Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_006, PVG 2023 8
Entscheidungsdatum
31.12.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

5/8 Gebühren PVG 2023 1 Gebühren5 Contribuziuns Contributi 8Gebühren für Immobilienbewertung. Degressiver Gebührentarif. Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip.  Art. 16 und 17 IBG legen die geschuldete Abgabe zum Vornherein rechtssatzmässig klar und für die Pflichtigen voraussehbar fest; anhand dieser Vorgaben hat der Verordnungsgeber in Art. 37 VAIB die zu erhebenden Gebühren weiter konkretisiert; es liegt folglich eine zulässige Gesetzesdelegation vor (E.4).  Mit der Rabattierung von 25 % ab dem Betrag von CHF 5'000.-- wird der bisherige lineare Anstieg derart abgeschwächt, sodass ein gesetzeskonformer degressiver Verlauf entsteht; es ist nicht zu beanstanden, dass bis zum Investitionsbetrag von CHF 3.5 Mio. ein fixer Promillebetrag vorgesehen ist, zumal Art. 16 Abs. 4 IBG der Regierung die Möglichkeit einräumt, auch die Ansätze der Gebührendegression zu bestimmen (E.5).  Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip (E.6). Contributi per le procedure di valutazione immobiliari ufficiali. Tariffa decrescente. Principio dell'equivalenza e della copertura dei costi.  Gli artt. 16 e 17 LVI stabiliscono il compenso dovuto in anticipo in modo giuridicamente chiaro e prevedibile per le parti obbligate; sulla base di questi requisiti, il Governo ha ulteriormente specificato le tariffe da riscuotere nell'art. 37 OVI; ciò costituisce pertanto una delega di legge ammissibile (consid. 4).  Con lo sconto del 25 % a partire da un importo di CHF 5.000.--, il precedente aumento lineare viene indebolito a tal punto da creare una progressione decrescente conforme alla legge; non è infondato che sia previsto un importo fisso per mille fino all'ammontare dell'investimento di CHF 3.5 milioni, tanto più che l'art. 16 cpv. 4 LVI ha concesso al Governo la possibilità di determinare anche i tassi di decrescita del contributo (consid. 5).  Riassunto della giurisprudenza relativa al principio di equivalenza e della copertura dei costi (consid. 6).

5/8 Gebühren PVG 2023 2 Aus dem Sachverhalt: 1.Im Rahmen der gemeindeinternen Revisionsbewertung der Gemeinde C._____ wurde das Amt für Immobilienbewertung (AIB) darauf aufmerksam, dass das Grundstück Nr. F._____ der A._____ AG aufgrund der Renovation neu zu bewerten sei, weshalb das AIB dies dann auch von Amtes wegen tat. Das AIB bewertete die Liegenschaft mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 neu mit einem Verkehrswert von CHF 6.5 Mio. Für die Vornahme der Bewertung stellte das AIB der A._____ AG eine Gebühr von CHF 7'287.50 in Rechnung. 2.Gegen die Bewertungsverfügung vom 14. Oktober 2022 erhob die A._____ AG, vertreten durch den Präsidenten des Verwaltungsrates D., am 11. November 2022 Einsprache beim AIB. 3.Mit Einspracheentscheid vom 12. April 2023 wies das AIB die Einsprache, soweit darauf eingetreten wurde, ab. 4.Gegen den Einspracheentscheid erhob die A. AG am 4. Mai 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Aus den Erwägungen: 4.1. [...] 4.2. Bei der Überprüfung von Erlassen ist zwischen konkreter und abstrakter Normenkontrolle zu unterscheiden. Sowohl das IBG als auch die VAIB sind in Kraft getreten, weshalb deren Anfechtung im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle nicht mehr möglich ist. Es ist daher im Nachfolgenden eine konkrete Normenkontrolle durchzuführen (zum Ganzen vgl. BGE 142 I 99 E.4.3.5, 136 I 49). Sollte sich der Rechtssatz als fehlerhaft erweisen, wird dieser im konkreten Fall nicht angewendet und die Gebührenrechnung aufgehoben (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., S. 373; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4741/2021 vom 8. November 2023 E.3.3).

5/8 Gebühren PVG 2023 3 4.3. Der Gebührenrechnung vom 14. Oktober 2022 in Höhe von CHF 7'287.50 liegen Art. 37 Abs. 1 lit. b VAIB und Art. 37 Abs. 2 VAIB zugrunde (Bg- act. 2 = Bf-act. 1). Folglich ist Art. 37 VAIB auf seine Konformität mit dem übergeordneten Recht zu überprüfen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) erlässt der Grosse Rat – als gesetzgebendes Organ (Art. 30 Abs. 1 KV) – alle wichtigen Bestimmungen in Form des Gesetzes. Als wichtige Bestimmungen sieht Art. 31 Abs. 2 Ziff. 2 KV insbesondere solche vor, die den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen von Abgaben, soweit diese nicht von geringfügiger Natur sind, regeln. Gestützt darauf wurde das IBG erlassen. Dieses regelt die Durchführung der amtlichen Immobilienbewertung im Kanton Graubünden durch das AIB (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 IBG). Betreffend Gebühren- und Kostenregelung sieht Art. 16 Abs. 1 IBG allgemein vor, dass die Kosten der amtlichen Bewertung durch Gebühren und Kostenanteile gedeckt werden. Handelt es sich um eine Antragsbewertung, gehen die Gebühren vollständig zu Lasten der Eigentümerinnen und Eigentümer oder der Antragsstellenden (Art. 16 Abs. 2 IBG). Wird hingegen eine Revisionsbewertung vorgenommen, sind die Kosten durch mehrere Subjekte zu tragen (Art. 16 Abs. 3 IBG). Dabei handelt es sich um Kostenanteile der Gebäudeversicherung Graubünden und der kantonalen Steuerverwaltung (lit. a) und Gebühren der Gemeinden (lit. b) wie auch von Eigentümerinnen und Eigentümern (lit. c). Daraus folgt, dass sowohl bei der Antrags- als auch bei der Revisionsbewertung Gebühren für die amtliche Bewertung durch die Eigentümer und Eigentümerinnen zu entrichten sind. 4.4. Art. 17 IBG konkretisiert die von den Eigentümern und Eigentümerinnen zu entrichtenden Gebühren. Abs. 1 derselben Bestimmung legt den Gebührenrahmen generell auf CHF 150.-- bis 25'000.-- pro Bewertungsobjekt fest. Eine genauere Gebührenbemessung ist sodann Abs. 2 zu entnehmen. Auch hier spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Antrags- oder Revisionsbewertung handelt; in beiden Fällen beträgt die Gebühr bei getätigten Investitionen höchstens 1,7 Promille des aufgewendeten Betrages (Art. 17 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 IBG). Die Ansätze für die Gebühren und Gebührendegression legt die Regierung aufgrund einer Kostenrechnung fest (Art. 16 Abs. 4 IBG). Zu prüfen ist, ob gestützt auf diese Bestimmungen Art. 37 VAIB erlassen werden durfte resp., ob die Voraussetzungen für eine Gesetzesdelegation erfüllt sind.

5/8 Gebühren PVG 2023 4 4.5. Als Gesetzesdelegation gilt die Übertragung von Rechtssetzungskompetenzen vom Gesetzgeber (Parlament) an den Verordnungsgeber (Regierung). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen folgende vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: (1) Die Gesetzesdelegation darf nicht durch die Verfassung ausgeschlossen sein, (2) die Delegationsnorm muss in einem Gesetz enthalten sein, (3) die Delegationsnorm muss sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränken und (4) die Grundzüge der delegierten Materie müssen in einem Gesetz umschrieben sein (BGE 118 Ia 245 E.3b, 123 I 248 E.3, 126 I 180 E.2a.bb, 128 I 113 E.3c, 130 I 113 E.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4741/2021 vom 8. November 2023 E.3.3; PVG 2004 Nr. 21 E.1b; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2021, S. 89). Die Verfassung des Kantons Graubünden verbietet eine solche Gesetzesdelegation nicht (PVG 2013 Nr. 2 E.2b). Sodann ist die Delegationsnorm in Art. 16 Abs. 4 IBG zu erblicken, wonach die Regierung die Ansätze für Gebühren und die Gebührendegression aufgrund der Kostenrechnung festlegt. Die Regierung wird somit ermächtigt, die Gebühren festzulegen, wobei die erwähnte Bestimmung den delegierten Regelungsbereich genau und hinreichend bestimmt. Zuletzt sind Grundzüge der delegierten Materie im IBG umschrieben. Art. 17 Abs. 1 IBG regelt als Gegenstand die von den Eigentümern und Eigentümerinnen (Subjekt) zu entrichtenden Gebühren pro Bewertungsobjekt. Dabei legt es eine Gebühr in einem Umfang von CHF 150.-- bis 25'000.-- fest und konkretisiert in Abs. 2 derselben Bestimmung noch den maximal zulässigen Promilleansatz. So darf die Gebühr bei Investitionen bei Antragsbewertungen mit Bewertungspflicht (lit. b Ziff. 1) oder Revisionsbewertungen mit Investitionen (lit. b Ziff. 2) höchstens 1,7 Promille des aufgewendeten Betrages ausmachen. Die beanstandete Gebührenregelung legt damit die geschuldete Abgabe zum Vornherein rechtssatzmässig klar und für die Pflichtigen voraussehbar fest. Anhand dieser Vorgaben konkretisierte der Verordnungsgeber in Art. 37 VAIB die zu erhebenden Gebühren weiter. Es liegt folglich eine zulässige Gesetzesdelegation vor. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Verordnungsbestimmung auch in materiell- rechtlicher Hinsicht gesetzeskonform ist.

5/8 Gebühren PVG 2023 5 5.1. [...] 5.2.Art. 16 Abs. 4 IBG statuiert, dass die Regierung die Ansätze für die Gebühren und die Gebührendegression aufgrund einer Kostenrechnung festlegt. Das Gesetz schreibt somit vor, dass die Gebührenerhebung degressiv zu erfolgen hat, d.h. dass je höher der aufgewendete Betrag ist, desto geringer sollte die erhobene Gebühr sein. Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 IBG geben weiter den Rahmen vor, in der sich die Gebühr zu bewegen hat: Die Gebühr hat zwischen CHF 150.-- und 25'000.-- zu liegen und beträgt für Investitionen bei Anträgen mit Bewertungspflicht und Revisionsbewertungen maximal 1,7 Promille. Entsprechend legte der Verordnungsgeber den Promilleansatz auf 1,4 Promille fest (Art. 37 Abs. 1 lit. b VAIB). Gemäss Art. 37 Abs. 2 VAIB wird für die Gebühren gemäss Abs. 1 ab einem Gebührenanteil von CHF 5'000.-- ein Rabatt von 25 % gewährt. Diese Rabattierung führt zwar dazu, dass der Gebührentarif für Investitionskosten bis ca. CHF 3.5 Mio. linear verläuft, darüber hinaus allerdings degressiv abfällt. Mit anderen Worten steigt die Gebührenhöhe bei niedrigen Investitionskosten unter CHF 3.5 Mio. schneller an als bei Investitionskosten über CHF 3.5 Mio. Mit der Rabattierung wird der bisherige lineare Anstieg derart abgeschwächt, sodass ein gesetzeskonformer degressiver Verlauf entsteht. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass bis zum Investitionsbetrag von CHF 3.5 Mio. ein fixer Promillebetrag vorgesehen ist, zumal Art. 16 Abs. 4 IBG der Regierung die Möglichkeit eingeräumt hat, auch die Ansätze der Gebührendegression zu bestimmen. Entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung handelt es sich vorliegend um einen gesetzeskonformen degressiven Gebührentarif. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 6.1. [...] Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip im Abgaberecht und soll gewährleisten, dass die Höhe der Kausalabgabe in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der erbrachten Leistung bzw. des Vorteils steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2019 vom 1. Juli 2019 E.3.4). Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Einzelnen verschafft – sog. nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers – oder nach dem Kostenaufwand der konkreten

5/8 Gebühren PVG 2023 6 Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs – sog. aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers (Urteil des Bundesgerichts 2C_973/2019 vom 27. Januar 2020 E.2.2.2). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Bemessung oft nach schematischen Kriterien erfolgt, sodass es nicht nötig ist, dass die Gebühren dem genauen Nutzen bzw. Aufwand entsprechen. Es ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 120 Ia 171 E.2a; WIEDERKEHR, – Arten, Bemessung und Gesetzmässigkeit: eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin, recht 3/23 S. 136). So sind schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Tarife im Bereich der Kausalabgaben vor allem aus Gründen der Praktikabilität verbreitet. Sie sind insbesondere dann rechtsgleich und willkürfrei, wenn sie sich an einem Durchschnittssachverhalt orientieren. Schematisierte und pauschalisierte Bemessungsgrundlagen sind namentlich für Gebühren zulässig (Urteil des Bundesgerichts 2C_973/2019 vom 27. Januar 2020 E.2.2.3). 6.2.Das Kostendeckungsprinzip zielt darauf ab, dass der Gesamtbetrag der Gebühren die gesamten Kosten nicht oder nur geringfügig übersteigt. Dabei ist praxisgemäss ein Gebührenüberschuss bis etwa 5 % vertretbar. Der Gesetzgeber darf sogar festlegen, dass bestimmte Gebühren kostenunabhängig ausgestaltet sind und einen Mehrertrag abwerfen dürfen, sodass das Kostendeckungsprinzip nicht greift (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 654; siehe dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] A 20 21 und A 20 22 vom 7. September 2021 E.7.3 f.; WIEDERKEHR, a.a.O., S. 137). So hielt das Bundesgericht fest, dass das Kostendeckungsprinzip generell für kostenabhängige Kausalabgaben gilt, für die keine (genügend bestimmte) formell-gesetzliche Grundlage besteht oder wo der Gesetzgeber ausdrücklich oder sinngemäss zum Ausdruck gebracht hat, dass die von ihm festgelegte Abgabe kostenabhängig sein soll (BGE 126 I 180 E.3a.aa). 6.3.Gemäss Art. 16 Abs. 1 IBG werden die Kosten der amtlichen Bewertung durch Gebühren und Kosten gedeckt. Abs. 2 und Abs. 3 derselben Bestimmung nennen sodann die Kostenträger im Einzelnen. Nach Ansicht der Regierung des

5/8 Gebühren PVG 2023 7 Kantons Graubünden würden mit dem Kosten- und Gebührenmodell im IBG und VAIB das Kostendeckungs- (Erträge entsprechen in etwa den Verwaltungskosten) und das Äquivalenzprinzip (kein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und dem objektiven Wert der Leistung) besser umgesetzt; denn alternativ die Kosten nach Zeittarif zu verrechnen, wäre aufwendiger und würde diejenigen Grundeigentümer, die weiter entfernt vom Bewertungsbüro liegen, mit hohen Anfahrtskosten ungerechtfertigt belasten (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 6. September 2016, Heft Nr. 8/2016-2017, S. 443, S. 459). 6.4.Die degressiven Prozentsätze rechtfertigen sich mit Blick auf die Natur der erhobenen Abgabe als Verwaltungsgebühr. Gerade das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip können gebieten, die Gebühr nicht allein nach dem Interessenwert in Promille zu bestimmen, sondern diese in irgendeiner Form noch anderweitig sinnvoll zu begrenzen. Wird die Gebühr rabattiert, trägt dies – im Sinne des Anliegens der Beschwerdeführerin – dem Umstand Rechnung, dass es sich von einer gewissen Höhe der Investitionskosten an nicht mehr rechtfertigt, die Gebühr nach einem Promillesatz festzulegen, da dieser zu einer das Kostendeckungsprinzip sprengenden und mit der konkreten staatlichen Gegenleistung nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis stehenden Höhe der Abgabe führen könnte (vgl. BGE 126 I 180 E.3c.cc.). 6.5.Vorliegend geht es um eine Investition von CHF 5'750'000.--, wobei die amtliche Bewertung der einzelnen Posten mit einem hohen Aufwand verbunden ist. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, ist weiter zu berücksichtigen, dass die von der Privatperson gezogenen Nutzen sich nicht nur auf die Festlegung der Gebäudeversicherungswerte beschränken, sondern auch privatrechtlicher Natur sind. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung zu tragen (BGE 130 III 225 E.2.3; in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass bei Gerichtsgebühren zum Beispiel der Streitwert eine massgebende Rolle spielt). Dem Gemeinwesen ist ferner nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte, wie dies hier der Fall ist, den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen. In Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwandes nicht erlaubt, ist die Belastung höchstens erst dann

5/8 Gebühren PVG 2023 8 als unverhältnismässig zu werten, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promillen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt, was hier allerdings nicht der Fall ist (BGE 130 III 225 E.2.3 f.; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 2P_286/2006 vom 27. Februar 2007 E.4.3, 2C_517/2007 vom 15. August 2008 E.2.3 ff. insbesondere E.2.5 und 2.6). Der Vollständigkeit halber ist zu vermerken, dass die Rechtsprechung sodann gesetzeskonform berechnete Gebühren auch dann als zulässig erachtet, wenn sie im Einzelfall ungewöhnlich hoch sind (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern A 08 192 vom 1. Mai 2009 E.5b/aa, mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1P_645/2004 vom 1. Juni 2005 E.3.5). Auch der von der Beschwerdeführerin angestellte Drittvergleich unter Beizug des Urteils des Bundesgerichts 2C_992/2020 vom 23. September 2021 E.6.2 erweist sich als unbehilflich, da das Angebot Privater als Massstab für die Bemessung der staatlichen Leistung im Sinne einer Hilfestellung herangezogen werden kann aber nicht muss. U 23 38 Urteil vom 12. Dezember 2023 Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist noch hängig (9C_53/2024).

Zitate

Gesetze

9

IBG

  • Art. 2 IBG
  • Art. 16 IBG
  • Art. 17 IBG

KV

LVI

  • art. 16 LVI
  • Art. 17 LVI

OVI

  • art. 37 OVI

VAIB

  • Art. 37 VAIB

Gerichtsentscheide

13