10/20 Verfahren PVG 2022 125 Verfahren10 Procedura Procedura Bemessung der Parteientschädigung in Anwendung von Art. 78 Abs. 1 VRG, Art. 16a Abs. 2 AnwG und Art. 2 ff. HV. – Die notwendige und angemessene (Reise-)Zeit für die Teilnahme des Rechtsvertreters eines Einsprechers (als Verfahrensbeteiligter) an einem Augenschein des Verwaltungsgerichts (Beweiserhebung gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. e VRG) ist bei der Bemessung der Parteientschädigung grundsätzlich zu berücksichtigen; die mit der Wahl eines Rechtsvertreters aus einem anderen Teil des Kantons Graubünden einhergehenden längeren Reisewege für die notwendige Teilnahme an Verfahrenshandlungen, reichen – vorbehältlich einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Partei und ihrem Rechtsvertreter oder allfälliger, doppelter Verrechnung von Leistungen – für sich alleine noch nicht aus, um generell eine Kürzung in betraglicher oder zeitlicher Hinsicht von geltend gemachten, noch als angemessen zu betrachtenden Reiseaufwendungen für im Rahmen des Mandates übliche Reisen zu begründen (E.7.2.2 f.). – Rekapitulation der Praxis für die Bemessung des Stundenansatzes bei Einreichung bzw. Nichteinreichung einer Honorarvereinbarung (E.7.2.3). Calcolo delle spese ripetibili in applicazione dell’art. 78 cpv. 1 LGA, art. 16a cpv. 2 Legge sugli avvocati e art. 2 segg. OOA. – Il tempo (di viaggio) necessario e ragionevole per la partecipazione del rappresentante legale di un opponente (in qualità di partecipante alla procedura) a un sopralluogo del Tribunale amministrativo (assunzione di prove ai sensi dell’art. 12 cpv. 1 lett. e LGA) è in linea di principio da prendere in considerazione per la determinazione delle spese ripetibili; le maggiori distanze di viaggio, associate alla scelta di un rappresentante legale da un’altra parte del 20
10/20 Verfahren PVG 2022 126 Cantone dei Grigioni, per la partecipazione necessaria a un atto procedurale, non sono di per sé sufficienti – fatto salvo un accordo in questo senso tra la parte e il rappresentante legale o un eventuale doppio conteggio delle prestazioni – per generalmente giustificare una riduzione, in termini di importo o di tempo, delle spese di viaggio fatte valere per gli spostamenti abituali nell’ambito del mandato, le quali possono ancora essere considerate adeguate (consid. 7.2.2 seg.). – Ricapitolazione della prassi per la determinazione della tariffa oraria in caso di presentazione o non presentazione di un accordo sull’onorario (consid. 7.2.3). Erwägungen: 7.2.2.Demgegenüber hat der Beschwerdegegner grundsätzlich Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (siehe Art. 78 Abs. 1 VRG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners reichte am 12. Mai 2020 und 30. November 2021 Honorarnoten ein, woraus ein Honorar ab dem Zeitraum vom 11. Februar 2020 über insgesamt CHF 9‘964.08 (31.75 h à CHF 280.– zzgl. 3 % Spesenpauschale und CHF 95.– Fahrkosten sowie 7.7 % MWST) resultiert. Mit Eingaben vom 15. Mai 2020 sowie 6. Dezember 2021 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den eingegangenen Honorarnoten. [...]. Die Honorarnote vom 30. November 2021 des Beschwerdegegners kritisierte die Beschwerdeführerin namentlich im Hinblick auf die geltend gemachten 6 h à CHF 280.– für den Augenschein inkl. Anfahrt/Rückfahrt vom 3. November 2021. Am Augenschein sei es nur darum gegangen, dass insbesondere die Beschwerdeführerin dem Gericht die Örtlichkeiten zeigen musste, nicht aber der Beschwerdegegner. Es könne ausserdem nicht sein, dass die volle Fahrzeit eines Rechtsanwaltes aus Chur zum ungekürzten Stundenansatz von CHF 270.– entschädigt werden müsse, wenn der Beschwerdegegner sich (meistens) in der Gemeinde X. aufhalte. Die Beschwerdeführerin machte im Hinblick auf das Prozessieren im öffentlichen Recht und des Gefälles zwischen den Parteien (Hoheitlichkeit vs. Bürger) eine Rechtswegbarriere (wohl infolge drohender, hohen Parteientschädigungen) geltend. Der Beschwerdegegner sei nur für das notwendigste zu entschädigen. Es könnten im Rahmen der ergänzenden Kostennote vom 30. November 2021 höchstens 2.5 h anerkannt werden.
10/20 Verfahren PVG 2022 127 7.2.3.[...]. Gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 HV setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest, wobei sie grundsätzlich von dem der entschädigungsberechtigen Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellten Betrag ausgeht. Der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfälligem Interessenwertzuschlag muss aber üblich sein, darf keine Erfolgszuschläge enthalten und die geforderte Entschädigung darf nicht zu einer von der Sache bzw. von legitimen Rechtschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigten Belastungen der unterliegenden Partei führen (Art. 2 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 HV). Gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziffer 2 HV und Art. 16a Abs. 2 AnwG muss der geltend gemachte Aufwand zudem angemessen und für die Prozessführung erforderlich sein. Gemäss Art. 4 Abs. 1 HV haben die Parteien grundsätzlich zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Wenn dies unterlassen wird, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung bzw. Honorarnote beizuziehen. [...]. Zur Bestimmung des der Parteientschädigung zugrunde zulegenden Stundenansatzes gilt seit der Praxisänderung vom 5. September 2017 folgendes: Bei Einreichen einer Honorarvereinbarung wird der geltend gemachte Stundenansatz übernommen, sofern er den Ansatz von CHF 270.– nicht überschreitet. Ist Letzteres der Fall, wird er auf CHF 270.– herabgesetzt. Wird keine Honorarvereinbarung eingereicht, beträgt der Stundenansatz höchstens CHF 240.– (siehe R 20 43 vom 1. September 2020 E.1.2.2). [...]. Die Beschwerdeführerin ist ausserdem der Meinung, dass die geltend gemachten 6 h für die Teilnahme des Rechtsvertreters inkl. An- und Rückreise (und Vorbesprechung des Augenscheins mit der Mandantschaft) nicht voll zu entschädigen seien. Von den in der ergänzenden Honorarnote vom 30. November 2021 geltend gemachten 10.75 h (inkl. eine Stunde für die Sichtung des Urteils) seien höchstens 2.5 h zu entschädigen. Ausserdem sei der geltend gemachte Vertretungsaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zur Erarbeitung einer Beschwerdeantwort und Duplik angesichts des bereits im Vorverfahren bestehenden Vertretungsverhältnisses deutlich zu hoch. Der Beschwerdegegner sei nur für das absolut Notwendigste zu entschädigen. Während beim praxisgemäss auf CHF 270.– reduzierten Stundenansatz bei 31.75 h zzgl. 3 % Spesenpauschale und CHF 95.– Fahrkosten sowie 7.7 % MWST ein Betrag von CHF 9‘611.85 resultiert, erachtet die Beschwerdeführerin maximal ein Betrag von CHF 2‘851.10 als
10/20 Verfahren PVG 2022 128 angemessen (CHF 2000.– [inkl. Spesen und MWST] basierend auf der Honorarnote vom 12. Mai 2020 mit einem Stundenansatz von CHF 240.– + CHF 851.10 [2.5 h x CHF 270.– zzgl. 3 % Pauschalspesen und CHF 95.– Fahrkosten sowie 7.7 % MWST]). Der Augenschein vom 3. November 2021 dauerte gemäss Protokoll 40 min. Die Reisedauer (Hin und zurück) zum Augenscheinort insgesamt sicher ca. 4 h. Dem Beschwerdegegner (von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 zur ergänzten Honorarnote vom 30. November 2021 in Abweichung zur Beschwerde und Replik nun als Beigeladener im Sinne von Art. 40 VRG qualifiziert) inkl. seinem Rechtsvertreter war als Verfahrenspartei die Teilnahme am Augenschein als Beweisabnahme nach Art. 12 Abs. 1 lit. e VRG zu ermöglichen. Die generelle Kürzung von (im Zug zurückgelegter) Reisezeit ist vom Bundesgericht im Rahmen der Entschädigungsbemessung für einen amtlichen Verteidiger durch das Bundestrafgericht als sachlich nicht vertretbar erachtet worden. Dies weil die Arbeitsmöglichkeiten für einen Anwalt im Zug schon wegen der fehlenden Büroinfrastruktur beschränkt seien und die erforderliche Diskretion – namentlich auf stark frequentierten Strecken – ein effizientes Arbeiten weiter behindere (siehe Urteile des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E.4.5 und 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E.4.4; siehe betreffend den Aspekt der Reisekosten im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auch Urteil des Bundesgerichts 5A_175/2008 vom 8. Juli 2008 E.5.1). Zwar hat das Bundesgericht betreffend die Entschädigung einer amtlichen Verteidigung vor dem Bundesstrafgericht einen reduzierten Stundenansatz im Rahmen der dort anwendbaren bundesrechtlichen Regelung für die Reisezeit wohl als zulässig erachtet, doch ist nach Ansicht des streitberufenen Gerichts für die Bemessung der Parteientschädigung im Sinne von Art. 78 VRG (zwischen privaten Parteien) insbesondere auch ein Blick auf die vorliegende Honorarvereinbarung zu werfen. Darin wurde kein reduzierter Stundenansatz für Reisezeit zwischen dem Beschwerdegegner sowie seinem Rechtsvertreter vereinbart. Dass mit der Wahl eines Rechtsvertreters aus einem anderen Teil des Kantons Graubünden längere Reisewege für die Teilnahme an Verfahrenshandlungen notwendig werden können, reicht – vorbehältlich einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Partei und ihrem Rechtsvertreter oder allfälliger, doppelter Verrechnung von Leistungen – für sich alleine noch nicht aus, generell eine Kürzung in betraglicher oder zeitlicher Hinsicht von geltend gemachten, noch als angemessen zu betrachtenden
10/20 Verfahren PVG 2022 129 Reiseaufwendungen für im Rahmen des Mandates übliche Reisen zu begründen (vgl. betreffend die Entschädigung einer Privatklägerschaft nach Art. 433 StPO durch die beschuldigte Person auch das Urteil der ersten Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons Graubünden SK1 2017 39 vom 31. März 2021 E.6.6.1 ff.). Dass das Verwaltungsgericht schon einmal eine Kürzung des Stundensatzes für Reisezeiten vorgenommen hat, ändert für den vorliegend zu beurteilenden Fall betreffend die Festsetzung einer Parteientschädigung zwischen zwei privaten Parteien nichts, da es im Fall von VGU R 13 197 vom 4./18. November 2014 um eine Entschädigung einer Mobilfunkbetreiberin zu Lasten einer unterliegenden, beschwerdeführenden Gemeinde im Zusammenhang mit dem Streit um den Mobilfunkanlagenstandort auf einer unmittelbar an das Gemeindegebiet angrenzenden Parzelle in der Nachbargemeinde ging (siehe VGU R 13 197 vom 4./18. November 2014 E.9b). Ausserdem hätte etwa eine Zeugeneinvernahme oder Gerichtsverhandlung am Sitz des Verwaltungsgerichts in Chur (siehe dazu Art. 3 Abs. 1 GOG) dazu geführt, dass es beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin – im Gegensatz zum Rechtsvertreter des Beschwerdegegners – zu längeren Reisezeiten gekommen wäre. Solange die Grenze von Art. 2 Abs. 2 Ziffer 3 HV noch nicht überschritten wird, kann es im Hinblick auf die Parteientschädigung des Beschwerdegegners unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Rechtswegbarriere auch keine Rolle spielen, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin ein hoheitliches Gefälle (Gemeinde gegenüber Bürger) besteht. Auch wenn sich der Beschwerdegegner bereits im Vorverfahren durch denselben Rechtsvertreter vertreten liess (siehe Bg1-act. 8 f.), erscheint dem Gericht der geltend gemachte Aufwand von insgesamt CHF 9‘611.85 (31.75 h à CHF 270.– zzgl. 3 % Pauschalspesen und CHF 95.– Fahrkosten sowie 7.7 % MWST) – angesichts des doppelten Schriftenwechsel und eines Augenscheins – noch als angemessen. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner somit in diesem Umfang aussergerichtlich zu entschädigen. R 20 9Urteil vom 1. Februar 2022