Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, PZ 2008 216
Entscheidungsdatum
26.01.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 26. Januar 2009Schriftlich mitgeteilt am: PZ 08 216 Verfügung Einzelrichterin in Zivilsachen Besetzung VorsitzKantonsrichterin Michael Dürst RedaktionAktuarin Thöny


X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Qua- derstrasse 8, 7000 Chur, gegen Y., Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kist- ler, Promenade 132 A, 7260 Davos Dorf, betreffend vorsorgliche Massnahmen


Seite 2 — 18 Sachverhalt A.X., geboren am 25. Mai 1958, und Y., geboren am 15. Januar 1963, heirate- ten am 17. September 1993 vor dem Zivilstandsamt A.. Aus dieser Ehe gingen die Kinder B., geboren am 20. Oktober 1993, und C., geboren am 10. Mai 1996, hervor. Ende November 2004 trennten sich die Parteien. B.Am 17. August 2005 liess Y. beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, worin sie unter anderem die alleinige Obhut über die beiden Töchter unter Einräumung eines an- gemessenen Besuchs- und Ferienrechts für den Vater, die Zuweisung der Famili- enwohnung an sich und die Kinder sowie die Verpflichtung von X. zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 5'100.-- zuzüglich Kinderzula- gen beantragte. C.Nach einer kurzen Sistierung des Verfahrens liess X. am 13. Oktober 2005 eine Vernehmlassung einreichen, worin er sich mit der Obhutszuteilung und der Zu- weisung der Familienwohnung an Y. einverstanden erklärte. Des Weiteren erklärte er sich bereit, für die Dauer des maximal zweijährigen Getrenntlebens für die Kosten der (bisherigen) Familienwohnung sowie die ausstehenden Steuern aufzukommen und zusätzlich monatliche Unterhaltsbeiträge an seine Familie von maximal Fr. 1'600.-- inklusive Kinderzulagen zu bezahlen. Jedenfalls dürfe keine Fr. 3'000.-- in- klusive Kinderzulagen übersteigende Unterhaltspflicht (inklusive Wohnung und Steuern) zu seinen Lasten festgesetzt werden. D.Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte der Be- zirksgerichtspräsident Landquart als Eheschutzrichter am 28. November 2005 wie folgt: „1. Es wird gerichtlich festgestellt, dass die Parteien seit 01. Dezember 2004 zum Getrenntleben berechtigt sind. 2.Die bisher eheliche Wohnung im Haus D., E., wird der Gesuchstellerin und den beiden Töchtern zur alleinigen Benützung zugewiesen. 3.Die beiden aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Töchter:

  • B., geb. 20.10.1993
  • C., geb. 10.05.1996 werden der Mutter zur Pflege und Erziehung zugewiesen und unter ihre Obhut gestellt. 4.X. wird für berechtigt erklärt, seine beiden Töchter B. und C. jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich auf Besuch nehmen zu dürfen. Ausserdem wird er für berechtigt

Seite 3 — 18 erklärt, mit ihnen während insgesamt drei Wochen pro Jahr gemein- same Ferien verbringen zu dürfen. 5.X. wird verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau und der beiden Töch- ter einen monatlich pränumerando je auf den Ersten fälligen Betrag ab 01. Januar 2005 von Fr. 3'760.-- zu bezahlen zuzüglich die gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen. Dieser Unterhaltsbeitrag gliedert sich wie folgt: Je Fr. 880.-- pro Monat und Kind, Fr. 2'000.-- für Y.. Bereits erbrachte Unterhaltszahlungen können mit der Schuldverpflich- tung verrechnet werden. Ebenso können die für Y. erbrachten Steuer- rechnungen verrechnet werden. 6.Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Land- quart, bestehend aus:

  • einer Gerichtsgebühr vonFr. 1'161.00
  • einer Schreibgebühr von Fr. 335.00
  • Barauslagen von Fr. 104.00 Total Fr. 1'600.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen.“ E.Am 1. März 2007, also nach Ablauf der Trennungsdauer von zwei Jahren, instanzierte X. die Scheidungsklage beim Vermittleramt des Kreises Fünf Dörfer. In der Folge willigte Y. in das gemeinsame Scheidungsbegehren ein, welches ihr X. bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgeschlagen hatte. Nach Unterzeichnung des gemeinsamen Scheidungsantrags durch beide Parteien überwies der Kreispräsi- dent Fünf Dörfer die Prozedur mit Verfügung vom 11. April 2007 zur weiteren Erle- digung an den Bezirksgerichtspräsidenten Landquart. F.Gleichzeitig mit der Instanzierung der Scheidungsklage reichte X. beim Be- zirksgerichtspräsidenten Landquart ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnah- men (bzw. Abänderung der eheschutzrichterlichen Verfügung) ein. Darin beantragte er die Herabsetzung des monatlichen Unterhaltsbeitrags auf insgesamt Fr. 2'670.-- (Fr. 835.-- für jedes Kind und Fr. 1'000.-- für die Ehefrau) zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen. Y. liess mit Vernehmlassung vom 12. März 2007 die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers beantragen. Mit Verfügung vom 29. März 2007 wies der Bezirksgerichtspräsident Landquart das Gesuch vollumfänglich ab, auferlegte X. die Verfahrenskosten von total Fr. 500.-- und verpflichtete ihn zur Zah- lung einer ausseramtlichen Entschädigung an die Gegenpartei in Höhe von Fr. 1'500.--. G.Am 9./18. Juni 2008 unterzeichneten die Parteien eine Ehescheidungskon- vention, worin sie sich bezüglich der Obhutszuteilung, des Besuchs- und Ferien-

Seite 4 — 18 rechts, der Aufteilung des Kapitals aus beruflicher Vorsorge sowie einiger güter- rechtlicher Fragen einigen konnten. Was die Unterhaltspflicht betrifft, verpflichtete sich X., an den Unterhalt seiner beiden Töchter B. und C. bis zu deren Mündigkeit, allenfalls über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Abschluss der beruflichen Erstaus- bildung einen monatlich pränumerando je auf den Ersten fälligen Beitrag von je Fr. 900.-- pro Monat und Kind zu bezahlen zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen, soweit diese nicht durch Y. bezogen würden. Hinsichtlich der Frage des nachehelichen Unterhalts konnten die Parteien jedoch keine Einigung erzielen, weshalb sie das Bezirksgericht Landquart um eine entsprechende Beurteilung er- suchten. Diese erfolgte mit Urteil vom 18. Juni 2008, mitgeteilt am 5. August 2008, welches Gegenstand des beim Kantonsgericht von Graubünden hängigen Beru- fungsverfahrens (ZF 08 67) bildet. H.Mit dem erwähnten Urteil hat das Bezirksgericht Landquart die Ehe der Par- teien geschieden (Ziff. 1), die Teilkonvention betreffend Kinderbelange, BVG und gewisser güterrechtlicher Fragen genehmigt (Ziff. 2, 3, 4 und 11), die noch strittigen güterrechtlichen Fragen entschieden (Ziff. 7, 8 und 9) und den Ehemann (Beklag- ten) verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau (Klägerin) monatliche Beiträge von Fr. 1'500.— ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 10.5.2012 und von Fr. 1'000.— ab 11.5.2012 bis 10.5.2016 zu bezahlen (Ziff. 5). Hiegegen hat die Klägerin am 27.8.2008 Berufung erklärt und unter anderem die Zusprechung eines höheren nachehelichen Unterhalts beantragt. Mit Anschlussberufung vom 8.9.2008 hat der Beklagte seinerseits die Aufhebung der Verpflichtung zur Leistung von nacheheli- chem Unterhalt beantragt. Am 31.10.2008 stellte der Beklagte sodann beim Kan- tonsgerichtspräsidium ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, worin er beantragt, den von ihm an den Unterhalt der Klägerin zu bezahlenden monatlichen Unterhaltsbeitrag ab 1.11.2008 auf Fr. 1500.— pro Monat festzulegen, das Entgelt für die Überlassung der (in seinem Eigentum stehenden) Wohnung D. ebenfalls auf Fr. 1'500.— festzulegen und mit dem zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag zu verrech- nen. Mit Vernehmlassung vom 26.11.2008 liess die Klägerin die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs und die Bestätigung der eheschutzrichterlichen /vorsorgli- chen Massnahmeverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 28.11.2005/29.3.2007 als vorsorgliche Massnahme für das Berufungsverfahren be- antragen. Erwägungen 1.Der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin haben das im Ehescheidungs- verfahren der Parteien ergangene Urteil des Bezirksgerichtes Landquart vom

Seite 5 — 18 18.6.2008, mitgeteilt am 5.8.2008, mittels Berufung beziehungsweise Anschlussbe- rufung angefochten. Im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht sowie in der Zeit, während der die bundesrechtliche Berufungsfrist und ein allfälliges bundesgerichtli- ches Berufungsverfahren laufen, ist das Kantonsgerichtspräsidium bzw. die Kam- mervorsitzende zum Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 137 ZGB zustän- dig (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 ZPO sowie Art. 9 Abs. 1 GOG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 15 lit. B KGV; Urs Gloor, Basler Kommentar zum ZGB I, 3. A., Basel 2006, N 16 zu Art. 137 ZGB). Auf das Gesuch kann dem- nach eingetreten werden. 2.In seinem Gesuch (S. 3 f.) anerkennt der Gesuchsteller, dass die Eheschutz- verfügung nach wie vor gilt; seines Erachtens ist diese aufgrund der rechtskräftigen Scheidung der Parteien jedoch abzuändern bzw. an die neuen Verhältnisse anzu- passen. Der vom Ehemann zu bezahlende Unterhaltsbeitrag bemesse sich nicht mehr gestützt auf Art. 176 Ziff. 1 resp. 173 Abs. 1 ZGB, sondern gemäss Art. 125 ZGB; würden die Kriterien dieser Bestimmung angewandt, sei ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 1'500.— angemessen. Der Ehefrau sei gemäss den Feststellungen der Vorinstanz eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar, wobei sie Fr. 1500.— pro Monat verdienen könne; zur Deckung ihres Bedarfs von Fr. 3000.— (ohne Berücksichtigung des Bedarfs der Kinder) sei ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1500.— ausreichend. Des Weiteren sei der Ehemann bereit, die in seinem Eigen- tum stehende Wohnung weiterhin der Ehefrau und den Kindern zur Benützung zu überlassen, wofür nach der Scheidung aber ein Entgelt zu bezahlen sei; ein monat- licher Mietzins von Fr. 1500.— sei als angemessen zu erachten und könne mit dem Unterhaltsbeitrag verrechnet werden. 3.a)Anordnungen, die das Eheschutzgericht vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung getroffen hat, bleiben während des Scheidungsverfahrens in Kraft, solange sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 137 Abs. 2 ZGB abgeändert werden (BGE 129 III 61). Mit anderen Worten fallen Eheschutz- massnahmen mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht dahin, sondern tre- ten an Stelle vorsorglicher Massnahmen und behalten als solche ihre Wirkung während der ganzen Dauer des Verfahrens, auch wenn die Ehe aufgelöst ist, aber das Verfahren über die Scheidungsfolgen noch andauert. In letzterem Fall dauern bereits angeordnete Massnahmen bis zum rechtskräftigen Entscheid über die be- treffenden Punkte im Hauptverfahren fort. Dies muss im ursprünglichen Entscheid weder ausdrücklich vorgesehen werden, noch müssen Massnahmen nach Eintritt der Rechtskraft im Scheidungspunkt neu angeordnet werden, es sei denn, es lägen die Voraussetzungen für die Abänderung der Massnahmen vor (5P.121/2002 Erw.

Seite 6 — 18 3.1). Letzteres ist grundsätzlich dann der Fall, wenn sich die Verhältnisse dauernd und wesentlich verändert haben oder wenn das Gericht bei Erlass der Massnahme wesentliche Tatsachen nicht gekannt oder wenn es die Verhältnisse unzutreffend gewürdigt hat (Gloor, a.a.O., N 15 zu Art. 127 ZGB). Damit stellt sich die Frage, ob die Rechtskraft der Scheidung eine solche wesentliche Veränderung der Verhält- nisse darstellt, welche die Abänderung der im erstinstanzlichen Verfahren erlasse- nen vorsorglichen Massnahmen rechtfertigt. b)Zu dieser Frage hat das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden schon in sei- ner Praxis zum alten Scheidungsrecht festgestellt, dass mit der rechtskräftigen Scheidung der Ehe zwar die eheliche Unterhaltspflicht erlösche, gemäss Lehre und Rechtsprechung aber von Bundesrechts wegen in jenen Bereichen, die noch Ge- genstand eines Weiterzugsverfahrens sind, gewährleistet werden müsse, dass zu allen strittigen Punkten vorsorgliche Massnahmen verlangt und angeordnet werden könnten. Art. 145 ZGB bilde in solchen Fällen weiterhin Grundlage, um den einen Gatten vorsorglich zu Rentenzahlungen an den anderen zu verpflichten; allerdings nicht mehr in Erfüllung der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB, sondern in Verwirklichung des in den Art. 151 und 152 ZGB konkretisierten Gedankens der nachehelichen Solidarität. Im vorinstanzlichen Verfahren angeordnete Massnah- men würden daher auch im Weiterzugsverfahren ihre Gültigkeit behalten, den Inter- essen des pflichtigen Gatten sei jedoch dadurch Rechnung zu tragen, dass er nach der Rechtskraft der Scheidung grundsätzlich berechtigt sei, unter diesem Gesichts- punkt in einem allfälligen Berufungsverfahren eine Neuüberprüfung seiner Unter- haltsverpflichtung durch das Kantonsgerichtspräsidium zu erwirken. Aussicht auf Erfolg werde er mit einem derartigen Begehren vor allem dann haben, wenn die Vorinstanz einen Unterhaltsanspruch nach Art. 151 bzw. 152 ZGB verneint oder wesentlich tiefere Beiträge zugesprochen habe, als dies der Massnahmerichter ge- tan hatte, und wenn gleichzeitig angenommen werden dürfe, dass das angefoch- tene Urteil in diesem Punkt mit grosser Wahrscheinlichkeit der Überprüfung durch die Berufungsinstanz standhalten werde (PKG 1995 Nr. 50). Unter dem neuen Scheidungsrecht hat das Kantonsgerichtspräsidium unter Hinweis darauf, dass der vorsorglich zugesprochene Unterhaltsbeitrag bei Vorliegen der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt nunmehr nicht mehr auf der ehelichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB, sondern auf der nachehelichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 125 ZGB beruhe und sich auch nach den Kriterien der genannten Bestimmung richte, an dieser Praxis festgehalten (PZ 06 205). Diese steht denn auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Dasselbe hat zwar im bereits zitierten Entscheid 5P.121/2002 dafür gehalten, dass die Rechtskraft des Scheidungspunk-

Seite 7 — 18 tes alleine keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bedeute und eine solche nur dann vorläge, wenn sich die wirtschaftlichen Faktoren auf der Einkommens- oder Ausgabenseite verändert hätten. Aus mehreren Entscheiden geht indessen auch hervor, dass mit zunehmender Dauer eines Scheidungsverfahrens die Eigen- versorgungskapazität des Unterhalt fordernden Ehegatten stärker zu gewichten ist. So sind in Fällen, in welchen eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu erwarten ist, bei der Beurteilung des Unterhalts und insbe- sondere bei der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten schon im Eheschutzverfahren und – in noch stärkerem Ausmass – bei vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien miteinzubeziehen (BGE 128 II 65 Erw. 4a und 130 III 537 Erw. 3.2). Erst recht auf die bundesgerichtlichen Richtlinien zum Scheidungs- unterhalt abzustellen ist sodann in Fällen, in denen das erstinstanzliche Urteil im Scheidungspunkt in Rechtskraft erwachsen ist (5P.105/2006). Letzteres ergibt sich schon daraus, dass der Unterhaltsbeitrag bei Vorliegen der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils eben nicht mehr nach Art. 163 ZGB, sondern direkt auf Art. 125 ZGB basiert (Marcel Leuenberger, in: FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 14 zu Art. 137 ZGB). Die Rechtskraft des Scheidungspunktes beinhaltet daher insofern immer auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, als die Eigenversor- gungskapazität ab diesem Zeitpunkt verstärkt und in unmittelbarer Anwendung der Kriterien von Art. 125 ZGB zu berücksichtigen ist und dies zur Anrechenbarkeit ei- nes hypothetischen Einkommens führt. Der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach die Rechtskraft des Scheidungspunktes von vornherein keinen Abänderungsgrund darstelle, erweist sich damit als nicht stichhaltig. c)Dass die Rechtskraft des Scheidungspunktes einen Grund für die Abände- rung bestehender vorsorglicher Massnahmen darstellen kann, bedeutet allerdings entgegen der Auffassung des Gesuchstellers nicht, dass die Massnahmeverfügung sogleich dem (erstinstanzlichen) Haupturteil folgen müsste. Vielmehr hat der Mass- nahmerichter - entsprechend dem Sinn des vorsorglichen Rechtsschutzes – im Rahmen einer Prognose abzuklären, ob und in welcher Höhe ein nachehelicher Un- terhaltsanspruch höchstwahrscheinlich begründet erscheint. Diese Prognose ist aufgrund eines Vergleichs des eingelegten Rechtsmittels mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil zu fällen (5P.105/2006 Erw. 3.2 und 5P.245/2000 Erw. 2a). Entsprechend ist in einem Abänderungsverfahren auch gemäss der zuvor zitierten Praxis des Kantonsgerichtspräsidiums zu prüfen, ob das angefochtene Urteil höchstwahrscheinlich Bestand haben wird. Unter diesen Umständen kann der Auf- fassung der Gesuchsgegnerin, dass sich der Massnahmerichter nicht umfassend

Seite 8 — 18 über die Zumutbarkeit einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit äussern dürfe, da an- sonsten dem Berufungsverfahren vorgegriffen werden, nicht gefolgt werden. Viel- mehr ist im Rahmen der Hauptsachenprognose eine gewisse Vorwegnahme des Entscheids in der Hauptsache unumgänglich und gehört eben gerade zu den Auf- gaben des Massnahmerichters. Daran vermag auch der summarische Charakter des Massnahmeverfahrens nichts zu ändern. Zwar besteht im Rahmen vorsorgli- cher Massnahmen – wie die Gesuchsgegnerin richtig bemerkt hat - kein Anspruch darauf, dass die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse umfassend abgeklärt wer- den; auch wenn damit umfangreiche Beweisabnahmen unterbleiben müssen, ist an- hand der rasch greifbaren Beweismittel nach pflichtgemässem Ermessen aber den- noch über die Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit zu ent- scheiden (5P.388/203 Erw. 2.1; Leuenberger, a.a.O., N 55 zu Art. 137). Dabei ist zu beachten, dass Tatsachenbehauptungen im Massnahmeverfahren lediglich glaub- haft gemacht werden müssen. In Bezug auf die Frage der Eigenversorgungskapa- zität muss daher nicht die volle Überzeugung des Gerichts herbeigeführt werden, dass ein Erwerbseinkommen erzielt werden kann, sondern es genügt, wenn dafür eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass es sich anders verhalten könnte (5P.388/2003 Erw. 2.2.1). Eine besondere Zurückhaltung bei der Annahme eines hypothetischen Einkommen ist dabei nicht angebracht, zumal im Falle, dass die Eigenversorgungskapazität im Hauptverfahren anders beurteilt werden sollte, immer noch die Möglichkeit besteht, den Beginn der nachehelichen Beitragspflicht (mit höheren Unterhaltsbeiträgen als im Massnahmeverfahren) gestützt auf Art. 126 ZGB auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft des Scheidungspunktes festzusetzen (BGE 128 III 121 Erw. 3b). Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten erwächst daher aus der allfälligen Annahme eines zu hohen hypothetischen Einkommens kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. 4.a)Steht fest, dass der Gesuchsteller mit Eintritt der Rechtskraft des Schei- dungsurteils eine Abänderung der bestehenden Eheschutzverfügung verlangen kann, ist nachfolgend zu prüfen, ob das vorinstanzliche Urteil in den hier interessie- renden Punkten mit grosser Wahrscheinlichkeit einer Überprüfung durch die Beru- fungsinstanz standhalten wird. Dies betrifft zum einen die Frage, ob die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin zu Recht ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'500.— an- gerechnet hat, und zum andern die Frage, ob die Vorinstanz bei der Bemessung des der Gesuchsgegnerin zugesprochenen Unterhaltsbeitrages gesetzeskonform vorgegangen ist.

Seite 9 — 18 b)Was die Frage des hypothetischen Einkommens betrifft, hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Gesuchsgegnerin heute 45 Jahre alt sei und die jüngste Tochter bereits das 12. Altersjahr zurückgelegt habe. Die Betreuungspflichten ge- genüber den zwei gemeinsamen Kindern würden sie nicht hindern, bereits jetzt eine Teilzeitstelle anzunehmen. Die geltend gemachten besonderen Betreuungspflich- ten auf Grund diverser Hobbies ihrer Töchter würden dabei nicht ins Gewicht fallen. Obwohl der Gesuchsgegnerin seit der Hauptverhandlung im Eheschutzverfahren am 28. November 2005 habe bewusst sein müssen, dass sie auf ihre wirtschaftliche Selbständigkeit hinarbeiten müsse, habe sie es bis dato versäumt, einer regelmäs- sigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aus den im Recht liegenden Unterlagen sei nicht einmal ersichtlich, dass sie sich bereits für die von ihr bevorzugte Ausbildung zur Visagistin angemeldet habe. Das Gericht sei daher der Auffassung, dass sie sich durch einen minimalen Aufwand wieder Schritt für Schritt ins Berufsleben inte- grieren könne, und es ihr derzeit auf Grund ihrer Ausbildung neben den Betreuungs- pflichten zuzumuten sei, ein Arbeitspensum von 50 % aufzunehmen. Dabei könne sie ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 1'500.— erzielen, was ihr als hy- pothetisches Einkommen anzurechnen sei. Nach Ablauf von vier Jahren, wenn die jüngste Tochter 16-jährig sei und die Betreuungspflichten praktisch entfallen wür- den, gehe das Gericht davon aus, dass es der Gesuchsgegnerin entsprechend der konstanten Praxis des Bundesgerichts zumutbar sei, ihren Lebensunterhalt aus ei- gener Kraft zu bestreiten. Es seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, die vorlie- gend ein Abweichen von dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigen würden. Insbesondere könne es nicht zu Lasten des Ehemannes gehen, dass sie derzeit eine Ausbildung als Visagistin bevorzuge, mit welcher sie voraussichtlich erst im Jahre 2016 wirtschaftlich selbständig sein werde, und für welche sie sich bis zur Hauptverhandlung noch nicht angemeldet habe. Vielmehr sei es ihr nach dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit zuzumuten, ihre Arbeitskraft in anderen Be- reichen gewinnbringend einzusetzen. c)Die Einwände der Gesuchsgegnerin gegen diese Beurteilung der Vorinstanz vermögen nicht zu überzeugen. Soweit sie sich grundsätzlich gegen die Massge- blichkeit der von der Vorinstanz angewendeten Kriterien des Art. 125 ZGB im Mass- nahmeverfahren wehrt und eine Vorwegnahme des Entscheids in der Hauptsache für unzulässig erachtet, kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden. Ebenso wenig hilft der Gesuchsgegnerin, dass der Bezirksgerichtspräsident Landquart ein früheres Gesuch des Ehemannes um Abänderung der Eheschutzverfügung abge- wiesen und dabei festgehalten hat, dass das Alter der Töchter und die bisher ge- lebte Ehe mit traditioneller Rollenteilung ein über Fr. 800.— liegendes hypotheti-

Seite 10 — 18 sches Einkommen als unzumutbar erscheinen lasse. Auch wenn der Bezirksge- richtspräsident die Angemessenheit der Eheschutzverfügung unter Berücksichti- gung der stärkeren Gewichtung der wirtschaftlichen Selbständigkeit im Massnahmeverfahren damals noch bejaht hat, sind seit seiner Verfügung vom 1.3.2007 wiederum beinahe zwei Jahre verstrichen, sodass alleine der Zeitablauf eine andere Beurteilung nahelegt. So leben die Ehegatten nunmehr bereits seit über vier Jahren getrennt, so dass die während des Zusammenlebens praktizierte Rol- lenverteilung nicht mehr im gleichen Masse nachwirkt, und die beiden Töchter sind mittlerweile 15- bzw. 12-jährig. Den in diesem Alter noch bestehenden Betreuungs- aufgaben wird dadurch, dass eben noch keine volle wirtschaftliche Selbständigkeit, sondern lediglich die Aufnahme einer 50%-igen Erwerbstätigkeit verlangt wird, aus- reichend Rechnung getragen. Was schliesslich den geltend gemachten Anspruch auf Absolvierung einer Ausbildung vor Eingliederung ins Erwerbsleben betrifft, ist der Vorinstanz mit grösster Wahrscheinlichkeit zumindest insoweit beizupflichten, als jedenfalls die von der Gesuchsgegnerin derzeit bevorzugte Ausbildung zur Vi- sagistin nicht zu Lasten des Gesuchsgegners gehen kann. Wie aus den Akten des Hauptverfahrens hervorgeht, verfügt die Gesuchsgegnerin nämlich unbestrittener- massen über eine Ausbildung als kaufmännische Angestellte. Auch wenn sie seit 1993 nicht mehr auf ihrem erlernten Beruf gearbeitet hat, dürfte es ihr nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sein, mit relativ geringem Aufwand – z. B. durch den Besuch eines von verschiedensten Stellen angebotenen Kurses für Wie- dereinsteigerinnen – den Anschluss in ihrem angestammten Berufsfeld zu finden. Unter diesen Umständen erscheinen Dauer (22 -36 Monate) und Kosten (ca. Fr. 40'000.—) der Ausbildung zur Visagistin im Vergleich zu deren Nutzen als unver- hältnismässig hoch, zumal die Gesuchsgegnerin selber nicht geltend macht, dass sie mit dieser Ausbildung ein wesentlich höheres Einkommen als in ihrem erlernten Beruf einer kaufmännischen Angestellten erzielen könnte. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Vorinstanz die für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit massgeblichen Kriterien mit grösster Wahrscheinlichkeit zutreffend gewürdigt und der Gesuchsgegnerin voraussichtlich zu Recht ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1500.— pro Monat angerechnet hat. Im vorliegenden Massnah- meverfahren kann sich damit höchstens noch die Frage stellen, ob die Anrechnung dieses hypothetischen Einkommens ab sofort bzw. wie vom Gesuchsteller bean- tragt gar rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erfolgen darf oder der Gesuchsgegnerin noch eine gewisse Übergangsfrist zur Aufnahme bzw. Aus- dehnung ihrer Erwerbstätigkeit zuzubilligen ist.

Seite 11 — 18 d)Letzteres ist aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage zu bejahen. Von Ausnahmefällen abgesehen wirken Abänderungsentscheide nur für Zukunft, d.h. vom Zeitpunkt seiner formellen Rechtskraft an. Frühere Mass- nahmen können daher in der Regel nicht rückwirkend aufgehoben oder modifiziert werden. Besondere Probleme ergeben sich zudem, wenn von einer Partei die Um- stellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt wird, wie dies etwa beim Umzug in eine billigere Wohnung oder bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Fall ist. Dies- falls ist dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Umstellung einzuräumen (5P.388/2003). Welche Frist als angemessen zu betrachten ist, beurteilt sich unter anderem danach, inwieweit die von einem Ehegatten geforderte Umstellung für die- sen voraussehbar war. Entsprechend hat das Bundesgericht in einem Fall, wo die Parteien seit drei Jahren getrennt gelebt hatten und sich der Ehemann seit der In- stanzierung des Scheidungsverfahrens auf den Standpunkt gestellt hatte, dass der Ehefrau eine ganztägige Erwerbstätigkeit zumutbar sei, eine bloss zweimonatige Umstellungsfrist geschützt (5P.418/2001). Im vorliegenden Fall leben die Parteien seit über vier Jahren getrennt und der Ehemann hat bereits im März 2007 die An- rechnung einer auf 50 % erhöhten Erwerbstätigkeit verlangt. Die Zumutbarkeit einer solchen Ausdehnung ist vom Bezirksgerichtspräsidenten im Abänderungsverfahren dann zwar noch verneint worden. Seit der Zustellung des Urteils in der Hauptsache musste der Gesuchsgegnerin indessen klar sein, dass sie sich um eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit bemühen sollte, zumal sie trotz der Anfechtung des vorin- stanzlichen Urteils nicht ohne weiteres damit rechnen durfte, dass ihre Berufung in diesem Punkt geschützt würde. Unter diesen Umständen erscheint es vorliegend als gerechtfertigt, der Gesuchsgegnerin ebenfalls nur eine zweimonatige Umstel- lungsfrist einzuräumen und ihr folglich ab 1. April 2009 ein hypothetisches Einkom- men von Fr. 1'500.— anzurechnen. Dies gilt umso mehr, als die Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AlVG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist und im Falle einer erfolglosen Stellensuche auch Leistungen der Arbeitslosenversicherung wird beziehen können. 5.a)Zu prüfen bleibt, ob auch der von der Vorinstanz für die ersten Phase (Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 16. Altersjahr der jüngeren Tochter) festge- setzte Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.— einer Überprüfung im Berufungsverfahren voraussichtlich standhalten wird. Diesbezüglich hat die Vorinstanz erwogen, dass sich der monatliche Bedarf der Gesuchsgegnerin (ohne denjenigen der Kinder) auf Fr. 3'073.90 belaufe und sich aus dem praxisgemässen Grundbedarf von Fr. 1'250.—, den anteiligen Mietkosten von Fr. 1'200.—, den Kosten für Versicherungen von Fr. 423.90 sowie den zu erwartenden Steuern von Fr. 200.— pro Monat zusam-

Seite 12 — 18 mensetze; weitere Bedarfspositionen habe die Gesuchsgegnerin selber nicht gel- tend gemacht. Werde von diesem Bedarf das auf monatlich Fr. 1'500.— festge- setzte hypothetische Nettoerwerbseinkommen in Abzug gebracht, verbleibe ein rechnerischer Fehlbetrag von rund Fr. 1'500.—. Dieser Fehlbetrag sei vom Gesuch- steller, dem bei einem Nettoerwerbseinkommen von Fr. 7'316.65 (inkl. Sozialzula- gen) und einem eigenen Grundbedarf von rund Fr. 3'000.— sowie unter Berück- sichtigung der gemäss Teilehescheidungskonvention an den Unterhalt der beiden Kinder zu leistenden Beträge von Fr. 900.— zuzüglich Kinderzulagen monatlich rund Fr. 5'100.— netto verblieben, auszugleichen. Eine weitere Teilhabe der Ge- suchsgegnerin am Einkommensüberschuss rechtfertige sich nicht, zumal ein sol- cher gemäss dem im Scheidungsrecht geltenden "clean break"-Grundsatzes an- ders als im Eheschutzverfahren regelmässig nicht zu teilen sei und es den Parteien während der Ehe mit dem alleinigen Einkommen des Ehemannes auch nicht mög- lich gewesen sein dürfte, erhebliche Rücklagen zu bilden. b)Die Beschwerdegegnerin äussert sich in ihrer Vernehmlassung nicht zu der von der Vorinstanz angewandten Methode der Bemessung des nachehelichen Un- terhalts, was sich wohl damit erklärt, dass ihres Erachtens im Massnahmeverfahren ohnehin noch nicht die Kriterien von Art. 125 ZGB anzuwenden seien. Stattdessen macht sie für den Fall, dass die Zumutbarkeit einer Erhöhung des Arbeitspensums bejaht werden sollte, geltend, dass sich ihr Bedarf (einschliesslich desjenigen der beiden Kinder) auf Fr. 7'179.60 bzw. ohne Mietzins auf Fr. 6'079.60 erhöht habe und ihr selbst mit den in der Eheschutzverfügung zugesprochenen Leistungen ihres Ehemannes von Fr. 4'110.— zuzüglich freiem Wohnen ein Manko von Fr. 2'000.— verbleibe. Zumindest implizit beanstandet sie damit auch den Umstand, dass die Vorinstanz den vom Ehemann zu deckenden Bedarf auf lediglich Fr. 3'000.— fest- gelegt hat. c)Mit der Erwägung, eine Teilung des Einkommensüberschusses rechtfertige sich beim nachehelichen Unterhalt nicht, nimmt die Vorinstanz offensichtlich Bezug auf einen Entscheid des Bundesgerichts vom Dezember 2007, in dem festgehalten wurde, dass der Berechnungsmodus der hälftigen Überschussteilung bei durch- schnittlichen Einkommensverhältnissen üblicherweise für den Ehegattenunterhalt während bestehender Ehe gewählt werde, wohingegen für den nachehelichen Un- terhalt eine solche Vorgehensweise unpassend sei. Werde (bei lebensprägender Ehe) der nacheheliche Unterhalt mit dem ehelichen gleichgesetzt, hätte die Schei- dung mit Bezug auf das Unterhaltsrecht gar keine Folgen, sondern würden die Ehe- gatten ungeachtet der Scheidung in finanzieller Hinsicht lebenslänglich gleichge- stellt. Darauf gebe Art. 125 ZGB keinen Anspruch; vielmehr endige die auf Art. 159

Seite 13 — 18 Abs. 3 und Art. 163 Abs. 1 ZGB beruhende eheliche Beistands- und Unterhalts- pflicht mit der Scheidung. An deren Stelle könne nachehelicher Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB treten, welcher bei lebensprägenden Ehen in drei Schritten festzule- gen sei: Vorab sei der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgeben- den Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen seien; bei lebensprägender Ehe bemesse sich der gebührende Unterhalt an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam ge- lebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fort- führung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch hätten, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bilde. Sodann sei zu prüfen, in- wiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können; der Vorrang der Eigenversorgung ergebe sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Sei diese einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich bzw. zu- mutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen sei, müsse in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Un- terhaltsbeitrag festgesetzt werden; dieser basiere auf dem Prinzip der nacheheli- chen Solidarität (BGE 134 III 145). In der Zwischenzeit hat das Bundesgericht die- sen Entscheid indessen mit folgenden Erwägungen präzisiert (BGE 134 III 577 Erw. 3): "Der nacheheliche Unterhalt fusst auf anderen Grundsätzen (Art. 125 Abs. 1 ZGB) und folgt anderen Kriterien (Art. 125 Abs. 2 ZGB) als der eheliche Unterhalt, der auf der gegenseitigen ehelichen Beistandspflicht bzw. Familienunterhaltspflicht (Art. 163 Abs. 1 ZGB) und der zwischen den Ehegatten vereinbarten Aufgabenteilung beruht (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Entsprechend können die beiden Unterhaltsarten nicht gleichgesetzt werden und wäre es unzulässig, den ehelichen Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung unabhängig von der besonderen Situation des jeweiligen Einzelfalles einfach fortzusetzen. BGE 134 III 145 lag die Konstellation zugrunde, dass zufolge klassischer Rollenteilung das Fr. 5'334.- betragende Einkommen des Ehemannes gleichzeitig den zuletzt erreichten gemeinsamen Standard bildete bzw. die tatsächlich gepflegte Lebenshaltung angesichts der festgestellten Sparquote sogar noch tiefer lag, dass aber für die nacheheliche Zeit nicht allein dieses Einkommen zur Verfügung stand, weil sich die Ehefrau im Zuge der Scheidung rasch in den Arbeitsprozess integrieren konnte und ihr ein eigenes Einkommen von Fr. 3'690.- anzurechnen war. Bei dieser Sachlage war für den gebührenden Unterhalt im Sinn von Art. 125 Abs. 1 ZGB nicht das infolge Ausdehnung der Arbeitstätigkeit nunmehr zur Verfügung stehende Gesamteinkommen von rund Fr. 9'000.-, sondern die letzte gemeinsame Lebenshaltung von etwas über Fr. 5'000.- massgebend, weshalb die Methode der Existenzminimumsberechnung mit hälftiger Teilung des sich aus den neuen Einkommensverhältnissen ergebenden Überschusses nicht zu einem sachgerechten Ergebnis geführt hätte. Gerade mit Blick auf die mit der Scheidung und der damit verbundenen Auflösung der Versorgungsgemeinschaft häufig einhergehenden Veränderungen in der ökonomischen Situation der Parteien lässt sich nicht

Seite 14 — 18 unbekümmert um den Einzelfall ein bestimmtes Berechnungsschema zur Anwendung bringen; damit würde den Vorgaben von Art. 125 ZGB zu wenig Rechnung getragen. So hat ein jeder Entscheid nicht nur den auf den konkreten Einzelfall angewandten Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB gerecht zu werden, sondern beispielsweise auch zu berücksichtigen, dass zum nachehelichen Unterhalt - im Unterschied zum ehelichen - bei vorhandenen Mitteln der Vorsorgeaufbau gehört und je nach konkreter Situation der gebührende Unterhalt im Sinn von Art. 125 Abs. 1 ZGB für denjenigen Ehegatten, dem keine Erwerbsarbeit zumutbar ist, grösser sein kann als derjenige des arbeitstätigen Ehepartners. Auch insofern würde eine schematische Anwendung der Methode der hälftigen Überschussteilung zu unsachgemässen Resultaten führen. Dies heisst allerdings nicht - und insofern ist BGE 134 III 145 zu präzisieren -, dass die Methode der hälftigen Überschussteilung von vornherein nicht zur zahlenmässigen Konkretisierung des gebührenden Unterhaltes und des allfällig geschuldeten nachehelichen Unterhaltsbeitrages herangezogen werden dürfte; gerade bei langen, von klassischer Rollenteilung geprägten Ehen im mittleren Einkommensbereich kann sie durchaus vernünftige Ergebnisse liefern und lassen sich insoweit die in Art. 125 ZGB vorgegebenen Prinzipien rechnerisch adäquat umsetzen. So hat denn auch das Bundesgericht bei seinen Entscheiden immer wieder auf kantonale Berechnungen abgestellt, die auf der betreffenden Methode beruhten. Indes sind in jedem Fall die relevanten Lebensverhältnisse festzustellen, weshalb es nicht angehen würde, die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen unabhängig vom konkreten Einzelfall durch die Methode der hälftigen Überschussverteilung zu ersetzen, wie dies teilweise Praxis ist." d)In Anbetracht dieser präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts er- scheint die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich eine Teilung des Einkommens- überschusses beim nachehelichen Unterhalt nicht rechtfertige, als zu apodiktisch. Zu beachten ist sodann, dass selbst in Fällen, in denen aufgrund der besonderen finanziellen Verhältnisse die Methode der Überschussteilung nicht anzuwenden ist, sich der nacheheliche Unterhalt keinesfalls auf die Deckung des familienrechtlichen Notbedarfs beschränkt. So hat das Bundesgericht ebenfalls in einen neueren Ent- scheid ausdrücklich festgehalten, dass das einzelne Mitglied der ehelichen Gemein- schaft bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht auf dem Existenzminimum lebe, sondern am – den verfügbaren Mitteln entsprechenden – höheren Lebensstil teilhabe. Das sei eine Erfahrungstatsache, welche die Methode der Rückrechnung der gelebten Lebenshaltung nach betreibungsrechtlichen Richtlinien nur bedingt tauglich erscheinen lasse. An den guten wirtschaftlichen Verhältnissen während der Ehe habe die Ehefrau aufgrund ihrer (sich aus einer lebensprägenden Ehe erge- benden) Vertrauensposition auch nach der Scheidung Anteil, so dass ihr Notbedarf bloss als Ausgangspunkt für die Unterhaltsbemessung dienen könne (5A_288/2008). Im konkreten Fall hat das Bundesgericht daher einen Unterhalts- beitrag, mit dem der Ehefrau ein Betrag von Fr. 1'400.— über ihren Grundbedarf hinaus zugesprochen wurde, geschützt. Indem die Vorinstanz im vorliegenden Fall

Seite 15 — 18 der Gesuchsgegnerin für die erste Phase nach der Scheidung nur gerade einen ihren familienrechtlichen Grundbedarf von Fr. 3'000.— deckenden Unterhaltsbeitrag zugesprochen hat, hat sie den Begriff des gebührenden Unterhalts somit offensicht- lich verkannt. Unter diesen Umständen ist mehr als fraglich, dass das angefochtene Urteil in diesem Punkt einer Überprüfung durch die Kantonsgericht standhalten wird. Dass die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin für eine zweite Phase – nach Erreichen der vollen wirtschaftlichen Selbständigkeit - noch einen monatlichen Unterhaltsbei- trag von Fr. 1'000.— zugesprochen hat, vermag daran nichts zu ändern, dient dieser Betrag gemäss den Erwägungen der Vorinstanz doch lediglich dem Ausgleich der sich bis zur Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit bildenden Lücke in der Altervorsorge der Gesuchsgegnerin. Eine Teilhabe am früheren ehelichen Lebens- standard, der bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen offensichtlich über dem Existenzminimum lag, wird demnach auch mit den Beiträgen in dieser zweiten Phase nicht gewährleistet. e)Welche Bemessungsmethode den wirtschaftlichen Verhältnissen der Par- teien im vorliegenden Fall am ehesten gerecht wird, kann an dieser Stelle offen gelassen werden. Fest steht auf jeden Fall, dass der zuletzt gelebte eheliche Le- bensstandard (zuzüglich der scheidungsbedingten Mehrkosten) die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet und allfällige Veränderungen auf der Einkom- mensseite beider Parteien für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts unbe- achtlich sind. Vorliegend wurde vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz zugestanden, dass sein gesamter Lohn von rund Fr. 6'500.— netto pro Monat für den Unterhalt der Familie verwendet wurde (vgl. Plädoyer RA Fryberg S. 6). Gemäss Eheschutzverfügung (S. 8 f.) lag sein Net- tolohn (inkl. 13. Monatslohn, aber ohne Kinderzulagen) in den Jahren 2003 und 2004 bei etwa Fr. 6'700.—. Ferner geht aus der Eheschutzverfügung hervor, dass den Parteien für die im Alleineigentum des Gesuchstellers stehende eheliche Woh- nung – abgesehen von den Nebenkosten im Betrage von ca. Fr. 300.— pro Monat

  • keinerlei Hypothekarkosten anfielen. Nach Abzug der Steuern (Fr. 1'000.— pro Monat), der Krankenkasse (Fr. 570.— pro Monat) und der Berufsauslagen (Fr. 200.— pro Monat) verblieb den Parteien somit ein verfügbarer Betrag von mehr als Fr. 4'600.— zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Dieser Betrag lag immerhin Fr. 2200.— über dem betreibungsrechtlichen Grundbedarf der vierköpfigen Familie (Fr. 1550.— für ein Ehepaar und Fr. 500.— bzw. Fr. 350.— für die beiden Kinder). Unter diesen Umständen dürfen die finanziellen Verhältnisse der Parteien zweifellos als gut bzw. sogar leicht überdurchschnittlich bezeichnet werden. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der auf die Ehefrau entfallende Anteil an den ehelichen Ausga-

Seite 16 — 18 ben bei rund Fr. 2'500.— lag. Erhöht man diesen Betrag um die scheidungsbeding- ten Mehrkosten, wozu neben dem höheren Grundbedarf des alleinerziehenden El- ternteils und den bei Ausdehnung der Erwerbstätigkeit anfallenden Berufsauslagen namentlich auch die neu anfallenden (und um den Anteil der Kinder reduzierten) Wohnkosten gehören, wird der gebührende Unterhalt der Gesuchsgegnerin unter Berücksichtigung der seit 2004 aufgelaufenen Teuerung voraussichtlich auf min- destens Fr. 4'300.— zu beziffern sein. Dabei ist ein allfälliger Anspruch auf den sog. Vorsorgeunterhalt noch nicht eingerechnet. Beschränkt man den vorsorglich zu leis- tenden Unterhalt auf den vorläufig als ausgewiesen zu betrachtenden Betrag von Fr. 4'300.—, resultiert unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 1'500.— ein monatlicher Anspruch der Gesuchsgegnerin von Fr. 2'800.—. In die- sem Betrag ist allerdings – wie oben dargelegt – auch ein Anteil für die Wohnkosten der Gesuchsgegnerin (inklusive Nebenkosten) enthalten. Solange die Gesuchsgeg- nerin zusammen mit den Kindern in der im Eigentum des Ehemanns stehende Woh- nung verbleibt, erscheint es daher als sinnvoll, dass der Eigenmietwert der Woh- nung in Höhe von Fr.18'000.— pro Jahr bzw. Fr. 1'500.— pro Monat (vgl. dazu die von der Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren eingereichte Steuererklärung 2007) - in analoger Anwendung von Art. 121 Abs. 3 ZGB an den Unterhaltsbeitrag der Gesuchsgegnerin angerechnet wird. Soweit sie damit mehr als den auf sie ent- fallenden Anteil an den Wohnkosten zu tragen hat, ist sie selbstverständlich berech- tigt, den entsprechenden Teil der Kinderalimente für ihren eigenen Unterhalt zu be- anspruchen. f)Zu klären bleibt die von der Gesuchsgegnerin aufgeworfene Frage der Durchbrechung des Grundsatzes der Teilrechtskraft in Bezug auf die Kinderunter- haltsbeiträge. Dazu ist festzuhalten, dass mit der Anfechtung des Ehegattenunter- halts durch die Gesuchsgegnerin tatsächlich von Gesetzes wegen auch die Rechts- kraft hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge aufgeschoben wurde (Daniel Steck, in: Basler Kommentar zum ZGB I, 3. A., Basel 2006, N 18 f. zu Art. 148 ZGB). Ge- stützt auf Art. 148 Abs. 1 ZGB wäre daher im Hauptverfahren theoretisch eine Neu- beurteilung des Kindesunterhalts möglich. In Anbetracht dessen, dass die mit der Teilkonvention vom 9./18. Juni 2008 vereinbarten Alimente den Bedarf der beiden Töchter zweifellos decken, und der klarerweise gegebenen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers wird dazu aber voraussichtlich kein Anlass bestehen. Dieser verfügt seit dem Wegfall der zugunsten seines im Herbst 2007 verstorbenen Vaters errich- teten Nutzniessung zusätzlich zu seinem Erwerbseinkommen von Fr. 6'900.— (Stand 2007) auch über die Mieterträge einer zweiten in seinem Eigentum stehen- den Wohnung, welche sich gemäss den Akten des Hauptverfahrens (BB 32) auf Fr.

Seite 17 — 18 1'300.— pro Monat belaufen, so dass er selbst bei bloss teilweiser Anrechnung der Mieteinnahmen ohne weiteres in der Lage ist, die in Frage stehenden Unterhalts- beiträge von gesamthaft Fr. 3'100.— pro Monat zu leisten. g)Zusammenfassend ergibt sich, dass die bis anhin geltende Eheschutzverfü- gung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 28. November 2005/16. Ja- nuar 2006 aufgrund der mit der Rechtskraft des Scheidungspunktes eingetretenen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mit Wirkung ab 1. April 2009 dahingehend abzuändern ist, dass der Gesuchsteller für die Dauer des Berufungsverfahrens zu verpflichten ist, jeweils monatlich im voraus an den Unterhalt der Gesuchsgegnerin einen Betrag von Fr. 1'300.— und an den Unterhalt der beiden Töchter einen Betrag von je Fr. 900.— zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezah- len; im Falle eines Auszuges der Gesuchsgegnerin aus der im Eigentum des Ge- suchstellers stehenden Wohnung erhöht sich der an die Gesuchsgegnerin zu be- zahlende Betrag auf Fr. 2'800.— pro Monat. Ergänzend sei an dieser Stelle schliesslich nochmals darauf hingewiesen, dass im Hauptverfahren die Zuspre- chung einer höheren nachehelichen Unterhaltspflicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungspunktes möglich bleibt, sei dies weil die Eigenver- sorgungskapazität der Gesuchsgegnerin in geringerem Umfang bejaht oder der ge- bührende Unterhalt (aufgrund weiterer Einkommensquellen während des ehelichen Zusammenlebens, zusätzlicher scheidungsbedingter Mehrkosten oder eines An- spruchs auf Vorsorgeunterhalt) höher angesetzt werden sollte. Der Umstand, dass im Massnahmeverfahren eine vorläufige Leistungspflicht festgesetzt wird, ändert nichts daran, dass das Sachgericht den aufgrund von Art. 126 ZGB bestehenden Spielraum bezüglich des Beginns der nachehelichen Unterhaltspflicht ausschöpfen darf (BGE 128 III 121 Erw. 3c). 6.Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens entspre- chend dem Obsiegen und Unterliegen zu 1/3 der Gesuchsgegnerin und zu 2/3 dem Gesuchsteller aufzuerlegen. X. hat zudem Y. für das vorliegende Verfahren ausser- amtlich mit Fr. 400.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen.

Seite 18 — 18 Entscheidung ─ Dispositiv 1.Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und X. in Abänderung der Ehe- schutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 28. Novem- ber 2005, mitgeteilt am 16. Januar 2006, verpflichtet, ab 1. April 2009 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens folgende monatlich im voraus auf den Ersten fällige Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: -an den Unterhalt der beiden Töchter je Fr. 900.-- zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen; -an den Unterhalt von Y. Fr. 1'300.--. Im Falle des Auszuges von Y. aus der im Eigentum von X. stehenden Woh- nung D. erhöht sich der an sie zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf Fr. 2'800.-

  • pro Monat.
  1. a) Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 320.--, total somit Fr. 1'320.--, werden zu 1/3 der Gesuchsgegnerin und zu 2/3 dem Gesuchsteller auferlegt, der die Gesuchsgegnerin überdies für das vorliegende Verfahren mit Fr. 400.-- inklusive Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen hat. b) Die Y. auferlegten amtlichen Kosten dieses Verfahrens und die in diesem Verfahren angefallenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden der Gemeinde Untervaz in Rechnung gestellt. c) Im Übrigen gilt die Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 12. Januar 2009 (PZ 08 228). Insbesondere bleibt die Rückforderung der geleis- teten Kostenhilfe durch die Gemeinde Untervaz im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. 3.Gegen diese Vefügung kann gemäss Art. 237 ZPO Beschwerde bei der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden geführt werden. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen schriftlich unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. 4.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

19

AlVG

  • Art. 14 AlVG

GOG

  • Art. 9 GOG

III

  • Art. 130 III

KGV

  • Art. 8 KGV
  • Art. 15 KGV

ZGB

  • Art. 121 ZGB
  • Art. 125 ZGB
  • Art. 126 ZGB
  • Art. 127 ZGB
  • Art. 137 ZGB
  • Art. 145 ZGB
  • Art. 148 ZGB
  • Art. 151 ZGB
  • Art. 152 ZGB
  • Art. 163 ZGB

ZPO

  • Art. 45 ZPO
  • Art. 52 ZPO
  • Art. 223 ZPO
  • Art. 237 ZPO

Gerichtsentscheide

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