2/3 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2021 44 Öffentliche Sozialhilfe2 Agid social public Assistenza pubblica Sozialhilferechtlicher Unterstützungswohnsitz. –Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unter- stützung Bedürftiger (ZUG) bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung einer bedürftigen Person, die sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist; im innerkantonalen Verhältnis kommen das Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger, die weiteren kantonalen Bestimmungen wie auch die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe zur Anwendung (E.3). –Im innerkantonalen Verhältnis richtet sich die kommuna- le Unterstützungspflicht nach dem Wohnsitz der bedürf- tigen Person; die Begründung und Aufgabe des Wohnsit- zes richten sich wiederum nach den Grundsätzen, die im interkantonalen Verhältnis gelten; der Unterstützungs- wohnsitz dient der Bestimmung und Abgrenzung des jeweils im Einzelfall zuständigen (fürsorgepflichtigen) Gemeinwesens (E.4, 5). –Im Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, wo sich die be- dürftige Person zum Zeitpunkt des Gesuches um Kosten- übernahmegarantie bzw. des angefochtenen Entscheids mit der Absicht dauernden Verbleibens aufgehalten hat und damit ihren Unterstützungswohnsitz hatte (E.6, 7). –Das Fehlen eines Unterstützungswohnsitzes darf nicht leichthin angenommen werden; insbesondere dürfen weder an die Wohnsitzbegründung, v.a. von Personen, die mit einer Suchtproblematik oder gesundheitlichen Problemen psychischer Art zu kämpfen haben, allzu strenge Anforderungen gestellt werden, noch darf leicht- hin von einem Verlust des Unterstützungswohnsitzes ausgegangen werden; selbst wenn kein Wohnsitz vor- liegen sollte – da die bedürftige Person beispielsweise in der Folge an verschiedenen Orten und bei verschiede- nen Bekannten Unterschlupf findet, in Notschlafstellen übernachtet und somit nirgendwo über eine Unterkunft verfügt, mit welcher eine allfällige Absicht des dauern- den Verbleibens gegen aussen sichtbar wird oder eine 3
2/3 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2021 45 Wohnsitzbegründung rechtlich möglich ist –, so obliegt die Unterstützungshilfe der Gemeinde, in welcher sich der Bedürftige tatsächlich aufhält (E.8–10). –Bei der Prüfung, ob die unterstützte Person einen sozi- alhilferechtlichen Unterstützungswohnsitz begründet hat, sind die Vor- und Nachgeschichte der Person sowie deren familiäre Situation und damit die speziellen Um- stände bzw. die äusserliche Gestaltung der Lebensver- hältnisse besonders zu berücksichtigen (E.11–13). Domicilio d‘assistenza ai sensi del diritto dell‘assistenza sociale. –La Legge federale sulla competenza ad assistere le per- sone nel bisogno (LAS) determina il cantone competen- te per assistere una persona nel bisogno che dimora in Svizzera; nel rapporto intracantonale si applicano la Leg- ge cantonale sull‘assistenza, le ulteriori disposizioni can- tonali come pure le Direttive della Conferenza svizzera delle istituzioni dell‘azione sociale riguardo ai concetti e indicazioni per il calcolo dell‘aiuto sociale (consid. 3). –Nel rapporto intracantonale l‘obbligo d‘assistenza co- munale è determinato in base al domicilio della persona nel bisogno; la costituzione e la fine del domicilio si ba- sano sui principi valevoli nel rapporto intercantonale; il domicilio assistenziale serve a determinare e delimitare l‘ente pubblico rispettivamente competente (con obbli- go d‘assistenza) nel singolo caso (consid. 4, 5). –Nella procedura di ricorso va esaminato dove, al mo- mento della domanda di garanzia di assunzione dei costi risp. della decisione impugnata, la persona nel bisogno ha soggiornato con intenzione di stabilirvisi e quindi dove aveva il suo domicilio assistenziale (consid. 6, 7). –L‘assenza di un domicilio assistenziale non va affermata con leggerezza; in special modo non si può né porre delle esigenze troppo severe alla costituzione del domicilio, soprattutto a persone tossicodipendenti o con problemi di salute psichica, né ritenere alla leggera una perdita del domicilio assistenziale; anche se non dovesse sussistere un domicilio – perché la persona nel bisogno ad esempio trova ospizio in diversi posti e presso differenti cono- scenti, soggiorna in un rifugio d‘emergenza e pertanto non ha nessun posto dove vivere per il quale sarebbe
2/3 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2021 46 intravedibile verso l‘esterno un‘eventuale intenzione di stabilirsi durevolmente o in cui sarebbe giuridicamente possibile costituire un domicilio – in tal caso l‘aiuto assi- stenziale spetta al comune in cui dimora effettivamente la persona bisognosa (consid. 8–10). –Nell‘ambito dell‘esame se la persona assistita ha costitu- ito un domicilio assistenziale ai sensi del diritto dell‘as- sistenza sociale vanno considerati in particolar modo il passato e il periodo successivo della persona nonché la sua situazione familiare e con ciò le specifiche circostan- ze risp. la manifestazione esterna delle condizioni di vita (consid. 11–13). Erwägungen: 3.Gemäss Art. 115 der Bundesverfassung der Schweize- rischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) werden Bedürftige von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten. Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung einer bedürftigen Person, die sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist (Art. 1 Abs. 1 ZUG). Im inner- kantonalen Verhältnis kommen das Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250), die weiteren kantonalen Bestimmungen wie auch die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestal- tung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; vgl. Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum UG [ABzUG]; BR 546.270) zur Anwendung (vgl. BGE 143 V 451 E.8.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E.3.2). 4.Im innerkantonalen Verhältnis ist gemäss Art. 5 Abs. 1 UG diejenige politische Gemeinde unterstützungspflichtig, in wel- cher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat. Die Begründung und Aufgabe des Wohnsitzes richten sich Kraft des in Art. 6 Abs. 1 UG normierten Verweises nach den Grundsätzen, die gemäss ZUG im interkantonalen Verhältnis gelten. Die unterstützungsbedürftige Person hat ihren Wohnsitz im Sinne des ZUG in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Nach Art. 4 Abs. 2 ZUG gilt die polizeiliche Anmeldung als wohnsitzbe- gründend, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist. Art. 5 ZUG sieht sodann vor, dass der Aufenthalt in einem
2/3 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2021 47 Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behörd- liche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege keinen Unterstützungswohnsitz begründen (siehe mit gleichem Wortlaut Art. 6 Abs. 3 UG; ThomeT, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Aufl., Zürich 1994, Rz. 109). Der Eintritt eines solchen Sachverhalts vermag einen bestehenden Unterstützungswohnsitz denn auch nicht zu beenden (Art. 9 Abs. 3 ZUG). Beendet wird der Unterstüt- zungswohnsitz, wenn die bedürftige Person aus dem Wohnkanton wegzieht (Art. 9 Abs. 1 ZUG). 5.Der Unterstützungswohnsitz dient der Bestimmung und Abgrenzung des jeweils im Einzelfall zuständigen (fürsorgepflich- tigen) Gemeinwesens (vgl. ThomeT, a.a.O., Rz. 89). Nach der Lehre und Rechtsprechung gelten dabei speziell folgende Kriterien als Indizien oder Anhaltspunkte für die Bejahung eines solchen Wohn- sitzes: Wenn die Begleitumstände der Aufenthaltsbegründung und die subjektive Absicht ernsthaft auf einen dauernden Verbleib schliessen lassen, wobei nachträgliche Äusserungen und Beteue- rungen der Gesuchsteller kritisch zu würdigen sind; ferner der be- reits länger dauernde Aufenthalt (mindestens sechs Monate am neuen Wohnort) wenn bisher ein unsteter Lebenswandel vorlag, eine kürzere Dauer genügt jedoch, wenn andere Elemente auf Sta- bilität hinweisen (vgl. auch BGE 92 I 22); wenn eine Mietwohnung oder ein Haus bezogen wurde (tatsächlicher Aufenthalt) oder wenn andere triftige Gründe auf ein Bestehen des Lebensmittelpunktes am neuen Wohn- bzw. Aufenthaltsort glaubhaft hinweisen, wie ein subjektives Gefühl des «Zuhauseseins» und persönliche Beziehun- gen zu Angehörigen und Bekannten am Ort; früheres Bestehen des Lebensmittelpunktes am Ort, wo sich die betreffende Person wiederum niederlässt oder wohin sie in Krisenzeiten wiederholt zu- rückkehrt; der Wegzug vom bisherigen Wohnsitz (vgl. Art. 9 ZUG) oder der tatsächliche Aufenthalt bzw. das Wohnen (ThomeT, a.a.O., Rz. 108). 6.Nach dem soeben Gesagten ist im vorliegenden ver- waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen, wo sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Gesuches um Kosten- übernahmegarantie bzw. des angefochtenen Entscheids mit der Absicht dauernden Verbleibens aufgehalten hat und damit seinen Unterstützungswohnsitz hatte. Dies setzt zum einen voraus, dass er sich dort tatsächlich niedergelassen und eingerichtet hat und damit über eine ordentliche Wohngelegenheit verfügte. Zum ande- ren muss er die aus den gesamten Umständen erkennbare Absicht
2/3 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2021 48 gehabt haben, dort nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft oder zumindest für längere Zeit zu bleiben. 7.Im konkreten Fall ist erstellt und unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer per 1. November 2020 in der Gemeinde B. angemeldet hat und der Zuzug von der Gemeinde C. erfolgte (vgl. Anmeldebogen Einwohnerkontrolle B. , Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 3). Der Beschwerdeführer bringt zum Beweis seiner jeweiligen effektiven Aufenthalte eine chrono- logische Aufstellung, erstellt am 11. November 2020, ein, die auf seinen eigenen Informationen und den Akten der PDGR basiert. Demgemäss zog er am 29. Juli 2019 nach der Trennung aus der ehelichen Wohnung in C. aus und hielt sich vom 24. Juli 2019 bis 9. August 2019, 13. August 2019 bis 6. September 2019, 3. April 2020 bis 24. April 2020, 7. Mai 2020 bis 4. Juni 2020 und vom 22. Juli 2020 bis 2. Oktober 2020 jeweils stationär in der Klinik D. auf. Zwischen den Klinikaufenthalten vom 23. September 2019 bis 20. November 2019, 17. März 2020 bis 2. April 2020, 25. April 2020 bis 6. Mai 2020, 5. Juni 2020 bis 5. Juli 2020, sowie ab dem 2. Oktober 2020 hielt er sich bei seiner Mutter in H. (Gemeinde B. ) auf, wo er vorübergehend Kost und Logis erhielt. Im Weiteren wohnte der Beschwerdeführer aufgrund der befristeten Saisonan- stellung bei den J. K. vom 21. November 2019 bis zum 16. März 2020 im Personalhaus K. bzw. hatte er vom 12. De- zember 2019 bis 31. März 2020 in der Gemeinde G. Wochen- aufenthalt. In der übrigen Zeit lebte der Beschwerdeführer auf der Gasse, in der Notschlafstelle oder bei einem Kollegen (vgl. Auf- stellung Effektiver Aufenthalt vom 11. November 2020; Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 7; Trennungsvereinbarung vom 30./31. Juli 2019, Akten der Beigeladenen). 8.Aufgrund der polizeilichen Anmeldung gälte die Gemein- de C. bis zum 31. Oktober 2020 bzw. die Gemeinde B. ab
2/3 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2021 49 Dass die betroffene Person trotz der gesetzlichen Wohnsitzvermu- tung keinen Wohnsitz genommen, diesen aufgegeben oder ihn erst später begründet hat, muss der Meldekanton beweisen. Indizien für das Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes sind namentlich das Vorhandensein einer ordentlichen Wohngelegenheit (eigene Wohnung, Zimmer in einer WG, möbliertes Zimmer mit Mietver- trag, etc.), für Dritte erkennbare Umstände, die auf eine Absicht der betreffenden Person, sich in der Gemeinde niederzulassen, schliessen lassen (z.B. Postzustellung, Zeitungsabonnement, Tele- fonanschluss, Versuch, sich in der Gemeinde polizeilich anzumel- den, Äusserungen gegenüber Dritten, in der Gemeinde zumindest bis auf Weiteres bleiben zu wollen, soweit diese Absicht durchführ- bar ist, etc.), oder der nicht von vornherein lediglich vorüberge- hend geplante Aufenthalt (d.h. es besteht keine Absicht, innerhalb einer kurzen, zeitlich klar bestimmten Frist in die vorherige Wohn- gemeinde zurückzukehren oder in eine dritte Gemeinde zu ziehen). Das Fehlen eines Unterstützungswohnsitzes darf nicht leichthin angenommen werden. Insbesondere dürfen weder an die Wohn- sitzbegründung, v.a. von Personen, die mit einer Suchtproblema- tik oder gesundheitlichen Problemen psychischer Art zu kämpfen haben, allzu strenge Anforderungen gestellt werden, noch darf leichthin von einem Verlust des Unterstützungswohnsitzes ausge- gangen werden (vgl. Merkblatt der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] «Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe», Bern 2019, Kapitel 3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E.4.1, 2A.420/1999 vom 2. Mai 2000 E.6a und 6b). Der Un- terstützungswohnsitz endet mit dem Wegzug aus dem Kanton bzw. der Wohngemeinde. Die polizeiliche Abmeldung kann als Indiz für den Wegzug gewertet werden. Dies jedenfalls dann, wenn die be- troffene Person sich persönlich abgemeldet hat. Die polizeiliche Abmeldung begründet aber weder eine gesetzliche Vermutung für die Wohnsitzaufgabe, noch vermag sie diese zu beweisen. Ein Weg- zug liegt vor, wenn jemand seine Wohngelegenheit aufgibt, seinen Wohnort verlässt und ohne konkrete Rückkehrabsicht von dannen zieht. Selbst wenn kein Wohnsitz vorliegen sollte, da die betroffene Person beispielsweise in der Folge an verschiedenen Orten und bei verschiedenen Bekannten Unterschlupf findet, in Notschlafstellen übernachtet und somit nirgendwo über eine Unterkunft verfügt, mit welcher eine allfällige Absicht des dauernden Verbleibens ge- gen aussen sichtbar wird oder eine Wohnsitzbegründung rechtlich möglich ist, so obliegt die Unterstützungshilfe damit der Gemein- de, in welcher sich der Bedürftige tatsächlich aufhält (vgl. Art. 11
2/3 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2021 50 Abs. 1 ZUG und Art. 12 Abs. 2 ZUG, Art. 5 Abs. 3 UG; vgl. u.a. Urtei- le des Bundesgerichts 2A.253/2003 vom 23. September 2003 E.2.3, mit Hinweisen, 2A.420/1999 vom 2. Mai 2000 E.4b). Auch eine nur zufällige und kurzfristige Ortsanwesenheit kann einen Aufenthalts- ort im Sinne des Unterstützungsgesetzes begründen. Im Zweifel ist dies anzunehmen und die Zuständigkeit der tatsächlichen Aufent- haltsgemeinde zur Unterstützung der bedürftigen Person zu beja- hen (ThomeT, a.a.0., Rz. 169). 9.Der Beschwerdeführer hat nach der Trennung von seiner Ehefrau spätestens am 31. Juli 2019 die eheliche Wohnung in der Gemeinde C. verlassen und ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht wieder dorthin zurückgekehrt (vgl. Trennungsvereinbarung vom 30./31. Juli 2019, Akten der Beigeladenen). Mit dem Wegzug endete grundsätzlich der Unterstützungswohnsitz C.(vgl. Art. 9 Abs. 1 ZUG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 UG). Die Beschwerdegegne- rin kann aus den KESB–Mitteilungen, dem Wochenaufenthalt und dem Kostenübernahmegarantie-Gesuch, in denen jeweils C. als Wohnsitz genannt wird, nichts für sich ableiten, da dies mit der polizeilichen Meldesituation (Einwohnerregister) zu erklären ist, welche wiederum kein Beweis für den zivil- und unterstützungs- rechtlichen Wohnsitz ist. 10.Der Beschwerdeführer war gemäss seiner Auflistung ab dem 2. Oktober 2020, dem Austrittsdatum seiner stationären Be- handlung in der Klinik D. , in einem Zimmer bei seiner Mutter in H. (Gemeinde B. ) wohnhaft, das er als sein Zuhause bezeichnete und wo er vorübergehend Kost und Logis erhielt (siehe Bf-act. 7 und 9). Bereits vom 31. Mai 2003 bis zum 30. April 2011 war er in der Gemeinde B. polizeilich angemeldet und danach mit Anmeldung vom 28. Oktober 2020 wieder ab dem 1. November 2020 (vgl. Bf-act. 3; Bg-act. 2 und 3). Die polizeiliche Abmeldung bei der Gemeinde C. erfolgte nach dem Gesuch um Kostenüber- nahmegarantie vom 2. September 2020 (Bf-act. 5; Bg-act. 3). 11.Bei der Prüfung, ob die unterstützte Person einen so- zialhilferechtlichen Unterstützungswohnsitz begründet hat, sind die Vor- und Nachgeschichte der Person sowie deren familiäre Si- tuation und damit die speziellen Umstände bzw. die äusserliche Gestaltung der Lebensverhältnisse besonders zu berücksichtigen. Gerade wenn Verwandte ein in Not geratenes Familienmitglied bei sich aufnehmen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass es auf Dauer oder zumindest solange bei seiner Familie woh- nen kann, bis es eine eigene Wohnung gefunden hat. In solchen Fällen kann ein Unterstützungswohnsitz begründet werden (Be-
2/3 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2021 51 schwerde am Bundesgericht hängig: Verwaltungsgericht des Kan- tons Zürich, VB.2020.00088, vom 11. Juni 2020, E.5.5.1; vgl. Kan- tonales Sozialamt Zürich [Hrsg.], Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich vom 24. November 2020, Kap. 3.2.01). Der Be- schwerdeführer lebte ab dem 2. Oktober 2020 bei seiner Mutter in H. (Gemeinde B. ), mit der Absicht, bis zu seinem Eintritt in die Klinik E. dort zu verbleiben. Ob der Beschwerdeführer seiner Mutter einen Mietzins geschuldet hat, geht aus den Akten nicht hervor. Aber auch ohne dass ein Mietzins geschuldet wäre, kann die Unterbringung bei Verwandten wohnsitzbegründend sein (vgl. Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, VB.2020.00088, vom 11. Juni 2020, E.5.5.3). Mit dem Wegzug des Beschwerdeführers aus C. , welcher von der Beschwerdegegnerin nur unsubstan- tiiert bestritten wird, gab er seinen zivil- wie auch seinen unterstüt- zungsrechtlichen Wohnsitz auf. Bei Personen ohne feste sozialen und ökonomischen Strukturen dürfen an die Wohnsitzbegründung mit der Absicht dauernden Verbleibs, selbst wenn dieser noch un- gewiss ist, keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Das Fehlen gefestigter sozialer und ökonomischer Beziehungen ist insbesondere bei suchtkranken Personen typisch und kann für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Andernfalls könnten sol- che Personen kaum je einen Unterstützungswohnsitz begründen. Dass eine Person auf Dauer keinen Unterstützungswohnsitz hat, ist nach der Konzeption des Zuständigkeitsgesetzes zwar grund- sätzlich möglich, darf aber nicht leichthin angenommen werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E.3.4, 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E.4.1, 2A.420/1999 vom 2. Mai 2000 E.4b, 6a). Da die Meldesituation nur ein einzelnes Indiz bei der Ermittlung des Unterstützungswohnsitzes ist, kann dieses nicht gegen eine Wohnsitznahme sprechen. Die sich wiederholenden Aufenthalte im Sinne eines Wohnens des Beschwerdeführers bei seiner Mutter – seiner (ersichtlich) einzigen und engen Bezugs- person –, was er im Übrigen als sein Zuhause bezeichnet, wie der frühere Wohnsitz in den Jahren 2003 bis 2011 in der Gemein- de B. sowie die am 28. Oktober 2020 erfolgte Anmeldung in der Gemeinde B. – d.h. zwei Tage vor Erlass der angefoch- tenen Verfügung – sprechen beim nach dem Wegzug aus der Ge- meinde C. unstet lebenden Beschwerdeführer, der mit einer Suchtproblematik kämpft, für die Absicht des dauernden Verbleibs bzw. für das Bestehen eines neuen dauerhaften oder zumindest für längere Zeit bestehenden Verbleibs im Sinne des Lebensmit- telpunktes in der Gemeinde B. . Angesichts all dieser Um-
2/3 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2021 52 stände ist auf eine Wohnsitzbegründung in der Gemeinde B. spätestens ab dem 2. Oktober 2020 (Datum des Austritts aus der Klinik D. in B. und Bezug des Zimmers bei der Mutter) zu schliessen, so dass damit auch die gesetzliche Vermutung, wo- nach die polizeiliche Meldesituation für die Begründung des Unter- stützungswohnsitzes massgebend ist, umgestossen wird. Das von der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 12. April 2021 dazu angeführte Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 1998 (2A.24/1998), wonach bei Betäubungsmittel- und Alkoholabhängi- gen auch kürzere Therapieunterbrüche nicht zum Untergang des Unterstützungswohnsitzes führen, erachtet das Gericht vorliegend als nicht einschlägig. Folglich ist vom Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers in der Gemeinde B. spätestens ab dem 2. Oktober 2020 auszugehen. 12.Selbst wenn der Beschwerdeführer nach seinem Weg- zug aus der Gemeinde C. bis zum 31. Oktober 2020 keinen neuen zivil- und unterstützungsrechtlichen Wohnsitz begründet haben sollte, so würde nach Art. 5 Abs. 3 UG die Unterstützungshil- fe der Aufenthaltsgemeinde obliegen. Der Aufenthaltsort des Be- schwerdeführers befand sich seit Anfang Oktober 2020 unstrittig in H. (Gemeinde B. ) bei seiner Mutter, so dass danach von einer Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin als Aufenthalts- gemeinde gemäss Art. 5 Abs. 3 UG ab dem 2. Oktober 2020 auszu- gehen wäre. 13.Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Gemeinde B. für die sozialhilferechtliche Unterstützung des Beschwerdeführers zuständig ist. Sie hat das Gesuch um Kosten- übernahmegarantie für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Stiftung E. in F. zu behandeln und darüber zu ent- scheiden. In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2020 aufzuheben und es ist ihre sozialhilferechtliche Unterstützungspflicht festzustellen. U 20 107Urteil vom 13. April 2021