5/16 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2021 137 Raumplanung. Einleitung/Änderung Quartierplan. Revisi- onsverfahren. –Zur Revision eines bestehenden Quartierplans sind er- heblich veränderte Verhältnisse sowie die Notwendig- keit der Plananpassung erforderlich; es ist dafür eine Interessenabwägung vorzunehmen; das Alter des bishe- rigen Nutzungsplans ist dabei von zentraler Bedeutung; als Anpassungsgrund kommt aber auch die Entdeckung eines schwerwiegenden Fehlers bei früheren Planungen infrage (E.2.4.1). –Einem 20-jährigen Quartierplan kommt unter dem Ge- sichtspunkt der Rechtssicherheit und damit der Plan- beständigkeit keine nennenswerte Bedeutung mehr zu (E.2.4.2). –Aspekte wie Verkehrssicherheit/Risikominimierung sind mitzuberücksichtigen (E.2.4.3). –In das neue Quartierplangebiet sind bestehende Dienst- barkeiten einzubinden (E.2.4.4). –Ob ein Grundstück vom Plan-/Abgrenzungsgebiet miter- fasst wird, hängt davon ab, ob es für sich selbst aus der Zwecksetzung des jeweiligen Quartierplans Vorteile zu ziehen vermag oder ob eine Parzelle zwecks Erschlies- sung anderer baureifer Grundstücke aus technischer oder planerischer Notwendigkeit heraus vernünftiger- weise in ein solches Verfahren miteinbezogen werden muss (E.3.2.1). Pianificazione del territorio. Avvio/modifica piano di quar- tiere. Procedura di revisione. –Per la revisione di un piano di quartiere esistente occor- rono un notevole cambiamento delle circostanze non- ché la necessità di un adattamento del piano; a tal scopo vanno ponderati gli interessi in gioco; l‘età del piano di utilizzazione esistente ha un‘importanza centrale; quale motivo per un adattamento entra però anche in consi- derazione il rilevamento di un grave errore in precedenti pianificazioni (consid. 2.4.1). –Un piano di quartiere di 20 anni dal punto di vista della sicurezza del diritto e della stabilità dei piani non ha più nessuna importanza significativa (consid. 2.4.2). –Occorre tener conto anche degli aspetti della sicurezza del traffico/minimizzazione del rischio (consid. 2.4.3). 16
5/16 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2021 138 –Nella nuova area del piano di quartiere vanno integrate le servitù esistenti (consid. 2.4.4). –Se un fondo è incluso nell‘area di pianificazione (di deli- mitazione) dipende dal fatto se esso può trarre vantaggi per sé stesso dall‘obiettivo del rispettivo piano di quar- tiere o se per necessità tecnica o pianificatoria esso deve essere ragionevolmente integrato in una simile proce- dura al fine di urbanizzare altri fondi edificabili (consid. 3.2.1). Erwägungen 2.4.1.Zweite Revisionsvoraussetzung ist die Notwendigkeit der Plananpassung. Eine solch neue Planfestsetzung muss – selbst bei Bejahung veränderter Verhältnisse – aber nicht zwingend, son- dern nur nötigenfalls erfolgen. Mit anderen Worten verlangt Art. 21 Abs. 2 RPG eine Abwägung mit dem Gebot der Rechtssicher- heit und dem darin liegenden Grundsatz der Planbeständigkeit. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu prüfen, ob das durch die wesentliche Änderung der Verhältnisse begründete öffentliche Interesse an einer Änderung des Plans die gegenläufigen privaten und öffentlichen Erhaltungsinteressen überwiegt. Ein zentrales Kriterium in der Abwägung bildet das Alter des Nutzungsplans: Je neuer dieser Plan ist, umso mehr darf mit seiner Beständigkeit ge- rechnet werden und desto schwieriger wird es sein, die Vermutung der Gültigkeit zu widerlegen. Als Anpassungsgrund kommt auch die Entdeckung eines (schwerwiegenden) Fehlers bei früheren Pla- nungen infrage. Dies trifft dann zu, wenn man annehmen kann, das Gemeinwesen hätte anders entschieden, wenn es im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung mit den gegenwärtigen Verhältnissen konfrontiert wäre (Fritzsche/Bösch/WipF/Kunz, a.a.O., S. 121; Wald- mann/hänni, a.a.O., Art. 21 N 18-20; aemisegger/Kissling, a.a.O., Art. 21 Rz. 53-58; Urteil des Bundesgerichts 1C_534/2019 vom 20. Okto- ber 2020 E.5.3 mit Hinweis auf BGE 111 Ia 67 E.3d S. 70). 2.4.2.Vorliegend kommt dem zu revidierenden Quartier- plan 2000, welcher mittlerweile 20-jährig ist, unter dem Gesichts- punkt der Rechtssicherheit und damit auch der Planbeständigkeit keine nennenswerte Bedeutung (mehr) zu. Die Revision dieses in- haltlich überholten Quartierplans entspricht zudem einem hohen öffentlichen Interesse, weil die mit der RPG-Revision 1 im Jahr 2014 neu eingeführten Art. 1 Abs. 2 lit. a bis und Art. 3 Abs. 3 lit. a bis RPG als Planungsziel und Konkretisierungsgrund explizit vorschrei- ben, dass Siedlungsflächen nach Möglichkeit ‚verdichtet‘, d.h. mit
5/16 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2021 139 einer intensiveren Nutzung pro Wohnfläche in der Bauzone belegt werden sollten. Die noch nicht überbauten Parzellen AL. , [alt] AE. und AG. im Quartierplanperimeter würden von ei- ner Intensivierung der künftigen Nutzungsmöglichkeiten ebenso profitieren, wie die bereits vor Ort bestehenden Gebäude und frei- stehenden Ferien-/und Einfamilienhäuser im besagten Plangebiet, sobald sie dereinst saniert und renoviert werden. Dieses berechtig- te öffentliche Interesse an einer möglichst optimalen Nutzung des nicht vermehrbaren und deshalb besonders kostbaren Gutes „Bau- land“ in Berggebieten ist den rein privaten Interessen am Erhalt des ‚status quo‘ vorzuziehen, solange die damit verbundenen Einflüsse und Auswirkungen auf das Grundeigentum der umliegenden Quar- tierplangenossen in raumplanerischer Sicht überschaubar bleiben und sie in einer umfassenden Güterabwägung als vernünftig und verhältnismässig bezeichnet werden können. In diesem Zusam- menhang sei bloss daran erinnert, dass es keinen öffentlich-recht- lichen Anspruch auf den Erhalt bisheriger Aussichtsverhältnisse gibt. Solange die einschlägigen Zonen- und Bauvorschriften res- pektiert werden, ist innerhalb der jeweiligen Bauzone (hier W1; W2) im Sinne von Art. 27 KRG jederzeit mit der zonenkonformen Über- bauung und Nutzung benachbarter Grundstücke und damit künfti- gen Beeinträchtigungen der eigenen Aussicht zu rechnen. Dies hat sich durch die raumplanerische Siedlungsentwicklung nach innen (‚Verdichtungsgebot‘) verschärft, was zwangsläufig zu höheren Gebäuden und vermehrt zu Beeinträchtigungen bestandener Aus- sichtsverhältnisse führen dürfte/wird. 2.4.3.Für eine zeitnahe Quartierplananpassung spricht zu- dem, dass die bestehende Erschliessungssituation über die nörd- liche AK. aktuell sehr unbefriedigend ist (Rechtsstreit vor Re- gionalgericht BG. /BJ. hängig) und im Nachhinein wohl als mangelhaft (infolge Fehlplanung) und somit dringend als an- passungs- und korrekturbedürftig zu bezeichnen ist. Die Schlepp- kurvenanalyse des Ingenieurbüros BK. hat dazu unbestrit- ten ergeben, dass bereits kleinere Transport- und Güterwagen den zu engen Kurvenbereich bei den Parzellen AT. /AC. / AN. nicht problemlos befahren könnten und deshalb von ei- ner technisch ungenügenden Erschliessung auszugehen sei. Hinzu kommt, dass die nördliche AK. , die gegenwärtig nur einspu- rig befahrbar ist, eine Streckenlänge von 240 m aufweist und somit allfällige Ausweichstellen zum gefahrlosen Kreuzen von Autos und anderen Verkehrsteilnehmern zweifellos sinnvoll als auch sachlich geboten erscheinen. Die Anpassung des bestehenden Quartier-
5/16 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2021 140 plans von 2000 erweist sich daher auch unter dem Aspekt der Ver- kehrssicherheit bzw. der Risikominimierung für alle Anwohner als unerlässlich. 2.4.4.Im Weiteren leuchtet auch ein, dass alle Parzel- len, welche bisher zur Erreichung und Benutzung der nördlichen AK. über im Grundbuch gesicherte Fuss- und Fahrwegrechte in Form von Dienstbarkeiten verfügten, ins neue Quartierplange- biet einzubinden sind, weil sonst deren Bereinigungen (Löschun- gen) nicht durch gleichwertige Zufahrtsrechte an der neu geschaf- fenen Quartierstrasse verbindlich ersetzt werden könnten. 3.2.1.Nach Art. 51 Abs. 1 KRG regelt der Quartierplan im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail. Das Quartierplanverfahren bezweckt also, in ei- nem genau begrenzten Gebiet überbaubare und nach dem Gesamt- konzept hinreichend erschlossene Parzellen zu schaffen. Über die Art und Weise der Abgrenzung derartiger Quartiere enthalten nun weder das kantonale Recht noch die kommunale Bauordnung nä- here Bestimmungen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch dem auch in der Literatur anerkannten Grundsatz Geltung verschafft, wonach ein Quartierplangebiet so zu begrenzen sei, dass es ein einheitli- ches, zusammenhängendes Gebiet umfasse (vgl. VGU R 20 5 vom 16. März 2021 E.4.7, R 17 74 vom 21. August 2018 E.5.1; PVG 1993 Nr. 44, 1985 Nr. 54, 1976 Nr. 56). Als Abgrenzungskriterien zum Beizug in ein Quartierplangebiet ist auf den Generellen Gestaltungsplan, auf die Bauetappierungen in der Gemeinde oder auf die bereits bestehenden Strassen- und Erschliessungsanlagen im Bereich der ins Quartierplanverfahren mit einzubeziehenden Grundstücke ab- zustellen. Inwieweit eine Parzelle von einem Quartierplanverfahren mitumfasst wird oder nicht, hängt sodann davon ab, ob sie für sich selbst aus der Zwecksetzung des jeweiligen Quartierplans Vortei- le zu ziehen vermag oder ob eine Parzelle zwecks Erschliessung anderer baureifer Grundstücke aus technischer oder planerischer Notwendigkeit heraus vernünftigerweise in ein solches Verfahren miteinbezogen werden muss. Zur Erreichung des übergeordneten Quartierplanziels muss grundsätzlich ein strenger Massstab an die Entlassung einzelner Grundstücke aus dem Quartierplanver- fahren gelegt werden und es kann daher einer solchen nur dann stattgegeben werden, wenn die zur Diskussion gestellten Parzellen auf keinen Fall für die Erschliessung der übrigen Parzellen oder für eine allfällige Baulandumlegung benötigt werden (vgl. VGU R 03 48 vom 10. Oktober 2003 E.3a m.H.). Der Einbezug einer Liegen-
5/16 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2021 141 schaft ins Beizugsgebiet setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Einlei- tungsbeschlusses ein – wenn auch nur geringer – wirtschaftlicher Sondervorteil zugunsten der betroffenen Grundeigentümer resul- tieren muss. Damit soll verhindert werden, dass ein Grundstück nur rein vorsorglich ins Beizugsgebiet eines Perimeterverfahrens miteinbezogen wird. Umgekehrt gilt allerdings auch, dass es für die Festlegung des Perimeters nicht darauf ankommen kann, welche Parzelle den hauptsächlichen Sondernutzen an einem neuen Er- schliessungswerk hat, sondern entscheidend ist, welche Parzellen im Sinne des Dargelegten einen wirtschaftlichen Sondervorteil aus dem Werk erfahren (statt vieler: PVG 2004 Nr. 28; VGU A 07 49 vom 22. Januar 2008 E.3c, A 13 46 vom 3. Juni 2014 E.4b; interessant überdies PVG 2010 Nr. 22, 2012 Nr. 27, 2014 Nr. 22, 1996 Nr. 46, 1989 Nrn. 49/50). Der Grundsatz, dass ein ‚strenger Massstab‘ an die Ent- lassung von Grundstücken aus dem Quartierplangebiet anzulegen ist, wurde vom Bundesgericht erst kürzlich nochmals ausdrücklich bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_494/2018 vom 13. Juni 2019 E.3.3 einschliesslich Umkehrschluss bzw. Schlussfolgerung in E.3.7 am Ende). R 19 60/61/62Urteil vom 4. Mai 2021 Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten ist noch hängig (1C_362/2021).