Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_006, PVG 2021 19
Entscheidungsdatum
31.12.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

5/19 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2021 157 (Vorsorgliche) Begrenzung der durch eine öffentliche (Strassen-)Beleuchtungsanlage verursachten Lichtemissi- onen. –Allgemeine Grundsätze der Emissionsbegrenzung von künstlichem Licht (E.4.3); Einsatz von intelligenten LED-Beleuchtungskörpern als Massnahme der vorsorgli- chen Emissionsbegrenzung (E.4.4); mit dem Einsatz von intelligenten LED-Beleuchtungskörpern ist dem Vorsor- geprinzip aber nicht in jedem Fall in optima forma Rech- nung getragen (E.4.5). –Schwelle zur Schädlichkeit bzw. Lästigkeit von Lich- temissionen ist unmittelbar gestützt auf Art. 11 bis 14 sowie Art. 16 bis 18 USG unter Berücksichtigung der einschlägigen Vollzugshilfen und fachliche Richtlinien festzulegen; dies schliesst aber betreffend die Stand- ortwahl von Beleuchtungskörper die Berücksichtigung von weiteren, objektiv nachvollziehbare Gesichtspunk- te nicht aus, sofern es dadurch namentlich nicht zu übermässigen bzw. lästigen Wohnraumaufhellungen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 und Art. 13 USG kommt (E.4.7 ff.). –Mit einem rechnerisch oder messtechnisch erstellten Nachweis, kann – anhand der derzeit immerhin als Ori- entierungspunkte heranzuziehenden Richtwerten für die mittlere vertikale Beleuchtungsstärke an Fenster- flächen von Wohnräumen in der Nachtruhezeit gemäss BAFU-Vollzugshilfeentwurf – eine Übermässigkeit bzw. Lästigkeit solcher Lichtimmissionen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 und Art. 13 USG in der Regel mit hinreichender Si- cherheit ausgeschlossen werden und verschärfte Emis- sionsbegrenzungsmassnahmen nach Art. 11 Abs. 3 USG stehen nicht zu Diskussion; Beizug von Fachpersonen zur Beurteilung der (bereits getroffenen) Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung; Berücksichti- gung dieser Grundsätze auch für Standorte die von den aktuell betroffenen Anstössern verlangt werden (E.5 f.). Limitazione (preventiva) delle emissioni luminose provo- cate da un impianto pubblico di illuminazione (stradale). –Principi generali della limitazione delle emissioni di luce sintetica (consid. 4.3); impiego di apparecchi di illumi- nazione LED intelligenti quale misura di limitazione pre- 19

5/19 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2021 158 ventiva delle emissioni (consid. 4.4); con l‘impiego di apparecchi di illuminazione LED intelligenti il principio di prevenzione non è tuttavia in ogni caso rispettato in forma ottimale (consid. 4.5). –La soglia per la dannosità e la molestia di emissioni lu- minose va determinata direttamente in base agli artt. 11- 14 nonché 16-18 LPAmb tenendo conto dei relativi aiuti all‘esecuzione e delle direttive tecniche; ciò non esclude tuttavia la considerazione di ulteriori aspetti oggettiva- mente comprensibili riguardo alla scelta dell‘ubicazione delle apparecchiature di illuminazione, purché con ciò non si raggiunga in special modo dei rischiaramenti ec- cessivi risp. molesti degli spazi abitativi ai sensi dell‘art. 11 cpv. 3 e dell‘art. 13 LPAmb (consid. 4.7 segg.). –Attraverso una prova elaborata mediante calcolo o misu- razione tecnica – per mezzo dei valori di riferimento per l‘intensità d‘illuminazione media e verticale su superfici di finestre di locali abitativi nel periodo di riposo nottur- no secondo la bozza d‘aiuto all‘esecuzione dell‘UFAM, al momento da prendere perlomeno in considerazione quali punti di orientamento – di regola si può escludere con sufficiente sicurezza un eccesso risp. una molestia di tali immissioni luminose ai sensi dell‘art. 11 cpv. 3 e dell‘art. 13 LPAmb e delle misure più rigide di limitazione delle emissioni giusta l‘art. 11 cpv. 3 LPAmb non sono oggetto di discussione; consultazione di esperti per la valutazione delle misure (già intraprese) per la limitazio- ne preventiva delle emissioni; considerazione di questi principi anche per siti che sono richiesti dai fronteggianti attualmente toccati (consid. 5 seg.). Erwägungen: 4.3.Die Beschwerdeführer stellen ein öffentliches Interes- se an einer den konkreten Umständen angepassten Beleuchtung im fraglichen Bereich der Via H. , namentlich zur Gewähr- leistung der Verkehrssicherheit, nicht grundsätzlich in Frage. Et- was anderes wäre angesichts deren Festsetzung im Generellen Erschliessungsplan als Sammelstrasse sowie Wanderweg ge- mäss Art. 39 und Art. 41 Abs. 2 BG und der eher engen und un- übersichtlichen Strassenverhältnisse mit Verzweigungen und ohne Trottoir in Übereinstimmung mit der Ansicht der Beschwerdegeg- nerin auch nicht nachvollziehbar (siehe Beilage 2 zur Vernehmlas-

5/19 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2021 159 sung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2019 betreffend die aufschiebende Wirkung sowie Akten des Beschwerdeführers [Bf- act.] 4 und 14). Weiter sind aber die (potenziell) nachteiligen Folgen der Beleuchtung auf die Grundstücke der Beschwerdeführer zu beachten, wobei in diesem Zusammenhang im Wesentlichen die Einhaltung der normativen Vorgaben des Umweltschutzrechts und somit die potenzielle Vermeidbarkeit von Immissionen von Relevanz ist. Es stellt sich also die Frage, ob die von den Beschwerdeführern beklagten (übermässigen) Lichtimmissionen nicht mit den mass- gebenden rechtlichen Vorgaben des Umweltschutzrechts in Ein- klang stehen. Künstliches Licht gilt als Einwirkung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 USG, die beim Austritt aus Anlagen als Emissionen und am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2 USG). Im Sinne der Vorsorge sind also auch Strahlen, welche schädlich oder lästig werden können, durch Massnahmen bei der Quelle (frühzeitig und unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung) zu begrenzen, soweit dies technisch und be- trieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG; Vorsorgeprinzip). Bei öffentlichen Anlagen ist die Frage nach der wirtschaftlichen Tragbarkeit nach den Kriterien des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu beantworten (siehe Ur- teile des Bundesgerichts 1C_182/2019 vom 17. August 2020 E.6.2, 1C_315/2017 vom 4. September 2018 E.3.4 und 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E.6.3, je m.H.a. BGE 127 II 306 E.8). Insofern sind also alle unnötigen Emissionen zu vermeiden, wobei aber immerhin eine Begrenzung durch das Verhältnismässigkeitsprinzip besteht. Art. 11 Abs. 3 USG sieht eine Verschärfung der Emissionsbegren- zung vor, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkun- gen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastungen schädlich oder lästig werden. Für sichtbare Lichtimmissionen be- stehen keine Immissionsgrenzwerte im Sinne von Art. 13 USG, welche die Schädlichkeit bzw. Lästigkeit festlegen. Die Behörden haben diese somit, unmittelbar gestützt auf Art. 11 bis 14 sowie Art. 16 bis 18 USG, zu beurteilen. Dabei kann zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips auch auf (gültige) Angaben von Experten und Fachstellen abgestellt werden. Dazu gehört etwa die weiterhin gültige Empfehlung zur Vermeidung von Lichtemissionen aus der Reihe Vollzug Umwelt des BUWAL (heute Bundesamt für Umwelt, BAFU) aus dem Jahre 2005 (nachfolgend Vollzugshilfe BUWAL), welche sich seit einiger Zeit in Überarbeitung befindet (siehe zum Ganzen BGE 140 II 214 E.3.2 f., 140 II 33 E.4 ff. 127 II 306 E.8; VGU R 18 98 vom 3. Dezember 2019 E.3.5; Wagner-Pfeifer, Umweltrecht,

5/19 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2021 160 Allgemeine Grundlagen, Zürich/St. Gallen 2017, S. 23 ff., 156 ff. und 241 ff.; griffel, Umweltrecht in a Nutshell, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, S. 139). 4.4.Der Beschwerdegegnerin ist insoweit zuzustimmen, als dass der Einsatz von intelligenten LED-Beleuchtungskörpern mit Bewegungssensoren und einer nächtlichen Dimmung, welche die Beleuchtungsflächen gezielt ausleuchten, bereits für sich eine Massnahme der vorsorglichen Emissionsbegrenzung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG darstellt (vgl. dazu VGU R 18 98 vom 3. Dezember 2019 E.3.5.1 f.). Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin nament- lich den örtlichen Stromversorger bei der Planung und Umsetzung der neuen Strassenbeleuchtung bzw. des Beleuchtungskonzeptes beigezogen. Dieser hat nach unwidersprochen gebliebener, nach- vollziehbarer Angabe der Beschwerdegegnerin bereits in anderen Gemeinden die Erneuerung der Strassenbeleuchtung projektiert und ausgeführt. Gemäss der momentan noch gültigen, aber in Überarbeitung befindlichen Vollzugshilfe BUWAL aus dem Jahre 2005, ist eine nachhaltige Lichtnutzung anzustreben. Im Grundsatz sind die Emissionen an der Quelle zu begrenzen und fix installierte Aussenleuchten für Beleuchtungszwecke auf unerwünschte Wir- kungen zu prüfen und dies fachlich abzusichern. Letzterem ist die Beschwerdegegnerin mit dem Beizug der erwähnten Fachleute also grundsätzlich nachgekommen. Weiter hat sich die Beschwer- degegnerin in Berücksichtigung eines entsprechenden Votums an- lässlich der Gemeindeversammlung vom 8. Dezember 2017 dafür entschieden, die (auch vom Konsultationsentwurf des BAFU für Quartier- und Wohnstrassen, für gestalterische Anwendungen so- wie am Siedlungsrand und in der Nähe von Naturräumen aufgrund ihres geringen Blauanteils empfohlene) Lichtfarbe von 3000 Kelvin ([K]; warmweiss) einzusetzen (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 2). Ebenfalls zutreffend ist, dass gemäss Art. 67 Abs. 1 BG die Beschwerdegegnerin zwar zum Anbringen von technischen Einrichtungen, wie namentlich Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung an oder auf privatem Eigentum, berechtigt wäre (siehe dazu VGU R 18 98 vom 3. Dezember 2019 E.3.3). Daraus lässt sich aber tatsächlich keine unbedingte Verpflichtung der Beschwerdegegnerin ableiten, davon auf Wunsch von Anstössern auch Gebrauch zu machen. 4.5.Zu kurz greift allerdings die Argumentation der Be- schwerdegegnerin, dass sie mit dem Einsatz einer modernen, intel- ligent steuerbaren LED-Strassenbeleuchtung die Anforderungen von Art. 11 Abs. 2 USG in optima forma erfüllt habe. Denn auch bei

5/19 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2021 161 solchen Beleuchtungskörpern kann etwa über die Auswahl oder Einstellung der Optik bzw. allenfalls des Einsatzes von (Abblend-) Raster den konkreten örtlichen Verhältnissen im Hinblick auf die Vermeidung von unerwünschten Lichtimmissionen unter Umstän- den noch weiter Rechnung getragen werden (vgl. dazu BGE 140 II 214 E.4.1 und VGU R 18 98 vom 3. Dezember 2019 E.3.5.1 f. sowie auch Bg-act. 8). Dies gilt insbesondere in denen Fällen, wo es zu konkreten, glaubhaften Beanstandungen in dieser Hinsicht gekom- men ist und entsprechende Vorkehrungen zur Minimierung von unerwünschten Lichtimmissionen grundsätzlich auch geeignet er- scheinen. 4.7.Insofern ist, wie in der vorstehenden Erwägung 4.3 be- reits erwähnt, immerhin zu prüfen, ob die von den Beschwerdefüh- rern geltend gemachten (übermässigen) Lichtimmissionen mit den massgebenden Vorgaben des Umweltschutzrechts in Einklang ste- hen. Für Lichtimmissionen gibt es weder Immissionsgrenzwerte im Sinne von Art. 13 USG noch vorsorgliche Anlagegrenzwerte oder Planungswerte, womit Lichtimmissionen respektive die Schwel- le zu deren Schädlichkeit bzw. Lästigkeit unmittelbar gestützt auf Art. 11 bis 14 sowie Art. 16 bis 18 USG, zu beurteilen sind. Dabei kann auch auf die Angaben von Experten und Fachstellen abge- stützt werden (siehe BGE 140 II 214 E.3.3). Das Vorsorgeprinzip ge- mäss Art. 11 Abs. 2 USG wird namentlich durch die Vollzugshil- fe BUWAL aus dem Jahre 2005 und die SN 586 SIA 491:2013 aus dem Jahre 2013 konkretisiert. Als Entscheidungshilfe im Hinblick auf Art. 11 Abs. 3 USG und Art. 14 lit. a und b USG können ferner auch fachlich genügend abgestützte ausländische Richtlinien wie etwa die Richtlinie 150 der Commission International de l‘Eclairage aus dem Jahr 2003 (CIE 150:2003) oder «Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen» der deutschen Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI 2012) herangezogen werden, sofern die Kriterien, auf welchen diese Un- terlagen beruhen, mit denjenigen des schweizerischen Umwelt- rechts vereinbar sind. Daraus ergibt sich der an sich unbestrittene Grundsatz, dass unnötige Lichtemissionen im Aussenraum zu ver- meiden sind. Unnötig sind sie etwa dann, wenn sie keinem (legiti- men) Beleuchtungszweck dienen oder anders gesagt, es soll nur beleuchtet werden, was beleuchtet werden muss und dies ist mit der geringstmöglichen Gesamtlichtmenge abzudecken. Daraus er- gibt sich auch, dass nur Leuchten verwendet werden, die eine prä- zise Lichtlenkung bzw. Ausleuchtung aufweisen. Wenn dies nicht möglich ist, sind die Leuchtkörper mit einer Abschirmung zu verse-

5/19 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2021 162 hen, die Licht nur dorthin strahlen lässt, wo es einem klar definier- ten Beleuchtungszweck dient (siehe BGE 140 II 214 E.3.3 und 4.1, 140 II 33 E.4.3; Urteil des Bundesgericht 1C_602/2012 vom 2. April 2014 E.8.2, nicht publ. in BGE 140 II 214 sowie bereits die vorstehen- de Erwägung 4.5). Es sind also namentlich die – vorliegend infol- ge eines entsprechenden öffentlichen Interesses an einer solchen Strassenbeleuchtung gegebene – Notwendigkeit der Beleuchtung an sich, technische (Abschirmungs-)Massnahmen, die Ausrich- tung und Platzierung der Beleuchtungskörper sowie eine zeitliche Begrenzung der Lichtemissionen zu prüfen bzw. in den Entscheid einzubeziehen (siehe Vollzugshilfe BUWAL, S. 8 und 28 ff.). Diese Grundsätze finden sich auch weiterhin im Konsultationsentwurf des BAFU vom 12. April 2017 (siehe Konsultationsentwurf BAFU, S. 15 f. und S. 23 ff.) und stellen somit weiterhin anerkannte Leitli- nien hinsichtlich der Emissionsbegrenzung an der Quelle dar. Dies heisst im Gegenzug aber nicht, dass die Beschwerdegegnerin be- treffend die Standortwahl der Beleuchtungskörper nicht auch noch weitere, objektiv nachvollziehbare Gesichtspunkte heranziehen darf. Dass die Beschwerdegegnerin aus grundsätzlichen Überle- gungen und zur Vermeidung von (weiteren) Präjudizien die Inan- spruchnahme von privatem Grund oder Gebäude für die öffentli- che Beleuchtung soweit wie möglich vermeiden möchte und somit von der in Art. 67 Abs. 1 BG eingeräumten, in die verfassungsmäs- sig geschützte Eigentumsgarantie eingreifende Kompetenz (siehe dazu VGU R 18 98 vom 3. Dezember 2019 E.3.3) nur ausnahmswei- se Gebrauch machen möchte, ist somit eigentlich lobenswert und grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch dass sie grundsätzlich ein Lichtraumprofil von 4.5 m für die Beleuchtungskörper über dem Strassenbereich fordert, ist prinzipiell ebenfalls nicht zu beanstan- den. Denn auch wenn gemäss Art. 9 Abs. 1 SVG und Art. 66 VRV die maximal zulässige Höhe auf öffentlichen Strassen 4 m beträgt, ist ein gewisser Sicherheitszuschlag zur Vermeidung von Schäden an den Beleuchtungskörpern durch Fahrzeuge mit Überhöhe, wie etwa einen nicht ganz eingefahrenen Kranausleger oder ein zuläs- siger Transport mit Überhöhe, ein durchaus legitimer Grund für eine solche Mindesthöhe mit Sicherheitszuschlag. Daran ändert nichts, das im Bereich der Variante «Stall» auch ein Vordach in den Strassenbereich hineinragt (siehe Bf-act. 4 S. 4, 5, 7 und 9). Denn die Umtriebe (z.B. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen gegen den Haftpflichtigen) zur Behebung einer Beschädigung der öffentlichen Beleuchtungsanlage infolge Überhöhe würden im Ge- gensatz zum privaten Dach bei der Gemeinde anfallen. Ausserdem

5/19 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2021 163 kann sich, wie die Beschwerdegegnerin auch geltend macht, die Höhe des Lichtpunktes bzw. eine gewisse Mindesthöhe auch aus den technischen bzw. optischen Eigenschaften der Beleuchtungs- körper im Hinblick auf deren Lichtverteilung ergeben. 4.8.Dies alles darf aber nicht dazu führen, dass etwa durch die Standortwahl und konkrete Positionierung, Ausrichtung und Ausstattung der Beleuchtungskörper unerwünschte Lichtimmis- sionen wie etwa Wohnraumaufhellungen auftreten, welche als übermässig bzw. lästig im Sinne von Art. 11 Abs. 3 und Art. 13 USG zu beurteilen wären (vgl. auch Richtlinie des Bundesamtes für Strassen [ASTRA], Checkliste Umwelt für nicht UVP-pflichtige Na- tionalstrassenprojekte aus dem Jahr 2017, S. 20 f.). Denn bei schäd- lichen oder lästigen Immissionen sind gemäss Art. 11 Abs. 3 USG die Emissionsbegrenzungsmassnahmen zu verschärfen. Um dies beurteilen zu können, eignen sich insbesondere entsprechende Beleuchtungsberechnungen oder auch Messungen der (mittleren) vertikalen Beleuchtungsstärke, wenn die Beleuchtungskörper be- reits an den beanstandeten Standorten in Betrieb sind. Beleuch- tungsberechnungen werden oftmals ohnehin erstellt, damit die am besten geeigneten Leuchten und deren optimale Platzierung und Ausrichtung bestimmt werden können (siehe zum Ganzen Konsul- tationsentwurf BAFU, S. 13, 28, 31, 36, 39, 76 ff., 88, 92, 108). Die Beschwerdeführer machten anlässlich der Replik unter Beilage von Fotoaufnahmen (siehe dazu Bf-act. 19 f.) und des Antrages auf ei- nen Augenschein bzw. eines Fachgutachten störende Lichtimmis- sionen durch die Beleuchtungskörper an den Standorten «a» und «b» auf die umliegenden Liegenschaften bei gleichzeitiger schlech- ter Ausleuchtung des Kreuzungsbereichs Via H. /Via I. geltend. Tatsächlich lassen sich aus den eingereichten, nächtlichen Fotografien (Bf-act. 19 f.) Anhaltspunkte dafür finden, dass sowohl am Gebäude auf der Parzelle 74 als auch an dem Gebäude auf der Parzelle 76 eine nicht unerhebliche Wohnraumaufhellung resul- tieren könnte, weil die Fassaden mitbeleuchtet werden. Trotz der genannten Vorbringen der Beschwerdeführer, entkräftete die Be- schwerdegegnerin die Möglichkeit von lästigen Lichtimmissionen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG aufgrund einer Überschreitung der Richtwerte für die vertikale Beleuchtungsstärke an den Fassaden bzw. am Fenster des betroffenen Wohnraumes (im Nachtfenster nach 22:00 Uhr) nicht mittels Einreichung einer entsprechenden Berechnung bzw. Messergebnissen, die für die beigezogenen Be- leuchtungsfachpersonen eigentlich ohne weiteres möglich sein müssten, oder zumindest einer entsprechenden Stellungnahme der

5/19 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2021 164 zuständigen Planer zu dieser Thematik (vgl. zu diesem Vorgehen: VGU R 18 98 vom 3. Dezember 2019 E.3.5.1). Im Konsultationsent- wurf des BAFU werden für den Zeitraum innerhalb des Nachtruhe- fensters (ab 22:00 Uhr) je nach Umgebungszone unterschiedliche mittlere vertikale Beleuchtungsstärken als Richtwerte angegeben, welche namentlich auf der CIE 150:2003 und der LAI 2012 basieren (siehe Konsultationsentwurf BAFU S. 76 ff. und der im Auftrag des BAFU erstellte Grundlagenbericht zur Aktualisierung der Vollzugs- hilfe zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen vom 22. April 2016 [Grundlagenbericht BAFU], S. 24 ff. und 34 ff.). Ergäbe sich aus entsprechenden Abklärungen, dass im Hinblick auf die massge- bende Umgebungszone (siehe dazu R 18 98 vom 3. Dezember 2019 E.3.5.1) sich die ermittelten vertikalen Beleuchtungsstärken unter oder zumindest im (Ermessens-)Bereich der Richtwerte des Kon- sultationswurfes für das Nachtruhefenster bewegten, drängte sich eine Standortverschiebung nach der Forderung der Beschwerde- führer – mangels lästiger, unerwünschter Lichtimmissionen – nicht als weitergehende Massnahmen im Sinn von Art. 11 Abs. 3 USG auf, soweit – wie in der vorstehenden Erwägung 4.7 auch bereits erwähnt – die von der Beschwerdegegnerin für die Standortwahl herangezogenen objektiven Beurteilungskriterien im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens verbleiben; sie sich also namentlich nicht von unsachlichen Kriterien leiten liess und dabei die Lichtim- mission (im Nachtruhefenster) bei den Anstössern aufgrund der Standortwahl – auf Basis der Richtwerte – nicht als lästig zu beur- teilen sind. Weil die Beschwerdegegnerin – wie in der vorstehenden Erwägungen 4.3 f. dargelegt – in Nachachtung des umweltrechtli- chen Vorsorgeprinzips nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 2 USG und den einschlägigen Normvorgaben (siehe dazu Konsultations- entwurf BAFU S. 33 ff. und 79 f.) bereits eine Vielzahl von zumut- baren Emissionsbegrenzungsmassnahmen an der Quelle getätigt hat, verbliebe für allfällige weitere vorsorgliche Massnahmen nach Art. 11 Abs. 2 USG, wie etwa eine nochmals verbesserte Lichtlen- kung oder Abstrahlcharakteristik, allerdings nur noch wenig oder allenfalls auch gar kein Spielraum mehr. 4.9.Dass die genannten Richtwerte des BAFU (für das Nachtruhefenster) lediglich in einem Konsultationsentwurf für eine aktualisierte Vollzugshilfe enthalten sind, befreit die Beschwer- degegnerin nicht davon, die im Einzelfall für Lichtimmissionen festzulegende Schwelle für lästige Lichtimmissionen anhand der anerkannten Erkenntnissen von Experten und Fachstellen vorzu- nehmen, wozu beim aktuellen Kenntnisstand insbesondere auch

5/19 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2021 165 bzw. immer noch die Richtwerte der CIE 150:2003 und der LAI 2012 zu zählen sind (vgl. dazu BGE 140 II 33 E.4.2 f. und Grundlagen- bericht BAFU, S. 18 f.). Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, wo- nach im überbauten Gebiet kein Anspruch auf vollständige (Licht-) Immissionsfreiheit bestehe, trifft zwar an sich zu (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_602/2012 vom 2. April 2014 E.8.3.1, nicht publ. in: BGE 140 II 214, Urteil des Bundesgerichts 1C_216/2010 vom 28. September 2010 E.4 und 5.1; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-3358/2011 vom 23. Oktober 2012 E.8.3; VGU R 18 98 vom 3. Dezember 2019 E.3.5.1), reicht für sich alleine aber trotzdem nicht aus um die von einigen Anstössern als störend beklagten Lichtim- missionen hinreichend zu entkräften bzw. die Einhaltung der Vor- gaben von Art. 11 Abs. 2 und 3 USG zu belegen. Vorliegend handelt es sich auch nicht um eine Konstellation, wo aufgrund der gesam- ten (aktenkundigen) Umstände klarerweise die Möglichkeit von übermässigen Immissionen ausgeschlossen werden könnte (vgl. dazu Konsultationsentwurf BAFU S. 30 f.). 5.Dem streitberufenen Gericht fehlt es vorliegend – im Ge- gensatz zum Verfahren R 18 98 – also an einem rechnerisch bzw. messtechnisch erstellten Nachweis, dass nach den derzeit immer- hin als Orientierungspunkte heranzuziehenden Richtwerten für die mittlere vertikale Beleuchtungsstärke betreffend die Übermäs- sigkeit bzw. Lästigkeit der Lichtimmissionen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 und Art. 13 USG – auch bei Beibehaltung der von der Be- schwerdegegnerin beschlossenen Beleuchtungsstandorten «a» und «b» – solche übermässigen Immissionen mit hinreichender Si- cherheit ausgeschlossen werden können. Wäre dies hingegen der Fall, stünden insoweit keine verschärften Emissionsbegrenzungs- massnahmen nach Art. 11 Abs. 3 USG mehr zur Diskussion. Viel- mehr befände man sich weiterhin im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzungsmassnahmen nach Art. 11 Abs. 2 USG, wel- che weitgehend ausgeschöpft erscheinen. Dass die Beschwerde- führer in ihrem Antrag vom 28. Mai 2019 die seitens der Beschwer- degegnerin vorgeschlagene Lichtsimulation/Probebeleuchtung im Hinblick auf die Standortwahl als nicht zwingend erforderlich betrachtet haben, ändert daran nichts. Weil die Beschwerdegeg- nerin aber zu Recht auch weitere und durchaus legitime bzw. noch in ihrem Beurteilungsspielraum stehende Kriterien für die Stand- ortwahl im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 2 USG hinzuziehen durfte und die Variante «Stall» da- mit gemäss den nachvollziehbaren Darlegungen der Beschwerde- gegnerin in Konflikt steht, kämen unter dem Titel der vorsorglichen

5/19 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2021 166 Emissionsbegrenzung, neben der dynamischen Steuerung, der nächtlichen Dimmung der warmweissen LED-Beleuchtungskörper sowie der bereits ausgewählten Abstrahlcharakteristiken, wohl nur noch verhältnismässige, ergänzende Lichtlenkungsmassah- men wie etwa zusätzliche (Abblend-)Raster, Einstellung der Abs- trahlwinkel oder unter Umständen ein Optikersatz in Frage. Auch zu dieser Frage wäre die fachkundige Beurteilung durch die bei- gezogenen Beleuchtungsplaner einzuholen und gestützt darauf dann über allfällige weitere, vorsorgliche Emissionsbegrenzungs- massnahmen für die strittige Strassenbeleuchtung zu entscheiden. Verzichtet die Beschwerdegegnerin hingegen, wie vorliegend, für die von ihr beschlossenen Standorte «a» und «b» – im Nachgang zu nachträglichen Beanstandungen der öffentlichen Strassenbe- leuchtung durch dazu berechtigte Anwohner und ohne dass bereits vorgängig ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden wäre – auf einen nachvollziehbaren rechnerischen oder messtech- nisch erstellten Nachweis hinsichtlich übermässiger Lichtimmis- sionen, dann kann die von den Beschwerdeführern verlangte Va- riante «Stall» unter umweltschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht einfach mit dem Verweis auf bereits getroffene vorsorgliche Emissionsbegrenzungsmassnahmen nach Art. 11 Abs. 2 USG oder eine pauschale Verneinung der Übermässigkeit oder Lästigkeit der beklagten Lichtimmissionen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG abgelehnt werden. Andererseits wäre die Beschwerdegegnerin aber auch gehalten, die allfällige Lästigkeitsschwelle im Sinne von Art. 11 Abs. 3 bzw. Art. 13 USG auch für den von den Anstössern vorgeschlagenen Standort im Blick zu behalten. Denn in dieser Hinsicht kann es nicht einzig darauf ankommen, dass die aktuellen Anstösser den von ihnen präferierten Standort begrüssten. In die- sem Zusammenhang ist auch noch zu erwähnen, dass für den Be- leuchtungskörper an der Stallfassade bzw. Standort «2a», welcher von den Beschwerdeführern favorisiert wird, gemäss deren Antrag vom 28. Mai 2019 eine Abkippung des Beleuchtungskörpers bzw. des Lichtbündels nach Osten (Via H. hangaufwärts) hin (siehe Bf-act. 14 S. 6 und 8) vorgesehen ist. Eine solche Ausrichtung des Beleuchtungskörpers, welcher von der grundsätzlich empfohlenen (vertikalen) Ausrichtung von oben nach unten abweicht und ver- stärkt einen direkten Blickkontakt zum Leuchtmittel ermöglichen könnte, ist unter dem Gesichtspunkt einer potenziellen Blendung (von Verkehrsteilnehmern) bzw. abhängig von der fachtechnischen Beurteilung dazu jedenfalls kritisch zu sehen (vgl. dazu Vollzugshilfe BUWAL, S. 8 und 34; Konsultationsentwurf BAFU, S. 25, 40, 84 und

5/19 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2021 167 103). Der Beschwerdegegnerin stehen also für das weitere Vorge- hen gewisse Optionen offen und aufgrund der verschiedenen Ab- hängigkeiten sowie dem der Beschwerdegegnerin in dieser Ange- legenheit durchaus noch zustehenden (pflichtgemässen) Ermessen bei der Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben von Art. 11 Abs. 2 und 3 USG betreffend die Beleuchtungsstandorte «a» und «b», ist im vorliegenden Verfahren auf das Einholen eines Fachgutachtens, wie von den Beschwerdeführern (eventualiter) beantragt, zu ver- zichten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, erübrigt sich auch der beantragte Augenschein. Denn das Verwaltungsgericht kann sowohl reformatorisch als auch kassatorisch entscheiden (Art. 56 Abs. 3 VRG). Beim Entscheid über die Rückweisung steht der rück- weisenden Behörde ein grosser Ermessenspielraum zu, soweit es nicht auf eine Verweigerung eines gerichtlichen Rechtsschutzes hinausläuft oder als unverhältnismässig erscheint (vgl. BGE 131 V 407 E.2.1.1). Aus den vorstehend erwähnten Überlegungen, ist die vorliegende Angelegenheit somit an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. 6.Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit gestützt auf eine rechnerisch oder messtechnisch abgestützte Fachbeurteilung und auf Basis der einschlägigen Richtwerte da- rüber zu befinden, ob im Umfeld der Beleuchtungsstandorte «a» und «b» aufgrund der eruierbaren Werte für die mittleren vertika- len Beleuchtungsstärken von einer übermässigen bzw. lästigen Raumaufhellung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 und Art. 13 USG bei den Anstössern bzw. Beschwerdeführern auszugehen ist. Wenn sie dies nachvollziehbar verneinen kann, verblieben unter dem Titel der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 2 USG wie gesagt höchstens noch zusätzliche Lichtlenkungsmas- sahmen. Wenn die technische und betriebliche Möglichkeit oder die Verhältnismässigkeit weiterer solcher Massnahmen – gestützt auf eine fachtechnische Beurteilung – ebenfalls nachvollziehbar verneint werden kann, wäre das Festhalten der Beschwerdegeg- nerin an den Beleuchtungsstandorten «a» und «b» ohne weitere emissionsbegrenzende Massnahmen nicht zu beanstanden und sie wäre namentlich nicht gehalten, den von den Beschwerdeführern vorgezogenen Alternativstandort «2a» von Amtes wegen auf allfäl- lige, als übermässig bzw. lästig zu beurteilende Lichtimmissionen in der Umgebung vertieft zu prüfen oder gar dem entsprechenden Begehren stattzugeben. R 19 52Urteil vom 13. Oktober 2021

Zitate

Gesetze

13

BG

  • Art. 39 BG
  • Art. 41 BG
  • Art. 67 BG

II

  • Art. 4.1 II

LPAmb

SVG

USG

VRG

  • Art. 56 VRG

VRV

Gerichtsentscheide

10