R 06 56 4. Kammer URTEIL vom 21. November 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Quartierplan ... 1.Am 18. November 2005 legte die Gemeinde ... den Quartierplan ... zur Einsichtnahme auf. Das Quartierplanverfahren war 2001 eingeleitet worden und umfasst u.a. die Parzelle 196 (neu 1359) der Stockwerkeigentümergemeinschaft ... Parzelle 196 wurde in der Bodenbewertung der Quartierplanunterlagen als teilerschlossen qualifiziert. In der Detailberechnung wurde der Boden mit CHF 339.10 pro m 2 festgelegt. Der Erschliessungsgrad wurde in der Kostenverteilertabelle für Strassen und Leitungen mit 95% festgelegt. Die Parzelle wird verkehrsmässig über die Strassenparzelle 200, die ..., erschlossen. Neu ist eine Ringerschliessung via die neuen Strassenparzellen 1362, 1363 resp. 1350 und die ... vorgesehen. Am 20. Dezember 2005 erhob die StWEG gegen den Quartierplan Einsprache und beantragte die Rückweisung und die Abänderung der Auflageakten so, dass der nördliche Ast der Quartierstrasse Parzelle 1362 ab Einmündung in die ... aus dem Quartierplan zu streichen und auf die damit verbundenen Landumlegungen zu verzichten sei; eventualiter sei auf die Erstellung dieses Strassenstücks bis zum Vorliegen eines konkreten Bedürfnisnachweises zu verzichten. Zudem sei der Kostenverteiler so abzuändern, dass die StWEG von der Kostentragungspflicht für die Planung und Erstellung der Quartierstrassen befreit werde. Die Gemeinde ... wies die Einsprache mit Entscheid vom 12. April, mitgeteilt am 24. Mai 2006, ab. 2.Dagegen erhob die StWEG ... am 15. Juni 2006 Rekurs an das Verwaltungsgericht und beantragte die Rückweisung des Quartierplans und die Anweisung zur Überarbeitung und Neuauflage der folgenden Punkte:
Streichung des nördlichen Astes der Quartierstrasse Strassenparzelle 1362 ab Einmündung in die ... und Verzicht auf die damit verbundenen Landumlegungen; eventualiter vorläufiger Verzicht auf die Erstellung dieses Strassenstücks bis zum Vorliegen eines konkreten Bedürfnisnachweises; Abänderung des Kostenverteilers für die Quartierplanung und Befreiung der Stockwerkeigentümergemeinschaft von der Kostentragungspflicht für die Planung und Erstellung der Quartierstrassen. Die Rekurrentin machte zusammengefasst geltend, der umstrittene Strassenabschnitt sei zur Quartiererschliessung unnötig bzw. allenfalls erst später bei einem konkreten Bedürfnis zu erstellen. Ihre Parzelle sei voll erschlossen und profitiere daher von der neuen Erschliessung in keiner Weise, weshalb sie auch nicht zu Beitragszahlungen verpflichtet werden könne. Überdies müsste ihr mindestens der durch sie früher geleistete Erschliessungsbeitrag im Zusammenhang mit der Erstellung der ... bei der Kostentragung angerechnet werden. 3.Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Sie brachte zusammengefasst vor, die ringförmige Erschliessung des Gebietes sei bereits im Generellen Erschliessungsplan (GEP) vorgesehen und erhöhe die Versorgungssicherheit. Weil der Baulandbedarf in der Gemeinde hoch sei, müsse von einer zeitlichen Staffelung der Erschliessung abgesehen werden. Dem geringen Vorteil für die Rekurrentin sei bei der Kostenverteilung Rechnung getragen worden. Die Gemeinde habe früher die ... erworben. Die Entschädigung für die Bodenfläche sei mit den Erschliessungskosten des Verkäufers verrechnet worden. Eine Zahlung sei gemäss Vertrag nicht mehr zu entrichten. Die Beigeladenen liessen sich nicht vernehmen. 4.In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
betreffenden Sachzusammenhang sachlich und institutionell erfüllt, bei der Überprüfung zurückhalte (vgl. BGE 114 Ia 247). Dies gilt sachlich insbesondere dort, wo es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen. Die Rechtsmittelinstanz hat aber soweit auszugreifen, dass die übergeordneten vom Kanton zu sichernden Interessen, wie etwa dasjenige an der Bauzonenbegrenzung, einen angemessenen Platz erhalten. Sie hat sich zudem - institutionell - auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d.h. sie darf nichts Neues schöpfen, sondern sie hat die kommunalen Planungen an einem Sollzustand zu messen. Fehlt es an dem dazu erforderlichen Massstab, so kann die Natur der Sache einer Nachprüfung entgegenstehen. Hier nicht einzugreifen, verstösst nicht gegen den Auftrag, voll zu prüfen (vgl. BGE 114 Ia 248). Bei der umstrittenen Quartierplanung geht es offensichtlich nicht um übergeordnete Interessen, sondern um rein lokale Anliegen. Die aufgeworfenen Fragen sind daher mit der umschriebenen Zurückhaltung zu prüfen. 2. a)Die Rekurrentin ist der Ansicht, der vorgesehene nördliche Abschnitt der Quartiererschliessung sei unnötig. Tatsächlich kann über die unumgängliche Notwendigkeit dieses Strassenabschnittes durchaus diskutiert werden. Dies reicht indessen nicht aus, um die von der Gemeinde gewählte Lösung als unzweckmässig erscheinen zu lassen. Der umstrittene Abschnitt ermöglicht erst die Ringerschliessung des ganzen Quartiers und ermöglicht so nicht nur eine gewisse Erhöhung der Versorgungssicherheit, sondern auch eine bessere Verkehrsverteilung für das Quartier als Ganzes. Zwar mögen auch Lösungen ohne diese Ringerschliessung möglich sein. Diese erweist sich jedoch einerseits auch als zweckmässig und greift andrerseits auch nicht in unzumutbarer Weise in die Interessen der Rekurrentin ein, sondern bringt auch dieser einen, wenn auch geringfügigen Vorteil, wie bei der Überprüfung der Kostenverteilung noch auszuführen ist. Für das Verwaltungsgericht besteht daher kein Anlass, einzugreifen. b)Aufgrund der Erschliessungspflicht der Gemeinde besteht auch kein Anlass, die Erstellung des Ringes bis zur Einreichung konkreter Baugesuche
aufzuschieben. Das ganze Gebiet weist etwa 49'000 m 2 Bauland auf, das zu wesentlichen Teilen noch unüberbaut ist. Da die Baulandreserven in der Ortsplanung aufgrund des in den nächsten Jahren zu erwartenden Bedarfs ausgewiesen wurden, ist davon auszugehen, dass in absehbarerer Zeit die Nachfrage zur Überbauung des Gebietes führen wird, weshalb es nicht zweckmässig wäre, mit der Erstellung des Erschliessungsringes zuzuwarten. Was die zweite Hälfte der Strasse, die eine Sackgasse bildet, anbetrifft, hat die Gemeinde im Übrigen im Einspracheentscheid schon dargelegt, dass diese später gebaut werde, weil sie zur zweiten Bauetappe führe. Insoweit hat sie dem Anliegen der Rekurrentin bereits Rechnung getragen. c)Was die Baulandumlegung betrifft, konnte damit einerseits eine günstigere Parzellenform für die Liegenschaft der Rekurrentin erreicht werden, indem der Nachbar bei Überbauung seiner Parzelle einen grösseren Grenzabstand einhalten muss, und andrerseits der für den Strassenbau von der Rekurrentin benötigte Landstreifen im südlichen Bereich kompensiert wird. Dies reicht aus, um die Landumlegung als zweckmässig zu qualifizieren. 3. a)Die Vorinstanz hat der Rekurrentin einen Kostenbeitrag für Planungs- und Erstellungskosten der Erschliessung, die gesamthaft ca. 2.7 Mio. Fr. betragen, von Fr. 58'839.-- sowie zusätzlich einen unentgeltlichen Landabzug von 22.29 m 2 auferlegt. Begründet hat die Gemeinde dies damit, dass der Rekurrentin durch die zusätzliche Erschliessung ein - wenn auch geringer - Sondervorteil erwachse. Demgegenüber ist die Rekurrentin der Auffassung, dass ihr durch die Erschliessung - allenfalls mit Ausnahme der Wasserversorgung - nur Nachteile erwüchsen. Tatsächlich ist der Vorteil der neuen zusätzlichen Erschliessung, die für die Rekurrentin selbst nach Ansicht der Gemeinde einen Luxus darstellt, in Berücksichtigung der daraus auch entstehenden Nachteile (Verkehr) so gering, dass er im Vergleich zu den Gesamtkosten kaum noch messbar ist. Unter dem Strich rechtfertigt es sich nicht, der Rekurrentin mehr als den erwähnten Landabzug aufzuerlegen, was wertmässig etwa einem Betrag von Fr. 7'800.-- entspricht. Diesbezüglich ist der Rekurs teilweise gutzuheissen.
b)Die im Zusammenhang mit der Kostenbeteiligungsverpflichtung der Rekurrentin von dieser vorgebrachten Argumente betreffend Vorleistungen für die Strassenparzelle 200, ..., haben mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun. Diese Strasse wurde Ende der 70ig-er Jahre im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben der Rechtsvorgänger der Rekurrentin entrichtet. Falls die Rekurrentin gegenüber der Gemeinde Ansprüche zu haben meint, kann sie diese gegenüber der Gemeinde in einem separaten Verfahren (Revision) geltend machen. Allerdings dürften solche Ansprüche nach der allgemeinen Verjährungsregel sowie auch Art. 27 der neuen Raumplanungsverordnung verjährt sein, sieht doch diese Bestimmung eine Revision des Beitragsverfahrens nur innert 10 Jahren vor (so auch Art. 10 des Perimetergesetzes). 4.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten je zur Hälfte zulasten der Parteien, während die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen sind. Demnach erkennt das Gericht: 1.Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid und der zugrunde liegende Kostenverteiler werden insoweit aufgehoben als der Rekurrentin - mit Ausnahme des allgemeinen Landabzuges - Planungs- und Erschliessungskosten auferlegt wurden. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
3.Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde am 17. August 2007 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (1P.62/2007).