Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 28. Juni 2006Schriftlich mitgeteilt am: PZ 06 72 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium VorsitzVizepräsident Schlenker AktuarinThöny —————— Im Rekurs des F. G., Gesuchsgegner und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wil- fried Caviezel, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 11. April 2006, mitgeteilt am 11. April 2006, in Sachen des Gesuchsgegners und Rekurrenten gegen H. G., Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Regula Strässler Fontana, Postfach 516, Obere Gasse 24, 7002 Chur, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:
2 A.F. G. und H. G. heirateten am 4. Mai 1984 in A.. Aus dieser Ehe gingen die Kinder B., geboren am 30. November 1984, und C., geboren am 2. Januar 1989, hervor. Die Familie wohnte bis zur Trennung in einer Mietwohnung in D.. B.Am 21. Februar 2006 liess H. G. beim Bezirksgerichtspräsidenten Plessur ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, worin sie die Zuteilung der elterlichen Obhut über den noch nicht volljährigen Sohn C. an den Vater, die Einräumung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts sowie die Verpflichtung des Ehemanns zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 2'900.-- ab 1. Februar 2006 beantragte. In seiner Vernehmlassung vom 7. März 2006 erklärte sich F. G. mit der Zuteilung der Obhut und der Einräumung eines Besuchsrechts für die Ehefrau einverstanden, ersuchte jedoch um Reduktion des Unterhaltsbeitrags auf monatlich Fr. 576.-- unter Anrechnung eines angeblich von der Ehefrau bereits behändigten Betrags von Fr. 1'600.--. Zudem beantragte er eine richterliche Ermahnung der Ehefrau, umgehend ihre volle Erwerbsfähigkeit auszu- schöpfen und die richterliche Feststellung, dass die Ehefrau verpflichtet sei, einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. C.Nach gemeinsamer und getrennter Anhörung der Ehegatten erkannte der Bezirksgerichtspräsident Plessur mit Verfügung vom 11. April 2006, gleichen- tags mitgeteilt, wie folgt: „1. Es wird festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, getrennt zu leben. 2.Der Sohn C., geboren am 2. Januar 1989, wird unter die Obhut des Ehe- mannes und Vaters gestellt. 3.Der Mutter steht ein Besuchsrecht zu. 4.Der Ehemann wird verpflichtet, für die effektive Dauer der Trennung an den Unterhalt der Ehefrau ab 1. Februar 2006 einen monatlich pränu- merando zahlbaren Beitrag von CHF 2'555.00 und ab 1. September 2006 von CHF 2’655.00 zu bezahlen. 5.Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 4 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des SECO, Stand März 2006, d.h. 100.0 Punkte (Basis Dezember 2005=100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres wie folgt anzupassen: Neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index 6. Die übrigen Begehren werden abgewiesen. 7. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 1'421.85 (Gerichtsgebühren CHF 1'200.00, Schreibgebühren CHF 154.00, Barauslagen CHF 67.85) gehen zu 1/3, d.h. CHF 473.95, zu Lasten der Ehefrau und zu 2/3, d.h. CHF 947.90, zu Lasten des Ehemannes. Da beide Parteien mit einer
3 Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege prozessieren, werden die Kosten der Stadt D. in Rechnung gestellt. Ausseramtlich hat der Ehemann die Ehefrau mit CHF 400.00 zu ent- schädigen. 8. Den Parteivertretern wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung der vor- liegenden Verfügung gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote betref- fend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzureichen und ihre diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nicht-Einhaltung dieser Frist wird der Bezirksgerichtspräsident den Aufwand nach pflichtgemäs- sem Ermessen festsetzen. 9. (Rechtsmittelbelehrung). 10. (Mitteilung).“ D.Gegen diese Verfügung vom 11. April 2006 liess F. G. mit Eingabe vom 2. Mai 2006 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben, wo- bei die folgenden Anträge gestellt wurden: „1. Es seien die Ziffern 4, 6 und 7 des Dispositivs der angefochtenen Ver- fügung aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen: a. F. G. sei zu verpflichten, der Rekursgegnerin mit Beginn ab 01.02.2006 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 577.00 zu bezahlen. b. Die Rekursgegnerin sei gestützt auf Art. 172 ZGB richterlich zu er- mahnen, umgehend ihre volle Erwerbsfähigkeit auszuschöpfen und ferner sei richterlich festzustellen, dass die Rekursgegnerin ver- pflichtet ist, einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. c. Eventuell sei F. G. zu verpflichten, der Rekursgegnerin mit Beginn ab 01.02.2006 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'605.00 zu bezahlen. d. F. G. sei richterlich zu ermächtigen, an die Unterhaltspflicht den von der Rekursgegnerin behändigten Betrag von Fr. 1'600.00 anzurech- nen und ferner die von ihm für die Rekursgegnerin geleisteten Kran- kenkassenkosten. 2.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge auch für das Verfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Plessur zu Lasten der Rekursgeg- nerin.“ Gleichzeitig unterbreitete der Rekurrent auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches mit Verfügung vom 10. Mai 2006 (PZ 06 73) gutgeheissen wurde. E.In ihrer Rekursantwort vom 26. Mai 2006 beantragte H. G. die Abwei- sung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekur- renten. Auf die vom Ehemann beantragte Einvernahme der Söhne als Zeugen sei
4 zu verzichten. Auch H. G. reichte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein, welches mit Verfügung vom 22. Mai 2006 (PZ 06 84) ebenfalls gutgeheissen wurde. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur verzichtete mit Schreiben vom 10. Mai 2006 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. F.Anlässlich der vom Kantonsgerichtspräsidium Graubünden am 23. Juni 2006 durchgeführten Einigungsverhandlung, an der beide Parteien zusam- men mit ihren Rechtsvertretern teilnahmen, machte F. G. erstmals geltend, er sei bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig, weshalb die Unterhaltsbeiträge an seine Ehefrau entsprechend anzupassen seien. Dem von ihm unterbreiteten Vergleichs- vorschlag konnte H. G. nicht zustimmen, da aus dem eingereichten Arztzeugnis we- der die Diagnose noch die mutmassliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ersichtlich sei. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1.Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) angefochten werden. Im Rekurs ist mit kurzer Begründung anzuge- ben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen bean- tragt werden (Art. 12 Abs. 1 und 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs vom 2. Mai 2006 ist demnach einzutreten. 2.Gegenstand des Rekurses bildet neben der vorinstanzlichen Kosten- verteilung einzig die Frage nach der Höhe der Unterhaltsbeiträge des Rekurrenten gegenüber seiner Ehefrau. Vom Rekurrenten nicht bestritten wird der Umstand, dass grundsätzlich eine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau besteht. Er wendet jedoch ein, der Bezirksgerichtspräsident Plessur habe zu Unrecht die Steu- erlast nicht berücksichtigt, seine Wohnungskosten falsch ermittelt und ihm die mo- natlichen Fahrspesen seines Sohnes C. zu dessen Arbeitsplatz nicht angerechnet.
5 Auch sein monatliches Nettoeinkommen belaufe sich auf weniger als die ermittelten Fr. 5'417.00. Die hypothetische Leistungsfähigkeit seiner Ehefrau sei ebenfalls un- berücksichtigt geblieben. Folglich gilt es im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die Leistungsfähigkeit des Rekurrenten und seiner Ehefrau im angefochtenen Ent- scheid richtig bemessen wurde beziehungsweise, ob die Vorinstanz ihrer Unter- haltsberechnung die richtigen Ausgangswerte zugrunde gelegt hat. 3.Bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren ist eine sogenannte Bedarfsrechnung vorzunehmen. Dabei wird das Einkommen der Parteien dem Grundbedarf gegenübergestellt und ein allfälliger Einkommensüber- schuss bedarfsgerecht auf die Parteien aufgeteilt (BGE 126 III 8 E. 3c S. 9 f.). Der Unterhaltspflichtige kann jedoch nur zu einem seiner Leistungsfähigkeit entspre- chenden, nicht aber zu einem kostendeckenden Betrag verpflichtet werden. Der Leistungsunfähige ist daher grundsätzlich nicht beitragspflichtig. Das Bundesgericht hat in jüngeren Entscheiden (z.B. BGE 127 III 68 E. 2c S. 70) klar festgehalten, dass das Existenzminimum auch in Fällen knapper finanzieller Mittel zu schützen ist. So- mit ist als Massstab für die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen in erster Linie das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Leistungspflichtigen nach Art. 93 SchKG heranzuziehen. Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstel- lung vom Bedarf des Leistungspflichtigen zu seinem erzielten Nettoeinkommen (vgl. Breitschmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel 2002, N. 11 und 12 zu Art. 285). 4.Zunächst gilt es das massgebliche Einkommen des Rekurrenten zu ermitteln. a)Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 23. Juni 2006 machte der Rekurrent geltend, er sei seit vierzehn Tagen zu 100% arbeitsunfähig und erhalte für die nächsten 180 Tage ein Krankentaggeld im Umfang von 90% des bisherigen Einkommens. An seinen jetzigen Arbeitsplatz könne er nicht mehr zurückkehren, da ihm sein Arbeitgeber bereits die Kündigung angedroht habe. Obwohl der Rekurrent ein ärztliches Zeugnis vorweist, ist im jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar, wel- chen Verlauf seine Krankheit nehmen wird und inwiefern sich dadurch seine Er- werbsfähigkeit verändern wird. Sollten sich seine Befürchtungen, wonach er nicht mehr an seine jetzige Arbeitsstelle zurückkehren könne und er sich nach einer neuen Tätigkeit umsehen müsse, bewahrheiten, würde es sich vielmehr um eine nachträgliche wesentliche Veränderung der Entscheidgrundlagen, welche zur Zeit nicht vorliegen, handeln, welche nicht im Rahmen des Rekursverfahrens angepasst
6 werden können. Bei einer direkten und veränderten Entscheidung durch die Rechts- mittelinstanz ginge den Parteien zudem eine Instanz verloren, bei welcher das Er- gebnis mit voller Kognition angefochten werden könnte. Dem Rekurrenten steht es jedoch unter diesen Umständen frei, nach Vorliegen der entsprechenden klaren Ent- scheidgrundlagen beim zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten ein Begehren auf Anpassung der Eheschutzmassnahmen an die veränderten Verhältnisse im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB einzureichen. Im vorliegenden Rekursverfahren haben die noch nicht ausgewiesenen Veränderungen jedoch unberücksichtigt zu bleiben. b)Bezüglich des ihm anrechenbaren Einkommens rügt der Rekurrent, dass ihm in der angefochtenen Verfügung ein Einkommen angerechnet worden sei, das er nicht erreiche. Aus den Lohnabrechnungen der Monate Januar bis April 2006 gehe hervor, dass er ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 5'252.60 er- ziele und nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, Fr. 5'417.00. Es sei somit auf diese aktuelleren Zahlen abzustellen. Wie aus den Akten ersichtlich ist, hatte F. G. im Jahre 2005 ein monatliches Grundbruttoeinkommen von Fr. 6'142.-- und im Jahre 2006 ein solches von Fr. 6'237.--. Darüber hinaus erzielte er weitere Einkünfte durch Pikettdienste und Wochenendzulagen, wobei diese von Monat zu Monat va- riieren. Um eine Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse über einen längeren Zeitraum zu erhalten, erscheint es daher sinnvoll, auf den Lohnausweis 2005 abzu- stellen und das durchschnittliche Monatseinkommen im Jahre 2005 anzurechnen. Dies umso mehr, als das Einkommen im Februar 2006 aufgrund des krankheitsbe- dingten Ausfalls von F. G. im Vergleich mit den anderen Monaten unterdurchschnitt- lich war. Gemäss Lohnausweis 2005 (act. III/19) erzielte F. G. ein Jahresnettoein- kommen von Fr. 76’156.--, was nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 5'015.-- ei- nem monatlichen Nettoeinkommen inklusive 13. Monatslohn von Fr. 5'928.-- ent- spricht. c)In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Einrechnung des erst Ende Jahr zur Auszahlung gelangenden 13. Monatslohns in das Einkom- men des Ehemannes zumutbar ist oder ob sich aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse eine separate Auszahlung aufdrängt. Der Rekurrent macht diesbezüg- lich geltend, eine Anrechnung des 13. Monatslohns pro rata temporis als Einkom- mensbestandteil laufe darauf hinaus, dass das Prinzip der Garantie des Existenz- minimums verletzt werde. Er würde dadurch verpflichtet, Beträge zu bezahlen, ohne dass er bereits über die Mittel verfüge. Das Bundesgericht hat sich in seinem Ent- scheid vom 6. Juni 2002 (5P.172/2002) mit dieser Frage auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass diese Vorgehensweise selbst bei knappen finanziel-
7 len Verhältnissen einer 13. Auszahlung der entsprechend separat berechneten Un- terhaltsrente beziehungsweise einer Art Nachzahlung vorzuziehen sei. Insoweit sei die Lehrmeinung (Bräm, Zürcher Kommentar, N. 71 zu Art. 163) nicht zwingend, welche die anteilsmässige Hinzurechnung des 13. Monatslohns als unangemessen erachte, wenn dadurch beim Unterhaltsverpflichteten ein Eingriff ins Existenzmini- mum resultiere, und daher die Nachforderung des Unterhaltsberechtigten bei Fäl- ligkeit vorschlage. Gleichermassen verhält es sich im vorliegenden Fall, zumal - wie sich noch zeigen wird - ab 1. September 2006 aufgrund der vollständigen Rückzah- lung des Kredits die finanziellen Verhältnisse nicht mehr derart angespannt sind, als dass sich eine Anrechnung des 13. Monatslohns als unzumutbar erweisen würde. d)Zum Einkommen von F. G. hinzuzurechnen ist der Wohnkostenbei- trag, den er von seinem Sohn B. erhält. Die Vorinstanz rechnete für Kost und Logis hierfür monatlich Fr. 500.-- an. Der Rekurrent macht dagegen geltend, dass B. für seine Verpflegung selbst aufkomme und ihm diese Aufwendungen auch in seinem Existenzbedarf eingesetzt worden seien. Es sei daher lediglich ein Mietkostenanteil von Fr. 300.-- anzurechnen. Zunächst ist festzuhalten, dass ein Zuschlag für einen erhöhten Nahrungsbedarf, wie ihn der Rekurrent beim Sohn B. geltend macht, gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums lediglich bei Schwerarbeit, Schicht- und Nachtarbeit oder bei sehr weitem Arbeitsweg gewährt werden kann. Wie aus dem Lehrvertrag vom 7. April 2004/14. Mai 2004 hervorgeht, absolviert B. zur Zeit eine Lehre zum Heizungsmonteur bei der E. AG in D., welche er am 1. August 2006 abschliessen wird. Weder handelt es sich dabei um Schwerarbeit noch ist der Arbeitsweg derart, dass sich ein Zuschlag für erhöhten Nahrungsbedarf rechtfertigen würde. Des Weiteren ist anzumerken, dass es sich bei dieser Ausbildung nicht um eine reguläre Lehre, sondern um eine Zusatzlehre nach einer Erstlehre handelt. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht durch die Eltern besteht somit nicht mehr. Vielmehr hat B. grundsätzlich selbst für seine Lebenskosten aufzukommen. Es ist deshalb für ihn eine gesonderte Grundbedarfs- rechnung durchzuführen. Der Grundbetrag ist hierbei mit Fr. 775.-- zu veranschla- gen, da er mit seinem Vater zusammen eine dauernde Hausgemeinschaft unter er- wachsenen Personen bildet. Hinzu kommen die Krankenkassenprämie in Höhe von Fr. 224.--, Rückstellungen für die Steuern von Fr. 100.-- und allenfalls die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel von Fr. 50.-- und für Versicherungen von Fr. 50.--. Daraus ergibt sich ein betreibungsrechtlicher Grundbetrag von Fr. 1'200.--. Eine Ge- genüberstellung dieses Betrages mit dem erzielten Einkommen von Fr. 1'832.-- er- gibt, dass es B. durchaus zumutbar ist, den Betrag von Fr. 500.-- an die Wohnkosten beizusteuern. Auch erscheint der Betrag durchaus als angemessen, zumal darin
8 auch die Nebenkosten für Heizung und Strom enthalten sind. Dieser Betrag ist dem Einkommen von F. G. anzurechnen, weshalb bei ihm von einem monatlichen Net- toeinkommen von Fr. 6'428.-- (Fr. 5'928.-- + Fr. 500.--) auszugehen ist. 5.Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte der Bezirksgerichtspräsi- dent Plessur im Falle von F. G. den Grundbetrag von Fr. 1'250.--, den Grundbetrag für den Sohn C. von Fr. 500.--, Wohnkosten von Fr. 1'305.--, Kosten der Kranken- kasse für sich und C. von Fr. 422.--, Versicherungen von Fr. 50.-- und die monatli- chen Abzahlungsraten für einen Kredit von Fr. 297.--. Dies ergab ein Existenzmini- mum von Fr. 3'824.--. Der Rekurrent macht geltend, dass der in seinem Haushalt lebende unmündige Sohn C. zur Ausübung seiner Lehrlingstätigkeit ein Busabon- nement benötige, welches monatliche Kosten von Fr. 50.-- verursache. Zudem seien bei den Wohnkosten zusätzlich die Telefongebühren sowie die Kehrichtge- bühren zu berücksichtigen, weshalb der Betrag von total Fr. 1'378.-- einzusetzen sei. a)Der nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums bestimmte Grundbetrag dient definitionsgemäss der Abde- ckung des Bedarfs an Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren In- standhaltung, Körper- und Gesichtpflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kul- turelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas. Darunter fallen grundsätzlich auch die vom Rekurrenten geltend gemachten Kehrrichtgebühren, zu- mal es sich dabei um Wohnnebenkosten handelt. Anders verhält es sich bei den Telefongebühren. Diese können zu den Mietkosten hinzugezählt werden, wobei es jedoch zu beachten gilt, dass dies bei beiden Ehegatten gleichermassen zu erfolgen hat. Damit erhöhen sich die Wohnkosten des Rekurrenten um Fr. 55.-- auf total Fr. 1'360.--. b)Bezüglich der Auslagen für das Busabonnement des Sohnes C.bleibt anzumerken, dass dieser einen Lohn im ersten Lehrjahr von Fr. 600.-- und im 2. Lehrjahr von Fr. 800.-- erzielt. Er kann für die Fahrkosten von monatlich Fr. 50.-- somit zweifellos selber aufkommen, zumal er ja bis anhin keinen Wohnkostenbei- trag leistete. c)Nach dem Gesagten ergibt sich somit für den Rekurrenten ein Grund- bedarf von Fr. 3'879.-- (Grundbetrag Fr. 1'250.--, Grundbetrag für Sohn C.Fr. 500.- -, Wohnkosten Fr. 1'360.--, Krankenkassenprämien für sich und C.Fr. 422.--, Versi- cherungen Fr. 50.-- und die monatlichen Abzahlungsraten für den Kredit von Fr.
9 297.--). Jedoch gilt es zu beachten, dass der Kredit bis Ende August 2006 abbezahlt sein wird, weshalb der monatliche Aufwand von Fr. 297.-- ab 1. September 2006 nicht mehr anfällt und sich der Grundbedarf des Rekurrenten daher auf Fr. 3'582.-- reduziert. 6.Im Falle von H. G. macht der Rekurrent geltend, sie verzichte in Ver- letzung ihrer ehelichen Beistandspflichten freiwillig und ohne jeden vernünftigen Grund auf ihren Anspruch gegenüber der Arbeitslosenkasse. Deshalb sei ihr das Erwerbsersatzeinkommen, welches sie bei der Arbeitslosenkasse generieren könnte, als hypothetisches Einkommen anzurechnen. Des Weiteren habe der Rich- ter sie an ihre Pflichten zu erinnern und sie zur sofortigen Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit zu ermahnen. a)Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB setzt der Richter bei Getrenntleben der Ehegatten auf Begehren die Geldbeträge fest, die ein Ehegatte dem andern schuldet. Grundlage bildet die Pflicht der Ehegatten, gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Entsprechend ist bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der dadurch verursachte Mehraufwand von beiden Ehegatten zu tragen. Dies kann für den Ehe- gatten, der während der Dauer des Zusammenlebens nicht oder nur in beschränk- tem Umfang erwerbstätig war, unter Umständen bedeuten, dass er eine Erwerbs- tätigkeit aufnehmen bzw. diese ausdehnen muss. Ist mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen, erscheint es sachge- recht, bei der Beurteilung des Unterhalts und insbesondere der Frage der Wieder- aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit die für den nachehelichen Unter- halt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) miteinzubeziehen. Ob eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen ist, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang deren Wiederauf- nahme oder Ausdehnung zumutbar ist, hängt damit vor allem vom Alter und Ge- sundheit der Ehegatten, ihrem Einkommen und Vermögen, vom Umfang und der Dauer der noch zu leistenden Betreuung der Kinder, aber auch von der beruflichen Ausbildung und den Erwerbsaussichten der Ehegatten ab; massgebend ist schliesslich der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der an- spruchsberechtigten Person (Art. 125 Abs. 2 ZGB; siehe auch BGer 5P.347/2001 mit weiteren Hinweisen). b)Den Akten ist zu entnehmen, dass die Ehe rund 22 Jahre dauerte und die Ehefrau während dieser Zeit die Haushaltführung und die Kinderbetreuung über- nahm, was ihre Lebensweise entscheidend geprägt hat. Mit der Auflösung des
10 Haushaltes hat auch die Rollenverteilung der Parteien eine grundlegende Änderung erfahren. Beide Söhne absolvieren eine Lehre, bleiben jedoch vorerst im Haushalt von F. G.. H. G. hat nur noch für sich selbst zu sorgen. Da die Rollenverteilung nachwirkt, ist ihr mit Rücksicht auf die Ehedauer und den Umstand, dass sie während der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachging, eine Umstellungsphase zuzu- billigen, wobei ein Jahr als angemessen erscheint. Da im jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht abschätzbar ist, ob es der Ehefrau auch wirtschaftlich möglich sein wird, eine Arbeitsstelle zu finden und wenn ja, welches Einkommen sie erzielen wird, kann für die Zeit nach Ablauf der Übergangsfrist, somit ab Februar 2007, noch keine Unterhaltsberechnung vorgenommen werden. Vielmehr ist es sodann - wie die Vor- instanz zu Recht ausführte - Aufgabe des Ehemannes, eine Änderung der angeord- neten Massnahmen zu beantragen oder Aufschluss über die tatsächlichen Bemühungen der Ehefrau zum Einstieg ins Erwerbsleben zu verlangen. Bis dahin ist ihr jedoch nach dem Gesagten noch kein hypothetisches Einkommen anzurech- nen. c)Der Rekurrent wendet ein, H. G. verzichte freiwillig und ohne jeden Grund auf ihren Anspruch gegenüber der Arbeitslosenkasse, weshalb ihr aus die- sem Grund ein hypothetisches Einkommen in der Höhe der ihr zustehenden Ar- beitslosenentschädigung anzurechnen sei. Dies ist nicht zutreffend. Die Vorausset- zungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sind in Art. 8 ff. des Ar- beitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) geregelt. Demnach muss eine Person ver- mittlungsfähig, das heisst in der Lage und berechtigt sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Eine arbeitslose Person ist in der Lage, Arbeit anzunehmen, wenn sie einerseits aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähig- keit und andererseits aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse fähig ist, ihre Arbeits- kraft an einem zumutbaren Arbeitsplatz zu verwerten (Locher, Grundriss des Sozi- alversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 147). Wie vorstehend bereits dar- gelegt wurde, ist der Rekursgegnerin vor der Wiederaufnahme einer Erwerbstätig- keit eine Umstellungsfrist von einem Jahr einzuräumen. Mit anderen Worten ist es ihr somit aufgrund ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse nicht zumutbar, mit sofortiger Wirkung wieder ins Berufsleben einzusteigen. Während der ihr zugebillig- ten Umstellungszeit von einem Jahr kann sie daher auch keine Unterstützung der Arbeitslosenkasse in Anspruch nehmen. 7.Bei der Bedarfsrechnung von H. G. ging der Bezirksgerichtspräsident Plessur von einem Existenzminimum von Fr. 2'555.-- aus (Grundbetrag von Fr. 1'100.--, Wohnkosten von Fr. 1'050.--, Krankenkassenprämie von Fr. 355.-- und
11 Versicherungen im Umfang von Fr. 50.--). Dieser Grundbedarf wird vom Rekurren- ten anerkannt. Jedoch sind H. G. - wie bereits ausgeführt wurde - die Telefonkosten in gleichem Umfang wie ihrem Ehemann anzurechnen, weshalb sich der Grundbe- darf um Fr. 55.-- auf Fr. 2'610.-- erhöht. 8.a)Für die Unterhaltsberechnung für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis 31. August 2006 (vollständige Abbezahlung des Kredits) ergibt sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen bei F. G. ein Existenzminimum von Fr. 3'879.-- und bei H. G. ein solches von Fr. 2'610.--. Für beide Ehegatten zusammen ergibt sich daraus ein Existenzminimum von Fr. 6'489.--. Das Einkom- men belief sich bei F. G. auf Fr. 6'428.--; der Ehefrau kann für diese Zeit kein hypo- thetisches Einkommen angerechnet werden. Die Gegenüberstellung von Existenz- minimum (Fr. 6'489.--) und Gesamteinkommen (Fr. 6'428.--) ergibt damit einen ge- ringfügigen Fehlbetrag von Fr. 61.--, der zu Lasten des Unterhaltsberechtigten, im vorliegenden Fall somit zu Lasten von H. G. geht, da bei knappen finanziellen Mit- teln zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Rentenschuldners zu schützen ist. Eine Berücksichtigung der Steuerlast fällt bei diesen engen finanzi- ellen Verhältnissen ausser Betracht (BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356). Damit würde es sich rechtfertigen, F. G. zu einer monatlichen Unterhaltszahlung an H. G. von Fr. 2'549.-- (Einkommen abzüglich Existenzminimum) zu verpflichten. Aufgrund der geringfügigen Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids - darin wird F. G. zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von Fr. 2'555.-- verpflichtet - rechtfertigt sich dies- bezüglich keine Abänderung. b)Für die Zeitspanne ab 1. September 2006 ist bei F. G. zu berücksich- tigen, dass er keine Abzahlungsraten für den aufgenommenen Kredit mehr zu leis- ten hat. Damit reduziert sich sein Grundbedarf um Fr. 297.-- auf Fr. 3'582.--. Die Gegenüberstellung von Existenzminimum (Fr. 6'192.--) und Gesamteinkommen (Fr. 6'428.--) ergibt damit einen Überschuss von Fr. 236.--. Dieser ist auf die Parteien aufzuteilen. Im vorliegenden Fall stehen sich ein Einpersonenhaushalt (Ehefrau) und ein Haushalt mit mehreren Personen (Ehemann mit Söhnen) gegenüber. Die- sem Umstand ist insofern Rechnung zu tragen, als dem Ehemann 2/3 des Über- schusses und der Ehefrau 1/3 des Überschusses anzurechnen sind. F. G. könnte somit für die Zeitspanne ab dem 1. September 2006 zu einer monatlichen Unter- haltszahlung an seine Ehefrau von Fr. 2'689.-- verpflichtet werden. Damit erscheint auch der von der Vorinstanz festgelegte Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'655.-- als ge- rechtfertigt und angemessen. Eine Abänderung dieses Entscheids ist aufgrund der nur geringfügigen Korrektur auch hier nicht erforderlich.
12 c)Es bleibt anzumerken, dass sich in näherer Zukunft mehrere Änderun- gen in den familiären Verhältnissen ergeben, die sich unter Umständen auf die fi- nanzielle Situation der Ehegatten auswirken könnten. Zum einen beendet der ältere Sohn B. gemäss Lehrvertrag am 1. August 2006 seine Lehre. Es wird sich sodann zeigen, ob er weiterhin bei seinem Vater wohnen oder in eine eigene Wohnung zie- hen wird. Zum anderen wird der jüngere Sohn C.am 2. Januar 2007 volljährig. Da im jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzbar ist, welche finanziellen Veränderungen da- mit verbunden sind, können diese Umstände zur Zeit nicht in die Unterhaltsberech- nung miteinbezogen werden. Es bleibt den Parteien aber unbenommen, beim Be- zirksgerichtspräsidenten ein entsprechendes Gesuch um Abänderung der angeord- neten Massnahmen zu stellen, sollten sich wesentliche Veränderungen ergeben. Ab Februar 2007 wäre sodann weiter die Frage eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau zu prüfen und es läge zudem der Lohnausweis 2006 vor, welcher im Falle einer neuerlichen Unterhaltsberechnung ebenfalls zu berücksichtigen wäre. 9.a)Der Rekurrent beantragt des Weiteren, es sei der von der Rekursgeg- nerin während seines Spitalaufenthalts bezogene Betrag von Fr. 1'600.-- von einer allfälligen Unterhaltspflicht in Abzug zu bringen. Die Rekursgegnerin anerkennt, dass sie insgesamt Fr. 600.-- vom ehelichen Konto erhalten habe. Diese seien für den Unterhalt des Monats Januar 2006 verbraucht worden. Mit einem Teil des Gel- des habe sie, da sie bis Ende Januar 2006 für die Familie kochte, denn auch noch Lebensmittel etc. gekauft. An die gemäss Gesuch ab Februar 2006 verlangten Un- terhaltsbeiträge könnten diese Fr. 600.-- nicht angerechnet werden. Unbestritten ist, dass H. G. im Januar 2006, während des Spitalaufenthalts ihres Mannes, Fr. 600.-- vom ehelichen Konto erhalten hat. Zu diesem Zeitpunkt lebte sie nachweislich noch mit ihren Söhnen zusammen. Es erscheint daher nachvollziehbar, dass sie das Geld für den Unterhalt der Familie verwendete, zumal sie keine eigenen Einkünfte gene- rierte. Eine Anrechnung dieses Betrages an die erst ab Februar 2006 geschuldeten Unterhaltsbeiträge fällt unter diesen Umständen ausser Betracht. Was die weiteren
13 2006 mit den Unterhaltsforderungen verrechnet werden. Sollte er auch weiterhin Krankenkassenprämien für seine Ehefrau bezahlt haben, so kann er diese bei der Krankenkasse zurückfordern. 10.a) Da die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten in den beanstan- deten Punkten nicht aufgehoben wird, hat auch kein neuer Kostenspruch bezüglich des vorinstanzlichen Verfahrens zu erfolgen, zumal der Kostenspruch der Vorin- stanz nicht zu beanstanden ist und ein neuer Kostenspruch vom Rekurrenten nur für den Fall der Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt wurde. b)Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- zuzüglich der Schreibgebühr von Fr. 225.--, total somit Fr. 1'225.--, gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Rekurrenten, der überdies zu verpflichten ist, die Rekursgegnerin ange- messen ausseramtlich zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und des vom Anwaltsverband empfohlenen Stundenansatzes erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3’000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer der Sa- che angemessen. Dieser Aufwand wurde seitens der Rechtsvertreterin der Rekurs- gegnerin mit Honorarnote vom 18. Juli 2006 auch belegt. 11.a) Dem Rekurrenten wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidi- ums vom 10. Mai 2006 (PZ 06 73) die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozess- führung erteilt. Die ihm anfallenden amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung sind demnach - unter Vorbehalt der Rückforderung - der Stadt D. in Rechnung zu stellen (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO). Über die Höhe der Entschädigung des Rechtsbeistands wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten wird unter Hinweis auf Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung vom 10. Mai 2006 aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. b)Die der Rekursgegnerin zugesprochene ausseramtliche Entschädi- gung basiert auf dem in Art. 3 der Honoraransätze des Anwaltsverbands empfohle- nen Stundentarifs von Fr. 220.--. Der Betrag von Fr. 3’000.-- ist vom Rekurrenten zu begleichen. Im Falle der - nachgewiesenen - Uneinbringlichkeit der zugespro- chenen Parteientschädigung kann die Rekursgegnerin die ihr mit Verfügung vom 22. Mai 2006 (PZ 06 84) gewährte unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch neh- men.
14 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1.Der Rekurs wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und Schreibgebühren von Fr. 225.--, total somit Fr. 1'225.-- wer- den dem Rekurrenten auferlegt, der überdies die Rekursgegnerin für das Re- kursverfahren mit Fr. 3’000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen hat. 3. a) Die F. G. auferlegten amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in die- sem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung wer- den der Stadt D. in Rechnung gestellt. b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe (Art. 45 Abs. 2 ZPO) durch die Stadt D. bleibt vorenthalten. c) Der Rechtsvertreter von F. G. wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mittei- lung dieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzu- reichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung des Rechts- vertreters nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. 4.Es wird davon Vormerk genommen, dass H. G. im Falle der nachgewiesenen Uneinbringlichkeit der ihr zu Lasten von F. G. zugesprochenen ausseramtli- chen Entschädigung die mit Verfügung vom 22. Mai 2006 gewährte unent- geltliche Rechtspflege zu Lasten der Stadt D. in Anspruch nehmen kann. 5.Mitteilung an:
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin: