R 11 101 5. Kammer URTEIL vom 2. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache
c)Am 14. April 2011 lag das Gutachten der ... AG vor. Der Inhalt dieses Gutachtens ist auf den Seiten 3–6 der angefochtenen Verfügung zusammengefasst. Das Gutachten wurde in der Folge den betroffenen Parteien zur Stellungnahme zugestellt und alle Parteien formulierten und begründeten in der Folge ihre Anträge. Auch dazu kann auf die angefochtene Verfügung der Baubehörde verwiesen werden. d)Am 26. August 2011 erliess die Baubehörde ... die heute angefochtene Verfügung betreffend Massnahmen zum Schutz von Immissionen. Die Baubehörde ordnete dabei, getrennt nach Bereichen, folgende Massnahmen an: Bereich Terrasse und Schirmbar a) Auf der dem ... vorgelagerten Terrasse ist ab sofort jede Musikbeschallung generell untersagt. b) In der Schirmbar ist eine Musikbeschallung auf die Zeit zwischen 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr beschränkt. c) ... bzw. die ... AG hat in der Schirmbar einen Schallpegelbegrenzer einzubauen, und zwar so, dass im Aussenbereich die geltenden Grenzwerte gemäss Richtlinie Cercle Bruit eingehalten werden können. [Es folgen ergänzende Bestimmungen hierzu.] d) Es bleibt ... bzw. der ... AG überlassen, die weiteren vom Experten in diesem Zusammenhang vorgeschlagenen Massnahmen zu treffen, um so zu erreichen, dass in der Schirmbar die Musikbeschallung entsprechend höher sein darf. Diesfalls wäre der Schallpegelbegrenzer entsprechend anzupassen. Innenbereich a) Im Innenbereich ist die Musikbeschallung unter dem Vorbehalt der nachstehenden Ziffern grundsätzlich zulässig. b) ... bzw. die ... AG hat im Diskolokal einen Schallpegelbegrenzer einzubauen, und zwar so, dass im Aussenbereich die geltenden Grenzwerte gemäss Richtlinie Cercle Bruit eingehalten werden können. [Es folgen ergänzende Anweisungen zum Schallpegelbegrenzer.] c) ... bzw. der ... AG bleibt es freigestellt, die weiteren in diesem Zusammenhang vom Experten vorgeschlagenen Massnahmen zu treffen, um so zu erreichen, dass in der Disko bzw. im Nachtlokal die
Musikbeschallung entsprechend höher sein darf. Diesfalls wäre der Schallpegelbegrenzer entsprechend anzupassen. Aussenbereich / Parking a) ... bzw. die ... AG wird verpflichtet, den Nachtlokal- bzw. Diskobetrieb ab 15.09.2011 um 02.00 Uhr zu schliessen. b) Diese Betriebszeitenbeschränkung wird aufgehoben, sobald durch bauliche oder organisatorische Massnahmen nachgewiesen ist, dass im Aussenbereich die vom Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen sich auf ein für die Umgebung tolerierbares Mass reduzieren lassen. Die Baubehörde behielt sich vor, weitergehende Massnahmen zu treffen, wenn sich herausstellen sollte, dass sich trotz diesen Anordnungen die gesetzgeberischen Vorgaben nicht erfüllen liessen. In diesem Zusammenhang werde die Baubehörde auch prüfen, wie es sich mit Bezug auf die Emissionen bei den übrigen Betrieben verhalte, insbesondere beim nahegelegenen Dancin. Bei diesen Betrieben sei vor allem eine allfällige Verlagerung der Aktivitäten vom ... im Auge zu behalten. 2.Gegen die Verfügung der Baubehörde ... vom 26. August 2011 erhob ... am 27. September 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgendem Antrag: „Ziff. 8 lit. b), Ziff. 13 lit. b) sowie Ziff. 18 lit. a) und b) der Verfügung der Gemeinde ... vom 26. August 2011, mitgeteilt am 29. August 2011 seien aufzuheben und wie folgt anzupassen: a) In der Schirmbar ist die Musikbeschallung auf die Zeit zwischen 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr beschränkt. Die Schirmbar ist spätestens um 22.00 Uhr zu schliessen (Ziff. 8 lit. b der angefochtenen Verfügung). b) ... bzw. die ... AG hat im Diskolokal einen Schallpegelbegrenzer zur Reduktion der Musikerzeugung im Innern einzubauen und auf maximal 93 dB(A) einzustellen. Eventualiter ist der Schallpegelbegrenzer so einzustellen, dass die geltenden Grenzwerte gemäss Richtlinie Cercle Bruit eingehalten werden können (Ziff. 13 lit. b der angefochtenen Verfügung). c) ... bzw. die ... AG wird verpflichtet, den Nachtlokal- bzw. Diskobetrieb um 22.00 Uhr zu schliessen. An den Wochenenden, d.h. Freitag bis Sonntag, hat ein anerkannter Sicherheitsdienst für Ruhe und Ordnung sowie geordnetes Parkieren zu sorgen (Ziff. 18 lit. a der angefochtenen Verfügung).“ Die Hotel- und Kurzone sei vorwiegend für den Bau gastwirtschaftlicher Betriebe bestimmt. Wohnbauten, Verkaufslokale und nicht störende Gewerbebetriebe seien ebenfalls zulässig. Damit sie klar, dass auch bloss
mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbsbetriebe nicht in diese Zone gehörten. Eine Schirmbar/Disko verursache erfahrungsgemäss beträchtliche Immissionen und gehöre zu den stark störenden Betrieben. Das gelte gerade für einen Betrieb, der auf über 500 Besucher ausgelegt sei und während 7 Tagen und annähernd 24 Stunden offen sei. Mit Gogo-Girls und Konzerten würden Besucher aus der ganzen Region angelockt. Ein solcher Betrieb sei in dieser Zone nicht zonenkonform. Das eingeholte Gutachten zeige denn auch, dass die Immissionsgrenzwerte zu keiner Zeit eingehalten seien. Beim ... handle es sich um eine neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes (USG), die den Bestimmungen über den Lärmschutz unterlägen. Davon werde namentlich auch der Verhaltens- und Verkehrs- bzw. Sekundärlärm der Restaurant- und Diskobesucher erfasst. Soweit diese Emissionen nach aussen drängten (Aussenlärmemissionen), fielen sie in den Regelungsbereich der Lärmschutzverordnung (Art. 1 Abs. 2 Bst. a LSV). Der Innenlärm werde davon teilweise erfasst (Art. 1 Abs. 2 Bst. d und Abs. 3 Bst. a LSV). Für die Beurteilung der schädlichen und lästigen Einwirkungen lege der Bundesrat gemäss Art. 13 Abs. 1 USG Immissionsgrenzwerte fest. Diese seien laut Art. 15 Abs. 1 USG so festzulegen, dass die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört werde. Dabei sei nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern es sei eine objektive Betrachtung vorzunehmen. Ob im Einzelfall eine unzumutbare Störung vorliege, sei neben der zonengemässen Zuordnung und der entsprechenden Empfindlichkeitsstufe (ES) auch nach dem Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens zu beurteilen. Dabei sei während der Nacht ein strengerer Massstab anzulegen als tagsüber. Der Terrassenbereich werde seit ca.1 Jahr rechtswidrig gastwirtschaftlich genutzt. Die Terrasse und die Schirmbar würden täglich von 10.00 -22.00 Uhr mit Hard-Rock-Musik beschallt. Diese Musikbeschallung in der nicht schalldichten Schirmbar führe dazu, dass die Besucher mit zunehmendem Alkoholkonsum zunehmend lauter diskutierten und laut lachten. Auch nach dem
Ende der Musikbeschallung zwischen 22.00 und 23.00 Uhr blieben viele Besucher sitzen und verursachten weiterhin Lärm. Lärm entstehe auch bei den Aufräumarbeiten nach der Schliessung der Schirmbar. Unter der Bartheke befinde sich zudem ein V8-Motor ohne Schalldämpfer, der in regelmässigen Abständen eingeschaltet werde und Emissionen von 100 dB(A) und mehr erzeuge. Die von der Schirmbar und der Terrasse ausgehenden Immissionen seien in der Ruhe- und in der Nachtzeit unzumutbar. Es sei daher in der Schirmbar ein Schallpegelbegrenzer einzubauen und es sei die Betriebszeit auf die Zeit zwischen 11.00 – 19.00 Uhr zu beschränken und die Schirmbar spätestens um 22.00 Uhr zu schliessen. Auf der Terrasse sei jede Musikbeschallung zu verbieten. Die bestehende Disko sei als kleine Bar/Pub bewilligt und nachher schleichend erweitert worden. Wie bereits beschrieben seien die Lärmemissionen des ... für die Anwohner in den Ruhe- und Nachtzeiten absolut unzumutbar Dem könne nur mit einer Einschränkung der Betriebszeiten und einer Schallpegelbegrenzung auf maximal 93 dB(A) im Innern begegnet werden. Die Schirmbar von ... habe sich vorher an einem anderen Standort, zwischen den Hotels ... und ..., befunden. Dort habe diese Schirmbar übermässige Emissionen verursacht und daher sei sie an den heutigen Standort verlegt worden. Jetzt werde den Anwohnern aber neben dieser Schirmbar auch eine Disko mit uneingeschränkten Betriebszeiten zugemutet. Die gegenwärtige Situation im Aussenbereich sei für den Beschwerdeführer und die Nachbarn unzumutbar. Das neue Verkehrskonzept (seit 15. September 2011) ändere daran nichts, da dieses untauglich sei. Ab 23.00 Uhr sei die Zu- und Wegfahrt auf den Parkplatz des ... von der Hauptstrasse her gesperrt und die Zu- und Wegfahrt nur noch von Norden über die Umfahrungsstrasse möglich. Diese Umleitung sei aber nicht beschildert und daher für Auswärtige nicht zu finden. Auch Einheimische vermieden diese Zufahrt, da sie zu umständlich und wegen ihrer Steigung für ein gewöhnliches Auto praktisch nicht befahrbar sei. Der Parkplatz des ... sei aus unerklärlichen Gründen abgeschaltet worden. Das habe dazu geführt, dass sämtliche Besucher des ...
ihre Fahrzeuge auf der Parzelle des Beschwerdeführers und den benachbarten Parzellen Nr. 47, Nr. 61 und Nr. 117 parkierten und zusätzliche Immissionen verursachten. 3.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde ... die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie vor, dass die in der Beschwerde beschriebenen Zustände bei der Schirmbar im Grossen und Ganzen den Gegebenheiten entsprächen, wie sie sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung präsentiert hätten. Mit der Verfügung vom 26. August 2011 habe die Baubehörde jedoch Anordnungen getroffen, welche verhinderten, dass in der Umgebung und damit auch im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers Immissionen entstünden, welche die zulässigen Grenzwerte überschritten. Es werde auf den Wortlaut der Anordnungen in Ziff. 8 lit. b, c und d verwiesen. Musikbeschallung zwischen 11.00 und 22.00 Uhr; Einbau eines Schallpegelbegrenzers und Einstellung so, dass im Aussenbereich die geltenden Grenzwerte gemäss Richtlinie Cercle Bruit eingehalten werden könnten (Plombierung des Begrenzers und Speicherung der Daten sowie deren Ausdruck der letzten 30 Tage usw.). Wenn diese Anordnungen eingehalten würden, bestehe für weitere Einschränkungen kein Anlass. Auch im Innenbereich der Disko seien keine zusätzlichen Massnahmen erforderlich. Die Baubehörde habe bekanntlich im Diskolokal den Einbau eines Schallpegelbegrenzers angeordnet (plus Plombierung, Speicherung und Ausdruck) und zwar so, dass im Aussenbereich die geltenden Grenzwerte gemäss Richtlinie Cercle Bruit eingehalten werden könnten. Damit sei vollauf gewährleistet, dass aus dem Lokal keine Emissionen nach Aussen träten, welche das zulässige Mass in der Zone überschritten. Es bedürfe keiner zusätzlichen Massnahme wie das Festsetzen eines maximalen Dezibel-Wertes im Innern des Betriebes [93 dB(A)]. Allenfalls wäre in einem anderen Verfahren zu prüfen, ob sich eine Beschränkung auf 93 dB(A) im Lokal zum Schutze der Diskothekenbesucher aufdrängen würde.
Die beantragte Schliessung des Nachtclub- und Diskobetriebes um 22.00 Uhr erweise sich als nicht gerechtfertigt. Der Aussenbereich bzw. die Parkierung sei der wunde Punkt des vorliegenden Betriebes, da hier keine zuverlässig wirkenden Massnahmen wie Schallbegrenzer zur Verfügung stünden und sich die einzelnen Lärmimmissionen auch nicht immer so klar zuordnen liessen wie bei der Musikbeschallung. Es komme hinzu, dass ... über eine Baubewilligung verfüge, welche nicht nur den Umbau, sondern auch einen Nachtlokalbetrieb im Untergeschoss (UG) erlaube. Gemäss bewilligtem Projekt umfasse dieser Betrieb ein grösseres Angebot mit Bar/Pub sowie einer grösseren Tanzfläche mit Spielraum. Es stelle sich daher die Frage, ob der jetzige Diskobetrieb aus bau- und planungsrechtlicher Sicht nicht doch durch die Baubewilligung vom 29. September 2010 abgedeckt sei. Die Übergänge zwischen einer modernen Bar und einer Disko seien nämlich fliessend. Auf Grund dessen und angesichts der vom Betreiber anlässlich des Augenscheins vom 15. Juli 2011 abgegebenen Zusicherungen und Verbesserungen habe die Baubehörde es als unverhältnismässig taxiert, den Nachtclub- und Diskobetrieb per sofort einzustellen. Eine Begrenzung der Betriebszeit der Disko auf 22.00 Uhr käme einer gänzlichen Schliessung gleich. Immerhin seien in Ziffer 19 der Erwägungen bzw. in Ziffer 2 des Dispositivs zusätzliche Anordnungen vorbehalten worden, falls sich herausstellen sollte, dass sich trotz der vorliegenden Anordnungen die gesetzgeberischen Vorgaben nicht erfüllen liessen. 4.In der Vernehmlassung beantragten die Beschwerdegegegner auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer behaupte, der Diskobetrieb sei auf über 500 Besucher angelegt und rund um die Uhr während 7 Tagen in der Woche geöffnet. Diese Darstellung habe mit den tatsächlichen Verhältnissen nichts zu tun. In der Liegenschaft des ... befänden sich ein kleines Restaurant, welches vergrössert werden solle, eine Schirmbar sowie eine kleine Terrasse sowie im Erdgeschoss eine Diskothek. Das Restaurant sei auch nach der geplanten Vergrösserung nur auf 60 Sitzplätze angelegt. Die Schirmbar sei mit den anderen in ...
vergleichbar und die Terrasse sei im Vergleich zu anderen in ... klein. Die Diskothek sei in der Grösse mit jener des Dancing vergleichbar, aber nicht auf 500 Besucher ausgelegt. Wenn man von den tatsächlichen Verhältnissen ausgehe, sei der Betrieb des ... in der Hotel- und Kurzone zonenkonform. Es handle sich um gastwirtschaftliche Betriebe im Sinne von Art. 25 des kommunalen Baugesetzes (BauG). Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer den Einwand der fehlenden Zonenkonformität im Baubewilligungsverfahren vorbringen müssen. Heute sei er damit zu spät. Lediglich der Vollständigkeit halber werde festgestellt, dass die Emissionsgrenzwerte keineswegs permanent überschritten würden, wie der Beschwerdeführer behaupte. Das gelte zumal deshalb, weil das Gutachten ... in der Zwischenzeit überholt sei, da verschiedene Massnahmen ergriffen worden seien, um die Lärmemissionen zu verringern. Der Hinweis auf den V8-Motor gehe an der Sache vorbei, da dieser Motor seit dem vergangenen Winter ausser Betrieb sei. Es treffe zu, dass im Bereich der Terrasse drei Pflichtparkplätze bewilligt worden seien. Indessen liege bei der Gemeinde ein Gesuch betreffend Umnutzung der Terrasse. Abgesehen davon habe es bisher für das Aufstellen von Stühlen und Tischen auf den Terrassen vor Gastwirtschaftsbetrieben oder Verkaufsläden keiner Bewilligung bedurft. Der Beschwerdeführer selbst beschalle den Vorplatz vor seinen Verkaufsläden über zwei Aussenlautsprecher mit Musik. Was die Schirmbar betreffe, erweise sich die Darstellung der Verhältnisse in der Beschwerde teils als unzutreffend und teils als völlig überholt. Offensichtlich wolle der Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis nehmen, dass das ... die von der Baubehörde angeordneten Massnahmen umgesetzt habe. In der Schirmbar sei ein Schallpegelbegrenzer eingebaut und von der Gemeinde abgenommen worden. Für die vom Beschwerdeführer geforderte Beschränkung der Betriebszeit in der Schirmbar auf die Zeit von 11.00 bis 19.00 Uhr fehle eine gesetzliche Grundlage. Es wäre auch nicht einzusehen, wenn einzig die
Schirmbar des ... um 19.00 Uhr schliessen müsste, während bei den übrigen Schirmbars eine Musikbeschallung bis 22.00 Uhr zulässig sei. Was den Lärm im Innenbereich des Disko betreffe, sei dieser sicherlich kein Problem mehr, nachdem beim Haupteingang und beim Notausgang Schleusen eingebaut und in der Disko ein Schallpegelbegrenzer installiert und justiert worden sei. Dass die früher zwischen den Hotels ... und ... betriebene Schirmbar unzumutbare Emissionen verursacht habe, werde entschieden bestritten. In der Beschwerde werde das in der Zwischenzeit umgesetzte neue Verkehrskonzept beanstandet. Die Argumentation des Beschwerdeführers erweise sich aber als unzutreffend. Das Ziel, den Aussenlärm zu reduzieren, werde durchaus erreicht, indem die Zufahrt von der Hauptstrasse auf den Parkplatz des ... sowie die Wegfahrt vom Parkplatz des ... auf die Hauptstrasse nicht mehr möglich sei. Ab diesem Zeitpunkt sei die Zu- und Wegfahrt vom Parkplatz nur noch gegen Norden auf die Umfahrungsstrasse, also gegen unbewohntes Gebiet hin möglich. Diese Massnahme habe zur Folge, dass das Haus des Beschwerdeführers dem Kundenlärm weniger ausgesetzt sei. Es bestehe keine Veranlassung, den Diskobetrieb bereits um 22.00 Uhr einzustellen sowie an den Wochenenden einen Sicherheitsdienst einzurichten. Die ... AG habe der Gemeinde die Einführung eines Nachtfahrverbotes für ... Dorf beantragt. Die Gemeinde habe dies abgelehnt, wobei die Begründung dafür nicht überzeuge. Diskutiert werde jetzt die Einführung einer generell gültigen Polizeistunde. Es sei aber fraglich, ob sich dies politisch durchsetzen liesse. 5.Am 27. September 2012 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) noch einen Augenschein an Ort und Stelle durch. Allen Anwesenden wurde dabei im Zuge eines Rundganges auf der Liegenschaft (Parz. 94) von 14.15 Uhr bis 15.30 Uhr – an fünf verschiedenen Standorten – die Gelegenheit geboten, sich auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen betreffend Musiklärm von der Schirmbar auf der Terrasse (Erdgeschoss) und speziell aus dem nächtlichen Diskothekenbetrieb samt Verkehrs- und Personenlärm infolge Gästebesuches
des dortigen Tanz- und Vergnügungslokals „...“ (Untergeschoss) zu äussern. Von Seiten der Beschwerdegegnerin wurde dabei noch ein Schreiben vom 11. März 2011 betreffend „Lärmemissionen des Gastwirtschaftsbetriebes“ der Eheleute ... zu den Akten gegeben. Ferner erstellte das Gericht seinerseits noch insgesamt 30 Fotos von den genauen Orts-, Erschliessungs- und Raumverhältnissen auf und rund um die Parz. 94 des ... (so am Standort 1: 10 Fotos betreffend Eingangs-/Terrassen-, Restaurations- und Schirmbarbereich; am Standort 2: 6 Fotos betreffend Zugangs- und Innenbereich des Disco-Clubs „...“; am Standort 3: 6 Fotos betreffend Strassenzufahrts- und vorderer [gekofferter] Parkplatzbereich ...; am Standort 4: 5 Fotos betreffend hinteres [bekiestes] Parkplatzareal auf Parz. 94 samt Umgebung; und am Standort 5: 3 Fotos betreffend Parkplatzverhältnisse auf den benachbarten Parz. 46 und 47, unmittelbar im Süden zur Parz. 94 in Richtung Dorfzentrum der Gemeinde. Über die Ausführungen am Augenschein wurde ein Protokoll erstellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 26. August 2011, worin die Gemeinde (Beschwerdegegnerin/Vorinstanz) eine Reihe von Massnahmen zum Schutz vor Lärmimmissionen aus dem Betrieb des Gastronomie- und Unterhaltungslokals „...“ auf Parzelle 94 (Hotel- und Kurzone mit ES II) anordnete, wogegen sich der unmittelbar im Süden daran angrenzende Nachbar auf Parzelle 46 (Beschwerdeführer) zur Wehr setzte. Beschwerdegegenstand bilden dabei im Wesentlichen die in der Beschwerde vom 27. September 2011 (vgl. vorn Ziff. 2 Anträge gemäss lit. a-c) geforderten Verbesserungen und Kontrollen bezüglich der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Betriebsauflagen (vgl. vorn Ziff. 1 d – Behördlich verlangte Schutzmassnahmen in den drei Teilbereichen [Terrasse/Schirm-bar; Disko- /Nachtlokalbereich; Parksystem]). Es gilt damit zu prüfen, ob die getroffenen Lärmschutzmassnahmen auf Parzelle 94 rechtens und verhältnismässig waren, oder ob noch strengere bzw. weitergehende Massnahmen seitens der
Gemeinde anzuordnen gewesen wären, um den Einwänden des Beschwerdeführers betreffend nicht mehr tolerierbaren Lärms bzw. des seit zwei Jahren unerträglich gewordenen Betriebs- und Verkehrslärms – besonders in den Abend- und Nachtstunden – auf dem seither dort geführten Gastro- und Diskobetrieb ... tatsächlich gebührend Rechnung zu tragen (im Parallelfall R 11 81 wurden Ausführungen zur rechtsgleichen Behandlung aller Gastronomie- /Diskobetriebe vor Ort bezüglich Betriebszeitenbeschränkungen gemacht). 2. a)In materieller Hinsicht gilt es zuerst auf die einschlägige Zonenvorschrift in Art. 25 des kommunalen Baugesetzes (BauG) hinzuweisen, wonach in der hier für Parzelle 94 massgebenden Hotel- und Kurzone folgende Bauten und Aktivitäten erlaubt sind: Art. 25 BauGHotel- und Kurzone Die Hotel- und Kurzone ist vorwiegend für den Bau gastgewerblicher Betriebe bestimmt. Wohnbauten, Verkaufslokale, sowie nicht störende Gewerbebetriebe sind zulässig Die Zonenkonformität des auf Parzelle 94 betriebenen Gastronomie- und Tanzlokals ... (im EG: Restaurant „...“ mit Aussenterrasse und [mobil überdachter] Schirmbar; im UG: Disko-Club mit zwei Bars, Musikanlagen, Sitzgelegenheiten, Spielautomaten und einer Tanzfläche) erachtet das Gericht gestützt auf Art. 25 Satz 1 BauG als gegeben, da in der Hotel- und Kurzone zur Hauptsache „gastgewerbliche Betriebe“ erstellt und angesiedelt werden sollten. Diesem ausdrücklich auf den Besuch und die Verköstigung von Gästen und Touristen ausgerichteten Gewerbe- und Wirtschaftszweig ist aber selbstredend ein gewisses Mass an Lärmquellen immanent, weil die ständige Zirkulation und Häufigkeit der wechselnden Besucher (inkl. Tagestouristen mit Caranreise usw.) sowie Logiergäste erfahrungsgemäss niemals völlig lautlos und unbemerkt erfolgen kann. Soweit die Beschwerdeführer diese Betriebsamkeit auf Parzelle 94 als störend empfinden und sich darauf berufen, dass laut Art. 25 Satz 2 BauG nur „nicht störende Gewerbetriebe“ zulässig seien, verkennen sie, dass damit offensichtlich nicht die eigentlichen „Gastronomie-, Beherbergungs-, Vergnügungs- und Kur-/Erholungslokale“ der wirtschaftlich nachhaltigen Hotel- und Tourismusbranche gemeint waren, sondern damit einzig handwerkliche
bzw. generell auf Dauer übermässig lärmerzeugende Gewerbe- und Handelsbetriebe in dieser Zone ausgeschlossen werden sollten. Dass es sich bei Art. 25 BauG zudem um eine heterogene Mischzone handelt, ergibt sich auch daraus, dass neben dem klassischen Gästesegmente auch das „Wohnen“ sowie der Betrieb von „Verkaufslokalen“ erlaubt sind. Mit der Zulässigkeit von Verkaufsläden – die gerichtsnotorisch auf regen und kurzzeitigen Publikumsverkehr ausgerichtet sind - in der fraglichen „Hotel- und Kurzone“ ist aber gerade erstellt, dass auch der Betrieb des ebenfalls auf Verkauf und Konsumation ausgerichteten ... bestimmt nicht zonenwidrig sein kann. Aus diesem Grunde wurde daher von der Gemeinde zu Recht auch bereits mit Bewilligung vom 29. September 2010 eine entsprechende Bau- und Betriebsgenehmigung für die Führung des ... auf Parzelle 94 (inkl. Konzeptanpassung) erteilt. b)Laut Zonenschema (S. 55) zu Art. 22 ff. BauG ist die Hotel- und Kurzone und folglich auch Parzelle 94 der Empfindlichkeitsstufe II (ES II) zugewiesen. Nach Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LVS) sind in der ES II keine störenden Betriebe zugelassen; sie gilt namentlich für Wohnzonen und Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (Abs. 1 lit. b). Die Beschwerdeführer empfinden vorliegend insbesondere die Aktivitäten und Lärmimmissionen von der Aussenterrasse sowie der mit einer Musikanlage ausgerüsteten Schirmbar im Süden der Parzelle 94 als besonders „störend“ bzw. als subjektiv unerträglich seit der Betriebsaufnahme des ... vor zwei Jahren (2010). Sie forderten daher in ihrer Beschwerde als Erstes, der Musikbetrieb in der Schirmbar sei zu verbieten bis die Anlage schalldicht sei (Krachmaschinen bzw. Automotoren seien zu untersagen). Wie der gerichtliche Augenschein vom 27. September 2012 dazu eindeutig gezeigt hat, sind im Bereich der Schirmbar (ist mit stabiler Seitenfenster- und Türkonstruktion kreisförmig umfasst und mit einem mobilen Stoffschirmdach abschliessbar/überdachbar) Vorkehrungen getroffen worden, die der Eindämmung und Kontrolle des von dieser Schirmbar ausgehenden Musik- und Lärmpotentials dienen sollten. Objektiv messbar wurde - auf entsprechendes
Verlangen der Vorinstanz – bereits im Sommer 2012 ein Schallpegelbegrenzer für die Musikanlage bei der Schirmbar montiert und daraufhin mehrere Messungen der Lärmimmissionen vor Ort sowie auch deren konkrete Auswirkungen auf die Nachbarschaft (inkl. Parzelle 46 des Beschwerdeführers) vorgenommen, ausgewertet und die Messresultate allen Beteiligten zur Kenntnis- und Stellungnahme in schriftlicher Form zugestellt (vgl. dazu Schreiben der Gemeinde vom 10./13. August 2012 mit Auswertung Schallpegelbegrenzer ... und dBA Werten für die Schirmbar [Zeiträume 04.- 08.07. und 20./23.07.2012 jeweils 17.00 bis 22.45 Uhr] im Bandbereich 60 dBA bis 70 dBA mit seltenen Ausreissern bis 75 dBA und den dBA Werten für den Diskobetrieb [23./24./30. 06 und 01./07./08./14./15./21./22.07.2012 jeweils 01.00 bis ca. 02.30] im Bandbereich von 80 dBA bis 90 dBA, vereinzelt gar bis 95 dBA) sowie das zweite Schreiben der Vorinstanz vom 18./19. September 2012 mit Bestätigung der früheren Lärmmesswerte und Auswertungsresultate. Während des Augenscheins konnte bei der Schirmbar – dank des installierten und funktionierenden Schallpegel-Messgerätes – eine Lautstärke zwischen 68 und 71 dBA festgestellt werden. Im Übrigen kann zu dieser Thematik auf das aussagekräftige Lärmgutachten vom 14. April 2011 verwiesen werden, worin unter Hinweis auf die Richtlinien Cercle Bruit zur Berücksichtigung der Grenzwerte festgestellt wurde (S. 5): Dies bedeutet, dass die Emissionen im Einzelfall so zu beschränken sind, dass nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird. Für Lärmemissionen infolge neuer Anlagen (Gastwirtschaftsbetriebe, die nach dem 1. Jan. 1985 bewilligt wurden) gilt, dass höchstens geringfügige Störungen zulässig sind. Gemäss Vorsorgeprinzip (Art. 11 USG) ist unnötiger Lärm unzulässig, sofern die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind (vgl. im Besonderen unter Ziff. 7.1 Messpunkt 1, Wohn-/Geschäftshaus Beschwerdeführer). Gestützt auf die so gewonnenen Erkenntnisse erliess die Vollzugsbehörde bzw. Gemeinde die angefochtene Verfügung vom 26. August 2011 mit den damals von ihr als notwendig und verhältnismässig erachteten Betriebsauflagen. Insbesondere wurden darin eine zeitliche Beschränkung der Musikbeschallung
in der Schirmbar (11.00-22.00 Uhr) und im Disko-/Nachtklubbetrieb (innen bis 02.00 Uhr) verbindlich festgelegt und weiter der Einbau von Schallpegelbegrenzern – als sofort wirksame und leicht überprüfbare Lärmreduktionsmassnahme – angeordnet. Diesen Betriebsauflagen ist der dafür verantwortliche Beschwerdegegner 1 offensichtlich (technisch) korrekt nachgekommen, wie den Auswertungen der Lärmmessungen mit Schallpegelbegrenzer vom 10. August bzw. 18. September 2012 zuverlässig und einleuchtend entnommen werden kann. Der Aufforderung zur Einhaltung der gesetzlichen vorgesehenen Schallgrenzwerte im Innenbereich des Gastronomie- und Vergnügungslokals ... ist damit hinreichend nachgelebt geworden. Der Einwand einer fehlenden Bewilligung für die Nutzung als Nachtlokal ist ebenfalls unbegründet, da die Bau- und Betriebsbewilligung vom 29. September 2010 auch bereits die Führung des ... (mit Konzeptanpassung) miteinschloss. Dem Antrag auf Betriebszeitenbeschränkungen (für sämtliche Betriebssparten bis 22.00 Uhr) wurde zudem insofern schon Rechnung getragen, als die Vorinstanz doch bereits in der angefochtenen Verfügung eine vernünftige Differenzierung der zulässigen Beschallungszeiten vornahm, indem bei der Schirmbar bis 22.00 Uhr und im Innern der Diskothek bis 02.00 Uhr solche gastgewerblichen Angebote konsumiert werden und erlaubt sein sollten. Ein allgemeines Öffnungs- und Betriebsverbot (ab 22.00 Uhr) auch für die im Untergeschoss geführte Diskothek ... auf Parzelle 94 wäre hingegen völlig unverhältnismässig und übertrieben gewesen, da es allein auf die daraus anfallenden Beeinträchtigungen ankommen kann, die durch entsprechende - bauliche und organisatorische – Massnahmen ohne weiteres in geordnete Bahnen gelenkt und für die Bevölkerung bzw. Nachbarn lärmverträglich ausgestaltet und umgesetzt werden können. Aufgrund dieser Feststellung ist das Gericht zur Auffassung gelangt, dass derzeit kein weiterer Handlungsbedarf seitens der Gemeinde besteht, da die bereits angeordneten und danach auch umgesetzten Schutzmassnahmen durchaus zielführend für eine noch tolerierbare Lärmbelastung waren und sich die Vorinstanz zudem ausdrücklich vorbehielt, weitere Massnahmen zu treffen (z.B. Verpflichtung für privaten Sicherheits-/Ordnungsdienst auf Parkplatzareal und im Eingangsbereich zur
Diskothek; Überprüfung der Schliessungszeiten; Kontrolle der Funktionstüchtigkeit der Eintrittsschleuse bei Disco usw.), sollten die bisher verfügten Betriebsauflagen effektiv nicht ausreichend sein, um ein einigermassen „störungsfreies Wohnen und Schlafen“ in den Abend- und vor allem Nachtstunden im näheren Umkreis des Gastronomie- und Unterhaltungslokals ... auf Parzelle 94 zu ermöglichen. Sollten zusätzliche Erkenntnisse aufgrund neuer Messungen erlangt werden, steht einer erneuten Überprüfung und Anpassung der bis dahin verfügten und im Wesentlichen umgesetzten Lärmschutzmassnahmen durch die Vorinstanz jedoch selbstverständlich nichts im Wege (Nachbesserung zulässig). c)An diesem Ergebnis vermögen die durchgeführten Zeugen- und Parteibefragungen nichts zu ändern, weil sie entweder keine neuen Gesichtspunkte hervorbrachten oder sonst ungeeignet und zu wenig präzise waren, um als griffiges Beweismittel für oder gegen die Tauglichkeit der von der Gemeinde angeordneten Betriebsauflagen angeführt zu werden. Die objektiv einwandfrei messbaren, lärmtechnisch deutlich verbesserten Auswirkungen durch die Montage von Schallpegelbegrenzern (mit Plombierung des Begrenzers, Speicherung der Daten und Ausdruck der letzten 30 Tage zu Kontrollzwecken) sind offenkundig weit zuverlässigere Parameter, als die individuell und rein subjektiv vorgenommene Einteilung in graduell erträgliche oder eben persönlich nicht mehr tolerierbare Lärmimmissionen, zumal die menschliche Hörempfindlichkeit sehr unterschiedlich und komplex sein kann. Der Beweiswert der durchgeführten Zeugen- und Parteibefragungen muss infolgedessen als sehr bescheiden und vernachlässigbar eingestuft werden. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als das öffentliche Recht für die hier interessierende Lärmart keine bestimmte Messweise und auch keine fixen Grenzwerte kennt. Für die übrigen vorliegend interessierenden Immissionen (Gaststättenlärm sowie Lärmverursachung durch menschliches Verhalten in der Schirmbar und bei der Ankunft sowie beim Verlassen des Parkplatzareals zu den Lokalitäten im ... [sog. Sekundärlärm]) kennt das Lärmschutzrecht zudem
gar keine Belastungsgrenzwerte (BGE 126 III 225/6 E. 3c; 123 II 333 E. 4d/aa, 123 II 74 ff., 120 II 18 E.2b; sowie PVG 1998 Nr. 48 und PVG 2000 Nr. 53). d)Wie der gerichtlichen Augenschein vom 27. September 2012 gezeigt hat, stört sich der Beschwerdeführer insbesondere daran, dass die Parkplätze vor seinem Geschäftshaus auf Parzelle 46 sowie seitlich im Grenzbereich zur nördlich unmittelbar anschliessenden Parzelle 94 samt naher Schirmbar (früher waren dort 5 Parkplätze anstelle der Aussenterrasse auf Parzelle 94 vorhanden; vgl. zur ehemalige Situation: Plan Nr. 2010-01/3 vom 15.02.2010) durch die Besucher und Gäste des Gastronomie- und Diskobetriebs „zweckentfremdet“ würden, indem dort häufig jene (fremden) Besucher/Gäste des ... anstatt seine eigenen Kunden parkieren würden bzw. könnten. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass jeder Grundeigentümer grundsätzlich natürlich selbst dafür zu sorgen hat, dass seine Liegenschaft nicht unbefugt durch Dritte zweckentfremdet wird. Es kann dabei im nichtstreitigen Verfahren ein Amtsverbot für das unberechtigte Parkieren auf Parzelle 46 erwirkt werden, und zusätzlich kann sich der Beschwerdeführer mittels anderer griffiger Vorkehrungen (z.B. mittels versenkbarer Pfosten [Poller] oder einfachem Schrankensystem) selber darum kümmern, dass lästiger Suchverkehr und geschäftsschädigende Fremdparkierer gestoppt und von seiner Parzelle 46 ferngehalten werden. Im Übrigen sei einzig noch erwähnt, dass auf der Geschäftsliegenschaft des Beschwerdeführers ebenfalls Lautsprecher im Bereich des Ladeneingangs montiert waren und somit eine akustische (Musik-) Beschallung nicht nur von der nahen Schirmbar auf Parzelle 94 erfolgte, sondern auch von der Parzelle 46 des Beschwerdeführers „Geräuschimmissionen“ ausgingen, die noch zu einer Erhöhung der vor Ort wahrnehmbaren Immissionskulisse führten. An der Herkunft der parzellenübergreifend hervorgerufenen Lärmquellen ist der Beschwerdeführer daher sicherlich mitbeteiligt. 3. a)Die angefochtene Verfügung vom 26. August 2011 erweist sich demnach in einer Gesamtbetrachtung als rechtmässig und verhältnismässig, was zu ihrer
Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 27. September 2012 (im Verfahren R 11 101) führt. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die aussergerichtlichen Entschädigungen an die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 und 2 werden demgegenüber gegenseitig laut Art. 78 Abs. 1 VRG wettgeschlagen, was vorliegend zur Konsequenz hat, dass diese beiden Verfahrensteilnehmer (Beschwerdegegner 1 und 2) die ihnen entstandenen Anwaltskosten jeweils finanziell selber zu tragen haben. Der Vorinstanz (Beschwerdegegnerin/Gemeinde) steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 27. Februar 2014 teilweise gutgeheissen (1C_161/2013).