R 08 43A 5. Kammer URTEIL vom 25. Januar 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Widerruf Baubewilligung 1.... und ... sind Miteigentümer je zur Hälfte von Parzelle 1774 des Grundbuches ..., an der ... Die ... (KPG) ist Eigentümerin von Parzellen 1783 und 3733 des GB ..., zwischen der ...- und der ...strasse. Bereits am 11. April 2005 war ... der Bau eines Mehrfamilienhauses mit unterirdischer Autoeinstellhalle und oberirdischem Parkplatz sowie Umgebungsgestaltung an der ... bewilligt worden (Neubau ...). Am 17. September 2007 bewilligte die ... das Baugesuch vom 17. April 2007 (Profile gestellt am 15. März 2007) und die – nicht öffentlich ausgeschriebene -Nacheingabe vom 6. August 2007 der ... AG für die Wohnüberbauung ..., Neubau Mehrfamilienhäuser Typ A und B mit unterirdischer Autoeinstellhalle und Neugestaltung ... auf Parzellen 1783 und 3733. Der Text der Publikation (öffentliche Auflage 27. April – 16. Mai 2007) lautete wie folgt: "Wohnüberbauung ...: Neubau Mehrfamilienhäuser Typ A+B mit unterirdischer Autoeinstellhalle und Neugestaltung ... sowie Profilierung 2. Bauetappe (Vollausbau)". Am 17. Dezember 2007 bewilligte die ... das Baugesuch der ... AG vom 4. Oktober 2007 für die Wohnüberbauung ..., Erweiterung (Vollausbau) Haus B und Fassadenänderungen auf den genannten Parzellen. Der Text der Publikation (öffentliche Auflage 12. – 31. Oktober 2007) lautete wie folgt:
"Wohnüberbauung ...: Erweiterung (Vollausbau) Haus B und Fassadenänderungen (Es erfolgt keine Profilierung, da diese mit 1. Baueingabe erstellt worden ist)." Am 30. Januar 2008 verkaufte die ... AG die beiden Parzellen der KPG und schloss mit dieser einen TU-Vertrag. Am 17. März 2008 beantragten ... und ... beim ..., es sei mangels Profilierung des im beiliegenden Plan rot kolorierten Bauvorhabens mit den Ausmassen 8.6/11.76 m x 11.59 m mit vier Geschossen und Attika an der Sägenstrasse auf Parzelle 1783 (i.e. die Erweiterung [Vollausbau] Haus B) bezüglich dieses Bauvorhabens unverzüglich ein Baustopp zu verfügen. Die Pensionskasse sei zu verpflichten, ihre Erweiterung des ursprünglichen Bauvorhabens zu profilieren und dementsprechend sei dem Gesuchsteller eine Einsprachefrist anzusetzen resp. diese wieder herzustellen. Eine diesbezüglich erteilte Baubewilligung sei zu widerrufen. Das Baugesuch vom 17. April 2007 umfasse die Häuser A + B im grau kolorierten Bereich gemäss beiliegendem Plan. Diese seien damals profiliert worden. Gestützt auf Profilierung und Publikation habe das Ehepaar ... die Pläne auf dem Bauamt konsultiert und geprüft. Lange nach abgelaufener Auflagefrist, jedoch vor Bewilligungserteilung vom 17. September 2007, sei offenbar mit Datum 15. September 2007 ein neues Baugesuch eingereicht worden. Dieses habe sich auf den gemäss beigelegtem Plan rot kolorierten Gebäudeteil beim Haus B bezogen. Eine Profilierung sei nicht erfolgt. Anschliessend sei mit der Bauausführung begonnen worden und das Ehepaar ... habe aufgrund entsprechender Indizien erstmals am 13. März 2008 festgestellt, dass das Haus B bedeutend grösser gebaut werden und insbesondere im nordwestlichen Teil eine Verlängerung erfolgen solle, welche sie empfindlich treffen würde. Sie hätten sich daraufhin ans Bauamt gewandt und festgestellt, dass am 15. September 2007 das erwähnte Baugesuch eingereicht, jedoch nie profiliert worden sei. Gemäss VGU R 03 79 sei das rechtliche Gehör verletzt, wenn eine Profilierung vollständig fehle und die Baubewilligung trotzdem erteilt werde. Weil keine neue Profilierung erfolgt sei, habe das
Ehepaar ... davon ausgehen können, dass die äussere Dimension des Bauvorhabens sich nicht ändern werde. Mit Verfügung vom 21., mitgeteilt am 25. April 2008 wies der ... das Gesuch ab. 2.Dagegen erhoben ... und ... am 28. Mai 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Aufhebung der Baubewilligung vom 17. Dezember 2007 betreffend Vollausbau Haus B und Abänderung Fassaden auf Parzelle 1783 und die Verpflichtung der Bauherrschaft, die Erweiterung des ursprünglichen Bauvorhabens gemäss Baubewilligung vom 17. Dezember 2007 zu profilieren. Dementsprechend sei die ... zu verpflichten, die Auflage zu wiederholen und ihnen eine Einsprachefrist anzusetzen resp. das Baubewilligungsverfahren erneut durchzuführen, eventuell sei die Baubewilligung zu verweigern. Zudem sei die ... anzuweisen, für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Bereich des Bauvorhabens gemäss Bewilligung vom 17. Dezember 2007 zu sorgen. 3.Die ... und die KPG beantragten in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde. 4.Mit Urteil vom 2. Juli 2008 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die gegen dieses Urteil und die Abschreibung einer Prozessbeschwerde erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Mai 2009 gut und hob die beiden Entscheide aus formellen Gründen auf. 5.In ihrer Replik vom 3. Juli 2009 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Die ... müsse die gesamten Baubewilligungsunterlagen edieren. Es bestehe Veranlassung zur Vermutung, dass die zulässige Ausnützung, Gebäudehöhen und dergleichen insbesondere im Bereich des Vollausbaus überschritten worden seien. Beilage 4 der ... (Grundriss Profilierungsplan I) habe sich nicht im Bewilligungsdossier befunden.
6.Am 17. August 2009 beantragte die ... erneut die Abweisung der Beschwerde. Sie reichte das Baugesuchsdossier vom 17. April 2007 inklusive Nacheingabe vom 6. August 2007 ein. Sie ergänzte das Baugesuchsdossier vom 4. Oktober 2007 mit der Ausnützungszifferberechnung, den Nachweis für den Flächenausgleich im Attikageschoss und den Parkplatznachweis. 7.Die KPG beantragte Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 8.In weiteren Eingaben hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
strittigen Baugesuch für die am 17. Dezember 2007 bewilligte zweiten Etappe nichts zu tun hat, wie die Pläne klar zeigen. b)Würde den Anträgen 1 und 2 der Beschwerdeführer stattgegeben, stünde die Bauherrschaft mit einem Bau ohne Bewilligung da. Die Bauherrschaft wäre dann ex lege (Art. 86 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]) verpflichtet, erneut ein Baugesuch einzureichen, weswegen der Antrag 3 - ausser dem Eventualantrag auf Verweigerung der Bewilligung - unnötig resp. überflüssig und somit nicht zulässig ist. Die erneute Profilierung zu verlangen ist ohnehin sinnlos, nachdem der strittige Bau mittlerweile erstellt ist. Der Antrag 4 erwiese sich in diesem Verfahren nur dann als zulässig, wenn das Gericht im Sinne des Eventualantrages in Ziff. 3 die Baubewilligung verweigerte, also reformatorisch entschiede (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Dann wäre die Vorinstanz anzuweisen, das Wiederherstellungsverfahren einzuleiten. 2.Die Beschwerdeführer haben verschiedene Beweisanträge gestellt, zu denen im Einzelnen Folgendes festzuhalten ist: • Die Akten der Baubewilligungsverfahren und die Abbruchbewilligung wurden von der ... gemäss Antrag in der Beschwerdeeingabe ediert. • Das Baulinienverfahren wurde nicht durchgeführt und dementsprechend erübrigt sich dieses Editionsbegehren. • Die Einvernahme des Zeugen Schmid ist nicht nötig, da ein Profilierungsplan und Fotos bei den Akten liegen. Die Einvernahme des Zeugen Schneider ist nicht nötig, da sich die von ihm zu bestätigenden Tatsachen aus den Akten ergeben. • Ein aktuelles Baugesuchsformular kann von der Website der ... heruntergeladen werden. Das Editionsbegehren ist überflüssig. • Da die Baulinienproblematik, wie noch zu zeigen ist, vorliegend keine Rolle spielt, muss auch keine Edition eines grossen, leicht lesbaren Generellen Gestaltungsplanes verlangt werden.
• Der ...beschluss vom 9. Juni 2008 hat nach Angaben der ... (Duplik, S. 11) die Genehmigung der Vereinbarung betr. Näherbaurecht zum Inhalt, nicht die Bewilligung der Unterschreitung der Bauabstände. Er ist deshalb für diese Frage nicht relevant. Im Übrigen ist die Vereinbarung für die Bewilligung vom 17. Dezember 2007 (zweite Etappe) ohnehin nicht von Belang. Da die Vereinbarung selbst vorliegt, erübrigt sich auch die Edition des Genehmigungsbeschlusses. • Die Beschwerdeführer begründen nicht, weswegen sie einen Augenschein beantragen. Sie tun nicht dar, welche Erkenntnisse daraus gewonnen werden könnten. Auch aufgrund der materiellen Ausführungen wird sich ergeben, dass ein Augenschein nicht notwendig ist. Die Beweisanträge, soweit ihnen nicht nachgekommen wurde, sind deshalb abzuweisen. 3. a)Die Beschwerdeführer verlangen mit ihrem Antrag 2 die Aufhebung der Baubewilligung vom 17. Dezember 2007 betreffend Vollausbau Haus B. Damit stellen sie sich auf den Standpunkt, dieser Baubescheid sei ihnen gegenüber nicht rechtskräftig geworden, weshalb sie noch berechtigt gewesen seien, den Bescheid nachträglich anzufechten. Diese Auffassung ist in verschiedener Hinsicht unzutreffend, wie im Folgenden darzulegen ist. b)Den Akten ist zu entnehmen, dass das Baugesuch vom 17. April 2007 öffentlich aufgelegen ist und – inkl. der zweiten Etappe (Vollausbau Haus B)
grundsätzlich seit 1. Februar 2008 rechtskräftig. Gegenüber den Beschwerdeführern wurde sie auf jeden Fall 30 Tage nach der Kenntnisnahme, welche spätestens am 17. März 2008 (Eingabe der Beschwerdeführer an die ...) erfolgte, rechtskräftig. Diese Frist hätte somit spätestens am 18. März 2008 zu laufen begonnen (Art. 7 Abs. 1 VRG), hätten damals nicht gerade Gerichtsferien geherrscht (Art. 37 Abs. 1 lit. a VRG). Der Fristbeginn fiel somit spätestens auf den 31. März, der Fristablauf spätestens auf den 29. April 2008. Dies würde aber nur dann eine Rolle spielen, wenn die Beschwerdeführer gegen das Baugesuch vom 4. Oktober 2007 Einsprache erhoben hätten oder – was auf das Gleiche herauskäme – keine Gelegenheit gehabt hätten, von ihrem Einspracherecht Gebrauch zu machen (sog. hinkende Rechtskraft, vgl. BVR 2008, 253; siehe sogleich). Für die Eingabe vom 17. März 2008 bestand im Übrigen keine Weiterleitungspflicht der Baubehörde dieser Eingabe als Beschwerde an das Verwaltungsgericht (vgl. dazu VGU R 08 56), zumal sie als solche nicht einmal im Ansatz erkennbar war. c)Die Beschwerdeführer behaupten nun zwar, sie hätten aufgrund der Auflagepläne der ersten Etappe, die mit der Profilierung nicht übereingestimmt hätten, nicht damit rechnen müssen, dass eine zweite Etappe ausserhalb der aus den Auflageplänen der ersten Etappe hervorgehenden Kubaturen gelegen habe. Diese Argumentation hat auf den ersten Blick etwas für sich. Aus den Auflageplänen der ersten Etappe lässt sich tatsächlich nicht entnehmen, dass die am 15. März 2007 erstellte Profilierung nicht nur die erste, sondern auch die zweite Etappe umfasste (also mehr, als am 17. September 2007 bewilligt wurde). Hingegen sind die Publikationstexte eindeutig. Betrachtet man den Publikationstext der ersten Etappe, fällt auf, dass einerseits die Wohnüberbauung ...: Neubau Mehrfamilienhäuser Typ A+B mit unterirdischer Autoeinstellhalle und Neugestaltung ... inkl. Profilierung und anderseits die reine Profilierung 2. Bauetappe (Vollausbau) ausgeschrieben war. Es ging also einerseits um ein Bauprojekt und anderseits um die Profilierung eines künftigen Bauprojekts. Anders kann der Publikationstext nicht verstanden werden. Betrachtet man den Publikationstext der zweiten Etappe, ist klar, dass hier die
Wohnüberbauung ..., Erweiterung (Vollausbau) Haus B und Fassadenänderungen, also eben dieses Bauprojekt (dazu als „Erweiterung“ bezeichnet) ausgeschrieben war. Der angefügte Satz „Es erfolgt keine Profilierung, da diese mit 1. Baueingabe erstellt worden ist.“ weist darauf hin, dass der Profilierungsverpflichtung für die zweite Etappe schon anlässlich des Bewilligungsverfahrens für die erste Etappe Genüge getan wurde. Es lässt sich aber daraus keinesfalls ableiten, dass die BF davon ausgehen konnten, eine zweite Etappe würde sich innerhalb des für die erste Etappe (gemäss deren Auflageplänen) bewilligten Gebäudevolumens bewegen. Allein das Wort „Erweiterung“ weist klar auf eine Vergrösserung des schon bewilligten Bauvolumens hin. Wären die Beschwerdeführer damit nicht einverstanden gewesen, wäre es ihnen unbenommen gewesen, gegen die explizit angekündigte fehlende Profilierung Einsprache zu erheben, was sie – wie erwähnt – nicht getan haben. d)Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die von der ... durchgeführten Verfahren transparent waren und die Argumentation der Beschwerdeführer, sie hätten nicht mit einer ausserhalb der bereits bewilligten liegenden und somit erweiterten Kubatur rechnen müssen, nicht stichhaltig ist. Es gibt deshalb keinen Grund, weswegen die Beschwerdeführer nicht rechtzeitig von ihrem Einspracherecht hätten Gebrauch machen können. Sie haben dies unterlassen; demnach waren sie weder vor noch nach dem 1. Februar 2008 zur gerichtlichen Anfechtung der Bewilligung vom 17. Dezember 2007 berechtigt. Von hinkender Rechtskraft kann zudem im Gegensatz zum in BVR 2008, 253 wiedergegebenen Entscheid des bernischen Verwaltungsgerichts keine Rede sein. Alle von den Beschwerdeführern gerügten, angeblich bestehenden Verletzungen materieller Bauvorschriften hätten diese somit – die vorgängige, eben unterlassene Einspracheerhebung vorausgesetzt - innert der für die Baubewilligung vom 17. Dezember 2007 laufenden Rechtsmittelfrist rügen können. Dass sie dies nicht getan haben, haben sie sich selbst zuzuschreiben, womit auf ihren Antrag gemäss Ziff. 2. des Rechtsbegehrens, die Baubewilligung vom 17. Dezember 2007 sei aufzuheben, infolge Verspätung und Nichteinhaltung des Instanzenzuges nicht eingetreten werden kann. Fraglich ist zudem, ob der Antrag überhaupt
zulässig ist, nachdem er im Gesuch vom 17. März 2008 gar nicht gestellt worden ist (Art. 51 Abs. 2 VRG). Der Baubescheid vom 17. Dezember 2007 ist demnach in Rechtskraft erwachsen. 4. a)Auf letzteren Entscheid hätte die Baubehörde der ... somit nur revisionsweise (Art. 67 VRG), widerrufsweise (Art. 25 VRG) oder bei Nichtigkeit der Bewilligung zurückkommen können, was sie in der angefochtenen Verfügung – aufgrund der klaren Aktenlage zu Recht - abgelehnt hat, wie im Folgenden darzulegen ist. b)Nach Art. 25 VRG können (formell rechtskräftige) Verwaltungsverfügungen widerrufen werden, wenn eine von der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage wesentlich abweichende Sach- oder Rechtslage eingetreten ist und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstehen. Diese Bestimmung setzt voraus, dass ein Verwaltungsakt wegen wesentlich geänderter Sach- oder Rechtslage nicht (mehr) gesetzeskonform ist. Die Verfügung war also bei ihrem Erlass rechtmässig. Der Widerruf ist daher auf so genannte Dauerverfügungen zugeschnitten, d.h. solche, die ein Rechtsverhältnis angesichts eines in einem bestimmten Zeitpunkt gegebenen Sachverhaltes regeln, wobei jedoch die Rechtsfolgen in die Zukunft wirken und auch Veränderungen erfahren können, wie auch der rechtserhebliche Sachverhalt späteren Wandlungen unterworfen sein kann (vgl. Gygi, Zur Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsverfügungen in ZBl 83 S. 149 ff, S. 159; VGU A 04 36). Die Fehlerhaftigkeit der Verfügung kann indessen auch darauf beruhen, dass der Verwaltung bei Erlass ein Fehler unterlaufen ist, die Verfügung also an einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit leidet (vgl. Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich, 2009, Art. 58 N 16 mit Hinweisen). Auch in solchen Fällen kann nach Lehre und Rechtsprechung ein Widerruf in Betracht gezogen werden. Sowohl bei der ursprünglich fehlerfreien als auch der von Beginn weg fehlerhaften Verfügung ist zu beachten, dass im konkreten Fall dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechtes der Vorrang vor den Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zukommen muss, damit eine
Verfügung widerrufbar ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich, 2006, N 1033). c)Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass sich seit dem rechtskräftigen Baubescheid die Rechts- oder Sachlage verändert hätte. Alles, was die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vorbringen, hätten sie bereits im ordentlichen Einspracheverfahren geltend machen können. Ebenso wenig kann ein Widerruf infolge einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit des Baubescheides vom 17. Dezember 2007 in Betracht gezogen werden. Das vorliegend strittige Bauvorhaben liegt, wie dem von der ... eingereichten Profilierungsplan und den von den Beschwerdeführern eingereichten Fotos zu entnehmen ist, innerhalb des vorbestehenden Baukubus und wäre damit vom Hofstattrecht gemäss Art. 39 des Baugesetzes der ... (BG; CRB 611; in Kraft seit 15. September 2007 und gemäss Art. 100 BG vorliegend anwendbar) abgedeckt. Das Baugesetz erlaubt im Hofstattrecht Umnutzungen, soweit dadurch die Abweichung von den geltenden Vorschriften nicht verstärkt wird. Dies ist hier nicht der Fall, da in der G4 neben Wohnbauten auch nicht und mässig störende Gewerbebetriebe zulässig sind, die Wohnnutzung also die Hauptnutzung darstellt und mit den Bauvorhaben reines Wohnen beabsichtigt ist. Das Gebiet lag schon gemäss BG 1960 in der G4; im BG 1960 war die Wohnnutzung der gewerblichen Nutzung in der G4 zumindest gleichgestellt, vgl. Art. 49, 54, 55 und 56 BG 1960. Dem Vorhaben stehen auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen, da, wie erwähnt, das Wohnen Hauptnutzung in der G4 ist. Folglich muss auch das Vorliegen einer schweren Verletzung eines besonders gewichtigen öffentlichen Interesses verneint werden. Dem Vorhaben stehen aber auch keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegen, wird doch der vorbestehende Baukubus mit dem nun erstellten Bau verringert und ist eine reine Wohnnutzung vorgesehen. Damit werden die Nachbarn betreffend Aussicht und Immissionen besser gestellt und es kann daher nicht von überwiegenden nachbarlichen Interessen an der Verhinderung einer Umnutzung gesprochen werden. Die zweite Etappe konnte daher ohne Berücksichtigung der Grenz- und Gebäudeabstände und der Gebäudehöhen und der AZ erstellt werden. Auf die Baulinie und die verspätet abgeschlossene
Näherbaurechtsvereinbarung kommt es deshalb auch nicht an, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. Somit scheitert der beantragte Widerruf schon mangels Änderung der Verhältnisse bzw. fehlender ursprünglicher Mängel beim Erlass des Baubescheides. Weitere Ausführungen hinsichtlich des Vertrauensschutzes sind damit nicht erforderlich. Schliesslich sind auch keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 67 VRG ersichtlich, zumal keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne dieser Bestimmung aufgetaucht sind. Dass die Verfügung nicht an Nichtigkeit leidet, wurde bereits dargetan. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten der Beschwerdeführer. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht bezüglich der ... vorliegend kein Anlass. Dagegen ist die Pensionskasse als private Beschwerdegegnerin zu behandeln, da sie nicht in ihrem amtlichen Wirkungskreis, sondern als Bauherrin tätig geworden ist. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Beschwerdeführer haben daher die anwaltlich vertretene private Beschwerdegegnerin aussergerichtlich zu entschädigen. Die mit der eingereichten Honorarnote über Fr. 18'752.10 geltend gemachten Aufwendungen erscheinen als ausgewiesen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.8'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.333.-- zusammenFr.8'333.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten von ... und ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.... und ... entschädigen die KPG aussergerichtlich gesamthaft und unter solidarischer Haftung mit Fr. 18'752.10 (inkl. MWST). Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 3. Februar 2011 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (1C_217/2010).