4/10 Sozialversicherung PVG 2022 83 Invalidenversicherung. Auszahlungsmodalitäten bei IV- Kinderrenten. –Bei den Auszahlungsmodalitäten einer IV-Kinderrente ist zwischen der Drittauszahlung einer Nachzahlung von Sozialversicherungsleistungen und derjenigen einer lau- fenden Leistung zu unterscheiden (E.4). –Übergang des Unterhaltsanspruchs auf das Gemeinwe- sen (E.4.3). –Nicht erfasst von der Subrogation sind Sozialversiche- rungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen (E.4.5.2). Assicurazione per l’invalidità. Modalità di versamento de- lle rendite completive AI per i figli. –Per quanto riguarda le modalità di versamento di una rendita completiva AI per i figli, occorre distinguere tra il versamento a un terzo di un pagamento arretrato di prestazioni d’assicurazione sociale e il versamento di una prestazione corrente (consid. 4). –La pretesa di mantenimento si trasmette all’ente pubbli- co (consid. 4.3) –Le rendite delle assicurazioni sociali e analoghe prestazi- oni destinate al mantenimento del figlio non sono coper- te dalla surrogazione (consid. 4.5.2). La surrogazione non comprende le rendite delle assicurazioni sociali e ana- loghe prestazioni destinate al mantenimento del figlio (consid. 4.5.2). Erwägungen: 4.Im Rahmen der hier strittigen Angelegenheit betreffend die Auszahlungsmodalitäten der Kinderrente für C. (Tochter der Beigeladenen) ist zwischen der Drittauszahlung einer Nachzah- lung von Sozialversicherungsleistungen und derjenigen einer lau- fenden Leistung klar zu unterscheiden. Erstere wird durch Art. 22 Abs. 2 ATSG geordnet, während sich Art. 20 ATSG ausschliesslich auf die Drittauszahlung der laufenden Leistung bezieht (vgl. Kieser, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 20 ATSG). 4.1.Vorliegend lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2022 namentlich um Auszah- lung der IV-Kinderrente für C. an sich ersuchte, nachdem die KESB I. deren Umplatzierung per fürsorgerischer Unterbrin- gung im Rahmen der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungs- 10
4/10 Sozialversicherung PVG 2022 84 rechts auf den L. bei der Pflegefamilie M. beschlossen hatte. Zur Begründung ihres Gesuchs führte die Beschwerdefüh- rerin an, dass sie für die Unterhaltskosten der Fremdplatzierung aufkomme, was denn auch aktenkundig ist. Diesem Begehren wurde sodann mit Verfügung vom 28. Februar 2022 entsprochen, womit namentlich die Überweisung der hier interessierenden Kin- derrente für C. ab dem 1. März 2022 an die Beschwerdefüh- rerin angeordnet wurde. Dieser Entscheid wurde – nachdem sich die Beschwerdegegnerin hierzu bereits am 29. März 2022 kritisch geäussert hatte – sodann mit (angefochtener) Verfügung vom 3. Juni 2022 ersatzlos aufgehoben. Aus dieser Sachlage lässt sich somit schliessen, dass es der Beschwerdeführerin mit ihrem Ge- such vom 8. Februar 2022 nicht darum ging, eine Drittauszahlung nachbezahlter Sozialversicherungsleistungen im Sinne der ab dem
4/10 Sozialversicherung PVG 2022 85 vom 2. August 2021 E.3.2 und 8C_25/2018 vom 19. Juni 2018 E.4.3). Kommt zunächst das Gemeinwesen anstelle der Eltern für den Un- terhalt des Kindes auf, so geht der Unterhaltsanspruch gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB mit allen Rechten von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen über (Urteile des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E.4.1, 5A_75/2020 vom 12. Januar 2022 E.2, 8C_343/2021 vom 2. August 2021 E.3.2, 5D_118/2018 vom 2. De- zember 2019 E.5.2.1 mit Hinweisen [zur Rechtsnatur des Elternbei- trags bei Fremdplatzierung eines Kindes]). Der Eintritt des Gemein- wesens in die Rechte des Kindes gegenüber den Eltern hat den Charakter einer Legalzession (Subrogation; vgl. Urteile des Bun- desgerichts 5A_69/2020 vom 12. Januar 2022 E.2, 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E.5.3 mit Hinweisen [zum Rückerstattungsanspruch aus Zivilrecht bzw. öffentlichem Recht für den von der Gemeinde bevorschussten Betrag für die Fremdplatzierung eines Kindes]; vgl. auch BGE 143 III 177 E.6.3.1, BGE 137 III 193 E.2.1; vgl. ferner VGU U 22 2 vom 17. Mai 2022 E.4.3 und E.4.5). 4.4.Ex lege zedierte Ansprüche und der darauf bezoge- ne Rechtsstreit sind weiterhin zivilrechtlicher Natur, d.h. das Ge- meinwesen macht einen Unterhaltsanspruch des Kindes geltend, der trotz Zession eine auf Zivilrecht beruhende Forderung bleibt (BGE 143 III 177 E.6.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E.5.3). Der auf Art. 289 Abs. 2 i.V.m. Art. 276 ZGB gestützte Anspruch ist daher im Streitfall in entsprechender Form, mithin durch Unterhaltsklage des Gemeinwesens gegen die Eltern in eigenem Namen geltend zu machen (Urteile des Bundesgerichts 5D_118/2018 vom 2. Dezember 2019 E.5.2.1 und 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E.5.3, je mit zahlreichen Hinweisen). Der Umstand, dass die Gemeinde ihre Leistungen gestützt auf kantonales öf- fentliches Recht erbringt (Art. 293 Abs. 1 ZGB; kantonales Unter- stützungsgesetz), ändert nichts an der rechtlichen Natur der durch gesetzliche Subrogation auf das Gemeinwesen übergegangenen Forderung; unter diesem Gesichtspunkt kommt dem kantonalen Recht keine selbstständige Bedeutung zu (Urteil des Bundesge- richts 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E.5.3). Das Gemeinwesen tritt in diesem Fall im Verhältnis zu den die Unterhaltsbeiträge des Kin- des schuldenden Eltern nicht als mit Verfügungsbefugnissen aus- gestatteter Inhaber der öffentlichen Gewalt, sondern als gewöhn- licher Gläubiger auf (Urteile des Bundesgerichts 5D_118/2018 vom 2. Dezember 2019 E.5.2.1, 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E.5.3). Dem Zivilgericht obliegt es, über die Leistungsfähigkeit des belangten Elternteils zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 5D_118/2018 vom
4/10 Sozialversicherung PVG 2022 86 2. Dezember 2019 E.5.2.1). Der im Umfang der Unterhaltspflicht der Eltern bestehende Rückerstattungsanspruch bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes und der wirtschaftlichen Leistungsfähig- keit der Eltern im massgebenden Zeitraum (Urteil des Bundesge- richts 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E.5.4; vgl. ferner zum Ganzen: VGU U 21 83 vom 11. Januar 2022 E.4). 4.5.1.Vorliegend ist der Beschwerdeführerin zwar darin bei- zupflichten, dass mit der behördlich angeordneten Umplatzierung der Tochter der Beigeladenen per fürsorgerischer Unterbringung im Rahmen der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den L. eine zivilrechtliche Anordnung vorliegt. In Überein- stimmung mit dem soeben Ausgeführten geht aus dem Beschluss der KESB I. vom 2. Februar 2022 hervor, dass die Kosten für die bestehenden Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich von den Eltern zu bezahlen seien. Sollten sie aufgrund der finanziellen Leis- tungsfähigkeit dazu nicht in der Lage sein, seien die Kosten durch das Sozialamt der Gemeinde am letzten Unterstützungswohnsitz des Kindes zu tragen, wenn das Kind dauernd nicht bei den Eltern wohne. Folglich sei das Sozialamt der Gemeinde A. mit der detaillierten Regelung der Unterbringungskosten zu beauftragen. Die sorgeberechtigten Eltern seien ausdrücklich darauf hinzuwei- sen, dass es sich hierbei um Kosten handle, die von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu tragen seien und der Gemein- de A. daher bei Begleichung der Kosten ein Regressrecht auf die Eltern zustehe. Damit wird mithin bekräftigt, dass das Gemein- wesen für alle von ihm für den Unterhalt des Kindes anstelle der Pflichtigen erbrachten Leistungen bzw. übernommenen Platzie- rungskosten in die Rechte des Kindes subrogiert. Dies hat zur Fol- ge, dass dem Gemeinwesen in diesem Umfang ein entsprechen- der, dem Zivilrecht unterliegender Unterhaltsanspruch zusteht. 4.5.2.Von der Subrogation nicht erfasst sind jedoch Sozi- alversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen. Denn Anspruchsberechtigte der Kinder- rente ist nach Art. 35 IVG die invalide Person – hier die Beigela- dene –, auch wenn das Rentenbetreffnis für das Kind bestimmt ist (vgl. BGE 136 V 7 E.2.1.2 und BGE 134 V 15 E.2.3.3 mit dem Hinweis, dass die Kinderrente dem invaliden Elternteil ermögli- chen soll, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen; ferner Meyer/ reichMuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 1 zu Art. 35 IVG). Mit anderen Worten ist bei der Kinderrente der von Invalidität betroffene unterhaltspflichtige El- ternteil Gläubiger und nicht das Kind, in dessen Rechte das Ge-
4/10 Sozialversicherung PVG 2022 87 meinwesen infolge Subrogation eintritt (vgl. Affolter-fringeli, Unterhaltsklage des von der Sozialhilfe unterstützten Kindes und gesetzliche Subrogation, Zeitschrift für Kindes- und Erwachse- nenschutz [ZKE] 2017, S. 164 ff., S. 166; ferner Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Änderungen der AHVV auf den 1. Januar 2011, S. 9, abrufbar unter: erlaeuterungen_ verordnungsanpassungenahvv2011.pdf; letztmals besucht am 13. September 2022). Hinzu kommt, dass Kinderrenten grundsätz- lich einem Abtretungsverbot unterliegen (vgl. Art. 22 Abs. 1 ATSG; fountoulAKis/BreitschMid/KAMp, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Bas- ler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Rz. 10a zu Art. 289 ZGB), weshalb sie insoweit nicht Gegenstand einer Subrogation bilden können (vgl. MAni, Die Subrogation des Un- terhaltsanspruchs infolge öffentlicher Unterstützung, ZKE 2017, S. 277 ff., S. 280). Daran vermag entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin auch die Weiterleitungsverpflichtung von Sozi- alversicherungsrenten und ähnlichen für den Unterhalt des Kindes bestimmten Leistungen gemäss Art. 285a Abs. 2 ZGB nichts zu ändern. Denn diese dient lediglich dazu, die durch das Sozialversi- cherungsrecht festgelegte Zweckbestimmung des Betreffnisses – die Verwendung für den Unterhalt des Kindes – sicherzustellen. Sie wird hingegen nicht vom Unterhaltsanspruch des Kindes erfasst und partizipiert somit nicht an der Subrogation (vgl. hegnAuer, Zum Umfang der Subrogation des Gemeinwesens nach Art. 289 Abs. 2 ZGB, Zeitschrift für Vormundschaftswesen [ZVW] 1999, S. 18 ff., S. 19). Insofern fällt hier eine Drittauszahlung einer laufenden Kin- derrente an die Beschwerdeführerin gestützt auf eine zivilrichter- liche Anordnung im Sinne von Art. 35 Abs. 4 IVG ausser Betracht. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin namentlich zur Verhinderung eines überschiessenden Leistungsbezugs der Beigeladenen ge- halten, die Platzierungskosten im Umfang der der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern Rechnung tragenden Unterhalts- pflicht gegenüber den Unterhaltsverpflichteten klageweise beim Zivilgericht durchzusetzen (vgl. BGE 134 V 15 E.2.3.5; vgl. Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, S. 238), wenn sich der Un- terhaltsbeitrag der Eltern nicht auf gütlichem Weg regeln lässt. S 22 64Urteil vom 13. September 2022