R 10 16 und 17 5. Kammer URTEIL vom 17. August 2010 in den verwaltungsrechtlichen Streitsachen betreffend Lärmschutzmassnahmen 1.... sowie 14 weitere Personen sind Eigentümer von im Jahre 1975 anstelle des damaligen Hotels ... realisierten Stockwerkeinheiten in dem in ..., an der ... auf Parzelle Nr. 5574 gelegenen Appartementhaus „...-Residences“. Die Liegenschaft befindet sich nach der geltenden Zonenordnung in der Zentrumszone, für welche eine Empfindlichkeitsstufe (ES) III ausgeschieden ist. Im Kellergeschoss des Appartementhauses werden seit der Realisierung desselben die „Disco ...“ und im Erdgeschoss die Diskothek „... Club“ (Umbau 1981) sowie die „...-Bar“ betrieben. Die Betriebe gaben anlässlich von Stockwerkeigentümerversammlungen seit Jahren Anlass zu Diskussionen wegen immer starker Lärmimmissionen. Daher wurden 1991 erstmals Lärmmessungen veranlasst. Im März 2006 wurden erneut Schall- und Lärmmessungen im Gebäude vorgenommen. Am 19. Dezember 2006 reichten die Wohnungseigentümer bei der Gemeinde ... ein Gesuch ein, mit welchem sie zum Schutz vor übermässigen Lärm- und Schallimmissionen (sowohl Aussen- als auch Innenlärm) den Erlass konkreter Massnahmen anbegehrten. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Dezember 2006 wies die Gemeinde die Betreiber der drei Lokale vorerst an, die Schall- und Laserverordnung einzuhalten, und zudem die Fenster und Türen geschlossen zu halten. Nach Durchführung eines Schriftenwechsels fand am 22. März 2007 zwischen den beteiligten Parteien eine Einigungsverhandlung statt, anlässlich welcher verschiedene Massnahmen vereinbart wurden, so zum einen, dass im „... Club“ und in der „...“ plombierte Lärmpegelbegrenzer einzubauen seien, und zum andern, dass ein externer Experte mit einer
Lärmmessung beauftragt werde. Als solcher wurde mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener, verfahrensleitender Verfügung vom 20. Dezember 2007 Markus Strobel bezeichnet. Dieser erarbeitete in der Folge ein Messkonzept, welches nach verschiedenen Diskussionen und weiteren Überarbeitungen einvernehmlich bereinigt werden konnte. Gestützt auf die Ergebnisse diverser, zwischen dem 23. Dezember 2008 und dem 28. Februar 2009 vorgenommenen Messungen erarbeitete der Experte seinen Bericht (datiert vom 10. September 2009), der durch die Gemeinde den Parteien zur Stellungnahme unterbreitet wurde. In Kenntnis ihrer Überlegungen erliess der Kleine Landrat der Gemeinde ... am 15. Dezember 2009 die seitens der Eigentümer von Stockwerkeinheiten anbegehrte Verfügung betreffend Lärmschutzmassnahmen mit folgendem Inhalt: „1. Die in der Vollzugshilfe vom 10. März 1999 der Vereinigung kantonaler Lärmfachleute (Cercle Bruit) festgelegten Grenzwerte für Körperschall und Luftschall müssen in allen Betrieben eingehalten werden. Da sämtliche Anlagen (d.h. Disco ..., ... Club und ...-Bar) vor dem 1. Januar 1985 bewilligt wurden, gelten sie als bestehende Anlagen, und es ist eine Toleranz von 5 dB(A) gegenüber den Grenzwerten zulässig. 2. Die SLV als eidg. Recht muss überall eingehalten werden. Der zulässige max. Schallpegel bei Veranstaltungen ohne Meldepflicht und Auflagen liegt nach Art. 5 SLV bei 93 dB(A). Damit ein erhöhter Schallpegel bis 96 dB(A) zugelassen werden kann, was gemäss obiger Ausführungen momentan nur im ... möglich wäre, müssten Art. 6 i.V.m. Art. 8 SLV eingehalten werden und zusätzliche Auflagen der Baubehörde ... müssten erlassen werden. 3. Die Gesuchsgegner haben Fenster und Türen oder Schallschutzschleusen ihrer Betriebe im Sinne der vorstehenden Erwägungen geschlossen zu halten 4. Die Behörden behalten sich Kontrollen für die Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen oder Auflagen ausdrücklich vor. Sollten Bestimmungen nicht eingehalten werden, können weitergehende Massnahmen, wie die Einschränkung der Betriebszeit oder die Beschränkung der maximalen Kundenzahl, jeweils zu Lasten der Betriebe angeordnet werden. 5. ...“ 2. a)Dagegen reichten die im Rubrum aufgeführten 15 Eigentümer von Stockwerkeinheiten am 1. Februar 2010 Beschwerde (R 10 16) beim Verwaltungsgericht ein mit folgenden Rechtsbegehren:
„1. Die Verfügung des ... der Gemeinde ... vom 15. Dezember 2009, mitgeteilt am 18. Dezember 2009 (Protokoll-Nr. 09-1039), sei insoweit aufzuheben, als in Ziff. 1 des Dispositivs festgestellt wird, dass sämtliche Anlagen (d.h. Disco ..., ... Club und ...-Bar) als bestehende Anlagen gelten, womit eine Toleranz von 5 dB(A) gegenüber dem Grenzwert zulässig sei. 2. Im Übrigen sei die Angelegenheit, unter Aufrechterhaltung der übrigen Bestimmungen des Dispositivs mit der Verpflichtung an die Gemeinde ... zu verweisen, Lärmschutzmassnahmen für den Aussenlärm vor den genannten Lokalen und auf der Strasse vor dem Komplex Hotel ... in ... zu erlassen. Die Vollzugshilfe des Cercle Bruit sei von der Gemeinde zu Recht für anwendbar erklärt worden. Auch wenn es zutreffe, dass die drei Lokale vor dem 1. Januar 1985 bewilligt worden seien, dürften diese jedoch nicht mehr als bestehende Anlagen taxiert werden. Seit der Eröffnung hätten sich wesentliche lärmschutzrechtlich relevante Veränderungen bei der Betriebsart der einzelnen Betrieben ergeben: So sei die Disco „...“ anfänglich ein Bar/Restaurant gewesen, und in der Diskothek „... Club“ habe es anstelle des heutigen Diskobetriebes praktisch nur Auftritte von Livebands gegeben. Es sei ferner davon auszugehen, dass sämtliche Musikanlagen seit dem Jahre 1975 ausgewechselt resp. verstärkt worden seien. Dies betreffe vor allem die Anlagen für die stark ausgeprägten rhythmischen Bässe zu, welche neueren Datums sein müssten und wesentlich zu den geklagten Beeinträchtigungen beitragen würden. Solches entspreche im übrigen auch der allgemeinen Lebenserfahrung, letztlich alles Umstände, welche einer Taxation als bestehende Anlagen entgegenstünden. Es sei jedenfalls realitätsfremd, wenn die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen annehme, es hätten seit den Anfängen der Betriebe keine immissionsmässig wesentlichen Veränderungen stattgefunden. Unverständlicherweise habe sie zudem auf Anordnungen von Massnahmen zur Eindämmung des Aussenlärms verzichtet. Sie habe sich mit den entsprechenden Anträgen der Beschwerdeführer gar nicht befasst, womit das diesen zustehende rechtliche Gehör verweigert worden sei. Im Übrigen verletzte das gemeindliche Vorgehen das in Art. 11 USG statuierte Vorsorgeprinzip.
b)Die Gemeinde ... beantragte die Abweisung dieser Beschwerde. Die Beschwerdeführer versuchten, Betriebsänderungen zu konstruieren, welche dazu führen würden, dass die Toleranz von 5 dB(A) nicht in Anspruch genommen werden könnte. Sie halte aber daran fest, dass es sich bei den drei Betrieben um bestehende Anlagen und nicht um Neuanlagen handle. Aufgrund der Akten (so u.a. Protokolle der Eigentümerversammlungen) sei davon auszugehen, dass die Musiklärmimmissionen bereits in den Jahren 1977 und 1983 Anlass zu Diskussionen gegeben hätten. Bei allen drei Betrieben handle es sich um bestehende ortsfeste Anlagen, die heute noch mit der ursprünglichen Nutzung (Live-Musik, Barbetrieb) betrieben würden. Unbestritten sei, dass sich die Art der Musik in den vergangenen 25 Jahren geändert habe. Damit könne aber noch keine wesentliche Nutzungsänderung der genannten Lokale begründet werden. Was den geklagten Aussenlärm betreffe, so sei es schwierig, diesen zu erfassen und einem bestimmten Betrieb zuzuordnen. Diesbezüglich könne auf das Urteil des Verwaltungsgerichts R 03 109 verwiesen werden, in welchem ein vergleichbarer Sachverhalt beurteilt worden sei. Was das Gericht in jenem Falle festgestellt habe, gelte auch für den vorliegenden Fall. Die Anhänge der LSV sähen keine Belastungsgrenzwerte für Aussenlärmimmissionen aufgrund von Gesprächen vor. Als Vollzugsbehörde müsste sie einen Augenschein vornehmen und die Lärmbelastung subjektiv beurteilen. Weil aber eine Zuordnung des Aussenlärms zu einer bestimmten Lärmquelle, bzw. einem bestimmten Betrieb, nicht möglich sei, habe sie davon abgesehen. Eine Reduktion des Aussenlärms könne nur über den Vollzug des Landschaftsgesetzes über öffentliche Ruhe und Ordnung bzw. über verstärkte Polizeikontrollen erreicht werden. c)... beantragte ebenfalls Abweisung der Beschwerde. Die Diskothek „... Club“ bilde seit Jahrzehnten zusammen mit der „...“, der „...-Bar“ sowie weiteren Betrieben in der näheren Umgebung das absolute Zentrum des ... Nachtlebens. Sie lägen allesamt an der Hauptverkehrsader der ..., welche zu jeder Tages- und Nachtzeit befahren und durch unzählige Passanten begangen werde. Gleich vis-à-vis des Hotel ...-Komplexes befinde sich zudem der ...parkplatz, welcher Tag und Nacht als Parkplatz, aber auch als
Festplatz von Jugendlichen benutzt werde, die keinen Zutritt in die Nachtlokale erhielten. ... sei eine der ersten Tourismusadressen in Europa, zu welcher selbstverständlich auch ein entsprechendes Nachtleben gehöre. Alle drei Betriebe hätten bereits bestanden, als die Beschwerdeführer ihre Appartemente gekauft hätten. Das Problem der angeblichen Lärmimmissionen bilde bereits seit Fertigstellung des Appartementhauses Gegenstand von Diskussionen. Zu Recht habe die Gemeinde für den Grenzwert gemäss Cercle Bruit eine Toleranz von 5 dB(A) berücksichtigt. Die heute bestehende Diskothek „... Club“ sei im Jahre 1981 erstellt und seither in betrieblicher Hinsicht nur marginal geändert worden. Insbesondere entspreche die heutige Musikanlage noch immer weitgehend der damals installierten Anlage. Vor dem Umbau in die heutige Diskothek sei der „... Club“ bereits in den 60er und 70er Jahren als Dancing und Diskothek geführt worden. Damals seien aber vorwiegend Live-Bands aufgetreten und abwechslungsweise sei Diskomusik gespielt worden. Dabei hätten die Live- Bands regelmässig viel lauter gespielt, als die heute gespielte Musik. Es sei eine Tatsache, dass sich die Stockwerkeigentümer der Residenz ... seit dem Jahre 1981 bis ca. 2000 praktisch an jeder Jahresversammlung über die Musikanlage beschwert hätten. Später seien diese Kritiken aber fast vollständig verstummt. Der Hinweis auf die Änderung des Musikstils erweise sich als unbehelflich. Tatsache sei vielmehr, dass die Diskomusik der 80er Jahre mindestens die gleichen Immissionen verursacht habe wie die heutige Musik. Was die geklagten fehlenden Anordnungen hinsichtlich der Einschränkung des Aussenlärms betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass es allein Aufgabe der Gemeinde sei, Ruhe und Ordnung sicherzustellen. Wenn die Beschwerdeführer eine verstärkte Polizeipräsenz forderten, dann habe er nichts dagegen. Der Aussenlärm sei aber weder direkt noch indirekt auf den Betrieb der Diskothek „... Club“ zurückzuführen. Im Übrigen habe er schon vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Anregung des Experten betreffend Neuplatzierung der Basslautsprecher aufgenommen. Von den insgesamt vier alten Basslaufsprechern habe er zwei eliminiert und die restlichen zwei neu aufgestellt und schalltechnisch isoliert. Zudem habe er einen Limitenbegrenzer einbauen lassen.
d)Abweisung beantragten auch ... und ... als Betreiber bzw. Eigentümerin der „...-Bar“. Im Jahre 1965 sei diese als Musikbar eröffnet worden. Damals seien Bands live aufgetreten und daneben sei Musik ab Musikbox gespielt worden. Im Jahre 1975 sei die ...-Bar mit dem ...-Grill erweitert worden. Ende der 70- er Jahre sei dann die Integration des ...-Grill in die ...-Bar erfolgt. Damals habe auch das Abspielen von Musik ab Platten begonnen. Anfangs 80er Jahre sei ein DJ engagiert worden, welcher regelmässig mit Live-Bands abgewechselt habe. Die heutige Nutzung entspreche im Wesentlichen der damaligen. Dies alles zeige, dass nie eine Änderung der Betriebsart stattgefunden habe, weshalb die gemeindliche Taxation als bestehende Anlage auch zutreffe. Hinsichtlich Aussenlärm sei die ...-Bar ein Vorbild. Seit Anfang der 90er Jahre werde ein Türsteher beschäftigt, der dafür sorge, dass die Gäste beim Verlassen des Lokals keinen unnötigen Lärm verursachten. 3. a)Mit Eingabe vom 1. Februar 2010 reichten ... (Eigentümerin der „...-Bar“) und ... (Betreiber der „...-Bar“) auch noch separat Beschwerde (R 10 17) gegen die gemeindliche Verfügung ein im Wesentlichen mit dem Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem sei ihnen zu erlauben, den Maximalpegel für die Musikerzeugung bis und mit 93 dB(A) auszuschöpfen. Eventuell sei die Verfügung zwecks Einholung einer Ergänzung der Expertise betreffend der Messungen in der „...-Bar“ und in der Wohnung Nr. 108, oder zwecks Einholung einer Oberexpertise an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der angefochtenen Verfügung stelle die Gemeinde einzig auf Mutmassungen des Experten ab, welche sie ungefiltert übernommen und zum Entscheid erklärt habe. Beispielsweise äussere sich der Experte auf S. 14 seines Berichtes z.B. dahingehend, dass in der Wohnung Nr. 108 die Musik aus der „...-Bar“ subjektiv ausserordentlich gut wahrgenommen habe werden können, weshalb das Einhalten des nach SLV zulässigen Pegels von 93 dB(A) zu übermässigen Immissionen führen würde. Diese Darlegungen seien nicht nachgewiesen. Von ihnen privat durchgeführte Messungen hätten vielmehr ergeben, dass bereits der Lärmpegel bei vollem Barbetrieb und ohne laufende Musikanlage allein rund 85-88 dB(A) betrage. Die Musikanlage könne bereits daher gar nicht die Hauptursache für die geklagten Störungen im ganzen Haus sein. Die Musik sei nur eine Nebenerscheinung. Interessanterweise
habe weder der Experte noch die Gemeinde berücksichtigt, dass durch eine bessere Einstellung der Musikanlage oder mit neueren Geräten noch bessere Werte erzielt werden könnten. Jedenfalls fehlten diesbezügliche Angaben für eine nachhaltige Verbesserung völlig. Die „...-Bar“ sei von Anbeginn an als Barbetrieb geführt worden. Am damaligen Konzept habe sich bis heute nichts geändert. Mit der angefochtenen Verfügung werde die ...-Bar gegenüber den anderen Lokalen „... Club“ und „...“ nicht gleich behandelt. Die Prognose des Experten und der angefochtene Entscheid implizierten, dass der „... Club“ einen Immissionspegel von ca. 30 dB(A) erreichen dürfe, wohingegen die Lärmimmissionen der „...-Bar“ in der Wohnung Nr. 108 einen Pegel von 25 dB(A) einhalten müssten. Dies sei ungerechtfertigt. Gemäss Art. 5 SLV sei ein Pegel von 93 dB(A) erlaubt. Zulässig sei auch ein Musiklärmpegel in den betreffenden Wohnungen von leicht über 30 dB(A). Der Experte habe auf S. 13 festgehalten, dass die Wohnung Nr. 108 nach Betriebsschluss der „...-Bar“ immer noch einen Pegel, verursacht durch andere Geräusche, von 24 dB(A) aufweise, und dies bei einer abgespielten Musik von ca. 90-93 dB(A). In der Prognose des Experten werde als zulässiger Immissionspegel in der Wohnung Nr. 108 ca. 30 dB(A) aus dem „... Club“ betrachtet. Demselben Wohnungseigentümer müsse doch auch zugemutet werden können, aus der „...-Bar“ einen Immissionspegel von 30-35 dB(A) zu akzeptieren. Daher sei eine Reduktion der zulässigen 93 dB(A) auf 85 dB(A) nicht angebracht und im Vergleich zum „... Club“ auch nicht gerechtfertigt. Die Erfahrung zeige, dass in der „...-Bar“ die Musikanlage noch verbesserungsfähig sei. So könnten Boxen und Verstärker ausgetauscht und die Lautstärken herabgesetzt werden. Oder es könnten die Bassboxen und die neuen Lautsprecher mit einem speziellen Material unterlegt werden, so dass keine Vibrationen nach Aussen und Oben mehr dringen könnten. Die „...-Bar“ sei ihrerseits dazu bereit. Allerdings müsse die Tatsache berücksichtigt werden, dass die Barbesucher ohne Musik einen Lärmpegel von mindestens 85-88 dB(A) verursachten und die seit 30 Jahren betriebene „...-Bar“ zudem nicht schlechter gestellt werden dürfe als benachbarte Betriebe im gleichen Haus. b)Die Gemeinde ... beantragte auch diesbezüglich die Abweisung der Beschwerde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer seien nicht die
Emissionswerte, sondern die Immissionswerte massgebend. Relevant seien dabei die in den betroffenen Wohnungen gemessenen Werte und nicht jene im Betrieb. Ebenso wenig gehe es um subjektive Wahrnehmungen des Experten, sondern um aufgrund der Messungen im ganzen ...-Komplex gezogene, empirisch erhärtete Schlussfolgerungen. Seitens der Gemeinde sei Markus Strobel mit den Lärmmessungen beauftragt worden. Vor der Vornahme der Messungen sei mit den Parteien das Messkonzept festgelegt worden. Für die Messungen seien nur Geräte verwendet worden, welche innerhalb der vergangenen beiden Jahre vom Eidg. Amt für Messwesen anerkannten Prüfstelle kontrolliert bzw. geeicht worden seien. Die „...-Bar“ der Beschwerdeführer könne nicht mit den beiden anderen Betrieben verglichen werden. Bei der „...-Bar“ handle es sich nicht um einen Disko-, sondern um einen Barbetrieb. Der „... Club“ habe die strengsten Auflagen erhalten, weil hier der Schall am direktesten und ohne grosse Dämmung in die darüberliegenden Wohnungen gelange. Bei der „...“ sei die Schalldämmung aufgrund deren Lage im Keller so gut, dass bei der Einhaltung der SLV-Werte von 93 dB(A) auch die Immissionswerte gemäss Cercle Bruit in den darüberliegenden Wohnungen eingehalten würden. Den Beschwerdeführern stehe es aber frei, die Lärmwerte durch eine verbesserte Musikanlage zu verbessern. Die Beschränkung auf 85 dB(A) stelle kein Gewerbeverbot, sondern letztlich gar ein Entgegenkommen dar. Der Betrieb könne ohne Kosten verursachende Auflagen mit einer bloss geringen Einschränkung weitergeführt werden. Wenn die Beschwerdeführer bereit seien, mit zusätzlichen Massnahmen die Immissionen einzuschränken, könnten sie die Lautstärke im Rahmen der übrigen gesetzlichen Bestimmungen allenfalls erhöhen. c)Abweisung beantragten auch die im Rubrum aufgeführten 15 Eigentümer von Stockwerkeinheiten im Appartementhaus. Die der „...-Bar“ auferlegten Auflagen seien allesamt verhältnismässig. Eine versteckte Stichprobenmessung vom 28. Februar 2009 habe in der „...-Bar“ einen Immissionspegel von 94 dB(A) ergeben, der sich in der Wohnung Nr. 108 mit einem Immissionspegel von 34 dB(A) konkretisiert habe. Zusammen mit den übrigen Betrieben habe bei dieser Wohnung ein Pegel von 37 dB(A) resultiert,
was deutlich über dem zulässigen Wert liege. Ihres Erachtens habe der Experte zu Recht eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Betrieben vorgenommen. Wenn die Beschwerdeführer nun ausführten, es seien noch starke Verbesserungen der Lärmwerte möglich, so würden sie damit bestätigen, dass unter dem Titel des Vorsorgeprinzips weitere Massnahmen zu prüfen und anzuordnen seien, um die Situation der Bewohner zu verbessern. 4.Im Rahmen je eines zweiten Schriftenwechsels erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen in den beiden Beschwerdeverfahren vertretenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu verdeutlichen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die Beschwerden R 10 16 und R 10 17 richten sich beide gegen dieselbe kommunale Verfügung betreffend Lärmschutzmassnahmen vom 15./18. Dezember 2009. Beiden Eingaben liegt derselbe Sachverhalt zugrunde und stellen sich sodann identische Rechtsfragen, weshalb es sich ohne weiteres rechtfertigt, die beiden Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 6 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil zu erledigen. Beschwerde R 10 16 2. a)Unbestritten ist, dass zum einen die umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes über den Lärmschutz auf öffentliche Betriebe wie die vorliegend zur Diskussion stehenden anwendbar sind und zum andern, dass die von der Vorinstanz angewendete Vollzugshilfe des „Cercle Bruit“ (Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute, Vollzugshilfe vom 10. März 1999) für die Beurteilung, ob die sich die mittels Abnahmemessungen festgestellten Lärmimmissionen noch innerhalb der massgebenden Grenzwerte für
Körperschall (zwischen 30 dB(A) und 40 dB(A)) und Luftschall (zwischen 40 dB(A) und 50 dB(A)) bewegen, als Entscheidhilfe herangezogen werden durfte. Davon abzuweichen besteht im vorliegenden Verfahren ebenfalls kein Anlass. Einig sind sich die Parteien grundsätzlich auch darüber, dass alle der jeweiligen Lokalität zurechenbaren Lärmimmissionen miteinzubeziehen sind, d.h. sowohl der im Innern entstehende Lärm als auch die nach aussen dringenden Geräusche aus dem Haus sowie der Lärm der ankommenden und weggehenden bzw. wegfahrenden Gäste u.a. im Eingangs- und/oder Aussenbereich. Dies entspricht dem Schutzzweck der Lärmschutzverordnung, welche die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm schützen soll, der beim Betrieb neuer und bestehender Anlagen nach Art. 7 USG erzeugt wird (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a LSV). Uneins sind sich die Parteien jedoch hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den drei Aussen- und Innenlärmimmissionen erzeugenden Betrieben um bestehende (ortsfeste) Anlagen gemäss Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV handle. Die Gemeinde hat dies bejaht und ihnen entsprechend einen Toleranzzuschlag von 5 dB(A) gewährt. b)Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten unschwer, dass alle drei Betriebe bereits vor dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 1985 bestanden haben („... Club“: bewilligt 1975, renoviert Juli 1981; „...-Bar“: bewilligt 1975; „...“: Baubewilligung: Juli 1981). Die Vorinstanz ist aufgrund ihrer Abklärungen zum Schluss gelangt, dass keiner der drei Betriebe nach Inkrafttreten des USG weder in baulicher noch betrieblicher Hinsicht eine wesentliche Veränderung erfahren hätte. Die von ihr getroffene Feststellung lässt sich aufgrund der Aktenlage und den Vorbringen der Parteien nicht beanstanden. Als wesentliche Veränderung gelten praxisgemäss Ausbauten, Erweiterungen sowie vom Inhaber verursachte Änderungen eines Betriebs, welche eine deutliche Zunahme der Lärmbelastung für die Umgebung bewirkten. Konkrete Anhaltspunkte, welche für eine wesentliche Veränderung mit deutlicher Zunahme der Lärmbelastung sprechen würden, sind jedenfalls keine ersichtlich. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Veränderungen an den Musikanlagen, welche heute wesentlich stärkere Immissionen als früher verursachten, beruhen auf Mutmassungen,
Allgemeinplätzen und unbewiesenen Behauptungen. Rechtsgenügliche Anhaltspunkte dafür, dass die Musikanlagen in den einzelnen Betrieben nach dem 1. Januar 1985 verstärkt worden sein könnten, oder sonstige, mit einer relevanten Lärmzunahme verbundene betriebliche Änderungen sind nicht ersichtlich. Vielmehr zeigen die ins Recht gelegten Protokolle der Eigentümerversammlungen augenfällig auf, dass Lärmimmissionen seit dem Bezug der Appartements im Jahre 1981 regelmässig Anlass zu Diskussionen und Beschwerden gaben. Auch der Einwand, dass früher eine andere, immissionsärmere Musik gespielt worden sei, stellt lediglich eine Behauptung dar, die jedenfalls in der allgemeinen Lebenserfahrung noch keine hinreichende Stütze findet. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass die heutigen lärmmässigen Beeinträchtigungen im Wesentlichen vergleichbar mit den früheren (vor 1985) seien, so lässt sich dieser Schluss insgesamt ohne weiteres vertreten. Hält man sich ferner vor Augen, dass derzeit keine neuen wesentlichen (baulichen und/oder betrieblichen) Änderungen beabsichtigt sind, bestand kein Anlass, die Betriebe als den Vorschriften für Neuanlagen (Art. 25 USG, Art. 7 LSV) unterstehend zu werten (vgl. auch BG-Urteil 1C_311/2007 vom 21. Juli 2008). Entsprechend hat die Gemeinde die drei Betriebe zu Recht als bestehend qualifiziert und sie durfte ihnen einen Toleranzzuschlag von 5 dB(A) gewähren. Die in Ziff. 1 des Dispositivs getroffene Feststellung lässt sich entsprechend nicht beanstanden. c)Die Beschwerdeführer 1 wehren sich sodann noch gegen die fehlende Anordnung von konkreten Massnahmen bezüglich des ihres Erachtens übermässigen Aussenlärms (z.B. Verpflichtung zur Anstellung eines Türstehers, welcher dafür zu sorgen hätte, dass die Gäste beim Verlassen der Lokale keinen Lärm verursachen; verstärkte Polizeipräsenz, etc.). Demgegenüber haben sie von einer Anfechtung der übrigen, im Dispositiv der angefochtenen Verfügung formulierten Auflagen und Anordnungen ausdrücklich abgesehen. Mit Blick auf das geklagte Fehlen von Massnahmen zur Eindämmung des Aussenlärms gilt es vorweg festzuhalten, dass die Gemeinde diesbezüglich entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer 1 nicht untätig geblieben ist. Insofern erweist sich ihre Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs als offensichtlich haltlos. Zwar hat sie es in der streitigen Verfügung bei der in Ziff. 3 formulierten Anordnung (geschlossen Halten von Fenstern Türen oder Schallschutzschleusen) bewenden lassen. Gleichzeitig hat sie sich aber auch weitere Kontrollen und Auflagen vorbehalten (Ziff. 4 des Dispositivs). Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, dass, wenn Bedarf nach weitergehenden, den Betriebe aufzuerlegenden Massnahmen bestehe, sie solche auch gestützt auf das im Umweltschutzrecht zur Anwendung gelangende Vorsorgeprinzip anordnen werde. Die Begründung für das ihr zu Unrecht vorgehaltene Untätigbleiben liegt letztlich in den konkreten Gegebenheiten vor Ort. Die drei Betriebe befinden sich nämlich allesamt an der stark frequentierten Hauptverkehrsachse der Gemeinde, mitten im touristischen Vergnügungszentrum der Gemeinde, welches nach der geltenden Grundordnung in der Zentrumszone (Art. 93 BG: ES III) liegt. Die Nutzung der Betriebe entspricht der massgebenden Bauzonenbestimmung von Art. 58 BG, da in der Zentrumszone ausdrücklich touristische und andere Dienstleistungszone zulässig sind. Entsprechend befinden sich denn auch in unmittelbarer Nähe weitere lärmemittierende Lokale sowie u.a. auch ein grosser Parkplatz. Entsprechend mischen sich im streitigen Aussenbereich der Alltagslärm der Gäste der verschiedenen Vergnügungslokale mit jenem der Passanten und demjenigen des allgemeinen Strassenverkehrs. Daraus erhellt, dass es in der Tat äusserst schwierig, wenn nicht gar unmöglich ist, einen bestimmten Lärm einem ganz bestimmten Betrieb zuzuordnen. Solches wäre aber wiederum Voraussetzung um gegenüber einem konkreten Betrieb eine individuell-konkrete Anordnung zu erlassen. Aus dieser Sicht betrachtet lässt es sich daher nicht beanstanden, wenn die Gemeinde (derzeit) ohne vertieftere, einzelfallweise Beurteilung des Lärms hinsichtlich Charakter, Häufigkeit, Lärmempfindlichkeit und bestehender Lärmvorbelastung (BGE 123 II 86 E. 5a, 335 E. 4d/bb) von der Anordnung einen oder mehrere der drei betroffenen Betriebe konkret belastenden Massnahmen zur Lärmreduktion im Aussenbereich noch abgesehen hat. Insofern stösst auch die Rüge der Verletzung des Vorsorgeprinzips ins Leere. Die Gemeinde ist jedoch daran zu behaften, dass sie zum einen die sonstigen den jeweiligen Betreibern in anderem Zusammenhang bereits gemachten Vorgaben (so z.B. Türsteher, Videoüberwachung) überwacht und durchsetzt, und dass sie zum andern mit
den ihr generell zustehenden allgemeinen polizeilichen Mitteln ausserhalb des den einzelnen Betrieben zuzurechnenden Herrschafts- und Verantwortlichkeitsbereichs für die im Rahmen der Zonenbestimmung gebotene Ruhe und Ordnung sorgt. Die Beschwerde R 10 16 erweist sich entsprechend als unbegründet und ist daher abzuweisen. Beschwerde R 10 17 3. a)Die Beschwerdeführer 2 wehren sich gegen die mit Ziff. 2 verfügte Anordnung, dass die SLV (Schall- und Laserverordnung, SR 814.49) als eidgenössisches Recht überall einzuhalten sei (i.c. 93 dB(A) gemäss Art. 5 SLV). In den Erwägungen der angefochtenen Verfügung wird die pauschale Vorgabe dahingehend erläutert, als dass gemäss Expertenbericht ihr Betrieb die Grenzwerte des Cercle Bruit mit einem festgelegten maximalen Pegel von 93 dB(A) nicht eingehalten werden könnten. Insbesondere in der Wohnung Nr. 108 könne die Musik ausserordentlich gut wahrgenommen werden. Ausgehend von den Feststellungen im Expertenbericht legte die Vorinstanz daher gegenüber den Beschwerdeführern als weitere Auflage fest, dass in der „...-Bar“ nur ein tieferer Maximalpegel (85 dB(A)) für die Musikerzeugung zulässig sei. Die Beschwerdeführer verlangen nun die Aufhebung dieser Auflage sowie die Erlaubnis, den Maximalpegel ebenfalls bis 93 dB(A) ausschöpfen zu können. Ihrem Ansinnen ist kein Erfolg beschieden. b)Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer 2 hat der mit den Messungen betraute Experte seiner Beurteilung nicht bloss subjektive Empfindungen zu Grunde gelegt. Vielmehr hat er gemäss den Vorgaben des mit den Betroffenen gemeinsam erarbeiteten und von diesen akzeptierten Messkonzeptes verschiedentlich Messungen vorgenommen. Diese haben augenfällig aufgezeigt, dass bei einem Musikpegel von 93 dB(A) in der ...-Bar die Grenzwerte (Immissionsgrenzwerte gemäss Cercle Bruit) in den Wohnungen (so u.a. in der Wohnung 108) nicht eingehalten werden können. Aus diesem Grunde war denn auch die streitige Verschärfung zum Schutz der Bewohner der darüber liegenden Wohnungen geboten und der Maximalpegel für die Musikerzeugung in der „...-Bar“ durfte denn auch auf 85 dB(A) festgelegt werden.
c)Soweit die Beschwerdeführer 2 diesbezüglich den Einwand einer rechtsungleichen Behandlung vorbringen, kann ihnen ebenfalls nicht geholfen werden. Sie scheinen übersehen zu haben, dass in der angefochtenen Verfügung aufgrund der Ergebnisse der Messungen für jeden der drei Betriebe einzelfallweise die jeweils angemessenen, sachlich begründeten Auflagen gemacht wurden (vgl. Ziff. 7 a, b und c der Erwägungen der angefochtenen Verfügung). Als Folge der Messungen hat im Übrigen der „... Club“, welcher den maximalen Pegel von 93 db(A) ebenfalls nicht eingehalten hatte, umgehend betriebliche Massnahmen getroffen (Entfernung zweier von vier Basslautsprecher; geänderte Aufstellung der verbleibenden beiden, neu isolierten Basslautsprecher; Einbau eines neuen Steuergerätes mit Limitenbegrenzer), zwecks Einhaltung der vorgegebenen Grenzwerte. d)Dass die Beschränkung auf 85 dB(A) verhältnismässig ist, zeigt sich letztlich daran, dass die Lärmwerte - wie die Beschwerdeführer 2 selbst festhalten - durch eine neue oder verbesserte Musikanlage (Verstärkerleistung, Leistung Boxen, ältere Anlage), durch weitere lärmdämmende Massnahmen, etc. noch stark verbessert werden könnten. Von der in diesem Verfahren von den Beschwerdeführern abgegebenen Zusage, zu solchen Massnahmen Hand zu bieten, wird Kenntnis genommen. Im Übrigen hat ihnen die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung diesen Weg skizziert, indem sie ausgeführt hat: „Sollte die Eigentümerin bzw. der Betreiber in einem Gutachten den Nachweis zur Einhaltung der Cercle Bruit Grenzwerte erbringen können, könnte der Musikpegel dementsprechend erhöht werden.“ Die Gemeinde ist lediglich darauf hinzuweisen, dass sich eine entsprechende gemeindliche Anordnung bereits aufgrund des umweltschutzrechlichen Vorsorgeprinzipes rechtfertigen könnte (Art. 11 Abs. 2 USG). e)Kein Erfolg ist zudem der auch nicht näher begründeten, lediglich pauschal erhobenen Rüge beschieden, die angeordnete Pegelreduktion auf 85 dB(A) komme praktisch einem Gewerbeverbot gleich. Vielmehr hat die Gemeinde mit verhältnismässigen Vorgaben dafür gesorgt, dass den unterschiedlichen Interessenlagen aller Betroffenen angemessen Rechnung getragen werden
kann. Die Beschwerde R 10 17 erweist sich entsprechend ebenfalls als unbegründet und ist daher abzuweisen. 4.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten, unter solidarischer Haftung für den sie treffenden Anteil, je zur Hälfte zulasten der Beschwerdeführer 1 und 2 (Art. 73 VRG), deren Parteientschädigungen (Beschwerdeführerin 1 im Verfahren R 10 17; bzw. Beschwerdeführer 2 im Verfahren R 10 16) angesichts des jeweiligen Verfahrensausganges wettzuschlagen sind. Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben jedoch dem in beiden Verfahren anwaltlich vertretenen ... je zur Hälfte eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) zu bezahlen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdegegnerin 1 steht demgegenüber keine Parteientschädigung zu, weil sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerdeverfahren R 10 16 und R 10 17 werden vereinigt. 2.Die Beschwerden R 10 16 und R 10 17 werden abgewiesen. 3.Die Gerichtskosten, bestehend
b)Die Parteientschädigungen der Beschwerdeführer 1 und 2 werden wettgeschlagen.