Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_004, R 2005 130
Entscheidungsdatum
21.03.2006
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

R 05 130 4. Kammer URTEIL vom 21. März 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1.Am 23. November 2005 bewilligte die Gemeinde ... im Gebiet ... (Parzelle 761) die Erstellung dreier Mehrfamilienhäuser unter gleichzeitiger Abweisung einer von ... dagegen erhobenen Einsprache. Dieser wehrte sich im Wesentlichen gegen das Baugesuch, weil er die geplante Erschliessung des Projektes über die bereits anfangs der 90er Jahre Gegenstand eines Rekursverfahrens bildende Zufahrtsstrasse Via ..., die er u.a. hinsichtlich Ausbaustandard, Eignung etc. beanstandete, als falsch erachtete. Die Gemeinde gelangte demgegenüber zum Schluss, dass die Strasse auf den gültigen Generellen Erschliessungsplan (GEP) abgestimmt sei, das Ortsbild und Landschaft am wirksamsten schütze und auch im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung stehe. Ausbaubreite, -grad und Strassenneigung seien für ein Quartier in der gegebenen Grösse hinreichend. Eine Verletzung der Art. 10 - 13 des kommunalen Strassengesetzes sei nicht ersichtlich und die geltend gemachten Verkehrssicherheitsüberlegungen träfen nicht zu. 2.Dagegen liess ... am 14. Dezember 2005 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs erheben mit dem Antrag, es seien der angefochtene Einspracheentscheid und die Baubewilligung für die Wohnhausüberbauung mit Autoeinstellhalle ... auf Parzelle 761, soweit die Erschliessung betreffend, aufzuheben. Die Via ... sei ursprünglich eine Privatstrasse gewesen, dann aber von der Gemeinde als Erschliessungsstrasse übernommen worden und müsse bereits daher den Anforderungen des kommunalen Strassengesetzes genügen. Dieses werde von der bestehenden Strasse aber mehrfach verletzt

(Art. 10 Abs. 2: zu geringer Kurvenradius; Art. 11: minimale Fahrbahnbreite und zu geringe Sichtdistanz bedinge bei Mehrverkehr mangels Kreuzungsmöglichkeiten allenfalls die Anordnung von Ausweichstellen; Art. 13: Längsneigung; Verletzung der VSS-Richtlinien). Die vorgesehene Erschliessung verstosse auch gegen Art. 46 Abs. 1 und Art. 69 BG. Bereits heute könne mit der bestehenden Via ... keine genügende Erschliessung gewährleistet werden, dies umso weniger dann, wenn darüber auch noch weitere, derzeit noch unüberbaute Parzellen erschlossen werden sollten (Parzellen Nr. 757 - 760). Um eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Erschliessung des Bauprojektes zu erhalten, müsse die Strasse baulich verändert werden oder die Gemeinde müsse ihre Liegenschaft anders erschliessen. 3.Die Gemeinde ... beantragte die Abweisung des Rekurses. Im GEP sei die Via ... als Erschliessungsstrasse für insgesamt lediglich ca. 10'000 m 2

Bauland (wovon insbesondere die Parzelle Nr. 761 noch nicht überbaut sei) enthalten. Unter ausführlicher Darstellung der Vorgeschichte der Via ... hielt sie fest, dass deren heutiger Ausbaustand den Ansprüchen an eine zonengemässe Erschliessung des bereits weitgehend überbauten Gebietes entspreche. Präzisierend sei festzuhalten, dass die Parzellen 757 - 760 nicht über diese Strasse erschlossen würden. Ein Verstoss gegen das kommunale Strassengesetz oder das kommunale Baugesetz sei nicht ersichtlich. Unzutreffend seien auch die Überlegungen betreffend eingeschränkter Verkehrssicherheit; der Gemeinde seien jedenfalls keine Verkehrsunfälle bekannt. Die Einfahrt in die Via ... sei um Übrigen auf Betreiben der diversen Eigentümer im Gebiet beschränkt worden und müsse als genügend qualifiziert werden. Im Übrigen sei bereits beim Bau der Quartierstrasse im Jahre 1989 allen klar gewesen, dass auch die Parzelle 761 irgendwann einmal überbaut und über dasselbe Strässchen erschlossen werde. 4.Am 16. Februar 2006 reichte der Rekurrent noch Unterlagen nach, welche nach seiner Darstellung geeignet seien, die gemeindliche Position, wonach die Via ... nicht als Erschliessungsstrasse für die Parzellen 757 bis 760 diene, in Frage zu stellen. Der Eigentümer von Parzelle 760 habe sich nämlich

bereits im Jahre 1992 mit rund CHF 100'000.-- am Bau der Erschliessungsstrasse beteiligen müssen. Auch bezüglich Parzellen 758 und 759 sei die Gemeinde von ihrer ursprünglichen Idee, dieses Land von Norden her zu erschliessen, abgerückt. Die Gemeinde habe im Zusammenhang mit einen konkreten Bauprojekt, welches allerdings nie realisiert worden sei, die Erschliessung dieser Parzellen über die Via ... unterstützt. 5.Am 21. Februar 2006 führte die IV. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein durch, an welchem der Rekurrent mit seinem Anwalt sowie Vertreter der Gemeindebehörden mit ihrem Rechtsvertreter teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei die Gelegenheit sich anhand der Örtlichkeiten an verschiedenen Standorten entlang der Via ... auch noch mündlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern. 6.Mit Eingabe vom 22. Februar 2006 nahm die Gemeinde zu den rekurrentischen Unterlagen Stellung. Aus dem Kostenverteilschlüssel gehe hervor, dass die Parzellen 758 und 759 im Gegensatz zur Parzelle Nr. 760 nicht im Perimetergebiet lagen. Es sei geprüft worden, ob die Parzellen 758 und 759 ebenfalls über die Via ... erschlossen werden könnten. Die Zustimmung der Eigentümer im Perimetergebiet sei vorbehalten gewesen. Die Rekurrenten hätten zugestimmt. Das Projekt sei aber nicht realisiert worden. Das Perimetergebiet betrage heute 9'618 m 2 . Parzellen 757 (heute 2445 und 2444) und 758 seien im Übrigen über die Via ... erschlossen. Auf die Ausführungen der Parteien am Augenschein und die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Rekursthema bildet die Frage, ob die Gemeinde die strassenmässige Erschliessung der Bauparzelle Nr. 761 über die bestehende Via ... zu Recht als hinreichend qualifiziert und (u.a. gestützt auf diese Beurteilung) die

Baubewilligung für die Überbauung mit insgesamt 10 Wohneinheiten erteilt hat. 2. Die Erteilung einer Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG setzt voraus, dass das Land erschlossen ist. Land ist erschlossen, wenn unter anderem eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (vgl. Art. 19 Abs. 1 RPG; Art. 58 ff. KRG; Art. 41 ff. BG). Unter dem Begriff der hinreichenden Zufahrt wird praxisgemäss eine für die betreffende Zone Nutzung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gesicherte Zufahrt verstanden. Die Anforderungen, die an eine Zufahrt zu stellen sind, hängen wesentlich von der Art der zu erschliessenden Gebäude bzw. deren Nutzung ab. Faktisch entspricht eine Zufahrt dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn aufgrund ihres Ausbaugrades und der konkreten Verhältnisse und Bedürfnisse ihre Benützung durch die Anstösser gefahrlos möglich ist und darüber hinaus auch eine genügende Zugänglichkeit für Feuerwehr, Sanität, Kehrichtabfuhr usw. besteht. (vgl. zum Ganzen VGU R 01 59, R 99 120; ZBl 1979, S. 224; Jomini und Ruch, in: Kommentar zum RPG, Zürich 1999, N 18 ff. zu Art. 19 und N 83 ff. zu Art. 22; Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., 2002, S. 251 ff.). 3. a)Der Rekurrent bringt gegen die angefochtene Baubewilligung vor, dass der Ausbaustandard der Zufahrt im Lichte von Art. 10 ff. des kommunalen Strassengesetzes (kStrG) betrachtet ungenügend sei. Sein Einwand erweist sich bereits deshalb als unbehelflich, weil die angerufenen Artikel auf den Bau einer neuen oder den Unterhalt einer bestehenden Strasse Anwendung finden, wohingegen vorliegend die Frage zu prüfen ist, ob eine bereits bestehende Strassenerschliessung als hinreichende Zufahrt für ein Bauprojekt zu qualifizieren ist. Art. 10 ff. kStrG sind mit anderen Worten auf den vorliegenden Sachverhalt gar nicht anwendbar. b) Sodann ist festzuhalten, dass Art. 10 ff. kStrG unter dem Titel „Private Verkehrsanlagen“ abgehandelt werden und mithin private Strassen zum Inhalt haben. Fest steht nun aber, dass es sich bei der Via ... um eine öffentliche Strasse im Sinne der Art. 2 bis 7 kStrG (Öffentliche Verkehrsanlagen) handelt.

Auch aus diesem Grunde sind die vom Rekurrenten angerufenen Bestimmungen gar nicht anwendbar. Was der Rekurrent daher zum einen betreffend fehlender Ausstellplätze, zu geringer Kurvenradien etc. vorbringen lässt, zielt ebenso ins Leere wie der Einwand, dass für Erschliessungsstrassen im Gemeindebesitz deshalb ein umso strengerer Massstab anzuwenden sei. Von weiteren Ausführungen hierzu kann abgesehen werden. Zu prüfen bleibt hingegen, ob die Vorinstanz die streitige Zufahrt zu Recht als hinreichend für die Überbauung mit den drei Mehrfamilienhäusern qualifiziert hat. Dies ist zu bejahen. c)Mit den Parteien ist davon auszugehen, dass bei der Beurteilung des Ausbaugrades an eine hinreichende Zufahrt die VSS-Normen als Entscheidungshilfe beigezogen werden können (so ausdrücklich vorgesehen in Art. 2 kStrG). Wie die Gemeinde aber zu Recht erkannt hat, stellen diese jedoch lediglich Richtlinien dar. Als solche muss deren Anwendung im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten (BGE 1P.40/2004 vom 26.10.2004 i.S. X. gegen Y. AG und Gemeinde). d)Vorliegend steht nicht die Erstellung einer neuen Strasse, sondern die Beurteilung einer bestehenden, von der unterhalb gelegenen Via ... abzweigenden Stichstrasse - welche der Erschliessung eines relativ kleinen, bereits zu einem grossen Teil überbauten Gebietes (insgesamt rund 9'600 m 2 ) mit geringem Verkehrsaufkommen (kein Durchgangsverkehr) dient - zur Diskussion. Die Strasse ist gemäss geltendem GEP für die Erschliessung eines kleinräumigen Baugebietes vorgesehen. Ihr aktueller Ausbaugrad spiegelt das Ergebnis eines in den 90er Jahre des letzten Jahrhunderts geschlossenen Vergleiches zwischen Gemeinde und Grundeigentümern (u.a. dem heutigen Rekurrenten) wider, mit welchem damalige Einsprachen und Rekurse ans Verwaltungsgericht in der Folge einer gütlichen Einigung zugeführt werden konnten. Gestützt auf die damalige Einigung wurde die Via ... denn auch zwecks strassenmässiger Erschliessung des umschriebenen Gebietes in der heutigen Dimensionierung und dem aktuellen Ausbaugrad (Teerbelag, durchgehend rund 3 m breit, weniger als 10% Neigung,

angepasst an das Gelände, vernünftiger Landverbrauch zwecks Erschliessung des Baugebietes) erstellt, u.a. in der Meinung, damit auch dem künftig anfallenden, quartierinternen Fahrzeugverkehr zu genügen. Wenn die Gemeinde nun zum Schluss gelangt ist, dass die Strasse eine hinreichende Zufahrt im Sinne von Art. 19 RPG für die Bauparzelle Nr. 761 darstelle, so lässt sich dies nicht beanstanden. e)Keinen entscheidenden Einfluss auf den Ausgang dieses Verfahrens hat in diesem Zusammenhang auch die seit der Erstellung der Strasse erfolgte geringfügige AZ-Erhöhung im Gebiet. Dies umso weniger, als notorisch ist, dass die Ansprüche des Einzelnen nach grösseren Wohnungen gegenüber früher stark zugenommen haben und mithin auch aus dieser Sicht kein (zusätzlicher) Mehrverkehr zu erwarten ist. Hat sich aber gegenüber dem Zeitpunkt der Erstellung der heutigen Strasse die Situation - abgesehen von der eben erwähnten, nicht ins Gewicht fallenden AZ-Erhöhung - nicht geändert, erscheint es als stossend, wenn sich der Rekurrent heute über den angeblich nicht genügenden Ausbaustandard der Erschliessungsstrasse aufhält. Die streitige Baubewilligung ist jedenfalls, auch aus dieser Sicht betrachtet, zu Recht erteilt worden. f)Dies umso mehr, als nach bestätigter Praxis des Verwaltungsgerichts einem Bauvorhaben mit der Überlegung, eine (bestehende) Erschliessungsanlage sei (hinsichtlich Ausbaugrad, Dimensionierung, Verkehrssicherheit) ungenügend, einem konkreten Baugesuch nur noch dann die Bewilligung verweigert werden kann, wenn durch das neue Bauvorhaben in Bezug auf die Zufahrt ein eigentlicher polizeilicher Notstand eintreten würde (PVG 1979 Nr. 38, VGU R 04 42 und R 00 106). Von der Schaffung einer solchen Ausnahmesituation durch das Erstellen von sechzehn zusätzlichen unterirdischen Parkplätzen kann aber offensichtlich nicht die Rede sein. Zweifellos werden nach erfolgter Überbauung der Parzelle und dem Bezug der Wohnungen zusätzliche Fahrbewegungen erfolgen. Dass diese aber angesichts des konkreten Ausbaugrades der Strasse, ihrer Funktion und des Überbauungsgrades im Quartier zu einer rechtlich relevanten Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit der motorisierten und nicht

motorisierten Benutzer der Strasse führen würden, ist nicht ersichtlich. So wurde an der kritischsten Stelle im Bereich der unteren Kurve ein Spiegel montiert, der dazu beiträgt, die unübersichtliche Situation wesentlich zu verbessern. g)Soweit sich der Rekurrent zur Stützung seiner Begehren noch auf Bestimmungen des kommunalen Baugesetzes (BG) beruft, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Art. 69 BG gehört zu den Bestimmungen, welche im Rahmen einer Quartierplanung zur Anwendung gelangen und vorliegend - wo keine Quartierplanung zur Diskussion steht - bereits aus diesem Grunde nicht zur Anwendung gelangen kann. Eine Verletzung von Art. 46 Abs. 1 BG, wonach Anlagen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen und Plätze nicht zu einer Behinderung und Gefährdung des Verkehrs führen dürfen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass der Augenschein gezeigt hat, dass der geplante Einfahrtsbereich zur Parzelle 761 im Bereich der oberen Kurve vor der rekurrentischen Parzelle den Anforderungen von Art. 46 BG vollumfänglich Rechnung trägt, hat der Rekurrent weder in seinen Rechtsschriften noch am Augenschein dargelegt, inwiefern die von Parzelle 761 auf die Via ... geplante Ausfahrt oder die Ausgänge zu einer Behinderung und Gefährdung des Verkehrs führen sollten. Seine pauschalen Ausführungen beschränkten sich auf die Verkehrsverhältnisse auf der Via ... im Allgemeinen. Auch aus dieser Sicht betrachtet erweist sich der Rekurs somit als unbegründet und er ist daher abzuweisen. 4.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten, welcher überdies die anwaltlich vertretene Gemeinde angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1.Der Rekurs wird abgewiesen.

2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.4'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.170.-- zusammenFr.4'170.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.... hat die Gemeinde ... aussergerichtlich mit Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

Zitate

Gesetze

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BG

  • Art. 41 BG
  • Art. 46 BG
  • Art. 69 BG

KRG

  • Art. 58 KRG

kStrG

  • Art. 2 kStrG
  • Art. 10 kStrG

RPG

  • Art. 19 RPG
  • Art. 22 RPG

Gerichtsentscheide

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