VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 129 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar ad hoc Bühler URTEIL vom 5. November 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., und B., alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Clavadetscher, Beschwerdeführer gegen Gemeinde Y., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin 1 und C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Vock, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baubewilligung (Verfahren)
2 - 1.Am 3. Dezember 2012 reichte D._____ und/oder die C._____ AG bei der Gemeinde Y._____ ein Baugesuch zwecks provisorischer Umnutzung der zu ihrer Parzelle Nr. 33 gehörenden Garage ein. Im Baugesuch wurde als zukünftige Nutzungsart der Garage „Gewerbenutzung” angegeben. Fer- ner wurde im Baugesuch angegeben, dass sich die Ausnützungsziffer durch die beantragte provisorische Umnutzung nicht verändere, die pro- jektierte Gewerbefläche 60 m 2 betrage und Pflichtparkplätze vorhanden seien. Zudem sei für die beantragte provisorische Umnutzung weder ein Umbau noch ein Energienachweis erforderlich. 2.Mit Bauentscheid vom 17. Dezember 2012, mitgeteilt am 21. Dezember 2012, stellte die Gemeinde Y._____ fest, dass die Bauherrschaft beab- sichtige, die auf Parzelle Nr. 33 bestehende Garage in ein Fotostudio um- zunutzen. Ferner würden der Boden, die Wand und die Decke der Garage erneuert oder ersetzt werden. Überdies würden an der Fassade keine Änderungen vorgenommen und die gewerbliche Nutzung beibehalten werden. Die Garagenparkplätze seien im Übrigen keine Pflichtparkplätze. Aufgrund dieser Feststellungen wurde das Baugesuch vom 4. Dezember 2012 unter den Auflagen und Bedingungen bewilligt, dass durch das pro- jektierte Bauvorhaben insbesondere, •die Ausnützungsziffer nicht tangiert werde; •keine Parkplatzpflicht ausgelöst werde; •keine Veränderung an der geschützten Bausubstanz entstehen wer- den. Die Gemeinde behandelte das Baugesuch vom 3. Dezember 2012 im Meldeverfahren, weshalb es auf dessen Publikation verzichtete. Zur dies- bezüglichen Begründung brachte die Gemeinde vor, das projektierte Bau-
3 - vorhaben lasse sich innerhalb der Bauzone und mit geringfügigen bauli- chen Massnahmen verwirklichen. 3.Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 gelangte die Stockwerkeigentümer- gemeinschaft E._____ an die Gemeinde und machte geltend, das Bauge- such vom 3. Dezember 2012 sei zu Unrecht im Meldeverfahren behandelt worden. Daher beantrage sie die Aushändigung der Baubewilligung sowie der bewilligten Pläne. Ferner sei die Gemeindepolizei anzuweisen, die Lärmbelästigungen, die durch Musik und Gäste des neuen Fotostudios ausgingen, zu unterbinden. Unverzüglich zu unterbinden seien auch die Behinderungen auf der Zufahrtsstrasse zum Haus E.. 4.Am 19. Januar 2013 ersuchte die F. GmbH die Gemeinde, den Bauentscheid vom 17. Dezember 2012 dahingehend anzupassen, dass die Bezeichnung „Fotostudio” durch „F._____ GmbH, nebst integrierten Dienstleistungen in den Bereichen Fotografie, Grafikdesign und Gastro- nomie, ferner die Darbietung einer Plattform für Kunst, Mode und Events” ersetzt werde. 5.Am 21. Januar 2013 nahm das C._____ AG Stellung zum Schreiben der Stockwerkeigentümergemeinschaft E._____ vom 19. Januar 2013. Dabei bestätigte das C._____ AG, dass das Baugesuch vom 3. Dezember 2012 zu Recht im Meldeverfahren behandelt worden sei. 6.Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 bediente die Gemeinde die Stock- werkeigentümergemeinschaft E._____ mit dem Baubewilligungsgesuch vom 3. Dezember 2013 sowie den dazugehörigen Plänen. 7.Am 1. Februar 2013 teilte die Gemeinde der C._____ AG mit, dass das mit Bauentscheid vom 17. Dezember 2012 bewilligte Fotostudio auch
4 - gastwirtschaftlich genutzt werde; dies gehe nicht nur über die Baubewilli- gung hinaus, sondern ziehe auch zusätzliche Immissionen nach sich. Da- her könne der Bauentscheid vom 17. Dezember 2012 nicht einfach im Sinne des Schreibens der F._____ GmbH vom 19. Januar 2013 geändert werden. Für diese weitergehende Nutzung sei ein neues Baugesuch ein- zureichen, welches im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu behan- deln sein werde. 8.Mit Schreiben vom 1. Februar 2013 ergänzte und präzisierte die C._____ AG ihre Eingabe vom 21. Januar 2013 dahingehend, dass die Stockwerk- eigentümergemeinschaft E._____ mit Schreiben vom 10. Januar 2013 keine Einsprache erhoben habe; vielmehr habe sie lediglich Einsicht in die Baubewilligungsakten beantragt. Dadurch sei das Baubewilligungsver- fahren indes nicht wieder aufgelebt. Im Weiteren machte die C._____ AG geltend, das Baugesuch vom 3. Dezember 2012 sei zu Recht im Melde- verfahren behandelt worden. Es verhalte sich nämlich so, dass die Um- nutzung keine baulichen Massnahmen zur Folge gehabt habe und im Üb- rigen auch zonenkonform sei. Zudem sei die Garage bereits vorher ge- werblich genutzt worden, weshalb sich die Ausnützung nicht geändert ha- be. Überdies gebe es auch keine Verkehrsbelastung oder Lärmbelästi- gungen. 9.Am 25. Februar 2013 erhoben A._____ sowie B._____ gegen den Bau- entscheid der Gemeinde Y._____ vom 17. Dezember 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Bauentscheides und die Durchführung ei- nes ordentlichen Baubewilligungsverfahrens für die bereits realisierte Umnutzung und die baulichen Massnahmen an der Garage auf Parzelle Nr. 33. Zur Begründung wurde geltend gemacht, Ende Dezember 2012 seien die Bewohner der Villa E._____ durch unzumutbare Immissionen
5 - auf der Nachbarparzelle Nr. 33 belästigt worden. Zudem würden bren- nende Lichtfackeln und Lichterquellen die Zufahrt zur Villa E._____ ver- unmöglichen. Eine Rückfrage beim Bauamt habe ergeben, dass die Um- nutzung der auf Parzelle Nr. 33 befindlichen Garage in ein Fotostudio im Meldeverfahren bewilligt worden sei. Das Meldeverfahren sei im vorlie- genden Fall jedoch nicht zulässig. Es verhalte sich nämlich so, dass die umgestaltete Eingangspartie der Garage gegen aussen in Erscheinung trete. Ferner seien Einstellplätze für Motorfahrzeuge nicht AZ-pflichtig, während dies für Gewerberäume der Fall sei. Überdies sei die Umnut- zung parkplatzrelevant. Die erforderlichen zwei Parkplätze seien indessen nicht nachgewiesen. Abschliessend wurde vorgebracht, dass im vorlie- genden Fall mit Einsprachen zu rechnen gewesen sei. Mithin hätte das ordentliche Baubewilligungsverfahren und nicht das Meldeverfahren durchgeführt werden müssen. 10.Mit Vernehmlassung vom 13. März 3013 verzichtete die Beschwerdegeg- nerin 1 auf die Stellung eines Antrages. Zur Begründung führte sie aus, Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens hätte von Anfang an die Um- nutzung der Garage in ein Fotostudio gebildet. Diese geringfügige Nut- zungsänderung habe grundsätzlich im Meldeverfahren stattfinden dürfen. Es sei jedoch auch eine andere Auffassung vertretbar. Die Beantwortung dieser Frage könne indessen offen gelassen werden. Entgegen den nachträglich bekundeten Absichten sei es der Baugesuchstellerin nämlich gar nicht um die blosse Umnutzung der Garage in ein Fotostudio gegan- gen; vielmehr sei von Anfang an eine viel breitere Nutzung der Garage vorgesehen gewesen. Dies beweise das Begehren der F._____ GmbH vom 19. Januar 2013, mit welchem beantragt worden sei, den Bauent- scheid vom 17. Dezember 2012 dahingehend anzupassen, dass die Be- zeichnung „Fotostudio” durch „F._____ GmbH – Concept Store, nebst in- tegrierten Dienstleistungen in den Bereichen Fotografie, Grafikdesign und
6 - Gastronomie, ferner die Darbietung einer Plattform für Kunst, Mode und Events” ersetzt werde. Während sich die Anwendung des Meldeverfah- rens bei der blossen Umnutzung der Garage in ein Fotostudio noch be- gründen lasse, gelte das nicht mehr für die Umnutzung der Garage in ein Gastronomie-, Kunst-, Mode- und Eventlokal. Ein solche Zweckänderung stelle zweifellos kein untergeordnetes Bauvorhaben mehr dar, bei wel- chem nicht mit Einsprachen zu rechnen sei. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Meldeverfahrens seien im vorliegenden Fall somit nicht erfüllt, weshalb ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei. Mit Schreiben vom 1. Februar 2013 habe sich das Bauamt klar in die- se Richtung geäussert und die Baugesuchstellerin aufgefordert, ein neues Baugesuch für die vorgesehene breitere Nutzung der Garage einzurei- chen. Dieser Aufforderung sei die Baugesuchstellerin bis heute jedoch nicht nachgekommen. 11.Am 3. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin 2, auf die Be- schwerde vom 25. Februar 2013 sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Zur Begründung machte die Beschwerdegegnerin 2 in for- meller Hinsicht geltend, die von den Beschwerdeführern am 25. Februar 2013 erhobene Beschwerde sei nicht fristgerecht eingereicht worden. Der angefochtene Bauentscheid vom 17. Dezember 2012 sei ihr am 22. De- zember 2012 zugestellt worden. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferi- en sei die Frist zur Einreichung der Beschwerde somit am 1. Februar 2013 abgelaufen. Ferner machte die Beschwerdegegnerin 2 geltend, durch den angefochtenen Bauentscheid vom 17. Dezember 2012 er- wachse den Beschwerdeführern kein praktischer Nachteil. So hätten die Beschwerdeführer kein ausschliessliches Benützungsrecht am Zufahrts- weg zur Villa E.. Ferner werde die Zufahrt zur Villa E. ohne- hin durch Transportfahrzeuge von Lieferanten des Restaurants G._____ beeinträchtigt; dies sei seit 150 Jahren so. Dass den Beschwerdeführern
7 - aus dem angefochtenen Bauentscheid ein praktischer Nachteil erwach- sen sei, sei von ihnen auch nicht substanziert dargelegt worden. Mithin seien die Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde nicht legiti- miert. In materieller Hinsicht brachte die Beschwerdegegnerin 2 vor, bei der Umnutzung einer Garage in einen Concept Store handle es sich um eine geringfügige Projektänderung. Zudem seien für die Umnutzung der Garage in einen Concept Store samt Fotostudio nur geringfügige bauliche Massnahmen erforderlich gewesen, die nach aussen nicht in Erscheinung treten würden. Im Weiteren gebe es im inneren Dorfkern keine Ausnüt- zungsziffer und es gelte dort die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Die Um- nutzung der Garage in einen Concept Store sei somit zonenkonform. Überdies stünden für das bewilligte Ladenlokal genügend Parkplätze zur Verfügung und zu einer Veränderung der Verkehrsbelastung komme es auch nicht. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Schlafzimmer der Beschwerdeführer nicht zur Via H._____ hin ausgerichtet seien. Allfällige Lärmbelästigungen könnten deshalb gar nicht wahrgenommen werden; dies habe umso mehr zu gelten, als davon ausgegangen werden könne, dass die Fenster- und Mauerisolation der Villa E._____ einem sehr hohen Qualitätsstandard entspreche. 12.Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 verzichteten die Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik zur Vernehmlassung der Gemeinde vom
8 - sich, dass sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert seien. Ferner machten die Beschwerdeführer geltend, dass ihnen der angefochtene Bauentscheid mit Schreiben des Bauamtes vom 29. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht worden sei. Da die Beschwerdefrist nicht mit der Mittei- lung des angefochtenen Entscheides, sondern mit dessen Kenntnisnah- me beginne, sei die Beschwerde vom 25. Februar 2013 rechtzeitig erho- ben worden. Überdies brachten die Beschwerdeführer vor, dass es nicht rechtens wäre, das Baugesuch vom 3. Dezember 2012 im vorliegenden Beschwerdeverfahren soweit zu ergänzen und abzuändern, dass es be- handelt werden könne; schliesslich seien durch die unterbliebene Publika- tion auch andere Einsprachelegitimierte in ihren Rechten verletzt worden. 14.Mit Duplik vom 12. Juni 2013 hielt die Beschwerdegegnerin 2 an ihren Anträgen fest. Ergänzend wurde geltend gemacht, dass an vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht alle Stockwerkeigentümer beteiligt seien. Of- fenbar seien die Lärmbelästigungen nicht derart intensiv wie von den Be- schwerdeführern behauptet. 15.Am 4. Juli 2013 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zu der von der Beschwerdegegnerin 2 eingereichten Duplik vom 12. Juni 2013. Darin wurde vorgebracht, dass ausser einer Stockwerkeigentümerin sich alle Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft E._____ am Beschwer- deverfahren beteiligt hätten. Diese Mitglieder verfügten über die Mehrheit am Stockwerkeigentum und an den Parkplätzen. Zudem sei für die Ab- wehr solcher nachbarlicher Immissionen ohnehin jeder Stockwerkei- gentümer einzeln legitimiert. Im Weiteren machten die Beschwerdeführer geltend, selbst wenn das Bauvorhaben zonen- und gesetzeskonform wä- re, würde es die Voraussetzungen für eine Abwicklung im Meldeverfahren nicht erfüllen.
9 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Bauentscheid der Gemeinde Y._____ vom 17. Dezember 2012. Streitig und zu prüfen ist im Wesentlichen die Frage, ob die Gemeinde das Bau- gesuch betreffend "F._____ GmbH Umnutzung provisorisch" vom 3. De- zember 2012 zu Recht im Meldeverfahren und nicht im ordentlichen Bau- bewilligungsverfahren behandelt hat. 2.Zunächst ist klarzustellen, dass es sich im Verlaufe des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens herausgestellt hat, dass weder D._____ noch die F._____ GmbH, sondern ausschliesslich die Beschwerdegegnerin 2 Bau- gesuchstellerin und Bauherrin ist.
10 - reichen. Wer hingegen als Nachbar eines Bauvorhabens geltend macht, er sei - beispielsweise als Folge einer unterlassenen Publikation - zu Un- recht nicht als Einsprecher an einem Baubewilligungsverfahren beteiligt worden, ist nach der ständigen Rechtsprechung befugt, gegen den in Frage stehenden Entscheid nachträglich Beschwerde zu führen. Mit Blick darauf, dass eine zu Unrecht erfolgte Nichtbeteiligung einer einsprache- berechtigten Person am Baubewilligungsverfahren in aller Regel auch ei- ne mangelhafte Eröffnung des Bauentscheides an diese Person nach sich zieht, richtet sich der Fristenlauf für eine nachträgliche Beschwerde gemäss Rechtsprechung nach den für eine mangelhafte beziehungsweise fehlende Eröffnung einer Verfügung geltenden Regeln. Einsprachebe- rechtigte, welche im Baubewilligungsverfahren keine Gelegenheit erhalten haben, Einsprache zu erheben, können sich demnach innert 30 Tagen nach Kenntnis des massgebenden Sachverhaltes gegen den Bauent- scheid zur Wehr setzen; die Baubewilligung entfaltet in diesen Fällen sog. «hinkende Rechtskraft» (VGE 22767 vom 29.11.2006, E. 3.1 [bestätigt durch BGer 1A.1/2007/1P.1/2007 vom 18.4.2007, E. 2.3], auch zum Fol- genden, 21754 vom 16.01.2004, E. 3.3, 21610 vom 04.12.2003, E. 2.1, je mit Hinweisen). Der massgebende Sachverhalt liegt nach der Rechtspre- chung dann vor, wenn die beschwerdeberechtigte Person im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Interessen wesentlichen Kenntnisse ist beziehungsweise bei gebührender Aufmerksamkeit hätte sein können. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie alle Einzelheiten der behördlichen Anordnung erfährt; es genügt vielmehr, dass sie Kenntnis der wesentli- chen Elemente erfährt (vgl. zum Ganzen: BVR 2008 253). c)Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde das Baugesuch der Beschwerde- gegnerin vom 3. Dezember 2012 zu Unrecht im Meldeverfahren anstatt im ordentlichen Baubewilligungsverfahren behandelt (vgl. Erw. 5). Folglich wurde das Baugesuch weder öffentlich aufgelegt noch publiziert (vgl.
11 - Art. 51 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). Damit wurde den Beschwerdeführern jedoch die ihnen zustehende Befugnis genommen, während der Auflagefrist Ein- sprache bei der Gemeinde zu erheben (vgl. Art. 45 Abs 4 KRVO). Dem- nach wurde der Bauentscheid vom 17. Dezember 2012 den Beschwerde- führern auch nicht mitgeteilt (vgl. Art. 46 Abs. 2 KRVO e contrario). Dar- aus ergibt sich, dass die Beschwerdeführer zu Unrecht nicht als Einspre- cher am Baubewilligungsverfahren beteiligt worden sind. Sie sind somit befugt, nachträglich Beschwerde zu führen. Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 ersuchte die Stockwerkeigentümer- gemeinschaft E._____ die Gemeinde, ihr die bewilligten Pläne sowie die Baubewilligung für die Umnutzung der Garage auf Parzelle Nr. 33 aus- zuhändigen. Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 kam die Gemeinde die- sem Ersuchen nach, indem sie die Stockwerkeigentümergemeinschaft E._____ mit dem Baubewilligungsgesuch vom 3. Dezember 2012 sowie den einschlägigen Bauplänen bediente. Damit waren die Beschwerdefüh- rer im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Interessen wesentli- chen Kenntnisse. Die Beschwerdefrist hat für die Beschwerdeführer somit frühestens am 29. Januar 2013 zu laufen begonnen. Die Beschwerde vom 25. Februar 2013 ist mithin fristgerecht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist.
12 - diese Bestimmung wie vorliegend in einer baurechtlichen Streitigkeit An- wendung, ist zu berücksichtigen, dass das kantonale Recht nach Art. 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zu gewähr- leisten hat, dass ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, bei welchem die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegeben ist. Damit gelten die Legitimationserfordernisse, die Lehre und Rechtspre- chung zu Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) entwickelt haben, auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren, auf das Art. 33 RPG anwendbar ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 12 148 vom 12. Dezember 2012 E.2a; AEMISEG- GER/HAGG, Kommentar zum RPG, Zürich 2010, Art. 33 N. 53). c)Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge- nommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abände- rung hat (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streit- sache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Än- derung des angefochtenen Entscheides zieht (BGE 133 II 400 E.2.2). Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbe- sondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Dabei kommt es nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte an. Das Beschwerderecht wird in der Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft des Beschwerdeführers unmit- telbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 E.1.4; BGE 121 II 171 E.2b). Liegt diese besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht vor, muss zusätzlich
13 - ein schutzwürdiges Interesse gegeben sein, das heisst, die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers muss durch den Aus- gang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden (BGE 133 II 400 E.2.2). Der Nachbar kann also die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, dass ihm im Falle des Obsie- gens ein praktischer Nutzen entsteht. Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öf- fentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verlangt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vor- teil entsteht (BGE 133 II 249 E.1.3.2). Das Element des praktischen tatsächlichen Nutzens bildet somit ein wichtiges Eintretenskriterium, mit welchem ein "Ausufern" der Beschwerdemöglichkeiten verhindert werden kann (Urteil des Bundesgericht 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 E.1.4). d)Wie bereits gesagt, hat die Gemeinde das Baugesuch der Beschwerde- gegnerin 2 zu Unrecht nicht im ordentlichen Baubewilligungsverfahren, sondern im Meldeverfahren behandelt (vgl. Erw. 5). Damit wurde den Be- schwerdeführer die ihnen zustehenden Befugnis entzogen, bei Gemeinde Einsprache gegen das geplante Bauvorhaben zu erheben. Die Be- schwerdeführer hatten mithin keine Möglichkeit erhalten, am vorinstanzli- chen Einspracheverfahren teilzunehmen. Das Kriterium der formellen Be- schwer gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG ist deshalb erfüllt. e)Das Kriterium des besonderen Berührtseins gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG ist ebenfalls erfüllt, weil die nach der dargelegten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung geforderte besondere räumliche Nähe besteht. Die Beschwerdeführer sind Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf Parzelle Nr. 1915. Diese Parzelle grenzt unmittelbar an das Bau- grundstück (Parzelle Nr. 33).
14 - f)Und schliesslich ist auch das Kriterium des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG erfüllt. Ob das Baugesuch der Be- schwerdegegnerin 2 vom 3. Dezember 2012 im Meldeverfahren oder im ordentlichen Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist, wirkt sich un- mittelbar auf die rechtliche Stellung der Beschwerdeführer aus. Wird die Gemeinde nämlich antragsgemäss angewiesen, ein ordentliches Baube- willigungsverfahren durchzuführen, erhalten die Beschwerdeführer da- durch die Möglichkeit, mittels Einsprache auf das zu bewilligende Bauvor- haben einzuwirken (vgl. Art. 45 Abs. 4 KRVO); dies ist ihnen bei Durch- führung des Meldeverfahren verwehrt. Im Falle des Obsiegens erwächst den Beschwerdeführern also dahingehend einen praktischen Nutzen, als sie die Möglichkeit erhalten, sich am Baubewilligungsverfahren zu beteili- gen. Daraus ergibt sich, dass die rechtliche Situation der Beschwerdefüh- rer durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst wird. Die Beschwerdeführer sind demnach zur Beschwerde legitimiert.
15 - Baugesuch „F._____ GmbH Umnutzung provisorisch” vom 3. Dezember 2012 zu Recht im Meldeverfahren bewilligt hat. c)Das Meldeverfahren ist gemäss Art. 50 Abs. 1 KRVO ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren. Es findet Anwendung auf untergeordnete Bau- vorhaben, bei welchem mit keinen Einsprachen zu rechnen ist, wie insbe- sondere geringfügige Projektänderungen bereits bewilligter Bauvorhaben (Ziff. 1); bauliche Massnahmen, die nach aussen nicht in Erscheinung tre- ten, zonenkonform sind und zu keinen Veränderungen bezüglich Ver- kehrsbelastung oder Ausnützung führen (Ziff. 2). Das Meldeverfahren fin- det überdies Anwendung auf Bauvorhaben, die gemäss Art. 40 KRVO von der Baubewilligungspflicht ausgenommen, jedoch gemäss kommuna- lem Baugesetz dem Meldeverfahren unterstellt sind (Art. 50 Abs. 2 KRVO). Das Baugesuch der Beschwerdegegnerin 2 vom 3. Dezember 2012 ist bezüglich des für die Garage vorgesehenen Umnutzungszweckes sehr vage gehalten. Danach will die Beschwerdegegnerin 2 ihre Garage um- nutzen und zwar „provisorisch” als „Gewerbenutzung”. Wie die Gemeinde bei dieser offenen Formulierung dazu kam, lediglich die Umnutzung der Garage in ein Fotostudio als beantragt zu betrachten, ist nicht nachvoll- ziehbar. Dass die Beschwerdegegnerin 2 eine solche Umnutzung auch nie beabsichtigt hatte, ergibt sich aus dem Schreiben der F._____ GmbH vom 19. Januar 2013. Daraus kann nämlich entnommen werden, dass nicht nur die Umnutzung der Garage in ein Fotostudio, sondern auch die Umnutzung in ein Event- und Gastwirtschaftslokal sowie in ein Mode- und Kunstlokal beabsichtigt war. Angesichts des im Baugesuch vom 3. De- zember 2012 offen formulierten Umnutzungszweckes konnte die Vorin- stanz somit nicht einfach davon ausgehen, dass bezüglich der beantrag- ten Umnutzung der Garage mit keinen Einsprachen zu rechnen ist. Ferner
16 - tritt das von der Beschwerdegegnerin 2 realisierte Bauvorhaben nach aussen in Erscheinung. So wurde der ursprünglich bestehende graue Eingangsbereich der Garage mit grossflächigen Fenstern versehen, wo- durch eine andere Gestaltungswirkung entsteht. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 KRVO wird somit klar, dass das Meldeverfahren im vorliegenden Fall keine Anwendung hätte finden dürfen. Dasselbe gilt im Übrigen auch mit Blick auf Art. 50 Abs. 2 KRVO. Danach findet das Meldeverfahren An- wendung auf Bauvorhaben, die gemäss Art. 40 KRVO von der Baubewil- ligungspflicht ausgenommen sind. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall; schliesslich fällt das von der Beschwerdegegnerin 2 realisierte und nach aussen in Erscheinung tretende Bauvorhaben nicht in den Katalog der nicht bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gemäss Art. 40 KRVO. d)In Anbetracht der hiervor gemachten Feststellungen ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Gemeinde das Baugesuch der Be- schwerdegegnerin 2 vom 3. Dezember 2012 im ordentlichen Baubewilli- gungsverfahren hätte behandeln müssen; dies hat sie nicht getan. Daher ist die Angelegenheit unter Gutheissung der Beschwerde an die Gemein- de zurückzuweisen; dies mit der Anweisung, ein ordentliches Baubewilli- gungsverfahren nach den einschlägigen kantonalen Normen durchzu- führen.