Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2011 81
Entscheidungsdatum
02.10.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

R 11 81 5. Kammer URTEIL vom 2. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baubescheid

  1. a)Parzelle Nr. 94 befindet sich im Quartierplangebiet ... in der Gemeinde ... Sie ist der Hotel- und Kurzone zugewiesen, für welche die (Lärm- )Empfindlichkeitsstufe (ES) II gilt. Eigentümer sind die Beschwerdeführer. Der Gastronomie- und Unterhaltungsbetrieb auf Parz. 94 ist als Gewerbe- und Nutzbaute (Restaurant „...“ mit Terrasse und Schirmbar im Erdgeschoss [EG] und Disko-Club im Untergeschoss [UG]) konzipiert. Vor dem Diskolokal befinden sich im Osten eine Reihe gekofferter Parkplätze und dahinter im Norden und im Westen ein grösseres, bekiestes Abstellareal. Weiter südlich liegt das Dorfzentrum mit dem 150 m entfernt gelegenen Sporthotel Post samt Dancing der ... AG sowie den unmittelbar benachbarten Parzellen Nr. 46 und Nr. 47 zur Parzelle 94. b)Am 24. Januar 2011 hatte die kommunale Baubehörde dem Gesuch von ... für die Erstellung von Stahlmasten und Fassadenreklame stattgegeben, gleichzeitig aber die Einsprache der Eheleute ... (Beschwerdegegner 1) (Eigentümer der auf der gegenüberliegenden Bachseite im Südosten situierten Parzelle Nr. 117) insoweit gutgeheissen, als sie zur Auflage machte, dass die an der Spitze der Stahlmasten angebrachten Leuchten keinesfalls als Dreh- oder Blinklichter verwendet bzw. die Scheinwerfer der Autofront nur mit schwach leuchtenden LED-Lichtern betrieben werden dürften. Ausserdem sollten zur Ermittlung der vom Unterhaltungsbetrieb ... AG ausgehenden Lärmimmissionen bei der Ingenieure ... AG ein Gutachten eingeholt werden.

c)Am 14. April 2011 lag das Gutachten der ... AG vor. Der Inhalt dieses Gutachtens ist auf den Seiten 3–6 der angefochtenen Verfügung zusammengefasst. Das Gutachten wurde in der Folge den betroffenen Parteien zur Stellungnahme zugestellt und alle Parteien formulierten und begründeten in der Folge ihre Anträge. Auch dazu kann auf die angefochtene Verfügung der Baubehörde verwiesen werden. d)Am 26. August 2011 erliess die Baubehörde ... die heute angefochtene Verfügung betreffend Massnahmen zum Schutz von Immissionen. Die Baubehörde ordnete dabei, getrennt nach Bereichen, folgende Massnahmen an: Bereich Terrasse und Schirmbar a) Auf der dem ... vorgelagerten Terrasse ist ab sofort jede Musikbeschallung generell untersagt. b) In der Schirmbar ist eine Musikbeschallung auf die Zeit zwischen 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr beschränkt. c) ... bzw. die ... AG hat in der Schirmbar einen Schallpegelbegrenzer einzubauen, und zwar so, dass im Aussenbereich die geltenden Grenzwerte gemäss Richtlinie Cercle Bruit eingehalten werden können. [Es folgen ergänzende Bestimmungen hierzu.] d) Es bleibt ... bzw. der ... AG überlassen, die weiteren vom Experten in diesem Zusammenhang vorgeschlagenen Massnahmen zu treffen, um so zu erreichen, dass in der Schirmbar die Musikbeschallung entsprechend höher sein darf. Diesfalls wäre der Schallpegelbegrenzer entsprechend anzupassen. Innenbereich a) Im Innenbereich ist die Musikbeschallung unter dem Vorbehalt der nachstehenden Ziffern grundsätzlich zulässig. b) ... bzw. die Rico AG hat im Diskolokal einen Schallpegelbegrenzer einzubauen, und zwar so, dass im Aussenbereich die geltenden Grenzwerte gemäss Richtlinie Cercle Bruit eingehalten werden können. [Es folgen ergänzende Anweisungen zum Schallpegelbegrenzer.] c) ... bzw. der ... AG bleibt es freigestellt, die weiteren in diesem Zusammenhang vom Experten vorgeschlagenen Massnahmen zu treffen, um so zu erreichen, dass in der Disko bzw. im Nachtlokal die Musikbeschallung entsprechend höher sein darf. Diesfalls wäre der Schallpegelbegrenzer entsprechend anzupassen.

Aussenbereich / Parking a) ... bzw. die ... AG wird verpflichtet, den Nachtlokal- bzw. Diskobetrieb ... ab 15.09.2011 um 02.00 Uhr zu schliessen. b) Diese Betriebszeitenbeschränkung wird aufgehoben, sobald durch bauliche oder organisatorische Massnahmen nachgewiesen ist, dass im Aussenbereich die vom Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen sich auf ein für die Umgebung tolerierbares Mass reduzieren lassen. Die Baubehörde behielt sich vor, weitergehende Massnahmen zu treffen, wenn sich herausstellen sollte, dass sich trotz diesen Anordnungen die gesetzgeberischen Vorgaben nicht erfüllen liessen. In diesem Zusammenhang werde die Baubehörde auch prüfen, wie es sich mit Bezug auf die Emissionen bei den übrigen Betrieben verhalte, insbesondere beim nahegelegenen Dancing. Bei diesen Betrieben sei vor allem eine allfällige Verlagerung der Aktivitäten vom ... im Auge zu behalten. 2.Am 9. September 2011 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung von Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, soweit jede Musikbeschallung auf der der ... AG vorgelagerten Terrasse untersagt worden sei und die Verpflichtung auferlegt worden sei, den Nachtlokal- bzw. Diskobetrieb um 02.00 Uhr zu schliessen. Zur Begründung brachten die Beschwerdeführer vor, die Baubehörde stütze ihre Anordnungen auf Art. 7 des kommunalen Gastwirtschaftsgesetzes ab. Dies sei eine hinreichende gesetzliche Grundlage, allenfalls in Verbindung mit Art. 12 des Umweltschutzgesetzes (USG). Es werde nicht bestritten, dass auch der von den Benützern dieser Anlagen - beim Betreten oder Verlassen sowie beim Parkieren - verursachte Lärm jenen Betrieben anzurechnen sei. Allerdings seien die in der Lärmschutzverordnung (LSV) vorgesehenen Belastungsgrenzwerte nicht anwendbar (BGE 123 II 283 E. 4b). Gemäss Rechtsprechung müsse die zuständige Behörde vielmehr im Einzelfall aufgrund der Erfahrung beurteilen, ob eine unzumutbare Störung vorliege. Dabei seien der Charakter des Lärms, Zeitpunkt der Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. die Lärmvorbelastung der Zone zu berücksichtigen.

Die von der Gutachterfirma durchgeführte Lärmmessung habe sich auf die Nacht vom 11. März auf den 12. März 2011 beschränkt. Es stelle sich die Frage, ob eine Messung in so kurzer Zeit überhaupt aussagekräftig sei. Hinzu komme, dass der Betrieb des ... wesentliche Änderungen erfahren habe (Lautstärke der Musik im Aussenbereich so reduziert, dass die Grenzwerte eingehalten werden; Musik auf der Terrasse längstens bis 19.00 Uhr; in der Schirmbar Musik längstens bis 22.00 Uhr; Motor nicht mehr in Betrieb; Lautstärke der Musik im Innern wesentlich reduziert). Die Gemeinde hätte die Situation daher vor Erlass der Verfügung neu überprüfen müssen. Bereits insoweit erweise sich die Verfügung als fehlerhaft. Der Schutz vor Lärm liege durchaus im öffentlichen Interesse. Die Baubehörde hätte aber eine Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den entgegenstehenden privaten Interessen vornehmen müssen. Diese Interessenabwägung habe zudem den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Damit die Festlegung der Schliessungszeit auf 02.00 Uhr rechtens sei, müsse diese Massnahme geeignet sein, das angestrebte Ziel, nämlich den Schutz der Nachtruhe, zu erreichen. Diese Voraussetzung erfülle diese Massnahme aber nicht. Der Lärm im Aussenbereich sei keineswegs einzig der ... AG zuzuordnen. Es sei auch der Baubehörde bekannt, dass die Besucher teilweise zwischen den beiden Nachtlokalen pendelten. Die Anordnung der Parkplätze der beiden Betriebe führe weiter dazu, dass der Aussenlärm nicht klar zugeordnet werden könne. Wenn die Schliessungszeit von 02.00 Uhr nicht für beide gelte, sei nichts gewonnen. Im Gegenteil, dadurch würden die Besucher der Disco gezwungen, das Lokal innert kürzester Zeit zu verlassen und ein Grossteil der Besucher würde dann in das Dancing ausweichen, um später wieder zu den Parkplätzen der Disco zurückzukehren. Aus dem Bericht der ... AG ergebe sich, dass als Lärmquelle nicht nur die Besucher der beiden Diskobetriebe in Frage kämen, sondern auch der Lärm der Hauptstrasse und des „...baches“. Der Bericht zeige, dass diese beiden Lärmquellen keineswegs unbedeutend seien, sondern die Umgebung bereits vorbelasteten. Hinzu komme, dass in zentrumsnahen Gebieten auch nachts ein

gewisser Geräuschpegel in Kauf genommen werden müsse. Die Schliessung der Disco um 02.00 Uhr stelle daher eine völlig ungeeignete Massnahme dar. Wenn überhaupt wären Massnahmen nur zielführend, wenn diese für beide Nachtlokale verfügt würden. Die Verkürzung der Öffnungszeit bloss für die Disco stelle eine krasse Wettbewerbsverzerrung dar und sei nicht hinzunehmen. Für die Discobetreiber wäre dies ruinös, zumal der Diskobetrieb erst gegen 01.00 Uhr richtig losgehe. Die Massnahme sei nicht verhältnismässig. Das Lärmproblem lasse sich für die betreffende Gemeinde nur in genereller Form lösen, weil eben verschiedene Lärmquellen bestünden. Zu Unrecht führe die Gemeinde in ihrer Verfügung aus, dass es kaum gerechtfertigt wäre, eine allgemeine Polizeistunde einzuführen oder ein Nachtfahrverbot zu erlassen. Die Gemeinde sei gehalten, wirksame Anordnungen zu treffen und nicht einfach einen einzelnen Betrieb im Fokus zu haben. Angefochten werde aber nicht nur die Anordnung zur Schliessung des Betriebes um 02.00 Uhr, sondern auch das generelle Verbot der Musikbeschallung auf der Terrasse. Richtig sei zwar, dass im Bereich der Terrasse drei Pflichtparkplätze (PP) bewilligt seien. Ein Gesuch um Verlegung dieser drei PP sei aber bereits hängig. Unzulässig sei aber das generelle Verbot der Musikbeschallung. Eine solche sei selbstverständlich zulässig, falls die geltenden Grenzwerte gemäss Cercle Bruit eingehalten würden. Das sei vorliegend der Fall. Auf der Terrasse werde Musik ab Tonträger längstens bis 19.00 Uhr gespielt, wie dies auch in diversen anderen Hotel- und Geschäftsbetrieben im Eingangs-, Terrassen- und Trottoirbereich der Fall sei. 3.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Die Disco befinde sich unmittelbar in der an die Wohnzone angrenzenden Hotel- und Kurzone, welche für den Bau gastgewerblicher Betriebe bestimmt sei. Zulässig seien dort Wohnbauten, Verkaufslokale sowie nicht störende Gewerbebetriebe. Damit sei schon gesagt, dass dort selbst mässig störende

Betriebe nicht statthaft seien. Dasselbe gelte für die angrenzende Wohnzone, in welcher ebenfalls die Empfindlichkeitsstufe II gelte. Bei der Disco handle es sich um eine neue ortsfeste Anlage gemäss Art. 7 Abs. 7 USG, welche den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliege. Erfasst werde dabei auch der direkt mit dem Betrieb verbundene Verhaltenslärm von Menschen. Soweit diese Emissionen nach Aussen dringen würden (Aussenlärmemissionen), fielen sie in den Regelungsbereich der Lärmschutzverordnung (Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV). Bei einer Gastwirtschaft seien sämtliche durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage innerhalb und ausserhalb derselben verursachten Geräusche zu beurteilen, namentlich auch die Emissionen der Gäste sowie der von den Besuchern beim Betreten und Verlassen der Gaststätte und beim Parkieren auf dem reservierten Besucherparkplatz verursachte Lärm (PVG 1998 Nr. 48, E. 4c). Ob im Einzelfall eine unzumutbare Störung vorliege, sei neben der zweckmässigen Zuordnung der entsprechenden Lärmempfindlichkeitsstufe auch nach dem Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie der Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung der Zone zu beurteilen. Dabei sei während der Nacht ein strengerer Massstab anzulegen als tagsüber (BGE 123 II 325, BGE 1.A 75/2001, PVG 2000 Nr. 53, 1998 Nr. 48). Was die Musikbeschallung der Terrasse betreffe, sei es so, dass der Bereich der Terrasse gemäss rechtskräftiger Baubewilligung für drei Pflichtparkplätze bestimmt sei. Eine Änderung der Nutzung würde die Verlegung dieser drei Pflichtparkplätze erforderlich machen, und solange keine Bewilligung für eine solche Verlegung vorliege, seien alle Aktivitäten untersagt, welche im Zusammenhang mit der fehlenden Bewilligung für die Nutzungsänderung stünden. Dass inzwischen ein solcher Antrag auf Nutzungsänderung bei der Gemeinde eingereicht worden sei, ändere an der Situation nichts. Eine Bewilligung dafür liege nicht vor. Zudem hätten Anwohner gegen dieses Änderungsgesuch Einsprache erhoben. Was die Beschränkung der Öffnungszeit bis 02.00 Uhr betreffe, gehe es um die Einschränkung der vom Aussenbereich bzw. der Parkierung herrührenden

Emissionen. Für den Innenbereich seien andere Massnahmen, insbesondere der Schallpegelbegrenzer, angeordnet worden. Schon bei der Erteilung der Baubewilligung für die Disco sei klar gewesen, dass die mit dem Betrieb verbundenen Emissionen nicht unproblematisch seien. Es sei vor allem um die Nacht gegangen und die Störungen durch das Reden und Rufen von Besuchern im Freien sowie den Lärm von den an- und wegfahrenden Fahrzeugen samt zuknallender Autotüren, Kavalierstarts usw.. Aus diesem Grunde habe die Gemeinde die Baubewilligung mit zahlreichen Auflagen versehen. Wie dem Gutachten ... AG entnommen werden könne, sei die Betreiberin ihren Obliegenheiten bei weitem nicht nachgekommen, und zwar selbst wenn der eine oder andere Wert der Messungen zu hoch veranschlagt worden wäre. Der Betrieb sei auf ein grosses Publikum angelegt und er sei 7 Tage in der Woche offen. Mit dem Veranstaltungsprogramm würden Besucher aus der ganzen Region angezogen. Der Einwand, die im Gutachten erhobenen Werte seien nicht repräsentativ gehe daher fehl. Die damals angetroffene Situation entspreche zweifellos dem üblichen Standard. Im Prinzip würden dies auch die Beschwerdeführer anerkennen, indem sie geltend machten, sie hätten ab dem 15. September 2011 ein Verkehrsleitsystem eingeführt (Zu- und Wegfahrt nach Norden, nicht mehr von und zu der Hauptstrasse). Die Kritik am Gutachten ... AG sei unbegründet. In der Beschwerde werde die Hauptstrasse als stark befahren bezeichnet. Im Gutachten sei jedoch von einem durchschnittlichen täglichen Verkehr von ca. 1'500 bis 3'000 Fahrzeuge pro Tag (Fz/Tag) mit einer signalisierten Geschwindigkeit von 30 km/h die Rede. Stark befahrene Strassen wiesen aber ein Aufkommen von bis zu 15'000 Fz/Tag auf (Masanserstrasse, Kasernenstrasse, Ringstrasse in Chur). Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2011 ausgeführt, sie hätten in der Zwischenzeit selber Massnahmen ergriffen, so dass nunmehr die vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten seien. Ein Beweis dafür, dass inzwischen die Grenzwerte gemäss Richtlinie Cercle Bruit eingehalten seien, sei aber nicht erbracht worden.

Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer habe das Gutachten ... AG nur diejenigen Lärmemissionen dem Betrieb ... zugeordnet, die auch tatsächlich von diesem Betrieb ausgegangen seien. Der Gutachter habe andere Lärmquellen ausdrücklich erwähnt und dort, wo die Zuordnung schwierig gewesen sei, die Lärmemission neutral beschrieben. Der Einwand, die Schliessung des Betriebes jeweils um 02.00 Uhr habe für Besitzer und Betreiber erhebliche finanzielle Nachteile zur Folge, sei nicht rechtsrelevant. Bei Überschreitung der Grenzwerte würden die Schutzbedürfnisse der betroffenen Anwohner verletzt. Was den Betrieb des Dancing betreffe, so habe dieser schon vorher bestanden und es seien von diesem Betrieb keine nennenswerten Lärmstörungen beklagt worden. Sollte es zutreffen, dass das konzentrierte Verlassen der Kundschaft der Disco zu mehr als geringfügigen Störungen führe, müsste die Gemeinde gemäss Art. 7 LSV weitere Massnahmen anordnen, die zur Einhaltung des Planungswertes führten (z.B. weitere Reduktion der Öffnungszeiten). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer führe der Einbau von Schallschutzschleusen allein noch nicht zwingend zur Einhaltung des Grenzwertes gemäss Richtlinie Cercle Bruit. Gegebenenfalls sei auch der Schallpegel im Innern zu reduzieren oder die Schallabstrahlung durch die Fassade auch bei geschlossenen Türen durch geeignete Massnahmen zu reduzieren, dass sich der Grenzwert von 35 Dezibel [dB(A)] in der Nacht einhalten lasse. Der Einwand, die Disco sei der einzige Betrieb in ..., der um 02.00 Uhr schliessen müsse, helfe nicht weiter. Die Planungswerte müssten auf jeden Fall eingehalten werden und in der besagten Gemeinde gebe es ohnehin nur zwei Betriebe mit einer ähnlichen Lärmproblematik (Dancing und Disco) Unbegründet sei, dass die Lärmmessung sich auf einen kurzen Zeitpunkt beschränkt habe (Nacht vom 11. März auf den 12. März 2011, also von Freitag auf Samstag). Der Grenzwert müsse jederzeit eingehalten werden. Soweit die Planungswerte nicht eingehalten würden, bestehe kein Raum für die von den Beschwerdeführern verlangte Interessenabwägung.

Der Gutachter habe auftragsgemäss nur diejenigen Lärmemissionen dem ... zugeordnet, die auch tatsächlich von diesem Betrieb ausgegangen seien. In der Beschwerde werde erwähnt, dass jene Besucher des Dancing‘s, die ihr Fahrzeug auf den nördlich bzw. östlich der Disco befindlichen Parkplätzen abgestellt hätten, zwangsläufig die Liegenschaft des ... zwischen den genannten Parkplätzen und der Hauptstrasse beansprucht hätten. Dieser Zustand habe jedoch schon vor dem ... bestanden, ohne dass dies zu Störungen der Anwohner geführt habe. Der Gemeinde seien auf jeden Fall keine grösseren Reklamationen bekannt. Das Vorliegen von anderen Geräuschquellen entbinde nicht von der Verpflichtung, die Lärmemissionen soweit zu reduzieren, dass die Planungswerte gemäss Art. 7 LSV eingehalten würden. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf PVG 1998 Nr. 48 sei nicht zielführend. Bei zentrumsnahen Gebieten handle es sich meist um Mischzonen mit einer Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III. Hier liege aber eine Hotel- und Kurzone bzw. Wohnzone vor mit einer ES II. In der Nacht seien also nur jene Geräuschpegel zu dulden, wie sie üblicherweise in reinen Wohngebieten auftreten könnten. Der Einwand, die Betriebszeitbeschränkung sei für die Disco ruinös, sei unerheblich. Die vorgeschriebenen Grenzwerte seien nun einmal einzuhalten. Unabhängig vom Ergebnis des Gutachtens könne der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 7 des kommunalen Gastwirtschaftsgesetzes die Öffnungszeiten einzelner Betriebe einschränken, wenn dies zum Schutz der Jugend sowie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Die Gemeinde ziehe beim Betrieb des Dancing‘s ebenfalls Massnahmen in Erwägung, wenn sich herausstelle, dass Handlungsbedarf bestehe. Das Verfahren sei dort aber noch nicht so weit gediehen und es stehe auch noch nicht fest, ob die von diesem Betrieb ausgehenden direkten und indirekten Emissionen das gleiche Mass wie bei der Disco erreichten. Sollte dies der Fall sein, würde die Baubehörde unverzüglich handeln. Der Gemeindevorstand ziehe auch eine generelle Verkürzung der Betriebszeiten von

Gastwirtschaftsbetrieben in Erwägung und zwar in Form einer allgemeinen Polizeistunde. 4.In der Vernehmlassung der ... AG (Besitzerin Dancingbetrieb) wurde geltend gemacht: Die ... AG betreibe seit 1984 im Hotel Post das Dancing. Sie sei schon im Interesse der eigenen Gäste sehr bemüht, dass vor diesem Ruhe und Ordnung herrschten. Es seien daher auch nie Diskussionen um Nachtruhestörungen entstanden. Es werde auf eine Antragstellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren verzichtet, da es hier um eine Betriebseinschränkung für die Disco und nicht für das Dancing gehe. Ein Dancing wie das ... stehe in einem engen Zusammenhang mit der zonenkonformen touristischen Ausrichtung der Hotel- und Kurzone und zähle eindeutig zu einem gastgewerblichen Betrieb und nicht zu den übrigen in Art. 25 aufgeführten Gewerbebetrieben, welche – im Gegensatz zu gastgewerblichen Betrieben – nur dann zonenkonform seien, wenn sie nicht störend seien (PVG 2000 Nr. 52). In Zonen der Empfindlichkeitsstufe (ES) II seien öffentliche Betriebe auch in der Nacht zulässig, soweit daraus nicht mehr als geringfügige Störungen resultierten (Urteil BGer 1A.43/2004 vom 19. August 2004). Unzulässig seien damit nur „erheblich störende“ Diskotheken in der Hotel- und Kurzone Bezüglich des Betriebes ... seien noch nie Lärmmessungen vorgenommen worden. Es lägen auch keine Reklamationen von Nachbarn oder Behörden mit Bezug auf den Kundenverkehr vor. Bereits seit Jahren stehe beim Dancing ein nach Bedarf einsetzbarer Ordnungsdienst vor dem Hotel ... und eine Videoüberwachung zur Verfügung. Die Parkierungssituation sei eine andere als in der Beschwerde umschrieben. Auf ihrer Parzelle Nr. 61 seien über die Jahre 70 Aussenparkplätze erstellt worden, welche in der Nacht, wenn die Geschäfte geschlossen seien, weitgehend frei seien, zumal die Hotelgäste die Einstellplätze in den

unterirdischen Garagen benützten. Die Diskobesucher seien daher gar nicht auf die anderen Parkplätze, insbesondere in ... in der Nähe des ... angewiesen. Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verlagerungseffekt bei der Schliessung der Disco um 02.00 Uhr werde es nicht geben. Die ... AG verfolge ein anderes Betriebskonzept als die Disco Im Dancing würden Feriengäste mittleren Alters angesprochen, welche in ... im betriebseigenen Hotel ...oder in anderen Hotels Ferien machten. Demgegenüber wolle sich die Disco beim ganz jungen, vorwiegend einheimischen Publikum als Event- und Partyarena einen Namen machen und es werde versucht mit immer neuen, noch spektakuläreren Angeboten und Veranstaltungen (Konzerte bis zu 500 Personen, Gogo-Girls usw.) diesem Ruf Nacht für Nacht gerecht zu werden und dabei die Schmerzgrenze von Nachbarn, Behörden und Mitbewerbern jeweils stets wieder von Neuem auszuloten. Zu Recht mache die Gemeinde geltend, dass es kaum gerechtfertigt wäre, die Polizeistunde wieder einzuführen, nur weil ein einzelner Betrieb sich nicht an die Grenzwerte halte. Im Ergebnis würde die Gemeinde dies machen, wenn auch das Dancing um 02.00 Uhr den Betrieb schliessen müsste; denn in ... gebe es nur zwei Lokale, die über 02.00 Uhr offen seien, nämlich die Disco und das Dancing. 5.In der Folge liess sich auch noch ... (Parz. 47; Hotel ...) zur Sache vernehmen. Auch das Appartementhaus ... sei von den Lärmemissionen sehr stark betroffen, weil das Gebäude an der Hauptstrasse zwischen den beiden Betrieben liege. Besonders die Pendlerei zwischen den beiden Lokalen störe die Nachtruhe erheblich. Schlimm sei es, wenn die Stripperinnen in den beiden Nachtlokalen bewusst zu verschiedenen Zeiten aufträten. Es sollte wieder die Polizeistunde eingeführt werden, wie in anderen Tourismusorten. Zudem sollte ein nächtliches Fahr- und Parkverbot in ...-Dorf eingeführt werden, oder eventuell ein Parkverbot auf den Parkplätzen in unmittelbarer Nähe der Nachtlokale.

6.In seiner Vernehmlassung beantragte ... (südlicher Nachbar und Eigentümer der Parz. 46) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer versuchten den Eindruck zu erwecken, dass sich Die Disco am Dorfrand befinde und daher nur wenige Nachbarn betroffen seien. Richtig sei aber, dass sich nördlich der Disco die Parzellen Nr. 92, 93 und 95, westlich die Parzelle Nr. 792 und südlich die Parzellen Nr. 46 (Beigeladener) und Nr. 47 (Beschwerdeführer) befänden. Alle diese Parzellen lägen in der Hotel- und Kurzone, wo keine störenden Gewerbebetriebe zulässig seien. Erfahrungsgemäss verursache eine Diskothek massive Immissionen und gehöre zu den stark störenden Betrieben. Das ... sei auf ca. 500 Besucher ausgelegt und während 7 Tagen und annähernd 24 Stunden offen. Ein solcher Betrieb sei in dieser Zone nicht zonenkonform. Auch eine konkrete Prüfung der Verhältnisse führe zu keinem anderen Ergebnis. Gemäss dem Gutachten ... AG würden die Immissionsgrenzwerte in der Arbeitszeit, Ruhezeit und Nachtzeit jeweils stark überschritten. Die Ruhestörungen würden verursacht durch Motorenlärm an- und wegfahrender Autos, Zuschlagen der Autotüren, Autoradios und Quietschen der Reifen, klirrende Gläser und Flaschen, dumpfe Bässe in der Diskothek und laut sich unterhaltenden, rufenden und schreienden betrunkenen Diskobesucher. Wegen des geringen Abstandes zwischen der Disko und dem Wohnhaus des Beigeladenen auf Parz. 46 (ca. nur 10 m entfernt) seien diese Emissionen sehr störend. Es vergehe selten eine Nacht ohne massive Lärmstörungen. Die Einschränkung der Betriebszeit der Disco sei, entgegen der Meinung der Beschwerdeführer durchaus geeignet, die Lärmemissionen zu reduzieren. Die angeordnete Massnahme halte auch einer Interessenabwägung Stand. Sie sei auch verhältnismässig. Auch der Einwand der Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit sei nicht zu hören. Zu Recht werde auch die Musikbeschallung auf der Terrasse untersagt. Gemäss Baubewilligung sei die Terrasse für Pflichtparkplätze bestimmt. Zudem verlange das Vorsorgeprinzip, dass auf eine Musikbeschallung der Terrasse verzichtet werde, zumal dies wirtschaftlich ohne weiteres tragbar sei.

7.In ihrer Vernehmlassung beantragten die Eheleute ... (Eigentümer der Parz. 117 auf der gegenüberliegenden Bachseite im Südosten) die Abweisung der Beschwerde. Für die Terrasse existiere gar keine Genehmigung für eine gastwirtschaftliche Nutzung. Damit sei eine Musikbeschallung der Terrasse zum vornherein unzulässig. Was die Verkürzung der Öffnungszeit des ... betreffe, sei klar festzuhalten, dass es sich dabei vorliegend um einen stark störenden Betrieb handle. In einer Zone mit Empfindlichkeitsstufe II seien aber keine störenden Betriebe erlaubt. Der Nacht- und Diskobetrieb sei daher unstatthaft und dürfte im äussersten Fall nur bis zum Beginn der Nachtruhe, d.h. um 22.00 Uhr aufrecht erhalten bleiben. Dass es sich um einen klar störenden Betrieb handle, zeigten die bei den Akten liegenden Reklamationen von Gästen und Anliegern. Die Beschwerdeführer führten seit einem Jahr ein illegales Etablissement und sie foutierten sich um das geltende Recht und die Anliegen der Anwohner. Für die Eheleute ... bildeten die vom ... ausgehenden Nachtruhestörungen eine unmittelbare ökonomische Bedrohung und sie hätten die Gesundheit von Frau ... bereits erheblich geschädigt. Die vom ... ausgehenden Immissionen seien nie genehmigt worden und seien auch nicht Gegenstand eines Bewilligungsverfahrens gewesen. Eine Diskothek mit Gogo-Girls und Live-Konzerten mit 400 bis 500 Besucher sei in einer ES II Zone niemals zonenkonform. Das Problem der zu- und wegfahrenden Autos und der betrunkenen Randalierer könne nur mit einem Verbot des Diskobetriebes in den Nachtstunden ab 22.00 Uhr begegnet werden. In BGE 120 II 15 ff. habe das Bundesgericht bezüglich einem auf 150 Besucher angelegten Betrieb festgehalten, dass ein erhebliches Immissionspotential bestehe und dass das Verhalten der Besucher dem Betrieb anzurechnen sei. Es entspreche der Erfahrung, dass Besucher von zur Nachtzeit geöffneten Gastwirtschaftsbetrieben durch lautes Sprechen, Singen, Grölen und beim Wegfahren mit ihren Autos unnötigen Lärm erzeugten. Bei einem dreifach grösseren Betrieb müsse dies umso mehr gelten.

Einschlägig seien auch die Urteile des Bundesgerichts 1C.311/2007 vom 31. Juli 2008 und BGE 126 III 223. 8.Die nachträgliche Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 9. Januar 2012 enthält keine wesentlichen neuen Elemente. 9.Der Instruktionsrichter führte am 25. Juni und am 28. Juni 2012 noch insgesamt fünf Zeugen- bzw. Parteibefragungen in dieser Sache durch. 10.Am 27. September 2012 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) noch einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem von Seiten der Beschwerdeführer drei Vertreter der ... AG in Begleitung ihres Rechtsanwaltes anwesend waren. Die Beschwerdegegnerin (Gemeinde/Vorinstanz) war durch den Gemeindepräsidenten, den Baufachamtsleiter und ihren Rechtsvertreter vertreten. Der Beigeladene (Eigentümer der Parz. 46) war durch seinen Anwalt zugegen. Im Weiteren waren noch die Parteien und/oder deren Rechtsvertreter in den Verfahren R 11 101, 102, R 12 20 und 21 vor präsent. Allen Anwesenden wurde dabei im Zuge eines Rundganges von 14.15 bis 15.30 Uhr auf Parz. 94, an fünf verschiedenen Standorten, die Gelegenheit geboten, sich auf noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen betreffend Musiklärm von der Schirmbar auf der Terrasse (Erdgeschoss) und speziell aus dem nächtlichen Diskothekenbetrieb samt Verkehrs- und Personenlärm infolge Gästebesuches des dortigen Tanz- und Vergnügungslokals (Untergeschoss) zu äussern. Von Seiten der Beschwerdegegnerin wurde noch ein Schreiben vom 11. März 2011 betreffend „Lärmemmissionen des Gastwirtschaftsbetriebes“ eines ebenso anwaltlich vertretenen und anwesenden Nachbarn zu den Akten gegeben. Ferner erstellte das Gericht seinerseits noch total 30 Fotos von den genauen Orts-, Erschliessungs- und Raumverhältnissen auf und rund um die Parz. 94 des ... (am Standort 1: 10 Fotos betreffend Eingangs-/Terrassen-, Restaurants- und Schirmbarbereich; am Standort 2: 6 Fotos betreffend Zugangs- und Innenbereich der Diskothek am Standort 3: 6 Fotos betreffend Strassenzufahrts- und vorderer Parkplatzbereich des ...; am Standort 4: 5 Fotos

betreffend hinteres Parkplatzareal auf Parz. 94 samt Umgebung; am Standort 5: 3 Fotos betreffend Platzverhältnisse auf den benachbarten Parz. 46 und 47, unmittelbar im Süden zur Parz. 94 in Richtung Dorfzentrum der Gemeinde. Über die Ausführungen am Augenschein wurde ein Protokoll erstellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 26. August 2011, worin die Gemeinde (Beschwerdegegnerin/Vorinstanz) eine Reihe von Massnahmen zum Schutz vor Lärmimmissionen aus dem Betrieb des Gastronomie- und Unterhaltungslokals auf Parzelle 94 (Hotel- und Kurzone mit ES II) anordnete, wogegen sich die Betreiber dieses Lokals zur Wehr setzten. Beschwerdegegenstand bilden dabei die Fragen, ob die Anordnung der Schliessung des Diskobetriebs um 02.00 Uhr im Untergeschoss [UG] mit vorgelagertem Parkplatzareal und das generelle Verbot der Musikbeschallung auf der Terrasse bzw. für die angrenzende Schirmbar ab 22.00 Uhr im Erdgeschoss [EG] – speziell unter dem Aspekt der Gleichbehandlung sämtlicher Gastro- und Diskobetriebe vor Ort - rechtens und vertretbar waren. Die sich ebenfalls als Nachbarn auf der andern Bachseite (Beschwerdegegner; Eigentümer der Parzelle 117) am Verfahren beteiligenden Eheleute kritisierten dabei – gleich wie in dem von ihnen als Beschwerdeführer geführten Parallelverfahren R 11 102 – den nicht mehr tolerierbaren bzw. seit zwei Jahren unerträglich gewordenen Betriebs- und Verkehrslärm – besonders in den Abend- und Nachtstunden - auf dem seither dort (auf Parzelle 94) geführten Gastro- und Diskobetrieb 2. a)Zunächst gilt es in materieller Hinsicht auf die seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2011 eingetretene, bedeutend veränderte Rechtslage in der betreffenden Gemeinde - mit dem Inkrafttreten des neuen Gastwirtschaftsgesetzes (GWG) am 29. Januar 2012 - hinzuweisen. In der hier interessierenden Frage der Vermeidung von Nachtruhestörungen

mittels Betriebseinschränkungen wurde in jenem neuen Gesetz mit der Wiedereinführung der Polizeistunde auch für Unterhaltungs- und Tanzanlässe nämlich ausdrücklich mit sofortiger Wirkung bestimmt: Art. 13 GWGDancings und Barbetriebe 1 Die Durchführung regelmässiger Tanzveranstaltungen (Dancing, Diskothek, Bar etc.) bedarf einer besonderen Bewilligung des Gemeindevorstandes. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn hierfür ein ausgewiesenes Bedürfnis besteht und die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht gefährdet ist. 2 Für solche Betriebe wird die Polizeistunde generell auf 02.00 Uhr festgesetzt. 3 Der Gemeindevorstand widerruft die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Art. 14 GWGTanzveranstaltungen 1 Die Durchführung einzelner öffentlicher Tanzveranstaltungen bedürfen einer besonderen Bewilligung des Gemeindevorstandes. 2 Diese wird unter den Voraussetzungen von Art. 13 erteilt und widerrufen. 3 Das Gesuch muss rechtzeitig, das heisst bis spätestens 10 Tage vor der Veranstaltung, schriftlich eingereicht werden. b)Die frühere, inzwischen überholte Regelung im alten Gastwirtschaftsgesetz (aGWG) vom 18.April/1. Juli 1999, welche im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch gültig war, kannte hingegen keine generelle Polizeistunde und lautete – unbesehen der Gebäudenutzung - wie folgt: Art. 7 aGWGÖffnungszeit für einzelne Betriebe Für einzelne Betriebe oder Anlässe kann eine Öffnungszeit festgelegt oder eine bestehende Öffnungszeit eingeschränkt werden, sofern dies zum Schutz der Jugend sowie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. c)Auf Grund der geänderten, klarerweise verschärften (neuen) Regelung in Art. 13 Abs. 2 GWG hat das vorliegende Beschwerdeverfahren (R 11 81) markant und nachhaltig an Brisanz und aktueller Bedeutung verloren, weil die Gemeinde durch die Änderung und Verschärfung ihres eigenen Gastwirtschaftsgesetzes eine allgemein gültige Regelung geschaffen hat (Polizeistunde für alle Diskobetriebe 02.00 Uhr; für Gaststätten 24.00 Uhr), so dass die angefochtene Verfügung in diesem zentralen Beschwerdepunkt heute gar keine selbständige Aussagekraft und Verbindlichkeit mehr zukommt. Die hier zur Diskussion

stehende Beschwerde der Betreiber und Inhaber des ... auf Parzelle 94 richtet sich zudem aktenkundig zur Hauptsache darauf, dass eine Gleichbehandlung mit der Konkurrenz; Besitzerin des Dancingbetriebs im Sport- und Wellnesshotel) erfolge bzw. keine Wettbewerbsverzerrung durch einseitige Auflagen und Restriktionen allein zu Lasten ihres Geschäftsbetriebs verhängt würden. Mit der Wiedereinführung der generellen Polizeistunde für sämtliche Gastro-, Disko- und Tanzlokale ist diesen unternehmerisch durchaus nachvollziehbaren Bedenken der Beschwerdeführer von Seiten der Vorinstanz – auf demokratisch einwandfreiem Wege [Urnenabstimmung] – jedoch offenkundig bereits hinreichend und sofort rechtswirksam Rechnung getragen worden, weshalb sich die Beschwerde (im Verfahren R 11 81) in Kenntnis der neu bestehenden Rechtslage klarerweise als unbegründet erweist, soweit sie durch die behördliche Gesetzesanpassung nicht überhaupt bereits hinfällig bzw. der Streit über die Einzelauflagen in der angefochtenen Verfügung faktisch von selbst gegenstandslos geworden ist. 3. a)Die angefochtene Verfügung vom 26. August 2011 ist durch das Handeln der Gemeinde (Wiedereinführung Polizeistunde) inhaltlich jeder Relevanz beraubt worden, weshalb die Beschwerde vom 9. September 2011 abgewiesen wird, soweit darauf – mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses – laut Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) überhaupt noch eingetreten werden kann bzw. die Sache nicht durch die generelle Regelung in Art. 13 Abs. 2 GWG von selbst obsolet geworden ist. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG anteilsmässig (zu je ¼) – unter solidarischer Haftung für das Ganze – den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die aussergerichtlichen Entschädigungen nach Art. 78 Abs. 1 VRG werden gegenseitig wettgeschlagen, was hier bedeutet, dass die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 als auch die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 2 jeweils die ihnen entstandenen Anwaltskosten selber zu tragen haben. Der Vorinstanz (Beschwerdegegnerin/Gemeinde) steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine

Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte, soweit das Gericht auf die Beschwerde (R 11 81) überhaupt eintrat bzw. die Streitsache nicht schon vorher gegenstandslos geworden ist. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.3‘000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.602.-- zusammenFr.3‘602.-- gehen unter solidarischer Haftung anteilsmässig (zu je einem Viertel) zulasten der Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die aussergerichtlichen Entschädigungen der anwaltlich vertretenen Parteien (Beschwerdegegner 1 und 2) werden gegenseitig wettgeschlagen.

Zitate

Gesetze

9

aGWG

  • Art. 7 aGWG

GWG

  • Art. 13 GWG

GWGDancings

  • Art. 13 GWGDancings

LSV

  • Art. 1 LSV
  • Art. 7 LSV

USG

  • Art. 7 USG

VRG

  • Art. 50 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

7