Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2007 43
Entscheidungsdatum
23.06.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

R 07 43 5. Kammer URTEIL vom 23. Juni 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baubewilligung 1.Am 26. April 2006 liess die ... ein Baugesuch für die Erstellung u.a. einer Stützmauer entlang der Via ... auf Parzelle 2219 einreichen. Dagegen erhoben die Erben ... am 26. Mai 2006 Einsprache. Sie wiesen u.a. darauf hin, dass im Gesuch neben dem Neubau einer Stützmauer auch der Bau eines Lüftungsschachtes (Lüftungsauslass/Kanalisationseinstieg) enthalten sei, welcher rechtswidrig sei. Am 22. Juni 2006 orientierte die Gemeinde die Parteien, dass sie bei der ... eine Immissionsprognose in Auftrag gegeben habe, um das Baugesuch beurteilen zu können. Am 14. August 2006 informierte die Gemeinde die Baugesuchstellerin, dass es sich hier um eine neue stationäre Anlage handle, weswegen Emissionen gemäss Art. 6 LRV so abzuleiten seien, dass keine übermässigen Immissionen entstünden; in der Regel seien sie durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach auszublasen. Sie werde gebeten, zu erklären, weswegen bei ihrem Projekt die Abluft nicht über Dach ausgeblasen werden solle, wie dies gemäss LRV und den Richtlinien des Schweizerischen Vereins der Wärme- und Klimaingenieure (SWKI) verlangt werde. Dazu führte die Baugesuchstellerin am 28. August 2006 aus, die Führung über Dach sei bei der Chesa ... mit dem offenen Zwischengeschoss im EG aus architektonischen Gründen kaum möglich. Zudem sollte ein Luftaustritt auf dem Dach aus ästhetischen Gründen vermieden werden. In der Richtlinie der SWKI stehe, dass die Fortluft nicht über Dach geblasen werden müsse, wenn die Ausblasstelle mehr als 10 m vom nächsten Immissionsort entfernt sei. Die Immissionsprognose der ... vom 8. September 2006 kam zum Schluss, dass mit der vorgesehenen Anordnung des Lüftungsauslasses die gesetzlichen lufthygienischen Anforderungen nicht

erfüllt werden könnten. Die Abluft sei über Dach auszublasen. Nach weiteren Korrespondenzen entschied der Gemeindevorstand mit Verfügung vom 26., mitgeteilt am 28. März 2007 Folgendes: („1.Die Baubewilligung für die Stützmauer wird erteilt und die diesbezügliche Einsprache der Erben ... abgewiesen.) 2. a) Die Baubewilligung für den Lüftungsschacht wird insoweit erteilt, als dieser als Kanalisationseinstieg (Kontrollschacht) dient. b) Die Baubewilligung für die gemäss Baueingabepläne vorgesehene Entlüftung über den Lüftungsschacht wird verweigert und die ... aufgefordert, innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Bau- und Einspracheentscheides der Baubehörde ein Projekt zu unterbreiten, welches in Nachachtung von Art. 6 LRV eine Ableitung der Emissionen aus der Parkgarage durch Kamine bzw. Abluftkanäle über Dach vorsieht. 3.Die Kosten des Einspracheverfahrens von CHF 1'500.00 werden den Parteien je hälftig auferlegt und sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Bau- und Einspracheentscheides zu bezahlen. Auf die Zusprechung von ausseramtlichen Entschädigungen wird verzichtet. (4......... 5.........“) 2.Dagegen erhob die ... am 1. Mai 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, Ziff. 2 lit. a, soweit sie mit einer einschränkenden Auflage bzw. Bedingung verknüpft sei, Ziff. 2 lit. b sowie Ziff. 3 der Verfügung vom 26. März 2007 seien aufzuheben und es sei die Baubewilligung für die gemäss Baueingabeplänen vorgesehene Entlüftung über den Lüftungsschacht zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichtes an die Beschwerdegegnerin zur neuen Entscheidfindung zurückzuweisen. Den Bauplänen für die Einstellhalle von 2004 habe nicht entnommen werden können, die Entlüftung der Garage erfolge über Aufbauten der Chesa .... Die Gemeinde habe damals keine Emissionserklärung verlangt und damit festgestellt, dass eine solche nicht nötig sei. Heute sei die Situation unverändert. Folgerichtig habe die Gemeinde auch eine Emissionsprognose nicht für nötig befunden. Ein Massnahmeplan sei nicht erstellt worden. Art. 6

LRV sei nicht verletzt. Es entstünden keine übermässigen Immissionen. Die gesetzlichen Grenzwerte seien eingehalten. Hier gehe es um eine bestehende, rechtskräftig bewilligte Verkehrsanlage und nicht um eine stationäre Anlage und insbesondere nicht um eine neue Anlage. Art. 3ff. LRV komme nicht zur Anwendung. In eine Expertise wären auch der Strassenverkehr in der Via ... und seine Auswirkungen auf die Nachbarschaft einzubeziehen. Ohne Massnahmeplan wären Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit und das Lastengleichheitsgebot zu ihren Lasten verletzt. 3.Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Hier sei eine Expertise betreffend Überschreitung der LRV- Grenzwerte nicht nötig. Gemäss Art. 11 USG und Art. 4 LRV (Vorsorgeprinzip) seien die Emissionen über Dach auszublasen. Am 26. April 2006 habe der Architekt um die Bewilligung des Lüftungsauslasses aus der Tiefgarage ersucht. Dies bilde gerade Gegenstand der Baubewilligung. Hier liege eine neue Anlage vor. Gemäss Art. 6 Abs. 2 LRV müssten Emissionen in der Regel durch Kamine und Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden. Dies sei hier nicht der Fall. Weswegen hier eine Abweichung von der Regel möglich sein solle, werde nicht begründet. Die Bedingungen gemäss Richtlinien des SWKI seien jedenfalls auch nicht erfüllt. Die Empfehlungen des BUWAL von 1989 seien in der Stammbaubewilligung als Auflage aufgenommen und von der AG 2004 nicht beanstandet worden. Auch Art. 4 LRV verlange, dass Emissionen ohne festgelegten Grenzwert möglichst zu begrenzen seien. Für das in den Autoabgasen enthaltene Benzol existiere kein Grenzwert, sodass hier gemäss Vorsorgeprinzip über Dach ausgeblasen werden müsse. Hier wäre dies problemlos möglich und wirtschaftlich tragbar. 4.Die Erben ... beantragten in ihrer Vernehmlassung mit ähnlicher Argumentation wie die Gemeinde ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. 5.In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Gesichtspunkte aufzuzeigen.

6.Am 9. Juli 2007 nahm das Bundesgericht im Verfahren 1P.791/2006 (betreffend die Stützmauer) einen Augenschein vor. Anlässlich desselben einigten sich die Parteien darauf, alle strittigen Punkte (Ausfahrtsrampe, Schülerweg, Lüftungsschacht) einer Gesamtlösung zuzuführen. Das Verfahren R 07 43 wurde deshalb sistiert. Nachdem schlussendlich keine Einigung zustande kam, beantragten die Erben ... (ohne ...) die Wiederaufnahme des Verfahrens R 07 43. Am 21. Januar 2009 beantragte die Beschwerdeführerin ebenfalls, das Verfahren sei wieder aufzunehmen und es sei eine gerichtliche Expertise in Bezug auf die Lüftungsanlage beim ANU einzuholen. Im Weiteren werde an den Anträgen festgehalten. In der Folge hielt auch die Gemeinde an ihren Anträgen fest. 7.Am 30. April 2009 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit den Architekten, ein Teil der Beschwerdegegner 2 mit ihrer Anwältin sowie Vertreter der Gemeinde St. Moritz mit ihrem Anwalt teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Beschwerdethema ist vorliegend einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin verpflichtet werden kann, die in der Tiefgarage entstehenden, gesammelten und als Abluft an die Umwelt abgegebenen Abgase über Dach zu führen, wie ihr dies mit dem angefochtenen Entscheid auferlegt wurde. 2.Das Umweltschutzgesetz (USG) bezweckt den Schutz der Umwelt gegen schädliche oder lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 USG) wie beispielsweise Lärm oder Luftverunreinigung (Art. 7 Abs. 1 USG). Das Bundesrecht bestimmt

die materiellen Voraussetzungen, unter welchen Emissionsbegrenzungen angeordnet werden dürfen, und umschreibt die der Immissionsreduktion dienenden Massnahmen. Es ordnet zum Zwecke der Vorsorge an, dass Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen sind (Art. 1 Abs. 2 USG; sog. Vorsorgeprinzip). Einwirkungen werden primär an der Quelle, d.h. am Emissionsort, beschränkt (Art. 11 Abs. 1 USG). Dabei sind zunächst ebenfalls im Sinne der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). In einem zweiten Schritt sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). In einem weiteren Schritt ist schliesslich bei bestimmten Anlagen allenfalls zu prüfen, ob immissionsseitige Massnahmen zu ergreifen sind (Art. 25 Abs. 3 USG; vgl. zum ganzen BGE 121 II 378 E. 11a

  • c S. 400 ff.; 119 Ib 380 E. 3 S. 386 ff.; 118 Ib 206 E. 11 S. 224; 117 Ib28 E. 6a S. 34). Dabei ist zu beachten, dass Art. 11 weder in Abs. 1 noch in den übrigen Absätzen unterscheidet, ob eine Anlage bereits in Betrieb steht oder erst geplant ist; das Vorsorgeprinzip gilt mithin für neue und bestehende Quellen in gleicher Weise (siehe statt vieler: BGE 120 Ib436 in URP 1995 117 nicht wiedergegebene E. 2a aa sowie 120 Ib 89, E. 4a; PVG 1992 Nr. 18 E. 3). Die Beachtung des Vorsorgeprinzipes, um dessen Anwendung es vorliegend geht, kann sowohl bei neuen als auch bei bestehenden Anlagen jederzeit und unabhängig von einem Baubewilligungsverfahren verlangt werden. Auch wenn eine bestehende und bewilligte Anlage den massgebenden Immissionsgrenzwerten genügt, kann es sich beim Betrieb erweisen, dass weitergehende Massnahmen im Sinne des Vorsorgeprinzipes angeordnet werden müssen. Dies kann sowohl isoliert für sich als auch im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens geschehen, das notwendig wurde, weil der Bauherr in Abweichung vom bewilligten Projekt gebaut hat oder weil er von sich aus die Anlage nachträglich ändern will (vgl. VGU R 06 8). Im Bereich der Luftreinhaltung, wo der Bundesrat durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten auf dem Verordnungsweg das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für zahlreiche Schadstoffe und

Anlagetypen festgeschrieben hat (Art. 3 und 4 LRV [SR 814.318.142.1] sowie deren Anhänge 1 - 4; vgl. URP 1994 5. 177), ist gemäss Art. 4 Abs. 1 LRV dort, wo in der Verordnung keine Emissionsbegrenzung festgelegt ist, das Vorsorgeprinzip durch die Behörde durch von ihr vorgenommene Emissionsbegrenzungen einzuhalten. 3. a)Nach dem Gesagten ist zunächst festzuhalten, dass es rechtlich unerheblich ist, ob es sich bei der Entlüftungsanlage um eine neue oder eine bestehende Anlage handelt. Abgesehen davon gelten alle ortsfesten Anlagen, die nach dem Inkrafttreten des USG bzw. der LRV errichtet wurden, als neu (vgl. BGE 123 II 325). Sodann sind gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. d LRV Lüftungsanlagen, welche die Abgase von Fahrzeugen sammeln und als Abluft an die Umwelt abgeben, stationäre Anlagen. b)Bei der vorliegenden Lüftungsanlage handelt es sich um eine neue stationäre Anlage. Solche Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 zur LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 Abs. 1 LRV). Wenn Emissionen entstehen, für die die LRV keine Emissionsbegrenzung festlegt, kommt – wie erwähnt - zwingend das Vorsorgeprinzip zum Einsatz (Art. 4 Abs. 1 LRV). Für die Erfassung und Ableitung gilt nach Art. 6 LRV, dass die Emissionen möglichst nahe am Entstehungsort und möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten sind, dass keine übermässigen Immissionen entstehen, in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach. c)Die Gemeinde hat nun für ihren Entscheid vor allem auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten der ... abgestellt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei nicht um ein Parteigutachten. Vielmehr hat die Gemeinde als entscheidende Behörde und Verfahrensherrin dieses Gutachten angeordnet. Die Parteien konnten dazu Fragen stellen und Stellungnahmen abgegeben. Es handelt sich dabei somit um nichts anderes als ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. f des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) und damit um ein ordentliches Beweismittel. Nachdem die Beschwerdeführerin an diesem Gutachten

ansonsten keine begründete Kritik übt, erübrigt sich die Einholung einer weiteren Expertise durch das Gericht. Es besteht vielmehr kein Grund, nicht auf die sorgfältigen und sachkundigen Ausführungen des Gutachtens ... abzustellen. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass in diesem Gutachten zu Recht die Richtlinie Lüftungsanlagen für Einstellhallen R 96-1 des Schweizerischen Vereins von Wärme- und Klima-Ingenieuren (SWKI) berücksichtigt wurde. Wohl kommt diesen keine Gesetzeskraft zu, noch binden sie grundsätzlich den Richter oder die Verwaltungsbehörde. Dennoch sind solche Empfehlungen oder Richtlinien nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinne beachtlich (BGU 1C_97/2007 vom 10. September 2007 E2.4 mit Hinweisen). d)Das Gutachten geht von 140 Parkplätzen und 70 WB/h (Wagenbewegungen pro Stunde) aus und stützt sich dabei auf die Richtlinien der SWKI (0.5 WB/h bei Nutzungsart Wohnen). Dies ist korrekt, geht doch auch der Ingenieur der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom 28. Juni 2006, in welchem er Fragen der Gutachterin zur vorgesehenen Entlüftung beantwortete, von diesen Werten aus. Die weitere Annahme von 1.5 Monaten Vollbelegung und 10.5 Monaten 20%-Belegung erscheint ebenfalls plausibel zu sein. Die Berechnung der Anzahl WB/h von 21 ist zudem nachvollziehbar. Wenn dieser Wert gemäss den Richtlinien SWKI über den nach SWKI massgeblichen Wert von 12 WB/h liegt und ausserdem berücksichtigt, dass für das kanzerogene Benzol kein Grenzwert existiert resp. für kanzerogene Stoffe in Anhang 1 zur LRV Ziff. 82 verlangt wird, dass die diesbezüglichen Emissionen unabhängig vom Risiko der durch sie verursachten krebserzeugenden Belastung soweit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, wird klar, dass hier kein Anlass besteht, eine Ausnahme von der Regel des Art. 6 Abs. 2 LRV zu machen. Da spielt es keine Rolle, dass hier der gemäss den Richtlinien des SWKI einzuhaltenden Abstand von der Austrittstelle zum nächsten Immissionsort von 10 m eingehalten ist, da diese Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen sind (vgl. Ziff. 10.3 der Richtlinie 96-1 des SWKI im Anhang zu Schreiben des Ingenieurs vom 28. August 2006). Es besteht somit nicht der geringste Grund, vom

Gutachten, auf welches im Übrigen vollumfänglich verwiesen werden kann, abzuweichen. Da zudem davon ausgegangen werden kann, dass mit dieser vorsorglichen Emissionsbegrenzung (Ableitung der Abluft über Dach) keine übermässigen Immissionen verursacht werden, erweist sich das Erstellen eines Massnahmenplanes als überflüssig, wurden doch in der Expertise keine weiteren Massnahmen zur Emissionsbegrenzung verlangt. Schliesslich besteht auch kein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht, zumal es hier um die Einhaltung wichtiger Vorschriften, die dem Wohl und der Gesundheit der Bevölkerung dienen, geht. Die Ziffern 2. a), 2. b) und 3. der angefochtenen Verfügung erweisen sich somit als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Beschwerdeführer haben daher die private Gegenpartei aussergerichtlich zu entschädigen. Der mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Betrag von Fr. 6'245.-- inkl. MWST erscheint nur teilweise als ausgewiesen. So beträgt der vom Verwaltungsgericht anerkannte Honroraransatz nur Fr. 240.-- pro Stunde. Zudem hat die Rechtsvertreterin namhafte Positionen geltend gemacht, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren stehen. Die Entschädigung wird daher ermessensweise auf Fr. 4'000.-- festgelegt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird dagegen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.295.-- zusammenFr.3'295.-- gehen zulasten der ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die ... entschädigt die Beschwerdegegner 2 aussergerichtlich mit Fr. 4'000.-- (inkl. MWST).

Zitate

Gesetze

12

LRV

  • Art. 2 LRV
  • Art. 3 LRV
  • Art. 3ff. LRV
  • Art. 4 LRV
  • Art. 6 LRV

USG

  • Art. 1 USG
  • Art. 7 USG
  • Art. 11 USG
  • Art. 25 USG

VRG

  • Art. 12 VRG
  • Art. 78 VRG

WB

  • Art. 70 WB

Gerichtsentscheide

4