PVG 4/8 1 Steuern4 Taglias Imposte 8Steuer für Kapitalleistung aus Versicherung Art. 22 Abs. 3 DBG knüpft terminologisch an den privaten Leibrentenbegriff gemäss Art. 516 ff. OR an. Es liegt keine Leibrente vor, wenn einer Zahlung keine Kapitalrückzahlungskomponente (und daher vorherige Kapitalbildung) zugrunde liegt (E.4.3.1). Für die Qualifikation als Kapital- oder als Rentenversicherung ist darauf abzustellen, ob eine Renten- oder eine Kapitalversicherung abgeschlossen worden ist und nicht auf die effektive Auszahlungsart. Nicht massgebend ist, dass eine Kapitalauszahlung, infolge Abschlusses eines Vergleichs erfolgt ist (E.4.3.2). Bei der Erwerbsunfähigkeitsrente handelt es sich regelmässig um eine reine Risikoversicherung ohne Sparanteil, weshalb eine darauf ausbezahlte Rente keine Leibrente ist (E.4.3.3). Rentenleistungen wie z.B. Erwerbsausfallrenten, die aus reinen Risikoversicherungen stammen, werden als wiederkehrende Leistungen gemäss Art. 23 lit. b DBG qualifiziert und zu 100 % besteuert (E.5.1). Risikoversicherung, wofür eine Kapitalleistung vorgesehen ist, fallen unter Art. 38 DBG, wenn sie aufgrund eines Vorsorgefalls oder einem solchen gleichgestellten Ereignis (auch Invalidität) ausbezahlt werden. Art. 38 DBG erfasst nur Kapitalleistungen und nicht auch Rentennachzahlungen. Diese fallen unter Art. 37 DBG. Unter dieser Bestimmung fallen demnach diejenigen Kapitalabfindungen, die periodische, über die Steuerperiode hinaus erfolgende Leistungen (sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft) ersetzen. Dies ist das entscheidende (und ausreichende) Tatbestandsmerkmal für die Anwendung von Art. 37 DBG (E.5.2). Imposta sulla prestazione in capitale di un'assicurazione L'art. 22 cpv. 3 LIFD è terminologicamente legato al concetto privato di rendita vitalizia ai sensi degli artt. 516 segg. CO. Non si tratta di una rendita vitalizia se un pagamento non si basa sulla componente di rimborso del capitale (e quindi una formazione di capitale antecedente; consid. 4.3.1). Per la qualificazione come assicurazione di capitale o un'assicurazione di rendita, ci si deve basare sul fatto se è stata conclusa un'assicurazione di capitale o un'assicurazione di rendita e non sul metodo di pagamento effettivo. Non è determinante il fatto che sia stato effettuato un pagamento in capitale in seguito alla conclusione di una transazione (consid. 4.3.2).
PVG 4/8 2 Nel caso della rendita per incapacità di guadagno di solito si tratta di un'assicurazione contro i rischi senza quota di risparmio, motivo per cui una rendita versata su di essa non è una rendita vitalizia (consid. 4.3.3). Le rendite, come per es. la rendita per diminuzione di reddito, che provengono dalle assicurazioni contro i rischi sono qualificate come prestazioni ricorrenti ai sensi dell'art. 23 lett. b LIFD e sono tassate al 100 % (consid. 5.1). Assicurazioni contro i rischi, per le quali è prevista una prestazione in capitale rientrano sotto l'applicazione dell'art. 38 LIFD, se vengono pagate a causa di un evento assicurato o di un evento equivalente (compresa l'invalidità). L'art. 38 LIFD riguarda solo i pagamenti in capitale e non rendite arretrate. Queste sono riassumibili sotto l'art. 37 LIFD. Riassumibili sotto questa disposizione sono quindi le liquidazioni in capitale, le quali sostituiscono le prestazioni periodiche, effettuate oltre il periodo fiscale (sia per il passato che per il futuro). Questo è l'elemento costitutivo (e sufficiente) per l'applicazione dell'art. 37 LIFD (consid. 5.2). Aus dem Sachverhalt: 1.2008 schloss A.____ mit B.____ (Versicherungsgesellschaft) eine Lebensversicherung ab (Vertragslaufzeit 2009-2033) mit Abdeckung der Risiken Krankheit oder Unfall mittels Erwerbsunfähigkeitsrente, ohne Umwandlungs- noch Rückkaufswert. 2.2011 verunfallte A.____ und war danach teilweise bis voll arbeitsunfähig. 2013 meldete A.____ der B.____ die seit 2011 bestehende Arbeitsunfähigkeit. Die B.____ machte deine Anzeigepflichtverletzung geltend und kündigte den Vertrag. 3.2020 wurde mittels Vereinbarung zwischen A.____ und B.____ die Kündigung als rechtsgültig anerkannt und B.____ überwies A.____ vergleichsweise CHF 155'000.00 per Saldo aller Ansprüche. Die Parteien erklärten sich als vollständig auseinandergesetzt. 4.In der Steuererklärung 2020 deklarierte A.____ die Überweisung der CHF 155'000.00 als Kapitalleistungen aus Vorsorge, infolge Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile. Die Steuerverwaltung besteuerte den Betrag als Einkommen ("Weitere Einkünfte") nämlich nach Art. 29 lit. e i.V.m. Art. 40 StG (bzw. Art. 37 DBG) zu einem reduzierten Satz. A.____ beantragte in der Folge eine gesonderte Besteuerung des Betrags als Kapitalleistung aus Vorsorge gemäss Art. 40a StG und Art. 38 DBG.
PVG 4/8 3 Aus den Erwägungen: 4.2.Bei der Frage, welche Einkünfte als solche aus "Vorsorge" gelten, ist grundsätzlich auf das in der Bundesverfassung verankerte Dreisäulenprinzip zurückzugreifen. [...] Bei der hier zu prüfenden Versicherungsleistung handelt es sich nicht um eine Leistung aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), sodass die Anwendung von Art. 22 Abs. 1 DBG ausgeschlossen ist (siehe Art. 22 Abs. 3 DBG; STEINER/LANG, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 22 Rz. 1, 4). 4.3.1. Diese Bestimmung [Art. 22 Abs. 3 DBG] knüpft terminologisch an den privaten Leibrentenbegriff gemäss Art. 516 ff. Obligationenrecht (OR; SR 220) an. Das Bundessteuer- und Harmonisierungsrecht kennt keinen eigenständigen Begriff der Leibrentenleistung. Die Praxis versteht den Begriff jedoch umfassend und zählt auch Rentenverträge gemäss Art. 520 OR dazu. Die Leibrente im Sinne von Art. 516 ff. OR ist eine an das Leben der Person geknüpfte Verpflichtung zur Leistung zeitlich wiederkehrender Zahlungen zumeist in Form von Geld an den Rentengläubiger. Es liegt keine Leibrente vor, wenn einer Zahlung keine Kapitalrückzahlungskomponente (und daher vorherige Kapitalbildung) zugrunde liegt (vgl. BGE 135 II 183 E.3.2 m.w.H., Urteile des Bundesgerichts 9C_83/2023 vom 12. Dezember 2023 [zur Publikation vorgesehen] E.4.2; 2C_136/2021 vom 14. Juli 2021 E.2.2 m.w.H.; 2C_437/2020 vom 17. Februar 2021 E.2.2 m.w.H., 2C_984/2017 vom 14. Dezember 2018 E.7.2, 2C_711/2012, 2C_ 712/2012 vom 20. Dezember 2012 E.3, vgl. auch 2C_830/2009 vom 8. Juni 2010 E.2.4; STEINER/LANG, a.a.O., Art. 22 Rz. 18a ff.; LOCHER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 22 Rz. 62 f. m.w.H.; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Bern 2016, Art. 24 Rz. 45). Unter Art. 22 Abs. 3 DBG fallen nach der Rechtsprechung die wiederkehrenden Leistungen aus Leibrentenversprechen und Lebensversicherungen und auch die Kapitalleistungen aus dem Rückkauf solcher Verträge (vgl. BGE 135 II 195 E.6.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_83/2023 vom 12. Dezember 2023 [zur Publikation vorgesehen] E.4.2; 2C_136/2021 vom 14. Juli 2021 E. 2.2.1 m.w.H, 2C_437/2020 vom 17. Februar 2021 E.2.2; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 22 Rz. 1). Rückkaufsfähig sind Versicherungen, die mit einem Sparvorgang verbunden, also kapitalbildend sind, nicht jedoch die reinen Risikoversicherungen. Es handelt sich um eine Besonderheit von Lebensversicherungen, die nur bei diesen anzutreffen ist (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 24 Rz. 45). Vorliegend ist im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart worden, dass die fragliche Versicherung keinen Rückkaufswert aufweist (vgl. auch Bf-act. 3); sie gilt deshalb als nicht
PVG 4/8 4 rückkaufsfähig. Sodann liegen in casu keine wiederkehrenden Leistungen aus Leibrentenversprechen und Lebensversicherungen, welche unter Art. 22 Abs. 3 DBG fallen würden, vor. 4.3.2. Auf der Deckseite des Versicherungsvertrags von 2008 zwischen dem Beschwerdeführer und der B._____ steht "Lebensversicherung" und auf der zweiten Seite steht "Jährliche Rente von [...] bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall der versicherten Person während der Vertragsdauer" und "Erwerbsunfähigkeitsrente". Auf der dritten Seite steht "Diese Versicherung hat weder einen Umwandlungs- noch einen Rückkaufswert" (vgl. Bf-act. 3). Dabei handelt es sich demnach um eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung (oder Erwerbsausfallsversicherung). Sie ist regelmässig als Rentenversicherung ausgestaltet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_6/2010 vom 20. April 2010 E.2.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern A 06 266 vom 2. Juli 2007 E.3a; JUNGO/MAUTE, Lebensversicherungen und Steuern, Muri/Bern 2003, S. 90 ff.; Steuerverwaltung des Kantons Bern, Merkblatt 4: Natürliche Personen ab 2013 – Lebensversicherungen, Ziff. 3.4). Das DBG und das StG unterscheiden zwischen Kapital- und Rentenversicherung. Die Kapitalversicherung unterscheidet sich von der Rentenversicherung in der Art der Auszahlung. Bei der Kapitalversicherung hat der Versicherer im Versicherungsfall ein Kapital zu zahlen, während bei der Rentenversicherung ab dem vereinbarten Termin eine Rente geschuldet ist. Für die Qualifikation ist auf den Umstand abzustellen, ob eine Renten- oder eine Kapitalversicherung abgeschlossen worden ist und nicht auf die effektive Auszahlungsart (vgl. BGE 135 II 183 E.4.1 m.w.H.). Wie bereits oben erwähnt, ist vorliegend die Auszahlung in Form einer Rente vorgesehen worden, so dass im vorliegenden Fall eine Rentenversicherung (Erwerbsunfähigkeitsrente) abgeschlossen worden ist (vgl. Bf-act. 3). Nicht massgebend ist, dass eine Kapitalauszahlung, infolge des Abschlusses eines Vergleichs (vgl. Bf-act. 8), erfolgt ist. 4.3.3. Die Erwerbsunfähigkeitsrente kann im Rahmen einer Lebensversicherung für die Risiken Krankheit und Unfall kombiniert oder nur für das eine oder das andere Risiko versichert werden. Sodann kann sie im Rahmen einer selbständigen Versicherung abgeschlossen werden. Es handelt sich somit regelmässig – wie es vorliegend der Fall ist (vgl. Bf-act. 3) – um eine reine Risikoversicherung ohne Sparanteil, weshalb eine sich darauf ausbezahlte Rente auch keine Leibrente ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_6/2010 vom 20. April 2010 E.2.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern A 06 266 vom 2. Juli 2007 E.3a; Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft 71/2004 vom 13. August 2004 E.2 und 3a; JUNGO/MAUTE, Lebensversicherungen und Steuern, Muri/Bern 2003, S. 90
PVG 4/8 5 ff.; Steuerverwaltung des Kantons Bern, Merkblatt 4: Natürliche Personen ab 2013 – Lebensversicherungen, Ziff. 3.4). Dies gilt hier umso mehr, weil die vorgesehenen Rentenzahlungen keine Kapitalrückzahlungskomponente aufweisen und vorliegend keine Kapitalbildung stattgefunden hat. Sodann liegt auch keine Verpfründung vor (vgl. dazu LOCHER, a.a.O., Art. 22 Rz. 70 ff.). Demgemäss ist Art. 22 DBG nicht anwendbar, so dass sich weitere Ausführungen zum (Vorsorge)charakter der Versicherung erübrigen. 5.1.[...]. Leistungen nach Art. 23 lit. a und b DBG sind als Einkommen vollumfänglich und zum ordentlichen Satz steuerbar (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Basel-Landschaft 71/2004 vom 13. August 2004 E.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_415/2015 vom 31. März 2016 E.2.1 m.w.H.). Art. 23 lit. b DBG ist auf eigentliche Risikoversicherungen zugeschnitten (vgl. BGE 135 II 183 E.4.1, 131 I 409 E.5.5.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_415/2015 vom 31. März 2016 E.2.1; HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 23 Rz. 10; LOCHER, a.a.O., Art. 23 Rz. 24, 27 f.). Dazu liegen regelmässig Ersatzeinkünfte vor, weshalb die Leistungen auch unter Bst. a subsumiert werden können (vorübergehende Beeinträchtigungen). Da es i.d.R. um dauernde Beeinträchtigungen geht, ist Bst. b anwendbar; eine Abgrenzung ist nicht immer ohne weiteres möglich, weil sich diese Bestimmungen teilweise überschneiden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern A 06 266 vom 2. Juli 2007 E.2c; LOCHER, a.a.O., Art. 23 Rz. 27). Art. 23 lit. b DBG geht als die speziellere Vorschrift (lex specialis) Art. 23 lit. a DBG vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_6/2010 vom 20. April 2010 E.3.2, 2A_743/2005 vom 4. Juli 2005 E.2.3; HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, a.a.O., Art. 23 Rz. 13). Art. 23 lit. b DBG geht als die speziellere Vorschrift (lex specialis) Art. 23 lit. a DBG vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_6/2010 vom 20. April 2010 E.3.2, 2A_743/2005 vom 4. Juli 2005 E.2.3; HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, a.a.O., Art. 23 Rz. 13). Gemäss Rechtsprechung werden Rentenleistungen wie z.B. Erwerbsausfallrenten, die aus reinen Risikoversicherungen stammen – wie vorliegend der Fall ist –, als wiederkehrende Leistungen gemäss Art. 23 lit. b DBG qualifiziert und zu 100 % besteuert (Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft 71/2004 vom 13. August 2004 E.2 und 3a; Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen I/1-2010/209 vom 15. November 2011 E.3.b). 5.2.Risikoversicherung, wofür eine Kapitalleistung vorgesehen ist, fallen unter Art. 38 DBG, wenn sie aufgrund eines Vorsorgefalls oder einem solchen gleichgestellten Ereignis (auch Invalidität) ausbezahlt werden. Der Steuerpflichtige hat allerdings kein Wahlrecht zwischen Art. 37 und 38 DBG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2017, 2C_87/2017 vom 26. September 2017 E.2.3 m.w.H.; vgl. BAUMGARTNER,
PVG 4/8 6 in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 38 Rz. 6b). Art. 38 DBG erfasst nur Kapitalleistungen und nicht auch Rentennachzahlungen, d.h. Renten, welche aus irgendwelchem Grund erst in einem späteren Zeitpunkt und zusammen mit anderen Rentenzahlungen ausgerichtet werden; diese sind Einmalleistungen. Solche Zahlungen sind im Lichte von Art. 37 zu beurteilen, zumal damit aufgelaufene periodische Ansprüche getilgt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_415/2015 vom 31. März 2016 E.2.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SB.2023.00068 vom 9. Oktober 2023 E.2.1.2; BAUMGARTNER, a.a.O., Art. 37 Rz. 12a, Art. 38 Rz. 6d, 7). Unter Art. 37 fallen nur diejenigen Kapitalabfindungen, die periodische, über die Steuerperiode hinaus erfolgende Leistungen (sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft) ersetzen. Dies ist das entscheidende (und ausreichende) Tatbestandsmerkmal für die Anwendung von Art. 37 DBG; wie auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung festgehalten hat (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2C_517/2019 vom 17. Juni 2019, E.3.3.2; 2C_415/2015 vom 31. März 2016 E.2.1; 2C_158/2013 vom 16. August 2013 E.3.4; BAUMGARTNER, a.a.O., Art. 37 Rz. 4 ff.). Wesentlich ist, ob die Zahlung tatsächlich als Zusammenfassung von – aus der Sicht des Leistenden – sonst periodisch ausgerichteten Beträge aufzufassen ist (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., Art. 37 Rz. 9-10b). Handelt es sich bei solchen Leistungen (gemeint Art. 23 lit. a und b DBG) um eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen, so ist Art. 37 DBG anwendbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_285/2020 vom 20. September 2020 E.5.3; 2C_415/2015, 2C_416/2015 vom 31. März 2016 E.2.1; 2A.68/2000 vom 5. Oktober 2000 E.4c). 5.3.Die zwischen dem Beschwerdeführer und der B._____ im Rahmen des Vergleiches vereinbarte Kapitalabfindung (siehe Unfall im Jahr 2011 und Auszahlung eines Kapitals im Jahr 2020, Bf-act. 3-8) diente lediglich dazu, aufgelaufene Renten nachzuzahlen, die ordentlicherweise und vertragsgemäss periodisch hätten ausgerichtet werden müssen. Namentlich wären gemäss Lebensversicherung rentenweise CHF 48'000.00 pro Jahr auszahlbar gewesen (vgl. Bf-act. 3). Die Leistung von CHF 149'927.00 gehört somit schon begrifflich nicht zu den von Art. 38 DBG erfassten "Kapitalleistungen", die etwa in einem Versicherungsfall von einem Unfallversicherer zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche bezahlt werden, und fällt deshalb zum Vornherein nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.68/2000 vom 5. Oktober 2000 E.2). A 23 39Urteil vom 9. April 2024