Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 26. Februar 2007Schriftlich mitgeteilt am: PZ 06 180 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium VorsitzVizepräsident Schlenker AktuarBlöchlinger —————— In Sachen der X., Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Roos, Postfach, Postgasse 5, 9620 Lichtensteig, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:
2 A.1.Mit Verfügung vom 5. September 2005, mitgeteilt am 13. Septem- ber 2005, verpflichtete der Bezirksgerichtspräsident Imboden als Eheschutzrich- ter Z., seiner Ehefrau X. ab September 2005 für die effektive Dauer der Trennung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'626.00 zuzüglich allfälliger gesetz- licher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. 2. Am 16. Januar 2006 stellte Z. beim Bezirksgerichtspräsidium Im- boden das Gesuch um Abänderung der vorerwähnten Eheschutzverfügung. An- lässlich der Eheschutzverhandlung vom 8. März 2006 schlossen die Parteien einen Vergleich ab. Demgemäss verpflichtete sich Z., X. ab Februar 2006 für die effektive Dauer der Trennung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'900.00 zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu be- zahlen. Zudem verpflichtete er sich, seiner Ehefrau die Hälfte der ihm zusätzlich ausbezahlten Vergütungen (Überstunden- und Wochenendentschädigungen etc.) zu überweisen. Dieser Vergleich wurde in die Abschreibungsverfügung vom 9. März 2006 aufgenommen. B.1. Unter Beilage einer Lohnabrechnung für den Monat August 2006 teilte Z. dem Eheschutzrichter des Bezirksgerichts Imboden mit, dass er einen neuen Arbeitgeber habe und sich seine finanzielle Situation verändert hätte. Er ersuche deshalb um eine Neufestlegung seiner Unterhaltsverpflichtung. 2. Mit Verfügung vom 26. September 2006, mitgeteilt am 28. Septem- ber 2006, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Imboden:
3 1.Die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 26. September 2006 sei aufzuheben. 2.Der vom Ehemann an die Ehefrau zu leistende Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'900.-- gemäss Trennungsvereinbarung vom 15. Februar 2006 und Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 9. März 2006 sei ab 1. August 2006 auf Fr. 1'078.-- im Monat herabzusetzen. 3.Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge für die Verfahren vor beiden Instanzen zu Lasten der Rekursgegnerin. 2. X., vertreten durch Rechtanwalt Markus Roos, liess in ihrer Stel- lungnahme vom 13. November 2006 folgende Anträge stellen: 1.Der Rekurs des Rekurrenten vom 19. Oktober 2006 sei abzuweisen. 2.Demnach sei die Eheschutzverfügung des Be- zirksgerichtspräsidenten Imboden vom 26. September 2006 zu schützen. 3.Dem Rekurs vom 19. Oktober 2006 sei die aufschiebende Wirkung zu verweigern. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurrenten. D.1. Am 7. November 2006 liess X. beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden für das vorerwähnte Rekursverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung einreichen. 2.Der im Falle der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kos- tenpflichtige Kanton Graubünden, vertreten durch das Amt für Polizeiweisen und Zivilrecht, verzichtete mit Schreiben vom 17. November 2006 auf die Einreichung einer Stellungnahme. 3.Mit Schreiben vom 30. November 2006 teilte die Rechtsvertreterin von Z. dem Kantonsgerichtspräsidium mit, dass sie - nachdem sich im Rekurs- verfahren echte Noven ergeben hätten, die nicht beurteilt werden könnten - den Rekurs zurückziehe. Das Gericht werde ersucht, den Rekurs ohne Erhebung von Kosten abzuschreiben. 4.Am 5. Dezember 2006 räumte das Kantonsgerichtpräsidium Grau- bünden der Rekursgegnerin die Möglichkeit ein, sich zur Frage der ausserge- richtlichen Kostenfolge zu äussern. 5.Mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 stellte der Rechtsvertreter der Rekursgegnerin den Antrag, es seien die seiner Mandantin angefallenen
4 aussergerichtlichen Kosten gestützt auf deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom Staat zu übernehmen. Eventualiter seien die ausseramtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen. Dem Schreiben wurde eine detaillierte Honorarnote beigelegt. Darin werden für das Rekursverfahren ein Zeithonorar von Fr. 6'375.05 und Auslagen (Spesen) von Fr. 169.50, total und inklusive Mehrwertsteuer Fr. 7041.95, geltend gemacht. 7.Mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 forderte das Kantonsge- richtspräsidium Graubünden die Gesuchstellerin für den Nachweis ihrer Bedürf- tigkeit zur Einreichung verschiedener Unterlagen auf. 8.Am 15. Januar 2007 kam die Gesuchstellerin dieser Aufforderung nach, wobei sie in ihrem Begleitschreiben ihre Ausführungen im Gesuch bezüg- lich Bedarfs- und Einkommensverhältnisse korrigierte. 9. Der im Falle der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kos- tenpflichtige Kanton Graubünden, vertreten durch das Amt für Polizeiweisen und Zivilrecht, verzichtete mit Schreiben vom 17. November 2006 auf die Einreichung einer Stellungnahme. 10.Die von den Parteien im Rekursverfahren vorgetragenen Begrün- dungen liessen darauf schliessen, dass umgehend nach Rückzug des Rekurses ein weiteres Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen anhängig ge- macht werden würde. Auf telefonische Anfrage vom 23. Februar 2007 hin teilte der Bezirksgerichtspräsident Imboden mit, dass in Sachen der Parteien am 7. Februar 2007 ein neue Verhandlung betreffend Abänderung der Eheschutz- massnahmen stattgefunden habe. Gestützt darauf habe er einen Entscheid er- lassen, mit welchem Z. ab Dezember 2006 zu einer auf Fr. 500.-- reduzierten Unterhaltsleistung verpflichtet werde. 11.Auf die Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: 1.Unentgeltliche Rechtspflege - umfassend die Gerichtskostenbefrei- ung (Art. 45 Abs. 1 ZPO) und/oder die Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten des Gemeinwesens (Art. 46 ZPO) - können Rechtssuchende unter den
5 kumulativen Voraussetzungen beanspruchen, dass eine Prozessarmut vorliegt und sich das angestrebte Verfahren nicht als offensichtlich mutwillig oder aus- sichtslos erweist (Art. 42 Abs. 1 ZPO). Ob Anspruch auf Gewährung besteht, be- urteilt sich grundsätzlich nach den Umständen zum Zeitpunkt der Gesuchstel- lung. Erledigt sich das Verfahren, in welchem um die unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird, vor dem Entscheid über das Gesuch, muss dieser Umstand jedoch gestützt auf die im Verfahren beachtliche Untersuchungsmaxime bei der Prüfung Berücksichtigung finden. Denn diesfalls ergeben sich nicht nur in Bezug auf die Frage der Erfolgsaussichten, sondern auch in Bezug auf die finanziellen Verhält- nisse zusätzliche Erkenntnisse. 2.Das Rekursverfahren, in welchem X. um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege ersucht hat, wurde infolge der Rückzugserklärung von Z. hinfällig. Damit ist auch gesagt, dass seitens von X. keine aussichtslose Pro- zessführung vorgelegen hat. 3.Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich durch eine Gegenüber- stellung des errechneten prozessualen Notbedarfs einerseits und der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation der Gesuchstellerin andererseits. Dabei gilt es zu beachten, dass die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung der Unterhalts- und Beistandspflicht aus Familienrecht nachgeht und insofern auch das Einkommen des Ehegatten der Gesuchstellerin mit einzubeziehen ist. Der notwendige Lebensunterhalt der um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Person und ihrer Angehörigen im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO (prozessualer Notbedarf) setzt sich demgegenüber zusammen aus dem betreibungsrechtlichen Notbedarf gemäss dem jeweils aktuellen Kreis- schreiben des Kantonsgerichtsausschusses als Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG. Dieser ist um die laufenden Steuern zu erweitern, sofern Letztere effektiv bezahlt werden. Darüber hinaus ist auf den betreibungsrechtlichen Grundbeträgen ein Zuschlag von 20 % zu ma- chen (PKG 2002 Nr. 15). a) Die Gesuchstellerin beziffert ihr Nettoeinkommen auf monatlich Fr. 3'001.90. Diesem Einkommen stellte X. in ihrem Gesuch ein erweiterter Notbe- darf von Fr. 4'035.10 gegenüber. In ihren ergänzenden Ausführungen reduzierte sie den geltend gemachten Notbedarf auf Fr. 3'144.10. Ob der Gesuchstellerin tatsächlich ein solcher Bedarf anzurechnen wäre, erscheint fraglich. Der nicht
6 belegsmässig nachgewiesenen Behauptung der Gesuchstellerin, sie müsse ih- ren Sohn A. mit Fr. 300.-- unterstützen, da dessen Vater unbekannten Aufenthalt habe und seiner Unterhaltspflicht seit Jahren nicht nachkomme, widersprechen die Ausführungen in der Eheschutzverfügung vom 5. September 2005 (S. 6). Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben. Tatsache ist nämlich, dass die Gesuchstellerin zusätzlich zu ihrem Einkommen gegenüber ihrem Ehegatten zumindest bis und mit November 2006 Anspruch auf Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'900.-- hatte. Ab Dezember sind dies gemäss Auskunft des Bezirksge- richtspräsidenten Imboden noch Fr. 500.--. Selbst unter vollumfänglicher Berück- sichtigung des von der Gesuchstellerin geltend gemachten Bedarfs besteht dem- nach nicht - wie geltend gemacht wird - eine Unterdeckung von Fr. 142.20, son- dern bis November 2006 ein Überschuss von rund Fr. 1'750.-- bzw. - ab Dezem- ber 2006 - ein solcher von Fr. 350.--. b)Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin hat, nachdem Z. den Rückzug des Rekurses erklärt hatte, ein Honorar von Fr. 7'041.95 geltend ge- macht. Der tatsächliche Aufwand steht demnach fest und braucht nicht geschätzt zu werden. Ob die Gesuchstellerin in der Lage ist, für den Aufwand aufzukom- men, beurteilt sich indessen nicht nach dem in Rechnung gestellten Honorar, sondern nach dem entschädigungspflichtigen Aufwand. Unangemessen hohe Honorarforderungen vermögen mit anderen Worten keine Bedürftigkeit zu be- gründen. Dies folgt bereits daraus, dass der bedürftigen und insofern auch an- spruchsberechtigten Partei im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ledig- lich die Kosten einer zweckmässigen und angemessenen Rechtsvertretung vor- geschossen werden. Wie in der parallel zum vorliegenden Entscheid im Rekurs- verfahren erlassenen Abschreibungsverfügung ausgeführt wurde, erscheint vor- liegend höchstens ein Zeithonorar von 12 Stunden, somit Fr. 2640.-- gerechtfer- tigt. Zuzüglich einer Entschädigung von Fr. 169.50 für Auslagen und Spesen er- gibt sich ein Gesamtbetrag von Fr. 2'809.50. Unter Einschluss der Mehrwert- steuer von 7.6 % beläuft sich die Entschädigung demnach auf Fr. 3'023.--. Diese Kosten erhält die Gesuchstellerin von ihrem Ehemann erstattet. Sie selbst hat lediglich 2/3 der Verfahrenskosten von Fr. 776.--, somit Fr. 517.30 - zu tragen. Dass sie für diese Kosten mit dem ihr verbleibenden Überschuss selbst aufkom- men kann, braucht keiner weitergehenden Erörterungen. Die Gesuchstellerin musste angesichts ihres anrechenbaren Einkommens von Anfang an damit rech- nen, dass ihrem Gesuch vom 7. November 2006 nicht entsprochen werden könnte. Entsprechend war sie auch gehalten, rechtzeitig - das heisst nach Be- kanntwerden des Rekursverfahrens, monatliche Rückstellungen zu machen.
7 4.Anders verhält sich die Sache lediglich dann, wenn sich die ausser- amtliche Entschädigung als uneinbringlich erweisen sollte. Gemäss bestehender Rechtsprechung ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, wenn ein Überschuss resultiert und der Ansprecher daraus die Prozesskosten innert Mo- naten (PKG 2002 Nr. 15; Urteile des Kantonsgerichtsausschusses ZB 03 8, 02 39, 02 23, 02 14, alle veröffentlicht unter http://www.kg-gr.ch; BGE 118 Ia 370, VPB 64 (2000) Nr. 28, E. 2.b/3), beziehungsweise die Prozesskosten für ein re- lativ einfaches Verfahren innert einem Jahr und jene für ein aufwändigeres Ver- fahren innert zwei Jahren bestreiten kann (vgl. ZBJV 2000 S. 601 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 5P.441/2005 vom 9. Februar 2007 in: Die Praxis 12/2006 Nr. 143). Die finanziellen Verhältnisse einer Partei müssen mit anderen Worten nicht derart gut sein, dass sie in der Lage ist, das Honorar ihres Anwalts für das betreffende Verfahren mit dem in einem Monat verbleibenden Über- schuss zu bezahlen. Es wird als zumutbar erachtet, dass eine Partei in einem für das jeweilige Verfahren angemessenen Zeitraum die Prozesskosten raten- weise begleicht. In Bezug auf die zukünftigen Verhältnisse ist derzeit jedoch zu wenig bekannt, als dass sich mit ausreichender Gewissheit zur Auffassung ge- langen liesse, die Gesuchstellerin vermöge die Kosten ihrer Rechtsvertretung im Rekursverfahren in vollem Umfang ratenweise zu begleichen. Entsprechend ist ihr - unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäss Art. 43 Abs. 5 ZPO - die unent- geltliche Rechtsverbeiständung für den Fall zu gewähren, dass sich die ihr zu- gesprochene ausseramtliche Entschädigung bei ihrem Ehemann als nicht erhält- lich erweisen sollte (Art. 47 Abs. 2 ZPO). 5.Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
8 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium: 1.Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und der Gesuchstellerin die un- entgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt, sofern sich die ihr im Rekurs- verfahren PZ 06 187 zugesprochene ausseramtliche Entschädigung als uneinbringlich erweisen sollte. 2.Für das Gesuchsverfahren werden keine amtlichen Kosten erhoben. 3.Mitteilung an: —————— Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar: