5/13 Steuern PVG 2020 124 Hauptsteuerdomizil. Unverheiratete Person. Das dreis- sigste Altersjahr überschritten. –Das Hauptsteuerdomizil einer natürlichen Person ist der- jenige Ort, wo sich die betreffende Person mit der Ab- sicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo sich fak- tisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet; über den Lebensmittelpunkt und damit den steuerrecht- lichen Wohnsitz kann kein klarer Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen, wobei sämtliche Berufs-, Familien- und Lebensumstände zu berücksichtigen sind (E.3.1). –Typische Fallkonstellationen zu diesen Grundsätzen; verheiratete bzw. unverheiratete Personen (E.3.2). –Die Beziehungen unverheirateter Personen zum Arbeits- ort treten praxisgemäss in den Vordergrund, wenn die Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat und/ oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben auswärtigen Ort aufhält; liegt zumindest eines der beiden Kriterien vor, begründet dies die natürliche Vermutung, der Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort der Erwerbstätigkeit bzw. des Wochenaufenthalts, wenn die beiden letzteren Orte auseinanderfallen (E.3.3). –Beweislastverteilung (E.3.4). –Der Umstand, dass sich der unverheiratete, zum Zeit- punkt der angefochtenen Feststellungsverfügung bzw. des angefochtenen Einspracheentscheids 30-jährige bzw. 31-jährige Beschwerdeführer vom Ort aus, an dem er sich während der Woche aufhält, zu einer unselbstän- digen Erwerbstätigkeit begibt, begründet die natürliche Vermutung, dass er dort Ende 2019 seinen Lebensmit- telpunkt hatte und sich dort sein Hauptsteuerdomizil für die Steuerperiode 2019 befand (E.4). –Der Beschwerdeführer vermag diese natürliche Vermu- tung nicht zu entkräften (E.5.1–5.10). –Zusammenfassung (E.6). Domicilio fiscale principale. Persona non coniugata. Supe- rato il 30° anno di età. –Il domicilio fiscale principale di una persona fisica è nel luogo in cui la rispettiva persona dimora con l’intenzione di stabilirvisi durevolmente risp. dove si trova il centro dei suoi interessi; circa il centro d’interessi e con ciò il 13
5/13 Steuern PVG 2020 125 domicilio in materia di diritto fiscale non può essere por- tata una prova chiara, ma occorre ponderare in base a degli indizi in considerazione di tutte le circostanze di vita, professionali e familiari (consid. 3.1). –Tipici scenari per questi principi; persone coniugate e non coniugate (consid. 3.2). –Secondo prassi i rapporti di persone non coniugate con il luogo di lavoro passano in primo piano se la persona ha superato il 30° anno d’età e/o se soggiorna ininterrotta- mente da più di cinque anni nello stesso posto esterno; l’adempimento di almeno uno di questi due criteri im- plica la presunzione naturale che il centro d’interessi si trovi nel luogo dell’attività lucrativa risp. del soggiorno settimanale se questi due luoghi non coincidono (con- sid. 3.3). –Ripartizione dell’onere della prova (consid. 3.4). –Il fatto che il ricorrente (celibe, di 30 risp. 31 anni al mo- mento della decisione di accertamento risp. della de- cisione su opposizione impugnata) si rechi al posto di lavoro da dipendente dal luogo in cui soggiorna durante la settimana, lascia naturalmente presumere che egli a fine anno 2019 vi aveva il suo centro d’interessi e che ivi si trova il suo domicilio fiscale principale per il periodo fiscale 2019 (consid. 4). –Il ricorrente non è in grado di invalidare questa presun- zione naturale (consid. 5.1–5.10). –Riassunto (consid. 6). Erwägungen: 3.1.Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im interkan- tonalen und verwaltungsgerichtlicher Praxis im interkommunalen Verhältnis (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Grau- bünden A 13 34 vom 27. August 2013 E.2, A 12 35 vom 28. August 2012 E.2, A 11 29 vom 22. November 2011 E.2) ist der steuerrecht- liche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer natürlichen Person der- jenige Ort, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauern- den Verbleibens aufhält bzw. wo sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (vgl. Art. 1 Abs. 2 GKStG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG und Art. 6 Abs. 1 und 2 StG). Massgeblich ist grundsätzlich der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der fraglichen Steuerperiode (vgl. Art. 4b Abs. 1 StHG; Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden A 17 22 vom 15. Dezember 2017
5/13 Steuern PVG 2020 126 E.2a). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen, also der ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens einer Person, bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person oder deren gefühlsmässiger Verbundenheit mit einem bestimmten Ort; der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (vgl. BGE 138 II 300 E.3.2, 132 I 29 E.4.1). Dem polizeilichen Domi- zil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Es handelt sich dabei bloss um ein äusseres Merkmal, das gemein- sam mit dem übrigen Verhalten der steuerpflichtigen Person ein In- diz für das Steuerdomizil bilden kann (vgl. BGE 132 I 29 E.4.1). Über den Lebensmittelpunkt und damit den steuerrechtlichen Wohnsitz kann gemeinhin kein klarer Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen, wobei sämt- liche Berufs-, Familien- und Lebensumstände zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1267/2012 vom 1. Juli 2013 E.3.2, 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E.2.4.2). 3.2.Die bundesgerichtliche Praxis hat zu diesen Grundsät- zen typische Fallkonstellationen entwickelt. Bei einer verheirateten Person mit Beziehungen zu mehreren Orten, die im Erwerbsleben steht, werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Fa- milienort regelmässig höher gewichtet als jene zum Arbeitsort. Dies trifft jedenfalls zu, soweit die betreffende Person unselbstän- dig erwerbstätig ist, keine leitende Stellung einnimmt und täglich («Pendler») oder regelmässig an den Wochenenden («Wochenauf- enthalter») an den Familienort zurückkehrt (vgl. BGE 132 I 29 E.4.2 und E.4.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E.4.2, 2C_918/2011 vom 12. April 2012 E.3.2, 2C_518/2011 vom
5/13 Steuern PVG 2020 127 Bekanntenkreis verfügt. Besonderes Gewicht haben in diesem Zu- sammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Al- ter der Person (vgl. BGE 125 I 54 E.2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E.2.4). 3.3.Die Beziehungen unverheirateter Personen zum Ar- beitsort treten praxisgemäss in den Vordergrund bzw. die Bezie- hungen solcher Personen zur elterlichen Familie sind praxisgemäss dann nicht mehr hinreichend ausgeprägt, um den Lebensmit- telpunkt am Familienort aufrechtzuerhalten, wenn die Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat und/oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben auswärtigen Ort aufhält. Liegt zumindest eines der beiden Kriterien vor, begründet dies die natürliche Vermutung, der Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort der Erwerbstätigkeit bzw. des Wochenaufenthalts, wenn die bei- den letzteren Orte auseinanderfallen. Die Vermutung kann dadurch entkräftet werden, dass die unverheiratete Person regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort der Familie heimkehrt, mit welcher sie besonders eng verbunden ist, und wo sie ande- re persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Gelingt ihr der Nachweis solcher familiärer, privater und gesellschaftlicher Beziehungen zum Familienort, hat der Kanton oder die Gemeinde des Arbeits- oder Wochenaufenthaltsortes nachzuweisen, dass die Person die gewichtigeren wirtschaftlichen und gegebenenfalls persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen zu diesem Ort unterhält (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_296/2018 vom 6. Juni 2018 E.2.2.3, 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E.2.5, 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E.3.3.1, 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E.2.3). 3.4.Die für die Bestimmung des Steuerwohnsitzes kons- tituierenden Sachverhaltselemente sind von den Steuerbehörden von Amtes wegen abzuklären (vgl. BGE 138 II 300 E.3.4). Im Ein- klang mit den allgemeinen Beweislastregeln sind die zur Annahme des Steuerwohnsitzes führenden Umstände als steuerbegründen- de Tatsachen von den Steuerbehörden nachzuweisen. Den Nach- teil der Beweislosigkeit tragen die Steuerbehörden (sog. objektive Beweislast; vgl. BGE 140 II 248 E.3.5, 138 II 57 E.7.1, 121 II 257 E.4c/ aa). Die praktische Bedeutung dieser Beweislastverteilung ist in- sofern überschaubar, als das Bundesgericht verschiedene tatsäch- liche Vermutungen anerkannt hat, welche den Zustand der Beweis- losigkeit gar nicht erst eintreten lassen. Solche auf allgemeinen Erfahrungssätzen aufbauende tatsächliche Vermutungen lassen es zu, aufgrund bewiesener, für die konkrete Frage nicht unmittelbar erheblicher Tatsachen, auf das Vorliegen ansonsten unbewiesener,
5/13 Steuern PVG 2020 128 erheblicher Tatsachen zu schliessen (vgl. Oesterhelt/seiler, in: Zwei- fel/ Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 3 Rz. 83). 4. Der Umstand, dass sich der unverheiratete, zum Zeit- punkt der angefochtenen Feststellungsverfügung vom 20. No- vember 2019 bzw. des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Februar 2020 30-jährige bzw. 31-jährige Beschwerdeführer vom Ort aus, an dem er sich während der Woche aufhält (O.1. ), zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit begibt, begründet vor- liegend die natürliche Vermutung, dass er dort Ende 2019 seinen Lebensmittelpunkt hatte und sich damit für die Steuerperiode 2019 sein Hauptsteuerdomizil in O.1. befand. Wie nachfolgend dar- gelegt wird, vermag der Beschwerdeführer diese natürliche Ver- mutung nicht zu entkräften. 5.1.Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwer- degegnerin von ihm keine aktuellen Informationen zu seiner Betei- ligung an der Kollektivgesellschaft E. und zu seiner Tätigkeit im Verein C. sowie auch keine Freundschaftsliste eingefor- dert habe, verkennt er die Tatsache, dass er die dargelegte natür- liche Vermutung hätte widerlegen müssen und er somit von sich aus – im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht und weil offensicht- lich in seinem Interesse – sämtliche beweiskräftigen Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin sowie beim streitberufenen Gericht hätte einreichen müssen. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwer- deführer als angehender Treuhandexperte hätte klar sein müssen, dass die Beschwerdegegnerin steuerbegründende Tatsachen zu beweisen hat – sich aber hier auf die natürliche Vermutung stützen darf – und er hingegen steuermindernde Tatsachen (Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in O.1. und damit Umstossung der natürlichen Vermutung) beweisen muss. 5.2.Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwer- deführer im Rahmen seiner Aussagen regelmässig nicht ehrlich war bzw. wichtige Fakten verschwieg. So teilte er der Beschwer- degegnerin auf deren Anfrage hin mit E-Mail vom 29. Juni 2019 mit, dass er zu einem 80%-Pensum angestellt sei (vgl. beschwer- degegnerische Akten [Bg-act.] 4). Tatsächlich betrug das Pensum des Beschwerdeführers gemäss Arbeitsvertrag vom 27. Febru- ar 2019 ab 1. April 2019 80 %; es war jedoch bereits vereinbart, dass das Pensum ab 1. August 2019 auf 100 % erhöht wird (vgl. Arbeitsvertrag vom 27. Februar 2019 S. 1). Ausserdem behauptete der Beschwerdeführer mehrfach, dass das Elternhaus in O.4.
5/13 Steuern PVG 2020 129 über einen Umschwung von 1‘100 m 2 verfüge. Die Parzelle der Eltern des Beschwerdeführers ist inklusive Haus 1‘003 m 2 gross (vgl. https://map.geo.gr.ch/gr_webmaps/ /Basisinformatio- nen, zuletzt besucht am 13. Juli 2020). Von einem Umschwung von 1‘100 m 2 kann also nicht die Rede sein. Betreffend Arbeitsbestäti- gung des Vereins C. für das Jahr 2019 macht der Beschwerde- führer sodann geltend, dass Arbeitsbestätigungen erst nach Ablauf des Jahres ausgestellt würden und er daher erst vor Gericht die entsprechende Bestätigung habe einreichen können. Details zur Tätigkeit des Vereins C. und insbesondere zu seiner Funktion mit zeitlichem Aufwand pro Monat/Jahr hätte der Beschwerdefüh- rer offensichtlich bereits vorher einreichen können und sollen, zu- mal es an ihm gelegen wäre, die natürliche Vermutung zugunsten des Lebensmittelpunkts in O.1. umzustossen. 5.3.Ferner ist auf die beschwerdeführerische Tätigkeit als Revisor der Evangelischen Kirchgemeinde O.2. einzugehen. Es ist als gerichtsnotorisch anzusehen, dass sich die Tätigkeit eines Revisors auf sehr wenige Sitzungen – wenn nicht sogar auf eine einzige – beschränkt. Wie der Homepage der Evangelischen Kirch- gemeinde O.2. zu entnehmen ist, nahm der Beschwerdefüh- rer an den Generalversammlungen der Jahre 2017, 2018 und 2019 nicht teil (vgl. http://O.2. -ref.ch/ /, zuletzt besucht am 13. Juli 2020). Es kann also von einem sehr geringen Zeitaufwand ausge- gangen werden. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Revisor der Evangelischen Kirchgemeinde O.2. reicht demnach bei Weitem nicht aus, um die natürliche Vermutung umzustossen und stellt auch im Gesamtbild lediglich in marginalster Weise ein Indiz für den Lebensmittelpunkt in O.2. dar. Der Bestätigung des Präsidenten der erwähnten Kirchgemeinde vom 10. Dezember 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jeweils im Frühling zusammen mit den anderen Revisoren die Rechnung der Kirchge- meinde revidiere und in der Regel auch an der Jahresversamm- lung teilnehme, was jedoch in den letzten drei Jahren nachweislich nicht der Fall war. Somit verliert auch die Aussage des Präsidenten, wonach der Beschwerdeführer auch an anderen Anlässen der Ge- meinde teilnehme, an Gewicht (vgl. Bg-act. 6). Wenn der Beschwer- deführer tatsächlich so aktiv auf Gemeindeebene mitwirken wür- de, wie der Präsident der Evangelischen Kirchgemeinde O.2. behauptet, stellt sich die Frage, weshalb dieser seine Bestätigung vom 10. Dezember 2019 noch an die Adresse des Beschwerdefüh- rers in O.3. sandte (vgl. Bg-act. 6), obwohl der Beschwerde- führer zu diesem Zeitpunkt längst in O.1. wohnte.
5/13 Steuern PVG 2020 130 5.4.Ausserdem macht der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner selbständigen Erwerbstätigkeit (A. Consulting) gel- tend, dass die Betriebsstätte in O.4. im Rahmen der Steuer- veranlagung nie in Frage gestellt worden sei. Dies ist jedoch nicht der entscheidende Punkt. Tatsache ist, dass die Einzelfirma des Be- schwerdeführers praktisch inaktiv ist (vgl. Schreiben des Instruk- tionsrichters an den Beschwerdeführer vom 5. Mai 2020). Im Jahr 2018 erzielte der Beschwerdeführer einen Umsatz von Fr. 700.– und im Jahr 2019 einen Ertrag von Fr. 1‘700.– (vgl. Beilagen zum Schrei- ben des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2020). Bei einem durch- schnittlichen Stundenansatz eines Treuhänders von mindestens Fr. 120.– bis etwa Fr. 250.– fällt der jährliche zeitliche Aufwand – so- fern die gesamte Tätigkeit vor Ort ausgeübt würde, was aber bei ei- ner Beratungstätigkeit bzw. bei Steuer- und Sozialversicherungsfra- gen nicht zwingend sein muss – äusserst bescheiden aus. Somit hilft dem Beschwerdeführer also auch die Berufung auf seine selbstän- dige Erwerbstätigkeit nicht, die natürliche Vermutung umzustossen. 5.5.Des Weiteren ist bezüglich der Beteiligung des Be- schwerdeführers an der Kollektivgesellschaft E. festzuhalten, dass diese Gesellschaft weder im Handelsregister noch im Gemein- deregister eingetragen wurde. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass die relevanten Umsätze nicht erreicht worden seien (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2020). Dem Gesell- schaftervertrag vom Oktober 2019 ist zu entnehmen, dass die Kol- lektivgesellschaft E. den Betrieb eines Online-Shops und die Abwicklung der damit zusammenhängenden Geschäfte bezweckt (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2). Die genauen Auf- gaben des Beschwerdeführers im Rahmen dieser Kollektivgesell- schaft ergeben sich aus diesem Gesellschaftervertrag nicht (vgl. Bf-act. 2). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern – aufgrund des angeb- lichen Sitzes der Kollektivgesellschaft E. in O.2. – eine Anwesenheit des Beschwerdeführers in O.2. erforderlich sein sollte. Vielmehr ist der Betrieb des Online-Shops samt Abwicklung der damit zusammenhängenden Geschäfte von überall aus mög- lich. Daher reicht auch die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Kollektivgesellschaft E. nicht aus, um die natürliche Ver- mutung umzustossen. 5.6.Hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Verein C. ist darauf hinzuweisen, dass dieser Verein von der Mutter des Beschwerdeführers präsidiert wird. Die Mutter des Beschwerdeführers hielt in ihrer Bestätigung vom 31. Dezember 2019 fest, dass der Beschwerdeführer beim Verein C. im Rah-
5/13 Steuern PVG 2020 131 men einer Nebentätigkeit als Ressortleiter «Finanzen» angestellt sei und daher unter anderem Mehrwertsteuerabrechnungen und Unterlagen für die Steuern erstelle (vgl. Bf-act. 3). Auf Nachfrage des Instruktionsrichters hin musste die Mutter des Beschwerdefüh- rers am 12. Mai 2020 allerdings einräumen, dass keine Lohnauswei- se ausgestellt würden, zumal alle Mitarbeiter im vereinfachten Ab- rechnungsverfahren abgerechnet würden, und der Verein C. nicht mehrwertsteuerpflichtig sei (vgl. Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2020). Damit ist die Bestätigung vom 31. Dezember 2019 als reine Gefälligkeitsbestätigung einzu- stufen. Es ist aktenmässig erstellt, dass der Verein C. in den Jahren 2017 und 2019 jeweils ein Openair durchgeführt hat. Die Buchhaltung ist rudimentär und für das Jahr 2018 wurde kein Jah- resabschluss erstellt. Das nächste Openair ist offenbar für das Jahr 2021 geplant. Zudem wurde betreffend die Jahre 2018 und 2019 lediglich eine Generalversammlung am 2. Februar 2020 durchge- führt. Die Mitglieder des Vereins C. tragen ausserdem gröss- tenteils denselben Nachnamen wie der Beschwerdeführer; nur ein Mitglied besitzt einen anderen Nachnamen (vgl. Beilagen zum Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2020). Tatsache ist, dass der Aufwand in der Zeitspanne eines Events vor Ort tatsächlich gegeben ist. Dieser Aufwand ist aber auch über- schaubar und die Funktion des Beschwerdeführers als Ressort- leiter «Finanzen» (vgl. Bf-act. 3 und Beilagen zum Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2020) bedingt selbst im Jahr eines Events eine weniger starke Präsenz vor Ort. 5.7.Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerde- gegnerin habe nie nach der Grösse des Anwesens in O.2. ge- fragt und daher zu Unrecht darauf geschlossen, dass die Wohn- situation in O.1. komfortabler sei. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, steht ihm im Haus seiner Eltern in O.4. ledig- lich ein Zimmer zur Verfügung (vgl. Bg-act. 4). Der Beschwerdefüh- rer hält sich an den Wochenenden im Elternhaus bloss als Gast auf. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, wie viele andere Zim- mer das besagte Haus hat. Demgegenüber verfügt der Beschwer- deführer in O.1. unbestrittenermassen über eine selbst mö- blierte 4-Zimmerwohnung, welche er alleine bewohnt. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass der Be- schwerdeführer in O.1. eine komfortablere Wohnmöglichkeit hat als in O.2. . 5.8.Soweit der Beschwerdeführer zudem geltend macht, dass er aufgrund eines Immobilienerwerbs spätestens per 1. Juni
5/13 Steuern PVG 2020 132 2020 nach O.5. ziehen werde, weshalb der Aufenthalt in O.1. lediglich etwa 1.5 Jahre gedauert habe und somit nie die Absicht des dauernden Verbleibens bestanden habe, verkennt er, dass die Absicht des dauernden Verbleibens nicht von der Dauer der Anwesenheit abhängt, sondern von der Absicht, an einem Ort für eine gewisse Zeit zu leben. Selbst wenn beispielsweise jemand aufgrund einer einjährigen Hausrenovation von O.7. nach O.8. ziehen würde, würde diese Person Wohnsitz in O.8. begründen. Ausserdem ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nun im Jahr 2020 Wohneigentum in O.5. erworben hat und dort Wohnsitz nehmen will, dafür spricht, dass bereits im Jahr 2019 der Mittel- punkt seiner Lebensinteressen nicht mehr in O.2. lag. 5.9.Des Weiteren hält der Beschwerdeführer fest, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt nicht sorgfältig abgeklärt habe. Es sei nicht wahr, dass er als Treuhandexperte arbeite. Er habe diesen Titel (noch) nicht erworben. Es ist aktenmässig er- stellt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin selbst mitteilte, dass er die Ausbildung zum Treuhandexperten im Som- mer 2019 abschliessen werde (vgl. Bg-act. 2, 3 und 4). Offenbar hat der Beschwerdeführer die Abschlussprüfung im Sommer 2019 nicht bestanden, was die Beschwerdegegnerin nicht wissen konn- te. Auf jeden Fall kann der Beschwerdeführer aus diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er wiederum verkennt, dass sich die Beschwerdegegnerin – unabhängig von Beruf und Ausbildung – auf eine natürliche Vermutung stützen kann und er diese natürliche Vermutung widerlegen müsste. 5.10.Bereits die bisherigen Erwägungen genügen, um auf- zuzeigen, dass die natürliche Vermutung zugunsten des Lebens- mittelpunkts am Arbeitsort O.1. (vgl. E.3.3 und E.4) nicht um- gestossen werden konnte. Der Vollständigkeit halber ist jedoch noch auf die vom Beschwerdeführer auf Aufforderung des Inst- ruktionsrichters hin eingereichten Kontoauszüge und Kreditkar- tenabrechnungen einzugehen. Im Rahmen seiner Einsprache vom 13. Dezember 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er von November 2018 bis zum 13. Dezember 2019 lediglich an sechs Wochenenden nicht nach O.4. gefahren sei; vier Mal aus be- ruflichen Gründen. Ansonsten sei er in der Regel jedes Wochenen- de von Freitagabend bis Sonntagabend bei seinen Eltern gewesen (vgl. Bg-act. 6). Mit Blick auf die Kreditkartenauszüge bzw. die Kon- tobewegungen ergibt sich folgendes Bild:
5/13 Steuern PVG 2020 133 Kreditkartenauszüge Cembra Money Bank: (verschiedene Angaben der Ausgaben) Kontobewegungen UBS Privatkonto: (verschiedene Angaben der Ausgaben) Auch wenn gewisse Bewegungen am Samstagmorgen sehr früh oder am Sonntagabend sehr spät erfolgt sein könnten, ergibt sich aus dem Dargelegten, dass der Beschwerdeführer eben nicht – wie von ihm behauptet – jedes Wochenende (abgesehen von sechs Wochenenden) in O.2. bei seinen Eltern verbracht hat. Hinzuzufügen bleibt, dass im Rahmen der obigen Darstellung die Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers nicht mitberücksich- tigt wurden. Eine enge persönliche Bindung zur elterlichen Familie in O.2. vermag der Beschwerdeführer somit nicht darzulegen. 6. Zusammenfassend steht fest, dass sich der Lebensmit- telpunkt und damit der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerde- führers im massgebenden Steuerjahr 2019 in O.1. befunden hat. Folglich erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2020 als rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. A 20 12Urteil vom 16. Juni 2020