt - einzig zwischen der Verwaltung, der Verwaltungsjustiz und der Gerichtsbarkeit. Während für die verwaltungsinterne Rechtspflege annähernd dieselben Kriterien wie für die gerichtlichen Behörden gelten (vgl. Art. 30 Abs. 1 BV), ist der Massstab bei der Verwaltungsbehörde milder (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV), besteht bei diesen doch nur dann eine Ausstandspflicht, wenn das betreffende Behördenmitglied oder der Beamte ein unmittelbares
  • 14 - persönliches Interesse an dem zu behandelnden Geschäft hat (vgl. Art. 23 Abs. 1 GG). So hat das Bundesgericht im Urteil 8C_425/2009 vom
  1. Oktober 2009 entschieden, dass amtsinterne Äusserungen im Vorfeld eines Entscheids zulasten der Verfahrenspartei nicht ausreichen, um den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Ebenfalls nicht ausreichend zur Annahme der Befangenheit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn die Exekutive eines Gemeinwesens über ein Baugesuch zu entscheiden hat, welches ein Grundstück dieses Gemeinwesens betrifft (Urteil des Bundesgerichtes 1C_198/2010 vom
  2. November 2010 E.2.2.3). Demgegenüber kann ein Ausstandsgrund vorliegen, wenn das betreffende Exekutivorgan zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Partei seine persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht hat (Urteile des Bundesgerichtes 2C_36/2010 vom 14. Juni 2010 E.3.3, 2D_29/2009 vom 12. April 2011 E.3.3). Vor diesem Hintergrund muss die Frage nach der Befangenheit von Behördenmitgliedern, welche zur Wahrnehmung ganz bestimmter öffentlicher Interessen verpflichtet sind, richtigerweise durchwegs differenziert nach den jeweiligen konkreten Verhältnissen beurteilt werden. Sowohl die behördliche Organisation als auch die Funktionen, welche die Betreffenden insgesamt vorzunehmen haben, sowie ihre Stellung im konkreten Verfahren müssen massgebend sein (Urteile des Bundesgerichtes 2D_29/2009 vom 12. April 2011 E.3.3, 2C_266/2010 vom 6. Juli 2010 E.3.2). Nur weil ein Dorf somit klein ist, heisst das nicht, dass die Ausstandsregeln nicht konsequent angewendet werden müssten. c)Dass die Beschwerdeführerin aus dem Erwerb und dem Halten je zweier Aktien der K._____ AG à Fr. 1‘000.-- pro Aktie bei einem gesamten Aktienkapital von Fr. 370‘000.-- auf ein unmittelbares Interesse des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Gemeinde am Ausgang des
  • 15 - vorinstanzlichen Verfahrens schliesst, erscheint als weit hergeholt. Einerseits sind sie lediglich Kleinstaktionäre mit je einer Beteiligung von 0.54 % an der Gesellschaft und somit mit einem verschwindend kleinen persönlichen Einfluss. Anderseits sind sie lediglich Aktionäre der Eigentümergesellschaft K._____ AG, welche nicht identisch ist mit der Betriebsgesellschaft L._____ GmbH. Bereits aus diesem Grund kann das Interesse an einem für die Beschwerdeführerin negativen Baubescheid aber nur ein doppelt indirektes sein, was den Voraussetzungen von Art. 6a Abs. 1 lit. a VRG, der ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens verlangt, nicht genügt. Aber auch Art. 6a Abs. 1 lit. f VRG, welcher entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin durchaus auf Gemeinden anwendbar ist (nicht anwendbar ist dagegen gemäss Art. 6a Abs. 3 VRG der Art. 6a Abs. 1 lit. d VRG), ist vorliegend aus denselben Gründen nicht verletzt. Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass die K._____ AG noch nie eine Dividende an seine Aktionäre ausgerichtet hat und dies aller Voraussicht nach auch in Zukunft nicht tun wird, gegen die Annahme, dass der Präsident und der Vizepräsident der Gemeinde das Baugesuch der Beschwerdeführerin nicht neutral behandelt haben, zumal diese Absicht von Seiten der K._____ AG anlässlich des Erwerbs der Aktien auch explizit so kommuniziert wurde. Dementsprechend hätten aber weder der Präsident noch der Vizepräsident finanzielle oder persönliche Vorteile aus einem negativen Bauentscheid ziehen können. Viel eher ist denn auch davon auszugehen, dass sie die Aktien der K._____ AG in der Tat zu Gunsten der Existenz eines Gasthauses in B._____ erworben haben. d)Auch die Funktion als Verwaltungsrat der K._____ AG, welche durch den Vizepräsidenten der Gemeinde unbestrittenermassen seit März 2006 ausgeübt wird, könnte lediglich ein mittelbares Interesse am Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens mit sich gebracht haben, ist doch - wie

  • 16 - vorstehend dargestellt - die K._____ AG bloss die Eigentümergesellschaft des Gasthauses F., und nicht deren Betriebsgesellschaft. Die durch den Vizepräsidenten der Gemeinde ausgeübte Funktion als Verwaltungsrat bei der K. AG, welche zur Beschwerdeführerin in einem zumindest indirekten Konkurrenzverhältnis steht, ist jedoch - im Gegensatz zum blossen Erwerb bzw. Halten zweier Aktien an der erwähnten Gesellschaft - durchaus geeignet, den Anschein einer potentiellen Befangenheit zu begründen. Eine tatsächliche Befangenheit ist, wie gesehen, nicht erforderlich. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Exekutivmitglied zwar noch nicht befangen, wenn es gleichzeitig das Gemeinwesen in einem öffentlichen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen vertritt und auch an den Entscheiden der Exekutive mitwirkt, welche die Interessen dieses Unternehmens berühren (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1P_48/2007 vom 11. Juni 2007 E.4.1). Im vorliegenden Fall aber, wo der Vizepräsident der Gemeinde aufgrund seiner Position als Verwaltungsrat der privaten K._____ AG ein aufgrund seiner Organfunktion relevantes, zumindest theoretisches, Interesse an einer Verschlechterung der Ausgangslage für den Konkurrenzbetrieb Gasthaus E._____ im betreffenden Baubewilligungsverfahren gehabt haben könnte, ist zumindest der Anschein der Befangenheit erweckt, was, wie gesehen, bereits genügt, um einen Ausstandsgrund zu begründen.

  1. a)Der Anspruch auf eine unparteiische und unbefangene Behörde setzt die Kenntnis resp. die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde voraus, damit die Betroffenen überhaupt beurteilen können, ob sie Ausstandsgründe vorzubringen haben. Das Bundesgericht leitet einen entsprechenden Anspruch aus Art. 30 Abs. 1 bzw. aus Art. 29 Abs. 1 BV ab. Dieser ist indes bereits dann gewahrt, wenn die Namen einer allgemein zugänglichen Publikation entnommen werden können (Urteile
  • 17 - des Bundesgerichtes 2C_8/2010 vom 4. Oktober 2010 E.2.2, 1C_388/2009 vom 17. Februar 2010 E.4.1). In concreto ist der Gemeindevorstand gemäss Art. 3 Abs. 1 des Baugesetzes der Gemeinde B._____ (BG) Baubehörde. Die Namen der Mitglieder des Gemeindevorstandes B._____ und damit auch der Baubehörde können zumindest der Homepage der Gemeinde B._____ entnommen werden, so dass im Sinne der vorstehenden Ausführungen davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdeführerin schon vor Ergehen des Einsprache- und Baubewilligungsentscheides die Zusammensetzung der Baubehörde kannte resp. kennen musste. b)Gemäss Art. 6b Abs. 3 VRG obliegt es den Parteien, innert zehn Tagen, seit sie von einem Ausstandsgrund Kenntnis erhalten haben, den Ausstand bei der oder dem Vorgesetzten beziehungsweise der oder dem Vorsitzenden geltend zu machen. Bei verspäteter Geltendmachung von Ausstandsgründen kann den Parteien der aus Art. 5 Abs. 3 BV fliessende Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden. Ausstands- und Befangenheitsgründe sind umgehend geltend zu machen, d.h. grundsätzlich sobald der Betroffene Kenntnis von den entsprechenden Tatsachen erhält. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf späteres Anrufen einer (angeblich) verletzten Ausstandsbestimmung (Urteil des Bundesgerichtes 9C_87/2011 vom 1. September 2011 E.4.2; BGE 132 II 485 E.4.3; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, a.a.O., Rz. 441). Die Beschwerdeführerin legt dar, die von ihr geltend gemachten Beschwerdegründe seien ihr erst nach Ergehen der Baubewilligung, nämlich erst am 8. Februar 2013, bekannt geworden.

  • 18 - Während diese Behauptung für den Erwerb bzw. das Halten der je zwei Aktien an der K._____ AG, was jedoch wie unter Erwägung 3c erläutert nicht ausreicht, um einen Ausstandsgrund zu begründen, als gesichert gelten kann, ist bezüglich der Verwaltungsratsfunktion des Vizepräsidenten der Gemeinde in der K._____ AG vor dem Hintergrund der positiven Publizitätswirkung des Handelsregisters davon auszugehen, dass diese seit deren Eintragung im Handelsregister im Jahr 2006 auch der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein musste. Denn die positive Publizitätswirkung i.S.v. Art. 933 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) besagt, dass ein Dritter nicht einwenden könne, er habe im SHAB publizierte Daten nicht gekannt. Vielmehr besteht nach Art. 933 Abs. 1 ZGB die Fiktion allgemeiner Kenntnis des Handelsregisterinhalts (BSK OR II-MARTIN K. ECKERT, 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 933 N. 6). Der Ausstandsgrund der Verwaltungsratsfunktion bei der K._____ AG hätte folglich schon im Baubewilligungsverfahren geltend gemacht werden müssen. Die verspätete Geltendmachung erst im Rechtsmittelverfahren verstösst somit gegen Treu und Glauben und wird auch von Art. 6b Abs. 4 VRG nicht erfasst, weil der Ausstandsgrund aufgrund der positiven Publizitätswirkung des Handelsregisters als vor dem Entscheid bekannt geworden zu gelten hat. Dementsprechend erweist sich der Einwand, der Präsident sowie der Vizepräsident der Gemeinde hätten im Baubewilligungsverfahren betreffend An- und Umbau des Gasthauses E._____ wegen ihres unmittelbaren persönlichen Interessens in Ausstand treten sollen, als unbegründet bzw. in Bezug auf die Verwaltungsratsfunktion des Vizepräsidenten der Gemeinde als verspätet.

  1. a)Weiter rügt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Indem ihr im Baueinspracheverfahren die
  • 19 - Repliken der Beschwerdegegner erst am 15. Februar 2013 und damit nach Mitteilung des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheides vom
  1. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurden, sei das rechtliche Gehör bzw. das Replikrecht verletzt. b)Das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entwickelte Replikrecht stellt laut Bundesgericht einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz dar, der aufgrund von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV in allen gerichtlichen Verfahren anwendbar ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_104/2012 vom 26. Juni 2012 E.3.1; BGE 133 I 100 E.4.6). Ob dieses Replikrecht auch im Verwaltungsverfahren gelten soll, liess das Bundesgericht zunächst offen (BGE 133 I 98 E.2.1). Nun hat es aber diese Frage in BGE 138 I 154 E.2.5 mit folgender Begründung verneint: „Die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV gelten für alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Das schliesst aber nicht aus, bei der Konkretisierung der in Art. 29 BV enthaltenen Verfahrensgrundsätze den sachlichen Unterschieden zwischen den verschiedenen Behörden und Verfahrenskonstellationen Rechnung zu tragen (vgl. etwa BGE 135 II 286 E. 5.3 S.295 f.; BGE 123 I 63 E. 2d S. 68 ff.; BGE 119 Ia 141 E. 5c S. 149 ff.). Zum Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten in gerichtlichen Verfahren hat das Bundesgericht klare Regeln aufgestellt (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 mit Hinweisen, Urteil 1C_521/2011 vom 23. November 2011 E. 2.2). Auch nach der Praxis des EGMR gilt ein solches Recht nur im Verfahren vor Gerichten, nicht vor anderen Behörden (Urteil des EGMR Schaller-Bossert gegen Schweiz vom 28. Oktober 2010 [41718/05], § 29-32). Selbst mit Blick auf die an sich anzustrebende Parallelität zwischen den Verfahrensgarantien der EMRK und denjenigen der Bundesverfassung besteht daher kein Anlass, aus Art. 29 BV ein Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten auch im Verfahren vor anderen als gerichtlichen Behörden abzuleiten.“ Dass sich das Replikrecht auf eine Norm des kantonalen Prozessrechts stütze, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Durch die
  • 20 - Nichtzustellung der einsprecherischen Repliken zur Duplik an die Beschwerdeführerin wurden somit keine Rechte der Beschwerdeführerin verletzt. Daran vermag auch die Tatsache, dass das vorzitierte Urteil des Bundesgerichtes in der Lehre auf Kritik gestossen ist (vgl. dazu ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, a.a.O., Rz. 527), nichts zu ändern. Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, von der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. c)Selbst wenn man diesbezüglich anderer Meinung sein sollte, liesse es sich vorliegend aus rein prozessökonomischen Gründen nicht mehr rechtfertigen, die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Behebung allenfalls begangener Formfehler zurückzuweisen, da mögliche Verfahrensfehler mittlerweile als geheilt zu betrachten wären; zumal seither noch ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt wurde und ein Augenschein vor Ort stattgefunden hat, an dem alle Beteiligten teilnehmen und sich nochmals frei äussern konnten (statt vieler: PVG 1996 Nr. 107). Dementsprechend zielt aber auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Leere.
  1. a)Da sich die formellen Vorbringen der Beschwerdeführerin wie gesehen als nicht stichhaltig erweisen, bleibt in materieller Hinsicht zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Baubewilligung im von der Beschwerde- führerin beantragten Ausmass (Vergrösserung der Terrasse und Errichtung eines Balkons an der Südostfassade des Gebäudes) zu Recht verweigert hat. Dazu ist die Frage entscheidend, ob die Südost- oder die Südwestfassade die Hauptfassade des Gasthauses E._____ bildet. Während die Beschwerdeführerin die Südwestfassade als Hauptfassade betrachtet, sehen die Beschwerdegegner in der Südostfassade die Hauptfassade.
  • 21 - b)Art. 35 Abs. 1 BG definiert den Grenzabstand als den kürzesten Abstand zwischen der Grundstücksgrenze und der Fassade. Der grosse Grenzabstand ist gemäss Abs. 2 selbiger Norm senkrecht vor der Hauptfassade, der kleine Grenzabstand vor den übrigen Fassaden einzuhalten. In Zweifelsfällen entscheidet die Baubehörde. Gemäss Art. 5 BG beträgt der grosse Grenzabstand 6 m und der kleine 4 m. Eine Definition des Begriffs Hauptfassade enthält das kommunale Baugesetz indes nicht. Praxisgemäss sind zur Bestimmung der Hauptfassade insbesondere die Lage der Hauptwohnräume, aber auch die Fassadenflächen, die Gebäudelängen, die örtliche Lage des Gebäudes, die Besonnung sowie die Bauweise der Umgebung zu berücksichtigen. Als Hauptwohnräume gelten dabei nicht alle dem Wohnen, Arbeiten und Schlafen dienenden Räume. Massgebend sind viel mehr jene Räume, die von den Bewohnern am häufigsten benutzt werden. Deshalb sind unter Hauptwohnräumen in der Regel nur Wohn- und Esszimmer sowie andere Aufenthaltsräume zu verstehen. Bei Um- und Anbauten ist sodann nicht die Exposition des bestehenden Gebäudes massgebend, sondern der Bau, wie er sich nach den geplanten baulichen Veränderungen präsentiert (HANS HAGMANN, Kommentar zur Bauordnung der Stadt Zug, Zürich 1998, S. 49 f.). c)Vorliegend ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der Südostfassade als Hauptfassade in keiner Weise zu beanstanden. Spätestens seit dem in den Sechziger-Jahren realisierten markanten Anbau an der Südwestfassade des Gebäudes und der damit verbundenen Vergrösserung der Gaststube des Gasthauses E._____ erscheint die Südostfassade als prominente Hauptfassade des Gebäudes. Die Fassadenfläche der Südostfassade übertrifft jene der Südwestfassaden denn auch bei weitem. Entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen hat ein solcher Anbau sehr wohl

  • 22 - einen Einfluss auf die Bestimmung der Hauptfassade, brachte die Gebäudeerweiterung doch eine markante Veränderung des Charakters des Hauses mit sich. In der Lehre wird denn auch mit Recht darauf hingewiesen, dass ein Anbau eine andere Ausrichtung der Hauptwohnseite bewirken könne (HANS HAGMANN, a.a.O., S. 50). Zudem befinden sich vorliegend auch die Hauptwohnräume - insbesondere die Gaststube des Gasthauses E._____ sowie das darüber liegende Wohnzimmer - auf der Südostseite des Gebäudes, während sich hinter der Gaststube im Erdgeschoss die Küche sowie die Vorratskammer bzw. im Obergeschoss weitere Schlafräume befinden. Zudem weist die Südostfassade auch eine Länge von 10.71 m bzw. von 13.38 m (mit dem Geräteraum) auf, während die Südwestfassade nur 9.56 m misst. Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin an der Südostfassade einen neuen Balkon errichten möchte, für die Qualifikation der Südostfassade als Hauptfassade, wird dadurch die südöstliche Ausrichtung des Gebäudes doch noch zusätzlich verstärkt. Anlässlich des Augenscheins vom 25. September 2013 konnte sich das Verwaltungsgericht überdies davon überzeugen, dass auch der Grossteil der übrigen Gebäude in B._____ - wie auch deren Fristrichtungen - nach Südosten ausgerichtet sind. Vor diesem Hintergrund ist die von der Gemeinde im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom

  1. Februar 2013 vorgenommene Qualifikation der Südostfassade als Hauptfassade in keiner Weise zu beanstanden, zumal der Gemeinde in diesem Bereich ein grosser Ermessensspielraum zukommt. An diesem Ergebnis vermögen das beschwerdeführerische Parteigutachten von I._____ vom 22. Februar 2013 bzw. die darin enthaltenen Ausführungen nichts zu ändern. d)Demnach ist von der Südostfassade als Hauptfassade der grosse Grenzabstand von 6 m einzuhalten. Der Abstand zu Parzelle 168 beträgt
  • 23 - heute, d.h. ohne den geplanten Balkon, 5.05 m, während jener zu Parzelle 167 zwischen 5.05 m und 6.07 m beträgt. Bereits heute wird somit der grosse Grenzabstand von 6 m grossmehrheitlich nicht eingehalten. Folglich ragt der geplante, 2.22 m breite Balkon mit der gesamten Breite von 2.22 m in den grossen Grenzabstand hinein, was weder vor dem Hintergrund von Art. 35 Abs. 4 BG, wonach vorspringende Bauteile wie Balkone bis 1.5 m über den Grenzabstand und das Bauliniengebiet hineinragen dürfen, noch von Art. 75 Abs. 3 KRG, wonach vorspringende Gebäudeteile wie Balkone bis zu 1 m in den Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen dürfen, zulässig ist. Da durch die geplante Vergrösserung der Terrasse überdies auch der Bauabstand bei Strassen ohne Baulinien von 3.5 m gemäss Art. 53 BG nicht eingehalten wird, erweist sich auch die ersuchte Vergrösserung der Terrasse als nicht zulässig. Demnach hat die Gemeinde das Baugesuch vom 11. Oktober 2012 hinsichtlich des Anbaus des Balkons sowie der Vergrösserung der Terrasse aber zu Recht nicht bewilligt, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen ist.
  1. a)Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid vom 6. Februar 2013 der Beschwerdegegnerin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen wird. Den privaten Beschwerdegegnern 1
  • 24 - und 2 steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu, da sie nicht anwaltlich vertreten waren. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.2‘500.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.544.-- zusammenFr.3044.-- gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

18

BG

  • Art. 5 BG
  • Art. 35 BG
  • Art. 36 BG
  • Art. 53 BG

BV

  • Art. 5 BV
  • Art. 8 BV
  • Art. 29 BV
  • Art. 30 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

GG

  • Art. 23 GG

i.V.m

  • Art. 15 i.V.m

KRG

  • Art. 75 KRG

VRG

  • Art. 3 VRG
  • Art. 6a VRG
  • Art. 6b VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

ZGB

  • Art. 933 ZGB

Gerichtsentscheide

29