Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2011 19
Entscheidungsdatum
16.08.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

R 11 50 und R 11 19 5. Kammer bestehend aus URTEIL vom 16. August 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch 1.Die ... AG ist Eigentümerin des Mehrfamilienhauses ... in ... Am 16. Dezember 2008 genehmigte die Bündner Regierung der Gemeinde ... eine Gesetzesanpassung des kommunalen Baugesetzes. Der neu eingeführte Art. 49 ter besagt: Art. 49 ter Aussenbeleuchtungen 1 Beleuchtungseinrichtungen von Bauten und Anlagen einschliesslich historischer Gebäude und Anlagen sind bewilligungspflichtig. 2 Zulässig sind nur solche Beleuchtungseinrichtungen, deren Auswirkungen eine gute Gesamtwirkung der gebauten und natürlichen Umgebung nicht beeinträchtigen. 3 Der Betrieb von himmelwärts gerichteten Anlagen, welche keine Sicherheits- oder Beleuchtungsfunktion von Bauten erfüllen (Skybeamer, Laserscheinwerfer, Reklame-Scheinwerfer oder ähnliche künstliche Lichtquellen) ist untersagt. 4 Die Baubehörde ist befugt, ein Beleuchtungskonzept für das ganze Gemeindegebiet oder Teile davon zu erlassen. Sämtliche Beleuchtungseinrichtungen haben sich in dieses Konzept einzufügen. 5 Bestehende Beleuchtungseinrichtungen, welche dieser Bestimmung nicht entsprechen, sind innert 5 Jahren zu sanieren oder zu entfernen. 2.Am 12. Mai 2010 erteilte die Gemeinde ... der ... AG die Bewilligung zum Um- und Ausbau des Mehrfamilienhauses in der ... Anlässlich der Bauabnahme vom 15. Dezember 2010 stellte die Gemeinde fest, dass das Mehrfamilienhaus mit einer Aussenbeleuchtung versehen worden war,

welche im Baubewilligungsgesuch nicht enthalten und entsprechend nicht von der Baubewilligung erfasst gewesen war. Die Gemeinde und die Bauherrschaft einigten sich darauf, dass ein entsprechendes Baugesuch nachgereicht werde. Folglich beantragte die ... AG mit Baugesuch vom 17. Januar 2011, das Aussenbeleuchtungskonzept zu bewilligen. Mit Entscheid vom 2. Februar 2011 wies der Gemeindevorstand das nachträgliche Baubewilligungsgesuch ab. Zur Begründung führte er aus, dass das betreffende Beleuchtungskonzept sowohl in mehrfacher Weise dem Art. 49 ter

des kommunalen Baugesetzes als auch dem kürzlich in Auftrag gegebenen kommunalen Beleuchtungskonzept (angepasster Vorentwurf, April 2010/Aussenbeleuchtung, Grundsätze und Verordnungen; nachfolgend Vorentwurf „Aussenbeleuchtung“). Dieser Entwurf sehe sogenanntes szenografisches Licht nur für öffentliche Gebäude, Anlagen und Objekte sowie für Hotelanlagen vor. Private Fassadenanstrahlungen erlaube der Entwurf jedoch nicht. Das Gebäude der ... AG weise zudem weder kulturellen noch historischen Wert auf. Schliesslich sehe der Konzeptentwurf vor, dass dort, wo Fassadenanleuchtungen überhaupt zulässig seien, solche nur mittels flächiger Beleuchtung mit geringer Beleuchtungsstärke abgestimmt auf die Umgebungshelligkeit und ohne freie Abstrahlung in den Nachthimmel erfolgen dürften. Auch diese Vorgabe halte das Beleuchtungskonzept der Bauherrschaft nicht ein. 3.Am 7. März 2011 gelangte die ... AG mit einem Wiedererwägungsgesuch (gemäss Besprechung vom 18. Februar 2011) an die Gemeinde ..., dem sie eine Variante des ursprünglichen Beleuchtungskonzeptes beilegte und erhob gleichzeitig vorsorglich eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren R 11 19) mit dem Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Entscheides der Gemeinde. Betreffend das Wiedererwägungsgesuch führte die Bauherrschaft aus, dieses beruhe zwar auf dem gleichen Aussenbeleuchtungskonzept wie das abgewiesene Baubewilligungsgesuch, es trage jedoch dem Vorentwurf „Aussenbeleuchtung“ (Stand 2010) der Gemeinde Rechnung.

4.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. März 2011 sistierte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden sodann das Verfahren R 11 19 bis zum Vorliegen des Entscheides der Gemeinde über das Wiedererwägungsgesuch. 5.Mit Entscheid vom 14. April 2011, wies die Gemeinde das Wiedererwägungsgesuch der ... AG ab. Zur Begründung führte sie aus, dass das Aussenbeleuchtungskonzept der Bauherrschaft zwar dem kommunalen Vorentwurf „Aussenbeleuchtung“ (Stand 2010) entspreche, aber nicht dem für die Beurteilung massgebenden heutigen Stand. Diese Frage könne ohnehin offen gelassen werden, da dem Gesuch auch aus anderen Gründen nicht entsprochen werden könne. So sei die von Art. 49 ter Abs. 2 des kommunalen Baugesetzes geforderte Voraussetzung der guten Gesamtwirkung nicht erfüllt und widerspreche damit auch dem kantonalen Recht. Es wäre ausgesprochen störend, wenn die Wohnhäuser der Wohngebiete angeleuchtet würden und widerspräche nicht nur dem kantonalen Recht, sondern auch dem Zweck des kommunalen Rechts. Zudem würde die Öffentlichkeit es nicht verstehen, wenn ... als Energiestadt unnötige Aussenbeleuchtungen bewillige. 6.Am 31. Mai 2011 erhob die ... AG fristgerecht Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren R 11 50) und beantragte, den Wiedererwägungsentscheid der Gemeinde aufzuheben und das Bau- bzw. Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu bewilligen. Zudem sei das vorliegende Beschwerdeverfahren nach dem durchgeführten Schriftenwechsel mit dem bisher sistierten Beschwerdeverfahren vom 7. März 2011 in gleicher Angelegenheit (Verfahren R 11 19) zu vereinigen. Die Baubehörde sei zwar befugt, gemäss kommunalem Baugesetz ein Beleuchtungskonzept für das ganze Gemeindegebiet zu erstellen. Ein solches sei aber noch nicht erlassen worden, sondern erst im Entwurf begriffen und könne daher keinerlei Rechtswirkung entfalten. Der kommunale Vorentwurf „Aussenbeleuchtung“ sehe aber vor, dass szenografische Beleuchtungen auch für private Liegenschaften in den Zonen A und B (Innere und Äussere Dorfzone) zulässig seien. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin befinde sich in Zone B und

dürfe daher mit einer Fassadenbeleuchtung versehen werden. Auch aus dem kommunalen Baugesetz lasse sich „e contrario“ entnehmen, dass im Grundsatz Aussenbeleuchtungen von Bauten zulässig seien. Die Vorinstanz verhalte sich demnach „contra legem“, wenn sie jegliche Aussenbeleuchtung als „störend“ und „unzulässig“ taxiere und verbiete. Die Vorinstanz werde auf ihre Feststellung behaftet, dass das Wiedererwägungs- bzw. Baugesuch dem Vorentwurf „Aussenbeleuchtung“ (Stand 2010) der Gemeinde entspreche und folglich hätte bewilligt werden können bzw. müssen. Dass der kommunale Vorentwurf inzwischen verschärft worden sei und neu angeblich auch private Beleuchtung der Zone B nicht mehr zulässig seien, sei der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt während dieses laufenden Verfahrens mitgeteilt worden. Ein solches Verhalten widerspreche nicht nur dem Legalitätsprinzip, sondern auch dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben der Verwaltung. Die Vorinstanz bringe ohne nähere Begründung vor, dass die Aussenbeleuchtung der Beschwerdeführerin die sogenannte gute Gesamtwirkung gemäss kommunalem und kantonalem Recht beeinträchtige. Das Beleuchtungskonzept der Beschwerdeführerin sei von einem Fachmann erarbeitet worden und zeige detailliert auf, wie den gesetzlichen Voraussetzungen des Kantons und der Gemeinde sowie dem Vorentwurf „Aussenbeleuchtung“ Rechnung getragen werde. Indem die Gemeinde dies mit keinem Wort würdige, verletze sie nicht nur ihre Begründungspflicht, sondern auch den verfassungsrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Der Verweis auf das öffentliche Interesse einer Energiestadt wie ..., keine unnötigen Aussenbeleuchtungen zu bewilligen, sei vorliegend nicht von Belang und entbehre einer gesetzlichen Grundlage, da es hier nicht um Energiepolitik, sondern um Ästhetikvorschriften gehe. 7.In ihren Vernehmlassungen sowohl im Verfahren R 11 19 als auch im Verfahren R 11 50 beantragte die Gemeinde die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Gegen eine Vereinigung der beiden Verfahren sei jedoch nichts einzuwenden. Im Verfahren R 11 50 wies die Gemeinde darauf hin, dass der Gemeindevorstand von Gesetzes wegen nicht verpflichtet sei, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Vorliegend habe er es aber getan, um der Beschwerdeführerin nochmals erläutern zu können, weshalb der

bestehende Vorentwurf „Aussenbeleuchtung“ für den negativen Baubescheid gerade keine Rolle spiele. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin auch den Wiedererwägungsentscheid anfechte. Die Gemeinde hielt in beiden Vernehmlassungen fest, dass das im Art. 49 ter Abs. 4 des kommunalen Baugesetzes erwähnte Beleuchtungskonzept noch gar nicht bestehe. Der vorhandene Vorentwurf sei vom Gemeindevorstand nie formell verabschiedet und auch nicht publiziert worden. Ohnehin hätte ein solches Beleuchtungskonzept nur den Charakter einer Richtlinie haben können. Als solche dürfe es weder mit den Vorgaben des kommunalen Baugesetzes noch mit jenen des kantonalen Rechts in Widerspruch stehen. Dass der besagte Vorentwurf demnach für die rechtliche Beurteilung des Baugesuchs bzw. Wiedererwägungsgesuchs keine selbständige Bedeutung habe, sei offensichtlich auch die Meinung der Beschwerdeführerin. Wenn aber auch sie davon ausgegangen sei, dass dem Vorentwurf keine rechtliche Verbindlichkeit zukäme, sei es nicht nachvollziehbar, wie die Gemeinde sich treuwidrig verhalte bzw. einen Verstoss gegen den Grundsatz der Gesetzmässigkeit bzw. des Legalitätsprinzips begehen könne, wenn sie sich sowohl im negativen Baubescheid vom 2. Februar 2011 als auch im negativen Wiedererwägungsentscheid vom 14. April 2011 auf die Ästhetikbestimmungen des kommunalen Baugesetzes und des kantonalen Rechts berufe. Diese stellten eine genügende gesetzliche Grundlage dar. Bei Art. 49 ter Abs. 2 des Baugesetzes sei darauf hinzuweisen, dass durch die Wortwahl der Eindruck entstehen könnte, es handle sich dabei um eine sogenannte negative Ästhetikvorschrift. Eine solche wäre jedoch angesichts des kantonalen Rechts nicht zulässig, das für jede Art von Bauten und Anlagen einen Minimalstandard vorgebe, welcher selbstverständlich einer allenfalls schwächeren kommunalen Regelung und erst recht einer Richtlinie vorgehe. Von einer Haltung „contra legem“ seitens der Beschwerdegegnerin könne also nicht die Rede sein. In der Vernehmlassung im Verfahren R 11 19 präzisierte die Gemeinde ihren diesbezüglichen Standpunkt und zitierte die Botschaft der Regierung des Kantons Graubünden zum entsprechenden kantonalen Gesetz. Darüber hinaus setzte sie sich mit der Voraussetzung der guten Gesamtwirkung auseinander und führte dazu aus, dass sogenannte Allgemeinbeleuchtungen hinzunehmen seien, worunter die Beleuchtung von

öffentlichen und privaten Hauszugängen, Gassen, Wegen, Strassen und Plätzen falle. Diese entspräche der funktionalen Grund- und Sicherheitsbeleuchtung eines Ortes und habe die Aufgabe, den umgebenden Raum, seine Objekte und Menschen sichtbar zu machen, gute Sehbedingungen für alle Verkehrsteilnehmer zu schaffen und für angemessene Orientierungs- und Handlungsmöglichkeiten zu sorgen. Dagegen bestehe jedoch kein Bedarf für sogenanntes szenografisches Licht, unter welchem die Fassaden-, Turm- und Objektbeleuchtung zusammengefasst werde. Solche Beleuchtungen hätten allenfalls bei ausgewählten Objekten, namentlich historisch und kulturell bedeutsamen Gebäuden und allenfalls bei Hotels und anderen Geschäftshäusern, ihre Berechtigung, jedoch bestehe kein Anlass, solches szenografisches Licht generell zu dulden. Damit würde das Bild des Dorfes gestört, das nicht zuletzt dadurch geprägt werde, dass während der Nacht nur einzelne Gebäude und Strassenzüge in Erscheinung träten, der Rest jedoch im Dunkeln bleibe. Zudem werde nicht nur Vergnügen und Unterhaltung von den Menschen gesucht, sondern auch Ruhe und Erholung. Dem würde diametral zuwider laufen, wenn damit begonnen würde, Wohnhäuser zu beleuchten, die dann mehr oder weniger vorteilhaft in Erscheinung träten. Dies schade nicht nur dem Charakter des Dorfes, sondern liefe im Ergebnis auf eine Lichtverschmutzung hinaus. Beim Gebäude der Beschwerdeführerin handle es sich um ein triviales Wohngebäude, weshalb es keinen Grund gebe, die Fassade anzustrahlen, auch wenn einzelne Gebäudeteile handwerklich vorzüglich ausgeführt seien. Die Öffentlichkeit verstände auch nicht, wenn ausgerechnet die vorliegende Gemeinde als „Energiestadt“ solche unnötigen Aussenbeleuchtungen tolerierte. Was schliesslich den von der Beschwerdeführerin im Verfahren R 11 50 erhobenen Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelange, so treffe es wohl zu, dass in den erwähnten Entscheiden (Baubescheid vom 2. Februar 2011 und Wiedererwägungsentscheid vom 14. April 2011) auf das eingereichte Aussenbeleuchtungskonzept der Beschwerdeführerin nicht im Detail eingegangen worden sei. Dies sei jedoch schon deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die zur Diskussion stehenden Beleuchtungseinrichtungen die verlangten kommunalen und kantonalen Vorgaben betreffend die gute

Gesamtwirkung nicht einhielten. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass vorliegend nicht die ganzen Fassadenflächen angestrahlt würden, sondern nur die markanten Randbereiche, da es bei trivialen Wohngebäuden keinen Bedarf an einer Beleuchtung gebe. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) kann die Behörde im Interesse einer zweckmässigen Erledigung durch verfahrensleitende Verfügung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereinigen. Gegenstand der beiden Verfahren R 11 19 und R 11 50 bildet ein von der Beschwerdeführerin beantragtes und in beiden Verfahren nahezu identisches Beleuchtungskonzept ihrer Liegenschaft. In beiden Angelegenheiten sind zudem die gleichen Parteien involviert. Ein enger sachlicher Zusammenhang ist demnach gegeben, weshalb es sich rechtfertigt, die beiden Verfahren R 11 19 und R 11 50 zu vereinigen. 2.Mit der Einreichung des Wiedererwägungsgesuches vom 7. März 2011 durch die Beschwerdeführerin ist deren schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides der Gemeinde vom 2. Februar 2011 dahingefallen, nachdem ein neues Baugesuch nachträglich eingereicht worden ist. Beim Wiedererwägungsgesuch vom 7. März 2011 handelt es sich nämlich im Prinzip um ein geringfügig modifiziertes neues Baugesuch. Die Beschwerdeführerin selbst schreibt auf S. 4 ihrer Beschwerdeschrift im Verfahren R 11 50, sie habe das Wiedererwägungsgesuch in Form eines neuerlichen Baugesuches betreffend Aussenbeleuchtung inklusive Terrassenbeleuchtung eingereicht. Es beruhe auf dem gleichen Aussenbeleuchtungskonzept, trage jedoch dem Vorentwurf „Aussenbeleuchtung“ der Gemeinde vom April 2010 Rechnung. Auf die Beschwerde im Verfahren R 11 19 ist daher vorliegend nicht mehr einzutreten. Dieses Vorgehen entspricht im Übrigen der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichts (VG-Urteil R 02 116 vom 10. Dezember 2002 E. 1a; PVG

Nr. 1991 Nr. 22). Vorliegend streitig ist daher noch, ob die Gemeinde das Wiedererwägungsgesuch vom 7. März 2011 resp. das neue Baugesuch mit dem leicht modifizierten Aussenbeleuchtungskonzept zu Recht abgewiesen hat. An dieser Stelle soll noch erwähnt werden, dass das Gericht auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein verzichtet hat, da die bei den Akten liegenden Fotografien zur Beurteilung der Angelegenheit genügen. 3. a)Der Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auf Bundesebene in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) geregelt. Er ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält auch einen Mindestanspruch auf Begründung der Verfügung, der auf kantonaler Ebene ausdrücklich in Art. 22 Abs. 1 VRG geregelt ist. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 mit Hinweisen, 121 I 54 E. 2c; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 1705 f.). b)Vorliegend trifft es zwar zu, dass sich die Gemeinde nicht mit jedem Detail des Beleuchtungskonzeptes der Beschwerdeführerin befasst hat. Die grundsätzlichen Überlegungen der Gemeinde zur Begründung der Abweisung des betreffenden Bau- bzw. Wiedererwägungsgesuches, konnten dem angefochtenen Wiedererwägungsentscheid vom 14. April 2011 jedoch klar entnommen werden. Diese Überlegungen ermöglichten der

Beschwerdeführerin schliesslich auch eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Gemeinde. Dass diese sich nicht bis ins Detail mit der neuen Variante des Beleuchtungskonzeptes der Beschwerdeführerin befasst hat, ist daher vertretbar, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der kommunale Vorentwurf „Aussenbeleuchtung“ noch nicht in Form eines gültigen Gesetzes vorhanden ist. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. das Recht auf eine Begründung durch die Gemeinde verletzt wurde. 4.Mit Blick auf die Kognition des Verwaltungsgerichts gilt es vorweg festzuhalten, dass die Bündner Gemeinden in weiten Bereichen des Bauwesens und der Raumplanung autonom sind (BGE 128 I 3 E. 2b). Eine Gemeinde ist in Bezug auf all jene Fragen autonom, welche das kantonale Recht nicht abschliessend ordnet, sondern ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (BGE 128 I 3 E. 2a mit Hinweisen). Dabei bezieht sich die Gemeindeautonomie nicht nur auf die Rechtsetzung, sondern auch auf die die Rechtsanwendung und –auslegung, sofern die anwendbare Bestimmung dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat entsprechende Normen zurückhaltend anzuwenden und auszulegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich das Verwaltungsgericht auf eine reine Willkürprüfung beschränken muss, denn eine solche Kognitionsbeschränkung wäre vor dem Hintergrund der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) nicht zulässig. Vielmehr muss das Verwaltungsgericht unter Beachtung des Gestaltungsbereiches der unteren Instanzen sowie der Gemeindeautonomie (Art. 50 BV) eine umfassende Rechts- und Sachverhaltsprüfung vornehmen (BG-Urteil 1C_156/2011 vom 15. Juli 2011 E. 2.3, 1D_1/2011 vom 13. April 2011 E. 2.5.1-2.5.3). 5. a)Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Begründung zur Abweisung des Wiedererwägungs- bzw. neuen Baugesuchs auf Art. 49 ter Abs. 2 des kommunalen Baugesetzes sowie auf Art. 73 Abs. 1 des

Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) und führt aus, das Aussenbeleuchtungskonzept der Beschwerdeführerin beeinträchtige die von beiden Bestimmungen geforderte „gute Gesamtwirkung“. Der Begriff der „guten Gesamtwirkung“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Ein solcher liegt vor, wenn der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst in offener, unbestimmter Weise umschreibt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 445). Unbestimmte Rechtbegriffe gehören zu den sogenannten offenen Normen, die es den Verwaltungsbehörden nicht nur ermöglichen, die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, sondern auch, flexibel auf veränderte Verhältnisse zu reagieren, komplexe, vor allem technische oder wissenschaftliche Probleme mit dem notwendigen Sachverstand zu lösen sowie politischen und betriebswirtschaftlichen Aspekten Rechnung zu tragen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a. a. O., Rz. 428 f.). Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind nach herrschender Lehre der Auslegung durch die Verwaltungsbehörden zugänglich. Diese Auslegung bzw. deren Angemessenheit kann von den Verwaltungsgerichten – im Gegensatz zur Ermessensbetätigung, deren Angemessenheit nur ausnahmsweise vom Gericht geprüft werden darf – grundsätzlich überprüft werden. Aber auch bei der Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen ist nach herrschender Lehre unter Umständen eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung durch eine gerichtliche Instanz angezeigt. Das trifft vor allem dann zu, wenn die Verwaltungsbehörden zur Beurteilung der konkreten Umstände besser geeignet sind als die Gerichte, z. B. wenn ein grosser Zusammenhang mit den örtlichen Verhältnissen besteht, wie das besonders im Baurecht der Fall ist. Dann kommt der Verwaltungsbehörde auch bei unbestimmten Rechtsbegriffen ein vom Gericht nicht oder nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Häfelin/Müller/Uhlmann, a. a. O., Rz. 446a ff.). Nachfolgend soll zunächst einmal der Begriff der guten Gesamtwirkung ausgelegt und anschliessend dann beurteilt werden, ob die Gemeinde sich bei der Handhabung des kantonalen und kommunalen Gesetzes noch innerhalb ihres Ermessenspielraumes befand oder nicht.

b)In der Totalrevision des KRG im Jahre 2004 bildeten gemäss Botschaft der Regierung des Kantons Graubünden vom 11. Mai 2004 (nachfolgend: Botschaft) unter anderem die Vergrösserung der Flexibilität der Gemeinden im Umgang mit den Planungsinstrumenten sowie Reformen zur Förderung der Siedlungsqualität zwei der Schwerpunkte der Revision (Botschaft S. 258). Ein weiteres zentrales Anliegen des KRG ist sodann die Wahrung der Gemeindeautonomie, soweit diese nicht ohnehin bereits durch Bundesrecht eingeschränkt ist (Botschaft S. 260). Im Lichte dieser Betrachtung kann also zunächst einmal der Schluss gezogen werden, dass es im Interesse des kantonalen Gesetzgebers ist, demjenigen Auslegungsergebnis den Vorzug zu geben, welches die Gemeindeautonomie im Bau- und Planungsrecht möglichst nicht einschränkt. Ausserdem legt der kantonale Gesetzgeber Wert auf eine gute Siedlungsqualität und fördert diese auch, wobei unter diese Förderung auch die Toleranz von Vorschriften der Gemeinden fällt, die zu einer Verbesserung der Siedlungsqualität beitragen können. Die Botschaft führt zum Art. 73 Abs. 1 (bzw. Art. 75 Abs. 1 des Botschaftsentwurfs) KRG sodann aus, dass die neue Ästhetikvorschrift positiv eine architektonisch überzeugende Gestaltung der Bauten und Anlagen und deren Einordnung in die Umgebung im sinne einer guten Gesamtwirkung verlangt. Diese Vorschrift ist eine ästhetische Generalklausel. Im Unterschied zu den entsprechenden negativen Klauseln, welche eine Verunstaltung eines Orts- oder Quartierbildes verbieten (wie der frühere Art. 8 des alten KRG), verlangt Art. 73 Abs. 1 KRG nun positiv eine Gestaltung, welche sicherstellt, dass sowohl für die Baute selbst als auch für die bauliche und landschaftliche Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Die Anforderungen einer solchen Vorschrift gehen daher weiter als das blosse Verunstaltungsverbot, bei dessen Anwendung in einem Quartier mit fehlender Einheitlichkeit und den verschiedensten Bauformen kein allzu strenger Massstab angelegt werden darf (BGE 114 Ia 343 E. 4b). Bei der guten Gesamtwirkung geht es somit darum, dass Siedlungen, Bauten und Anlagen für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung so gestaltet werden, dass ein positives Gesamtergebnis entsteht, wobei der Begriff aufgrund der konkreten Verhältnisse im Einzelfall zu verstehen ist (vgl. BGE 114 Ia 343 E. 4b). Es geht mithin um den

Gesamteindruck des Orts- und Quartierbildes. Den Gemeinden steht es jedoch weiterhin offen, mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse eigene Vorschriften über die Gestaltung von eigenen Bauten und Anlagen zu erlassen. Die kantonale Ästhetikklausel stellt lediglich einen Mindeststandard dar. Daneben können die Gemeinden für bestimmte Bauten oder Anlagen auch allgemeine oder zonenspezifische Spezialregelungen erlassen, z. B. Vorschriften über Materialien, Farben, Dächer, Reklamen, Antennen usw. (Botschaft S. 343 und 344). 6. a)Vor dem Hintergrund des Gesagten ist auch der Art. 49 ter des kommunalen Baugesetzes zu betrachten: Die Gemeinde unterstellt Beleuchtungseinrichtungen von Bauten und Anlagen gemäss Abs. 1 einer Bewilligungspflicht. Gemäss Abs. 2 dürfen solche Beleuchtungsanlagen zudem die gute Gesamtwirkung der gebauten und natürlichen Umgebung nicht beeinträchtigen. Hierzu ist zu sagen, dass diese Formulierung in der Tat etwas unglücklich gewählt ist, da sie eher auf eine negative Ästhetikklausel schliessen lassen könnte, wie dies die Gemeinde selbst in ihrer Vernehmlassung auch ausführt. Allerdings weist der Abs. 2 in seinem Ausmass mindestens denselben „Schärfegrad“ auf wie der Art. 73 Abs. 1 KRG, steht aber nicht im Widerspruch zu diesem. In Abs. 4 der Bestimmung wird die Baubehörde schliesslich auch ermächtigt, ein Beleuchtungskonzept für das ganze Gemeindegebiet oder Teile davon zu erlassen. Die Beschwerdeführerin erhebt den Vorwurf, die Gemeinde habe sich im angefochtenen Entscheid nicht nur auf die Vorentwürfe eines Beleuchtungskonzepts gestützt, sondern diese während des laufenden Verfahrens noch verschärft, ohne ihr diese Verschärfung zur Kenntnis zu bringen. Das Verhalten der Gemeinde verstosse gegen das Prinzip von Treu und Glauben. Dieser Vorwurf zielt jedoch in Leere. Die Gemeinde hat nämlich die Abweisung des Baugesuches bzw. des Aussenbeleuchtungskonzeptes der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 49 ter Abs. 2 des kommunalen Baugesetzes und Art. 73 Abs. 1 KRG abgewiesen und dies damit begründet, dass das Konzept der Beschwerdeführerin zum einen der in den beiden Bestimmungen geforderten guten Gesamtwirkung zuwiderlaufe. Der Beschwerdeführerin ist in dem Punkt Recht zu geben, dass der Vorentwurf

„Aussenbeleuchtung“ der Gemeinde keinerlei Gesetzeswirkung entfalten kann, da er sich erst im Entwurfsstadium befindet. Soweit die Gemeinde also mit diesem Vorentwurf argumentiert, kann sie nicht gehört werden, insbesondere da sie auch nicht behauptet, diesbezüglich eine Planungszone erlassen zu haben. Allerdings kommt dem Vorentwurf der Gemeinde vorliegend insofern Bedeutung zu, als er zeigt, was nach Ansicht der Gemeinde in Bezug auf Beleuchtungen bzw. deren Auswirkungen eine gute Gesamtwirkung der gebauten und natürlichen Umgebung nicht beeinträchtigt und konkretisiert damit eigentlich den Art. 73 Abs. 1 KRG bzw. Art. 49 ter Abs. 2 des kommunalen Baugesetzes. In ihrer Vernehmlassung stützt sich die Gemeinde denn auch ausdrücklich nicht mehr auf den Vorentwurf „Aussenbeleuchtung“, sondern auf die genannten Bestimmungen und führt aus, dass es sogar ausgesprochen stören für den Gesamteindruck wäre, wenn die Wohnhäuser der Wohngebiete angeleuchtet würden und daher auch nachts in Erscheinung träten. Eine Beeinträchtigung der guten Gesamtwirkung wäre damit jedenfalls gegeben. Das KRG und der im üblichen Rechtsetzungsverfahren erlassene und im Jahre 2008 in Kraft getretene Art. 49 ter des kommunalen Baugesetzes stellen auch eine genügende gesetzliche Grundlage für die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin dar. b)Des Weiteren argumentiert die Gemeinde mit einer allfälligen unerwünschten Präjudizwirkung, die die Bewilligung des vorliegenden Beleuchtungskonzeptes der Beschwerdeführerin haben könnte. Dahinter steckt das nachvollziehbare Interesse, zu vermeiden, dass jedes beliebige Gebäude in der Gemeinde mit szenografischem Licht hervorgehoben werden kann. Eine Lichtverschmutzung, wie sie die Gemeinde im schlimmsten Fall befürchtet, wäre diesfalls durchaus realistisch. Die Vermeidung unnötigen Energieverbrauchs stellen zudem ebenfalls - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - ein legitimes öffentliches Interesse zur Einschränkung von Aussen- und Fassadenbeleuchtungen dar, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Gemeinde als „Energiestadt“ nicht nur eine gewisse Vorbildfunktion innehat, sondern sich auch widersprüchlich verhalten würde, wenn sie einerseits Restriktionen bezüglich des Energieverbrauchs aufstellte, aber andrerseits jedem Privaten erlaubte, seine Baute aus rein ästhetischen

Motiven zu beleuchten. Hinzu kommt schliesslich, dass den Gemeinden bei der Anwendung von Ästhetikbestimmungen ein relativ breiter Ermessensspielraum zusteht. Vorliegend bewegt sich die Gemeinde jedoch innerhalb dieses Spielraumes, indem sie lediglich einen Mindeststandard konkretisiert und ihn den örtlichen Wünschen und Verhältnissen anpasst. Dies trifft auch dann zu, wenn sich die Gemeinde dazu nicht auf ein für das ganze Gemeindegebiet geltendes Beleuchtungskonzept stützt. Es sei jedoch hier erwähnt, dass ein solches kommunales Beleuchtungskonzept eine durchaus geeignete und verhältnismässige Massnahme zur Verhinderung von Lichtverschmutzung oder Energieverschwendung und zur Förderung einer guten Siedlungsqualität darstellte. Eine Ermessensüberschreitung durch die Gemeinde liegt demnach hier nicht vor und die Beschwerde im Verfahren R 11 50 ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG wird der Gemeinde keine Parteientschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde im Verfahren R 11 19 wird nicht eingetreten; die Beschwerde im Verfahren R 11 50 wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.3’000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.356.-- zusammenFr.3'356.-- gehen zulasten der ... AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Zitate

Gesetze

7

BV

  • Art. 29a BV
  • Art. 50 BV

KRG

  • Art. 49 KRG
  • Art. 73 KRG

VRG

  • Art. 22 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

5