PVG 6/17 1 Submission Submissiun Appalti 17Einhaltung der GAV-Bestimmungen. Lohnbuchkontrolle. Es besteht keine Pflicht resp. Berechtigung der Vergabebehörde oder des Verwaltungsgerichts, bei Anbietern Lohnbuchkontrollen durchzuführen (E.4.4). Das Verwaltungsgericht hat eine summarische Prüfung der Einhaltung der GAV-Bestimmungen vorzunehmen; dabei ist auf substantiierte Unterlagen der Parteien oder Urteile der er Paritätischen Landeskommission der Schweizerischen Elektrobranche (PLK) resp. Zivilgerichte betreffend Lohnbuchkontrolle abzustellen (E.4.4). Osservanza delle disposizioni del CCL. Controllo dei libri paga. Non sussiste alcun obbligo né diritto da parte dell'autorità committente o del Tribunale amministrativo di eseguire controlli dei libri di paga presso gli offerenti (consid. 4.4). Il Tribunale amministrativo effettua un esame sommario dell'osservanza delle disposizioni del CCL, facendo, a tal fine, riferimento alle prove circostanziate dalle parti o a sentenze della Commissione Paritetica Nazionale per il ramo svizzero elettrico (CPN) risp. dei tribunali civili relative al controllo dei libri paga (consid. 4.4). Aus dem Sachverhalt: 1.Am 11. November 2020 schrieb die Gemeinde B._____ für das Bauvorhaben Alterszentrum G._____ in B._____ die Elektroinstallationen Starkstrom (BKP 232) im offenen Verfahren aus. 2.Mit Vergabeentscheid vom 4. Februar 2021 (Beschluss des Gemeinde- vorstands B._____ vom 1. Februar 2021) erteilte die Gemeinde B._____ der ARGE C._____ c/o D._____ AG den Zuschlag für die Elektroinstallationen Starkstrom (BKP 232) als wirtschaftlich günstigstes Angebot zum Preis von CHF 1'572'377.55 (recte: CHF 1'572'377.45). 3.Dagegen erhob die zweitplatzierte A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 18. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren U 21 14). [...]. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass die Zuschlagsempfängerin bzw. eine ihrer ARGE-Mitglieder in der Vergangenheit gegen die Bestimmungen des
PVG 6/17 2 Gesamtarbeitsvertrags (GAV) verstossen habe, weshalb das Angebot vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. [...]. 12.Mit Urteil vom 24. Juni 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde vom 18. Februar 2021 ab. [...]. 13.Die gegen das am 24. Juni 2021 ergangene Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_608/2021 vom 11. Mai 2022 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das Urteil des Verwaltungsgerichts U 21 14 vom 24. Juni 2021 auf (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs) und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück (Ziffer 3 des Urteilsdispositivs). Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen, es liege eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 11 lit. e IVöB vor, weshalb die Angelegenheit aufgrund formeller Mängel an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die Vorinstanz habe zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin, d.h. die Zuschlagsempfängerin, die massgeblichen Bestimmungen betreffend Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung eingehalten habe (vgl. Art. 22 lit. g und Art. 22 lit. e SubG) oder allenfalls die Rechtswidrigkeit des Zuschlags festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_608/2021 vom 11. Mai 2022 E.4.4.5 und 4.5). Aus den Erwägungen: 4.4.Weder die Vergabebehörde noch das Verwaltungsgericht sind dazu verpflichtet oder gar berechtigt, bei Anbietern Lohnbuchkontrollen durchzuführen. Vielmehr obliegt eine solche Überprüfung der zuständigen PLK resp. der zuständigen Rechtsmittelinstanz. Zu diesem Schluss gelangte auch die Beschwerdeführerin im Verfahren U 20 75 (vgl. Vernehmlassung an das Bundesgericht vom 30. August 2021, Rz. 31 ff.). Denn dem Verwaltungsgericht fehlt es für die Durchführung einer Lohnbuchkontrolle an den dafür erforderlichen fachlichen als auch zeitlichen Ressourcen. Realitätsfremd wäre eine eingehende Überprüfung jedes Anbieters auf die Einhaltung der GAV im Rahmen des Submissionsverfahrens aufgrund des Umfanges und der inhärenten Komplexität, sind Submissionsbeschwerden doch von vornherein beförderlich zu behandeln. So hat das Gericht vielmehr auf substantiierte Unterlagen der Parteien oder Urteile der PLK resp. der Zivilgerichte betreffend Lohnbuchkontrollen abzustellen. Liegen solche Urteile nicht vor, obliegt es dem Verwaltungsgericht, von den Parteien eingebrachte Beweisunterlagen, die allfällige Verfehlungen substantiiert darlegen, summarisch zu prüfen, wobei es die Stellungnahmen der Parteien dazu einholt. Unbestimmte Anzeigen und vage Verdächtigungen gereichen für eine solche summarische Prüfung nicht.
PVG 6/17 3 U 22 46Urteil vom 26. März 2024 Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist noch hängig (2D_10/2024).