Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 24. Oktober 2006Schriftlich mitgeteilt am: PZ 06 175 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium VorsitzVizepräsident Schlenker AktuarinThöny —————— Im Rekurs des X., Gesuchsgegner und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Postfach 528, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 7. September 2006, mit- geteilt am 8. September 2006, in Sachen des Gesuchsgegners und Rekurrenten gegen Y., Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Postfach 474, Reichsgasse 65, 7002 Chur, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:
2 A.X. und Y. heirateten am 8. November 1985. Aus dieser Ehe gingen die Kinder A., geboren 1986, und B., geboren am 12. Dezember 1989 hervor. Die Fa- milie wohnte bis zur Trennung in einer Eigentumswohnung in C.. B.Am 18. Juli 2006 liess Y. beim Bezirksgerichtspräsidenten Plessur ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, worin sie die Zu- teilung der elterlichen Obhut über den noch nicht volljährigen Sohn B. unter Einräu- mung eines Besuchsrechts für den Vater, die Zuweisung der ehelichen Wohnung an sich sowie die Verpflichtung des Ehemanns zur Zahlung von monatlichen Unter- haltsbeiträgen von Fr. 1'323.-- für sich und von Fr. 750.-- für den Sohn B., rückwir- kend ab 1. Januar 2006, beantragte. In seiner Stellungnahme vom 8. August 2006 erklärte sich X. mit der Zuteilung der Obhut an die Ehefrau, dem Besuchsrecht sowie der Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Ehefrau einverstanden. Er ersuchte jedoch um Festsetzung der Unterhaltsbeiträge auf Fr. 1'000.-- für den Sohn B. und Fr. 648.-- für die Ehefrau. C.Nach gemeinsamer und getrennter Anhörung der Ehegatten erkannte der Bezirksgerichtspräsident Plessur mit Verfügung vom 7. September 2006, mit- geteilt am 8. September 2006, wie folgt: „1. Es wird festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, getrennt zu leben. 2.Die Wohnung an der D.-Strasse in C. wird der Gesuchstellerin zur Benützung zugewiesen. 3.Für die Dauer der Trennung wird der Sohn B., geb. 12. Dezember 1989, unter die Obhut der Mutter gestellt. 4.Der Vater wird berechtigt, B. jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen. 5.Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, ab 1. Januar 2006 für die effektive Dauer der Trennung an den Unterhalt von Ehefrau und Sohn monatlich im voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2'142.00 (für B. CHF 750.00, für die Ehefrau CHF 1'392.00) zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen. Bereits erbrachte Zahlungen, wie Hypothekarzins etc., können an die Unterhaltsverpflichtung angerechnet werden. 6.Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 1'100.00 gehen je hälftig zu Las- ten der Parteien. Da die Ehefrau mit einer Bewilligung zur unentgeltli- chen Rechtspflege prozessiert, werden ihre Kosten der Stadt C. in Rechnung gestellt. Der Ehemann hat seinen Anteil innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. 7.Der Parteivertreterin der Ehefrau wird eine Frist von 10 Tagen ab Mit- teilung der vorliegenden Verfügung gesetzt, um eine detaillierte Hono- rarnote betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzurei-
3 chen und ihre diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nicht-Ein- haltung dieser Frist wird der Bezirksgerichtspräsident den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen. 8.(Rechtsmittelbelehrung). 9.(Mitteilung).“ D.Gegen diese Verfügung vom 7. September 2006 liess X. mit Eingabe vom 2. Oktober 2006 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben, wobei die folgenden Anträge gestellt wurden: „1. Ziffer 5 Abs. 1 im Dispositiv der Eheschutzverfügung sei aufzuheben. 2.Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ab dem 1. Januar 2006 für die effektive Dauer der Trennung an den Unterhalt von Ehefrau und Sohn monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'438.-- (für B. CHF 750.-- zuzüglich CHF 210.-- Ausbildungszulage, ergibt CHF 960.-- und CHF 688.-- für die Ehefrau) zu bezahlen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“ E.In ihrer Rekursantwort vom 16. Oktober 2006 beantragte Y. die Ab- weisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Re- kurrenten. Gleichzeitig reichte Y. ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (PZ 06 184). Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur verzichtete mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1.Eheschutzverfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) innert zwanzig Ta- gen mit Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochtenen werden. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs vom 2. Oktober 2006 ist demnach ein- zutreten. 2.Gegenstand des vorliegenden Rekurses bildet einzig die Frage nach der Höhe der Unterhaltsbeiträge des Rekurrenten gegenüber seinem Sohn und sei- ner Ehefrau. Vom Rekurrenten nicht bestritten wird der Umstand, dass grundsätz-
4 lich eine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie besteht. Er beanstandet jedoch die Bedarfsrechnung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur, in welcher verschie- dene Umstände unberücksichtigt geblieben seien. Zudem wendet er ein, dass eine Reduktion der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau auf 70% nicht begründet sei. Folglich gilt es im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die Leistungsfähigkeit des Rekur- renten im angefochtenen Entscheid richtig bemessen wurde und ob der Ehefrau eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. 3.Bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren ist eine sogenannte Bedarfsrechnung vorzunehmen. Dabei wird das Einkommen der Parteien dem Grundbedarf gegenübergestellt und ein allfälliger Einkommensüber- schuss bedarfsgerecht auf die Parteien aufgeteilt (BGE 126 III 8 E. 3c S. 9 f.). Der Unterhaltspflichtige kann jedoch nur zu einem seiner Leistungsfähigkeit entspre- chenden, nicht aber zu einem kostendeckenden Betrag verpflichtet werden. Der Leistungsunfähige ist daher grundsätzlich nicht beitragspflichtig. Das Bundesgericht hat in jüngeren Entscheiden (z.B. BGE 127 III 68 E. 2c S. 70) klar festgehalten, dass das Existenzminimum auch in Fällen knapper finanzieller Mittel zu schützen ist. So- mit ist als Massgabe für die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen in erster Linie das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Leistungspflichtigen nach Art. 93 SchKG heranzuziehen. Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstel- lung vom Bedarf des Leistungspflichtigen zu seinem erzielten Nettoeinkommen (vgl. Breitschmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel 2002, N. 11 und 12 zu Art. 285). 4.Die Vorinstanz ging von einem Nettoeinkommen des Rekurrenten von Fr. 6'044.-- aus. Dieser Betrag wurde von X. nicht beanstandet, weshalb auch im Rekursverfahren darauf abzustellen ist. Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte der Bezirksgerichtspräsident Plessur im Falle von X. den Grundbetrag für eine al- leinstehende Person von Fr. 1'100.--, Wohnkosten von Fr. 1'005.--, Nebenkosten von Fr. 113.--, Krankenkassenprämien von Fr. 213.--, Selbstbehalt Krankenkasse und Telecom von Fr. 100.--, Versicherungen von Fr. 30.--, Auslagen für das Auto Fr. 240.--, Prämien für die indirekte Amortisation (Säule 3a) von Fr. 506.-- und Steu- ern von Fr. 200.--. Dies ergab ein Existenzminimum von Fr. 3'507.--. Der Rekurrent wendet dagegen ein, der Bezirksgerichtspräsident Plessur habe bei der Berech- nung des Unterhaltsanspruchs auf die Gewährung eines Zuschlags von 20% auf den Grundbetrag verzichtet sowie Amortisationen und weitere Auslagen unberück- sichtigt gelassen.
5 a)Das betreibungsrechtliche Existenzminimum nach SchKG-Richtlinien setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag sowie verschiedenen Zuschlägen. Der Grundbetrag steht jeder Person zu und dient der Abdeckung des Bedarfs an Nahrung, Kleidung, und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Ausla- gen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas. Er ist nur beschränkt variabel, dies zum einen in Abhängigkeit vom Alter der betreffenden Person (Erwachsene/Kinder, bei letzteren mit drei Abstufungen nach Alter) sowie zum anderen vom Zivilstand beziehungsweise der Haushaltgrösse (alleinstehende Person, alleinerziehende Person und Ehepaar oder zwei andere eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen). Entgegen der Auffassung von X. ist keine Erhöhung des Grundbetrags um 20 % vorzunehmen (ZBJV 1999 S. 21). Diese Erhöhung hatte bis zum Inkrafttreten des revidierten Scheidungsrechtes ihren Grund in einer gesetzespolitisch gewollten Einschränkung der nachehelichen Solidarität (vgl. BGE 123 III 1 E.3b/bb S. 4 f.). Eine Bevorzugung des wirtschaftlich leistungsfähigeren geschiedenen Ehegatten lässt sich nun aber nicht mehr rechtfertigen. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, zumal der Unterhaltsanspruch hier nicht auf nachehelicher Solidarität gründet (FamKomm Scheidung/Schwenzer Bern 2005, N 33 zu Art. 125 ZGB mit weiteren Hinweisen). Es ist somit im Falle von X. von einem Grundbetrag von Fr. 1'100.-- auszugehen. b)Des Weiteren macht der Rekurrent geltend, er habe Amortisationen im Betrag von Fr. 434.-- über die dritte Säule zu erbringen, da diese einen festen Bestandteil des Hypothekarvertrages bilden würden. Werde ihm die Möglichkeit ge- nommen, dieser vertraglichen Verpflichtung nachzukommen, so drohe eine Kündi- gung des Hypothekarvertrags und damit der Verlust der Wohnung. Um dies zu ver- hindern, sei ihm ein monatlicher Amortisationsbetrag von Fr. 434.-- an seinen Grundbedarf anzurechnen. Die Rekursgegnerin wendet dagegen ein, die Vorin- stanz habe bei seiner Berechnung bereits den Betrag von Fr. 506.-- unter dem Titel „Prämie Säule 3a (indirekte Amortisation) eingerechnet. Eine zusätzliche Amortisa- tion der Hypothek erfolge nicht. Unabhängig von der Frage, ob neben der indirekten Amortisation noch eine direkte Amortisation, wie sie der Rekurrent geltend macht, erfolgt, ist festzuhalten, dass direkte Amortisationen nicht zum Unterhalt zu rechnen sind, da sie der Vermögensbildung dienen (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 02.44). Dies geht auch aus dem Kreisschreiben des Kantonsgerichts vom 17. Januar 2001 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG hervor, wonach bei einem Eigenheim anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand bestehend aus
6 dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten zum Grundbetrag hinzuzurechnen ist. Daher kann vorliegend offen gelassen werden, ob zusätzlich zur indirekten Amorti- sation, welche von der Vorinstanz zu Recht berücksichtigt wurde, zusätzlich eine direkte Amortisation erfolgt, da diese nach dem Gesagten ohnehin nicht zu berück- sichtigen wäre. c)Der Rekurrent bringt weiter vor, dass er aufgrund seiner Arbeitszeiten nicht in der Lage sei, jeweils über Mittag nach Hause zurückzukehren. Diese Posi- tion sei jedoch nicht in die Bedarfsberechnung der Vorinstanz aufgenommen wor- den. Zudem sei der für auswärtiges Essen geltend gemachte Betrag von Fr. 215.-- nicht übertrieben, resultiere daraus doch bei 20 Arbeitstagen lediglich der Betrag von Fr. 10.75 pro auswärts eingenommene Mahlzeit. Demgegenüber wendet die Rekursgegnerin ein, dass von der Vorinstanz bereits die vom Rekurrenten bean- tragten Fr. 240.-- im Monat als Wegentschädigung angerechnet worden seien und daher davon ausgegangen werden müsse, dass er den Arbeitsweg viermal zurück- lege. Es sei offensichtlich, dass er keine auswärtige Mittagsverpflegung geniesse. Der Rekurrent hat seinem Rekurs eine Erklärung seines Arbeitgebers beigelegt, wo- nach dieser bestätigt, X. habe während der kurzen Mittagspausen keine Möglich- keit, nach Hause zu fahren. Der Rekurrent wohnt in C. und arbeitet - wie aus den Akten hervorgeht - in E.. Die Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort beträgt somit ca. fünf Kilometer, was ohne eine Rückkehr am Mittag einen Arbeitsweg von insge- samt zehn Kilometern ergibt. In der Steuererklärung 2005 (act. II/4) deklarierte X. jedoch einen Arbeitsweg von 20 Kilometern, für welchen er einen Abzug von Fr. 2'860.-- tätigte (Ziff. 9.4). Mit anderen Worten ging der Rekurrent selber davon aus, dass er den Weg von seinem Wohnort bis zu seinem Arbeitsort viermal täglich zurücklegt, somit auch über Mittag nach Hause zurückkehrt. Hinzu kommt, dass er in der genannten Steuererklärung auch keine Mehrkosten für auswärtige Verpfle- gung (Ziff. 9.5) geltend machte. Gleiches ergibt sich auch aus dem Lohnausweis 2005 (act. III/5). Demnach erhielt X. als Wegvergütung Fr. 3'600.-- ausbezahlt, was einer Entschädigung von Fr. 300.-- pro Monat und von ca. Fr. 15.-- pro Arbeitstag entspricht, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass darin gemäss Lohnabrech- nung für den Monat Mai 2006 (act. III/6) auch die Telefonspesen enthalten sind. Aufgrund der Höhe dieser Spesenvergütung und ausgehend von den vom Rekur- renten beantragten Fr. 240.-- als Entschädigung für den Arbeitsweg ist jedoch of- fenkundig, dass diese die viermalige Zurücklegung des Arbeitsweges und nicht nur die zweimalige umfasst. Unter diesen Umständen können dem Rekurrenten daher auch keine Auslagen für auswärtiges Essen angerechnet werden.
7 d)Zusammenfassend ergibt sich somit für den Rekurrenten - analog zur Berechnung der Vorinstanz - ein Grundbedarf von Fr. 3'507.-- (Grundbetrag Fr. 1'100.--, Wohnkosten Fr. 1'005.--, Nebenkosten Fr. 113.--, Krankenkasse Fr. 213.- -, Selbstbehalt Krankenkasse, Telecom Fr. 100.--, Versicherungen Fr. 30.--, Ausla- gen Arbeitsweg Fr. 240.--, Prämie Versicherung Säule 3a Fr. 506.-- sowie Steuern Fr. 200.--). 5.Im Falle von Y. ging der Bezirksgerichtspräsident Plessur von einem Nettoeinkommen von Fr. 2'434.-- aus. Dagegen wendet der Rekurrent ein, Y. könne ihre auf 70% reduzierte Arbeitstätigkeit nicht mit dem Argument erklären, sie müsse dem Sohn B. eine besondere Pflege zukommen lassen. Dieser absolviere eine Lehre und sei daher den ganzen Tag bei der Arbeit. Er benötige somit weder eine besondere Pflege noch eine besondere Obhut. a)Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist davon abhängig, dass einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Ein- schluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Die Bestimmung konkretisiert die Prinzipien des sog. „clean break“ und der (nachehelichen) Solidarität: Einerseits hat jeder Ehegatte - soweit immer möglich - für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, und andererseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geldbeträgen an den andern verpflichtet, damit dieser seine, durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte, wirtschaftliche Selbstständigkeit erreichen kann (BGer 5C.32/2001 vom 19. April 2001). Ob und in welchem Ausmass die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit zumutbar ist, beurteilt sich nach den in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgezählten Kriterien. Auch wenn das Gesetz das nicht eigens erwähnt, versteht sich von selbst, dass unter dem Gesichtspunkt der Zumut- barkeit auch zu prüfen ist, ob eine Eigenversorgung für den betreffenden Ehegatten überhaupt möglich ist (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungs- recht, Zürich 1999, N. 19 zu Art. 125 ZGB). Wesentlich ist zunächst die Dauer der Ehe und die von den Parteien während der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung, die mit Rücksicht auf einen allfälligen Berufsunterbruch und das Alter des den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben er- schweren oder verhindern können. Der Wiedereinstieg in das Erwerbsleben oder die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit können sodann durch nacheheliche Kinder- betreuungspflichten, aus persönlichen Gründen wie Gesundheitszustand, Ausbil- dung etc. oder aufgrund objektiver Umstände wie der Arbeitsmarktlage beeinträch- tigt oder ausgeschlossen sein (BGer 5C.129/2005 vom 9. August 2005).
8 Im vorliegenden Fall hat die Ehe der Parteien bis zur tatsächlichen Trennung rund 20 Jahre gedauert. Die Rekursgegnerin macht geltend, sie sei im Einverneh- men mit ihrem Mann lediglich einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen, damit sie ihren Mutterpflichten und ihrer Aufgabe als Hausfrau habe nachkommen können. Mit der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes hat diese Rollenverteilung eine grundlegende Änderung erfahren. Y. hat nur noch in beschränktem Umfang für ih- ren Sohn B. zu sorgen, zumal dieser eine Lehre absolviert. Die Ehefrau arbeitet gemäss eigenen Angaben zum heutigen Zeitpunkt bereits 70-80%. Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf 100% grundsätzlich nicht zumutbar erscheinen könnte, zumal die geltend gemach- ten gesundheitlichen Probleme der Rekursgegnerin nicht ausgewiesen sind und auch nicht belegt wurde, weshalb der Sohn B. einer besonderen Pflege bedürfe. Nach der Praxis des Kantonsgerichts im Eheschutzverfahren gilt jedoch, dass die Rollenverteilung während der Ehe nachwirkt und der Ehefrau unter den genannten Umständen - sollten die Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 100% tatsächlich erfüllt sein - daher eine Übergangsfrist zuzubilligen ist. Diese be- trägt praxisgemäss rund ein Jahr ab Einreichung des Gesuchs um eheschutzrich- terliche Massnahmen. Somit ist der Rekursgegnerin zumindest bis Mitte 2007 (also 1 Jahr nach Gesuchseinreichung) lediglich das tatsächlich erzielte Einkommen an- zurechnen. Danach wird ihr aber - sollte sie ihre Erwerbtätigkeit trotz Zumutbarkeit und Möglichkeit dazu nicht ausgebaut haben - allenfalls ein höheres hypothetisches Einkommen angerechnet werden müssen (vgl. hierzu auch BGE 128 III 65 E. 4 S. 67). b)Des Weiteren bringt der Rekurrent vor, in der Bedarfsrechnung der Rekursgegnerin müsse berücksichtigt werden, dass der Sohn B. als Lehrling rund Fr. 400.-- verdiene, wovon gemäss anerkannter Praxis rund 1/3 als Anteil an die Essens- und Haushaltskosten einverlangt werden dürfe. Damit erhöhe sich das Ein- kommen von Y. um rund Fr. 150.--. Zutreffend ist, dass der Lehrlingslohn verhält- nismässig je nach Ausbildungsstand und Einkommenshöhe in der Bedarfsrechnung der Eltern berücksichtigt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Okto- ber 2004 5C.149/2004, E. 4.6). Jedoch ist im konkreten Einzelfall und unter Einbe- zug einer Bedarfsrechnung des Kindes zu prüfen, ob und in welchem Umfang die- ses mit seinem eigenen Erwerbeseinkommen an den Unterhalt des obhutsberech- tigten Elternteils zu dessen Entlastung beitragen kann (vgl. Art. 276 Abs. 3 ZGB). Die Vorrangigkeit der elterlichen Pflicht rechtfertigt aber, an die Zumutbarkeit von Eigenleistungen des Kindes hohe Anforderungen zu stellen (Breitschmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Auflage, Basel 2006, N. 34 zu Art. 276). Im vorlie-
9 genden Fall soll der bescheidene Lehrlingslohn von B. zunächst seinen eigenen Bedürfnissen dienen. Dabei ist jedoch - wie die Rekursgegnerin zu Recht einwendet
10 Lasten des Rekurrenten, der überdies zu verpflichten ist, die Rekursgegnerin ange- messen ausseramtlich zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und des vom Anwaltsverband empfohlenen Stundenansatzes erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 800.-- einschliesslich Mehrwertsteuer der Sa- che angemessen. Über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege von Y. (PZ 06 184) wird in separatem Verfahren entschieden.
11 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1.Der Rekurs wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- und Schreibgebühren von Fr. 165.--, total somit Fr. 965.--, werden dem Rekurrenten auferlegt, der überdies die Rekursgegnerin für das Rekurs- verfahren mit Fr. 800.-- einschliesslich Mehrwertsteuer ausseramtlich zu ent- schädigen hat. 3.Mitteilung an:
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin: