6/11 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2023 1 Raumordnung und Umweltschutz6 Planisaziun dal territori e protecziun da l’ambient Pianificazione territoriale e protezione dell’ambiente 11Entscheidkoordination. Massgeblichkeit des kantonalen Verfahrens- rechts. Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuches um Erteilung der kantonalen gewässerschutzrechtlichen Bewilligung für die Erstellung einer Wärmepumpe mit Erdwärmesonden. Massgebliches kantonales Verfahrensrecht für die koordinierte Bewilligung von Bauvorhaben (E.3.2.1 ff.). Innerhalb der Bauzone obliegt die Koordination der kommunalen Baubehörde; Gesuche für in der Liste der zu koordinierenden Zusatzbewilligungen des Departements für Volkswirtschaft und Soziales aufgeführte koordinationsbedürftige (Zusatz-)Bewilligungen sind im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zusammen mit dem Baugesuch gemeinsam öffentlich aufzulegen; in der Publikation sind diese Gesuche um Zusatzbewilligungen einzeln aufzuführen (E.3.3.2 ff.). Erachtet die kommunale Baubehörde die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung als erfüllt, stellt sie die bei ihr eingereichten Gesuche für Zusatzbewilligungen nach Abschluss des Auflageverfahrens umgehend mit allen erforderlichen Unterlagen und allfälligen Einsprachen direkt den für die Zusatzbewilligung zuständigen Behörden zu; grundsätzlich sind der Bauentscheid und Entscheide über Zusatzbewilligungen gleichzeitig zu eröffnen (E.3.3.4). In casu keine entscheiderheblichen Auswirkungen namentlich aufgrund der unterbliebenen expliziten Auflistung der eingereichten Gesuche für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen; der Gemeinde steht es aber nicht frei, auch zukünftig eine vom kantonalen Recht abweichende Verfahrens- und Entscheidkoordinationspraxis betreffend Zusatz- bewilligungen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 KRVO beizubehalten (E.3.6 f.). Die Erstellung einer Wärmepumpe mit Erdwärmesonden oder zur Nutzung von Wasserwärme erfordert zumindest eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde; Anforderungen an die Publikation, den Entscheid über solche Gesuche und deren Eröffnung nach KGSchV und KRVO (E.4.5). Aufgrund der konkreten Gegebenheiten der geplanten Anlage, kann die Verweigerung der erforderlichen Bewilligung und eine dadurch notwendige wesentliche Projektänderung oder konzeptionelle Überarbeitung des gesamten Bauvorhabens nicht ausgeschlossen werden; die Verknüpfung der Baubewilligung mit einer Nebenbestimmung gemäss Art. 90 Abs. 1
6/11 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2023 2 KRG, wonach vor Baubeginn ein Gesuch zur Bewilligung der Wärmepumpenanlage einzureichen sei, genügt unter koordinationsrechtlichen Gesichtspunkten nicht (E.4.6 f.). Coordinamento delle decisioni. Rilevanza del diritto procedurale cantonale. Momento di presentazione della domanda di autorizzazione cantonale di protezione delle acque per l'installazione di una pompa di calore con sonde geotermiche. Legge procedurale cantonale pertinente per l'autorizzazione coordinata di progetti edilizi (consid. 3.2.1 seg.). All'interno della zona edificabile, il coordinamento è di competenza dell'autorità edilizia comunale; le richieste di autorizzazioni (supplementari) che richiedono un coordinamento, elencate nella lista delle autorizzazioni supplementari, che devono essere coordinate, del Dipartimento dell'economia pubblica e sanità, devono essere presentate al pubblico insieme alla domanda di costruzione nella procedura ordinaria di concessione edilizia e queste richieste di autorizzazioni supplementari devono essere elencate singolarmente nella pubblicazione (consid. 3.3.2 e seg.). Se l'autorità edilizia comunale ritiene che i requisiti per il rilascio di un'autorizzazione edilizia sono soddisfatti, trasmetterà le domande di autorizzazioni supplementari, che le sono state presentate, direttamente alle autorità responsabili dell'autorizzazione supplementare subito dopo il completamento della procedura di esposizione, insieme a tutti i documenti necessari e alle eventuali opposizioni; in linea di principio, le decisioni di licenza edilizia e le decisioni sulle autorizzazioni supplementari devono essere emesse contemporaneamente (consid. 3.3.4). Nel caso specifico, non vi è un impatto decisivo in particolare a causa della mancata elencazione esplicita delle domande presentate per le autorizzazioni supplementari che richiedono un coordinamento; tuttavia, il Comune non è libero di mantenere una prassi di coordinamento procedurale e decisionale in materia di autorizzazioni supplementari ai sensi dell'art. 52 cpv. 1 OPTC che si discosta dal diritto cantonale (consid. 3.6 seg.). L'installazione di una pompa di calore con sonde geotermiche o per lo sfruttamento del calore dell'acqua richiede almeno un'autorizzazione di protezione delle acque da parte dell'autorità cantonale competente; Requisiti per la pubblicazione, la decisione su tali richieste e la loro notifica in conformità con la OCPAc e la OPTC (consid. 4.5). A causa delle circostanze specifiche dell'impianto progettato, non si può escludere il rifiuto della necessaria autorizzazione e la conseguente
6/11 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2023 3 necessità di una modifica significativa del progetto o di una revisione concettuale dell'intero progetto di costruzione; il collegamento della licenza edilizia con una disposizione accessoria ai sensi dell'art. 90 cpv. 1 LPTC, secondo cui la domanda di autorizzazione per l'impianto a pompa di calore deve essere presentata prima dell'inizio della costruzione, non è sufficiente dal punto di vista del diritto di coordinamento (consid. 4.6 seg.). Aus den Erwägungen: 3.2.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 KRG gilt für die im KRG und in der KRVO festgelegten Verfahren für Planungen, Bauvorhaben, Landumlegungen und die Erhebung von Erschliessungsabgaben ausschliesslich kantonales Recht, soweit die Gemeinden und Regionen nicht ausdrücklich ermächtigt oder verpflichtet werden, abweichende oder ergänzende eigene Verfahrensvorschriften zu erlassen oder bestimmte Verfahren selbst zu regeln. Art. 107 Abs. 2 Ziffer 6 KRG, in Kraft seit dem
6/11 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2023 4 das eingereichte Baugesuch durch die kommunale Baubehörde bzw. die zuständige Behörde (vgl. dazu Art. 85 Abs. 2 KRG und Art. 6 ff. BG) auf Vollständigkeit geprüft, einer materiellen Vorprüfung unterzogen sowie ein allfälliges Baugespann überprüft wurde, wird das Baugesuch bzw. das allfällig auch erforderliche BAB-Gesuch während 20 Tagen öffentlich in der Gemeinde aufgelegt. Die Auflage des Baugesuchs wird in jedem Fall im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt gegeben, wobei für gewisse Gesuche zusätzlich die Publikation im Kantonsamtsblatt vorgeschrieben ist (Art. 45 Abs. 2 KRVO). Die amtliche Publikation hat die Angaben über die Bauherrschaft, den Standort des Bauvorhabens, die betroffenen Nutzungszonen und Bundesinventare nach der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung, die Auflagezeit, den Auflageort und die Einsprachemöglichkeit zu enthalten (Art. 45 Abs. 3 KRVO). Allfällige Einsprachen sind dann während der Auflagefrist bei der Gemeinde einzureichen. Die Gemeinde gibt den (Bau-)Gesuchstellenden im Anschluss daran die Gelegenheit, zu den eingegangenen Einsprachen innert 20 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen (Art. 45 Abs. 4 KRVO). Art. 46 Abs. 1 KRVO sieht sodann vor, dass nach Abschluss des Auflageverfahrens sowie der Einholung der notwendigen Stellungnahmen anderer betroffener Behörden die kommunale Baubehörde über das Baugesuch und allfällige Einsprachen entscheidet und den Bauentscheid erlässt. Bauentscheide sind den Baugesuchstellenden und allfälligen Einsprechenden gleichzeitig zu eröffnen und sie sind zu begründen, wenn Einsprachen oder Baugesuche abgewiesen werden (Art. 46 Abs. 2 KRVO). Gestützt auf Art. 92 Abs. 4 KRG (und im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 bzw. Art. 107 Abs. 2 KRG) können die Gemeinden im Hinblick auf das Baubewilligungsverfahren nach Bedarf ergänzende Bestimmungen einführen. Das am 4. November 2011 von den Stimmberechtigten beschlossene und am 8. Mai 2012 von der Regierung genehmigte BG berücksichtigt bereits das am 1. November 2005 in Kraft getretene revidierte KRG (vgl. Genehmigungsbeschluss der Regierung, Prot. Nr. 438 vom 8. Mai 2012, S. 3 betreffend die Gesamtrevision der Ortsplanung vom 4. November 2011) und regelt dementsprechend und in Nachachtung von Art. 5 Abs. 1 KRG nur noch wenige, ergänzende Gesichtspunkte des Baubewilligungsverfahrens in den Art. 50 ff. BG (vgl. betreffend die Zielsetzung der Vereinheitlichung des formellen Baurechts im Rahmen der KRG-Revision 2004/2005: Botschaft der Regierung des Kantons Graubünden an den Grossen Rat vom 11. Mai 2004 [Botschaft KRG 2004], Heft Nr. 3/2004-2005, S. 257 f., 271, 289 und 378). 3.3.1. In Nachachtung von Art. 25a RPG – als bundesrechtliche Minimalanforderungen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_617/2017 vom 25. Mai 2018 E.2.2 und 1A.175/2003 vom 27. November 2003 E.2.3) – regeln Art. 88 KRG und Art. 52 ff. KRVO die Koordination von koordinationsbedürftigen Entscheidungen
6/11 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2023 5 verschiedener (kantonaler und kommunaler) Behörden im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben. Es gilt hingegen gemäss der Botschaft KRG 2004 nicht für Vorhaben, die in einem spezialgesetzlichen eidgenössischen oder kantonalen Genehmigungsverfahren beurteilt werden oder die Koordination des Genehmigungsverfahren betreffend die Grundordnung (Art. 50 KRG und Art. 15 KRVO; Botschaft KRG 2004, S. 328 und 359). Gemäss Art. 88 Abs. 1 KRG besteht eine solche Koordinationspflicht namentlich in den Fällen, in denen neben einer Baubewilligung und einer allfälligen BAB-Bewilligung zusätzliche Bewilligungen, Genehmigungen oder Zustimmungen weiterer Behörden erforderlich sind und zwischen den Bewilligungen ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander erteilt werden können, sondern inhaltlich und verfahrensmässig in einem Leitverfahren abgestimmt und koordiniert werden müssen. Gemäss der in BGE 116 Ib 50 "Deponie Chrüzlen" konsolidierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht ein Bedürfnis nach einer koordinierten bzw. inhaltlich abgestimmten Rechtsanwendung insbesondere in den Fällen, in denen für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen (BGE 137 II 182 E.3.7.4.1, 120 IB 400 E.5 und 116 IB 50 E.4). Das Element eines engen Sachzusammenhanges zwischen mehreren – in Anwendung von materiellem Recht ergangenen – Verfügungen von (mehreren) Behörden für die Errichtung einer Baute oder Anlage gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – welche auch in Art. 88 Abs. 1 KRG angesprochen wird –, fand in Art. 25a Abs. 1 RPG insofern seinen Niederschlag, als auch dort für den Anwendungsbereich von Art. 25a RPG deren Erforderlichkeit vorausgesetzt wird (vgl. MARTI, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 25a Rz. 22 und 31 f.; ABEGG/DÖRIG, Koordinations- pflichtige Bauvorhaben bei Schutzobjekten, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 17 ff.; WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 25a Rz. 32 f.; Botschaft zu einer Revision des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG] vom 30. Mai 1994, BBl 1994 III 1075 1083 ff.). Unbesehen davon umschreibt das Bundesgericht teilweise auch in neueren Entscheiden die von der Koordinationspflicht im Sinne von Art. 25a RPG erfasste Konstellation unter Bezugnahme auf einen derart engen Sachzusammenhang zwischen materiell-rechtlichen Vorschriften, dass diese nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen. In solchen Fällen sei die Anwendung des materiellen Rechts überdies in formeller, verfahrensmässiger Hinsicht in geeigneter Weise zu koordinieren. Ein solch enger Sachzusammenhang ist namentlich dann anzunehmen, wenn Rechtsfragen derart untrennbar miteinander
6/11 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2023 6 verbunden sind, dass eine verfahrensrechtlich getrennte Behandlung zu sachlich unhaltbaren Ergebnissen führen könnte (BGE 137 II 182 E.3.7.4.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_217/2020 vom 8. Juni 2021 E.5.3 und 2C_975/2019 vom 27. Mai 2020 E.4.5.2, je m.H.a. BGE 137 II 182 E.3.7.4.1 und 120 Ib 400 E.5 bzw. 117 Ib 35 E.3e; WIEDERKEHR, Ausgewählte Fragen der Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG aus Sicht der Praxis, in AJP 4/2015, S. 600). Im Urteil 1C_238/2021 vom 27. April 2021 umschreibt das Bundesgericht unter Hinweis auf MARTI und WIEDERKEHR den Anwendungsbereich von Art. 25a RPG wie folgt: Sachlich und zeitlich eng zusammenhängende Bauvorhaben müssten koordiniert beurteilt werden, wenn zwischen den Vorhaben ein enger betrieblicher und funktioneller Zusammenhang besteht und sie daher eine materielle Einheit bilden bzw. wenn durch eine isolierte Beurteilung der Bauvorhaben eine materiell-rechtlich gebotene gesamthafte Interessenabwägung vereitelt würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_238/2021 vom 27. April 2021 E.1.3.2 m.H.a. MARTI, a.a.O. Art. 25a Rz. 23 und WIEDERKEHR, a.a.O., S. 601 in fine und 605; vgl. auch ABEGG/DÖRIG, a.a.O., Rz. 7). 3.3.2. Für Bauvorhaben innerhalb der Bauzone wird im kantonalen Recht die kommunale Baubehörde als Koordinations- bzw. Leitbehörde bestimmt (Art. 88 Abs. 2 Satz 1 KRG; VGU R 20 99, R 20 100 vom 30. Juni 2022 E.8.3.1; PVG 2009 Nr. 27 E.2c und 3a f.). Gestützt auf Art. 52 Abs. 1 KRVO führt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) im Einvernehmen mit den betroffenen Departementen eine Liste mit den zu koordinierenden Zusatzbewilligungen (abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/publikationen/Verwaltungsverordnungen/Liste%20der%- 20zu%20koordinierenden%20Zusatzbewilligungen.pdf), welche zugleich auch darüber Auskunft gibt, wo eine Vorabklärungspflicht im Sinne von Art. 52 Abs. 2 KRVO besteht. Die aktuelle Liste der zu koordinierenden Zusatzbewilligungen (nachfolgend Liste DVS Zusatzbewilligungen) datiert auf den 1. April 2020 und führt unter anderem die Brandschutzbewilligungen gemäss Art. 7 ff. des Brandschutzgesetzes sowie auch die Genehmigung eines Schutzraumprojektes oder Ersatzbeitrags gestützt auf aArt. 46 bzw. Art. 61 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG; SR 520.1; revidiert per 1. Januar 2021), aArt. 17 und 21 bzw. Art. 70 und 75 der Verordnung über den Zivilschutz (ZSV; SR 520.11; revidiert per 1. Januar 2021), Art. 8 und 11 f. des Gesetzes über den Zivilschutz des Kantons Graubünden (Zivilschutzgesetz; BR 640.100) und Art. 3 Abs. 2 und Art. 12 der Verordnung zum Zivilschutzgesetz (VOzZSG; BR 640.110) als koordinationsbedürftige (Zusatz- )Bewilligungen auf (Ziffern H1, H2 und I1). Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sowohl das DVS als auch die jeweiligen fachlich zuständigen Departemente des Kantons Graubünden weiterhin der Ansicht sind, dass die in dieser Liste aufgeführten Entscheide von Art. 88 Abs. 1 KRG erfasst werden und somit nach
6/11 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2023 7 Massgabe von Art. 88 Abs. 2 und 3 KRG i.V.m. Art. 52 ff. KRVO zu koordinieren sind. Dies wird im Übrigen auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Vielmehr führt sie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021 selber aus, dass die Gesuche für diese Zusatzbewilligung den zuständigen Behörden bereits während der Auflagefrist "zur koordinationspflichtigen Prüfung" unterbreitet worden seien (Bg1- act. 11 S. 2). 3.3.3. Unter dem Aspekt der Verfahrenskoordination sind Gesuche für solche koordinationsbedürftigen Zusatzbewilligungen zusammen mit dem Baugesuch, einem allfälligen BAB-Gesuch sowie allen für die Beurteilungen notwendigen Unterlagen bei der Gemeinde – soweit verfügbar auf offiziellen Formularen – einzureichen (Art. 53 Abs. 1 KRVO; siehe auch Art. 53 Abs. 2 BG). Die eingegangenen Gesuche für Zusatzbewilligungen sind durch die kommunale Baubehörde umgehend auf ihre Vollständigkeit zu prüfen (Art. 53 Abs. 2 KRVO). Schliesslich sind gemäss Art. 54 Abs. 1 KRVO die Gesuche für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen zusammen mit dem Baugesuch und einem allfälligen BAB-Gesuch öffentlich aufzulegen und auszuschreiben (vgl. auch Art. 25a Abs. 2 lit. b RPG; MARTI, a.a.O., Art. 25a Rz. 41 ff.). In der Publikation sind die Gesuche für Zusatzbewilligungen einzeln aufzuführen. Die Einsprachen gegen solche Gesuche um Zusatzbewilligungen sind während der für das Bau- und BAB-Gesuch geltenden Auflagefrist bei der Gemeinde einzureichen (Art. 54 Abs. 2 KRVO; vgl. auch Art. 100 Abs. 1 KRG), wobei im Übrigen die Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren gelten (Art. 92 KRG und 41 ff. KRVO). 3.3.4. Hinsichtlich der Entscheidkoordination sieht Art. 55 KRVO für Bauvorhaben innerhalb der Bauzone die folgende Vorgehensweise vor. Soweit die kommunale Baubehörde die Voraussetzungen für eine Baubewilligung als erfüllt betrachtet, stellt sie die (bei ihr eingereichten) Gesuche für Zusatzbewilligungen nach Abschluss des Auflageverfahrens umgehend mit allen erforderlichen Unterlagen und allfälligen Einsprachen direkt den für die Zusatzbewilligung zuständigen Behörden zu (Abs. 1). Beurteilen die zuständigen Behörden die Gesuche für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen positiv, übermitteln sie ihren Entscheid sowie einen allfälligen Einspracheentscheid direkt der Gemeinde. Diese eröffnet die Entscheide über Zusatzbewilligungen nach Überprüfung der inhaltlichen Abstimmung gleichzeitig mit dem Bauentscheid (Art. 55 Abs. 2 KRVO; vgl. auch Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG; MARTI, a.a.O., Art. 25a Rz. 48 ff.). Wird eine Zusatzbewilligung verweigert, weist die kommunale Baubehörde das Baugesuch ab, sofern dieses nicht teilweise oder mit Nebenbestimmungen bewilligt werden kann (Art. 55 Abs. 4 KRVO). Von der gleichzeitigen Eröffnung des Bauentscheides und der koordinationsbedürftigen Zusatzbewilligungen kann im Einvernehmen mit den Parteien dann abgesehen
6/11 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2023 8 werden, wenn alle Bewilligungen wenigstens in Aussicht gestellt und mit einem Vorbehalt zugunsten der jeweils anderen Bewilligung versehen sind (Abs. 3). Die grundsätzlich gleichzeitig vorzunehmende Eröffnung von (kantonalen) Zusatzbewilligungen und dem Bauentscheid beachtet ausserdem zum einen die Vorgabe von Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG und dient angesichts der Regelung von Art. 100 Abs. 2, Art. 103 Abs. 1 KRG und Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG auch der Umsetzung von Art. 33 Abs. 4 RPG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_617/2017 vom 25. Mai 2018 E.2.2 ff.; MARTI, a.a.O. Art. 25a Rz. 11 und 48 sowie Art. 33 Rz. 109 f.). Denn das Koordinationsgebot verfolgt nebst der inhaltlichen Abstimmung den Zweck, eine Staffelung der Verfahren und damit die Wiederholung von Einsprache- und Rechtsmittelverfahren zu inhaltlich gleichen oder gleichartigen Streitpunkten zu vermeiden. Der Instanzenzug soll nicht mehrmals durchlaufen werden müssen. Gleichzeitig ist erforderlich, dass die Parteirechte der Einsprache- und Rechtsmittelbefugten und sonstigen Verfahrensbeteiligten nicht beschränkt werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_617/2017 vom 25. Mai 2015 E.2.5 und 1C_236/2013 vom 4. Februar 2014 E.3.1 und 3.3). 3.6.Betreffend die in der Publikation des Baugesuches am 4. Juni 2021 unterbliebene explizite Auflistung der eingereichten Gesuche für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen ist festzuhalten, dass damit den kantonalen Publikationsanforderungen gemäss Art. 54 Abs. 1 Satz 2 KRVO in formeller Hinsicht nicht entsprochen wurde. Andererseits konnte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens trotzdem ohne Weiteres beteiligen und sich nach Zustellung dieser Zusatzbewilligungen (Brandschutzbewilligung vom 17. Juni 2021 und Ersatzbeitrag betreffend Pflichtschutzplätze vom 7. Juni 2021) am 28. September 2021 auch nachträglich dazu äussern. Insofern ist ihr auch unter diesem Gesichtspunkt kein Nachteil entstanden und bei mangelhaften Publikationen für Bauvorhaben, welche trotzdem eine gewisse Publizitätswirkung erfuhren, können die daraufhin gefällten Entscheide in der Regel auch nicht als nichtig betrachtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E.3.3 m.H.a. BGE 134 V 306 E.4.2, 116 Ib 321 E.3a und 1C_150/2012 vom 6. März 2013 E.2 und Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern [BVD] 110/2020/102 vom 26. November 2020 E.2e m.H.a. ZAUGG/LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c Rz. 11; VGU R 23 27 vom 20. Juni 2023 E.1.3.6 und R 20 105 vom
6/11 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2023 9 berufen möchte, ist ihr zu entgegnen, dass dies auf eine Berufung der Verletzung einer Norm zugunsten eines Dritten hinausliefe. In Bezug auf die Rüge einer mangelhaften Publikation im Zusammenhang mit der Bewilligung von Bauvorhaben entschied das Bundesgericht, dass sich Beschwerdeführer, die sich am Verfahren beteiligten oder dies zumindest hätten tun können, nicht auf ein allfälliges (Publizitäts-)Interesse von Dritten berufen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_17/2021 vom 26. August 2021 E.4.5, 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E.2, 1C_86/2012 vom 7. September 2012 E.2.1, 1C_440/2010 vom 8. März 2011 E.3.2 ff. und 1C_478/2008 vom 28. August 2009 E.2.4; vgl. auch VGU R 20 105 vom 1. November 2022 E.3.3). Insofern hat auch diese Abweichung von Art. 54 Abs. 1 Satz 2 KRVO für das vorliegende Verfahren keinen massgebenden Einfluss auf den Verfahrensausgang (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_448/2015 vom 30. November 2015 E.2.4). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, weshalb sich Dritte nur bei einzelnen aufgeführten koordinationsbedürftigen Zusatzbewilligungen nach der Brandschutz- bzw. Zivilschutzgesetzgebung mit wenig bis keinen ersichtlichen Auswirkungen auf Dritte zur Erhebung einer Einsprache entschlossen hätten. 3.7.Die vorliegende Beurteilung des Baubewilligungsverfahrens hinsichtlich der Parzelle 2966 betreffend die vorstehend thematisierten koordinationsbedürftigen Zusatzbewilligungen bedeutet aber selbstverständlich nicht, dass es der Beschwerdeführerin auch zukünftig freistünde, wie sie die Verfahrens- und Entscheidkoordination von Zusatzbewilligungen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 KRVO durchführen will. Denn das Vorgehen für die Koordination betreffend das Verfahren und die inhaltliche Abstimmung von Entscheidungen mehrerer Behörden betreffend die in der Liste DVS Zusatzbewilligungen aufgeführten Entscheide ist gemäss der vorstehenden Erwägungen 3.2.1 ff. für die Gemeinden weitestgehend verbindlich geregelt (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 2 Ziffer 6 KRG) und der Beschwerdegegnerin steht namentlich betreffend den Umfang der Publikation und der öffentlichen Auflage auch kein massgeblicher Ermessenspielraum zu, welcher ein Abweichen von expliziten Vorgaben des kantonalen Rechts erlauben würde. Damit ist die Beschwerdegegnerin jedenfalls für die Zukunft anzuhalten, die Verfahrens- und Entscheidkoordination exakt nach den Vorgaben gemäss Art. 88 KRG und Art. 52 ff. KRVO durchzuführen. Andererseits führte vorliegend die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin einzig zur Nachholung der Publikation des Bauvorhabens mit explizitem Hinweis auf die genannten Zusatzbewilligungen, bei denen aufgrund ihrer Themenbereiche auch nicht von massgeblichen Auswirkungen auf einsprachelegitimierte Nachbarn auszugehen ist, sowie die öffentliche Auflage dieser Gesuche nur zu einem nicht zu rechtfertigenden unnötigen formalistischen Leerlauf. Die Verletzung des kantonalen
6/11 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2023 10 Verfahrensrechts durch die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber aber im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen bzw. darf sich jedenfalls diesbezüglich nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirken (vgl. die nachstehenden Erwägungen 7 f.). 3.8.Für das vorliegende Verfahren ist schliesslich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin nunmehr sämtliche für die Beurteilung des Bauvorhabens auf der Parzelle 2966 erforderlichen Unterlagen – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen 4.1 ff. betreffend das Gesuch für die Bewilligung einer Wärmepumpe mit Erdwärmesonden – zur Verfügung standen (vgl. die Aufzählung der Beilagen zum Baugesuchformular vom 31. Mai 2021 [Bg1-act. 1 S. 3 f.], welche insbesondere die Projektpläne [Bg1-act. 19.1 ff.] und auch den nachgereichten Energienachweis vom 7. Juni 2021 [Bg1-act. 13 ff.] beinhalten). Somit wäre auch eine im Einspracheverfahren allenfalls unterbliebene Offenlegung dieser Baugesuchsakten im Sinne der vorstehenden Erwägung 3.1 als geheilt zu betrachten (vgl. etwa die Aktenzustellungen vom 4. Februar 2022 und 17. Februar 2023). 4.5.Wie in den vorstehenden Erwägungen 3.2.1 ff. ausführlich dargelegt, steht der Beschwerdegegnerin beim Erlass eines Bauentscheides mit vom Kanton als koordinationsbedürftig erkannten Zusatzbewilligungen kein massgeblicher Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Verfahrensablaufs zu (vgl. bereits PVG 2009 Nr. 27 E.2b ff.). Unbestrittenermassen erfordert die Erstellung einer Wärmepumpe mit Erdwärmesonden eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) namentlich für den Betrieb der Wärmepumpe gestützt auf Art. 28 Abs. 1 KGSchG und Art. 7 Abs. 1 lit. h KGSchV. Nichts Anderes gilt für Wärmepumpen, welche Grundwasser- oder Oberflächengewässerwärme nutzen (vgl. die Ziffern A17 f. in der Liste DVS Zusatzbewilligungen). Für die Bohrung der Erdwärmesonden ist (in besonders gefährdeten Bereichen) eine Bewilligung gestützt auf Art. 19 Abs. 2 GSchG, Art. 32 Abs. 2 lit. f der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) und Art. 7 Abs. 1 lit. d KGSchV erforderlich. Die Parzelle 2966 wird gemäss der kantonalen Gewässerschutzkarte im nordwestliche Bereich im Umfang von ca. 595 m 2 durch einen Gewässerschutzbereich A u überlagert (siehe https://edit.geo.gr.ch/s/...). Der Gewässerschutzbereich A u zählt gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV zu den besonders gefährdeten Gebieten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GSchG (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_690/2021 vom 12. September 2023 E.3.1, 1C_473/2020 vom 3. September 2021 E.6.1.1 und 1C_460/2020 vom 30. März 2021 E.3.1). Im Zusammenhang mit Gesuchen für gewässerschutzrechtliche Bewilligungen sieht Art. 9 KGSchV zudem vor, dass solche, im Zusammenhang mit einem Baugesuch stehenden, Gesuche mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen sind (Abs. 1; siehe auch Art. 53 Abs. 1 und 2 KRVO). Die Gemeinde
6/11 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2023 11 macht die Gesuche zusammen mit dem Baugesuch in ortsüblicher Weise bekannt und legt die Gesuchsunterlagen während der Bauauflagefrist zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Gesuche um gewässerschutzrechtliche Bewilligungen, gegen deren Erteilung das Beschwerderecht nach Art. 12 Abs. 1 (lit. b) NHG besteht, macht die Gemeinde zudem im Kantonsamtsblatt bekannt (Abs. 2; vgl. auch Art. 54 Abs. 1 KRVO). Nach Art. 10 KGSchV können Beschwerdeberechtigte während der Dauer der Auflage bei der Gemeinde Einsprache erheben (Abs. 1; siehe auch Art. 54 Abs. 2 KRVO). Diese leitet nach Ablauf der Einsprachefrist die Gesuchsunterlagen samt allfälligen Einsprachen der Fachstelle zuhanden der zuständigen Bewilligungsbehörde weiter. Steht das Gesuch um eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, für das eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone erforderlich ist, leitet die Gemeinde die Gesuchsunterlagen an diese weiter (Abs. 2; siehe auch Art. 55 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 KRVO). Die zuständige Bewilligungsbehörde stellt die gewässerschutzrechtliche Bewilligung der Gemeinde zur Eröffnung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und an allfällige Einsprechende zu und die Gemeinde eröffnet die gewässerschutzrechtliche Bewilligung gleichzeitig mit der Baubewilligung (Abs. 3 und 4; siehe auch Art. 55 Abs. 2 KRVO). Dementsprechend skizziert das ANU in seiner publizierten Vollzugshilfe Wärmepumpenanlagen - Anforderungen und Bewilligungspraxis vom 3. August 2022 den vorgenannten Verfahrensablauf. Ausserdem wird darin festgehalten, dass bei einer komplexeren Erdwärmesondenanlage (> 4 Erdwärmesonden) eine detaillierte Dimensionierung mit den am Standort vorhandenen gültigen Randbedingungen gemäss dem Formular F- 405-02(d) bzw. nach SIA 384/6 vorgenommen werden muss. Das Gesuch für den Bau und Betrieb einer Wärmepumpenanlage mit Erdwärmesonden ist mittels Formular F- 405-01(d) bei der Gemeinde zu Handen des ANU einzureichen (ANU, Vollzugshilfe Wärmepumpenanlagen - Anforderungen und Bewilligungspraxis vom 3. August 2022, S. 3 f., Vollzugshilfe und Formulare abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/ekud/anu/themen/waermepumpen/erd waerme/Seiten/info.aspx; siehe auch bereits die Weisung BW003d des ANU vom April 2014, S. 2 ff., abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/publikationen/Verwaltungsverordnungen/BW003d_Bewilligungs pflichtWaermepumpen.pdf). 4.6.Das Grundstück der Bauherrschaft befindet sich einerseits im Bereich für nur bedingt zulässige Erdwärmenutzung und teilweise auch im Gewässerschutzbereich A u (siehe https://edit.geo.gr.ch/s/...). Gemäss dem Dokument "Ablauf des Bewilligungsverfahrens für Erdwärmesonden" des ANU sind vorliegend hydrologische Vorabklärungen zu Risiken und Massnahmen nicht auszuschliessen
6/11 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2023 12 (vgl. ANU, Vollzugshilfe Wärmepumpenanlagen - Anforderungen und Bewilligungspraxis vom 3. August 2022, S. 3, wonach bei unklaren geologischen oder hydrogeologischen Verhältnissen sogar eine hydrogeologische Vorabklärung vorzunehmen wäre). Erst danach könnten die notwendigen Bewilligungen mit Standard- und Spezialauflagen erteilt werden (vgl. auch ANU, Ablauf Baubewilligungsverfahren für Erdwärmesonden, abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/ekud/anu/ANU_Dokumente/ANU-406- 08d_Bewilligungsverfahren_Erdwaermesonden.pdf). Betreffend die gemäss Energienachweis vom 7. Juni 2021 vorgesehene Wärmepumpenanlage mit sechs Erdsonden und einer Länge der Erdsonden von 120 m (Bg1-act. 17 S. 2) ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei gemäss der Umschreibung in der Vollzugshilfe des ANU um eine komplexe Erdwärmesondenanlage handelt (siehe ANU, Vollzugshilfe Wärmepumpenanlagen - Anforderungen und Bewilligungspraxis vom 3. August 2022, S. 3 und die vorstehende Erwägung 4.5) und im Bereich der Bauparzelle 2966 gemäss der kantonalen Erdwärmekarte eine Tiefenbeschränkung für Bohrungen von max. 90 m gilt. Schliesslich hat ausweislich der Akten das für die Erteilung der fraglichen Zusatzbewilligung für eine Wärmepumpe mit Erdwärmesonden (siehe Ziffer A16 in der Liste DVS Zusatzbewilligungen) zuständige ANU bisher noch keine Kenntnis vom Bauvorhaben bzw. äusserte sich nicht bereits zustimmend dazu (vgl. Art. 55 Abs. 3 KRVO). In diesem Zusammenhang stellt sich auch noch die Frage, wie die Lage zumindest des nordwestlichen Teils des (unter dem gewachsenen Terrain liegenden) Sockelgeschosses im Gewässerschutzbereich A u
gewässerschutzrechtlich zu beurteilen ist. Denn wie bereits in der vorstehenden Erwägung 4.5 erwähnt, benötigen beispielsweise Untertagebauten oder Anlagen, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzten, gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG, Art. 32 Abs. 2 lit. a und b GSchV und Art. 7 Abs. 1 lit. d KGSchV eine Bewilligung des ANU, wenn sie Gewässer gefährden können. Zu diesem Gesichtspunkt findet sich in den angefochtenen Entscheiden vom 12. Oktober 2021 oder den Rechtsschriften im vorliegenden Verfahren aber auch keine sachdienlichen Ausführungen. 4.7.Aufgrund dieser Sachlage sowie mangels Vorliegen eines konkreten Gesuches um Bewilligung einer Wärmepumpenanlage zur Nutzung von Bodenwärme mittels Erdsonden inkl. Situations- und Übersichtsplänen kann der Ausgang des zusätzlichen Bewilligungsverfahrens nicht eindeutig abgeschätzt werden. Andererseits bedingte eine allenfalls verweigerte gewässerschutzrechtliche Bewilligung des ANU zum Einsatz einer Wärmepumpe mit Erdwärmesonden aller Voraussicht nach eine wesentliche Projektänderung respektive eine erhebliche konzeptionelle Überarbeitung des Projekts (vgl. dazu bereits die vorstehende Erwägung 4.4). Bei verweigerter gewässerschutzrechtlicher Bewilligung könnte in jedem Fall auch nicht mehr auf die
6/11 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2023 13 Angaben des im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eingereichten Energienachweises vom 7. Juni 2021 (Bg1-act. 13 ff.) abgestellt werden, sondern es wäre mit einem neuen Energienachweis (vgl. Art. 58 Abs. 1 der Energieverordnung des Kantons Graubünden [BEV; BR 820.210] i.V.m. Anhang 1 BEV) die Einhaltung der energie-, bau- und quartierplanrechtlichen Vorschriften nachzuweisen (vgl. insbesondere Art. 9a f. des Energiegesetzes des Kantons Graubünden [BEG; BR 820.200] i.V.m. Art. 2 und 5 ff. BEV; ähnlich Entscheid RA Nr. 100/2010/43 der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 30. Juli 2010 E.3b f.). Beim nachträglichen Wechsel auf einen Wärmeerzeuger, der ohne koordinationsbedürftige Gewässerschutzbewilligung des ANU auskäme, wie insbesondere einer Luft/Wasser- oder Luft/Luft-Wärmepumpe (vgl. dazu VGU R 20 99, R 20 100 vom 30. Juni 2022 E.8.3.5) wären grössere planerische Änderungen bzw. eine konzeptionelle Anpassung des Bauprojektes durchaus wahrscheinlich. Damit kann aber offenkundig nicht gesagt werden, es handle sich vorliegend lediglich um einen untergeordneten Mangel, der ohne besondere Schwierigkeiten mittels Auflage/Bedingung in der Baubewilligung behoben werden kann. Die Baubewilligungsbehörde/Beschwerdegegnerin erteilte daher die Baubewilligung in Missachtung der Vorschriften von Art. 88 f. und Art. 92 KRG, Art. 44 und 53 ff. KRVO sowie Art. 53 BG. Dabei wendete sie Art. 90 Abs. 1 KRG zu Unrecht an, indem sie einerseits das strittige Baugesuch als noch nicht spruchreif beurteilte bzw. nicht zur Verbesserung zurückwies, sondern lediglich mit einer Auflage zur Einreichung eines Gesuchs um Bewilligung einer Wärmepumpenanlage vor Baubeginn bewilligte und andererseits die Einsprache des Beschwerdeführers in besagtem Punkt abwies. R 21 108Urteil vom 3. Oktober 2023