Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 23. Oktober 2003Schriftlich mitgeteilt am: PZ 03 139 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vizepräsident Schlenker, Aktuar Blöchlinger. —————— In Sachen des A., Gesuchsgegner und Rekurrent, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 29. Juli 2003, mitgeteilt am 3. September 2003, in Sachen gegen B., Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, betreffend Eheschutzmassnahmen, hat sich ergeben:
2 A. B., geboren am 10. Januar 1967, und A., geboren am 1. Dezember 1955, heirateten am 17. August 1991. Sie sind Eltern der Kinder C., geboren am 22. April 1991, und D., geboren am 24. September 1996. B. 1. Am 6. Juni 2003 liess B. beim Bezirksgerichtspräsidium Landquart ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen mit folgendem Rechtsbegehren einreichen:
3 Sonntag 20.00 Uhr zu sich auf Besuch nehmen zu dürfen. Ausserdem wird er für berechtigt erklärt, mit den Kindern während insgesamt drei Wochen pro Jahr gemeinsame Ferien verbringen zu dürfen. Die vorstehende Regelung gilt als Minimallösung für den Fall, wenn die Parteien keine anderslautende Vereinbarung treffen. 4. Der Gesuchsgegner A. wird gerichtlich verpflichtet, an den Unterhalt von Ehefrau und Kindern mit Wirkung ab 1. Juni 2003 einen monatlich pränumerando je auf den ersten fälligen Beitrag von Fr. 2'380.-- zu bezahlen zuzüglich die gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen. Dieser Unterhaltsbeitrag wird wie folgt aufgeteilt:
4 Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Ent- scheid wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :
5 Rechtsmittelverfahren reichte A. irgendwelche Belege ein. Gründe, welche dieses Verhalten rechtfertigen könnten, werden seitens des Rekurrenten nicht dargetan. Der Rekurrent hat es somit selbst zu vertreten, wenn er im erstinstanzlichen überhaupt keine und im zweitinstanzlichen Verfahren keine genügenden Vorbringen gemacht hat. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Richter in Ehe- und Unterhaltssachen den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 4 EGzZGB) hat und der Kantonsge- richtspräsident im Rekursverfahren von Amtes wegen eigene Erhebungen vor- nehmen kann (Art. 12 Abs. 2 EGzZGB), wobei im Bereich der Kinderbelange die Offizialmaxime zu beachten ist. Denn die Parteien sind dadurch nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Schliesslich macht der Rekurrent auch nur geltend, der an seine Frau zu ent- richtende Unterhaltsbeitrag sei zu hoch, woraus zu schliessen ist, dass die Un- terhaltspflicht gegenüber den Kindern anerkannt wird. In bezug auf den Ehe- gattenunterhalt gelangt die Offizialmaxime indes nicht zur Anwendung. Die Tatsache, dass in einem bestimmten Rechtsgebiet die Offizialmaxime gilt, be- sagt im übrigen nicht, dass beliebig lange und sogar noch im Rechtsmittelver- fahren ungeachtet von Fristen neue Behauptungen aufgestellt werden können. Ebensowenig bedeutet dies, dass der Richter ohne Angaben der Parteien nach Tatsachen und Beweisen zu forschen hat. Die Parteien bleiben vielmehr ver- pflichtet, die für sie zumutbaren Angaben und Beweise vorzulegen. Und auch wenn gegenüber Laien eine gewisse Grosszügigkeit geübt wird, so entbindet dies denselben nicht von der Pflicht, sein Anliegen zu begründen. Weder die in erster Instanz tätige Behörde noch die Rechtsmittelinstanz sind jedenfalls ge- halten, dem Rechtssuchenden die Arbeit abzunehmen, indem sie nach mögli- chen und allenfalls nicht einmal gewollten Begründungen forscht (vgl. PKG 1998 Nr. 29). 2. Im Übrigen wäre eine Korrektur zugunsten des Rekurrenten selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn man den Umstand, dass keine konkreten Rügen vorgebracht wurden, ausser acht liesse und den angefochtenen Entscheid in den geltend gemachten Punkten auf die pauschalen Vorwürfe hin umfassend überprüft. a) Der Rekurrent beantragt eine Neubeurteilung der Sache durch ein Ge- richt, das - so der Rekurrent - nicht wie der Bezirksgerichtspräsident und Herr Fryberg "eng" mit seiner Frau befreundet sei. Der Einwand erweist sich bereits
6 deshalb als unbeachtlich, weil allfällige Ausstandsgründe unter Verwirkungsfolge innert 10 Tagen seit Kenntnis anzubringen sind (vgl. Art. 20 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes, GVG, BR 310.000). Dem Rekurrenten wurde die Zusammensetzung des Gerichts in der Vorladung vom 11. Juli 2003 mitgeteilt. Die heutige Rüge erfolgt demnach verspätet. Darüber hinaus erweist sich der Einwand auch als unbegründet. Gemäss Art. 18 lit. b) GVG hat ein Richter oder Aktuar in den Ausstand zu treten, wenn er mit einer Partei oder einem Geschä- digten besonders befreundet oder verfeindet ist. Die Bestimmung betrifft nur das Verhältnis der Parteien zu Richtern und Aktuaren, nicht aber jenes zu den Parteivertretern. In bezug auf den Rechtsvertreter der Rekursgegnerin ist der Einwand des Rekurrenten demnach von vornherein irrelevant. Gegenüber bei- den genannten Personen wird sodann in pauschaler Form Befangenheit vorge- worfen. Solche nicht näher substanziierte Vorwürfe sind nicht glaubhaft und deshalb auch nicht weiter beachtlich. b) Sodann macht der Rekurrent geltend, die Vorinstanz habe sein Exi- stenzminimum falsch ermittelt. Auch dieser Einwand erweist sich als unbegrün- det. Der Bezirksgerichtspräsident ging nicht von einem zu tiefen, sondern von einem zu hohen Existenzminimum aus. Bei engen finanziellen Möglichkeiten hat die Steuerlast bei der Berechnung des Kindesunterhalts unberücksichtigt zu bleiben, weil es wenig Sinn macht, die Steuerlast zum Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen und im gleichem Umfang seinen Unter- haltsbeitrag zu senken (BGE 126 III 353). Denn diesfalls bekäme das Kind von der Fürsorge häufig bloss das, was das Gemeinwesen beim Unterhaltspflichti- gen an Steuern einziehen könnte. Diese für das unterhaltsberechtigte Kind an- gestellte Überlegung gilt gemäss gängiger Rekurspraxis gleichermassen auch für den Ehegattenunterhalt. Der Pflichtige seinerseits muss dabei nicht fürchten, seine Existenz würde durch Steuerforderungen gefährdet, weil ihm für deren Bezahlung nach der Begleichung seiner Unterhaltsschulden und der Deckung des Grundbedarfes seiner Familie nichts bleibt. Denn sein Recht auf Existenzsicherung darf durch staatliche Abgabeforderungen nicht beeinträchtigt werden. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Steuern gehören demnach nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum (BGE 126 III 356 mit Hinweisen). Ebensowenig ist nach der Praxis ein Zuschlag von 20% zum be- treibungsrechtlichen Grundbetrag zu machen. Sind die finanziellen Mittel - wie es vorliegend der Fall ist - knapp, ist ein schematischer Zuschlag in derart grossem Umfang von vornherein nicht gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2000, II. Zivilabteilung, 5C.238/2000/STS/bnm, Urteil des
7 Bundesgerichts vom 27. März 2003, II. Zivilkammer, 5C.282/2002/min). Bei guten finanziellen Verhältnissen ist demgegenüber nicht ein schematischer Zuschlag zu machen, sondern der Überschuss nach pflichtgemässem Ermessen zu verteilen (vgl. BGE 126 III 9 f.). Bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind somit im vorliegenden Fall lediglich der Grundbetrag von Fr. 1'100.--, die nach Praxis bei ländlichen Verhältnissen gerechtfertigten Wohnkosten von Fr. 800.-- sowie die Krankenkassenkosten von Fr. 200.--. Das anrechenbare Existenzminimum des Rekurrenten beläuft sich demnach auf Fr. 2'100.--. c) Ebenfalls unzutreffend erweist sich die Behauptung des Rekurrenten, er verdiene weniger als seine Frau. Offenbar trifft es zu, dass dem Rekurrenten gekündigt worden ist und er momentan kein Erwerbseinkommen hat. In diesem Fall hat er jedoch Anspruch auf Zahlungen der Arbeitslosenversicherung. Ge- mäss Art. 22 AVIG beträgt die Arbeitslosenentschädigung beim Versicherten mit Unterhaltspflichten 80% des versicherten Verdiensts. Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 AVIG). Gemäss dem von der Rekursgegnerin eingereichten Lohnausweis betrug der für die AHV massgebende Jah- resbruttolohn des Rekurrenten im Jahre 2002 Fr. 74'582.-- oder monatlich Fr. 6'215.--. Bei einem Anspruch von 80% und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Sozialabzüge von rund 8%, die auch auf die Arbeitslosenentschädigung zu entrichten sind, beläuft sich der ALV-Anspruch des Rekurrenten auf rund Fr. 4'550.--. Die Rekursgegnerin ist eigenen Angaben zufolge ebenfalls arbeitslos. Auch sie dürfte Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung haben, die allerdings deutlich tiefer ist als jene des Rekurrenten. An ihrer vorherigen Ar- beitsstelle erzielte B. ein Bruttoeinkommen von Fr. 2'000.--. Ihr Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung, der gleich zu ermitteln ist wie jener des Rekurrenten, beläuft sich demnach auf lediglich rund Fr. 1'450.--. d) Nach Abzug der Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2'380.-- verblei- ben dem Rekurrenten Fr. 2'170.--. Sein Existenzminimum, das die Unterhalts- pflicht begrenzt, bleibt demnach gewahrt. Ausser Frage steht schliesslich, dass die Rekursgegnerin und die gemeinsamen Kinder auf Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 2'380.-- angewiesen sind. Gemäss Praxis hat die Rekursgegnerin als alleinerziehende Person mit Unterstützungspflichten Anspruch auf einen
8 Grundbetrag von Fr. 1'250.--. Für C. beläuft sich der Grundbetrag auf Fr. 500.--, für D. auf Fr. 350.--. Hinzu kommen nach Praxis anrechenbare Wohnkosten von Fr. 1'350.-- sowie Krankenkassenkosten von total Fr. 400.--. Das Existenzminimum der Rekursgegnerin und der Kinder beläuft sich demzufolge auf Fr. 3'850.--. Mit den vom Rekurrenten zu entrichtenden Unterhaltszahlungen von Fr. 2'380.-- und der eigenen Arbeitslosenunterstützung stehen B. monatlich Fr. 3'830.-- zur Verfügung. Dieser Betrag reicht knapp aus, um das Existenzminimum der Rekursgegnerin und der gemeinsamen Kinder zu decken. e) Immerhin kann an dieser Stelle davon Vormerk genommen werden, dass die Rekursgegnerin - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren beantragt - ihren eigenen Unterhaltsanspruch insofern beschränkt, als sie zusammen mit den Unterhaltsbeiträgen für die Kinder nicht mehr als einen Betrag von Fr. 2'000.-
9 Aufgrund der Regelung von Art. 122 ZPO, wonach die Kosten in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen sind, wurden dem Rekurrenten die Verfahrenskosten zu Recht auferlegt. Eine nachträgliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren ist schliesslich nicht möglich. Entsprechend besteht auch kein Grund, den vorinstanzlichen Entscheid in diesem Punkt zu korrigieren. Immerhin lässt sich der Einwand des Rekurrenten dahingehend verste- hen, dass er auch für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege be- antragt. Da für das Rekursverfahren jedoch keine Kosten erhoben werden und die unentgeltliche Rechtspflege von der Entrichtung einer ausseramtlichen Ent- schädigung an die Gegenpartei nicht entbindet, kann indes dahingestellt bleiben, ob der Rekurrent überhaupt einen entsprechenden Anspruch hat. 3. Für das Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben. Dass die Unterhaltspflicht gegenüber B. leicht reduziert wurde, ist einzig auf ein entsprechendes Entgegenkommen der Rekursgegnerin zurückzuführen und ändert letztlich nichts daran, dass der Rekurrent mit seiner Eingabe vollumfänglich unterlegen ist. Entsprechend hat er der obsiegenden Gegenpartei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Honoraransätze des Anwaltsverbandes erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- inklusive Mehrwertsteuer als der Sache angemessen. 4. Die der Rekursgegnerin zugesprochene ausseramtliche Entschädigung basiert auf dem in Art. 3 der Honoraransätze des Anwaltsverbandes empfohlenen Stundentarif von Fr. 200.-- und ist vom Rekurrenten zu begleichen. Im Falle der Uneinbringlichkeit der zugesprochenen Parteientschädigung kann die Rekursgegnerin die ihr mit Verfügung vom 23. Oktober 2003 gewährte un- entgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat die Gemeinde Igis den Rechtsvertreter der Rekursgegnerin den Aufwand nach dem Armenrechtstarif gemäss Art. 7 der Honoraransätze mit Fr. 375.-- zu entschä- digen.
10 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium: 1.Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 29. Juli 2003, mitgeteilt am 3. September 2003, wird aufgehoben. 2.A. wird verpflichtet, ab 1. Juni 2003 monatlich im voraus den Kindern C. und D. einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 750.-- zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen und an B. einen solchen von Fr. 500.--, total somit monatlich Fr. 2'000.-- zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen, zu bezahlen. 3.Im Übrigen wird der Rekurs, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 4.Das Gesuch des Rekurrenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5.Für das Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben. 6.A. wird verpflichte, B. für das Rekursverfahren mit Fr. 500.-- ausseramtlich zu entschädigen. 7.Mitteilung an: —————— Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar: