Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_006, PVG 2020 9
Entscheidungsdatum
31.12.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

4/9 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2020 100 Öffentliche Sozialhilfe4 Agid social public Assistenza pubblica Unterstützungswohnsitz. –Der Verbleib der Beschwerdeführerin in der Jugend- wohngruppe/Pflegefamilie über die Volljährigkeit hin- aus und der Wegfall der Kindesschutzmassnahmen be- gründen angesichts des Vorliegens eines Sonderzwecks (Ausbildung und Betreuung) weder einen neuen Unter- stützungswohnsitz (E.3.3.3) noch beenden sie den be- stehenden Unterstützungswohnsitz in der bisherigen Gemeinde; dieser bleibt bestehen, solange ein Sonder- zweck für den Aufenthalt in der Jugendwohngruppe/ Pflegefamilie vorliegt (E.3.3.4), vorliegend zumindest bis zum Abschluss des Gymnasiums und/oder bis zum Weg- fall des psychosozialen Betreuungsbedarfs (E.3.4). Domicilio assistenziale. –La rimanenza della ricorrente nella comunità socio-te- rapeutica/famiglia affidataria oltre la sua maggiore età e l’estinzione delle misure di protezione dei minori né costituiscono un nuovo domicilio assistenziale né estin- guono il vigente domicilio assistenziale nell’attuale co- mune, poiché permane uno scopo speciale (formazione e assistenza) (consid. 3.3.3); questo permane, finché non esista uno scopo speciale per la rimanenza nella comu- nità socio-terapeutica/famiglia affidataria (consid. 3.3.4), nel caso di specie fino al compimento del liceo e/o al ve- nir meno della necessità d’assistenza psicosociale (con- sid. 3.4). Erwägungen: 3. Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unter- stützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung einer bedürftigen Person, die sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist (Art. 1 Abs. 1 ZUG). Im innerkantonalen Ver- hältnis kommt das Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Kan- tonales Unterstützungsgesetz; BR 546.250) zur Anwendung. 3.1.1.Grundsätzlich hat die bedürftige Person ihren Wohn- sitz nach ZUG (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem sie 9

4/9 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2020 101 sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Wohnkanton) (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen keinen Un- terstützungswohnsitz (Art. 5 ZUG), wobei diese Begriffe in einem sehr weiten Sinn auszulegen sind (Werner ThomeT, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Be- dürftiger [ZUG], 2. Aufl., Zürich 1994, Rz. 110). Beendet wird der Unterstützungswohnsitz, wenn die bedürftige Person aus dem Wohnkanton wegzieht (Art. 9 Abs. 1 ZUG). Keine Beendigung zieht der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in eine andere Einrichtung sowie die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege nach sich (Art. 9 Abs. 3 ZUG). Im innerkantonalen Verhältnis ist gemäss Art. 5 Abs. 1 des Kantonalen Unterstützungs- gesetzes diejenige politische Gemeinde unterstützungspflichtig, in der die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat. Die/der Bedürftige hat ihren/seinen Wohnsitz in der Gemeinde, in der sie/er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 5 Abs. 2 Kanto- nales Unterstützungsgesetz), wobei sich Begründung und Aufgabe des Wohnsitzes gemäss Verweis in Art. 6 Abs. 1 des Kantonalen Unterstützungsgesetzes nach den Grundsätzen richten, die ge- mäss ZUG im interkantonalen Verhältnis gelten. 3.1.2.Was bei einem minderjährigen Kind gilt, regelt Art. 7 ZUG. Grundsätzlich ist der Unterstützungswohnsitz der Eltern oder eines Elternteils massgebend (Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG). Ein eigener Unterstützungswohnsitz besteht am Sitz der Kindesschutzbehör- de, unter deren Vormundschaft es steht (Art. 7 Abs. 3 lit. a ZUG), am Ort seines dauernden Verbleibens (vgl. Art. 4 ZUG), wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt sel- ber aufzukommen (Art. 7 Abs. 3 lit. b ZUG), oder am letzten Unter- stützungswohnsitz nach den Art. 7 Abs. 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG), sowie in den übrigen Fällen an seinem Aufenthaltsort (Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG). 3.2.1.Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Unterstüt- zungswohnsitz der Beschwerdeführerin bis zum Eintritt der Voll- jährigkeit nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG richtete. Das heisst, bevor die Beschwerdeführerin dauerhaft von den Eltern getrennt wohn- te, musste sich der letzte Unterstützungswohnsitz der Eltern bzw. eines Elternteils in der Gemeinde O.1. befunden haben. Zu be- achten ist, dass für das Kriterium der dauerhaften Trennung weder der Entzug der elterlichen Sorge noch ein Obhutsentzug bzw. eine

4/9 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2020 102 behördliche Unterbringung erforderlich sind, die Fremdplatzierung also auch freiwillig erfolgt sein kann (Schnyder/möSch PayoT, Der Unterstützungswohnsitz nach ZUG von der Geburt bis Volljährig- keit, in: Jusletter vom 14. November 2016, Rz. 54, Werner ThomeT, a.a.O., Rz. 125, FounToulakiS/aFFolTer-Fringeli/BiderBoST/STeck, Fach- handbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 15.110: private Unterbringung; BGE 143 V 451 E.8.4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E.3.2.2.1). Dieser Unterstützungswohnsitz bleibt bis zum Ende der dauerhaften Trennung bestehen (Schnyder/möSch PayoT, a.a.O., Rz. 46). Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern ihren Lebens- mittelpunkt und somit den Unterstützungswohnsitz zwischenzeit- lich verlegen bzw. verlegt haben (Schnyder/möSch PayoT, a.a.O., Rz. 46), was vorliegend der Fall war, zumal die Eltern der Be- schwerdeführerin nicht mehr in der Gemeinde O.1. wohnen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Standortkantone bzw. -gemeinden von Einrichtungen, die stationäre Platzierungen er- möglichen, nicht übermässig mit Sozialhilfekosten belastet werden sollen (Schnyder/möSch PayoT, a.a.O., Rz. 47). 3.2.2.Mit Eintritt der Volljährigkeit fällt eine seitens der Kindesschutzbehörde angeordnete Kindesschutzmassnahme da- hin (vgl. Art. 310 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) (FounToulakiS/aFFolTer-Fringeli/BiderBoST/STeck, a.a.O., Rz. 15.107; honSell/VogT/geiSer, Basler Kommentar zum ZGB I, Basel 2014, Art. 310 Rz. 15). Im Nachfolgenden ist der Frage nachzuge- hen, ob der Eintritt der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2019 und/oder der damit verbundene Wegfall der Kindes- schutzmassnahmen an ihrem bisherigen, sich nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG richtenden Unterstützungswohnsitz, nämlich in der Ge- meinde O.1. , etwas änderte bzw. ob dieser damit endete oder nicht. 3.3.1.Grundsätzlich endet der Unterstützungswohnsitz ge- mäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG mit der Aufhebung der dauerhaften Trennung (Schnyder/möSch PayoT, a.a.O., Rz. 46 und Rz. 63). Dies lässt darauf schliessen, dass der Unterstützungswohnsitz allein mit dem Wegfall von Kindesschutzmassnahmen nicht endet, es sei denn, es werde gleichzeitig auch die dauerhafte Trennung von den Eltern oder einem Elternteil aufgehoben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 3.3.2.Ferner ändert sich der Unterstützungswohnsitz, wenn das Kind selbstversorgend erwerbstätig oder wenn eine Vormund- schaft angeordnet wird (Art. 7 Abs. 3 lit. a und b; Schnyder/möSch

4/9 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2020 103 PayoT, a.a.O., Rz. 41 und Rz. 64). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere ist nicht relevant, ob nach dem Wegfall der bisheri- gen Kindesschutzmassnahmen (u.a. Beistandschaft) eine Erwach- senenschutzmassnahme erlassen wurde oder nicht (vgl. dazu das Schreiben der KESB der Bezirke O.4. und O.5. vom 27. Juni 2019), eine solche begründet nämlich bei Erwachsenen keinen Unterstützungswohnsitz (z.B. am Sitz der KESB) (vgl. Art. 4 und Art. 5 ZUG). Ohnehin wurde mit Gesuch des kantonalen Kinder- und Ju- gendhilfezentrums) O.4. vom 28./29. Mai 2019 lediglich eine Beistandschaft und keine (nur bei Minderjährigen einen eigenen Unterstützungswohnsitz nach sich ziehende) Vormundschaft bean- tragt. Damit kann festgestellt werden, dass weder mit Eintritt der Volljährigkeit noch mit Wegfall der Kindesschutzmassnahmen ein Grund für die Beendigung des bisherigen Unterstützungswohnsit- zes eintrat. 3.3.3.Was sich mit Eintritt der Volljährigkeit der Beschwer- deführerin änderte, ist die rechtliche Grundlage, mithin die für sie anwendbaren Bestimmungen des ZUG: Massgebend ist seit- her nicht mehr Art. 7 ZUG (Unterstützungswohnsitz von Minder- jährigen), sondern die Art. 4 ff. ZUG (Unterstützungswohnsitz von Volljährigen). Da die Beschwerdeführerin weiterhin aus den nach- folgend dargelegten Gründen in der Jugendwohngruppe/Pflegefa- milie in der Gemeinde O.2. lebt, handelt es sich bei diesem Ort nicht um den Ort bzw. Kanton, in dem sich die Beschwerde- führerin mit der Absicht dauernden Verbleibens gemäss Art. 4 Abs. 1 ZUG aufhält, zumal der Aufenthalt einer volljährigen Person in einem Heim bzw. einer Pflegefamilie keinen Unterstützungswohn- sitz zu begründen vermag (Art. 5 ZUG; vgl. auch Schnyder/möSch PayoT, a.a.O., Rz. 73). Der Einwand der Beschwerdegegnerin, weil der Aufenthalt in einem Heim gewisse Dienstleistungen vorausset- ze und weil die Beschwerdeführerin keiner Betreuung mehr bedür- fe, seien die Voraussetzungen von Art. 5 ZUG nicht erfüllt, ist hier nicht zu hören. Einmal ist der Heimbegriff von Art. 5 ZUG sehr weit auszulegen (Werner ThomeT, a.a.O., Rz. 110; Urteil des Bundesge- richts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E.3.2.1), mithin geht es dabei um Institutionen, in denen erwachsene Menschen aus einem bestimmten Grund bzw. zu einem bestimmten Zweck aufgenom- men werden (Werner ThomeT, a.a.O., Rz. 110, Schnyder/möSch PayoT, a.a.O., Rz. 73). Die Beschwerdeführerin befindet sich nach wie vor in der Jugendwohngruppe/Pflegefamilie, weil sie ihre gymnasiale Ausbildung – regelkonform über die Volljährigkeit hinaus – im Ein- zugsgebiet der Gemeinde O.2. fortsetzt und abzuschliessen

4/9 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2020 104 gedenkt. Das Vorliegen eines Sonderzweckes – hier die Ausbildung – ist folglich, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, zu bejahen (vgl. dazu Schnyder/möSch PayoT, a.a.O., Rz. 73; Merkblatt der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] «Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe», [nachfolgend Merkblatt SKOS], S. 8). Zudem trifft es gerade nicht zu, dass keine Betreuung bzw. Begleitung notwendig wäre, vielmehr hat die bisherige Beistän- din in ihrem Schreiben vom 29. Mai 2019 an die KESB der Bezirke O.4. und O.5. nachvollziehbar dargelegt, dass die Be- schwerdeführerin nach wie vor auf eine psychosoziale Begleitung angewiesen sei. Dass die KESB der Bezirke O.4. und O.5. diesen Betreuungsbedarf verneint hätte, geht aus deren Schreiben vom 27. Juni 2019 nicht hervor. Der Umstand, dass der Verbleib in der Jugendwohngruppe/Pflegefamilie freiwillig erfolgt, steht einer Anwendbarkeit von Art. 5 ZUG, entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, nicht entgegen (Werner ThomeT, a.a.O., Rz. 110; Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E.3.2.1; vgl. auch Merkblatt SKOS, S. 5, Ziff. 4). Im erwähnten Merkblatt SKOS wird denn der Aufenthalt in einer Pflegefamilie explizit als Beispiel für eine keinen neuen Unterstützungswohnsitz begründende Wohnform gemäss Art. 5 ZUG aufgelistet (S. 6). Aus all dem folgt, dass der Eintritt der Volljährigkeit der Be- schwerdeführerin und der Wegfall der Kindesschutzmassnahmen gestützt auf Art. 4 und Art. 5 ZUG angesichts des Vorliegens eines Sonderzwecks (Ausbildung und Betreuung) keinen neuen Unter- stützungswohnsitz begründen. 3.3.4.Ein einmal begründeter Unterstützungswohnsitz en- det, wenn die bedürftige Person aus dem Wohnkanton wegzieht (Art. 9 Abs. 1 ZUG). Keine Beendigung zieht der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in eine andere Einrichtung sowie die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege nach sich (Art. 9 Abs. 3 ZUG; vgl. auch Schnyder/möSch PayoT, a.a.O., Rz. 75). Auch diese Konstellation (Beendigung durch Wegzug bzw. keine Beendigung bei Eintritt in ein Heim oder in eine ähnliche Ins- titution), mithin ein entsprechender Beendigungsgrund ist im vor- liegenden Fall nicht gegeben, zumal die Beschwerdeführerin weder weggezogen (Art. 9 Abs. 1 ZUG) noch in ein Heim oder eine ähn- liche Institution eingetreten ist, sondern weiterhin zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken, mithin zu einem konkreten Sonderzweck in der bisherigen Jugendwohngruppe/Pflegefamilie untergebracht ist (Art. 9 Abs. 3 ZUG). 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Verbleib

4/9 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2020 105 der Beschwerdeführerin in der Jugendwohngruppe/Pflegefamilie über die Volljährigkeit hinaus weder einen neuen Unterstützungs- wohnsitz in der Gemeinde O.2. begründet (Art. 4 und Art. 5 ZUG) noch den bestehenden Unterstützungswohnsitz in der Ge- meinde O.1. beendet (Art. 7 Abs. 3 lit. c und Art. 9 ZUG). Da nicht behauptet wird, dass mit Eintritt der Volljährigkeit bzw. mit Wegfall der Kindesschutzmassnahmen auch die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin entfallen wäre, da sie also unbestrittenermas- sen weiterhin auf öffentliche Unterstützung angewiesen ist, kommt das Gericht in Anwendung des ZUG zum Schluss, dass der Unter- stützungswohnsitz der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Ge- meinde O.1. liegt. Daran ändern der Eintritt der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin und der damit verbundene Wegfall der Kindesschutzmassnahmen nichts. Dies bleibt im Übrigen so, solan- ge ein Sonderzweck für den Aufenthalt in der Jugendwohngruppe/ Pflegefamilie vorliegt, hier also zumindest bis die Beschwerdefüh- rerin das Gymnasium abgeschlossen hat und/oder keiner psycho- sozialen Betreuung mehr bedarf. Damit ist die Beschwerde gutzu- heissen und die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben. U 19 68Urteil vom 22. Januar 2020

Zitate

Gesetze

5

Gerichtsentscheide

3