3/11 Steuern PVG 2021 103 Quellensteuer. Ermessenstaxation. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen. –Eine Ermessenstaxation hat nach pflichtgemässem Er- messen zu erfolgen; eine solche Veranlagung kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten wer- den (E.4.1, 4.2). –Die Ermessenstaxation dient dazu, einen Veranlagungs- notstand der Steuerbehörde zu beheben (E.4.3). –Vorliegend hat die Steuerverwaltung ihre eigene Pflicht, eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor- zunehmen, verletzt (E.4.4). Imposta alla fonte. Tassazione d‘ufficio. Tassazione secon- do doveroso apprezzamento. –Una tassazione d‘ufficio deve avvenire secondo dovero- so apprezzamento; una simile tassazione può essere im- pugnata soltanto a causa di palese inesattezza (consid. 4.1, 4.2). –La tassazione d‘ufficio serve a rimediare a uno stato d‘e- mergenza nella tassazione da parte dell‘autorità fiscale (consid. 4.3). –Nel caso di specie l‘amministrazione imposte ha leso il suo obbligo di effettuare un‘imposizione secondo dove- roso apprezzamento (consid. 4.4). Erwägungen: 4.1.Eine Ermessentaxation hat immer nach «pflichtgemäs- sem Ermessen» zu erfolgen. Eine Veranlagung nach pflichtgemäs- sem Ermessen kann der Steuerpflichtige gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG und Art. 48 Abs. 2 StHG i.V.m. Art. 137 Abs. 4 StG nur we- gen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 2C_42/2017, 2C_43/2017 vom 20. Januar 2017 E.2.2, 2C_554/2013 vom 30. Januar 2014 E.2.5). Die Einsprache ist zu be- gründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG). Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermes- sensveranlagung wird dem Steuerpflichtigen überbunden (vgl. Zweifel/HunZiker, Kommentar StHG, Art. 48 Rz. 44; Zweifel/HunZiker, in: Zweifel/BeuscH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017 [nachfolgend: Kommentar DBG], Art. 132 Rz. 37; Zweifel/ casanova/BeuscH/HunZiker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, § 20 Rz. 19; ricH- 11
3/11 Steuern PVG 2021 104 ner/frei/kaufmann/meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zü- rich 2016, Art. 132 Rz. 54 und Art. 140 Rz. 51). Die Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis und an die Überprüfung der angefoch- tenen Schätzung der Steuerfaktoren sind im Beschwerdeverfahren dieselben wie im Einspracheverfahren (vgl. Urteile des Bundesge- richts 2C_783/2018 vom 29. November 2018 E.2.2.2, 2C_683/2013 vom 13. Februar 2014 E.5.1; Zweifel/HunZiker, Kommentar DBG, Art. 132 Rz. 54; Zweifel/HunZiker, Kommentar StHG, Art. 49 Rz. 62). 4.2.Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die einen wesentlichen Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt hat; die sachlich nicht begründbar ist, insbesondere erkennbar pönal oder fiskal motiviert ist, sich auf sachwidrige Schätzungs- grundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenser- fahrung vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann. Offen- sichtlich unrichtig ist demzufolge eine Schätzung, die auf miss- bräuchlicher Betätigung des Schätzungsermessens beruht, das heisst, willkürlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_96/2019 vom 19. September 2019 E.5.2.2, 2C_260/2014 vom 2. April 2014 E.4.1, 2C_683/2013 vom 13. Februar 2014 E.5.1, 2C_279/2011 vom 17. Oktober 2011 E.3.1 m.H; Zweifel/HunZiker, Kommentar StHG, Art. 48 Rz. 59; Zweifel/HunZiker, Kommentar DBG, Art. 132 Rz. 52). 4.3.Tatsächlich kann bei fehlender Deklaration ein Veranlagungsnotstand bestehen, der erst dann vorliegt, wenn der Sachverhalt auch nach Einbezug der Regeln über die Beweislast nicht ermittelbar ist, wenn es an den Grund- lagen für die Steuerveranlagung mangelt (vgl. Zweifel/ casanova/BeuscH/HunZiker, a.a.O., § 20 Rz. 22; Zweifel/HunZiker, Kom- mentar DBG, Art. 130 Rz. 15 ff. und Rz. 30). Die Ermessensein- schätzung dient dazu, einen solchen Untersuchungsnotstand der Steuerbehörde zu beheben. Sie darf aber keinen pönalen Charak- ter haben, kann doch für die Verletzung der Verfahrenspflichten eine Ordnungsbusse ausgesprochen werden. Sie ist viel- mehr ein Mittel zur Erreichung einer vollständigen und richti- gen Veranlagung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_42/2017, 2C_43/2017 vom 20. Januar 2017 E.2.2; Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-849/2012 vom 27. September 2012 E.2.3.3; A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E.2.5.3; Zweifel/casanova/BeuscH/Hun- Ziker, a.a.O., § 22 Rz. 13). Der Steuerpflichtige (hier die Gesellschaft bzw. der Verwaltungsratspräsident/Direktor derselben) hätte es in der Hand gehabt, durch die Einhaltung seiner Verfahrenspflichten den Veranlagungsnotstand zu vermeiden.
3/11 Steuern PVG 2021 105 Die Veranlagungsbehörde ist indes von der Pflicht, zur Ab- klärung der steuerrechtlich massgebenden Verhältnisse nicht ent- bunden. Sie kann sich nicht auf blosse Vermutungen beschränken, sondern muss versuchen, alle verfügbaren Tatsachen abzuklären und die verbleibenden Lücken mittels Schätzungen (Erfahrungs- zahlen, Vermögensentwicklung, Lebensaufwand, etc.) auszufüllen. Dabei müssen schlüssige Anhaltspunkte für das Vorhandensein der von der Steuerverwaltung angenommenen Faktoren vorliegen und die Ermessenseinschätzung einen hohen Grad an Wahrschein- lichkeit für sich haben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5175/2015 vom 1. März 2016 E.2.6.2, A-849/2012 vom 27. Septem- ber 2012 E.2.3.4). Es ist zulässig, bei einer Ermessenstaxation nach Erkenntnissen durch Abklärungen des Sachverhalts (z.B. Anfrage bei Arbeitgeber, SVA-Abrechnungen, Handelsregister, Onlinequel- len, etc.) eine grosszügige Schätzung vorzunehmen (also quasi ein «Aufrunden» der Faktoren). Die Steuerverwaltung berücksichtigt dabei Erfahrungszahlen, die Vermögensentwicklung und den Le- bensaufwand des Steuerpflichtigen. Unter Erfahrungszahlen i.e.S. werden Ergebnisse verstanden, die aus einwandfreien Buchhaltun- gen gewonnen und nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten statistisch verarbeitet werden. Mithilfe einer Vermögensvergleichs- rechnung prüft die Veranlagungsbehörde, ob der Vermögenszu- wachs (angesichts des Einkommens, des Lebensaufwandes, etc. in der betreffenden Steuerperiode) erklärt werden kann (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 2C_279/2011/2C_280/2011 vom 17. Oktober 2011 E.3.2; Zweifel/HunZiker, Kommentar StHG, Art. 46 Rz. 41). Der Lebensaufwand spielt in der Regel im Zusammenhang mit den Erfahrungszahlen oder mit der Vermögensentwicklung eine Rol- le (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_861/2008 vom 4. Juni 2009 E.2.3; Zweifel/HunZiker, Kommentar DBG, Art. 130 Rz. 48e). Es ist aber nicht zulässig, willkürlich hohe Ermessenstaxationen vorzu- nehmen, da diese nicht nach pflichtgemässem Ermessen erstellt wären. 4.4.1.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin ihre eigene Pflicht verletzt, eine Veranlagung nach pflichtgemäs- sem Ermessen vorzunehmen. Von der Beschwerdeführerin kann D. in der besagten Periode wahrhaftig kaum einen monatli- chen Lohn von CHF 9‘950.– bezogen haben. Die Beschwerdefüh- rerin deklariert keine Aktivität, sie verfügt über keine Homepage und der eigentliche Unternehmenszweck ist ohne Bewilligung der FINMA nicht zulässig. Eine solche Bewilligung liegt hier nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hätte z.B. über das Betreibungsamt
3/11 Steuern PVG 2021 106 erfahren können, ob gegen die Beschwerdeführerin Betreibungs- verfahren laufen, welche Vermögenswerte vorhanden sind, wie die Zahlungen geleistet werden, etc. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Schuldnerinformation (siehe Bf-act. 4) zeigt, dass die Beschwerdeführerin bisher vor allem Forderungen der öffentlichen Hand bezahlt hat, dies jedoch regelmässig erst beim Betreibungs- amt. Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, die Beschwerde- führerin habe vor allem bei der öffentlichen Hand offene Forderun- gen, entspricht dies damit den Tatsachen. Die Beschwerdegegnerin will damit hervorheben, dass sich der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin nicht an die Regeln in der Schweiz halte. Tatsächlich lässt sich aber aus der besagten Schuldnerinformation (auch) herauslesen, dass vermutlich keine Geschäftsaktivität vor- liegt, da abgesehen von Strom, Steuern, etc. keine Forderungen von Lieferanten, Kunden, Angestellten, etc. im Betreibungsverfah- ren geltend gemacht wurden. 4.4.2.Entgegen der Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin einer Geschäftsaktivität nachgeht. Es bleibt unklar, wie der Verwaltungs- ratspräsident der Beschwerdeführerin seinen Lebensunterhalt be- streitet. Dies ist aber nicht direkt eine Frage der Ermessenstaxation bei der Beschwerdeführerin. Der nachweislich vorhandene Vermö- genswert der Beschwerdeführerin ist die Liegenschaft in B. , in welcher deren Verwaltungsratspräsident lebt. Diesbezüglich hätte die Beschwerdegegnerin beim kantonalen Amt für Immobi- lienbewertung (vorher Amt für Schätzungswesen) weitere An- gaben einholen können. Falls diese Liegenschaft tatsächlich als nahezu unbewohnbar eingestuft wurde, würde dies gegen einen grossen Umsatz bzw. gegen gute finanzielle Verhältnisse der Be- schwerdeführerin sprechen. Auch dagegen spricht die geringe Grösse der betroffenen Parzelle (126 m2). Beim Grundbuchamt hät- te ausserdem der Kaufvertrag eingeholt werden können, um sich einen Eindruck vom damaligen Kaufpreis machen zu können. Wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass eine Geschäftstätig- keit besteht, da keine Unterlagen eingereicht werden, so kommt sie den ihr obliegenden Aufgaben nicht nach und hat damit nicht alles unternommen, um den Sachverhalt pflichtgemäss zu erstellen. Für das Vorhandensein eines Umsatzes bei der Beschwerdeführerin von über CHF 120‘000.– (ansonsten wäre ja ein Bruttolohn von fast CHF 120‘000.–. vorausgesetzt), besteht nicht einmal ansatzweise ein Indiz. Auch das Ansetzen der Bruttolohnsumme auf knapp un- ter CHF 120‘000.– hatte offenbar einzig den Zweck, gegenüber der
3/11 Steuern PVG 2021 107 Beschwerdeführerin als Schuldnerin der steuerbaren Leistung ein Bezugsverfahren einzuleiten. Hätte man einen Bruttolohn von über CHF 120‘000. angenommen, hätte keine Quellensteuerpflicht be- standen und nicht die Beschwerdeführerin wäre Schuldnerin der steuerbaren Leistung, sondern vielmehr der Verwaltungsratsprä- sident der Beschwerdeführerin wäre ordentlich veranlagt worden. Weshalb die Beschwerdegegnerin ein Einkommen von knapp un- ter CHF 120‘000.– angenommen hat, wird nicht nachvollziehbar erklärt. Ein möglicher Grund könnte auch darin liegen, dass dann die Immobilie der Beschwerdeführerin zur Versteigerung gelangen könnte (auch weil grundsätzlich für Steuerforderungen keine Be- treibung auf Konkurs erfolgt). 4.4.3.Das Ableiten eines Einkommens von fast CHF 120‘000.– aus der Funktion «Direktor» bzw. «Verwaltungs- ratspräsident» mag zwar korrekt sein, wenn die betreffende Person tatsächlich eine Kaderfunktion innehat. Aber nur bezogen auf die Bezeichnung aus dem Handelsregister kann nicht gutgläubig da- mit argumentiert werden. Dies gilt umso mehr, als die Gesellschaft (Beschwerdeführerin) weder über eine Homepage noch über einen Social-Media-Auftritt noch über sonst irgendwelche öffentlich zu- gänglichen Quellen verfügt. Quellen, die sonst bei einer «Finanzge- sellschaft» zum Standardvertriebskanal gehören. Betreffend den Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin hätte sich die Beschwerdegegnerin über die Betreibungsregisterinformationen (Betreibungsregisterauszug) zumindest über die Zahlungsmoral ein Bild machen können. Eine Person kann ja auch betrieben wer- den, wenn sie vermögend ist, aber aus Prinzip immer zu spät be- zahlt. Tatsächlich bleibt unklar, wie der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin seinen Lebensunterhalt bestreitet. Darge- legt hat er indes, dass er bescheiden lebt. Nichtsdestotrotz konnte er in E. eine Immobilie für (äusserst geringe) CHF 60‘000.– er- werben. Woher er den Betrag dafür hatte, ist nicht bekannt. Eben- falls klar ist aber, dass diese Immobilie aufgrund ausstehender Schulden der Beschwerdeführerin offenbar nun versteigert wurde. Auch aus der Tatsache heraus, dass der Verwaltungsratspräsident die ergänzende ordentliche Veranlagung nach Ermessen nicht an- gefochten hat, kann nicht auf eine Anerkennung des dortigen satz- bestimmenden Einkommens geschlossen werden. A 21 27Urteil vom 16. November 2021