R 07 117 4. Kammer URTEIL vom 27. Mai 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Ortsplanungsrevision (GEP, Fuss- und Spazierweg)
im GEP über die unmittelbar östlich davon gelegene Parz. 251 (Eigentum des Kantons) festgelegt werden sollte. Denkbar wäre auch ein Festhalten an der bisherigen Lösung gewesen, da dies nur einen geringfügigen „Umweg“ (Mehrdistanz 70 m bzw. 1 Gehminute) via Neubruchstrasse bis zur Loëstrasse hinauf und von dort auf dem 4 Meter breiten Trottoir bis ins Stadtzentrum hinunter bedeutet hätte, was allen Benutzern zumutbar gewesen wäre. c)In ihrer Vernehmlassung zuhanden der Regierung liess die Stadt Chur am 28. Juni 2007 die Abweisung der Planungsbeschwerde beantragen. Zur Begründung hielt sie fest, dass die Eintragung des betreffenden Wegs im GEP als bestehend nur darauf hinweise, dass ein solches Teilstück schon faktisch vorhanden sei. Als geplant würden nur jene Verbindungen eingezeichnet, die real noch nicht existierten. Dies sei auch beim früheren Konzept Fusswege 1991 und beim jetzigen GEP so angewendet worden. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt. Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Durchgangswegs zur Schliessung dieser Lücke zwischen Neubruch- und Loëstrasse sei gegeben und überwiege die entgegenstehenden privaten Interessen. Auch das Verhältnismässigkeitsprinzip werde gewahrt, da die Eingriffe auf ein Minimum beschränkt würden. Ein Ausweichen auf die benachbarte Parz. 251 im Osten wäre zwar möglich, aber mit erheblichen baulichen Eingriffen verbunden. Deshalb habe sie in Ausübung ihres Planungsermessens die einfachste Linienführung gewählt. d)Mit Regierungsentscheid vom 22./29. Oktober 2007 wurde die Planungsbeschwerde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass im Planungs- und Mitwirkungsbericht zur Gesamtrevision vom Dezember 2006 nicht sämtliche Festlegungen hätten kommentiert werden müssen. Das öffentliche Interesse an der neu geplanten Wegverbindung ohne unnötige Umwege überwiege die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Erhalt der Wegparz. 1667 im letzten Teilabschnitt. Deshalb habe sie die im GEP enthaltene Linienführung in jenem Abschnitt auch genehmigt.
2.Dagegen liessen die Eheleute ... am 29. November 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren R 07 117) erheben, mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Regierungsentscheids und Nichtgenehmigung der am 26. November 2006 beschlossenen Totalrevision des GEP bezüglich des neu geplanten öffentlichen Fuss- und Spazierwegs Sonnhaldenstrasse- Florastrasse-Falknisstrasse-Loëstrasse (Abänderung Streckenführung im Teilstück private Wegparz. 1667). Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, dass die Wegalternative über die unmittelbar im Osten anschliessende Parz. 251 im Eigentum des Kantons sehr wohl eine realistische und vernünftige Lösung darstelle. Die baulichen Eingriffe wären nur gering und das Gesamtresultat deutlich besser, da nur so der für die Hauseingänge der Reihenhaus-Liegenschaft auf Parz. 3402 unverzichtbare Privatweg (Parz. 1667) störungsfrei und gefahrlos erhalten bleiben könnte. Auf Parz. 251 müssten dagegen lediglich einige Sträucher entfernt sowie ein paar Parkplätze zugunsten des geplanten öffentlichen Fusswegs aufgehoben werden. Im Übrigen wäre auch die bereits bestehende Wegroute (Neubruchstrasse hinauf bis zur Loëstrasse und von dort das vier Meter breite Trottoir wieder hinunter in Richtung Stadtzentrum) durchaus eine vernünftige und allen Benutzern zumutbare Linienführung, um so nicht unnötig und absolut unverhältnismässig in ihr Privateigentum (Umwidmung privater Wegparz. 1667) eingreifen zu müssen. 3.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Regierung - vertreten durch das dafür zuständige Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) und unter Hinweis auf die bereits im angefochtenen Genehmigungsentscheid vom 22./29. Oktober 2007 enthaltene Begründung sowie mangels neuer Erkenntnisse seither - die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 4.Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2008 beantragte die Stadt Chur (Erstinstanz) ebenfalls noch die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung kann auf ihre erste Stellungnahme vom Juni 2007 sowie die raumplanerischen und gesetzlichen Vorgaben (Stadtentwicklungskonzept 2003; Anhang Planungs-/Mitwirkungskonzept 2006; Umsetzung
Stadtverkehrsgesetz 1989 [RB 661] betreffend Schaffung menschen- und umweltfreundlicher Wegverbindungen [Prinzip Durchlässigkeit ausgesprochener Wohnquartiere] zur Linienführung im GEP verwiesen werden. Die geäusserten Privatinteressen an einer völlig ungestörten Wohnsituation hätten klar hinter die öffentlichen Interessen zurückzutreten. 5.Ein zweiter Schriftenwechsel erbrachte keine neuen Erkenntnisse. 6.Am 27. Mai 2008 führte eine Delegation der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts noch einen Augenschein vor Ort durch, wobei von Seiten der Beschwerdeführer ... persönlich in Begleitung seines Treuhänders (Liegenschaftsverwalters) und des Anwalts anwesend waren. Die Regierung als Beschwerdegegnerin war durch einen Vertreter des Amtes für Raumentwicklung (ARE) und die Stadt durch ihren Stadtplaner sowie durch ihren Rechtskonsulenten vertreten. Allen Beteiligten wurde anlässlich der Begehung vor Ort an drei verschiedenen Standorten (1: Liegenschaftseinfahrt auf Parz. 1665; 2: Einfahrt Tiefgarage [Parz. 1693-3402] samt Blick auf Parkplätze Sportamt [Parz. 251]; 3: Direkt vor Hauseingängen bei Reihenbau auf Parz. 3402) die Gelegenheit geboten, sich abermals zur geplanten/genehmigten Linienführung (Wegabschnitt „Neubruch/ Loë“) bzw. zu den Vor-/Nachteilen der zwei anderen Varianten (2-3 Meter nach Osten verschobene Linienführung auf/entlang Parz. 251 oder Neubruch-Loëstrasse [Mehrlänge ca. 70 m; 45-60 Gehsekunden]) zu äussern, wovon die Parteien sachdienlich Gebrauch machten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.In formeller Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführer als nachgewiesene Eigentümer der Wegparz. 1667 sowie der überbauten Liegenschaft Parz. 3402 selbstverständlich bloss in jenem letzten Streckenabschnitt („Neubruch/Loë“) vom geplanten öffentlichen Fuss- und Spazierweg gemäss GEP 1:5'000 und der dort enthaltenen Linienführung mehr als Dritte betroffen bzw. berührt sind und deshalb auch nur in Bezug auf
jenes Teilstück als beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 50 VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz; BR 370.100) qualifiziert werden können. Soweit die Beschwerdeführer demnach die Aufhebung der am 26.11.2006 beschlossenen Totalrevision des GEP hinsichtlich des gesamten Wegabschnitts Sonnhaldenstrasse-Florastrasse-Falknisstrasse- Neubruchstrasse verlangten, kann auf ihre Beschwerde mangels schützenswerten Interesses an der Aufhebung und Abänderungen dieser weiter nördlich gelegenen Streckenabschnitte deshalb zum vornherein gar nicht eingetreten werden. Zur Aufhebung der anderen Wegteile (Sonnhalden- /Flora-/Falknisstrasse) waren die Beschwerdeführer nicht befugt, da jene auch ohne das genannte Schlussteil (Neubruch-/Loëstrasse) als Fussweg funktionieren könnten. 2. a)Materiell ist grundsätzlich vorweg festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Nutzungsplänen aufgrund von Art. 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) eine uneingeschränkte Kognitionsbefugnis zusteht. Das Verwaltungsgericht hat mithin nicht nur zu prüfen, ob die den Plan festsetzende Behörde das ihr zustehende Planungsermessen überschritten oder missbraucht, also eine Rechtsverletzung begangen hat. Zu prüfen ist vielmehr ebenso, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Die mit voller Kognition betraute Behörde hat einzuschreiten, wenn sich die angefochtene Planfestsetzung als unzweckmässig oder unangemessen erweist. Diese Prüfung setzt eine bestmögliche Abwägung der schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen voraus und verlangt die Beantwortung der Frage, ob bei der umstrittenen Planung in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen des Planungszweckes jene Anordnungen getroffen wurden, die in ihrer gesamten Auswirkung alle Betroffenen am wenigsten belasten. Diese gegenüber der früheren Regelung erweiterte Kognitionsbefugnis bedeutet nun jedoch nicht, dass das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die Stellung einer oberen Planungsbehörde einnimmt. So kann es bei zwei oder mehreren Varianten, die vor der Zweckmässigkeitsprüfung standhalten, die gemeindliche Lösung nicht einfach aufheben und eine andere der zweckmässigen Lösungen an die
Stelle einer angemessenen kommunalen Planfestsetzung setzen. Insofern hat das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfreiheit, die den Planungsträgern zusteht, zu respektieren (VGU R 07 72; PVG 1993 Nr. 43). b)Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es mit den Rechtsschutzerfordernissen von Art. 33 RPG vereinbar sei, wenn die Beschwerdebehörde zwar die angefochtene Nutzungsplanung voll überprüfe, sich aber nach Massgabe ihrer Rolle, die sie als Rechtsmittelinstanz im betreffenden Sachzusammenhang sachlich und institutionell erfüllt, bei der Überprüfung zurückhalte (vgl. BGE 114 Ia 247). Dies gilt sachlich insbesondere dort, wo es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen. Die Rechtsmittelinstanz hat aber soweit einzugreifen, als dass die übergeordneten vom Kanton zu sichernden Interessen einen angemessenen Platz erhalten. Sie hat sich zudem auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d.h. sie darf nichts Neues schöpfen, sondern sie hat die kommunalen Planungen an einem Sollzustand zu messen. Fehlt es an dem dazu erforderlichen Massstab, so kann die Natur der Sache einer Nachprüfung entgegenstehen. Hier nicht einzugreifen, verstösst nicht gegen den Auftrag, voll zu prüfen (vgl. BGE 114 Ia 248; VGU R 07 65 und 72). Bei der umstrittenen Nutzungsplanung (GEP) geht es offensichtlich nicht um übergeordnete Interessen, sondern um rein lokale Anliegen. Die aufgeworfenen Fragen sind deshalb mit der umschriebenen Zurückhaltung zu prüfen. 3. a)Die Beschwerdeführer werfen der Stadt zunächst vor, dass sie die möglichen Verbindungsvarianten und die Bedürfnisfrage im Streckenabschnitt (Neubruch/Loë) zuwenig bzw. nur ungenügend abgeklärt und dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt hätten. Dieser Meinung kann sich das Gericht nicht anschliessen. Was die Bedürfnisfrage angeht, so ist aktenkundig bereits durch das Vorhandensein der nahe gelegenen Schulhäuser Quader und Montalin und deren räumlich enger Verknüpfung mit dem bestehenden Wohngebiet zwischen Loë- und Masanserstrasse hinreichend erstellt, dass ein echtes Bedürfnis für eine möglichst direkte und ungefährliche
Wegverbindung von Norden (Gebiet Kreuzgasse/Kreuzspital) in Richtung Süden (Stadtzentrum/City-Coop) besteht und damit sachlich ausgewiesen ist. Was den Vorwurf der ungenügenden Informations- und Abklärungspflicht der städtischen Planungsbehörden betrifft, so gilt es auf das Stadtentwicklungskonzept April 2003 (Leitbild öffentlicher Verkehr und Langsamverkehr; S. 26) und die dort generell formulierten Ziele (grob skizzierter Ausbau der Anlagen für den Langsamverkehr; feinmaschiges Wegnetz für/in die Innenstadt; S. 27) hinzuweisen. Dieses Grobkonzept wurde allen Stadteinwohnern und folglich auch den Beschwerdeführern zugestellt. In der Informationsbroschüre zur Volksabstimmung vom 26.11.2006 betreffend Gesamtrevision der Stadtplanung, Paket 2, wurde der Generelle Erschliessungsplan (GEP) mit entsprechender Legende und Farbgebung auf Seite 20/21 abgedruckt, und schon dort eine durchgezogene Linie als künftig geplanter Fuss-/Spazierweg im Streckenabschnitt „Neubruch/Loë“ auf der Wegparz. 1667 der Beschwerdeführer eingezeichnet. Vom demokratisch angenommenen GEP 1:5’000 wurden die Beschwerdeführer somit nicht überrumpelt oder falsch bzw. ungenügend informiert. Keine gegenteiligen Angaben waren auch dem massgebenden Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) zur Totalrevision vom Dezember 2006 zu entnehmen, worin die angefochtene Linienführung im Anhang ebenfalls als einfachste Nord-Süd Direktverbindung „Neubruch/Loë“ eingezeichnet worden war (vgl. Anhang/Beilagen zum GEP Änderungen und Ergänzungen; definitiver GEP im Massstab 1:5’000 vom 07.12.2006). Das Gericht vermag der Argumentation der Beschwerdeführer weiter auch insofern nicht zu folgen, als von ihnen behauptet wurde, die Beschwerdegegner (Stadt/Regierung) hätten sich nie ernsthaft mit möglichen Wegalternativen auseinandergesetzt. Wie der Vernehmlassung der Stadt vom 28.06.2007 (S. 7 Ziff. 13.3 und S. 8 Ziff. 15) zuhanden der Plangenehmigungsbehörde und erstinstanzlichen Beschwerdeinstanz (Regierung) als auch dem angefochtenen Regierungsentscheid vom 22./29.10.2007 (S.11/12) selbst mit aller Klarheit entnommen werden kann, prüften beide Vorinstanzen dort schon einlässlich die möglichen Alternativen im Westen (Fussweg entlang Masanserstrasse) und im Osten (Ausweichroute Loëstrasse oder über Parz. 251), ohne dabei in ihrer Güterabwägung jedoch zum Schluss zu gelangen, ein Abweichen von
der einfachsten und geeignetsten Nord-Südvariante (über Wegparz. 1667) liesse sich rechtfertigen. b)Damit bleibt einzig noch zu klären, ob das gewählte Wegtrassee Nord-Süd Fussgängerverbindung ab der Neubruchstrasse (unweit der nördlich in sie einmündenden Falknisstrasse) direkt in südlicher Richtung über die schon bestehende Wegparz. 1667 in die Loëstrasse (Höhe Durchgangszentrum für Asylsuchende) in allen Teilen wirklich auch dem gesetzlichen Planungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 3 RPG) entspricht; dies unter Berücksichtigung und Würdigung des von den Planungsbehörden dafür jeweils benötigten Ermessensspielraums zur Erfüllung ihrer raumwirksamen Aufgaben (Planungspflicht nach Art. 2 RPG). Die Kernfrage ist hier demnach, ob die zwei Vorinstanzen (Stadt/Regierung) zu Recht und tatsächlich willkürfrei die eingezeichnete Direktverbindung Nord-Süd (Neubruch/Loë) als den kürzesten, einfachsten und ungefährlichsten Fussgänger- und Spazierweg für alle potentiellen Benutzer qualifiziert haben. Wie der Augenschein vom 27.05.2008 dazu klarerweise zeigte, können die alternativ vorgeschlagenen Wegrouten im Westen (via Masanserstrasse) und im Osten (Neubruchstrasse hoch bis zur Loëstrasse und von dort auf vier Meter breitem Trottoir in Richtung Stadtzentrum) qualitativ und quantitativ mit der behördlich favorisierten Streckenführung (über Wegparz. 1667) kaum gleichgestellt bzw. als einander ebenbürtig bezeichnet werden. Die Vorteile einer direkten und zusammenhängenden Wegverbindung (ohne Zick-Zack-Kurs; ohne unnötige Umwege von rund 100 Metern bzw. 1½ Gehminuten inkl. Überwindung Höhendifferenz bis Ende Neubruchstrasse bzw. ohne gefährlichen und immissionsträchtigen Auto-/Motorradverkehr entlang der Masanserstrasse) für die schwächsten Verkehrsteilnehmer (wie Schüler; Fussgänger/-Innen mit Kinderwagen; ältere Menschen mit Geh-, Hör- oder Atemproblemen usw.) überwiegen die privaten Interessen am uneingeschränkten Erhalt der persönlichen Ruhe und Ordnung einschliesslich Lärmfreiheit auf der Wegparz. 1667 entlang der Hauseingänge der Liegenschaft auf Parz. 3402 der Beschwerdeführer. Dem kann hier umso mehr zugestimmt werden, als die festgelegte Linienführung im GEP 1:5'000 nur den Grundsatz wiedergibt, dass etwelche Umwege über Westen oder Osten ausgeschlossen und die
festgelegte Nord-Süd-Verbindung (Neubruch/Loë) im Sinne eines letzten Mosaiksteins für eine möglichst direkte Linienführung vom nördlichen Stadtrand bis ins Stadtzentrum ebenso noch realisiert werden sollte. Insofern die Beschwerdeführer wegen dieser Routenwahl eine unzumutbare Belästigung der dort wohnhaften Mieter (schwerer Eingriff in Privatsphäre, da Lärm-/Licht-/Sichtimmissionen bei Parterrewohnungen) angeführt haben, muss hier klargestellt werden, dass derartige Partikularinteressen grundsätzlich keinen höheren Schutz verdienen, als das öffentlichen Interesse an der Schaffung von gefahrlosen und einfachen Fusswegen selbst in städtisch dicht besiedelten Kerngebieten. Mit diesen Einwänden dringen die Beschwerdeführer also nicht durch, zumal mit baulichen Massnahmen sogar diesen Bedenken und Befürchtungen mit relativ geringem Aufwand (z.B. mittels getönter Fensterscheiben mit Einwegblick etc.) begegnet und somit die diesbezüglichen Nachteile behoben werden könnten. c)Was die von den Beschwerdeführern abermals anlässlich der Begehung vom 27.05.2008 vorgebrachte Wegalternative über die unmittelbar im Osten an die private Wegparz. 1667 anschliessende Parz. 152 (im Eigentum des Kantons) betrifft, so gilt es dazu klarzustellen, dass jenes Grundstück bis heute auf der ganzen Länge (Nord-Süd) durch massive Betonpflöcke samt Gitterdrahtzaun von der Wegparz. 1667 räumlich getrennt wird und folglich ein Abbruch derselben samt Aufhebung der dahinter gelegenen Bepflanzungen und Parkplätze für eine leicht (2-3 Meter) nach Osten verschobene Linienführung wohl unerlässlich wäre. Entscheidend ist im vorliegenden Verfahren nun aber nicht, ob die konkrete Streckenführung am Ende tatsächlich allein und ausschliesslich über die Wegparz. 1667 oder eben teils auch noch über die besagte Parz. 152 führen wird, da im fraglichen GEP 1:5'000 bloss die generelle Linienführung für den Verlauf des künftigen Fusswegs bis ins Stadtzentrum festgelegt wurde. Wo ganz genau die Abkürzung im letzten Teilstück (Neubruch/Loë) schliesslich führen wird, ist nämlich nicht Thema der hier zur Diskussion stehenden Planungsrevision (inkl. GEP), sondern muss später noch Gegenstand eines konkreten Baubewilligungsverfahrens mit eigenständiger Anfechtungsmöglichkeit (nebst eines allfälligen Enteignungsverfahrens) vor der zuständigen Baubehörde und allenfalls
erneuter Beschwerde an das Verwaltungsgericht sein. Das Argument der Beschwerdeführer, dass der öffentliche Fussweg über Parz. 152 anstatt über ihre Wegparz. 1667 erfolgen sollte, ist vorliegend demnach unerheblich. d)Abschliessend sei noch erwähnt, dass die Planungsbehörde laut gesetzlicher Spezialbestimmungen zur Förderung und Schaffung von fussgängerfreundlichen Spazierwegen im städtischen Siedlungsgebiet gar dazu verpflichtet war, jener übergeordneten Aufgabe möglichst rasch zum Durchbruch zu verhelfen (Art. 2 Gesetz für einen menschen- und umweltfreundlichen Stadtverkehr 1989 [RB 661]; Art. 2 Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege 1985 [FWG; SR 704]; Art. 7, 83 und 86 Baugesetz der Stadt 2006 [RB 611]; vgl. zum Gebot der „Quartierdurchlässigkeit“ für den öffentlichen Publikumsverkehr: Urteil vom 26.01.2006 E. 3 [1P.567/2005]). Daraus folgt, dass es sowohl am Vorgehen der Vorinstanzen als auch der generell kritisierten Linienführung des öffentlichen Fusswegs im Abschnitt „Neubruch-Loë“ nichts auszusetzen gibt, da die Ausweichvarianten (unten via Masanserstrasse; oben entlang Trottoir Loëstrasse) höchstens als gleichwertig, sicher jedoch nicht als geeigneter bezeichnet werden können. 4. a)Der angefochtene Regierungsentscheid vom 22./29.10.2007 erweist sich demzufolge in jeder Beziehung als rechtens und verhältnismässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG solidarisch den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanzen (Beschwerdegegner) entfällt hingegen laut Art. 78 Abs. 2 VRG, da sie jeweils in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegten. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.Die Gerichtskosten, bestehend