Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2006 6
Entscheidungsdatum
21.03.2006
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

R 06 6 4. Kammer URTEIL vom 21. März 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Waldfeststellung (Revision)

  1. a)Im Zuge der Totalrevision ihrer Ortsplanung koordinierte die Gemeinde ... die Revision mit der Waldfeststellung im Bereich der Bauzonen. Im August 1999 war das Verfahren betreffend Waldfeststellung abgeschlossen. Gestützt auf die erhobenen Unterlagen wurden im Juni 2000 die Rodungspläne erstellt und die zur Rodung vorgesehenen Flächen in drei Kategorien unterteilt:
  • Flächen gemäss Rodungsbewilligung des EDI vom 10. Juni 1992,
  • Flächen ehemaliger genereller Rodungsbewilligungen,
  • neu beanspruchte Waldflächen. b)Im Herbst 2000 holte das Amt für Wald Graubünden (AfW) beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) einen Rodungsvorentscheid zwecks Bereinigung von Wald- und Bauzonen ein. Diesem kann entnommen werden, dass hinsichtlich der beiden ersten Kategorien eine Rodungsbewilligung möglich sei; wohingegen für die dritte Kategorie (rot) keine überwiegenden Gründe, welche eine Rodung rechtfertigen würden, ersichtlich seien. c)Anfangs Februar 2001 leitete das AfW die Stellungnahme des BUWAL an die Gemeinde ... weiter und wies diese darauf hin, dass es aufgrund des Rodungsvorentscheides an ihr sei, zu entscheiden, welche Teile des Rodungsgesuchs öffentlich aufzulegen seien. Im Rahmen der kombinierten Auflage von Ortsplanung, Waldfeststellung und Rodung sollten durch die Berücksichtigung des Rodungsvorentscheides die Fälle minimiert werden, in denen ein Grundeigentümer eine Waldfeststellung für eine bewaldete Fläche

akzeptiere, weil seine Fläche im Rodungsplan aufgeführt sei, obwohl forstlich eine Rodung allenfalls gar nicht zulässig sei, und die Fläche schlussendlich als Wald bezeichnet werden müsse. d)In der Folge wurden die Akten der Ortsplanungsrevision (Baugesetz, Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan, Genereller Erschliessungsplan Verkehr und Ver- sowie Entsorgung sowie der Planungs- und Mitwirkungsbericht) zusammen mit dem Waldfeststellungs- und dem Rodungsplan gleichzeitig vom 4. März bis 5. April 2002 öffentlich aufgelegt. Aus dem aufliegenden Rodungsplan „...“ war ersichtlich, dass auf der im Eigentum der Baugesellschaft ... stehenden und in einer Wohnzone W1 liegende Parzelle 655 eine Fläche von 220 m 2 als Rodungsfläche der dritten Kategorie (rot) ausgeschieden war. Ebenso lag der Bericht zum Rodungsgesuch auf, wonach neuen Rodungsbegehren nur unter dem Aspekt überwiegender Gründe (z.B. für Rodungsabtausch, Rodungen für minimale bauliche Nutzungen und/oder für Strassenflächen) stattgeben werden könne. Am 24. November 2002 stimmte das Aroser Stimmvolk der Ortsplanungsrevision zu. Die Publikation des Abstimmungsresultats erfolgte am 28. November 2002, mit dem Hinweis, dass gegen die beschlossenen Planungsmittel bei der Regierung Beschwerde erhoben werden konnte. e)Im Rahmen der gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a WaG vorgesehenen Anhörung zum Rodungsgesuch hielte das BUWAL zu den Waldbereinigungen innerhalb den Bauzonen (u.a. Rodung auf Parz. 655) fest, dass für solche Flächen keine Rodungsbewilligung in Aussicht gestellt werden könne. f)Gegen die beschlossenen Planungsmittel hatte die Eigentümerin der benachbarten Parzellen 1834 und 1352, Beschwerde an die Regierung erheben und u.a. das Begehren gestellt, es sei die vorgesehene Erschliessungsstrasse im Bereich von Parzelle 655 anders zu führen. Im Zuge dieses Verfahrens nahm auch das AfW am 28. März 2003 in negativem Sinne zu den beabsichtigten Rodungen u.a. auf Parzelle 655 Stellung. Das instruierende Departement holte auch eine Stellungnahme der BG ... ein und lud diese auch zum gemeinsamen Augenschein vom 19. September 2003 ein.

An jenem Augenschein erklärte der Vertreter des AfW, dass das BUWAL gegen eine Rodung von Wald auf neuen Verkehrserschliessungsflächen von Parzellen 1352 und 655 sei. g)Mit Verfügung vom 25. März/8. April 2004 verweigerte das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement (BVFD) der Rodung auf Parzelle 655 (abgesehen von 20 m 2 [Ziffer 1.3a des Dispositivs] für die Zufahrt zu Parzelle 1353) die Bewilligung. Mit Entscheid vom 6. April/8. April 2004, wies die Regierung die Beschwerde von ... betreffend Verlegung der Erschliessung auf Parzelle 655 ab. h)Gegen die Departementsverfügung liess die BG ... am 6. Mai 2004 beim Verwaltungsgericht Rekurs (R 04 34) erheben, mit dem sinngemässen Antrag, dass ihr für die gesamte auf Parzelle 655 festgestellte Waldfläche von 220 m 2 eine Rodungsbewilligung zu erteilen sei. i)Am 9. Mai 2005 liess die BG ... beim BVFD ein Revisions- und Wiedererwägungsgesuch einreichen, das sie mit ergänzender Eingabe vom 10. Oktober 2005 dann als Revisionsgesuch bezeichnete. Sinngemäss stellte sie darin den Antrag, es sei revisionsweise festzustellen, dass die Parzelle waldfrei sei. Zum einen liess sie eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und zum anderen eine Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift i.S. von Art. 11 Abs. 1lit. d VVG geltend machen. Letzteres deshalb, weil sie am 29. April 2005 erstmals über die Internetseite des Bundesgerichts Kenntnis vom Urteil 1A.8/2004 erhalten hätten. In diesem Urteil habe das Bundesgericht im Vorgehen der Vorinstanz hinsichtlich der Waldfeststellung auf einer anderen, im selben Gebiet gelegenen Parzelle mit vergleichbarer Sach- und Rechtslage eine Verletzung von Treu und Glauben erblickt und den Anspruch eines anderen Grundeigentümers auf eine Rodung bejaht. Die 90-tägige Revisionsfrist habe daher erst ab diesem Datum und nicht bereits ab April 2004 zu laufen begonnen. j)Mit Entscheid vom 7. Dezember 2005 trat das BVFD auf das Revisionsgesuch nicht ein, da es die in Art. 11 VVG enthaltenen Voraussetzungen für eine

revisionsweise Überprüfung als nicht gegeben erachtete. Von der Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift könne jedenfalls keine Rede sein und die Rekurrentschaft habe auch nie davon ausgehen dürfen, dass ihr im Zuge der Genehmigung der Ortsplanung die Rodungsbewilligung für die gesamten 220 m 2 erteilt werde. Dies umso weniger, als sie seit anfangs April 2004 Kenntnis gehabt habe, dass die Rodung in Bezug auf die Bestockung auf ihrer Parzelle nicht bewilligt worden sei. Die 90-tägige Frist für die Einreichung eines Revisionsgesuchs habe somit mit der Kenntnisnahme des ablehnenden Rodungsentscheides des BVFD vom 25. März 2004 zu laufen begonnen und diese Frist sei spätestens Mitte Juli 2004 abgelaufen. Die Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtes vom 17. Dezember 2004 (1A.8/2004) sei für den Beginn des Fristenlaufs als unbehelflich. Andernfalls müsste faktisch nach jedem Gerichtsurteil auf unzählige rechtskräftige Verwaltungsverfügungen zurückgekommen werden. 2.Dagegen liess die BG ... beim Verwaltungsgericht am 13. Januar 2006 frist- und formgerecht Rekurs erheben mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Waldfeststellung in der Ortsplanungsrevision 2002 betreffend Parzelle 655 in Revision zu ziehen und gerichtlich festzustellen, dass die Parzelle 655 waldfrei sei. Eventualiter sei festzustellen, dass die Verfügung des BVFD vom 25. März 2004 betreffend das Rodungsverfahren nichtig sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen die planerische Vorschichte der Parzelle 655 und die Gründe dargelegt, aufgrund welcher sie keinen Anlass für eine Einsprache im Waldfeststellungsverfahren gehabt hätten. Beim Erlass des Entscheides vom 25. März 2004 sei den Rekurrenten nicht bewusst gewesen, dass die zuständigen Behörden eine wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt hatten. Erst am 29. April 2005 hätten sie über die Internetseite des Bundesgerichtes Kenntnis vom Urteil 1A.8/2004 erhalten, aufgrund dessen ihnen bewusst geworden sei, dass die an der Ortsplanungsrevision 2002 beteiligten kommunalen und kantonalen Behörden eine wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt hätten. Aus diesem Grund habe die 90-tägige Frist erst ab 29. April 2005 zu laufen begonnen. Die ihnen von der Vorinstanz entgegengehaltene Rechtssprechung beziehe sich nur auf Art. 11 Abs. 1 lit. a, nicht aber auf den Revisionsgrund von Art. 11 Abs.

1 lit. d VVG. Für diesen Grund sei nur massgebend, in welchem Zeitpunkt der Betroffene Kenntnis von der wesentlichen Verfahrensvorschriftsverletzung durch die Behörde erhalten habe. Die Verfügung vom 25. März 2004 leide an einem evidenten und schwerwiegenden Mangel und sei deshalb nichtig. 3.Während die Gemeinde ... auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtete, beantragte das BVFD die Abweisung des Rekurses. Die Rechtmässigkeit der Verweigerung der Rodungsbewilligung Gegenstand des Verfahrens R 04 34 bilde, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht näher auf die entsprechenden Vorbringen der Rekurrentin eingegangen werden müsse. Der angefochtene Nichteintretensentscheid sei zu Recht erfolgt, weil die Rekurrentin seit anfangs April 2004, spätestens aber anfangs Mai 2004, Kenntnis gehabt haben müsse, dass die Rodung auf ihrer Parzelle nicht bewilligt werden könne. Die 90-tägige Frist für die Einreichung eines Revisionsgesuches sei mithin so oder anders verpasst worden. Nichtigkeit liege ebenfalls nicht vor. Würde vorliegendenfalls die Nichtigkeit der Rodungsverfügung bejaht, wären aufgrund der Ausführungen der Rekurrentin alle bisher im Zusammenhang mit der Ortsplanung, der Waldfeststellung und der Rodung in ... von den Gerichten und Behörden gefällten Urteile und Entscheide ebenfalls nichtig. Bundesgericht und Verwaltungsgericht hätten aber nur die Anfechtbarkeit, nicht aber die Nichtigkeit der entsprechenden Entscheide bejaht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsgegenstand ist ein Nichteintretensentscheid eines kantonalen Departementes im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. b VGG, der vom Verwaltungsgericht im Rekursverfahren zu beurteilen ist. Das Departement ist darin auf das von der Rekurrentin eingereichte Revisionsgesuch (entsprechend präzisiert gemäss Eingabe vom 10. Oktober 2005) der

Rekurrentin betreffend die Revision der mit Verfügung vom 25. März 2004 verweigerten Rodungsbewilligung für eine Waldfläche im Halte von 200 m2 auf der Parzelle Nr. 655 nicht eingetreten, weil sie zum einen die von Art. 11 Abs. 1 lit. d VVG für eine Revision verlangten Voraussetzungen als nicht gegeben erachtete und im beanstandeten Vorgehen auch keine Verletzung des Anspruchs auf Treu und Glauben erblickte. Dass die Rekurrentin ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 52 VGG berührt ist, ist offenkundig. Die verwaltungsgerichtliche Prüfungsbefugnis hat sich vorliegend aber, weil ein Nichteintretensentscheid angefochten ist, auf die Frage zu beschränken, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Revisionsbegehren eingetreten ist. Ob die Verweigerung des Rodungsbewilligung rechtens war, bildet demgegenüber Gegenstand eines separaten Rekursverfahrens (R 04 34). 2. a)Die Rekurrentin beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 11 Abs. 1 lit. d VVG, wonach die Behörde, welche zuletzt entschieden hat, rechtskräftige Entscheide u.a. dann revidiert, wenn die Behörde eine wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt hat und der Betroffene den Mangel nicht vor Ausfällung des Entscheides geltend machen konnte. Gemäss Abs. 2 der erwähnten Bestimmung muss das Revisionsgesuch inner 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes bei der letzten Instanz eingereicht werden. b)Die Rekurrentin lässt im Wesentlichen geltend machen, dass sie zum Zeitpunkt der koordinierten Auflage OP-Revision, Waldfeststellung (u.a. der Plan „...“, 1:2000) und Rodung, Ende März/anfangs April 2002) keinen Anlass gehabt habe, die Waldausscheidung auf ihrer Parzelle anzufechten. Im aufgelegten Rodungsplan „...“ der auf ihrer Parzelle festgestellte Wald als Rodungsfläche bzw. als Bauzone bezeichnet gewesen und sie habe aufgrund der konkreten Gegebenheiten davon ausgehen dürfen, dass das BVFD die Rodungsbewilligung im Zuge der Genehmigung der Ortsplanung auch erteilen werde. Diese sei ihr dann aber hinsichtlich einer Fläche von rund 200 m 2

verweigert worden und der dagegen erhobene Rekurs (R 04 34) sei noch hängig. Erst im Rahmen des pendenten Rekursverfahrens habe sie am 29. April 2005 Kenntnis von einem dieselbe OP-Revision und eine vergleichbare

tatsächliche und rechtliche Situation betreffenden Urteil des Bundesgerichtes (1A. 8/1004 vom 17. Dezember 2004) erhalten. Aus diesem leite sie ab, dass die Verfügung betreffend Waldfeststellung auf ihrer Parzelle bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses mangelhaft gewesen sei. Ausgehend vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme dieses Urteils sei die 90-tägige Frist auch eingehalten. c)Aufgrund der Aktenlage und der Vorbringen der Parteien ist nicht ersichtlich ist, dass die Verfügung betreffend Waldfeststellung auf Parzelle Nr. 655 als nichtig qualifiziert werden müsste (zu den i.c. nicht gegebenen Voraussetzungen der Nichtigkeit einer Verfügung: Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 956 ff.). d)Unbestritten ist, dass die Rekurrentin der von den dafür zuständigen Forstbehörden erarbeiteten, im Frühjahr 2002 ordnungsgemäss publizierten und im Rahmen der koordinierten Auflage von OP-Revision, Waldfeststellung und Rodung aufgelegten Feststellung von Wald im Bereich ihrer Parzelle nicht opponiert hat, weshalb die Festlegung denn auch unangefochten nach Massgabe von Art. 10 und 13 WaG formell in Rechtskraft erwachsen ist. e)Für die Beurteilung der Frage, ob die Vorinstanz auf das Revisionsbegehren zu Recht nicht eingetreten ist, ist entscheidend, ab wann die 90-tägige Frist für die Einreichung des Revisionsgesuches zu laufen begonnen hat. Mit der Vorinstanz ist dabei davon auszugehen, dass diesbezüglich auf den Zeitpunkt abzustellen ist, an welchem die Rekurrentin Kenntnis davon haben musste, dass die ihr ihres Erachtens in Aussicht gestellte Rodung der Bestockung auf ihrer Parzelle nicht im Zuge der Genehmigung der Ortsplanung bewilligt wird. Ob dabei auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Verweigerung der Rodungsbewilligung (25. März / 8. April 2004) oder erst auf den Zeitpunkt der dagegen eingereichten Rekurseingabe (datiert vom 6. Mai 2004) abgestellt werden soll, ist nicht entscheidend. Spätestens im Zeitpunkt der Rekurseingabe gegen die Verweigerung der Rodungsbewilligung hatte die Rekurrentin Kenntnis vom Revisionsgrund (dass die Bestockung auf Parzelle 655 Wald bildete und nicht gerodet werden könne) und ab diesem Zeitpunkt begann die Frist für die Einreichung eines Revisionsgesuches gegen die

formell rechtskräftige Waldfeststellung vom Frühjahr 2002 denn auch zu laufen und lief folglich spätestens anfangs August 2004 ab. Hält man sich nun aber vor Augen, dass das Revisionsgesuch erst am 9. Mai/10. Oktober 2005 eingereicht worden ist, erhellt, dass die von Art 11 Abs. 2 VVG gesetzte 90- tägige Frist so oder anders nicht eingehalten ist. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf das Revisionsbegehren der Rekurrentin nicht eingetreten. Der Rekurs erweist sich entsprechend als unbegründet und ist daher abzuweisen. 3.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrentin. Von der Zusprechung an die Rekursgegnerinnen kann praxisgemäss abgesehen werden. Demnach erkennt das Gericht: 1.Der Rekurs wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'500.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.198.-- zusammenFr.1'698.-- gehen zulasten der Baugesellschaft ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen genommen und am 14. März 2007 abgewiesen (1P.423/2006).

Zitate

Gesetze

6

VGG

  • Art. 13 VGG
  • Art. 52 VGG

VVG

  • Art. 11 VVG

WaG

  • Art. 6 WaG
  • Art. 10 WaG
  • Art. 13 WaG

Gerichtsentscheide

2