Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_004, R 2007 115
Entscheidungsdatum
27.05.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

R 07 115 4. Kammer URTEIL vom 27. Mai 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Ortsplanungsrevision (GEP, Fuss- und Spazierweg)

  1. a)Am 26. November 2006 nahm die Stimmbevölkerung der Stadt Chur die Totalrevision der Stadtplanung (mit Generellem Erschliessungsplan [GEP] im Massstab 1: 5'000) an. Im Planungs- und Mitwirkungsbericht zur Totalrevision vom Dezember 2006 wurde festgehalten, dass das Netz und die Anlagen des Langsamverkehrs (Fuss-/Spazier-/Fahrradwege) ausgebaut sowie sicher und attraktiv gestaltet würden. Radial verlaufende Fuss- und Radwege führten aus den Wohnquartieren in die Innenstadt, in die Naherholungsgebiete und Regionen. Tangential angelegte Fuss- und Radwege verknüpften die Wohn- mit den Arbeitsgebieten und mit den Sport- und Freizeiteinrichtungen. Dem öffentlichem Verkehr sowie dem Langsamverkehr kämen für die Erschliessung des Stadtzentrums hohe Priorität zu. In der Folge genehmigte die Regierung das Baugesetz der Stadt mit Korrekturen und einem Vorbehalt. Der Stadtrat wurde zudem noch angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben, und zwar in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 26. November 2006. b)Gegen den weisungsgemäss publizierten Genehmigungsbeschluss erhoben u.a. sowohl die ... (Miteigentümer Parz. 163 und 10'197) als auch ... (Alleineigentümer Parz. 6221 und 7515) am 8. Januar 2007 gemeinsam Planungsbeschwerde mit den Begehren um Aufhebung der am 26. November 2006 beschlossenen Totalrevision des GEP in Bezug auf den sie tangierenden neuen Fuss- und Spazierweg zwischen Kantenstrasse/Weisstorkelgasse und Kreuzfeldweg (Wegabschnitt

„Weisstorkel/Kreuzfeld“) und somit um Genehmigung einer für sie weniger einschneidenden Linienführung (Routenwahl). c)In ihrer Vernehmlassung zuhanden der Regierung liess die Stadt Chur am 5. März 2007 die Abweisung der Planungsbeschwerde beantragen, da die gewählte Linienführung die beste Wegverbindung für das nördliche Gebiet „Masans/Rückenbrecher“ stadteinwärts darstelle, was künftig besonders auch für die Benutzer des südlichen Kindergartens „Strela“ von grossem Vorteil wäre (keine Motorfahrzeuge; geringes Gelände-/Weggefälle). d)Im Zuge eines zweiten Schriftenwechsels wurde den Beteiligten von der Regierung die Möglichkeit geboten, sich zur geplanten Linienführung sowie allenfalls denkbaren Wegalternativen noch zu äussern, wovon die ... mit Replik vom 19. April 2007 sowie die Stadt Chur mit Duplik vom 24. Mai 2007 Gebrauch machten. e)Mit Regierungsentscheid vom 22./29. Oktober 2007 wurde die von der ... & ... erhobene Planungsbeschwerde (Korrektur Linienführung im Wegabschnitt „Weisstorkel/Kreuzfeld“) im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass im Planungs- und Mitwirkungsbericht zur Totalrevision vom Dezember 2006 nicht sämtliche Festlegungen hätten kommentiert werden müssen. Das öffentliche Interesse an der neu geplanten Wegverbindung Weisstorkel/Kreuzfeld ohne nennenswerte Höhenunterschiede und ohne gefährlichen Strassenverkehr entlang der viel frequentierten Masanserstrasse (Nordeinfahrt ab/für Autobahn) überwiege die privaten Interessen der Beschwerdeführer am unberührten Erhalt ihrer mehrheitlich schon mit Wohnblöcken (MFH) überbauten Grundstücke (namentlich Parz. 163, 6221, 10'197, 6167) mitten im betreffenden Teilgebiet. Natürlich könnten die Benutzer des Kindergartens „Strela“ als Alternative entweder über Masanserstrasse/Furka- und Strelaweg (untere Ausweichvariante) oder sonst über Carmennaweg/Kreuzgasse sowie Mundaunweg (hangseitige/obere Wegvariante) ebenfalls das Ziel erreichen; die neu geplante Fusswegverbindung Weisstorkel/Kreuzfeld wäre aber eben bedeutend kürzer, einfacher und ungefährlicher für alle Fussgänger. Aus diesem Grunde

habe sie die im GEP 1:5000 vom 26. November 2006 enthaltene Fuss- /Spazierwegfestlegung in jenem Teilabschnitt auch genehmigt. 2.Dagegen erhoben die ... und ... gemeinsam am 28. November 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht (Verfahren R 07 115) mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Regierungsentscheids (Ziff. 1/2) und Nichtgenehmigung der am 26. November 2006 beschlossenen Totalrevision des GEP bezüglich des neuen Fuss-/Spazierwegs zwischen Kantenstrasse/Weisstorkel und Kreuzfeldweg (Abänderung Streckenführung). Zur Begründung brachten sie zur Hauptsache vor, dass die untere Wegalternative bei einer Verbreiterung der bestehenden Masanserstrasse (zur Erstellung eines Trottoirs [mit/ohne] Velostreifen) hangseits um ca. 2 Meter sehr wohl eine realisierbare und allseits zumutbare Lösung darstellen würde, um die geplante Fuss- /Spazierwegverbindung bis zum Kindergarten Strela (stadteinwärts) trotzdem vernünftig ohne unnötigen und absolut unverhältnismässigen Eingriff in ihr Privateigentum erstellen zu können. 3.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Regierung - vertreten durch das dafür zuständige Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) und unter Hinweis auf die bereits im angefochtenen Genehmigungsentscheid vom 22./29. Oktober 2007 enthaltene Begründung sowie mangels neuer Erkenntnisse seither - die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 4.Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2008 beantragte die Stadt Chur (Erstinstanz) ebenfalls noch die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung kann auf ihre erste Stellungnahme vom März 2007 sowie die raumplanerischen und gesetzlichen Vorgaben (Stadtentwicklungskonzept 2003; Anhang Planungs-/Mitwirkungskonzept 2006; Umsetzung Stadtverkehrsgesetz 1989 [RB 661] betreffend Schaffung menschen- und umweltfreundlicher Wegverbindungen [Prinzip der „Durchlässigkeit“ ausgesprochener Wohnquartiere] und auf die Zusammenfassung (S. 10; Ziff. 14) zur Linienführung im GEP betreffs tangierter Grundstücke verwiesen werden.

5.Am 27. Mai 2008 führte eine Delegation der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts noch einen Augenschein vor Ort durch, wobei von Seiten der Beschwerdeführer ... sowie ... (für ...) in Begleitung ihres gemeinsamen Rechtsanwalts anwesend waren. Die Regierung war durch einen Vertreter des Amtes für Raumentwicklung (ARE) und die Stadt durch ihren Stadtplaner sowie ihren Rechtsanwalt vertreten. Allen Beteiligten wurde anlässlich der Begehung im Gelände an drei verschiedenen Standorten (1: Auf unbenannter Teerstrasse Höhe MFH Parz. 10'197 und 6167; 2: Unten auf/entlang stark befahrener Masanserstrasse; 3: Oben Kreuzung/Einmündung Weisstorkelgasse in Carmennaweg) noch die Gelegenheit geboten, sich abermals zur geplanten und genehmigten Linienführung gemäss GEP (Wegabschnitt „Weisstorkel/Kreuzfeld“) bzw. zu den Vor- und Nachteilen allfälliger Alternativvarianten (mit unterer Streckenführung handseitig entlang Masanserstrasse und oberer Wegverbindung via Carmennaweg) zu äussern, wovon die Parteien im Zuge des 40-minütigen Rundgangs sachdienlich Gebrauch machten. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Zunächst ist festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Nutzungsplänen aufgrund von Art. 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) eine uneingeschränkte Kognitionsbefugnis zusteht. Das Verwaltungsgericht hat mithin nicht nur zu prüfen, ob die den Plan festsetzende Behörde das ihr zustehende Planungsermessen überschritten oder missbraucht, also eine Rechtsverletzung begangen hat. Zu prüfen ist vielmehr ebenso, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Die mit voller Kognition betraute Behörde hat einzuschreiten, wenn sich die angefochtene Planfestsetzung als unzweckmässig oder unangemessen erweist. Diese Prüfung setzt eine bestmögliche Abwägung der schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen voraus und verlangt die Beantwortung der Frage, ob bei der umstrittenen Planung in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im

Rahmen des Planungszweckes jene Anordnungen getroffen wurden, die in ihrer gesamten Auswirkung alle Betroffenen am wenigsten belasten. Diese gegenüber der früheren Regelung erweiterte Kognitionsbefugnis bedeutet nun jedoch nicht, dass das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die Stellung einer oberen Planungsbehörde einnimmt. So kann es bei zwei oder mehreren Varianten, die vor der Zweckmässigkeitsprüfung standhalten, die gemeindliche Lösung nicht einfach aufheben und eine andere der zweckmässigen Lösungen an die Stelle einer angemessenen kommunalen Planfestsetzung setzen. Insofern hat das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfreiheit, die den Planungsträgern zusteht, zu respektieren (VGU R 07 65 und 72; PVG 1993 Nr. 43). b)Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es mit den Rechtsschutzerfordernissen von Art. 33 RPG vereinbar sei, wenn die Beschwerdebehörde zwar die angefochtene Nutzungsplanung voll überprüfe, sich aber nach Massgabe ihrer Rolle, die sie als Rechtsmittelinstanz im betreffenden Sachzusammenhang sachlich und institutionell erfüllt, bei der Überprüfung zurückhalte (vgl. BGE 114 Ia 247). Dies gilt sachlich insbesondere dort, wo es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen. Die Rechtsmittelinstanz hat aber soweit einzugreifen, als dass die übergeordneten vom Kanton zu sichernden Interessen einen angemessenen Platz erhalten. Sie hat sich zudem auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d.h. sie darf nichts Neues schöpfen, sondern sie hat die kommunalen Planungen an einem Sollzustand zu messen. Fehlt es an dem dazu erforderlichen Massstab, so kann die Natur der Sache einer Nachprüfung entgegenstehen. Hier nicht einzugreifen, verstösst nicht gegen den Auftrag, voll zu prüfen (vgl. BGE 114 Ia 248; VGU R 07 65 und 72). Bei der umstrittenen Nutzungsplanung (GEP) geht es offensichtlich nicht um übergeordnete Interessen, sondern um rein lokale Anliegen. Die aufgeworfenen Fragen sind deshalb mit der umschriebenen Zurückhaltung zu prüfen.

2.In formeller Hinsicht werfen die Beschwerdeführer der Stadt vor, dass sie die möglichen Wegverbindungsvarianten und die Bedürfnisfrage im fraglichen Streckenabschnitt (Weisstorkel/Kreuzfeld) viel zuwenig bzw. absolut ungenügend abgeklärt und dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt hätten. Dieser Ansicht kann sich das Gericht nicht anschliessen. Was die Bedürfnisfrage angeht, so ist aktenkundig bereits durch das Vorhandensein des Kinderartens Strela (vgl. Einzugsgebiet laut Übersichtsplan 1:12'500 vom 21.02.2002) samt umliegender Schulareale sowie deren räumlich enger Verknüpfung mit dem bestehenden Wohngebiet zwischen Loë- und Masanserstrasse hinreichend erstellt, dass ein echtes Bedürfnis für eine möglichst direkte und ungefährliche Wegverbindung von Norden (Gebiet Masans/Rückenbrecher) radial in Richtung Süden (Gebiet Strela) besteht und damit sachlich ausgewiesen ist. Was den Vorwurf der ungenügenden Informations- und Abklärungspflicht der städtischen Planungsbehörden betrifft, so gilt es zuerst auf das Stadtentwicklungskonzept von April 2003 (Leitbild öffentlicher Verkehr und Langsamverkehr; S. 26) und die dort generell formulierten Ziele (grob skizzierter Ausbau der Anlagen für Langsamverkehr; feinmaschiges Wegnetz für/in die Innenstadt; S. 27) hinzuweisen. Dieses Grobkonzept wurde allen Stadteinwohnern und folglich auch den Beschwerdeführern zugestellt. In der Informationsbroschüre zur Volksabstimmung vom 26.11.2006 betreffend Totalrevision der Stadtplanung, Paket 2, wurde der Generelle Erschliessungsplan (GEP) mit entsprechender Legende und Farbgebung auf Seite 20/21 abgedruckt, und schon dort eine punktierte Linie als künftig geplanter Fuss-/Spazierweg im Streckenabschnitt „Weisstorkel/Kreuzgasse“ entlang der Grundstücke der Beschwerdeführer eingezeichnet. Im Übrigen geht auch aus der früheren Korrespondenz zwischen der Stadt und den Beschwerdeführern eindeutig hervor (vgl. dazu Schreiben vom 14.02.2002 des Schuldirektors der Stadt an Hochbauamt samt Besprechungen vom August 2002 betreffend Fussweg Strela-Kreuzfeld- Weisstorkel mit Direktbetroffenen; Einräumung einer plangemäss festgelegten Wegdienstbarkeit der Beschwerdeführer im Gegenzug für Aufzonierung der Bauparz. 10'197; ferner Vertragsentwurf vom 22.11.2005 betreffend besagter Fusswegverbindung/Linienführung), dass die Beschwerdeführer bereits seit längerem über die geplante Rechtseinräumung

zu Lasten ihrer Grundstücke Bescheid wussten und deshalb von der Vorinstanz auch keineswegs durch den demokratisch einwandfrei angenommenen GEP vom 26.11.2006 völlig überrumpelt oder vorher falsch bzw. ungenügend informiert worden wären. Keine gegenteiligen Angaben waren zudem auch dem Planungs- und Mitwirkungsbericht zur Totalrevision vom Dezember 2006 zu entnehmen, worin die angefochtene Linienführung im Anhang ebenfalls nochmals als geplante Direktverbindung eingezeichnet worden war (vgl. Anhang/Beilagen zum GEP Änderungen und Ergänzungen; definitiver GEP im Massstab 1:5000 vom 07.12.2006). Das Gericht vermag der Argumentation der Beschwerdeführer zudem auch insofern nicht zu folgen, als von ihnen hartnäckig behauptet wurde, die Beschwerdegegner (Stadt/Regierung) hätten sich niemals ernsthaft mit möglichen Wegalternativen auseinandergesetzt. Wie der Duplik der Stadt vom 24.05.2007 (S. 2; Ziff. 3 in fine) zuhanden der Plangenehmigungsbehörde und erstinstanzlichen Beschwerdeinstanz (Regierung) als auch noch dem angefochtenen Regierungsentscheid vom 22./29.10.2007 selbst (S. 8/9) mit aller Klarheit entnommen werden kann, prüften beide Vorinstanzen dort schon einlässlich die möglichen Alternativen im Westen (Fussweg entlang Masanserstrasse) und im Osten (Ausweichroute Carmennaweg), ohne dabei in ihrer Güterabwägung jedoch zum Schluss zu gelangen, ein Abweichen von der besten Nord-Südvariante liesse sich rechtfertigen. 3. a)In materieller Hinsicht bleibt damit einzig noch zu klären, ob das gewählte Wegtrassee (Nord-Süd Fussgängerverbindung ab Einmündung der Kantenstrasse in Weisstorkelgasse in südlicher Richtung über die Parz. 7515 sowie den Grenzbereich der Parz. 163/6221, 10’197/6167 und 4610/4819 bis zum Kreuzfeldweg und von dort weiter geradeaus bis zum Furka- und Strelaweg) in allen Teilen auch dem gesetzlichen Planungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 3 RPG) entspricht; dies unter Berücksichtigung und Würdigung des von den Planungsbehörden dafür jeweils benötigten Ermessensspielraums zur Erfüllung ihrer raumwirksamen Aufgaben (Planungspflicht nach Art. 2 RPG). Kernfrage bildet hier demnach, ob die zwei Vorinstanzen (Stadt/Regierung) zu Recht und tatsächlich willkürfrei die skizzierte Nord-Süd-Gehdirektverbindung (Weisstorkel/Kreuzweg) als den

kürzesten, einfachsten und ungefährlichsten Fussgänger- und Spazierweg für alle potentiellen Benutzer qualifiziert haben. Wie der Augenschein vom 27.05.2008 dazu klarerweise bestätigte, können die alternativ vorgeschlagenen Wegrouten im Westen (entlang Masanserstrasse) und im Osten (via Carmennaweg) aber qualitativ und quantitativ der behördlich favorisierten Direktverbindung (auf Nord-Süd-Achse auf mittlerer Quartierhöhe zwischen den bereits bestehenden Hauptverkehrsadern Loë- /Masanserstrasse ohne eigenen motorisierten Durchgangs-/Pendlerverkehr, ohne nennenswerte Niveau-/Terrainunterschiede, ohne Mehrdistanzen bzw. grössere Umwege) nicht gleichgestellt bzw. als einander ebenbürtig bezeichnet werden. Die Vorteile einer direkten Wegverbindung für die schwächsten Verkehrsteilnehmer (wie Kindergärtner; Fussgänger/-Innen mit Kinderwagen; ältere Leute mit Geh- oder Atemproblemen usw.) überwiegen die privaten Interessen am uneingeschränkten Erhalt der bisherigen Ruhe und Ordnung samt Lärmfreiheit entlang der Grenzbereiche der hier involvierten Grundstücke (Parz. 163/6221; Parz. 10’197/6167) der Beschwerdeführer deshalb auch bei weitem. Dem kann umso mehr zugestimmt werden, als die bereits erstellten Wohnhäuser auf den Parz. 6085 (gegenüber östlich unüberbauter Wieslandparz. 7515) und auf Parz. 6221 (gegenüber Wohnblock auf Parz. 163) je für sich schon über grosszügige Vorgärten mit entsprechend grossem Abstand zur Wegvariante verfügen und die fortgesetzte Linienführung sodann weiter hinter dem Wohnblock auf Parz. 10'197 durchgezogen wurde, wobei das oberhalb (östlich) davon gelegene Mehrfamilienhaus auf Parz. 6167 kaum mehr beeinträchtigt wird, da entlang des dortigen Hangfusses ohne weiteres ein sehr „lärmarmer“ Gehweg mit relativ geringen baulichen Eingriffen erstellt werden kann. Die starke Hangneigung im Schnittbereich der Parz. 10'197 und 6167 bzw. die erhöhte Geländelage des MFH (Parz. 6167) lassen eine unzumutbare Belästigung der dort wohnhaften Mieter in ihrer Privatsphäre wegen Lärm-/Sichtimmissionen mit geeigneten Mitteln denn auch mit wenig Aufwand vermeiden. Von einer inakzeptablen und willkürlichen Routenwahl durch die Vorinstanzen kann daher keine Rede sein.

b)Was die von den Beschwerdeführern abermals anlässlich der Begehung vom 27.05.2008 vorgebrachten Wegalternative im Westen betrifft, gilt es dazu vorab klarzustellen, dass die von ihnen dazu angeführte Landabtretung (vgl. Baubescheid Nr. 265/2000 Ziff. 3.2) nur den Landerwerb für einen projektierten Radstreifen (hangseits) entlang der Masanserstrasse in einer Breite von ca. 2 Metern betraf, über ein allfälliges Trottoir oder einen abseits jener Hauptverkehrsader („Ein-/Ausfahrt Autobahn A13“) dereinst geplanten Fuss- und Spazierweg darin aber nichts verfügt wurde. Deshalb erweist sich die Berufung der Beschwerdeführer auf jenen Baubescheid schon im Ansatz als verfehlt und für ihren Standpunkt als unerheblich. Hinzu kommt, dass die Erstellung einer neuer Gehweganlage entlang der Masanserstrasse (hangseitig) offenkundig mit äusserst hohen Kosten verbunden wäre, da in diesem Fall – nebst dem Abbruch einer 3-4 Meter hohen Stützmauer entlang der jetzigen Masanserstrasse – auch noch die Anschlüsse bzw. Strasseneinfahrten zum Furkaweg und der noch weiter südlich gelegenen Weinbergstrasse komplett neu geregelt werden müssten, was wohl nur mit teuren Kunstbauten möglich wäre. Soweit eine Überquerung der nachweislich sehr stark frequentierten Masanserstrasse und eine Benutzung des talwärts bereits bestehenden Trottoirs samt Velostreifens vorgeschlagen wurde, bestätigte der Augenschein (an jenem Werktag [Diensttag 27.05.2008, morgens um 08.50 Uhr]) nochmals eindrücklich, dass das verkehrstechnische Gefahrenpotential für eine regelmässige Überquerung jenes Hauptsverkehrsstrangs durch Kleinkinder (Kindergärtner Strela) und ältere Fussgänger als hoch bezeichnet werden muss und daher mit einer verantwortungsvollen Raumentwicklung für die schwächsten Verkehrsteilnehmer absolut unvereinbar wäre. Nichts anderes muss auch in Bezug auf die obere Ausweichvariante (steile und enge Weisstorkelgasse hinauf bis zur Fortsetzung auf Carmennaweg) gesagt werden, da dies einen erheblichen Umweg für alle Nutzer jener Weganlage bedeuten würde und dem formulierten Ziel einer vernünftigen Quartierdurchlässigkeit in Richtung Innenstadt für ein breites Fussgängerpublikum diametral widersprechen würde (dito: Urteil vom 26.01.2006 E. 3 [1P.567/2005]). Am gewählten Wegtrassee in mittlerer Quartierhöhe gilt es umso mehr festzuhalten, als die Planungsbehörde laut gesetzlicher Spezialbestimmungen zur

Förderung/Schaffung von fussgängerfreundlichen Spazierwegen im städtischen Siedlungsgebiet sogar dazu verpflichtet war, dieser übergeordneten Aufgabe nun zum Durchbruch zu verhelfen (Art. 2 Gesetz für einen menschen- und umweltfreundlichen Stadtverkehr v. 1989 [RB 661]; Art. 2 Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege 1985 [FWG; SR 704]; Art. 7, 83 und 86 Baugesetz der Stadt 2006 [RB 611]). Daraus folgt, dass es sowohl am Vorgehen der Vorinstanzen als auch der bemängelten Linienführung „Weisstorkel-Kreuzweg“ nichts auszusetzen gibt, da die beiden Ausweichvarianten (unten wie oben) nicht nur nicht gleichwertig, sondern eindeutig weniger geeignet sind. 4. a)Der angefochtene Regierungsentscheid vom 22./29.10.2007 erweist sich demzufolge in jeder Beziehung als rechtens und verhältnismässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG (BR 370.100) solidarisch den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die zwei Vorinstanzen (Beschwerdegegner) entfällt hingegen laut Art. 78 Abs. 2 VRG, da sie jeweils in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegten. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.2'500.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.295.-- zusammenFr.2'795.-- gehen solidarisch je zur Hälfte zulasten der ... sowie ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Zitate

Gesetze

9

Baugesetz

  • Art. 7 Baugesetz
  • Art. 86 Baugesetz

Bundesgesetz

  • Art. 2 Bundesgesetz

Gesetz

  • Art. 2 Gesetz

RPG

VRG

  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

3
  • BGE 114 Ia 247
  • BGE 114 Ia 248
  • 1P.567/200526.01.2006 · 7 Zitate